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Regelwerk
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Technische Regeln Druckgase
TRG 601 - Verzinkte Druckgasbehälter

Ausgabe Januar 1985
(BarbBl. 1/1985 S. 49; 1/1997 S. 63 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

Vorbemerkung:

Die in dieser TRG festgelegten Anforderungen stimmen mit den Anforderungen der in den Übergangsregeln aufgeführten Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) überein.

1 Behälter und zugelassene Gase

1.1 Behälter, die feuerverzinkt werden, müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, deren Eigenschaften durch das Verzinken nicht ungünstig beeinflußt werden können.

1.2 Besondere Behälteröffnungen für das Feuerverzinken müssen nach dem Verzinken durch Schraubverschlüsse verschlossen und durch Weichlötung gedichtet werden.

1.3 Behälter, die innen feuerverzinkt sind, dürfen nur für Gase verwendet werden, welche die Verzinkung nicht angreifen.

1.4 Die Behälter dürfen für folgende Gase verwendet werden: 1
Propan
Butan
Dichlordifluormethan 2 (Gas 12-R-12)
Dichlormonofluormethan 2 (Gas 21-R-21)
Monochlordifluormethan 2 (Gas 22-R-22)
Dichlortetrafluoräthan 2 (Gas 1 14-R-1 14)
Die Gase R 12, R 21, R 22 und R 114 im Gemisch mit den Flüssigkeiten:
Trichlormonofluormethan 2
Trichlortrifluöräthan 2

2 Prüfung neuer feuerverzinkter Behälter

2.1 Bei der Prüfung neuer feuerverzinkter Behälter sind vorzunehmen:

die Werkstoffprüfung an verzinkten Flaschen, bei größeren Behältern an verzinkten Proben,
der Wasserdruckversuch vor dem Verzinken,
die äußere und innere Untersuchung vor und nach dem Verzinken, die Leergewichtsbestimmung vor und nach dem Verzinken,
die Prüfung des Rauminhaltes bei innen verzinkten Behältern nach dem Verzinken.

2.2 In der Typenbezeichnung ist das vor dem Feuerverzinken festgestellte Leergewicht des gebeizten Behälters anzugeben.

2.3 Bei dem auf Behältern für verflüssigte Gase anzugebenden Leergewicht ist von dem verzinkten Behälter auszugehen.

2.4 Bei serienmäßig hergestellten, innen verzinkten Behältern gleicher Type für verflüssigte Gase kann im Einvernehmen mit dem Sachverständigen der Rauminhalt abweichend von Absatz 1 vor dem Verzinken festgestellt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Rauminhalt des Behälters nach dem Verzinken gleich oder größer ist als der der Bestimmung des höchstzulässigen Füllgewichtes zugrunde gelegte Rauminhalt.

3 Umstempeln und Instandsetzung der Behälter, Erneuern der Verzinkung

3.1 Vor dem Umstempeln innen feuerverzinkter Behälter auf andere als die in Nummer 1.4 genannten Gase muß die Verzinkung sachgemäß entfernt und das Leergewicht neu festgesetzt werden.

3.2 Alle bei der Instandsetzung verzinkter Behälter erforderlichen Schweißarbeiten und Wärmebehandlungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Verzinkung zuvor sachgemäß entfernt worden ist.

3.3 Vor der Erneuerung einer Feuerverzinkung müssen die Behälter sachgemäß abgebeizt und anschließend einer inneren und äußeren Untersuchung, einer Prüfung des Leergewichtes und einer Wasserdruckprüfung unterzogen werden. Nach dem Verzinken muß der Behälter innen und außen untersucht werden; das Leergewicht ist neu festzusetzen.

Übergangsregeln

Mit der Anwendung der TRG 601 werden folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) gegenstandslos:
Ziffer 56
Ziffer 57
Ziffer 58

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1) Auf Antrag kann die Aufstellung nach Begutachtung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung um weitere Gase ergänzt werden.

2) Die Stoffe müssen wasserfrei sein.