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Regelwerk
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Technische Regeln Druckgase
TRG 252 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Ausrüstung Verschlüsse; Besichtigungs-, Befahr- u. Reinigungsöffnungen

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 406 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 250 für Verschlüsse zu Füll- und Entnahmeanschlüssen sowie für Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen und blindverschlossene Öffnungen, einschließlich der Verschlüsse.

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.1 Verschlüsse

Verschlüsse sind Ausrüstungsteile zum Verschließen von Öffnungen.

Es wird unterschieden nach

  1. Blindflanschen und Deckeln,
  2. Gewindeverschlüssen
    1. mit Innengewinde (Verschlußmuttern, Verschlußkappen und Gewindekappen),
    2. mit Außengewinde (Verschlußstopfen, Gewindestopfen),
  3. Kupplungsverschlüssen (z.B. Klauenverschlüsse, Kugelverschlüsse).

2.2 Besichtigungsöffnungen

Besichtigungsöffnungen sind Behälteröffnungen, durch die das Innere der Behälter von außen besichtigt werden kann.

Es wird unterschieden noch

  1. Schaulöchern:
  2. Handlöchern:
  3. Kopflöchern:

2.3 Befahröffnungen

Befahröffnungen sind Behälteröffnungen

  1. mit einer Nennweite von mindestens 450 mm und dabei einer Stutzen- oder Ringhöhe 2 von höchstens 100 mm oder
  2. mit einer Nennweite von mindestens 500 mm und dabei einer Stutzen- oder Ringhöhe 2 von höchstens 150 mm,

durch die der Behälter befahren werden kann.

3. Verschlüsse zu Füll- oder Entnahmeanschlüssen

3.1 Anforderungen

Die Verschlüsse zu Füll- oder Entnahmeanschlüssen müssen

  1. den Anschluß gegen Beschädigen und gegen Verschmutzen schützen,
  2. dicht schließen, wenn sie für einen Druckgasbehälter für ein brennbares oder giftiges Druckgas bestimmt sind,
  3. eine Entgasungsbohrung haben, sofern sie nicht dicht schließen müssen,
  4. auf den Prüfüberdruck noch TRG 250 Nummer 2.4 ausgelegt sein, sofern sie dicht schließen müssen; es gelten
    die TRG 223 für Blindflansche und Blinddeckel,
    die TRG 251 für Dichtungen und für Schrauben.

In den Füllen nach Ziffer 2 muß für Verschlüsse aus Kunststoff der Nachweis der Eignung des Kunststoffes durch ein Gutachten der BAM erbracht worden sein.

3.2 Kennzeichen

Die Verschlüsse - ausgenommen Verschlüsse noch Nummer 3.3 - müssen mit dem Prüfüberdruck in bar gekennzeichnet sein, sofern sie dicht schließen müssen.

3.3 Verschlußmuttern und -stopfen müssen in Ergänzung oder in Abweichung von Nummer 3.1

  1. den Abmessungen nach DIN 477 entsprechen, sofern sie für Anschlüsse nach DIN 477 bestimmt sind,
  2. - sofern es sich um Verschlußmuttern mit Linksgewinde handelt - mit einer Kennzeichnung versehen sein, die auf das Linksgewinde hinweist,
  3. in den in TRG 101 und 102 bestimmten Fällen aus Metall hergestellt sein.

4. Besichtigungs- und Befahröffnungen, einschließlich Verschlüsse

4.1 Behälter sollen Besichtigungs- oder Befahröffnungen nach Tafel 1 haben. Ihre Verschlüsse müssen dicht schließen.

4.2 Es sind nur kreisrunde Öffnungen zulässig.

4.3 Die in Nummer 2.2 genannten Stutzen- oder Ringhöhen dürfen aus konstruktiven Gründen höher ausgeführt werden, wenn die vorhandene Öffnung zur Erhaltung des Sichtbereiches entsprechend vergrößert worden ist. Die in Nummer 2.3 genannten Stutzen- und Ringhöhen dürfen aus konstruktiven Gründen höher ausgeführt werden, wenn die Öffnung entsprechend vergrößert worden ist.

4.4 Umlegbare oder in Schlitze eingelegte Verschlußschrauben sowie Hakenschrauben sind nicht zulässig.

4.5 Es gelten

die TRG 220 bis 226 für das Berechnen,

die TRG 251 für Schrauben, Bolzen, Muttern, Dichtungen und Gewindeverbindungen.

4.6 Verschlüsse zu Öffnungen mit einem Durchmesser von mehr als 50 mm müssen mit der Herstellungsnummer des Behälters (Kennzeichen 9 nach TRG 270) und dem Prüfzeichen des zuständigen Sachverständigen versehen sein.

5. Reinigungsöffnungen und blindverschlossene Öffnungen, einschließlich Verschlüsse

Für eventuell vorhandene besondere Reinigungsöffnungen und für blindverschlossene Öffnungen gelten die Nummer 4.2 und 4.4 bis 4.6 entsprechend.

Übergangsregeln

1. Technische Grundsätze


Mit der Anwendung der TRG 252 wird gegenstandslos:
Ziffer 13 der Technischen Grundsätze (TG) 3.

Tafel 1. Besichtigungs- und Befahröffnungen (Nummer 4.1)

Nr.innerer Behälter- durch- messerZylindrische BehälterKugeln

Behälter-
mantel-
länge

Besichtigungs- oder Befahröffnungen

Zahl Art Lage Zahl Art
  mm mm - - - - -
1< 500 < 2000 1Schauloch 1an geeigneter Stelle1Schauloch
2 2< 800 < 2000 1Handlochin einem der Böden1Handloch

> 2000
bis
4000

2Handlöcherein Handloch je Boden
 

oder

1Kopflochin Mantelmitte

> 4000
bis
6000

3Handlöcherein Handloch je Boden,
3. Handloch in Mantelmitte
 

oder

2Kopflochje ein Kopfloch im 2. und 5. Mantelsechstel
usw.   
3 2> 800
bis
1500
< 3000 1Kopflochin Mantelmitte  

> 3000 bis 6000
usw. beliebig

2Kopflöcherje ein Kopfloch im 2. und 5. Mantelsechstel1

1
Kopfloch
oder
Befahröff-
nung
 

wahlweise

  
1Befahröffnungfreigestellt  
4> 1500 beliebig 1Befahröffnungfreigestellt1Befahröff-
nung
1) In den Fällen nach Nummer 1 bedarf es des Schauloches nur, wenn eine ausreichende Besichtigungsmöglichkeit durch andere Öffnungen (z.B. bei Flaschen durch die Öffnung zum Einschrauben der Absperreinrichtung) in der Behälterwand nicht möglich ist

2) In den Fällen nach den Nummern 2 und 3 sind Abweichungen zulässig, wenn durch andere Öffnungen in der Behälterwand eine gleichwertige Besichtigung des Behälterinnern möglich ist. Bei einem inneren Behälterdurchmesser von nicht mehr als 800 mm sind bei Behältern ohne Längsnaht folgende Abweichungen - diese bedingen spezielle Beleuchtungs- und Besichtigungseinrichtungen - zulässig:

   < 5000
> 5000
1
2
Schauloch
Schaulöcher
in einem der Böden
ein Schauloch je Boden
 -
-


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1) Größte Höhe, die dem Besichtigen entgegensteht

2) Größte Höhe, die zu durchfahren ist.

3) TG in der Fassung der Bek. des BMA. v. 12.2.1970- III b 5- 1337/10: Beilage zu ArbSch. H. 3/1970