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Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 101 - Allgemeine Anforderungen an Gashochdruckleitungen
Ausgabe Januar 1978
(ArbSch. 6/1978 S. 249;BArbBl. 7-8/1981 S. 96)
Diese Technische Regel enthält allgemeine Anforderungen an nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen. Die besonderen Anforderungen sind in den übrigen Technischen Regeln der Reihe 100 enthalten.
1 Allgemeines
Noch § 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17.12.1974 (BGBl. I S. 3591) müssen Gashochdruckleitungen noch den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
2 Leitungsführung
2.1 Die Trasse der Gashochdruckleitungen muß so gewählt werden, daß die von der Leitung ausgehenden Gefahren für die Umgebung und die von der Umgebung ausgehenden Gefahren für die Leitung, auch unter Berücksichtigung von anzunehmenden Betriebsstörungen, so gering wie möglich geholten werden.
2.2 Bei der Leitungsführung sind die öffentlichen Interessen insbesondere im Hinblick auf die Raumordnung und Landesplanung, den Verkehr, den Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, den Bergbau und die Verteidigung zu berücksichtigen.
3 Konstruktion
3.1 Bei der Konstruktion der Gashochdruckleitung sind die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums zu berücksichtigen.
3.2 Die Gashochdruckleitungen ist in der Regel unterirdisch zu verlegen.
3.3 Die Sicherheit der Gashochdruckleitungen ist unter der Annahme der ungünstigsten Betriebsverhältnisse einschließlich der anzunehmenden Betriebsstörungen und unter Berücksichtigung der äußeren Einflüsse durch eine Berechnung nachzuweisen.
4 Werkstoffe
4.1 Rohre, Rohrleitungsteile und sonstige Bauelemente müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie sind aus Werkstoffen herzustellen, die bei der niedrigsten betriebsbedingten Temperatur oder bei witterungsbedingten Temperaturen eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein. Bei Gashochdruckleitungen für brennbar. Gase und bei oberirdisch verlegten Leitungen, soweit diese nicht gegen Flammeneinwirkung geschützt sind, muß der Werkstoff ausreichenden Widerstand gegen Flammeneinwirkungen haben.
4.2 Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen für brennbare Gase nicht verwendet werden.
5 Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten
5.1 Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten sind so auszuführen, daß die Gashochdruckleitung den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt.
5.2 Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die nachweislich über genügende Erfahrungen und geeignete Geräte verfügen, um diese Arbeiten einwandfrei ausführen zu können.
5.3 Der Bauherr hat die Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten durch sachkundiges Aufsichtspersonal zu überwachen oder überwachen zu lassen,
6 Ausrüstung
Die Ausrüstungsteile der Gashochdruckleitung müssen für die jeweiligen Betriebsverhältnisse ausgelegt und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein.
7 Betrieb und Überwachung
Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die für einen sicheren Betrieb und dessen Überwachung geboten sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auswirkungen eines Schadensfalles so gering wie möglich gehoben werden können.
8 Instandhaltung
Alle dem sicheren Betrieb der Gashochdruckleitung dienenden Anlageteile sind so instandzuhalten, daß ihre Funktion bzw. ihr Sollzustand erhalten bleibt. Hierfür ist zuverlässiges und geschultes Personal einzusetzen.
9 Arbeitsschutz
Beim Bau und Betrieb sowie bei der Überwachung und Instandhaltung der Gashochdruckleitung sind die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
ENDE |