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Fußnoten
1 | Entsprechende Angaben sind vom Antragsteller zu machen, |
2 | Der Nachweis gilt z.B. als erbracht, wenn die Einrichtung einer Bauteilprüfung unterzogen ist und ein Bauteilprüfzeichen erhalten hat. Hinweise auf die einschlägigen Anforderungen an die Geräte enthält TRD 001 Anlage 1 (aufgehoben). |
3 | Hinsichtlich der Zu- und Abführungsleitungen ist TRD 421 zu beachten |
4 | Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist |
5 | Müssen Dampfkessel befahren werden, um darin Obernflächenbehandlungen mit Gefahrstoffen durchzuführen, sind für die Größe der Einsteigöffnungen - in der Gefahrstoffverordnung als Zugangsöffnungen bezeichnet - die Forderungen des Anhangs V Nr. 1.2.1.3 der Gefahrstoff verordnung zu beachten. |
6 | Der Nachweis gilt für Dampfkesselanlagen mit einem zulässigen Betriebsüberdruck bis zu 40 bar als erbracht, wenn das Verschlußsystem der TRD 401 Anlage 1 entspricht. |