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Fußnoten

1Entsprechende Angaben sind vom Antragsteller zu machen,
2Der Nachweis gilt z.B. als erbracht, wenn die Einrichtung einer Bauteilprüfung unterzogen ist und ein Bauteilprüfzeichen erhalten hat. Hinweise auf die einschlägigen Anforderungen an die Geräte enthält TRD 001 Anlage 1 (aufgehoben).
3Hinsichtlich der Zu- und Abführungsleitungen ist TRD 421 zu beachten
4Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist
5Müssen Dampfkessel befahren werden, um darin Obernflächenbehandlungen mit Gefahrstoffen durchzuführen, sind für die Größe der Einsteigöffnungen - in der Gefahrstoffverordnung als Zugangsöffnungen bezeichnet - die Forderungen des Anhangs V Nr. 1.2.1.3 der Gefahrstoff verordnung zu beachten.
6Der Nachweis gilt für Dampfkesselanlagen mit einem zulässigen Betriebsüberdruck bis zu 40 bar als erbracht, wenn das Verschlußsystem der TRD 401 Anlage 1 entspricht.