Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ![]() |
Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen"
Vom 2. Oktober 2024
(BMBl. Nr. 46 vom 29.11.2024 S. 1002)
- Bek. d. BMAS v. 2.10.2024 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen", Ausgabe März 2021, GMBl 2021, S. 484 [Nr. 22], zuletzt geändert GMBl 2023, S. 720 [Nr. 33-34], bekannt.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe "Anhang B Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen" werden die Worte "Sicherheitsrelevante MRS-Einrichtungen in" gestrichen.
b) In der Angabe "Anhang C Prüfungen und Kontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen in Ex-Anlagen" werden die Wörter "Prüfungen und Kontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen in" gestrichen.
c) Nach der Angabe zu Anhang C wird folgende Angabe angefügt:
"Anhang D Aufzugsanlagen"
d) Die Angabe "Anhang D Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen" wird durch die Angabe "Anhang E Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen" ersetzt.
2. Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
(2) Diese TRBS beschreibt auch die Durchführung von Prüfungen sowie das Vorgehen bei Änderungen von Arbeitsmitteln in Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen. Spezifische Anforderungen für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen sind in Anhang B, für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Ex-Einrichtungen in Anhang C aufgeführt. | "(2) Diese TRBS beschreibt auch die Durchführung von Prüfungen sowie das Vorgehen bei Änderungen von Arbeitsmitteln in Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen. Spezifische Anforderungen in Bezug auf Druckanlagen sind in Anhang B, in Bezug auf Ex-Anlagen in Anhang C und in Bezug auf Aufzugsanlagen in Anhang D aufgeführt." |
3. Abschnitt 8.3.3 "Austausch von Komponenten gegen nicht identische oder nicht baugleiche Teile" Absatz 2 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
(2) Im Hinblick auf die Anforderungen an verwendungsfertige Produkte führt der Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ("Blue Guide" 2016) in Abschnitt 2.1 zur Reparatur oder Instandhaltung von Produkten aus, dass instandgesetzte Produkte nicht als neu gelten (und deshalb keine erneute Konformitätsbewertung brauchen). Dies gilt mit der Einschränkung, dass dabei keine Herstellerpflichten entstehen.
Instandsetzung (Reparatur) kann dabei bedeuten:
Auch Instandsetzungsarbeiten können prüfpflichtige Änderungen sein (§ 2 Absatz 9 Satz 2 BetrSichV). | "(2) Im Hinblick auf die Anforderungen an verwendungsfertige Produkte führt der Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ("Blue Guide" 2022) in Abschnitt 2.1 zur Reparatur oder Instandhaltung von Produkten aus, dass bei Produkten, die (z.B. nach Auftreten eines Fehlers) instand gesetzt worden sind, ohne als neue Produkte angesehen zu werden, keine erneute Konformitätsbewertung erforderlich ist, ganz gleich, ob das Originalprodukt vor oder nach dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift in Verkehr gebracht wurde.
Instandsetzung (Reparatur) kann dabei bedeuten:
Auch Instandsetzungsarbeiten können prüfpflichtige Änderungen sein (§ 2 Absatz 9 Satz 2 BetrSichV)." |
4. Anhang B wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Anhang B Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen
B1 Begriffsbestimmung Über die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 hinaus werden folgende Begriffe verwendet: B1.1 Verriegelung Unterbrechung der Energie- oder Medienzufuhr, die ein manuelles Eingreifen zur Wiederherstellung des Betriebszustandes erfordert. B1.2 Begrenzung Abschaltung und Verriegelung der Energie- oder Medienzufuhr bei Überschreiten eines Grenzwertes für eine oder mehrere Betriebsgrößen. Die Wiederherstellung des Betriebszustandes ist nur möglich, wenn die Betriebsgrößen wieder einen zulässigen Wert erreicht haben. B1.3 Freigabe Herstellung des Betriebszustandes, der eine Energie- oder Medienzufuhr ermöglicht. B2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts (1) Das Schutzkonzept ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Hierzu können z.B.
dienen. (2) Die Sicherheitsfunktionen sind so zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können, z.B. in einer Abschaltmatrix oder einem Ursachen-Wirkungs-Diagramm. (3) Sofern für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen vorgesehen sind, sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Sicherheitsfunktionen entsprechend Abschnitt 4.3 Absatz 2 festzulegen. (4) Wurde die Umsetzung der Schutzmaßnahmen durch sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen im Gefahrenfeld Druck im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens für das komplette Sicherheitssystem (siehe hierzu Leitlinie A-25 zur Richtlinie 2014/68 EU) bereits geprüft, muss die Umsetzung durch die zur Prüfung befähigte Person/ZÜS nicht erneut geprüft werden, sofern die Plausibilitätsprüfung ergeben hat, dass identische Betrachtungsgrenzen vorliegen und die Herstellerangaben in Bezug auf Aufstellung und Betriebsweise eingehalten werden. Die sicherheitstechnischen Maßnahmen in Bezug auf die Cybersicherheit sind durch den Arbeitgeber in Anlehnung an TRBS 1115 Teil 1 festzulegen, z.B. in Form von Freigabeprozeduren. B3 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen (1) Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme durch die zur Prüfung befähigte Person oder durch die ZÜS bezieht sich auf die gesamtheitliche Erfüllung des Schutzkonzeptes zum sicheren Betrieb der Druckanlage. Es ist Abschnitt 6 zu beachten. (2) Bei Änderungen an sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (vgl. Abschnitt 8.3) ist zu beurteilen, ob es sich um eine prüfpflichtige Änderung des Arbeitsmittels handelt (siehe § 10 Absatz 5 BetrSichV). Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen durch die zur Prüfung befähigte Person oder durch die ZÜS kann sich auf die zu ändernden sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen beschränken, sofern sich keine Änderung des Schutzkonzeptes ergibt. (3) Bei der Durchführung der Prüfungen kann sich die zur Prüfung befähigte Person oder die ZÜS Prüfergebnisse der vom Arbeitgeber hierzu beauftragten fachkundigen Beschäftigten zu eigen machen (siehe TRBS 1201 Teil 2 Nummer 6.1 Absatz 5). B3.1 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der Ordnungsprüfung (1) Es werden die Dokumentation der vorlaufenden Arbeitsschritte entsprechend Abschnitte 4.4, 4.5 und 5 auf Vorhandensein und Plausibilität sowie die Einhaltung des Schutzkonzeptes überprüft. Diese Prüfung umfasst z.B.:
(2) Hierbei kann sich auch auf die durch den Hersteller und Arbeitgeber bereitgestellte Dokumentation bezogen werden. Bei unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Dokumentation sind ggf. weitere Prüfungen oder eine größere Prüftiefe erforderlich. (3) Notwendige Dokumentationsunterlagen können unter anderem sein:
B3.2 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der technischen Prüfung (1) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. (2) Die Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen werden zwischen dem Arbeitgeber und der zur Prüfung befähigten Person oder der ZÜS abgestimmt. Diese Prüfung umfasst z.B.:
(3) Durch die Prüfungen dürfen keine Gefährdungssituationen entstehen. Können Gefährdungssituationen nicht verhindert werden, ist vom Arbeitgeber ein Arbeitsprogramm entsprechend Anhang 1 Nummer 5.1 BetrSichV zu erstellen. Die für die Prüfungen erforderlichen Veränderungen an den MSR-Einrichtungen, beispielsweise Simulationen, sind unmittelbar nach Abschluss der Prüfungen vor Inbetriebnahme zurückzunehmen. B4 Wiederkehrende Prüfungen (1) Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels ist die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen festzustellen (siehe hierzu Abschnitt 7). Die Prüfungen der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen können von den Intervallen bzw. von den Prüffälligkeiten für die wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.8 und 5.9 BetrSichV abweichen. Zu den wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels müssen die Ergebnisse der Prüfung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung vorliegen. (2) Die Prüfung der sicheren Funktion der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen hat mithilfe der erstellten schriftlichen Prüfanweisungen zu erfolgen und ist zu dokumentieren. (3) Bei der Durchführung der Prüfungen kann sich die zur Prüfung befähigte Person oder die ZÜS Prüfergebnisse der vom Arbeitgeber hierzu beauftragten fachkundigen Beschäftigten zu eigen machen (siehe TRBS 1201 Teil 2 Nummer 6.1 Absatz 5). B4.1 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der Ordnungsprüfung (1) Die zur Prüfung befähigte Person oder die ZÜS überprüft die Instandhaltung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen anhand der vom Arbeitgeber vorgelegten Aufzeichnungen. Die Überprüfung umfasst dabei z.B.:
(2) Zur Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gehört auch die Frage nach aufgetretenen sicherheitsrelevanten Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb z.B. in Form von Eingriffen Unbefugter. B4.2 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der technischen Prüfung (1) Der Arbeitgeber hat seine Festlegungen zu der Art und dem Umfang erforderlicher Prüfungen bei der wiederkehrenden Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten. (2) Die Maßnahmen zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen werden zwischen dem Arbeitgeber und der zur Prüfung befähigten Person oder der ZÜS abgestimmt. Diese Prüfungen umfassen z.B.:
(3) Bei den wiederkehrenden Prüfungen kann die zur Prüfung befähigte Person oder die ZÜS Aufzeichnungen von betrieblichen Auslösungen durch sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen heranziehen. B5 Beispiele Nachfolgend sind Druckanlagen und Druckanlagenteile aufgeführt, die die Umsetzung der Schutzmaßnahmen beispielhaft aufzeigen. B5.1 Beispiel Rührreaktor In diesem Beispiel wird das Schutzkonzept durch den Arbeitgeber festgelegt. Die zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS prüft das Schutzkonzept auf Plausibilität und Vollständigkeit. B5.1.1 Verfahrensbeschreibung In einer Batchreaktion reagieren Stoff A und Stoff B unmittelbar während der Zugabe miteinander unter Bildung des Endproduktes. Dazu wird zunächst der Stoff A vorgelegt und der Stoff B (reaktionsfreudig) wird kontrolliert und gleichmäßig zugefahren, wobei er unter guter Durchmischung mit Stoff A zum Endprodukt reagiert (siehe Abbildung B1). Abb. B1 Prinzipskizze der verfahrenstechnischen Einrichtungen und der steuerungstechnischen Zusammenhänge für das Beispiel Rührreaktor B5.1.2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts (1) Im vorliegenden Fall ist das in der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Schutzziel die Vermeidung einer unkontrollierten Durchgehreaktion. (2) Folgende technische Schutzmaßnahmen werden vom Arbeitgeber festgelegt:
(3) Für die Schutzmaßnahmen Nummer 1 und 2 werden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Sicherheitsfunktionen entsprechend Abschnitt 4.3 festgelegt. B5.2 Beispiel Autoklav (1) In diesem Beispiel wird das Schutzkonzept durch den Hersteller des Autoklavs festgelegt und die Umsetzung im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens für die Baugruppe nach Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/68/EU geprüft. Durch die zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS wird geprüft, ob identische Betrachtungsgrenzen vorliegen und die Herstellerangaben in Bezug auf Aufstellung und Betriebsweise eingehalten werden. (2) Der Autoklav im vorliegenden Beispiel wird nach DIN EN 285 oder DIN EN 13060 ausgeführt. B5.2.1 Verfahrensbeschreibung Zur Formgebung werden Ausgangsprodukte und eine Form in einen Autoklav eingebracht. Unter Zuführung von Sattdampf mit einer definierten Haltezeit erfolgt das Formgebungsverfahren. Nach dem Formgebungsprozess erfolgt das Öffnen des Schnellverschlusses mit anschließender Entladung von Endprodukt und Form. B5.2.2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts (1) Schutzziel ist die Absicherung gegen unkontrollierte Druckentlastung während der Betriebsphase und beim Öffnen des Schnellverschlusses sowie des maximal zulässigen Betriebsdruckes des Autoklavs. (2) Folgende technische Schutzmaßnahmen werden festgelegt:
(3) Folgende sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sind vorgesehen:
B5.3 Beispiel Großwasserraumkessel (1) Das Schutzkonzept stützt sich in diesem Beispiel auf ein anlagenspezifisches Regelwerk (z.B. DIN EN 12953 Teile 6 und 9, DIN EN 676, DIN EN 50156) ab, aus dem die Sicherheitsfunktionen ableitbar sind. Die Prüfung des Schutzkonzeptes durch die zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS bezieht sich auf die Vollständigkeit der Umsetzung und auf die Festlegungen der Anforderungen an die Zuverlässigkeit dieser Sicherheitsfunktionen entsprechend Abschnitt 4.3. (2) Sofern das überhitzungsgefährdete Druckgerät als Baugruppe einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/68/EU unterzogen wird, beschränkt sich die Prüfung der zur Prüfung befähigten Person oder ZÜS auf Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und die richtige Installation. B5.3.1 Verfahrensbeschreibung (1) In einem befeuerten Druckgerät (Kessel) erfolgt die Erzeugung von Sattdampf, der in ein Dampfnetz eingespeist wird und als Prozess- oder Heizdampf verwendet wird. (2) Die Befeuerung erfolgt über einen nach DIN EN 676 baumustergeprüften Gasgebläsebrenner, der an einem Flammrohr angeordnet ist. Das Flammrohr dient als Feuerraumzug und ist gleichzeitig in einem umgebenden Wasser-/Dampfraum als Heizfläche ausgebildet. Die weitere Ableitung der durch die Feuerung entstehenden Rauchgase erfolgt in zwei weiteren Rauchrohrzügen mit Wendekammern, die ebenfalls den Wasser-/Dampfraum durchziehen. Durch die Beheizung erfolgt eine Drucksteigerung und Verdampfung innerhalb des Wasser-/Dampfraumes. Zur Kompensation des in das Dampfnetz eingespeisten Sattdampfes wird dem Wasser-/Dampfraum Speisewasser zugeführt. (3) Das Verfahren erfordert folgende Regelkreise:
(4) Die Entnahme des entstehenden Sattdampfes erfolgt ungeregelt über die Abnahme der an das Dampfnetz angeschlossenen Verbraucher. B5.3.2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts (1) Das in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vorhandenen anlagenspezifischen technischen Regeln ermittelte Schutzziel ist die Vermeidung des Versagens von drucktragenden Wandungen aufgrund von:
(2) Folgende technische Schutzmaßnahmen werden auf der Grundlage der Anforderungen des anlagenspezifischen Regelwerkes als sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen, die über die Ansteuerung der selbsttätigen Brennstoffschnellschlussabsperreinrichtungen auf den Betrieb der Feuerung wirken, festgelegt:
(3) Die vorgenannten sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen können nach Produktnorm typgeprüfte Geräte ausgeführt werden, was in der Folge zu unterschiedlichen Architekturen führen kann. B5.4 Beispiel Kälteverdichteranlage In diesem Beispiel wird das Schutzkonzept durch den Hersteller der Kälteverdichteranlage festgelegt und die Umsetzung im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/68/EU geprüft. Dabei wird sich auf anlagenspezifisches Regelwerk (z.B. DIN EN 378) abgestützt. Durch die zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS wird geprüft, ob identische Betrachtungsgrenzen vorliegen und die Herstellerangaben in Bezug auf Betriebsweise und Aufstellung insbesondere im Hinblick auf das Freisetzen von Kältemitteln eingehalten sind. B5.4.1 Verfahrensbeschreibung (1) Mithilfe eines Verdichters wird ein Kältemittel mit einem Saugdruck P1 von 2 bar (ü) verdichtet. Der maximal mögliche Enddruck des Verdichters ist größer als 16 bar (ü). Der angeschlossene Druckbehälter hat einen maximalen Auslegungsdruck von PS = 16 bar (siehe Abbildung B2). Abb. B2 Prinzipskizze der verfahrenstechnischen Einrichtungen und der steuerungstechnischen Zusammenhänge für das Beispiel Kälteverdichteranlage (2) Das Überströmventil ist auf 16 bar (ü) eingestellt und hat keine Zulassung als Sicherheitsventil. Der Verdichter steht in unmittelbarer Nähe zu einer Produktionshalle, in der sich ständig Beschäftigte aufhalten. (3) In diesem Beispiel wird davon ausgegangen, dass der Verdichter selbst als ausreichend abgesichert gilt (entspricht den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG) und deshalb nicht näher zu betrachten ist. B5.4.2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts (1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers wurde als ein Schutzziel der Schutz vor Bersten der drucktragenden Wandung definiert. Um ein Bersten der drucktragenden Wandung des Behälters zu vermeiden, soll der Enddruck des Verdichters überwacht werden. Vor Überschreiten des zulässigen Druckes soll das Ventil V1 schließen. (2) Folgende technische Schutzmaßnahmen werden vom Arbeitgeber festgelegt:
(3) Die Auslegung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung ist so auszuführen, dass die Anforderungen der Richtlinie 2014/68/EU (insbesondere Anhang I Nummer 2.11. als Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion) erfüllt werden. Hierbei sind fehlerbeherrschende Maßnahmen vorzusehen, damit ein Fehler nicht zum Verlust der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung führen kann (siehe z.B. DIN EN 764-7). (4) Das Schutzkonzept kann wie folgt umgesetzt werden 1. Realisierung mit Geräten, welche nach Produktnorm typgeprüft sind (diskreter Aufbau):
oder 2. Realisierung mit Geräten, welche nach Normen zur funktionalen Sicherheit (z.B. DIN EN 61508) entwickelt und für den Anwendungsfall geeignet sind:
Die vorgenannten Umsetzungsvarianten nach den Nummern 1 oder 2 können zu unterschiedlichen Architekturen führen. | "Anhang B Druckanlagen
B1 Anwendungsbereich (1) Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen können Teil des Schutzkonzeptes für Druckanlagen sein. Grundlage für das Schutzkonzept ist die Gefährdungsbeurteilung im Sinne der TRBS 1111 durch den Arbeitgeber. Aus dem Schutzkonzept sind auch die Prüfungen und Kontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen abzuleiten. (2) Die Prüfinhalte zur Bewertung der funktionalen Sicherheit an Druckanlagen umfassen sowohl verfahrenstechnische als auch elektrotechnische Aspekte. Die Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen erfolgen deshalb in der Regel als Teilprüfungen im Sinne der TRBS 1201 Abschnitt 3.1 Absatz 5. (3) Zu diesem Zweck kann sich die zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS bei der Prüfung gemäß TRBS 1201 Teil 2 die Aussagen qualifizierter Teilprüfungen zu eigen machen (für ZÜS siehe hierzu auch die Richtlinie "Anforderungen an zugelassene Überwachungsstellen" der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)). (4) Nachfolgend werden daher Inhalte von Prüfungen und Kontrollen sowie Teilprüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen nach TRBS 1201 Teil 2 dargestellt. Weiterhin wird in Beispielen die Verwendung von MSR-Einrichtungen als technische Schutzmaßnahmen gemäß TRBS 2141 dargestellt. B2 Begriffsbestimmungen Über die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 hinaus werden folgende Begriffe verwendet: B2.1 Verriegelung Unterbrechung der Energie- oder Medienzufuhr, die ein manuelles Eingreifen zur Wiederherstellung des Betriebszustandes erfordert. B2.2 Begrenzung Abschaltung und Verriegelung der Energie- oder Medienzufuhr bei Überschreiten eines Grenzwertes für eine oder mehrere Betriebsgrößen. Die Wiederherstellung des Betriebszustandes ist nur möglich, wenn die Betriebsgrößen wieder einen zulässigen Wert erreicht haben. B2.3 Freigabe Herstellung des Betriebszustandes, der eine Energie- oder Medienzufuhr bzw. den Start eines Anfahrvorgangs ermöglicht. B3 Allgemeine Anforderungen (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend Abschnitt 3.3 Qualifikationen und Zuständigkeiten der mit Auswahl, Beschaffung und Betrieb von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen befassten Personen festzulegen. (2) Das Schutzkonzept ist nachvollziehbar zu dokumentieren, wobei auch der sichere Zustand definiert werden muss. Hierzu können z.B.
dienen. (3) Für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Sicherheitsfunktionen entsprechend Abschnitt 4.3 Absatz 2 festzulegen. Die Sicherheitsfunktionen sind nachvollziehbar zu dokumentieren, z.B. in einer Abschaltmatrix oder einem Ursachen-Wirkungs-Diagramm. (4) Wurde die Umsetzung der Schutzmaßnahmen durch sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen im Gefahrenfeld Druck im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens für das komplette Sicherheitssystem (siehe hierzu Leitlinie A-25 zur Druckgeräte-Richtlinie) bereits geprüft, muss die Umsetzung durch die zur Prüfung befähigte Person oder durch die ZÜS (je nach Prüfzuständigkeit) nicht erneut geprüft werden, sofern eine Plausibilitätsprüfung ergeben hat, dass identische Betrachtungsgrenzen vorliegen und die Herstellerangaben in Bezug auf Aufstellung und Betriebsweise eingehalten werden. (5) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen in Bezug auf die Cybersicherheit sind durch den Arbeitgeber nach TRBS 1115 Teil 1 festzulegen. B4 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen der Druckanlage (1) Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme der Druckanlage durch die zur Prüfung befähigte Person oder durch die ZÜS bezieht sich auf die gesamtheitliche Erfüllung des Schutzkonzeptes zum sicheren Betrieb der Druckanlage. Es ist Abschnitt 6 zu beachten. (2) Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sind - als Bestandteil der Druckanlage - vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen (z.B. Änderungen des Schutzkonzeptes nach Abschnitt 8.3.4) im Rahmen der Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.1 BetrSichV auf Eignung und Funktionsfähigkeit zu prüfen. (3) Bei einem Austausch von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen sind Abschnitt 8.3.2 und Abschnitt 8.3.3 zu berücksichtigen. B4.1 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der Ordnungsprüfung (1) Es werden die Dokumentation der vorlaufenden Arbeitsschritte entsprechend Abschnitten 4.4, 4.5 und 5 auf Vorhandensein und Plausibilität sowie die Einhaltung des Schutzkonzeptes überprüft. Diese Prüfung umfasst z.B.:
(2) Hierbei kann sich auch auf die durch den Hersteller und Arbeitgeber bereitgestellte Dokumentation bezogen werden. Bei unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Dokumentation sind ggf. weitere Prüfungen oder eine größere Prüftiefe erforderlich. (3) Notwendige Dokumentationsunterlagen können unter anderem sein:
B4.2 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der technischen Prüfung (1) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. (2) Die Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen werden zwischen dem Arbeitgeber und der zur Prüfung befähigten Person oder der ZÜS abgestimmt. Diese Prüfung umfasst z.B.:
(3) Die Prüfung erfolgt für die gesamte sicherheitsrelevante Kette (Sensor, Logik und Aktor) und kann nach Abstimmung mit der ZÜS oder der zur Prüfung befähigten Person auch in Teilschritten (Sensoren, Aktoren etc.) erfolgen, sofern damit die sichere Funktion der sicherheitsrelevanten MSR-Sicherheitseinrichtung nachgewiesen werden kann. (4) Durch die Prüfungen dürfen keine Gefährdungssituationen entstehen. Können Gefährdungssituationen nicht verhindert werden, ist vom Arbeitgeber ein Arbeitsprogramm entsprechend Anhang 1 Nummer 5.1 BetrSichV zu erstellen. Die für die Prüfungen erforderlichen Veränderungen an den MSR-Einrichtungen, beispielsweise Simulationen, sind unmittelbar nach Abschluss der Prüfungen vor Inbetriebnahme zurückzunehmen. B5 Wiederkehrende Prüfungen (1) Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels ist die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen festzustellen (siehe hierzu Abschnitt 7). Die Prüfungen der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen können von den Intervallen bzw. von den Prüffälligkeiten für die wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.8 und 5.9 BetrSichV abweichen. Zu den wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels müssen die Ergebnisse der Teilprüfungen der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen vorliegen. (2) Die Prüfung der sicheren Funktion der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen hat mithilfe der erstellten schriftlichen Prüfanweisungen zu erfolgen und ist zu dokumentieren. B5.1 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der Ordnungsprüfung (1) Die zur Prüfung befähigte Person oder die ZÜS überprüft die Instandhaltung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen anhand der vom Arbeitgeber vorgelegten Aufzeichnungen. Die Überprüfung umfasst dabei z.B.:
(2) Zur Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gehört auch die Frage nach aufgetretenen sicherheitsrelevanten Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb z.B. in Form von Eingriffen Unbefugter. B5.2 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der technischen Prüfung (1) Der Arbeitgeber hat seine Festlegungen zu der Art und dem Umfang erforderlicher Prüfungen bei der wiederkehrenden Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten. (2) Die Maßnahmen zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen werden zwischen dem Arbeitgeber und der zur Prüfung befähigten Person oder der ZÜS abgestimmt. Diese Prüfungen umfassen z.B.:
(3) Bei den wiederkehrenden Prüfungen kann die zur Prüfung befähigte Person oder die ZÜS Aufzeichnungen von betrieblichen Auslösungen durch sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen heranziehen. Die Bewertung von betrieblichen Auslösungen, integralen Funktionsprüfungen, Teilprüfungen oder Diagnoseergebnissen muss den Nachweis der sicheren Funktion der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung zulassen. B6 Beispiele Die folgenden Beispiele stellen Schutzkonzepte für Druckanlagen unter Verwendung von MSR-Einrichtungen als technische Schutzmaßnahmen gemäß TRBS 2141 dar. B6.1 Beispiel Rührreaktor In diesem Beispiel wird das Schutzkonzept durch den Arbeitgeber festgelegt. Die zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS prüft das Schutzkonzept auf Plausibilität und Vollständigkeit. B6.1.1 Verfahrensbeschreibung In einer Batchreaktion reagieren Stoff A und Stoff B unmittelbar während der Zugabe miteinander unter Bildung des Endproduktes. Dazu wird zunächst der Stoff A vorgelegt und der Stoff B (reaktionsfreudig) wird kontrolliert und gleichmäßig zugefahren, wobei er unter guter Durchmischung mit Stoff A zum Endprodukt reagiert (siehe Abbildung B1). Abb. B1 Prinzipskizze der verfahrenstechnischen Einrichtungen und der steuerungstechnischen Zusammenhänge für das Beispiel Rührreaktor B6.1.2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts (1) Im vorliegenden Fall ist das in der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Schutzziel die Vermeidung einer unkontrollierten Durchgehreaktion. (2) Folgende technische Schutzmaßnahmen werden vom Arbeitgeber festgelegt:
(3) Für die Schutzmaßnahmen Nummer 1 und 2 werden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Sicherheitsfunktionen entsprechend Abschnitt 4.3 festgelegt. B6.2 Beispiel Autoklav (1) In diesem Beispiel wird das Schutzkonzept durch den Hersteller des Autoklavs festgelegt und die Umsetzung im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens für die Baugruppe nach Artikel 14 Absatz 6 der Druckgeräterichtlinie geprüft. Durch die zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS wird geprüft, ob identische Betrachtungsgrenzen vorliegen und die Herstellerangaben in Bezug auf Aufstellung und Betriebsweise eingehalten werden. (2) Der Autoklav im vorliegenden Beispiel wird nach DIN EN 285 oder DIN EN 13060 ausgeführt. B6.2.1 Verfahrensbeschreibung Zur Formgebung werden Ausgangsprodukte und eine Form in einen Autoklav eingebracht. Unter Zuführung von Sattdampf mit einer definierten Haltezeit erfolgt das Formgebungsverfahren. Nach dem Formgebungsprozess erfolgt das Öffnen des Schnellverschlusses mit anschließender Entladung von Endprodukt und Form. B6.2.2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts (1) Schutzziel ist die Absicherung gegen unkontrollierte Druckentlastung während der Betriebsphase und beim Öffnen des Schnellverschlusses sowie des maximal zulässigen Betriebsdruckes des Autoklavs. (2) Folgende technische Schutzmaßnahmen werden festgelegt:
(3) Folgende sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sind vorgesehen:
B6.3 Beispiel Großwasserraumkessel (1) Das Schutzkonzept stützt sich in diesem Beispiel auf ein anlagenspezifisches Regelwerk (z.B. DIN EN 12953 Teile 6 und 9, DIN EN 676, DIN EN 50156) ab, aus dem die Sicherheitsfunktionen ableitbar sind. Die Prüfung des Schutzkonzeptes durch die zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS bezieht sich auf die Vollständigkeit der Umsetzung und auf die Festlegungen der Anforderungen an die Zuverlässigkeit dieser Sicherheitsfunktionen entsprechend Abschnitt 4.3. (2) Sofern das überhitzungsgefährdete Druckgerät als Baugruppe einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 6 der Druckgeräterichtlinie unterzogen wird, beschränkt sich die Prüfung der zur Prüfung befähigten Person oder ZÜS auf Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und die richtige Installation. B6.3.1 Verfahrensbeschreibung (1) In einem befeuerten Druckgerät (Kessel) erfolgt die Erzeugung von Sattdampf, der in ein Dampfnetz eingespeist wird und als Prozess- oder Heizdampf verwendet wird. (2) Die Befeuerung erfolgt über einen nach Druckgeräte-Richtlinie baumustergeprüften Gasgebläsebrenner (ausgeführt nach DIN EN 676), der an einem Flammrohr angeordnet ist. Das Flammrohr dient als Feuerraumzug und ist gleichzeitig in einem umgebenden Wasser-/Dampfraum als Heizfläche ausgebildet. Die weitere Ableitung der durch die Feuerung entstehenden Rauchgase erfolgt in zwei weiteren Rauchrohrzügen mit Wendekammern, die ebenfalls den Wasser-/Dampfraum durchziehen. Durch die Beheizung erfolgt eine Drucksteigerung und Verdampfung innerhalb des Wasser-/Dampfraumes. Zur Kompensation des in das Dampfnetz eingespeisten Sattdampfes wird dem Wasser-/Dampfraum Speisewasser zugeführt. (3) Das Verfahren erfordert folgende Regelkreise:
(4) Die Entnahme des entstehenden Sattdampfes erfolgt ungeregelt über die Abnahme der an das Dampfnetz angeschlossenen Verbraucher. B6.3.2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts (1) Das in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vorhandenen anlagenspezifischen technischen Regeln ermittelte Schutzziel ist die Vermeidung des Versagens von drucktragenden Wandungen aufgrund von:
(2) Folgende technische Schutzmaßnahmen werden auf der Grundlage der Anforderungen des anlagenspezifischen Regelwerkes als sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen, die über die Ansteuerung der selbsttätigen Brennstoffschnellschlussabsperreinrichtungen auf den Betrieb der Feuerung wirken, festgelegt:
(3) Die vorgenannten sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen können nach Produktnorm typgeprüfte Geräte ausgeführt werden, was in der Folge zu unterschiedlichen Architekturen führen kann. B6.4 Beispiel Kälteverdichteranlage In diesem Beispiel wird das Schutzkonzept durch den Hersteller der Kälteverdichteranlage festgelegt und die Umsetzung im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 14 Absatz 6 der Druckgeräterichtlinie geprüft. Dabei wird sich auf anlagenspezifisches Regelwerk (z.B. DIN EN 378) abgestützt. Durch die zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS wird geprüft, ob identische Betrachtungsgrenzen vorliegen und die Herstellerangaben in Bezug auf Betriebsweise und Aufstellung insbesondere im Hinblick auf das Freisetzen von Kältemitteln eingehalten sind. B6.4.1 Verfahrensbeschreibung (1) Mithilfe eines Verdichters wird ein Kältemittel mit einem Saugdruck P1 von 2 bar (ü) verdichtet. Der maximal mögliche Enddruck des Verdichters ist größer als 16 bar (ü). Der angeschlossene Druckbehälter hat einen maximalen Auslegungsdruck von PS = 16 bar (siehe Abbildung B2). Abb. B2 Prinzipskizze der verfahrenstechnischen Einrichtungen und der steuerungstechnischen Zusammenhänge für das Beispiel Kälteverdichteranlage (2) Das Überströmventil ist auf 16 bar (ü) eingestellt und hat keine Zulassung als Sicherheitsventil. Der Verdichter steht in unmittelbarer Nähe zu einer Produktionshalle, in der sich ständig Beschäftigte aufhalten. (3) In diesem Beispiel wird davon ausgegangen, dass der Verdichter selbst als ausreichend abgesichert gilt (entspricht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie) und deshalb nicht näher zu betrachten ist. B6.4.2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts (1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers wurde als ein Schutzziel der Schutz vor Bersten der drucktragenden Wandung definiert. Um ein Bersten der drucktragenden Wandung des Behälters zu vermeiden, soll der Enddruck des Verdichters überwacht werden. Vor Überschreiten des zulässigen Druckes soll das Ventil V1 schließen. (2) Folgende technische Schutzmaßnahmen werden vom Arbeitgeber festgelegt:
(3) Die Auslegung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung ist so auszuführen, dass die Anforderungen der Druckgeräterichtlinie (insbesondere Anhang I Nummer 2.11. als Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion) erfüllt werden. Hierbei sind fehlerbeherrschende Maßnahmen vorzusehen, damit ein Fehler nicht zum Verlust der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung führen kann (siehe z.B. DIN EN 764-7). (4) Das Schutzkonzept kann wie folgt umgesetzt werden:
oder Die vorgenannten Umsetzungsvarianten nach den Nummern 1 oder 2 können zu unterschiedlichen Architekturen führen." |
5. Anhang C wird wie folgt geändert:
alt | neu |
C1 Allgemeines
(1) In Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Ex-Einrichtung dienen die Prüfungen insbesondere dazu, passive (unentdeckte) Fehler durch geeignete Maßnahmen (z. B Prüfroutinen oder Funktionstests) zu erkennen. (2) Ex-Einrichtungen sind vor erstmaliger Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen im Rahmen der Prüfung der Explosionssicherheit nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV auf Eignung und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Bei einem Austausch von Funktionseinheiten der Ex-Einrichtungen ist vor Inbetriebnahme die Funktionsfähigkeit entsprechend Abschnitt 8.3.2 bzw. Abschnitt 8.3.3 dieser TRBS zu gewährleisten. Die Anforderungen der TRBS 1115 zur Planung und Realisierung können durch Einhaltung der Anforderungen für Ex-Einrichtungen nach Anhang 2 TRGS 725 erfüllt werden. (3) Die Festlegung von Fristen und Umfängen von Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Ex-Einrichtungen erfolgen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Kontrollen dienen dazu, den Ausfall der Ex-Einrichtung oder gegebenenfalls ihrer Redundanzen zu erkennen und die Sicherheitsfunktion zu überprüfen. Anhaltspunkte hierzu können z.B. Festlegungen der Hersteller oder Erfahrungen des Arbeitgebers liefern. In der Regel ist eine Kontrollfrist von zwölf Monaten angemessen. Die Kontrollfrist kann verändert werden, wenn dies in der Gefährdungsbeurteilung dargelegt wurde. Die so ermittelten Kontrollfristen zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit können im Einzelfall über die für die gesamte Ex-Maßnahme festgelegten Maximalfristen der BetrSichV für Prüfungen hinausgehen. Einflüsse auf Fristen und Umfang der Kontrollen haben z.B.:
(4) Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber für die Ex-Einrichtungen Vorgaben zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit festzulegen. Der Umfang der jeweiligen Kontrolle hängt von der gewählten Architektur der Funktionseinheiten der Ex-Einrichtung ab. (5) Wenn die ordnungsgemäße Funktion einer Funktionseinheit im Rahmen von produktionstechnischen Abläufen kontrolliert wird, z.B. das Schließen eines Stellgeräts bei jedem Batch, ist eine zusätzliche wiederkehrende Kontrolle dieser Einrichtungen nicht erforderlich. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch eine entsprechende Festlegung, z.B. in einer Arbeitsanweisung. (6) Prüfungen und Kontrollen sind gemäß TRBS 1201 Teil 1 und nach Abschnitt 7 dieser TRBS aufzuzeichnen. | "Anhang C Ex-Anlagen
C1 Anwendungsbereich (1) Grundlage für die Festlegung von Prüfungen und Kontrollen sowie deren Fristen ist die Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebende Festlegung eines Schutzkonzeptes im Sinne der TRGS 400 in Verbindung mit TRGS 720 bis TRGS 724 durch den Arbeitgeber. Die Ermittlung erforderlicher sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen (im Folgenden Ex-Einrichtungen) erfolgt mithilfe der TRGS 725. (2) Da die Gefährdungsbeurteilung von Brand- und Explosionsgefahren auf der Grundlage des § 6 der GefStoffV erfolgt, sind die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, an die Ermittlung von Explosionsschutzmaßnahmen und Ex-Einrichtungen in den entsprechenden technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung konkretisiert (insbesondere TRGS 720 bis TRGS 725). Diese enthalten auch Beispiele zur Festlegung von Ex-Einrichtungen (TRGS 725 Anhang 1). (3) Daher wird im Folgenden auf die entsprechenden Technischen Regeln verwiesen und von einer Wiederholung von Inhalten abgesehen. Die nachfolgenden Passagen konzentrieren sich daher im Wesentlichen auf die Anforderungen an die Prüfung von Ex-Einrichtungen. C2 Begriffsbestimmungen Über die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 hinaus werden Begriffe aus den technischen Regeln zur GefStoffV TRGS 720 bis TRGS 727, insbesondere TRGS 725 verwendet. C3 Allgemeine Anforderungen (1) Die Ermittlung des Sollzustandes und die Festlegung von Schutzmaßnahmen erfolgt als Explosionsschutzkonzept im Rahmen der nach § 6 GefStoffV vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der technischen Regeln TRGS 720 bis TRGS 727. (2) Die Anforderungen aus Abschnitt 4 zur Planung, Realisierung und Dokumentation können durch Einhaltung der Anforderungen aus den Anhängen 2 und 3 der TRGS 725 erfüllt werden. (3) In Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Ex-Einrichtungen dienen die Prüfungen insbesondere dazu, passive (unentdeckte) Fehler durch geeignete Maßnahmen (z.B. Prüfroutinen oder Funktionstests) zu erkennen. (4) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen in Bezug auf die Cybersicherheit sind durch den Arbeitgeber nach TRBS 1115 Teil 1 festzulegen. C4 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen der Ex-Anlage (1) Ex-Einrichtungen sind - als Bestandteil der Ex-Anlage - vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen (z.B. Änderungen des Schutzkonzeptes nach Abschnitt 8.3.4) im Rahmen der Prüfung der Explosionssicherheit nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV auf Eignung und Funktionsfähigkeit zu prüfen. (2) Bei einem Austausch von Funktionseinheiten einer Ex-Einrichtung sind Abschnitt 8.3.2 und Abschnitt 8.3.3 zu berücksichtigen. C4.1 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR- Einrichtungen bei der Ordnungsprüfung Anforderungen an die Ordnungsprüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und der darin enthaltenen Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme sind in der TRBS 1201 Teil 1 geregelt. C4.2 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der technischen Prüfung Anforderungen an die technische Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und der darin enthaltenen Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme sind in der TRBS 1201 Teil 1 geregelt. C5 Wiederkehrende Prüfungen (1) Die Festlegung von Prüffristen und Prüfumfängen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Ex-Einrichtungen erfolgen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Prüfungen dienen dazu, den Ausfall der Ex-Einrichtung oder ggfs. ihrer Redundanzen zu erkennen. Anhaltspunkte hierzu können z.B. Festlegungen der Hersteller oder Erfahrungen des Arbeitgebers liefern. (2) In der Regel ist eine Prüffrist von zwölf Monaten ausreichend. Das Prüfintervall kann verändert werden, wenn dies im Rahmen der Prüffristermittlung in der Gefährdungsbeurteilung dargelegt wurde. Die so ermittelten Prüfintervalle zum Nachweis der Zuverlässigkeit können im Einzelfall über die für die gesamte Ex-Maßnahme festgelegten Maximalfristen der BetrSichV hinausgehen. Einflüsse auf Prüffristen und Prüfumfänge haben z.B.:
(3) Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber für die Ex-Einrichtungen Vorgaben zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit festzulegen. Die Umfänge der Kontrolle hängen von der gewählten Architektur der Funktionseinheiten der Ex-Einrichtung ab. (4) Wenn die ordnungsgemäße Funktion einer Funktionseinheit im Rahmen von produktionstechnischen Abläufen kontrolliert wird, z.B. das Schließen eines Stellgeräts bei jedem Batch, ist eine zusätzliche wiederkehrende Kontrolle dieser Einrichtungen nicht erforderlich. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch eine entsprechende Festlegung z.B. in einer Arbeitsanweisung. (5) Prüfungen und Kontrollen sind gemäß TRBS 1201 Teil 1 und nach Abschnitt 7 dieser TRBS aufzuzeichnen. C5.1 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der Ordnungsprüfung Anforderungen an die wiederkehrende Ordnungsprüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und der darin enthaltenen Arbeitsmittel sind in der TRBS 1201 Teil 1 geregelt. C5.2 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der technischen Prüfung Anforderungen an die wiederkehrende technische Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und der darin enthaltenen Arbeitsmittel sind in der TRBS 1201 Teil 1 geregelt. C6 Beispiele Beispiele zur Ermittlung der Anforderungen an Ex-Einrichtungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können Anhang 1 der TRGS 725 entnommen werden." |
6. Nach Anhang C wird ein neuer Anhang D eingefügt:
"Anhang D AufzugsanlagenD1 Anwendungsbereich
Vorbemerkung 1: Die Erstellung eines Schutzkonzepts seitens des Arbeitgebers ist bei der Auslegung und Realisierung von Sicherheitsfunktionen für Aufzugsanlagen, die in dieser TRBS als MSR-Einrichtungen bezeichnet werden, nicht üblich und nicht erforderlich. Die Sicherheitsfunktionen, die bei Aufzugsanlagen eingesetzt werden, sind aufgrund Bauart und Betriebsweise standardisiert und in den Regelwerken zur Beschaffenheit beschrieben.
Vorbemerkung 2: Die Hersteller, die Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder die Montagebetriebe, die Aufzugsanlagen nach Aufzugsrichtlinie in Verkehr bringen, ebenso die Instandhaltungsunternehmen, die Änderungen an bestehenden Aufzugsanlagen durchführen, nutzen die Produktnorm DIN EN 81-20 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport", in der die Anforderungen für alle Sicherheitsfunktionen einer Aufzugsanlage im Hinblick auf die funktionale Sicherheit und auch entsprechende SIL-Level beschrieben sind und so eine geeignete Grundlage zur Auslegung und Realisierung darstellt.
Vorbemerkung 3: Bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie ist eine notifizierte Stelle im Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt.
Vorbemerkung 4: Aufzugsanlagen nach Maschinenrichtlinie sind in der Regel nicht mit Sicherheitsfunktionen, die PESSRAL-Komponenten nutzen, ausgestattet. Teilweise werden Sicherheitsbauteile für Aufzüge gemäß Aufzugsrichtlinie eingesetzt. Die Sicherheitsfunktionen werden in gleicher Weise bewertet, um die sichere Verwendung zu gewährleisten.
(1) Grundlage für die Festlegung von Prüfumfängen und Prüffristen ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber und die sich daraus ergebende Festlegung eines Schutzkonzeptes auf Basis von TRBS 3121 in Verbindung mit anderen Regelwerken.
(2) Im Folgenden wird auf die entsprechenden Regelwerke verwiesen und von einer Wiederholung von Inhalten abgesehen. Die nachfolgenden Passagen konzentrieren sich daher im Wesentlichen auf die Anforderungen an die Ausführung, Prüfung und Kontrolle sowie deren Dokumentationen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (PESSRAL) in Aufzugsanlagen.
D2 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 hinaus wird der folgende Begriff verwendet:
PESSRAL
Programmierbares elektronisches System in sicherheitsbezogenen Anwendungen für Aufzüge (englisch: Programmable Electronic System in Safety Related Applications for Lifts).
System zur Steuerung, Schutz oder Überwachung, dass aus einer oder mehreren programmierbaren elektronischen Einrichtungen, einschließlich aller Systembestandteile, wie Energieversorgung, Sensoren und anderen Eingängen, Datenübertragungsstrecken und anderen Kommunikationswegen sowie Bedienteilen und anderen Ausgängen besteht, und das in den in DIN EN 81-20 Anhang A aufgeführten sicherheitsbezogenen Anwendungen eingesetzt wird.
Hinweis: In der Aufzugstechnik wird der Begriff "PESSRAL" im Sinne von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen verstanden. Qualitätsanforderungen insbesondere an die funktionale Sicherheit sind nicht mit dem Begriff verbunden, sondern ergeben sich aus DIN EN 81-20 Anhang A. Eine PESSRAL-Sicherheitsfunktion besteht immer aus Sensor, Logik und Aktor. Ein Aktor einer Einrichtung kann auch ein Sicherheitsrelais zur Unterbrechung der elektrischen Sicherheitskette oder ein entsprechend "sicheres" Signal an eine nachgeschaltete Komponente sein.
D3 Allgemeine Anforderungen
(1) Insbesondere die in DIN EN 81-20 Anhang A aufgeführten elektrischen Sicherheitseinrichtungen, die mit PESSRAL umgesetzt werden, sind sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen im Sinne der vorliegenden TRBS. Die Überprüfungen der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen, die nicht mit PESSRAL realisiert sind, sind in der TRBS 1201 Teil 4 beschrieben.
(2) Die Anforderungen aus Abschnitt 4 zur Planung, Realisierung und Dokumentation können durch Einhaltung der Anforderungen nach DIN EN 81-50 erfüllt werden. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Sicherheitsfunktionen können dabei DIN EN 8120 Anhang A entnommen werden.
(3) Es muss möglich sein, den Softwarestand, die Checksumme und den Fehlerstatus von PESSRAL durch ein eingebautes System oder externe Hilfsmittel festzustellen. Ist dieses externe Hilfsmittel ein Spezialwerkzeug, muss es an der Anlage vorhanden sein.
(4) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen in Bezug auf die Cybersicherheit sind durch den Arbeitgeber nach TRBS 1115 Teil 1 festzulegen.
D4 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
(1) Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
Für die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme sind erforderliche Informationen des PESSRAL-Systems zur Verfügung zu stellen (wie z.B. Softwarestand, Checksumme, Parametrierung, Gebrauchsdauer), die darlegen, wie die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit erreicht werden.
Hinweis: Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden, z.B. Eignung und Funktionsfähigkeit des PESSRAL-Systems.
(2) Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung
Für die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung des PESSRAL-Systems sind erforderliche Informationen des PESSRAL-Systems zur Verfügung zu stellen (wie z.B. Softwarestand, Checksumme, Parametrierung, Gebrauchsdauer), die darlegen, wie die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit erreicht ist bzw. wird.
Diese Informationen können Bestandteil der Betriebsanleitung der Anlage bzw. des PESSRAL-Systems sein.
D4.1 Prüfungen von PESSRAL-Systemen bei der Ordnungsprüfung
(1) Es wird das Vorliegen der technischen Unterlagen zu den PESSRAL-Systemen im Hinblick auf z.B.
- Softwarestand,
- Checksumme,
- Parametrierung,
- Gebrauchsdauer
überprüft.
(2) Die Dokumentation der Prüfungen erfolgt über die Prüfbescheinigung nach BetrSichV.
D4.2 Prüfungen von PESSRAL-Systemen bei der technischen Prüfung
(1) Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
Es ist zu prüfen, ob die geforderte Funktionsfähigkeit vorliegt und die Übereinstimmung mit der Dokumentation gegeben ist
Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn entsprechende Prüfungen bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren einer Aufzugsanlage geprüft und dokumentiert wurden.
(2) Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung
Es ist zu prüfen, ob die geforderte Funktionsfähigkeit vorliegt und die Übereinstimmung mit der Dokumentation gegeben ist.
(3) Der Softwarestand und die Checksumme des PESSRAL-Systems werden in der Prüfbescheinigung dokumentiert.
D5 Wiederkehrende Prüfung
Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung (Hauptprüfung) sind erforderliche Informationen des PESSRAL-Systems (wie z.B. Softwarestand, CRC/Checksumme, Parametrierung, Gebrauchsdauer) zur Verfügung zu stellen.
Es ist zu prüfen, ob die geforderte Funktionsfähigkeit vorliegt.
Die Prüffristen der Funktionsfähigkeit der PESSRAL-Systeme entsprechen den Prüffristen der wiederkehrenden Prüfungen nach BetrSichV.
D5.1 Prüfungen von sicherheitsrelevanten PESSRAL-Systemen bei der Ordnungsprüfung
Es wird das Vorliegen der technischen Unterlagen zu PESSRAL-System(en) im Hinblick auf z.B.
- Softwarestand,
- Checksumme,
- Gebrauchsdauer überprüft.
D5.2 Prüfungen von sicherheitsrelevanten PESSRAL-Systemen bei der technischen Prüfung
Es ist zu prüfen, ob die geforderte Funktionsfähigkeit vorliegt und die Übereinstimmung mit der Dokumentation gegeben ist.
D6 Beispiele
D6.1 Digitales Positionierungssystem
Digitales Positionierungssystem mit sicherheitsrelevanten MSR-Funktionen, z.B. als Ersatz für Notendschalter, Türzonen zum Einfahren und Nachstellen mit geöffneten Türen, Fahrgeschwindigkeit."
7. Die bisherige Angabe "Anhang D Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen" wird ersetzt durch die Angabe "Anhang E Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen".
ID: 242830
ENDE |
...
X
⍂
↑
↓