Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 517

Vom 23.3.2007
(GMBl. Nr. 24 vom 27.04.2007 S. 499)



Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 517

Die TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen", Ausgabe Januar 2007 (GMBl Nr. 10/11 S. 237 (28. 2. 07)) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1 Es werden folgende neue Nummern 2.12 und 2.13 eingefügt

2.12 Auftraggeber

Bauherr im Sinne von Nummer 5.6 ist der Auftraggeber von Tunnelbaumaßnahmen.

2.13 Auftragnehmer

Auftragnehmer im Sinne von Nummer 5.6 sind in der Regel Bauunternehmungen. Diese und/oder ihre Nachunternehmen sind Arbeitgeber im Sinne dieser TRGS.

2 In Nummer 3.1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

Entsprechendes gilt beim Auffahren und Sichern unterirdischer Hohlräume. Darüber hinaus gelten weitere Regelungen für das Auffahren und Sichern von unterirdischen Hohlräumen gemäß Nummer 5.6.

3 in Nummer 4.12 werden folgende neue Absätze angefügt

(5) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zu gewährleisten, dass die Beschäftigten oder deren Vertreter

  1. nachprüfen können, ob die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und die Bestimmungen dieser TRGS zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Maßnahmen - insbesondere zu Schutzkleidung und Schutzausrüstung - Anwendung finden,
  2. Einsicht in Aufzeichnungen zur Expositionshöhe - soweit vorhanden - und Auskünfte über deren Bedeutung erhalten.

(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten unverzüglich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich erhöhten Asbestfaserkonzentrationen ausgesetzt sein können. Dieses kann insbesondere der Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen.

(7) Weitere Informationsrechte der Betriebs- oder Personalräte sowie der Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV enthalten.

(8) Die Beschäftigten haben nach dem Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

4 In Nummer 4.13

- wird in Absatz 2 nach "... geeignet" angefügt "und sind entsprechend zu tragen"

- wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

altneu
(3) In Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von mehr als 150.000 F/m3 müssen Masken mit Partikelfilter P3 getragen werden. Nach Möglichkeit sind Vollmasken TM3P mit Gebläseunterstützung einzusetzen - erforderlichenfalls mit Anwärmung der Atemluft.(3) In Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von mehr als 150.000 F/m3 müssen Masken mit Partikelfilter P3 getragen werden. Dies sollte durch geeignete Maßnahmen vermieden werden, da das Tragen solcher Masken mit einer erhöhten körperlichen Belastung verbunden ist und hierdurch die Arbeit erheblich erschwert wird. Ist dies nicht möglich, sind Vollmasken TM3P mit Gebläseunterstützung einzusetzen - erforderlichenfalls mit Anwärmung der Atemluft.

- erhalten die nachfolgenden Absätze die Nummern 4 und 5

5 Es wird folgende Nummer 5.5 eingefügt

5.5 Füll- und Zuschlagstoffe

Zusätzlich zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 sind folgende Maßnahmen entsprechend dem Gefährdungspotenzial zu treffen:

  1. Füll- und Zuschlagstoffe der Körnung 0-2 mm sollen in geschlossenen Silos gelagert werden.
  2. Füll- und Zuschlagstoffen über 2 mm sollen in mindestens 3seitig umschlossenen Materialboxen gelagert werden.
  3. Bei der Zugabe von Füll- und Zuschlagstoffen zum Fertigungsprozess und bei der Umlagerung ist die Freisetzung von Staub nach dem Stand der Technik zu minimieren.

6 Es wird folgende Nummer 5.6 eingefügt

5.6 Tunnelbau

Zusätzlich zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 sind folgende Maßnahmen entsprechend dem Gefährdungspotenzial zu treffen.

5.6.1 Vorwegmaßnahmen des Auftraggebers in der Planungsphase

5.6.1.1 Geologische Erkundung

Im Vorfeld ist eine Beurteilung des anstehenden Gesteins im Hinblick auf Asbest vorzunehmen. Bei Verdacht auf Asbest ist eine geologische Erkundung durchzuführen. Im geologischen Gutachten ist das mögliche Gefährdungspotenzial zu beschreiben.

5.6.1.2 Gefährdungsermittlung des Auftraggebers

(1) Falls die Möglichkeit besteht, dass asbesthaltiges Gestein beim Auffahren des Tunnels angetroffen wird, muss eine Gefährdungsermittlung insbesondere im Hinblick auf die Asbestgefährdung erstellt werden. Auf der Basis dieser Ermittlung muss dann im Zuge der Entwurfsplanung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten zwei Gefährdungsklassen, mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen erarbeitet und der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.

(2) Es sind folgende zwei Gefährdungsklassen festzulegen:

5.6.1.3 Wahl des Vortriebsverfahrens

Beim Tunnelvortrieb in asbesthaltigem Gestein sind möglichst Vortriebsverfahren zu wählen, die nur eine geringe Staubentwicklung erzeugen.

5.6.1.4 Einstufung des Gesteins

Wenn der Asbestgehalt im anstehenden Gestein größer als 0,008 Masse .% ist, sind Art und Umfang der messtechnischen Überwachungen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Der Nachweis ist gemäß Anlage 2, Verfahren 4 zu führen.

5.6.1.5 Atemschutz

Der Auftraggeber hat auf der Grundlage der geologischen Vorerkundung festzulegen, welcher Atemschutz vorzusehen ist, wenn bei der Probenahme Asbest nachgewiesen wurde (siehe Nummer 3.2.2). Die Art des Atemschutzes hängt von der bei den Ausbruch- und Sicherungsmaßnahmen zu erwartenden Asbestfaserkonzentration ab und ist gemäß Nummer 4.13 festzulegen.

5.6.2 Maßnahmen in der Ausschreibung und bei der Ausführung

Die nachfolgenden Maßnahmen sind in der Ausschreibung des Auftraggebers im Einzelnen zu beschreiben. Der Auftragnehmer hat diese entsprechend seinem tatsächlichen Bauablauf detailliert zu planen und umzusetzen. Dabei ist vom Auftragnehmer zu prüfen, ob diese Maßnahmen ausreichend sind.

5.6.2.1 Geologische Überwachung des Vortriebs

Besteht die Möglichkeit, dass Asbest im Gestein auftritt, so sollte das durchörterte Gebirge mindestens einmal pro Schicht, bei einem Sprengvortrieb nach jedem Abschlag, durch eine fachkundige Person (z.B. Geologe, Mineraloge) auf Asbest hin überwacht werden. Die Ortsbrust und Laibung ist im Hinblick auf die angetroffene Geologie zu dokumentieren.

5.6.2.2 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, wenn beim Tunnelvortrieb asbesthaltige Stäube entstehen

5.6.2.2.1 Schwarz- und Weißbereich

Der kontaminierte Bereich (Schwarzbereich) ist gegenüber dem Weißbereich durch geeignete Maßnahmen sicher abzugrenzen.

5.6.2.2.2 Schleusen

Am Übergang zwischen dem Schwarz- und Weißbereich sind Personenschleusen und Fahrzeugreinigungsanlagen zu errichten, die von Schleusenwärtern beaufsichtigt werden.

5.6.2.2.3 Fahrer- und Bedienungskabinen

Es gelten folgende Anforderungen:

5.6.2.2.4 Lüftung

Im Ortsbrustbereich muss die Luft abgesaugt und anschließend entstaubt werden. Frischluft ist so zuzuführen, dass Staubaufwirbelungen weitestgehend vermieden werden. Ein Gesamtlüftungskonzept ist zu erstellen und fortzuschreiben.

5.6.2.2.5 Minimierung von asbesthaltigem Staub

Asbesthaltiger Staub ist durch geeignete Maßnahmen zu binden oder niederzuschlagen und hierdurch zu minimieren. Dies ist durch folgende Maßnahmen möglich:

5.6.2.2.6 Reinigung von Fahrzeugen und Geräten

Die Fahrzeuge und Geräte müssen nass gereinigt werden. Zur Reinigung der Bedienungskabinen sind spezielle Industriesauger der Staubklasse H zu verwenden.

5.6.2.2.7 Wartungsarbeiten

Beim Ausbau der Luftfilter von Bohrmaschinen und der Reinigung bzw. Wartung von Entstaubungsanlagen sind besondere Schutzmaßnahmen wie z.B. Absaugeinrichtungen an den Arbeitsorten erforderlich.

5.6.2.2.8 Abschlussarbeiten

Nach der Durchörterung der asbesthaltigen Gesteinsschichten ist eine Tunnelreinigung, eine Reinigung der kontaminierten Arbeitsmittel und der sonstigen Baustelleneinrichtung vorzunehmen. Die Reinigung ist so durchzuführen, dass die Nachweisgrenze für die Asbestfaserkonzentration gemäß Anlage 3 (2) dieser TRGS unterschritten wird.

5.6.2.2.9 Sicherheitskennzeichnungen

Es sind Sicherheitskennzeichnungen zur Abgrenzung des Gefahrenbereiches anzubringen.

5.6.2.3 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Hierzu gehören u. a.:

(2) Die Partikelfilter und die Schutzanzüge sind bei jedem Verlassen des Schwarzbereiches zu wechseln.

(3) Wenn mit gebläseunterstützten Atemschutzgeräten gearbeitet wird, muss für jeden Arbeitnehmer, der sich im Schwarzbereich aufhält, ein ihm zugewiesenes "eigenes" Gerät -zur Verfügung gestellt werden.

5.6.2.4 Probenahme und -auswertung

5.6.2.4.1 Messprogramm

Festlegung eines die Baumaßnahme begleitenden Messprogramms sowie begleitende Messungen der sonstigen mineralischen Fasern, abgestimmt auf die geologischen Gegebenheiten.

5.6.2.4.2 Messort

Es ist ein Messort zu wählen, an dem sehr hohe Asbestkonzentrationen erwartet werden (z.B. Schutterbereich).

5.6.2.4.3 Messungen

Mit Messungen von Asbestfasern-Konzentrationen in der Atemluft muss begonnen werden, wenn im Vortrieb asbesthaltige Gesteine erwartet werden. Die Messungen können eingestellt werden, wenn kein asbesthaltiges Gestein mehr zu erwarten ist und der Tunnel gereinigt ist.

5.6.2.4.4 Probenahmesysteme

Die Messungen sind mit stationären Probenahmesystemen, getrennt für die verschiedenen Arbeitsschritte durchzuführen, um gezielt technische Verbesserungsmaßnahmen einsetzen zu können. Personengetragene Probenahmesysteme werden dort eingesetzt, wo die Asbestbelastung der Beschäftigten am Arbeitsplatz ermittelt werden soll.

5.6.2.4.5 Auswertung der Messungen

Die Konzentrationsmessungen sind so schnell wie möglich auszuwerten, um kurzfristig die erforderlichen Schutzmaßnahmen überprüfen und ggf. anpassen zu können.

5.6.2.5 Arbeitsorganisation auf der Baustelle

Die maximale Arbeitszeit im Schwarzbereich beträgt 8 Std./Tag und maximal 40 Std./Woche.

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), geändert und ergänzt im Dezember 2006 (BArbBl. Heft 12/2006 S. 172) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3 "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen" werden folgende neue Bemerkungen ergänzt:

(13) Eine Begründung für die Ableitung eines AGW liegt nicht vor.

(14) AGW für die Summe der Luftkonzentrationen von 1-Ethoxypropan-2-ol und 2-Ethoxyl-methylethylacetat.

2. In Nummer 3 "Liste" werden folgende Einträge geändert und ergänzt:

Stoffidentität   ArbeitsplatzgrenzwertSpitzenbegr.

überschrei-

tungsfaktor

BemerkungenÄnderung

Monat/

Jahr

BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.mlfm3

(PPm)

mg/m3
Acrylaldehyd (Acrolein)203-453-4107-02-80,090,22(I)AGS, H04/07
Acrylsäure201-177-979-10-710301(I)DFG,Y04/07
2-Amino-2-methylpropanol (AMP)204-709-8124-68-514,62 (I)AGS04/07
1-Aminopropan-2-ol (MIPA)201-162-778-96-625,82 (I)AGS04/07
Arsin232-066-37784-42-10,0050,0168 (II)AGS04/07
2,5-(und 2,6-)Bis (isocyanatomethyl)-bicyclo[2.2.1]heptan411-280-2 0,0050,045 AGS04/07
Bortrifluorid231-569-57637-07-20,3512 (II)AGS,Y04/07
Bortrifluorid-Dihydrat231-569-57637-07-20,351,52 (II)AGS, Y04/07
Borsäure und Natriumborate233-139-210.043-35-3 0,52 (I)AGS, Y, 1004/07
But-2-in-1,4-diol203-788-6110-65-6 0,2 E1(I)DFG, H, Y04/07
Dichlormethan200-838-975-09-2752604 (II)AGS04/07
1,3-Dioxolan211-463-5646-06-01003102(II)DFG, H, Y04/07
2-Ethoxyl-methylethylacetat259-370-954839-24-6503002(II)DFG, Y, 1404/07
1-Ethoxypropan-2-ol216-374-51569-02-4502202(II)DFG, H, Y, 1404/07
2,2'-(Ethylendioxy)diethanol (Triethylenglykol)203-953-2112-27-6 1000 E2(II)DFG, Y04/07
Ethyl-3-ethoxypropionat212-112-9763-69-91006101(I)DFG, H, Y04/07
2-Ethylhexanl-ol203-234-3104-76-7201101(I)DFG, Y04/07
N-Methyl-2-pyrrolidon (Dampf)212-828-1872-50-420822(II)DFG, H, Y04/07
Piperazin203-808-3110-85-0 0,11(I)EU, 6, 1304/07
1,1,1,2-Tetrachlor-2,2-difluorethan (R 112a)200-934-076-11-920017002(II)DFG04/07
Tetramethysuccinitril 3333-52-6 12 (II)AGS04/07
Thiram205-286-2137-26-8 1 E2(II)DFG, 6,Y04/07
Triisobutylphosphat204-798-3126-71-6 502 (II)AGS04/07

In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" werden folgende Einträge ergänzt:

CAS-NummerBezeichnung
75-09-2Dichlormethan
79-10-7Acrylsäure
110-65-6But-2-in-1,4-diol
110-85-0Piperazin
112-27-62,2'-(Ethylendioxy)diethanol
646-06-01,3-Dioxolan
763-69-9Ethyl-3-ethoxypropionat
1569-02-41-Ethoxypropan-2-ol
3333-52-6Tetramethysuccinitril
7637-07-2Bortrifluorid
7637-07-2Bortrifluorid-Dihydrat
7784-42-1Arsin
10.043-35-3Borsäure
54.839-24-62-Ethoxy-1-methylethylacetat

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 906

Die TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV", Ausgabe: Juli 2005 (BArbBl. Heft 7/2005 S. 79-80), berichtigt im Oktober 2005 (BArbBl. Heft 10/2005 S. 78) wird wie folgt ergänzt:

In Nummer 2 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren" wird in der Zeile "Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen' Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind." der Klammerausdruck "(ausgenommen Steinkohlengrubenstaub)" ergänzt.

ENDE