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Regelwerk

Änderungstext

Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)

Bek. des BMA vom 25. Juni2001 - IIIb 8-35422

(BArbBl. 8/2001 S.108)



Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 17. April 2000 (BArbBl. 6/2000 S. 62) werden nachstehende Änderungen der Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD*>) bekanntgegeben, die der Deutsche Dampfkesselausschuss beschlossen hat.

I.

TBD 300, Ausgabe April 1975 (ArbSch. 7-8/1975 S. 288, zuletzt geändert BArbBl. 12/1998 S. 72) wird wie folgt geändert:* *)

Tafel 7 wird wie folgt geändert:

In Zeile 1 wird für Walz- und Schmiedestähle der Sicherheitsbeiwert "S" = 1,1" durch "S" = 1,05" ersetzt.

In Zeile 2 wird für Stahlguß der Sicherheitsbeiwert "S" = 1,4" durch 1,33" ersetzt.

II.

TRD 415, Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996S. 51) wird wie folgt geändert:* *)

Abschnitt 9.6.4

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gegebenenfalls muss dazu auch der Wibelgasmassenstrom abgeschaltet werden."

III.

TRD 601 Blatt 2, Ausgabe September 1986 (BArbBl. 9/1986 S. 78, zuletzt geändert BArbBl. 12/1998 S. 72) wird wie folgt geändert:* *)

Abschnitt 3.3.3 wird wie folgt ergänzt:

"Bei Einsatz von Wasserkonditionierungsmitteln mit organischen Bestandteilen ist zu prüfen, ob das nach TRD 611 Anhang 1 geforderte Datenblatt vorhanden ist. Die Forderung gilt auch für bestehende Anlagen."

IV.

TRD 611, Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 84) wird wie folgt geändert:*)

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Der bisherige "Anhang (Erläuterungen zur TRD 611)" wird "Anhang 2."

Anhang 1 erhält folgende Fassung: - wie eingefügt

"Datenblatt über Wasserkonditionierungsmittel mit organischen Bestandteilen"

Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:

"6 Wasserkonditionierungsmittel mit organischen Bestandteilen

Beim Einsatz von Wasserkonditionierungsmitteln mit organischen Bestandteilen ist sicherzustellen, dass ein Datenblatt gemäß TRD 611 Anhang 1 vorliegt. Die Forderung gilt auch für bestehende Anlagen."

V.

TRD 612, Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 88), wird wie folgt geändert:* )

Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

"5 Wasserkonditionierungsmittel mit organischen Bestandteilen

Beim Einsatz von Wasserkonditionierungsmitteln mit organischen Bestandteilen ist sicherzustellen, dass ein Datenblatt gemäß TRD 611 Anhang 1 vorliegt. Die Forderung gilt auch für bestehende Anlagen."


*) Auf § 6 Abs. 3 Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).