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Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 521 - Richtlinie für Änderungen und Erweiterungen sowie Arbeiten an Gashochdruckleitungen
"Verordnung über Gashochdruckleitungen"
ersetzt durch "Betriebssicherheitsverordnung"
Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 74)
Diese Richtlinie gilt für die Zuordnung von Änderungen und Erweiterungen von sowie Arbeiten an Gashochdruckleitungen nach § 7 der Verordnung über Gashochdruckleitungen und die sich daraus ergebende verfahrensmäßige Behandlung.
1 Allgemeines
Änderungen und Erweiterungen von sowie Arbeiten an Gashochdruckleitungen können die Rohrleitung, die Stationen und die Ausrüstung betreffen. Änderungen können sich ferner auf die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums sowie auf die Betriebsweise (z.B. Druck, Temperatur) der Gashochdruckleitung beziehen.
2 Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen
2.1 Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 3 bis 6 der Verordnung über Gashochdruckleitungen entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen kann. Es sind dies solche Änderungen, durch die Grundlagen des durchgeführten Anzeigeverfahrens (§ 5 der Verordnung) derart geändert oder aufgehoben werden, daß vor ihrer Ausführung eine sicherheitstechnische Beurteilung und vor Inbetriebnahme der Anlage in der geänderten oder erweiterten Form bzw. binnen einer angemessenen Frist nach der Inbetriebnahme Prüfungen durch den Sachverständigen erforderlich sind. Die Auswechslung von Teilen der Gashochdruckleitung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.
2.2 Als wesentliche Änderungen oder Erweiterungen gelten insbesondere folgende Vorhaben:
3 Anhörungspflichtige Arbeiten
3.1 Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden, so ist vor Durchführung der Arbeiten der Sachverständige zu hören, es sei denn, daß durch diese Arbeiten die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigt werden kann. Eine vorherige Anhörung darf auch dann unterbleiben, wenn die drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen erfordert, das die Anhörung nicht mehr zuläßt. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.
3.2 Als Arbeiten im Sinne der Nummer 3.1 sind, soweit nicht Nummer 2 zutrifft, unabhängig davon, ob die Leitung mit Gas gefüllt ist oder nicht, insbesondere anzusehen:
3.3 Im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen ist zu vereinbaren, ob und welche Prüfungen erforderlich und inwieweit sie durch den Sachverständigen oder Betreiber durchzuführen sind.
3.4 Für gleichartige wiederkehrende Arbeiten nach Nummer 32 kann die Anhörung des Sachverständigen gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen durch eine grundsätzliche Beurteilung und Vereinbarung ersetzt werden. Hierbei gilt Nummer 3.2 entsprechend.
4 Sonstige Änderungen, Erweiterungen oder Arbeiten
Als sonstige Änderungen, Erweiterungen oder Arbeiten gelten, sofern nicht die Nummern 2 oder 3 zutreffen, insbesondere:
Auswechseln von Armaturen oder sonstigen Rohrleitungsteilen, z.B. T-Stücken, Kondensatsammlern, Staubfiltern, Dehnern, gegen gleichwertige Teile,
Erhöhung oder Verminderung der Leistung von Regel- und/oder Meßgeräten, Auswechseln von Teilen der Regel- und Meßanlagen, sofern der Ausgangsdruck nicht über den zulässigen Betriebsüberdruck angehoben wird,
Änderungen an Leitungen in Stationen, an Verdichtern, Apparaten, einschließlich der gesamten Steuerungseinrichtung, sofern nicht der zulässige Betriebsüberdruck hinter dem Verdichter angehoben wird.
5 Dokumentation
Über die Änderungen, Erweiterungen oder Arbeiten nach Nummer 3 sowie Nummer 4 Ziffer 1 und 3 sind Aufzeichnungen zu führen.