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Regelwerk
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Technische Regeln für Dampfkessel
- Betrieb -
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TRD 603 Blatt 1 - Zeitweiliger Betrieb einer Dampferzeuger der Gruppe IV mit herabgesetztem Betriebsdruck ohne Beaufsichtigung
- Betrieb -

Ausgabe Juli 1981
(BArbBl. 7-8/1981 S. 84; 3/1982 S. 96 aufgehoben)



Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampferzeuger der Gruppe IV darf mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von 1 bar zeitweilig unbeaufsichtigt betrieben werden, wenn er seiner Bauart nach für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II geeignet ist und die Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.

1 Zusätzliche Ausrüstung des Dampferzeugers

1.1 Der Dampferzeuger ist zusätzlich mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Überschreiten eines Dampfüberdruckes von 1 bar auszurüsten, die DIN 4750 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Niederdruckdampferzeuger - entspricht. Die Sicherheitseinrichtung ist am Dampferzeuger absperrbar anzubringen. Die Absperrvorrichtung darf in geöffnetem Zustand keine nennenswerte Drosselung bewirken und im geschlossenen Zustand noch Umschalten auf den Betrieb mit herabgesetzem Betriebsdruck kein Einschalten der Feuerung zulassen (Verblockung). Das Sicherheitsventil für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV darf nicht absperrbar sein. Es muß sowohl beim Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV als auch beim Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II funktionsfähig sein.

1.2 Der Dampferzeuger ist zusätzlich mit einem absperrbaren Manometer mit einem Anzeigebereich für einen Überdruck von 0 bis 2,5 bar auszurüsten. Am Zifferblatt dieses Manometers ist bei 1 bar Überdruck eine deutlich sichtbare rote Marke anzubringen.

1.3 Die Beheizung muß automatisch oder teilautomatisch erfolgen. Die jeweils geltenden Regeln sind zu beachten. 1

1.4 Der Dampferzeuger ist mit einem Wasserstandregler und sowohl für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV als auch für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II mit je einem selbsttätigen Druckregler auszurüsten. Die Regelung des Dampfdruckes muß selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr erfolgen.

1.5 Zusätzlich zu den Regeleinrichtungen sind Begrenzer anzubringen, die bei Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II sowohl bei Überschreiten des zulässigen Dampfüberdruckes (Druckbegrenzer) als auch bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes (Wasserstandbegrenzer) selbsttätig ein Abschalten der Beheizung bewirken und ein Wiedereinschalten nur von Hand zulassen.

2 Anforderungen an die Ausrüstungsteile

2.1 Druckregeleinrichtungen und Begrenzer für den Niederdruckbetrieb müssen absperrbar eingerichtet sein und voneinander unabhängige Geber haben. Der Wasserstandbegrenzer muß unabhängig von den Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen und dem Wasserstandregler arbeiten. Die elektrischen Einrichtungen dürfen nicht nach dem Arbeitsstromprinzip geschaltet sein, so daß die Begrenzer auch bei Stromunterbrechung die Beheizung abschalten und gegen selbsttätiges Wiedereinschalten verriegeln.

2.2 Die elektrische Einrichtung der gesamten Regel-, Steuer- und Sicherheitsgeräte, gegebenenfalls auch die der selbsttätigen Umschaltvorrichtung, ist nach einem Schaltplan zu errichten, der von einem Sachverständigen überprüft und in Ordnung befunden worden ist.

2.3 Bauart, Anschlüsse und Verbindungen außerhalb des Dampferzeugers liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand mit dem Dampferzeuger müssen den Anforderungen der TRD 401 für die Verbindung der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit dem Dampferzeuger entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindungen den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen entsprechen. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Feuerung ermöglichen (Verblockung).

2.4 Die Zuverlässigkeit der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nach Abschnitt 1.1, des Wasserstandreglers nach Abschnitt 1.3 und des Wasserstandbegrenzers nach Abschnitt 1.1 sind nachzuweisen 2.

3 Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II und umgekehrt

3.1 Zur Umstellung vom Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II sind die Umschaltvorgänge in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge durchzuführen. In der Regel sind folgende Maßnahmen in der angegebenen Reihenfolge erforderlich:

(1) Die Beheizung wird abgeschaltet. Sie muß während des ganzen Umschaltvorganges abgeschaltet bleiben.

(2) Die Absperrvorrichtung zwischen Dampferzeuger und Sicherheitseinrichtung gegen Überschreiten des zulässigen Dampfüberdruckes für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II wird voll geöffnet, sobald der Dampfüberdruck auf weniger als 1 bar abgesunken ist.

(3) Die Absperrvorrichtungen zwischen Dampferzeuger und Manometer für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II sowie zwischen Dampferzeuger und Druckbegrenzer und Druckregler für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II werden voll geöffnet.

(4) Der für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II bestimmte Druckregler sowie der Druckbegrenzer werden in den Regler- sowie den Sicherheitsstromkreis des Steuergerätes für die Beheizung eingeschaltet.

Für den Einzelfall sind die Schaltmaßnahmen in der Betriebsanweisung festzulegen.

3.2 Beim Umschalten von Hand unterliegt die Durchführung der in Abschnitt 3.1 genannten Umschaltvorgänge der persönlichen Verantwortung des Betriebsleiters.

3.3 Die selbsttätige Umschaltung darf erst eingeleitet werden können, nachdem die Beheizung abgestellt ist. Die Umschaltung auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II darf erst erfolgen, wenn sich die für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II vorgesehenen Betriebsverhältnisse eingestellt haben. Bei selbsttätiger Umschaltung von Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II muß durch Verblocken in den Umschalteinrichtungen sichergestellt sein, daß die in Abschnitt 3.1 genannten Umschaltvorgänge in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge selbsttätig ablaufen. Die Umschalteinrichtungen müssen sich selbst überwachen. Die Umschaltautomatik muß gegen unbefugtes Auslösen hinreichend gesichert sein.

3.4 Die Umstellung vom Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II und umgekehrt sowie das Durchführen der Funktionsprüfungen nach Abschnitt 4.1 sind mit Datum und Uhrzeit in einem Betriebsbuch zu vermerken. Desgleichen sind in das Betriebsbuch Störungen nach Abschnitt 4.3 einzutragen und zu vermerken, wer beim Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung die ständige unmittelbare Beaufsichtigung übernommen hat.

3.5 Das Umstellen vom Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV darf nur von Hand mittels eines gesicherten Schalters, z.B. Schlüsselschalters, erfolgen.

4 Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen

4.1 Eine Funktionsprüfung der für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II erforderlichen Begrenzereinrichtungen muß jederzeit bei Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck durchführbar sein. Die Funktionsprüfung muß während jeder Betriebsperiode mit herabgesetztem Betriebsdruck mindestens einmal stattfinden und bei länger andauernder solcher Betriebsweise wöchentlich einmal wiederholt werden.

4.2 Der Betreiber ist verpflichtet, für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen und darüber Nachweise zu führen.

4.3 Tritt eine Störung an den Regel- oder Sicherheitseinrichtungen ein, so ist der Dampferzeuger bei Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung ständig unmittelbar zu beaufsichtigen.

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1) Zur Zeit bestehen
TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 413 - Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 414 - Holzfeuerungen an Dampfkesseln

2) Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.

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