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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung des BMAS

Vom 15. November 2006
- IIIb3-35.125-5



Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a.

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMAS vom 15. März 2006 (BArbBl. Heft 8-9/2006 S. 36) wird bekannt gegeben:

A. Die Neufassung der TRGS 001 und 220 und Anpassung der TRGS 903

B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900

C. Die Aufhebung der TRGS 002, 518 und 613 Damit tritt folgende Änderung des Regelwerkes in Kraft:

A. Die Neufassung der TRGS 001 und 220 und Anpassung der TRGS 903

B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55) wird wie folgt geändert:

1. Im Vorspann wird "Bundesminister" durch "Bundesministerium" ersetzt

2. In Fußnote 1 wird "geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855)" gestrichen

3. In Nummer 2.6 Abs. 2 Satz 3 wird "TRGS 150 9)" ersetzt durch "TRGS 401 9)"

3. Die Fußnote 9 wird wie folgt neu gefasst:

"TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", Ausgabe Mai 2006"

4. In Nummer 3 wird die Liste um eine neue Spalte "Änderung - Monat/Jahr" ergänzt, die bei allen Stoffeinträgen die Angabe "01/06" enthält.

5. In Nummer 3 wird die Liste wie folgt geändert und ergänzt:

StoffidentitätArbeitsplatz
grenzwert
Spitzenbegr.BemerkungenÄnderung
BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.ml/m3
(ppm)
mg/m3Überschrei-
tungsfaktor
Monat/
Jahr
2-(2-Ethoxyethoxy)ethanol203-919-7111-90-06352(1)AGS12/06

6. In Nummer 3 werden in der Liste die Einträge "Jod" und "Fluor" gestrichen.

7. Nummer 4 wird entsprechend geändert und ergänzt.

C. Die Aufhebung der TRGS 002, 518 und 613


Bekanntmachung des BMAS zu Holzstaub
(TRGS 553 und EG-Richtlinie 2004/37/EG)

vom 2. November 2006
(BArbBl. 12/2006 S. 172)
(Az. IIIb3-35.140-2)



Auf Vorschlag des AGS (Beschluss III.38/5b) wird folgendes bekanntgegeben:

1. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann als Schichtmittelwert eine Konzentration für Holzstaub in der Luft am Arbeitsplatz von 2 mg/m3 oder weniger eingehalten werden. Sofern in Arbeitsbereichen ein Schichtmittelwert von 2 mg/m3 nicht eingehalten wird, ist persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

2. Abweichend von Nummer 1 kann bei einigen Anlagen und Arbeitsplätzen derzeit zwar ein Schichtmittelwert von 5 mg/ m3, nicht aber von 2 mg/m3 eingehalten werden.

Bei diesen Anlagen und Arbeitsplätzen handelt es sich um

  1. Stationäre Maschinen bzw. Arbeitsplätze
  2. Handmaschinen
  3. Handarbeitsplätze

3. Abweichend von Nummer 1 können die nachfolgend aufgeführten Holzbearbeitungsmaschinen derzeit in der Regel nicht wirksam abgesaugt werden. Wenn weitere lüftungstechnische Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind andere Einzelmaßnahmen wie z.B. Kapselung durchzuführen:


ENDE