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Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 521 - Richtlinie für Änderungen und Erweiterungen sowie Arbeiten an Gashochdruckleitungen

"Verordnung über Gashochdruckleitungen"
ersetzt durch "Betriebssicherheitsverordnung"

Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 74)



Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Zuordnung von Änderungen und Erweiterungen von sowie Arbeiten an Gashochdruckleitungen nach § 7 der Verordnung über Gashochdruckleitungen und die sich daraus ergebende verfahrensmäßige Behandlung.

1 Allgemeines

Änderungen und Erweiterungen von sowie Arbeiten an Gashochdruckleitungen können die Rohrleitung, die Stationen und die Ausrüstung betreffen. Änderungen können sich ferner auf die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums sowie auf die Betriebsweise (z.B. Druck, Temperatur) der Gashochdruckleitung beziehen.

2 Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen

2.1 Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 3 bis 6 der Verordnung über Gashochdruckleitungen entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen kann. Es sind dies solche Änderungen, durch die Grundlagen des durchgeführten Anzeigeverfahrens (§ 5 der Verordnung) derart geändert oder aufgehoben werden, daß vor ihrer Ausführung eine sicherheitstechnische Beurteilung und vor Inbetriebnahme der Anlage in der geänderten oder erweiterten Form bzw. binnen einer angemessenen Frist nach der Inbetriebnahme Prüfungen durch den Sachverständigen erforderlich sind. Die Auswechslung von Teilen der Gashochdruckleitung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.

2.2 Als wesentliche Änderungen oder Erweiterungen gelten insbesondere folgende Vorhaben:

  1. Erweiterungen durch Parallelleitungen (Loops), Abzweigleitungen und Leitungsverlängerungen,
  2. Umlegungen oder Auswechslungen von Rohrleitungsabschnitten, wenn bei den neuen Rohrleitungsabschnitten sicherheitstechnisch bedeutsame Merkmale (z.B. Durchmesser, Werkstoff) von den der Anzeige zugrundegelegten abweichen, bei erheblicher Änderung des Trassenverlaufs oder wenn die Leitung dabei näher als 20 m an bewohnten Gebäuden vorbeigeführt werden soll,
  3. Errichtung von Stationen,
  4. Einbau von zusätzlichen Verdichtern oder Pumpen,
  5. Austausch von Verdichtern oder Pumpen gegen solche anderer Bauart (z.B. Kolbenverdichter gegen Turboverdichter) oder größerer Leistung,
  6. Einbau von Armaturen und anderen Anlageteilen, wenn durch sie unzulässige Betriebsüberdrücke verursacht werden können,
  7. Anhebung des zulässigen Betriebsüberdruckes und/oder der zulässigen Betriebstemperatur über die der Anzeige zugrundegelegten Werte,
  8. Änderung des Förderprogramms auf Medien mit entscheidend anderen physikalischen und/oder chemischen Eigenschaften oder physiologischen Wirkungen,
  9. Systembeeinflussende Änderung der Einrichtungen nach Nummer 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen, einschließlich der Fernwirk- und Informationsverarbeitungsanlage, soweit von ihnen die Funktion der Sicherheitseinrichtung abhängt.

3 Anhörungspflichtige Arbeiten

3.1 Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden, so ist vor Durchführung der Arbeiten der Sachverständige zu hören, es sei denn, daß durch diese Arbeiten die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigt werden kann. Eine vorherige Anhörung darf auch dann unterbleiben, wenn die drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen erfordert, das die Anhörung nicht mehr zuläßt. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

3.2 Als Arbeiten im Sinne der Nummer 3.1 sind, soweit nicht Nummer 2 zutrifft, unabhängig davon, ob die Leitung mit Gas gefüllt ist oder nicht, insbesondere anzusehen:

  1. Schweißarbeiten an druckbeanspruchten Teilen einer Gashochdruckleitung,
  2. Änderung der Einrichtungen nach Nummer 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen, einschließlich der Fernwirk- und Informationsverarbeitungsanlage, soweit von ihnen die Funktion der Sicherheitseinrichtung abhängt,
  3. Auswechslung und Umlegung von Rohrleitungsabschnitten,
  4. Einbau oder Ausbau von Armaturen oder sonstigen Rohrleitungsteilen, z.B. T-Stücken, Kondensatsammlern, Staubfiltern, Dehnern,
  5. Auswechseln von Sicherheitseinrichtungen gegen solche, die hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Prüfungen nicht gleichartig sind,
  6. Änderung der äußeren Einwirkungen auf die Rohrleitung, z.B. Änderung der Überdeckungshöhe, sofern sie die Grenzwerte nach dem VdTÜV-Merkblatt 1063 über- oder unterschreitet,
  7. Arbeiten im Zusammenhang mit mechanischen Beschädigungen von Rohren oder Rohrleitungsteilen, z.B. von Riefen oder Beulen, sofern das beschädigte Rohrstück nicht ausgewechselt wird.

3.3 Im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen ist zu vereinbaren, ob und welche Prüfungen erforderlich und inwieweit sie durch den Sachverständigen oder Betreiber durchzuführen sind.

3.4 Für gleichartige wiederkehrende Arbeiten nach Nummer 32 kann die Anhörung des Sachverständigen gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen durch eine grundsätzliche Beurteilung und Vereinbarung ersetzt werden. Hierbei gilt Nummer 3.2 entsprechend.

4 Sonstige Änderungen, Erweiterungen oder Arbeiten

Als sonstige Änderungen, Erweiterungen oder Arbeiten gelten, sofern nicht die Nummern 2 oder 3 zutreffen, insbesondere:

Auswechseln von Armaturen oder sonstigen Rohrleitungsteilen, z.B. T-Stücken, Kondensatsammlern, Staubfiltern, Dehnern, gegen gleichwertige Teile,

Erhöhung oder Verminderung der Leistung von Regel- und/oder Meßgeräten, Auswechseln von Teilen der Regel- und Meßanlagen, sofern der Ausgangsdruck nicht über den zulässigen Betriebsüberdruck angehoben wird,

Änderungen an Leitungen in Stationen, an Verdichtern, Apparaten, einschließlich der gesamten Steuerungseinrichtung, sofern nicht der zulässige Betriebsüberdruck hinter dem Verdichter angehoben wird.

5 Dokumentation

Über die Änderungen, Erweiterungen oder Arbeiten nach Nummer 3 sowie Nummer 4 Ziffer 1 und 3 sind Aufzeichnungen zu führen.

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