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Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 131 - Rohre, Werkstoffe, Herstellung, Prüfung
Ausgabe Januar 1977
(ArbSch. 7/1977 S. 163; BArbBl. 7-8/1981 S. 96; 1/1987 S. 82)
"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch "Betriebssicherheitsverordnung"
Die Technische Regel gilt für Rohre zum Bau von Gashochdruckleitungen.
Für die spezifischen Anforderungen an Rohre in Stationen gelten die TRGL der Reihe 200.
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Rohre müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie sind aus Werkstoffen herzustellen, die bei der niedrigsten betriebsbedingten Temperatur oder bei witterungsbedingten Temperaturen eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein. Bei Gashochdruckleitungen für brennbare Gase und bei oberirdisch verlegten Leitungen, soweit diese nicht gegen Flammeneinwirkungen geschützt sind, muß der Werkstoff ausreichenden Widerstand gegen Flammeneinwirkungen hoben.
1.2 Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen für Rohre für brennbare Oase nicht verwendet werden.
2 Werkstoffe
2.1 Stähle
Die Anforderungen der Nummer 1 sind für betriebsbedingte Temperaturen bis 0 °C oder witterungsbedingte Temperaturen als erfüllt anzusehen, wenn
verwendet werden, deren Güteeigenschaften nach Nummer 5 nachgewiesen sind. Bei betriebsbedingten Temperaturen unter 0 °C gelten die Anforderungen der DIN 17172 bezüglich der Kerbschlagzähigkeit für diese Temperaturen. Für chemische oder thermische Beanspruchungen sind hierfür geeignete Stähle auszuwählen.
2.2 Sonstige Werkstoffe
Sonstige Werkstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen ist.
3 Herstellung
3.1 Das Formgebungsverfahren, die Wärmebehandlung, die Maße und Maßabweichungen, die Oberflächenbeschaffenheit und die Kennzeichnung von Stahlrohren richten sich nach DIN 17172. Für Rohre nach Nummer 12 gelten die im Gutachten des Sachverständigen getroffenen Festlegungen.
3.2 Das Herstellungsverfahren ist für jedes Werk erstmalig vom Sachverständigen zu überprüfen. Die Begutachtung ist unter Berücksichtigung der Werkstoffe sowie der Herstellungs- und Abnahmebedingungen nach den AD-Merkblättern W0 und Reihe HP durchzuführen.
3.3 Fehlerhafte Stellen in der Schweißnaht oder in der Rohrwand dürfen nur nach einem mit dem Betreiber und dem Sachverständigen vorher zu vereinbarenden Verfahren ausgebessert und geprüft werden.
4 Prüfung
4.1 Nahtlose und geschweißte Rohre aus Stahlsorten nach DIN 17172 sind nach den dort festgelegten Bedingungen zu prüfen. Dabei ist auch die chemische Zusammensetzung je Schmelze mit einer Schmelzenanalyse und je Prüflos mit einer Stückanalyse am fertigen Rohr zu ermitteln. Für Rohre nach Nummer 2.1 Ziffern 2 und 3 gelten die Prüfungen nach DIN 17172 sinngemäß. Für Rohre nach Nummer 2.2 erfolgen die Prüfungen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen.
4.2 Liegt die betriebsbedingte Temperatur der Leitung unter 0 °C, so ist die Kerbschlagzähigkeit bei der tiefsten betriebsbedingten Temperatur zu ermitteln. In besonderen Fällen können weitere Prüfungen erforderlich werden.
4.3 Alle Stahlrohre sind im Herstellerwerk einem Innendruckversuch mit Wasser zu unterziehen. Die Höhe des Prüfdrucks richtet sich noch DIN 2413. Der Prüfdruck braucht nicht höher zu sein als der vorgesehene Druck für die Druckprüfung nach TRGL 171. Der Prüfdruck ist mindestens 10 s aufrechtzuerhalten und bei Rohren ab DN 200 zu registrieren.
4.4 Anstelle des Innendruckversuches noch Nummer 43 kann nach Vereinbarung auch eine andere Prüfung, deren Gleichwertigkeit dem Sachverständigen nachgewiesen ist, durchgeführt werden.
4.5 Für die zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren gelten die Festlegungen in DIN 17172.
5 Nachweis der Güteeigenschaften
5.1 (1) Bei Rohren bis einschließlich DN 100 aus St 34.7 bis St 43.7 nach DIN 17172 ist die Prüfung durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen.
(2) Bei Rohren aus anderen Stahlsorten nach Nummer 2.1 Nummer 1 sowie bei Rohren aus Stählen nach Nummer 2.1 Ziffer 2 oder mit Nennweiten über DN 100. Ist die Prüfung durch Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 zu bescheinigen.
(3) Bei Rohren nach Nummer 2.1 Ziffer 3 und Nummer 2.2 richtet sich der Nachweis der Güteeigenschaften nach den Gutachten des Sachverständigen.
5.2 Der Nachweis der Schmelzenanalyse und der Stückanalyse ist mm Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu erbringen.
5.3 Die Durchführung der zerstörungsfreien Prüfung ist vom Hersteller mit einem Abnahmezeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen
5.4 Der Hersteller hat mit Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen, daß sämtliche Rohre den Innendruckversuch mit Wasser bestanden haben.
Die Höhe des Prüfdruckes, die Prüfdauer und der Nutzungsgrad "Y" nach DIN 2413 sind anzugeben.