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Änderungen der TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln"
Vom 14. März 2019
(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S.310)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen der TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln", Ausgabe Januar 2007, GMBl 2007, S. 330 [ Nr. 15] v. 23.3.2007, bekannt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter "Anhang A Technische Maßnahmen für Aufzugsanlagen" gestrichen.
2. In Nummer 4.1 werden die Wörter "(für Aufzugsanlagen siehe A.3.3 Anhang A)" gestrichen.
3. In Nummer 4.2 Satz 1 werden die Wörter "(für Aufzugsanlagen siehe Anhang A)" gestrichen.
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Technische Maßnahmen für Aufzugsanlagen Allgemeines Anhang A Bei Anschluss einer Aufzugsanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Notrufzentrale) ist die Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 BetrSichV erfüllt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
A.1 Technische Mindestanforderungen
A.1.1 Ein Notruf darf nur das einmalige einfache Betätigen eines Notruftasters im Fahrkorb erfordern. Das Weiterleiten an das Notrufsystem muss selbsttätig erfolgen.
A.1.2 Für die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zu einer ständig besetzten Stelle (Notrufzentrale) genügt eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit.
A.1.3 Ein einmal gegebener Notruf muss in der Notrufzentrale bis zu seiner Bearbeitung gespeichert werden.
A.1.4 Nach Eingang des Notrufes in der Notrufzentrale muss eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können.
A.1.5 Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die Eingeschlossenen stellen (Freisprechstelle).
Neben der Gegensprechanlage (Telefonsystem) können solche Wechsel-Sprechanlangen verwendet werden, deren Sprechrichtung nicht vom Fahrkorb aus gesteuert werden muss.
A.1.6 Die Notrufzentrale muss bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.
A.1.7 In der Notrufzentrale muss der Standort der Aufzugsanlage erkannt und mit Datum und Uhrzeit dokumentiert werden können.
A.1.8 Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens 1 Std. betriebsbereit hält.
A.1.9 Die Notrufzentrale muss auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.
A.1.10 Bei Störung der Notrufzentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, muss eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.
A.1.11 Wird das Übertragungssystem und/oder die Notrufzentrale auch für andere Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugs-Notrufe nicht beeinträchtigt werden.
A.1.12 Die Betätigung des Notruftasters muss im Fahrkorb optisch oder akustisch quittiert werden.
A.1.13 Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, soll der Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt werden muss, zwischen 1 und 3 Sek. liegen.
A.2 Notrufweiterleitung
Die Notrufweiterleitung zwischen der Sprechstelle im Fahrkorb und der Notrufzentrale muss auch im Fehlerfall an der Aufzugsanlage sichergestellt sein.
A.3 Organisatorische Voraussetzungen
A.3.1 Die Notrufzentrale muss ständig in Betrieb und besetzt sein.
A.3.2 Es muss sichergestellt sein, dass abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber/Betreiber beauftragte Personen (§ 8 BetrSichV), die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht - ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst - durchzuführen. Dazu zählen
- besonders eingewiesene Personen,
- befähigte Personen und
- Fachkräfte von Aufzugsfirmen.
A.3.3 Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein. (Die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten gelten als ausreichend.) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.
A.3.4 Der Hilfeleistende muss Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage, insbesondere zu den Bedienteilen für den Notbetrieb, haben (z.B. über Schlüsseltresore).
A.3.5 Der Hilfeleistende muss über sein Eintreffen an der Anlage, spätestens nach der durchgeführten Befreiung der Eingeschlossenen, die Notrufzentrale unterrichten. Diese Mitteilung ist in der Notrufzentrale zu dokumentieren.
wird aufgehoben.
ENDE |