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Technische Regeln für Dampfkessel
- Prüfung -
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TRD 506 - Wiederkehrende Prüfung
- innere Prüfung -
Ausgabe September 1981
(BArbBl. 9/1981 S. 86; 6/1983 S. 57; 3/1996 S. 100; 1/1999 S. 69. aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die innere Prüfung an einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV (§ 16 DampfkV (jetzt BetrSichV)).
2 Prüffristen
2.1 Die Frist für die wiederkehrende innere Prüfung beträgt drei Jahre (§ 17 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV)), bei Schiffsdampfkesseln auf Fahrgastschiffen ein Jahr (§ 17 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)) Sie beginnt mit dem Abschluß der Abnahmeprüfung (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)). Die Frist kann unter Benachrichtigung des Sachverständigen um drei Monate verlängert werden, falls der Prüfung bei Ablauf der Frist betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 17 Abs. 4 DampfkV (jetzt BetrSichV)). Werden die sicherheitstechnisch besonders bedeutsamen Teile einer Dampfkesselanlage innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Sachverständigen geprüft, so verlängert sich die Frist für die innere Prüfung auf vier Jahre (§ 17 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV))
2.2 Die Prüfung entfällt, wenn der Dampfkessel bei Ablauf der Frist nicht betrieben wird (§ 17 Abs. 5 DampfkV (jetzt BetrSichV). Die Prüfung muß jedoch vor Wiederinbetriebnahme durch geführt sein (§ 18 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV)); über das Ergebnis der Prüfung muß die Bescheinigung des Sachverständigen vorliegen.
2.3 Ist der Dampfkessel länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so muß vor seiner Wiederinbetriebnahme eine innere Prüfung durchgeführt sein (§ 18 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV)). Über das Ergebnis der Prüfung muß die Bescheinigung des Sachverständigen vorliegen.
2.4 Ist vor Ablauf der Frist für die innere Prüfung eine ihr in vollem Umfang entsprechende Prüfung vorgenommen worden, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung. Dies gilt nur, wenn die Prüfung mehr als drei Monate vor Ablauf der Frist durchgeführt worden ist (§ 17 Abs. 6 DampfkV (jetzt BetrSichV)).
2.5 Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde die Fristen auf Antrag verlängern oder verkürzen (§ 17 Abs. 7 DampfkV (jetzt BetrSichV)).
2.6 Die innere Prüfung kann auch in Teilprüfungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muß jedoch innerhalb der unter Abschnitt 2.1 oder 2.4 genannten Frist beendet sein.
3 Umfang der inneren Prüfung
3.1 Die wiederkehrende innere Prüfung erstreckt sich auf den Dampfkessel (siehe Abschnitt 3.2) und die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler.
3.2 Zum Dampfkessel gehören alle mit ihm verbundenen Einrichtungen und Leitungen einschließlich der Absperreinrichtungen. Dies gilt nicht für die Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, und für die Teile, in denen der erzeugte Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich ganz oder teilweise in einem Behälter, der Teil des Dampfkessels ist, befinden.
3.3 Stichprobenweise Prüfungen sind dann zulässig, wenn der Sachverständige aus ihren Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlageteile beurteilen kann.
4 Durchführung der wiederkehrenden inneren Prüfung
4.1 Die wiederkehrende innere Prüfung wird im allgemeinen durch Inaugenscheinnahme vorgenommen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel wie Besichtigungsgeräte oder durch zusätzliche einfache Prüfmaßnahmen wie Aufweitungsmessungen, Wanddickenmessungen oder Oberflächenrißprüfung ergänzt wird. Soweit die innere Prüfung in Teilprüfungen durchgeführt wird, ist Abschnitt 2.6 zu beachten.
4.2 Ergibt sich aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen oder aufgrund von Erfahrungen aus der Schadensstatistik oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abschnitt 4.1 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, werden ergänzende, über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen notwendig. Das sind in der Regel Prüfverfahren wie ergänzende Wasserdruckprüfung, Ultraschallprüfung, Durchstrahlungsprüfung, Dehnungsmessung, Werkstoffprüfung, Oberflächenrißprüfung und chemische Untersuchungen von Ablagerungen.
4.3 Kann an nicht unmittelbar zugänglichen Stellen der Zustand der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden oder besteht der Verdacht auf Schädigungen, so müssen die Teile, die die Besichtigung behindern, z.B. Rohre, Einbauten, Einmauerungen und Ummantelungen, entfernt werden.
4.4 Soweit Teile des Dampfkessels auf Lebensdauer berechnet wurden, werden je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Dehnungsmessungen oder Sonderprüfungen an den bei der erstmaligen Prüfung festgelegten Stellen durchgeführt.
4.5 Die wiederkehrende innere Prüfung wird im allgemeinen folgt durchgeführt:
(1) Wandungen von Kesseltrommeln werden innen besichtigt, wobei insbesondere die Stege in Rohrfeldern, die Lochkanten und -laibungen, soweit ohne Ausbau der Rohre möglich die Rohrstutzen, der Speisewassereintritt, die Schweißverbindungen, die Schweißungen für Pratzen und sonstige Teile und die Befestigungen der Einbauten beachtet und gegebenenfalls auf Oberflächenrisse geprüft werden. Ablagerungen werden beurteilt. Die Kesseltrommeln werden außen, soweit zugänglich, besichtigt, wobei besonders die Einführungen der Rohre und Stutzen beachtet werden. Die Aufhängungen bzw. Auflagerungen und die Mannlochverschlüsse werden überprüft.
(2) Kesselmäntel und -böden, Flammrohre, Feuerbüchsen, Wendekammern u. ä. werden wasser- und dampfseitig, soweit zugänglich, besichtigt unter besonderer Beachtung der Niet-, Walz-, Schweiß- und Schraubverbindungen, der Krempen, der Verankerung (Eckanker, Zuganker und dergleichen), der Stutzen, der Rohranschlüsse, der Befestigung und des Zustandes der Einbauten, der Mannlochverschlüsse und der Besichtigungsöffnungen. Ablagerungen werden beurteilt. Die rauchgas- oder feuerseitigen Wandungen und die Außenwandungen werden, soweit zugänglich und erforderlich, besichtigt, insbesondere Flammrohre, Krempen, Stutzen, Mannlochverschlüsse, Besichtigungsöffnungen, Kesselstühle und Auflagerungen.
(3) Runde Sammler mit Schraubverschlüssen, Vierkantsammler, Vollkammern, Teilkammern und Rostkühlbalken werden innen und außen, soweit möglich, besichtigt. Besondere Beachtung erfordern Schraubenverschlüsse, Stutzen, Schweißnähte, Krempen, Rohrfelder und -reihen sowie die Aufhängungen, Auflagerungen, Abstandhalterungen und Dehnungsmöglichkeiten. Runde Sammler kleiner Abmessung mit Schweißverschlüssen werden in der Regel nur von außen besichtigt, soweit der Zustand der Wandungen, etwa vorhandener Auflagerungen, der Rohranschlüsse und die Dehnungsmöglichkeit ausreichend beurteilbar sind. Als Sammler kleiner Abmessungen gelten hierbei:
untere Kesselsammler mit einem lichten Durchmesser bis 80 mmobere Kesselsammler und Überhitzersammler mit einem lichten Durchmesser bis 150 mm.
Bei Naturumlaufkesseln sind hierbei untere Sammler die in der Höhenlage untersten. Bei Zwangumlaufkesseln und Durchlaufkesseln gelten, unabhängig von der Höhenlage im Dampfkessel, als untere Sammler solche, in denen die Verteilung des Kesselwassers auf parallel geschaltete beheizte Rohre vorgenommen wird.
(4) Die Feuerraumwandungen und -rohre werden einer Besichtigung unterzogen, wobei besonders die Bereiche der Brenner, der Rußbläser, der Besichtigungs- und sonstigen Öffnungen sowie der Übergangsbereich zwischen geschützter und ungeschützter Heizfläche beachtet werden. Gegebenenfalls festgestellte Aufweitungen und Verwerfungen von Rohren, besonders im Flammenstrahlungsbereich, werden darüber hinaus beurteilt. Die Rohraufhängungen und die Dehnungsmöglichkeiten werden geprüft. Alle im Feuerraum angeordneten oder an ihn anschließenden Feuerungsteile sowie die Explosionsklappen werden auf ihren ordnungsgemäßen Zustand beurteilt.
(5) Rohrbündel, Verbindungsleitungen und Rohrleitungen werden stichprobenweise auf der äußeren Seite besichtigt, wobei insbesondere die Rohrbögen und -gabelungen, die Lage der Rohrbündel und deren äußere Schlangen, die Aufhängungen, Abstandshalterungen und Dehnungsmöglichkeiten beachtet werden.
(6) Bauteile in Räumen, in denen sich im Schadensfall ein Druck aufbauen kann, sind bei den Prüfungen besonders zu berücksichtigen.
(7) Formstücke und Armaturen werden von außen besichtigt, wobei insbesondere die Schweißnähte, Aushalsungen, Aufhängungen und Auflagerungen beachtet werden. Gehäuse von Wasserstandreglern und -begrenzern, ferner Abschlämmarmaturen mit DN 50 und mehr werden auch innen besichtigt. Bei sonstigen Armaturen gilt Abschnitt 4.2.
(8) Abgasspeisewasser-Vorwärmer werden rauchgasseitig besichtigt; wasserseitig nur dann, soweit lösbare Verschlüsse vorhanden sind. Auf Korrosionen besonders infolge Taupunktunterschreitungen wird geachtet.
(9) Heißdampfkühler werden wie Sammler behandelt, wobei besonders die Einbauten besichtigt werden. Oberflächenkühler und Vorwärmer in der Kesseltrommel werden auf der Außenseite und, soweit lösbare Verschlüsse vorhanden sind, auch auf der Innenseite besichtigt, wobei besonders auf Rohre, Umlenkbleche, Rohrplatten, Rohrspiegel, Flansche und Schrauben geachtet wird.
(10) Druckausdehnungsgefäße werden auf der Wasser/ Dampfseite besichtigt.
(11) Schrauben aus dem Stahl X 22 CrMoV 12 1 nach TRD 106 Abschnitt 2.2 sind einer Oberflächenrißprüfung sowie einer Besichtigung zu unterziehen. Sofern die Schrauben eingebaut bleiben, ist die Ultraschallprüfung anzuwenden.
5 Durchführung einer vorgezogenen Prüfung nach § 17 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV)
Als sicherheitstechnisch besonders bedeutsame Teile einer Dampfkesselanlage sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel anzusehen: Trommeln, Abscheideflaschen, Einspritzkühler, Formstücke, bei Umlaufkesseln die untenliegenden Kesselwasserverteiler, hochbeanspruchte Bauteile nach TRD 508 mit Erschöpfungsraten e > 60 % sowie Bauteile, die aufgrund von Feststellungen des Sachverständigen bereits einer verkürzten Frist für die innere Prüfung unterliegen.
Der Prüfumfang ist in Abstimmung mit dem Sachverständigen festzulegen.
6 Durchführung der angeordneten inneren Prüfung
6.1 Hat die Aufsichtsbehörde bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß eine innere Prüfung angeordnet (§ 20 DampfkV (jetzt BetrSichV)), so werden Umfang und Durchführung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt.
6.2 Werden verkürzte Prüffristen nach § 17 Abs. 7 Nr. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) angewendet, so werden Umfang und Durchführung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt.
7 Prüfbescheinigung
7.1 Der Sachverständige stellt über die Prüfung eine Bescheinigung aus (§ 22 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV)), in der alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Feststellungen und Mängel aufgeführt sind. Ist bei der inneren Prüfung eine Stichprobe für die Durchführung einer späteren Prüfung von Bedeutung, so werden Art und Umfang dieser Stichprobe zusätzlich in die Bescheinigung aufgenommen.
7.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 DampfkV (jetzt BetrSichV) und unter Vorschlag von Maßgaben der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit (§ 22 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV)).
7.3 Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsort ausgehändigt; sie wird in das Prüfbuch für die Dampfkesselanlage eingeheftet.
Eine weitere Ausfertigung der Prüfbescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten.
ENDE |