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Technische Regeln für Dampfkessel
- Betrieb -
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TRD 603 Blatt 2 - Zeitweiliger Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem Heißwassererzeuger der Gruppe IV mit herabgesetzter Vorlauftemperatur ohne Beaufsichtigung
- Betrieb -
Ausgabe Juli 1981
(BArbBl. 7-8/1981 S.85; 3/1982 S. 96; 5/1985 S. 68 aufgehoben)
Eine Dampfkesselanlage mit einem Heißwassererzeuger der Gruppe IV darf mit einer höchsten Vorlauftemperatur von 120 °C zeitweilig unbeaufsichtigt betrieben werden, wenn ihre Wärmeerzeuger 1 der Bauart nach für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II geeignet sind und die Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.
Es ist anzustreben, daß die Schaltung der Anlage und das Prinzip der Temperaturabsicherung für beide Betriebsverhältnisse die gleichen sind. Soll die Art der Temperaturabsicherung geändert werden, sind die geplanten Maßnahmen mit dem zuständigen Sachverständigen zu vereinbaren.
1 Zusätzliche Ausrüstung der Heißwassererzeugungsanlage
1.1 Die Beheizung muß automatisch oder teilautomatisch erfolgen. Die jeweils geltenden Regeln sind zu beachten. 2 Die Regelung der Vorlauftemperatur muß selbsttätig durch Beeinflussen der Wärmezufuhr erfolgen. Jeder Wärmeerzeuger ist für den Betrieb mit herabgesetzter Vorlauftemperatur mit einem Temperaturregler auszurüsten.
1.2 Zusätzlich zu der Temperatur-Regeleinrichtung ist im Vorlauf des Wärmeerzeugers ein Sicherheitstemperaturbegrenzer 3 einzubauen, der das Überschreiten der zulässigen Vorlauftemperatur von 120 °C sicher verhindert. Durch geeignete bauliche Ausführung des Begrenzers muß sichergestellt sein, daß die Einstellung nicht über 120 °C verändert werden kann.
1.3 Eine selbsttätige Regelung des Wasserstandes ist nur erforderlich, wenn die Veränderung des Wasservolumens der Heißwasseranlage nicht in dem System selbst aufgenommen wird und demgemäß ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen von Wasser notwendig ist.
1.4 Am Thermometer im Vorlauf müssen Temperaturen ab 90 °C eindeutig abgelesen werden können.
1.5 Bei Anlagen mit Absicherung der Vorlauftemperatur von 120 °C durch Begrenzung des Überdruckes in dem mit dem Wärmeerzeuger unabsperrbar verbundenen Dampfraum auf 1 bar (physikalische Absicherung bei hochliegendem Ausdehnungsgefäß mit Sicherheitsvorlauf und -rücklaufleitung oder sofern der Dampfraum im Wärmeerzeuger liegt) gilt außerdem:
1.6 Bei Anlagen mit Absicherung der Vorlauftemperatur auf 120 °C allein durch temperaturgesteuerte Geräte zur Beeinflussung der Wärmezufuhr (thermostatische Absicherung der Vorlauftemperatur bei hochliegendem, absperrbarem Ausdehnungsgefäß, tiefliegendem, gasdruckbelastetem Ausdehnungsgefäß oder Druckhaltung durch Pumpe), bei denen über den Druck keine Temperaturabsicherung möglich ist, gilt außerdem:
2 Anforderungen an die Ausrüstungsteile
2.1 Temperaturregler und Sicherheitstemperaturbegrenzer für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II müssen abschaltbar eingerichtet sein und voneinander unabhängige Geber haben. Begrenzer für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV müssen in jedem Falle wirksam bleiben.
2.2 Begrenzer müssen bei Erreichen des festgelegten Grenzwertes ihrer Betriebsgröße die Beheizung abschalten und verriegeln. Wiederinbetriebnahme der Beheizung darf nur von Hand im Kesselaufstellungsraum möglich sein:
2.3 Temperaturregler und Sicherheitstemperaturbegrenzer nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 müssen den bei Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV auftretenden Beanspruchungen widerstehen.
2.4 Bauart, Anschlüsse und Verbindungen außerhalb des Wärmeerzeugers oder des Ausdehnungsgefäßes liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand mit dem Heißwassererzeuger müssen den Anforderungen der TRD 401 für die Verbindung der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit dem Dampferzeuger entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindungen den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen entsprechen. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Feuerung ermöglichen (Verblockung).
2.5 Die Zuverlässigkeit der Regler und Begrenzer für die Vorlauftemperatur nach den Abschnitten 1.1 und 1.2, der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nach Abschnitt 1.5 (1), der Wassermangelsicherung nach Abschnitt 1.5 (4) und Abschnitt 1.6 (2) und des Strömungsbegrenzers nach Abschnitt 1.6 (2) sind nachzuweisen 5.
2.6 Die elektrische Einrichtung der gesamten Regel-, Steuer- und Sicherheitsgeräte, gegebenenfalls auch die der selbsttätigen Umschaltvorrichtung, ist nach einem Schaltplan zu errichten, der von einem Sachverständigen geprüft und in Ordnung befunden worden ist.
3 Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II und umgekehrt
3.1 Das Umstellen auf die verschiedenen Betriebsweisen darf nur von Hand mittels eines gesicherten Schalters, z.B. eines Schlüsselschalters, erfolgen.
3.2 Für das Umstellen vom Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II und umgekehrt ist für jede Anlage ein Programm aufzustellen, das dem Sachverständigen zur Prüfung einzureichen ist. Die sicherheitstechnisch richtige Reihenfolge der erforderlichen Maßnahmen ist verbindlich festzulegen. Dem Umschaltprogramm ist ein Stromlaufplan der elektrischen Schaltung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen beizufügen. Das geprüfte Umschaltprogramm ist Bestandteil der Erlaubnisunterlagen; eine Ausfertigung ist im Kesselaufstellungsraum auszuhängen.
3.3 Werden alle im Umschaltprogramm nach Abschnitt 3.2 festgelegten Schaltvorgänge von Hand vorgenommen, so unterliegt dies der persönlichen Verantwortung des Betriebsleiters.
3.4 Bei Einleitung der selbsttätigen Umschaltungen auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II darf mit dem Schalter nach Abschnitt 3.1 nur der Regelstromkreis für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV unterbrochen werden. Das selbständige Einschalten der Einrichtungen für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II darf erst erfolgen, wenn die Temperatur im gesamten Netz unterhalb der Ansprechtemperatur des Reglers für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II gesunken ist. Durch Verblocken der Umschalteinrichtungen muß sichergestellt sein, daß die im Umschaltprogramm nach Abschnitt 3.2 festgelegte Schaltfolge eingehalten wird. Selbsttätige Umschaltung auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II setzt voraus, daß ein Anpassen des Wasserstandes nicht erforderlich oder eine selbsttätige Wasserstandregelung vorhanden ist.
3.5 Die Umstellung auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II und zurück auf Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV sowie das Durchführen der Funktionsprüfungen nach Abschnitt 4.1 sind mit dem Datum und der Uhrzeit in einem Betriebsbuch zu vermerken. Desgleichen sind in das Betriebsbuch Störungen nach Abschnitt 4.3 einzutragen und zu vermerken, wer beim Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung die ständige unmittelbare Beaufsichtigung übernommen hat.
4 Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen
4.1 Eine Funktionsprüfung der für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II erforderlichen Begrenzereinrichtungen muß jederzeit bei Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II durchführbar sein. Die Funktionsprüfung muß, ausgenommen bei Sicherheitstemperaturbegrenzern, während jeder Betriebsperiode als Heißwassererzeuger der Gruppe II mindestens einmal stattfinden und bei länger andauernder solcher Betriebsweise wöchentlich einmal wiederholt werden.
4.2 Der Betreiber ist verpflichtet, für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Begrenzereinrichtungen zu sorgen und darüber Nachweise zu führen.
4.3 Tritt eine Störung in den Regel- und Begrenzereinrichtungen auf, so ist der Heißwassererzeuger bei Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung ständig unmittelbar zu beaufsichtigen.
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1) Begriffe nach DIN 4752
2) Zur Zeit bestehen
TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 413 - Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 414 - Holzfeuerungen an Dampfkesseln
3) Begriff siehe DIN 3440
4) p6 gibt den statischen Druck in Bar an.
5) Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen.
Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.
ENDE |