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Technische Regeln Druckgase
TRG 270 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Kennzeichnung der Druckgasbehälter

Ausgabe Oktober 1992
(BArbBl. 10/1992 S. 67; 1/1997 S. 59 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für das Kennzeichnen der Druckgasbehälter.

Diese TRG gilt nicht für das Kennzeichnen von

Für das Kennzeichnen von Druckgasbehältern, für die eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist, gilt diese TRG nur soweit, als es sich um Kennzeichen handelt, die den von der EWG-Bauartzulassung erfaßten Bereich nicht betreffen.

1.2 Diese TRG findet Anwendung, soweit in anderen Technischen Regeln nichts anderes festgelegt ist.

2 Allgemeine Bestimmungen

2.1 Auf jedem Druckgasbehälter müssen die Kennzeichen angegeben sein, die in Tafel 1 - in Verbindung mit Anlage 1 - als zwingend bezeichnet sind, sowie Zeichen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind.

2.2 Auf einem Druckgasbehälter dürfen außer den Kennzeichen nach Nummer 2.1 angebracht sein

  1. die Kennzeichen, die in Tafel 1 - in Verbindung mit Anlage 1 - als freigestellt bezeichnet sind,
  2. das Zeichen. unter dem das Hersteller- oder Montagewerk den Behälter führt, sofern dieses Zeichen
    1. außerhalb der Bereiche angegeben ist, die der Anbringung der Kennzeichen nach Tafel 1 dienen, -
    2. eindeutig als Zeichen erkennbar ist, unter dem das Werk den Behälter führt (z.B.: AWERK-Typ XY 6).
    3. keine Angaben enthält, die mit Kennzeichen nach Tafel 1 verwechselt werden können.

2.3 Ist ein Behälter in ein und demselben Werk hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden, so muß die Anbringung der erforderlichen Kennzeichen nach Nummer 2.1 in diesem Werk erfolgt sein. Dabei gilt eine Flasche oder ein Faß auch dann als betriebsfertig hergerichtet, wenn das Ausrüsten mit Gasflaschenventilen oder mit anderen lösbaren Teilen nicht im Herstellerwerk des Behälters erfolgt. Für Flaschen und Fässer, die aus sicherheitstechnischen Gründen im Herstellerwerk betriebsfertig auszurüsten sind, gilt nur Satz 1.

2.4 Abweichend von Nummer 2.3 darf ein Behälter vom Herstellerwerk ohne die Kennzeichen 15 bis 18, 21 und 23 ausgeliefert werden. Ein entsprechend Satz 1 ausgelieferter Behälter darf erst gefüllt werden, wenn

  1. die fehlenden Kennzeichen 15 bis 18 angebracht worden sind,
  2. der Behälter vom Sachverständigen mit den Kennzeichen 21 bis 23 versehen worden ist. Das Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens (Kennzeichen 23) wird vom Datum des Prüfens im gebrauchsfertigen Zustand (Kennzeichen 21) gerechnet.

2.5 Ist ein Behälter in einem Werk (Herstellerwerk) hergestellt und in einem anderen Werk (Montagewerk) betriebsfertig ausgerüstet oder - soweit es sich um einen Eisenbahnkesselwagen oder um einen Straßentankwagen handelt - mit dem Fahrzeug verbunden worden, so müssen angebracht worden sein

  1. im Herstellerwerk die Kennzeichen 1 bis 10,
  2. im Montagewerk die Kennzeichen 11 bis 23. Dabei wird das Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens (Kennzeichen 23) vom Datum des Prüfens im gebrauchsfertigen Zustand (Kennzeichen 21) gerechnet.

Ist ein Behälter im Montagewerk mit inneren Einbauten ausgerüstet worden, so muß dort die Bestimmung des Fassungsraumes und abweichend von Ziffer 1 die Anbringung des Kennzeichens 3 erfolgt sein. Neben das Kennzeichen 3 setzt der für das Montagewerk zuständige Sachverständige sein Prüfzeichen.

2.6 Wird ein Behälter als untauglich zur weiteren Verwendung befunden, so sind zum Zeichen hierfür die Kennzeichen 6, 10, 11, 22, 24 und 25 so zu durchkreuzen, daß sie lesbar bleiben. Des Durchkreuzens bedarf es nicht, wenn der Behälter durch Zersägen, Zusammendrücken o.ä. unbrauchbar gemacht wird.

3 Anforderungen an Kennzeichen und Behälterschilder

3.1 Kennzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft sein. Als dauerhaft gelten z.B. eingestempelte Kennzeichen.

3.2 Sind Kennzeichen unmittelbar auf der Behälterwandung angebracht. so muß eine gefährliche Kerbwirkung verhindert sein.

3.3 Behälterschilder müssen aus geeignetem, widerstandsfähigem Metall hergestellt und fest mit dem Behälter verbunden sein. Die Verbindung muß an geeigneter Stelle vom Sachverständigen gestempelt sein.

3.4 Bei Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 33 l dürfen die Kennzeichen auf einem Griffschild angebracht sein.

3.5 Sind die Kennzeichen auf einem mit dem Behälter nicht fest verbundenen Teil angegeben, so müssen auf der Behälterwandung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Teil die Kennzeichen 5, 6 (bei Behältern, die der Bauartzulassung nicht bedürfen, statt des Kennzeichens 6 die Kennzeichen 7 und 8) 9 und 10 (Kennzeichen 10 entfällt bei Behältern, die dem Prüfen durch Sachverständige nicht unterliegen) zusätzlich angegeben sein.

3.6 Bei Flaschen darf das TARA-Gewicht (Kennzeichen 17) auf einer Plakette angegeben sein (s. Nummer 4). Satz 1 gilt auch für Fässer. bei deren Absperreinrichtung es sich ausschließlich um Gasflaschenventile handelt.

3.7 Kennzeichen müssen hinsichtlich Schriftart und -größe, Ausführung, Anordnung und Kennzeichnungsfolge den DIN-Normen entsprechen.

4 Plaketten mit der Angabe des TARA-Gewichtes
(s. Nummer 3.6)

4.1 Plaketten müssen aus geeignetem Werkstoff hergestellt sein und etwa der abgebildeten Form entsprechen. Die Größe einer Plakette wird durch ihre Beschriftung bestimmt.

4.2 Die Plaketten liegen auf der Ventilmuffe oder dem Halsring und werden durch das Gasflaschenventil gehalten.

4.3 Auf der Plakette müssen in dauerhafter Prägung angegeben sein das TARA-Gewicht (Ziffernhöhe etwa 8 mm) und ein Zeichen des Betriebes (Füllwerk, Herstellerwerk des Behälters oder Instandsetzungsbetrieb des Behälters), der die Plakette anbringt.

4.4 Behälter, bei denen das TARA-Gewicht nicht durch Einstempelung angegeben ist, dürfen nicht gefüllt werden, wenn die Plakette fehlt, ihre Beschriftung unleserlich geworden ist oder sich die Gewichtsangabe (z.B. durch Auswechseln des Ventiles) geändert hat.

4.5 Verantwortlich für das Festlegen des TARA-Gewichtes, das Anbringen und das Ersetzen (z.B. bei Verlust, unleserlich gewordener Beschriftung, Änderung des Gewichtes) einer Plakette ist der Betrieb nach Nummer 4.3.


Tafel 1. Zusammenstellung der Kennzeichen

Es wird auf Anlage 1 "Erläuterungen und Maßgaben zur Tafel 1" verwiesen.

Nr.Kennzeichen betreffendEinheitAnbringung vorbehaltlich der Anlage 1
zwingendfreigestellt
Herstellen   
 Behälterdaten   
1Festigkeitskennwert KN/mm2 
2Kennbuchstabe für die Wärmebehandlung  
3Fassungsrauml 
4Prüfüberdruckbar 
5Leergewichtkg 
 Bauartzulassung, Herkunft   
6Bauart-Zulassungszeichen  
7Kennbuchstabe für das Land des Herstellerwerkes  ¨
8Name oder Firmenzeichen des Herstellerwerkes  ¨
9Herstellungsnummer und - soweit es sich um einen Behälter handelt, der dem Prüfen durch Sachverständige nicht unterliegt - Jahr des Herstellens: z.B.: 7346/73  
 Erstmaliges Prüfen im Herstellerwerk   
10Prüfzeichen des Sachverständigen  
Betriebsfertiges Herrichten   
 Montage (gilt nur für Fälle nach Nummer 2.5)   
11Bauart-Zulassungszeichen  
12Kennbuchstabe für das Land  ¨
13Name oder Firmenzeichen des Montagewerkes  ¨
14Montagenummer  
 Füllung   
15Bezeichnung des Druckgases  
 bei Druckgasen mit tk < -10 °C   
16höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °Cbar 
 bei Druckgasen mit tk > -10 °C   
17TARA-Gewicht undkg 
18NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht)kg 
 Eigentum   
19Name oder Firmenzeichen des Eigentümers  ¨
20Eigentumsnummer  ¨
 Erstmaliges Prüfen im gebrauchsfertigen Zustand   
21Datum (Monat/Jahr)  
22Prüfzeichen des Sachverständigen  
23Datum (Monat/Jahr) oder Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens  
Wiederkehrendes Prüfen   
24Prüfzeichen des Sachverständigen  
25Datum (Monat/Jahr) oder Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens  
 Oberflächenbehandlung   
26InnenpoliertP 
27Innenpoliert mit zusätzlicher OberflächenverbesserungPB 
28VerzinktZ 

5 Ändern oder Ergänzen der Kennzeichen

5.1 Von den auf einem Druckgasbehälter angegebenen Kennzeichen dürfen nur folgende Zeichen, sofern die nachgenannten Voraussetzungen und Maßgaben erfüllt sind, geändert werden:

3Fassungsraum: Das Kennzeichen darf geändert werden, wenn sich der Fassungsraum z.B. durch geänderte Einbauten verändert hat. Dabei ist das alte Kennzeichen zu entfernen.
4Prüfüberdruck Das Kennzeichen darf, sofern es sich um die Herabsetzung des Prüfüberdruckes für den Behälter handelt, geändert werden. Dabei darf das alte Kennzeichen nicht entfernt werden: es ist so zu durchkreuzen, daß es lesbar bleibt.
5Leergewicht: Das Kennzeichen darf geändert werden, wenn sich z.B. durch Auswechseln eines mit dem Behälter fest verbundenen Teiles das Gewicht geändert hat. Die Differenz (Abrostung) zwischen dem ursprünglich eingestempelten Gewicht und dem vor dem Auswechseln des betreffenden Teiles festgestellten Gewicht ist dem neu festgestellten Gewicht zuzurechnen: der so erhaltene Wert ist einzustempeln. Das alte Kennzeichen ist zu entfernen.
15Bezeichnung des Druckgases: Das Kennzeichen darf geändert werden, sofern der Behälter den Voraussetzungen für das neue Druckgas entspricht. Dabei darf die überholte Angabe entfernt werden, sofern für das ursprüngliche Druckgas nicht in der TRG 101 oder 102 bestimmt ist, daß die überholte Bezeichnung nur durchkreuzt werden darf.
16Höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °C: Das Kennzeichen darf im Zusammenhang mit der Umstellung des Behälters auf ein anderes Druckgas (Änderung des Kennzeichens 15) geändert werden: das überholte Kennzeichen darf entfernt werden.
17TARA-Gewicht: Das Kennzeichen darf geändert werden. Dabei ist das überholte Kennzeichen zu entfernen. Soweit das TARA-Gewicht lediglich auf einer Plakette angegeben ist, wird die Plakette ausgewechselt: dabei wird der Sachverständige nicht beteiligt.
18NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht): Das Kennzeichen darf im Zusammenhang mit der Umstellung des Behälters auf ein anderes Druckgas (Änderung des Kennzeichens 15) geändert werden: das überholte Kennzeichen darf entfernt werden.
19Name oder Firmenzeichen des Eigentümers: Das Kennzeichen darf entfernt werden.
20Eigentumsnummer: Das Kennzeichen darf entfernt werden.
23 25Jahr des wiederkehrenden Prüfens: Wird ein Druckgasbehälter auf ein neues Druckgas, für das eine andere als die ursprünglich vorgesehene Prüffrist gilt, umgestempelt, so ist das ursprünglich angegebene Prüfdatum des nachfolgenden Prüfens zu durchkreuzen (das überholte Prüfdatum muß erkennbar bleiben) und das neue Prüfdatum (Jahr des Prüfens) des nachfolgenden Prüfens anzugeben. Für den Monat bleibt unverändert die entsprechende und für das ursprüngliche Druckgas geltende Angabe im Kennzeichen 21 verbindlich.

5.2 Ein Druckgasbehälter darf zu einem späteren Zeitpunkt durch Einstempeln ergänzend gekennzeichnet werden

  1. mit dem Namen oder dem Firmenzeichen des Eigentümers (Kennzeichen 19) und der Eigentumsnummer (Kennzeichen 20),
  2. für den Fall der wahlweisen Verwendung des Behälters für mehrere Gase mit den Bezeichnungen weiterer Gase (Kennzeichen 15) und mit den jeweiligen höchstzulässigen Füllmengen (Kennzeichen 16 oder 18).

5.3 Ein Ändern nach Nummer 5.1 oder ein Ergänzen nach Nummer 5.2 setzt voraus, daß vorher der Sachverständige gehört worden ist (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).

5.4 Überholte Kennzeichen, die in die Flaschenschulter eingestempelt sind und die nach Nummer 5.1 entfernt werden dürfen, dürfen bei fabrikneuen Behältern erstmalig durch Ausschleifen und in allen anderen Fällen nur durch vorsichtiges Aushämmern entfernt werden. Nicht in die Flaschenschulter eingestempelte Kennzeichen dürfen durch Ausschleifen oder Aushämmern oder durch Auswechseln des Behälterschildes entfernt werden. Wird das Behälterschild ausgewechselt, so sind überholte Kennzeichen, die nicht entfernt werden dürfen, auf das neue Schild zu übertragen und zu durchkreuzen: Nummer 6 findet Anwendung.

5.5 Soll die Bezeichnung des Druckgases geändert werden, so muß der Behälter einer inneren Reinigung unterzogen worden sein. Der Reinigung bedarf es nicht, wenn das bisherige und das neue Druckgas zur gleichen Gruppe nach TRG 104 gehören oder wenn es sich um fabrikneue, ungebrauchte Druckgasbehälter handelt: TRG 104 Nummer 3.5 bleibt unberührt.

5.6 Ist ein Kennzeichen geändert oder ergänzt worden, so darf der Behälter erst gefüllt werden, nachdem der Sachverständige festgestellt hat, daß das geänderte oder ergänzte Kennzeichen den Anforderungen entspricht, und nachdem er neben dem betreffenden Kennzeichen sein Prüfzeichen angebracht hat (§ 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).

5.7 Nummern 5.3 und 5.6 gelten nicht für das Ändern oder das Ergänzen des TARA-Gewichtes (Kennzeichen 17), sofern das TARA-Gewicht bei einem Druckgasbehälter ausschließlich auf einer Plakette angegeben ist (s. Nummern 3.6 und 4).

6 Auswechseln und Ersetzen von Behälterschildern

6.1 Vor dem Auswechseln oder dem Ersetzen eines Behälterschildes muß der Sachverständige gehört worden sein (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV)). Nach dem Auswechseln oder dem Ersetzen darf der Behälter erst dem Gebrauch zugeführt werden, wenn der Sachverständige festgestellt hat, daß das Behälterschild und, sofern es sich um dessen Ersetzen handelt, auch der Behälter den Anforderungen entspricht und nachdem er sein Prüfzeichen angebracht hat (§ 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).

6.2 Beim Auswechseln eines Behälterschildes ist, soweit es sich um die das Prüfen betreffenden Kennzeichen handelt, wie folgt zu verfahren:

  1. Ist der Behälter noch nicht wiederkehrend geprüft worden, so werden die Kennzeichen 10, 21, 22 und 23 in die für diese Kennzeichen vorgeschriebenen Felder des neuen Behälterschildes übertragen. Dabei tritt an die Stelle der Prüfzeichen nach Nummern 10 und 22 jeweils ein Kennzeichen, das die technische Überwachungsorganisation bezeichnet, welche das betreffende Prüfen durchgeführt hat (z.B. "TU 4"). Neben die Angabe im Feld 22 setzt der für das Auswechseln des Behälterschildes zuständige Sachverständige sein Prüfzeichen.
  2. Ist der Behälter wiederkehrend geprüft worden, so wird über Ziffer 1 Satz 1 hinaus und im Anschluß an das übertragene Kennzeichen 23 die Überwachungsorganisation angegeben, die das letzte wiederkehrende Prüfen durchgeführt hat. Daran anschließend folgt das Prüfzeichen des Sachverständigen. der für das Auswechseln des Behälterschildes zuständig ist, und das übertragene Kennzeichen, welches das Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens angibt.

6.3 Ein in Verlust geratenes Behälterschild darf durch ein neues Behälterschild ersetzt werden, sofern dem Sachverständigen zu dem Behälter mindestens die in Nummer 3.5 genannten Angaben und das Druckgas, für das der Behälter zuletzt verwendet wurde, nachgewiesen worden sind.

Soweit es sich um die das Prüfen betreffenden Angaben auf dem Ersatzschild handelt, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Es sind die Kennzeichen 10 und 21 anzubringen. Dafür gilt Nummer 6.2 Ziffer 1 Satz 1 entsprechend. Ist das Datum des ersten Prüfens des betriebsfertig hergestellten Behälters nicht zu ermitteln, so ist an der betreffenden Stelle ein Kreuz (x) einzustempeln.
  2. In das für das erste wiederkehrende Prüfen bestimmte Feld stempelt der Sachverständige, der den Behälter im Zusammenhang mit dem Ersetzen des Behälterschildes prüft, sein Prüfzeichen. Vor diesem Prüfzeichen wird das Prüfdatum und hinter dem Prüfzeichen das Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens angegeben.

7 Kennzeichnen von kleinen Druckgasbehältern

Abweichend von Nummer 2.1 genügt es bei einem Behälter mit einem Fassungsraum von höchstens 220 cm3, wenn auf ihm nur die Kennzeichen 7, 8, 9 und 15 bis 18 angegeben sind. Bei einem nach Satz 1 gekennzeichneten Behälter müssen aus Aufzeichnungen des Herstellerwerkes jederzeit die auf dem Behälter fehlenden Angaben feststellbar sein.

8 Zusätzliche Kennzeichnung

Bei Flaschen für verflüssigte Gase mit Entnahmetauchrohr ist auf geeignete Weise. z.B. durch Aufkleber, auf das Tauchrohr und die Gefahr bei zweckfremder Benutzung deutlich sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.

Übergangsregeln

Mit der Anwendung dieser TRG werden die folgenden Beschlüsse des Deutschen Druckgasausschusses gegenstandslos:
DGA 2-70 vom 25.03.1970 (ArbSch. 70, S. 122)
DGA 2-71 vom 02.09.1971 (ArbSch. 71, S. 362) mit Änderung vom 01.12.1971 (ArbSch. 72, S. 32).


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