Änderungstext
Bekanntmachung des BMAS
Vom 15. November 2006
- IIIb3-35.125-5
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a.
- die Neufassung der TRGS 001 "Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung - Allgemeines - Aufbau - Übersicht - Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)"
- die Neufassung der TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt"
- Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
- die Aufhebung der TRGS 002 "Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe"
- die Aufhebung der TRGS 518 "Elektroisolierflüssigkeiten, die mit PCDD oder PCDF verunreinigt sind"
- die Aufhebung der TRGS 613 "Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für chromathaltige Zemente und chromathaltige zementhaltige Zubereitungen"
- beschlossen.
Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMAS vom 15. März 2006 (BArbBl. Heft 8-9/2006 S. 36) wird bekannt gegeben:
A. Die Neufassung der TRGS 001 und 220 und Anpassung der TRGS 903
B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900
C. Die Aufhebung der TRGS 002, 518 und 613 Damit tritt folgende Änderung des Regelwerkes in Kraft:
- TRGS 001 "Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung - Allgemeines - Aufbau - Übersicht - Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)" Ausgabe Dezember 2006 ersetzt TRGS 001 "Allgemeines, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der TRGS" Ausgabe März 1996 (BArbBl. Heft 3/1996 S. 77-78, geändert BArbBl. Heft 12/ 2000 S. 53)
- TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt" Ausgabe Dezember 2006 ersetzt TRGS 220 Ausgabe April 2002 (BArbBl. Heft 4/2002 S. 112-121 mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. 7-8/ 2002 S. 142, berichtigt BArbBl. Heft 1/2003 S. 110)
- TRGS 903 "Biologische Grenzwerte" Ausgabe Dezember 2006 ersetzt TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-Werte" Ausgabe April 2001 (BArbBl. Heft 4/2001 S. 53-56 zuletzt geändert BArbBl. Heft 5/2004 S. 62, berichtigt BArbBl. Heft 7/8-2004 S. 65
A. Die Neufassung der TRGS 001 und 220 und Anpassung der TRGS 903
B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900
Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55) wird wie folgt geändert:
1. Im Vorspann wird "Bundesminister" durch "Bundesministerium" ersetzt
2. In Fußnote 1 wird "geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855)" gestrichen
3. In Nummer 2.6 Abs. 2 Satz 3 wird "TRGS 150 9)" ersetzt durch "TRGS 401 9)"
3. Die Fußnote 9 wird wie folgt neu gefasst:
"TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", Ausgabe Mai 2006"
4. In Nummer 3 wird die Liste um eine neue Spalte "Änderung - Monat/Jahr" ergänzt, die bei allen Stoffeinträgen die Angabe "01/06" enthält.
5. In Nummer 3 wird die Liste wie folgt geändert und ergänzt:
Stoffidentität | Arbeitsplatz grenzwert | Spitzenbegr. | Bemerkungen | Änderung |
Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | Überschrei- tungsfaktor | Monat/ Jahr |
2-(2-Ethoxyethoxy)ethanol | 203-919-7 | 111-90-0 | 6 | 35 | 2(1) | AGS | 12/06 |
6. In Nummer 3 werden in der Liste die Einträge "Jod" und "Fluor" gestrichen.
7. Nummer 4 wird entsprechend geändert und ergänzt.
C. Die Aufhebung der TRGS 002, 518 und 613
- Die TRGS 002 "Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe" Ausgabe Mai 2002 (BArbBl. Heft 5/ I 2002 S. 80-82) wird aufgehoben.
(Hinweis:
An deren Stelle tritt eine im Internet verfügbare "Übersicht über die Bekanntmachung von neuen, neu gefassten, geänderten und ergänzten Technischen Regeln", die alle entsprechenden Daten enthält und stets aktualisiert wird. "www.baua.de ≫ Themenvon-A-Z ≫ Gefahrstoffe ≫ TRGS")
- Die TRGS 518 "Elektroisolierflüssigkeiten, die mit PCDD oder PCDF verunreinigt sind "Ausgabe April 1994 (BArbBl. Heft 4/ 1994 S. 50-56) wird aufgehoben.
- Die TRGS 613 "Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für chromathaltige Zemente und chromathaltige zementhaltige Zubereitungen" Ausgabe Oktober 2002 (BArbBl. Heft 10/2002 S. 72-74) wird aufgehoben.
Bekanntmachung des BMAS zu Holzstaub
(TRGS 553 und EG-Richtlinie 2004/37/EG)
vom 2. November 2006
(BArbBl. 12/2006 S. 172)
(Az. IIIb3-35.140-2)
Auf Vorschlag des AGS (Beschluss III.38/5b) wird folgendes bekanntgegeben:
1. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann als Schichtmittelwert eine Konzentration für Holzstaub in der Luft am Arbeitsplatz von 2 mg/m3 oder weniger eingehalten werden.
Sofern in Arbeitsbereichen ein Schichtmittelwert von 2 mg/m3 nicht eingehalten wird, ist persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
2. Abweichend von Nummer 1 kann bei einigen Anlagen und Arbeitsplätzen derzeit zwar ein Schichtmittelwert von 5 mg/ m3, nicht aber von 2 mg/m3 eingehalten werden.
Bei diesen Anlagen und Arbeitsplätzen handelt es sich um
- Stationäre Maschinen bzw. Arbeitsplätze
- Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
- Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
- Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
- Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
- Schleif- und Schwabbelböcke, Rundstabschleifmaschinen,
- Profilzerspanerlinien (ohne zentralen Steuerstand),
- Spaner für die Spanplatten (Trommel- und Messerspaner, nicht für Bedienstände)
- Handmaschinen
- Handkreissägemaschinen
- Parkettschleifmaschinen
- Handarbeitsplätze
- Handschleifarbeitsplätze, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen
3. Abweichend von Nummer 1 können die nachfolgend aufgeführten Holzbearbeitungsmaschinen derzeit in der Regel nicht wirksam abgesaugt werden.
Wenn weitere lüftungstechnische Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind andere Einzelmaßnahmen wie z.B. Kapselung durchzuführen:
- Gattersägen
- Abbundanlagen
- Streumaschinen für die Spanplattenherstellung
- Zerspaneranlagen
ENDE