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Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 191 - Betrieb und Überwachung
Ausgabe Januar 1977
(ArbSch. 7/1977 S. 161; BArbBl. 7-8/1981 S. 97; 1/1987 S. 83; 11/1992 S. 29)
"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch "Betriebssicherheitsverordnung"
Diese TRGL gilt für die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung von Gashochdruckleitungen.
Für die spezifischen Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung von Stationen gelten die entsprechenden TRGL der Reihe 200.
1. Allgemeines
Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die für einen sicheren Betrieb und die Überwachung geboten sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auswirkungen eines Schadensfalles so gering wie möglich gehalten werden können.
2 Organisation, Betriebsanweisungen
2.1 Organisation
2.1.1 Verantwortliche
Es sind die für die Sicherheit der Gashochdruckleitung Verantwortlichen und deren Vertreter zu bestellen. Sie müssen mit den erforderlichen Vollmachten, insbesondere auch zur Einstellung des Leitungsbetriebes ausgestattet sein. Die Verantwortlichen oder derer Vertreter müssen stets erreichbar sein.
2.1.2 Fachpersonal
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß das für den sicheren Betrieb und die Überwachung der Gashochdruckleitung erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht und in seine Aufgaben und Befugnisse eingewiesen ist.
2.1.3 Bereitschaftsdienst
Es sind Tag und Nacht Arbeitstrupps in Rufbereitschaft zu halten, die von der Betriebsstelle z.B. über Telefon, Kabel, Funk oder unmittelbar erreicht werden können. Die Arbeitstrupps sind personell so zu besetzen und gerätemäßig auszurüsten, daß sie Störungen unverzüglich und sachkundig beseitigen und Schäden mit gefährdenden Folgewirkungen bis zum Zeitpunkt der endgültigen Reparatur eindämmen können
2.2 Betriebsanweisungen
2.2.1 Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb und am Überwachung der Gashochdruckleitung erforderlicher Anordnungen festzulegen (Betriebsanweisungen).
2.2.2 Die Betriebsanweisungen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie sind dem Personal zur Kenntnis zu geben und an den Betriebsstellen vollständig oder auszugsweise zur Verfügung zu halten.
2.2.3 Für den Betrieb und die Überwachung sind in die Betriebsanweisungen mindestens aufzunehmen.
Den Betriebsanweisungen sind, soweit jeweils erforderlich, Kurze Anlagen- und Funktionsbeschreibungen der wesentlichen Teile sowie Fließ- und Instrumentierungsschemata und Übersichtspläne beizufügen.
2.2.4 Für besondere Betriebsvorgänge (z.B. In- und Außerbetriebnahme, Molchen) sind die dafür erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen in gesonderten Anweisungen festzulegen. Erforderlichenfalls sind Gashochdruckleitungen vor Inbetriebnahme, insbesondere wenn sie einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden sind, nach einem geeigneten Verfahren (z.B. Methanolmolchung, Ausblasen mit trockenem Gas, Vakuum, Trockenluftverfahren) zu trocknen. Der Trocknungsgrad richtet sich nach den vorgesehenen Betriebsbedingungen (z.B. Gasbeschaffenheit, Gastemperatur, Betriebsdruck).
3 Überwachung
3.1 Überwachung des Betriebes
3.1.1 Der Betrieb der Gashochdruckleitung ist von mindestens -einer Betriebsstelle aus zu überwachen. Die Betriebsstelle muß ständig - auch bei Förderpausen - von geeignetem, mit den Anlagen vertrautem Personal besetzt sein.
3.1.2 Wesentliche Betriebsvorgänge sind in einem Betriebsbuch aufzuzeichnen.
3.1.3 Die registrierten Daten und die Aufzeichnungen sind auszuwerten.
3.2 Trassenüberwachung
Die Trasse der Gashochdruckleitung ist mindestens einmal monatlich zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Streckenabschnitte in bebauten Gebieten und in besonders gefährdeten Gebieten (z.B. Bergbaugebieten) müssen häufiger kontrolliert werden. Erfolgt die Trassenüberwachung durch Befliegen, ist mindestens einmal vierteljährlich eine örtliche Kontrolle den einer Besichtigung zugänglichen Anlageteile vorzunehmen.
3.3 Überwachung der Gashochdruckleitung auf Undichtheiten
Die Gashochdruckleitung ist regelmäßig auf etwaige Undichtheiten zu überwachen. Die Überwachungszeiträume und die Überwachungsmethoden müssen den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums angemessen sein. Hierbei sind bebaute Gebiete besonders zu berücksichtigen
3.4 Überwachung der Ausrüstung
Alle dem sicheren Betrieb der Gashochdruckleitung dienenden Ausrüstungsteile sind regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Zeitabstände und Umfang der Prüfungen sind festzulegen.
3.5 Überwachung des Korrosionsschutzes
Die kathodischen Korrosionsschutzanlagen der Gashochdruckleitung sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend, mindestens halbjährlich, auf ihre Funktion zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich ist an geeigneten Meßvergleichspunkten eine Prüfung des Rohr/Bodenpotentials durchzuführen.
3.6 Überwachung von Druckwechselbeanspruchungen
3.6.1 Sind an der Gashochdruckleitung wechselnde Beanspruchungen zu erwarten, so sind die Lastspielzahl, Amplitudenhöhe und Amplitudenlage zu ermitteln und als Betriebslastkollekliv graphisch darzustellen.
3.6.2 Innerhalb von drei Jahren nach der Inbetriebnahme ist anhand des Betriebslastkollektivs zu ermitteln, ab die der Berechnung der Wanddicke der Leitung zugrunde legende Annahme einer vorwiegend ruhenden Beanspruchung der Gashochdruckleitung im Sinne des Geltungsbereichs 1 der DIN 2413 tatsächlich zutrifft. Ist dies der Fall, sind weitere Nachprüfungen der Gashochdruckleitung hinsichtlich ihres Festigkeitsverhaltens nicht erforderlich, soweit die Betriebsweise sich nicht wesentlich ändert.
3.7 Nachweis der Überwachungsmaßnahmen
Über das Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen nach den Nummern 3.2 bis 3.5 sind Aufzeichnungen zu führen. Diese und die Aufzeichnungen nach Nummer 3.1 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
4 Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Undichtheiten
4.1 Bei Betriebsstörungen, die den sicheren Betrieb der Gashochdruckleitung gefährden, sind unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Störung zu beseitigen oder die Anlage in einen sicheren Zustand zu überführen. Erforderlichenfalls ist der Förderbetrieb einzustellen; Betriebsstörungen und deren Beseitigung sind im Betriebsbuch aufzuzeichnen.
4.2 Besteht der Verdacht oder ist festgestellt, daß die Gashochdruckleitung undicht geworden ist, und muß mit dem Austreten von gefahrdrohenden Mengen an Gas gerechnet werden, so sind unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Austrittsmengen an Gas zu begrenzen und um Schäden durch austretendes Gas zu verhindern oder zu mindern.
4.3 Es ist dafür zu sorgen, daß die Schadensursachen ermittelt sowie die notwendigen Folgemaßnahmen eingeleitet und zügig durchgeführt werden. Ursachen und Folgerungen sind in einem Bericht (Schadensbericht) festzuhalten. Die Schadensberichte sind zu sammeln und auszuwerten.
5 Alarm- und Einsatzpläne
5.1 Es sind Anordnungen über das Verhalten bei Schadensfällen zu treffen. Die zu ergreifenden Maßnahmen sind in Alarm- und Einsatzplänen zusammenzustellen; bei kleineren Anlagen können sie Bestandteil der Betriebsanweisungen sein. Die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Fördermediums sind hierbei zu beachten.
5.2 Die Alarm- und Einsatzpläne müssen Angaben über die innerbetrieblich zu benachrichtigenden Stellen und über die Anordnungsbefugnis bezüglich der betrieblichen Maßnahmen (betriebliche Einsatzleitung) sowie über die ständig erreichbaren Arbeitstruppe enthalten. Weiterhin sind Angaben über die zur Verfügung stehenden Geräte und Ausrüstungen zur Schadensabwehr zu machen.
5.3 Im Alarm- und Einsatzplan sind die Einzelheiten für die Alarmierung der zuständigen Behörden zu regeln. Außerdem ist anzugeben, welcher Behörde ein Schadensfall gemäß § 11 der Verordnung (jetzt BetrSichV) anzuzeigen ist.
5.4 Die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen, die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zur Schadensabwehr sind erforderlichenfalls durch Planbesprechungen sowie Alarm- und Einsatzübungen zu erproben; die Besprechungen und Übungen sind erforderlichenfalls zu wiederholen.