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Regelwerk
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Technische Regeln Druckgase
TRG 103 - Druckgase Flüssige tiefkalte Druckgase

Ausgabe Januar 1972
(ArbSch. 2/1972 S. 17 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

Diese TRG gilt für flüssige tiefkalte Druckgase Im Sinne der Nummer 2.14 der TRG 100.

2. Listen der flüssigen tiefkalten Druckgase

Die flüssigen tiefkalten Druckgase sind in

ListeBezeichnungsiehe Anlage
1Flüssige tiefkalte Druckgase, unbrennbar1
2Flüssige tiefkalte Druckgase, brennbar2

in jeweils alphabetischer Ordnung aufgeführt.

3. Erläuterungen

3.1 Erläuterungen zu den Listen

SpalteErläuterungen
1Es ist die für die Kennzeichnung der flüssigen tiefkalten Druckgase auf Druckgasbehältern zulässige Bezeichnung angegeben. Die Erläuterung zur Spalte 1 der TRG 101 Nummer 3 gilt sinngemäß.
2Für bestimmte Dampfdrücke (absolut) sind die Zustandsgroßen im Sättigungszustand (dampfförmig-flüssig) und - soweit erforderlich - die Füllfaktoren angegeben.
Für den angegebenen Druckbereich sind Zwischenwerte zu 2b bis 2d durch lineare Interpolation zu bestimmen. Für Drücke, die über den angegebenen Bereich hinausgehen, sind für 2b bis 2d Werte zugrunde zu legen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig auf Anfrage schriftlich mitgeteilt worden sind.
aEs sind die Dampfdrücke (absolut) in kg/cm2 genannt. Der jeweils um "1" erniedrigte Wert (der äußere Überdruck ist als konstant mit 1 kg/cm2 anzunehmen) entspricht dem Betriebsdruck (Überdruck) in kg/cm2.
bZu den Dampfdrücken (absolut) sind die Temperaturen in °C im Sättigungszustand angegeben.
cZu den Dampfdrücken (absolut) sind die Flüssigkeitsdichten in kg/l im Sättigungszustand angegeben.
dZu den Dampfdrücken (absolut) sind die Füllfaktoren in kg/l (vgl. die Erläuterung zur Spalte 6b der TRG 101 Nummer 3) angegeben.
Die Füllfaktoren sind nicht angegeben für flüssige tiefkalte Druckgase. die weder brennbar noch giftig sind, weil für das Füllen dieser Behälter ein "Sicherheitsraum" nicht vorgeschrieben ist.
Da bei flüssigen tiefkalten Druckgasen, die brennbar oder giftig sind, beim höchstzulässigen Betriebsdruck ein nicht mit flüssigem Gas gefüllter Sicherheitsraum von 5 % vorhanden sein muß, entsprechen die angegebenen Füllfaktoren dem 0,95fachen der zugehörigen und unter 2c genannten Flüssigkeitsdichten.
3Es sind die Prüffristen nach § 15 Abs. 1 DruckgasV angegeben für
aDruckgasbehälter (Innenbehälter) mit mehr als 420 mm Durchmesser, nicht mehr als 2000 mm lang und nicht mehr als 150 l Fassungsraum; Kurzbezeichnung "Behälter mit < 150 l",
bnicht befahrbare Druckgasbehälter mit > 150 l Fassungsraum; Kurzbezeichnung "nicht befahrbare Behälter",
cbefahrbare Druckgasbehälter; Kurzbezeichnung "befahrbare Behälter".
Die angegebenen Prüffristen gelten für Druckgasbehälter aus Werkstoffen nach TRG ...1.
4Es sind die Behältertypen angegeben, die für flüssige tiefkalte Druckgase verwendet werden dürfen.

3.2 Sonstige Erläuterungen

Für

Übergangsregeln

1. Anwendung der TRG 103

1.1 Die TRG 103 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.

1.2 Mit der Anwendung der TRG 103 wird folgender Beschluß des früheren Deutschen Druckgasausschusses gegenstandslos:

DGA 909/68 vom 10.12.1968 (ArbSch. Heft 2/1970, S. 50): Behälter für flüssige Gase - tiefkalt.

2. Änderung und Ergänzung der TRG 103

Nummer 2 der Übergangsregel zur 1. Fassung der TRG 100 gilt entsprechend.

1) Die betreffende TRG ist In Vorbereitung; sie gilt für die Werkstoffe der Druckgasbehälter für flüssige tiefkalte Druckgase.


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