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Technische Regeln Druckgase
TRG 201 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe
Bleche aus Stahl für geschweißte Behälter

Ausgabe August 1974
(ArbSch. 10/1974 S. 300 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 200 für Bleche 2 aus Stahl zum Herstellen geschweißter Druckgasbehälter, die bei witterungsbedingten Temperaturen und bei Beharrungstemperaturen der Füllung herab bis -20 °C betrieben werden, ausgenommen Bleche aus Stahl zum Herstellen geschweißter Flaschen oder Behälter, die wie Flaschen In großer Stückzahl hergestellt werden und deren Werkstoff wie bei Flaschen am geschweißten Behälter geprüft wird.

1.2 Für Bleche aus Stahl zum Herstellen geschweißter Druckgasbehälter, bei denen der flüssige Zustand des eingefüllten Druckgases nicht nur kurzzeitig - während des Füllens - bei einer Temperatur unterhalb -20 °C aufrechterhalten wird, gilt TRG 203.

2. Zulässige Stähle

2.1 Es dürfen verwendet werden

  1. die Stähle nach Anlagen 1 und 2,
  2. Stähle nach Gutachten des Sachverständigen.

2.2 Für ferritische Stähle nach Nummer 2.1 Ziffer 2 gilt:

  1. Die Bruchdehnung (Lo = 5 d) in % quer zur Walzrichtung soll
     10000
    >

    Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

     ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

    sein; sie darf nicht geringer sein als 16 %.

  2. Die Kerbschlagzähigkeit soll mindestens den Anforderungen an vergleichbare Bleche gleicher Festigkeit entsprechen. Sie darf 35 J/cm2 bei -20 °C nicht unterschreiten. Für den Kerbschlagbiegeversuch gilt: Probenentnahme quer zur Walzrichtung, ungealterte DVM-Proben (sofern nicht nachfolgend eine andere Probenform bestimmt ist), jedoch bei Wanddicken < 10 mm normähnliche Proben (Breite = Blechdicke), Mittelwert aus drei Proben; der Einzelwert einer Probe darf auf nicht weniger als 70 % des Gewährleistungswertes abfallen.
  3. Der Nachweis der Schweißeignung muß durch den Stahlhersteller erbracht worden sein. Er muß die Art der Wärmeführung während des Schweißens und die Art der Wärmebehandlung nach dem Schweißen angegeben haben,

2.3 Ferritische Stähle müssen im Siemens-Martin-Ofen, im Elektro-Ofen oder nach dem Sauerstoffblasverfahren, austenitische Stähle müssen im Elektro-Ofen erschmolzen worden sein. Andere Erschmelzungsverfahren sind zulässig, wenn für sie vom Stahlhersteller dem Sachverständigen der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden ist.

3. Prüfen

3.1 Bleche müssen vor der Lieferung geprüft worden sein. Proben für den Zugversuch sind quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Für den Kerbschlagbiegeversuch gilt Nummer 2.2 Ziffer 2 Satz 3 entsprechend. Bei Dicken < 5 mm ist der Zähigkeitsnachweis in der Regel nicht erforderlich.

3.2 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 1 (Allgemeine Baustähle nach DIN 17100) sind schmelzenweise durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Das Prüfen erfolgt nach DIN 17100. Die Kerbschlagzähigkeit ist mit der ISO-Spitzkerbprobe noch Abschnitt 7.4.2.2 dieser Norm zu prüfen, und zwar bei den Sorten RSt 37-2 und RSt 42-2 bei +20 °C und bei den anderen Sorten bei -20 °C.

Bei Blechen mit einer Wanddicke < 5 mm entfällt der Kerbschlagbiegeversuch, jedoch muß bei den Stählen der Gütegruppe 3 der Nachweis entsprechend DIN 17100/1966 Abschnitt 7.4.2.5 bezüglich des Gehaltes an stickstoffbindenden Elementen erbracht werden.

3.3 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 2 (Schweißbare Feinkornbaustähle) sind dem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 089 in Verbindung mit den Gutachten des Sachverständigen (Werkstoffblätter der VdTÜV) entsprechend zu prüfen.

3.4 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 3 (Alterungsbeständige Stähle) sind durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch der Norm entsprechend zu prüfen. Die Kerbschlagprüfung erfolgt bei -20 °C. Jedes Blech ist beiderseits zu besichtigen.

Bei Blechen mit einer Wanddicke < 5 mm entfällt der Kerbschlagbiegeversuch, jedoch muß der Nachweis entsprechend DIN 17135/1964 Abschnitt 6.2.2.2 bezüglich des A1-Gehaltes erbracht werden.

3.5 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 4 (Nichtrostende austenitische Stähle) sind je Blech einer Maßprüfung und Besichtigung beider Oberflächen zu unterziehen.

Bleche mit Dicken > 20 mm sind walztafelweise durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Bleche mit einer Dicke < 20 mm sind schmelzenweise nach DIN 17440 durch den Zugversuch zu prüfen.

3.6 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 5 (Feinbleche aus allgemeinen Baustählen) sind nach DIN 1623 Blatt 2 zu prüfen.

3.7 Bleche nach Anlage 2 sind dem Werkstoffblatt der VdTÜV entsprechend zu prüfen.

3.8 Bleche nach Gutachten des Sachverständigen sind dem Gutachten entsprechend zu prüfen.

4. Kennzeichnen von Mittel- und Grobblechen

4.1 Jedes Blech muß vor der Lieferung mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:

  1. Kennzeichen für das Erschmelzungsverfahren,
  2. Kurzname für die Stahlsorte,
  3. Zeichen des Blechherstellers,
  4. Nummer der Schmelze,
  5. Nummer der Probe, wenn dem Blech eine Probe entnommen worden ist,
  6. Zeichen des Prüfers; bei Blechen nach Anlage 1 Gruppe 1 nur, wenn dem Blech eine Probe entnommen worden ist.

4.2 Die Kennzeichen müssen dauerhaft sein, und zwar

  1. bei Blechdicken > 5 mm durch geeignete Schlagstempel,
  2. bei Blechdicken < 5 mm durch andere geeignete Ver. fahren, die die Wandung nicht in gefährlicher Weise schwächen. Als geeignet sind anzusehen: Farbstempelung, Elektroschreiber, Schlagstempel mit abgerundeten Schneiden und begrenzter Einprägungstiefe.
  3. bei Blechdicken < 12,5 mm durch Farbstempelung, jedoch nur bei Blechen, die durch Querteilung von Warmbreitband entstehen.

5. Prüfbescheinigungen

5.1 Zu jeder Lieferung von Blechen muß zum Nachweis der Güteeigenschaften das für die Stahlsorte in der Anlage 1 oder 2 oder dem Gutachten des Sachverständigen bestimmte Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 vorliegen.

5.2 Aus dem Abnahmeprüfzeugnis müssen die Ergebnisse des Prüfens nach Nummer 3 und der vollständige Wortlaut der Kennzeichen nach Nummer 4.1 hervorgehen.

6. Festigkeitskennwerte

Als Festigkeitskennwerte K in N/mm2 für das Berechnen (s. TRG 220 Nummer 3.4) gelten die Werte, die für die Stahlsorten nach Anlage 1 in der Norm, die Stahlsorten nach Anlage 2 im Werkstoffblatt der VdTÜV und für andere Stahlsorten im Gutachten des Sachverständigen genannt sind. Sofern für eine Stahlsorte in Anlage 1 Festigkeitskennwerte genannt sind, gelten abweichend von Satz 1 die Werte nach Anlage 1.

Übergangsregeln

1. Anwendung der TRG 201
Die TRG 201 Ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.

2. Technische Grundsätze (TG) 3
Mit der Anwendung der TRG 201 werden gegenstandslos:
Fußnote zur Ziffer 3 Absatz 4 TG,
Ziffer 5 TG

1) Anlage 2 in Vorbereitung.

2) Der Begriff "Bleche" umfaßt auch die Erzeugnisformen Band (einschließlich Warmbreitband) und Breitflachstahl.

3) TG in der Fassung der Bek. den BMA vom 12.02.1970 - III b 5 - 1337/70 Beilage zu ArbSch. Heft 3/1970.

. ..

Technische Regeln Druckgase
TRG 201 Anlage 1 - Bleche aus Stahl für geschweißte Behälter
Zulässige Stähle nach Normen

Ausgabe August 1974
(ArbSch. 10/1974 S. 300; BArbBl. 6/1979 S. 92)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

Hinweis:

Unter den Spalten d und e sind nur dann Angaben gemacht, wenn Abweichungen von der Norm gelten oder die Angaben In der Norm nicht eindeutig sind.

GruppeStahlsortenLieferzustand der BlecheFestigkeits-
kennwert
Abnahme-
prüfzeugnis nach
DIN 50049
Maßgaben
KurznameWerkstoff-
Nummer
----N/mm2--
abcdefg
1Allgemeine Baustähle nach DIN 17100
Die Stahlsorten dieser Gruppe dürfen nur für Behälter mit einem Prüfüberdruck-Fassungsraum-Produkt < 6000 bar ⋅ l verwendet werden
RSt 37-21.0114N210B1
RSt 42-21.0134N230B1
St 37-31.0116N210B 
St 42-31.0136N230B 
St 52-31.0841N320B 
2Schweißbare Feinkornbaustähle nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 089 2
Die Eignung der Stahlsorten dieser Gruppe muß für jeden Stahlhersteller durch das Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen worden sein.
2.1- Grundreihe
StE 261.0461  B 
StE 291.0486  B 
StE 321.0846  A 
StE 361.0854  A 
StE 391.8900  A 
StE 431.8902  A 
StE 471.8905  A 
2.2- Kaltzähe Reihe (auch alterungsarm)
TTStE 261.0463  B 
TTStE 291.0483  B 
TTStE 321.0851  A 
TTStE 361.0859  A 
TTStE 391.8910  A 
TTStE 431.8912  A 
TTStE 471.8915  A 
3Alterungebeständige Stähle nach DIN 17135
ASt 351.0346  B 
ASt 411.0426  B 
ASt 451.0436  A 
ASt 521.0843  A 
4Nichtrostende austenitische Stähle
4.1- nach DIN 17440
 < 20mm > 20mm
 X 5 CrNi 18 91.4301Abgeschreckt BA3
X 5 CrNi 19 111.4303 BA 
X 2 CrNi 18 91.4306 BA 
X 10 CrNiTi 18 91.4541 BA 
X 10 CrNiNb 18 91.4550 BA 
X 5 CrNiMo 18 101.4401 BA 
X 2 CrNiMo 18 101.4.404 BA 
X 10 CrNiMo 18 101.4571 BA 
X 10 CrNiMoNb 18 101.4580 BA 
X 5 CrNiMo 18 121.4436 A 
X 2 CrNiMo18 121.4435 A 
X 2 CrNiMo 18 161.4438 A 
X 2 CrNiN 18 101.4311 A4
X 2 CrNiMoN 18 121.4406 A4
X 2 CrNiMoN 18 131.4429 A4
4.2- nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 400
X 10 CrNiMoTi 18 121.4573Abgeschreckt A 
X 10 CrNiMoNb 18 121.4583 A 
X 5 CrNiMo 17 131.4.449 A 
X 5 CrNiMoCuNb 18 181.4505 A 
X 5 CrNiMoCuTi 20 181.4506 A 
5Feinbleche aus allgemeinen Baustählen nach DIN 1623 Blatt 2
Die Stahlsorten dieser Gruppe dürfen nur für Behälter mit einem Prüfüberdruck-Fassungsraum-Produkt < 6000 bar 1 verwendet werden.
RSt 37-21.0112rekristallisierend geglüht B 
RSt 42-21.0132 B 
St 52-31.0841 B 
1) Nur für Wanddicken < 5 mm.
2) DIN in Vorbereitung.
3) Der Nickelgehalt muß mindestens 9 % betragen.
4) Bis zum 1.7.1974 sind Bleche dieser Sorte abweichend von TRG 201 Nummer 3.5 auch dann walztafelweise durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen, wenn ihre Dicke, < 20 mm beträgt.


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