| Wärmebehandlung nach TRD 201 |
| nicht erforderlich | erforderlich |
1. bis 6. Schuß | Je Schuß ein Prüfstück aus den für das Bauteil vorgesehenen Blechtafeln.
Jede Schmelze ist zu erfassen.(siehe Abschnitt 2.1) |
ab 7. Schuß und weitere Bauteile bestehend aus einem Schuß | Je Schuß ein Prüfstück (siehe Abschnitt 2.2) | |
zwei oder mehreren Schüssen | Je Bauteil ein Prüfstück aus Blechen gleicher Festigkeitsgruppe und etwa gleicher Dicke (Abweichungen von ± 5 mm sind zulässig) (s. Abschnitt 2.2.1) | Je Bauteil ein Prülstück, jedoch bei verschiedenen Schmelzen von jeder Schmelze ein Prüfstück aus einer der für das Bauteil bestimmten Blechtafeln (siehe Abschnitt 2.2.2) |
nach mind. 50 Arbeitsprüfungen je Werkstoffgruppe | Erleichterungen siehe Abschnitt 6 | |