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Regelwerk
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Technische Regeln Druckgase
TRG 202 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe
Hohlkörper aus Stahl für nahtlose Behälter

Ausgabe August 1974
(ArbSch. 10/1974 S. 301 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 200 für Hohlkörper nach den Bildern 1 bis 5 aus Stahl zum Herstellen nahtloser Druckgasbehälter, die bei witterungsbedingten Temperaturen und bei Beharrungstemperaturen der Füllung herab bis -20 °C betrieben werden.

1.2 Für Hohlkörper aus Stahl zum Herstellen nahtloser Druckgasbehälter, bei denen der flüssige Zustand des eingefüllten Druckgases nicht nur kurzzeitig - während des Füllens - bei einer Temperatur unterhalb -20 °C aufrechterhalten wird, gilt TRG 203.

Hohlkörper
für nahtlose Flaschen
Bild 1. Rohrabschnitt

Bild 2. Preßling

Bild 3. Hülse (tiefgezogen oder fließgepreßt)




für andere nahtlose Behälter
Bild 4. Zylindrischer Mantel

Bild 5. Zylindrischer Mantel mit angepreßtem Boden

2. Zulässige Stähle

2.1 Es dürfen verwendet werden

  1. die Stähle nach Anlagen 1 und 2,
  2. Stähle nach Gutachten des Sachverständigen.

2.2 Für ferritische Stähle nach Nummer 2.1 Ziffer 2 gilt für den Zustand am fertigen Behälter:

  1. Die Bruchdehnung (Lo = 5 d) in % in Tangentialrichtung (Querrichtung) soll


    10000
    >
    ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

    sein; sie darf nicht geringer sein als 14 %.

    Beim Prüfen in Längsrichtung soll der Wert um 2 Einheiten höher liegen; bei Wanddicken < 10 mm ist als geringster Wert 14 % zulässig.

  2. Die Kerbschlagzähigkeit soll die den Stahl kennzeichnenden Werte aufweisen.
    Die Kerbschlagzähigkeit darf in Tangentialrichtung 35 J/cm2 bei -20 °C nicht unterschreiten, wobei für den Kerbschlagbiegeversuch folgendes gilt: ungealterte DVM-Proben, jedoch bei Wanddicken < 10 mm DVM-ähnliche Proben (Breite = Wanddicke), Mittelwert aus drei Proben; der Einzelwert einer Probe darf auf nicht weniger als 70 % des Gewährleistungswertes abfallen. Beim Prüfen in Längsrichtung soll der Wert 20 Einheiten höher liegen.
    Bei Stählen mit einer Mindestzugfestigkeit > 600 N/ mm2 oder bei Wanddicken > 10 mm muß im Gutachten des Sachverständigen die evtl. größere Sprödbruchempfindlichkeit beachtet worden sein.
    Die Anforderungen gelten bei vergüteten Stählen für Wanddicken > 3 mm, bei normalgeglühten Stählen > 5 mm.
  3. Die chemische Zusammensetzung, die Festigkeitskennwerte am fertigen Behälter, die sonstigen Güteeigenschaften sowie die Wärmebehandlung sind vom Hersteller der Hohlkörper im Einvernehmen mit dem Stahlhersteller und dem Sachverständigen festzulegen.

2.3 Ferritische Stähle müssen im Siemens-Martin-Ofen. Im Elektro-Ofen oder nach dem Sauerstoffblasverfahren, austenitische Stähle müssen im Elektro-Ofen erschmolzen worden sein. Andere Erschmelzungsverfahren sind zulässig, wenn für sie vom Stahlhersteller dem Sachverständigen der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden Ist.

3. Prüfen

Nahtlose Hohlkörper müssen von Ihrem Hersteller vor der Lieferung oder der Weiterverarbeitung geprüft worden sein, und zwar

  1. jeder Hohlkörper auf Maßhaltigkeit und auf einwandfreie Innere und äußere Oberflächenbeschaffenheit,
  2. Hohlkörper aus legierten Stählen, ausgenommen Hohlkörper für Flaschen mit einem Prüfüberdruck < 300 bar, durch geeignete Prüfverfahren (z.B. mittels Spektroskopie) auf Werkstoffverwechselung,
  3. jeder Hohlkörper. ausgenommen Hohlkörper für Flaschen mit einem Prüfüberdruck < 300 bar, auf der Gesamtlänge durch ein geeignetes zerstörungsfreies Prüfverfahren.

4. Kennzeichnen

Nahtlose Hohlkörper müssen von Ihrem Hersteller so gekennzeichnet worden sein, daß eine einwandfreie Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist. Nach Nummer 3 Ziffer 3 geprüfte Hohlkörper müssen zusätzlich das Kennzeichen für die zerstörungsfreie Prüfung tragen.

5. Prüfbescheinigungen

5.1 Für jede Lieferung nahtloser Hohlkörper muß von ihrem Hersteller über die Durchführung der Prüfungen nach Nummer 3 eine Bescheinigung ausgestellt worden sein.

5.2 Aus der Bescheinigung müssen die vom Stahlhersteller ermittelte Schmelzenanalyse und die Art der Kennzeichnung nach Nummer 4 hervorgehen.

6. Festigkeitskennwerte

Als Festigkeitskennwerte K in N/mm2 für das Berechnen (s. TRG 220 Nummer 3.4) gelten die Werte, die für die Stahlsorten nach Anlage 1 in der Norm. die Stahlsorten nach Anlage 2 im Werkstoffblatt der VdTÜV und für andere Stahlsorten Im Gutachten des Sachverständigen genannt sind. Sofern für eine Stahlsorte in Anlage 1 Festigkeitskennwerte genannt sind, gelten abweichend von Satz 1 die Werte nach Anlage 1.

Übergangsregeln

  1. Anwendung der TRG 202
    Die TRG 202 Ist spätestens mit dem Beginn des auf ihr Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.
  2. Technische Grundsätze (TG) 2
    Mit der Anwendung der TRG 202 werden gegenstandslos:
    Fußnote zur Ziffer 3 Absatz 4 TG,
    Ziffer 4 TG.

1) TG in der Fassung der Bek. des BMA vom 12.02.1970- III b 5 - 1337/70: Beilage zu ArbSch.-Heft 3/1970.

Technische Regeln Druckgase
.TRG 202 Anlage 1 - Hohlkörper aus Stahl für nahtlose Behälter
Zulässige Stähle nach Normen

(ArbSch. 10/1974 S. 300; BArbBl 6/1979 S. 92 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

GruppeStahlsorteLieferzustand
der fertigen
Behälter
Maßgabe
KurznameWerkstoff-
nummer
----
abcde
1Nichtrostende austenitische Stähle
1.1noch DIN 17440
X 5 CrNi 18 91.4301Abgeschreckt  1
X 5 CrNi 19 111.4303 
X 2 CrNi 18 91.4306 
X 10 CrNiTi 18 91.4541 
X 10 CrNiNb 18 91.4550 
X 5 CrNiMo 18 101.4401 
X 2 CrNiMo 18 101.4404 
X 10 CrNiMoTi 18 101.4571 
X 10 CrNiMoNb 18 101.4580 
X 5 CrNiMo 18 121.4436 
X 2 CrNiMo 18 121.4435 
X 2 CrNiMo 18 161.4438 
X 2 CrNiN 18 101.4311 
X 2 CrNiMoN 18 121.4406 
X 2 CrNiMoN 18 131.4429 
1.2noch Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 400
X 10 CrNiMoTi 18.121.4573Abgeschreckt 
X 10 CrNiMoNb 18 121.4583 
X 5 CrNiMo 17 131.4449 
X 5 CrNiMoCuNb 18 181.4505 
X 5 CrNiMoCuTi 20 181.4506 


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