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Technische Regeln Druckgase
TRG 252 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Ausrüstung Verschlüsse; Besichtigungs-, Befahr- u. Reinigungsöffnungen
Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 406 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 250 für Verschlüsse zu Füll- und Entnahmeanschlüssen sowie für Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen und blindverschlossene Öffnungen, einschließlich der Verschlüsse.
2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2.1 Verschlüsse
Verschlüsse sind Ausrüstungsteile zum Verschließen von Öffnungen.
Es wird unterschieden nach
2.2 Besichtigungsöffnungen
Besichtigungsöffnungen sind Behälteröffnungen, durch die das Innere der Behälter von außen besichtigt werden kann.
Es wird unterschieden noch
2.3 Befahröffnungen
Befahröffnungen sind Behälteröffnungen
durch die der Behälter befahren werden kann.
3. Verschlüsse zu Füll- oder Entnahmeanschlüssen
3.1 Anforderungen
Die Verschlüsse zu Füll- oder Entnahmeanschlüssen müssen
In den Füllen nach Ziffer 2 muß für Verschlüsse aus Kunststoff der Nachweis der Eignung des Kunststoffes durch ein Gutachten der BAM erbracht worden sein.
3.2 Kennzeichen
Die Verschlüsse - ausgenommen Verschlüsse noch Nummer 3.3 - müssen mit dem Prüfüberdruck in bar gekennzeichnet sein, sofern sie dicht schließen müssen.
3.3 Verschlußmuttern und -stopfen müssen in Ergänzung oder in Abweichung von Nummer 3.1
4. Besichtigungs- und Befahröffnungen, einschließlich Verschlüsse
4.1 Behälter sollen Besichtigungs- oder Befahröffnungen nach Tafel 1 haben. Ihre Verschlüsse müssen dicht schließen.
4.2 Es sind nur kreisrunde Öffnungen zulässig.
4.3 Die in Nummer 2.2 genannten Stutzen- oder Ringhöhen dürfen aus konstruktiven Gründen höher ausgeführt werden, wenn die vorhandene Öffnung zur Erhaltung des Sichtbereiches entsprechend vergrößert worden ist. Die in Nummer 2.3 genannten Stutzen- und Ringhöhen dürfen aus konstruktiven Gründen höher ausgeführt werden, wenn die Öffnung entsprechend vergrößert worden ist.
4.4 Umlegbare oder in Schlitze eingelegte Verschlußschrauben sowie Hakenschrauben sind nicht zulässig.
4.5 Es gelten
die TRG 220 bis 226 für das Berechnen,
die TRG 251 für Schrauben, Bolzen, Muttern, Dichtungen und Gewindeverbindungen.
4.6 Verschlüsse zu Öffnungen mit einem Durchmesser von mehr als 50 mm müssen mit der Herstellungsnummer des Behälters (Kennzeichen 9 nach TRG 270) und dem Prüfzeichen des zuständigen Sachverständigen versehen sein.
5. Reinigungsöffnungen und blindverschlossene Öffnungen, einschließlich Verschlüsse
Für eventuell vorhandene besondere Reinigungsöffnungen und für blindverschlossene Öffnungen gelten die Nummer 4.2 und 4.4 bis 4.6 entsprechend.
1. Technische Grundsätze
Mit der Anwendung der TRG 252 wird gegenstandslos:
Ziffer 13 der Technischen Grundsätze (TG) 3.
Tafel 1. Besichtigungs- und Befahröffnungen (Nummer 4.1)
Nr. | innerer Behälter- durch- messer | Zylindrische Behälter | Kugeln | ||||
Behälter- |
Besichtigungs- oder Befahröffnungen | ||||||
Zahl | Art | Lage | Zahl | Art | |||
mm | mm | - | - | - | - | - | |
1 | < 500 | < 2000 | 1 | Schauloch 1 | an geeigneter Stelle | 1 | Schauloch |
2 2 | < 800 | < 2000 | 1 | Handloch | in einem der Böden | 1 | Handloch |
> 2000 | 2 | Handlöcher | ein Handloch je Boden | ||||
oder | |||||||
1 | Kopfloch | in Mantelmitte | |||||
> 4000 | 3 | Handlöcher | ein Handloch je Boden, 3. Handloch in Mantelmitte | ||||
oder | |||||||
2 | Kopfloch | je ein Kopfloch im 2. und 5. Mantelsechstel | |||||
usw. | |||||||
3 2 | > 800 bis 1500 | < 3000 | 1 | Kopfloch | in Mantelmitte | ||
> 3000 bis 6000 | 2 | Kopflöcher | je ein Kopfloch im 2. und 5. Mantelsechstel | 1 1 | Kopfloch oder Befahröff- nung | ||
wahlweise | |||||||
1 | Befahröffnung | freigestellt | |||||
4 | > 1500 | beliebig | 1 | Befahröffnung | freigestellt | 1 | Befahröff- nung |
1) In den Fällen nach Nummer 1 bedarf es des Schauloches nur, wenn eine ausreichende Besichtigungsmöglichkeit durch andere Öffnungen (z.B. bei Flaschen durch die Öffnung zum Einschrauben der Absperreinrichtung) in der Behälterwand nicht möglich ist
2) In den Fällen nach den Nummern 2 und 3 sind Abweichungen zulässig, wenn durch andere Öffnungen in der Behälterwand eine gleichwertige Besichtigung des Behälterinnern möglich ist. Bei einem inneren Behälterdurchmesser von nicht mehr als 800 mm sind bei Behältern ohne Längsnaht folgende Abweichungen - diese bedingen spezielle Beleuchtungs- und Besichtigungseinrichtungen - zulässig: | |||||||
< 5000 > 5000 | 1 2 | Schauloch Schaulöcher | in einem der Böden ein Schauloch je Boden | - - |
1) Größte Höhe, die dem Besichtigen entgegensteht
2) Größte Höhe, die zu durchfahren ist.
3) TG in der Fassung der Bek. des BMA. v. 12.2.1970- III b 5- 1337/10: Beilage zu ArbSch. H. 3/1970