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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420, 513 und 900 Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420
(GMBl. Nr. 28 vom 14.07.2008 S. 558)
hier:
TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz"
TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen"
TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
Die Neufassung der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" ersetzt die TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" Ausgabe November 1997 (BArbBl. Heft 11/1997 S. 27-33).
Anmerkung zur TRGS 900
Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" dient in Verbindung mit § 9 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung auch der Umsetzung von Grenzwerten gemäß der Richtlinie 98/24/ EG und der dort in Artikel 3 Abs. 2 bezeichneten Richtlinien zu Arbeitsplatzgrenzwerten, zzt. Richtlinien 2000/39/EG und 2006/15/EG
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420, 513 und 900 Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420
Vom 12.6.2008
(GMBl. Nr. 28 vom 14.07.2008 S. 558)
Die TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 38-41) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1.) Unter "Inhalt" wird angefügt:
Anlage: Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren
2.) Folgende Anlage wird ergänzt:
Anlage zu TRGS 420
Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren
Lfd.
Nr. | Titel | Ausgabe/Quelle |
1 | Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten) | BGI 790-014, Juni2008 www.dgnv.de/bgbgiaempfehlungen oder www.dguv.de/bgia, Webcode d3483 |
2 | Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK) bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen | Anlage 5 zu TRGS 513, GMBl Nr. 28 2008 http://www.baua.de/nn_16722/de/Themen- von-A-Z,/Gefahrstoffe/ TRGS/pdf/TRGS-513.pdf |
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 513
Die TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen, Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 53-58), zuletzt geändert und ergänzt im Februar 2000 (BArbBl. Heft 2/2000 S. 80) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Die folgende Anlage 5 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen" wird ergänzt.*)
*) Die TRGS 513 wird insgesamt noch überarbeitet.
Anlage 5 zu TRGS 513
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen
1 Anwendungsbereich
(1) In den vorliegenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien sind die Bedingungen festgelegt, unter denen bei der Anwendung von formaldehydhaltigen Wirklösungen im Betrieb von vollautomatischen Sterilisatoren im Bereich des Gesundheitswesens, welche nach dem NTDF-Verfahren arbeiten, und die ein Kammervolumen von < 1 m3aufweisen, sichergestellt wird, dass die Anforderungen der GefStoffV hinsichtlich der dermalen und inhalativen Exposition sowie der Brand- und Explosionsgefahren eingehalten werden.
(2) Der verwendete Sterilisator ist ein Medizinprodukt gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) und muss die grundlegenden Anforderungen des Anhang I der EG-Richtlinie 93/42/EWG erfüllen. Für den Sterilisator muss eine CE-Konformitätserklärung des Herstellers unter Beteiligung einer Europäischen Benannten Stelle vorliegen.
(3) Die Anwendung der VSK gewährleistet, dass die Formaldehydkonzentration in der Luft bei allen Tätigkeiten am Arbeitsplatz dauerhaft sicher auf niedrigstem Niveau (siehe Nummer 2.1) gehalten wird.
(4) Gegebenenfalls zusätzliche Belastungen aus anderen Quellen (z.B. aus Oberflächendesinfektion mit Formaldehyd oder dem Betrieb von weiteren NTDF-Sterilisatoren) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber zu berücksichtigen
(5) Bei Anwendung der VSK unterliegt der Betrieb des Sterilisators nicht mehr dem Anhang III Nr. 5 der GefStoffV.
2 Gefährdungsbeurteilung
2.1 Bewertung
(1) Bei dem Verfahren handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren nach aktuellen DIN- und Euronormen, sodass Gefährdungen für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert sind. Jedoch treten bei diesem Verfahren Emissionen auf, die sich - einem standardisierten Prozessschema folgend - anhand der eingesetzten Mengen und den gegebenen technischen Bedingungen abschätzen lassen.
(2) Bei einem typischen Kammervolumen von 150L ergibt sich für die inhalative Belastung (Zyklusmittelwert) unter angenommenen konservativ gewählten Bedingungen (die gesamte formaldehydhaltige Abluft verteilt sich in einem zylindrischen Volumen mit Radius 1 m und Höhe 2,50 m in der Bedienposition) im ungünstigsten Fall (78 °C - Programm) ein Wert von maximal 0,24 mg/m3(0,19 ppm), und unter typischen Standardbedingungen (60 °C - Programm) ein Wert von 0,13 mg/m3(0,1 ppm). Zum Vergleich durchgeführte Messungen in Anlehnung an TRGS 402 ergaben unter diesen Bedingungen 0,034 - 0,041 mg/m3(0,027 - 0,033 ppm). Für eine Kammer mit 1000L ergibt die Abschätzung entsprechend einen Wert von maximal 0,5 mg/m3(0,4 ppm) bei 78 °C, und bei 60 °C typisch einen Wert von 0,28 mg/m3(0,23 ppm).
(3) Da Formaldehyd ein reizender Stoff ist, ist es angemessen, ausgeprägte Belastungsspitzen während des Prozesses zu bewerten. Höchste Belastungen treten am Ende eines Prozesses während der Desorptions- und Lüftungsphase, und insbesondere bei der Entnahme des Gutes auf. Die bei repräsentativen Messungen unter Standardbedingungen (60 °C - Programm) ermittelten Kurzzeitwerte (15 min Mittelwerte) liegen zwischen 0,06 und 0,13 mg/m3(0,05 - 0,1 ppm), wobei die Spitzenwerte nach ca. 5 min bereits auf weniger als die Hälfte abgesunken sind.
(4) Die Bewertung aller Ergebnisse zeigt, dass bei Sterilisatoren bis zu 150 1 Kammervolumen die unter Standardbedingungen (Sterilisation bis zu 4 h im 60 °C - Programm) ermittelten Kurzzeitwerte, und damit auch die Zyklusmittelwerte im Arbeitsbereich sämtlich unterhalb der aktuell vorgeschlagenen Grenzwerte liegen 3. In ungünstigen Fällen (z.B. Kammern größer 150 1, Temperaturen höher als 60 °C) wird dieses Ergebnis erst durch Ableitung oder Filtrierung der Abluft erreicht, und gegebenenfalls durch lüftungstechnische Maßnahmen unterstützt (siehe Nummer 3.1 Abs. 6 und 10).
(5) Unabhängig von Raumluftbelastungen durch den NTDF-Prozess direkt sind an Arbeitsstätten in Bereichen der Aufbereitung von Medizinprodukten auch Formaldehyd-Grundbelastungen aus anderen Quellen zu berücksichtigen, welche gemäß den vorliegenden Messungen im Größenbereich der ermittelten prozessbedingten Mittelwerte liegen können.
2.2 Allgemeine Hinweise
(1) Diese VSK geben dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er seinen Verpflichtungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, der Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und den Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle bei der Anwendung von formaldehydhaltigen Wirklösungen im Betrieb von vollautomatischen NTDF-Sterilisatoren im Bereich des Gesundheitswesens nachkommen kann.
(2) Bei Anwendung dieser VSK bleiben darüber hinausgehende weitere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung in Bezug auf Maßnahmen für die Verhütung von Gefährdungen (5 8 GefStoffV), die Informationsermittlung (§ 7 GefStoffV) und zum Schutz der Beschäftigten (§ 9 GefStoffV) sowie die Verpflichtung zur Festlegung von Notfallmaßnahmen (§ 13 GefStoffV), zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten (§ 14 GefStoffV) bestehen.
(3) Der Anwender dieser VSK muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt u. a. die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser VSK. Die Überprüfung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erfolgen.
3 Schutzmaßnahmen
3.1 Verfahrensspezifische Bedingungen
(1) Die Sterilisation nach dem NTDF-Verfahren ist gekennzeichnet durch die folgenden Bedingungen.
(2) Der Sterilisationsprozess findet bei einer Nominaltemperatur im Bereich zwischen 50 °C und 78 °C vollautomatisch bei unveränderlichem fest programmiertem Ablauf statt und umfasst folgende Arbeitsschritte:
(3) Die Arbeitsschritte sind gekennzeichnet durch die programmierte zeitliche Abfolge und zugeordnete spezifische Werte für Druck, Temperatur und die Dampfzusammensetzung.
(4) Sicherheitstechnische Ausstattung und Leistungsdaten des Sterilisators müssen dem Stand der Technik entsprechen und als geeignet nachgewiesen sein. Als geeigneter Nachweis gilt die CE-Konformitätserklärung des Herstellers nach Medizinproduktegesetz (MPG) mit Verweis auf die Erfüllung der Anforderungen der anwendbaren nationalen und internationalen Normen (siehe Nummer 4).
(5) Der Betrieb des Sterilisators erfolgt in einem Raum, in dem ein Frischluftvolumenstrom (zugeführte Frischluftmenge) von mindestens 100 m3/h gewährleistet ist. Dieser Wert orientiert sich an den möglichen Emissionen des Sterilisators. Bei Vorhandensein anderer thermischer und chemischer Belastungsquellen (z.B. elektrische Geräte, menschliche Emissionen) ist der erforderliche Frischluftvolumenstrom entsprechend anzupassen.
(6) Formaldehydhaltige Abluft aus dem Vakuumsystem ist ins Freie abzuleiten oder geeignet zu filtern. Auf diese Maßnahme kann bei Sterilisatoren mit einem Kammervolumen bis maximal 150 1 verzichtet werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch eine Ermittlung und Beurteilung der Exposition gemäß TRGS 402 unter worstcase Bedingungen (Berücksichtigung des maximal gefahrenen Temperaturprogramms sowie des vorhandenen Frischluftvolumenstroms, keine gezielte Abführung der Abluft, maximale Auslastung und Berücksichtigung weiterer Formaldehydquellen) nachgewiesen wird, dass die Exposition in unmittelbarer Nähe der Bedienposition weniger als 0,1 ppm beträgt. Für die Expositionsbewertung kann auf Angaben des Herstellers zum Emissionsverhalten des Sterilisators zurückgegriffen werden.
(7) Der Betreiber stellt sicher, dass
(8) Die Bevorratung und Zuführung der formaldehydhaltigen Wirklösung zum Gerät erfolgt in verschlossenen aufplatzsicheren Behältern mit nicht mehr als 5 L Inhalt.
(9) Der Anschluss des Behälters sowie die Entnahme der Wirklösung aus den Behältern und die Zuführung zum Prozess erfolgen durch ein gegen die Umgebung abgedichtetes System, welches einen Austritt von Wirklösung durch Leckagen verhindert, sodass eine dermale und inhalative Exposition nicht auftritt.
(10) Die Ausschleusung der beim Prozess eingesetzten Wirklösung erfolgt als Kondensat stark verdünnt 4 über das Betriebswasser der Vakuumpumpe. Soweit gemäß den Vorgaben des Herstellers eine spezielle Absaugung von formaldehydhaltigen Gasen oder Dämpfen, der Einsatz von Abluftfiltern, oder zusätzliche lüftungstechnische Maßnahmen vorgegeben sind, sind diese sicherzustellen.
(11) Die Sterilisation erfolgt in einer dicht verschlossenen Kammer bei permanentem Unterdruck. Während des Prozesses erfolgt eine laufende Dichtheitsprüfung. Vor Ablauf des gesamten Prozesses ist es nicht möglich, die Kammerverschlüsse zu öffnen.
(12) Außer im Fehlerfall ist es nicht möglich, den Prozessablauf zu unterbrechen. Im Fehlerfall erfolgt automatisch eine Desorption (Dampfwäsche) mit Trocknung und Lüftung, bevor die Kammerverschlüsse durch den Bediener geöffnet werden können.
(13) Wird das Gut nach fehlerfreiem Ablauf des Prozesses entnommen, weist es auf seinen Oberflächen eine Restbelastung von Formaldehyd auf, die weit unterhalb der Grenzwerte für intravenöse Exposition liegt, und ist damit frei von einer signifikanten dermalen Belastung für Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten mit dem Sterilgut.
(14) Wird das Gut aus organisatorischen Gründen nach Ablauf des Prozesses nicht sofort entnommen, folgt zusätzlich eine automatisch fortlaufende Nachentgasung mit der Zielsetzung der weiteren Rückstandsminimierung.
3.2 Stoffspezifische Bedingungen
(1) Die Wirklösung zur Sterilisation ist eine Zubereitung mit 3 Gew.% Formaldehyd in Wasser und geringen Zusätzen von Alkohol zur Stabilisierung. Sie ist eingestuft als krebserzeugend Kategorie 3 und gekennzeichnet als "gesundheitsschädlich" mit dem Gefahrensymbol "Xn", der Konzentrationsangabe für den Formaldehyd, sowie den Gefahrenbezeichnungen "R40-43" und den Sicherheitsratschlägen "S23" und "S24/25". Brand- oder Explosionsgefahren gehen von dieser Zubereitung weder unter atmosphärischen noch unter Prozessbedingungen aus.
(2) Zur Sicherstellung der mikrobiziden Wirksamkeit des Prozesses kommen während eines Sterilisationszyklus (ca. 2-5 h) bis zu 50 mL Formaldehyd pro 100 L Kammervolumen zum Einsatz, was einem Wirkstoffeinsatz von ca. 10 g /kg Beladung entspricht.
3.3 Überprüfung
(1) Bei der Anwendung dieser VSK ist es notwendig, dass die festgelegten verfahrenstechnischen Bedingungen eingehalten und die stoffspezifischen Voraussetzungen beachtet werden. Bei Verwendung dieser Kriterien sind die folgenden Überprüfungen durchzuführen.
(2) Falls für den erforderlichen Raumluftwechsel am Betriebsort ganz oder teilweise lüftungstechnische Maßnahmen eingesetzt werden, stellt der Betreiber sicher, dass:
(3) Zur Durchführung von erforderlichen Prüfungen während des Betriebs wird auf DIN 58948-16 verwiesen.
(4) Der Betreiber stellt sicher, dass die in der zugehörigen Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Wartungen und sicherheitstechnischen Überprüfungen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich durchgeführt werden. Die Durchführung dieser. Maßnahmen ist ordnungsgemäß zu dokumentieren.
(5) Für alle Wartungsmaßnahmen und Prüfungen dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgaben besitzen.
3) Zum Vergleich: Der aktuelle Vorschlag des SCOEL für einen Grenzwert zur europaweiten Einführung liegt bei 0,2 ppm, die DFG hat in aktueller Bewertung einen MAK-Wert von 0,3 ppm vorgeschlagen.
4) Typische Formaldehydkonzentrationen im Abwasser sind kleiner als 0,03 Gew.%
5) In EN 14180, Abschnitte 6.2 und E.1 wird ein Grenzwert von 5,2 µg/m3 bzw. 200 µg pro Objekt spezifiziert.
Dieser liegt ungefähr 80 mal niedriger als in der Fachliteratur genannte Grenzwerte für intravenöse Exposition
4 Literatur
[1] DIN EN 14180 :2003 Sterilisatoren für medizinische Zwecke - Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-Sterilisatoren - Anforderungen und Prüfung
[2] DIN EN 61010-1; VDE 0411-1 :2002 Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 61010-1:2001) E DIN IEC 61010-1; VDE 0411-1 :2004 Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 66/333A/CD:2003)
[3] DIN EN 61010-2-040; VDE 0411-2-040 :2006 Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte - Teil 2-040: Besondere Anforderungen an Sterilisatoren und Reinigungs-Desinfektionsgeräte für die Behandlung medizinischen Materials (IEC 61010-2-040:2005);
[4] DIN 58948-16 :2002 Sterilisation - Niedertemperatur-Sterilisation, Teil 16: Betrieb von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-Sterilisatoren
[5] DIN 58948-17 :2001 Sterilisation - Niedertemperatur-Sterilisation, Teil 17: Bauliche Anforderungen und Anforderungen an die Betriebsmittel für Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-Sterilisatoren
[6] DIN EN 15424 :2007 Sterilisation von Medizinprodukten - Entwicklung, Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsverfahren - Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd
Hinweis: DIN 58948-16 :2002 und DIN 58948-17 :2001 werden zur Zeit im DIN überarbeitet und zukünftig zu einer neuen Norm DIN 58948-17 :200x zusammengefasst.
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Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen
1 Anwendungsbereich
(1) In den vorliegenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien sind die Bedingungen festgelegt, unter denen bei der Anwendung von formaldehydhaltigen Wirklösungen im Betrieb von vollautomatischen Sterilisatoren im Bereich des Gesundheitswesens, welche nach dem NTDF-Verfahren arbeiten, und die ein Kammervolumen von < 1 m3 aufweisen, sichergestellt wird, dass die Anforderungen der GefStoffV hinsichtlich der dermalen und inhalativen Exposition sowie der Brand- und Explosionsgefahren eingehalten werden.
(2) Der verwendete Sterilisator ist ein Medizinprodukt gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) und muss die grundlegenden Anforderungen des Anhang I der EG-Richtlinie 93/42/EWG erfüllen. Für den Sterilisator muss eine CE-Konformitätserklärung des Herstellers unter Beteiligung einer Europäischen Benannten Stelle vorliegen.
(3) Die Anwendung der VSK gewährleistet, dass die Formaldehydkonzentration in der Luft bei allen Tätigkeiten am Arbeitsplatz dauerhaft sicher auf niedrigstem Niveau (siehe Nummer 2.1) gehalten wird.
(4) Gegebenenfalls zusätzliche Belastungen aus anderen Quellen (z.B. aus Oberflächendesinfektion mit Formaldehyd oder dem Betrieb von weiteren NTDF-Sterilisatoren) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber zu berücksichtigen
(5) Bei Anwendung der VSK unterliegt der Betrieb des Sterilisators nicht mehr dem Anhang III Nr. 5 der GefStoffV.
2 Gefährdungsbeurteilung
2.1 Bewertung
(1) Bei dem Verfahren handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren nach aktuellen DIN- und Euronormen, sodass Gefährdungen für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert sind. Jedoch treten bei diesem Verfahren Emissionen auf, die sich - einem standardisierten Prozessschema folgend - anhand der eingesetzten Mengen und den gegebenen technischen Bedingungen abschätzen lassen.
(2) Bei einem typischen Kammervolumen von 150 l ergibt sich für die inhalative Belastung (Zyklusmittelwert) unter angenommenen konservativ gewählten Bedingungen (die gesamte formaldehydhaltige Abluft verteilt sich in einem zylindrischen Volumen mit Radius 1 m und Höhe 2,50 m in der Bedienposition) im ungünstigsten Fall (78 °C - Programm) ein Wert von maximal 0,24 mg/m3 (0,19 ppm), und unter typischen Standardbedingungen (60 °C - Programm) ein Wert von 0,13 mg/m3 (0,1 ppm). Zum Vergleich durchgeführte Messungen in Anlehnung an TRGS 402 ergaben unter diesen Bedingungen 0,034 - 0,041 mg/m3 (0,027 - 0,033 ppm). Für eine Kammer mit 1000L ergibt die Abschätzung entsprechend einen Wert von maximal 0,5 mg/m3 (0,4 ppm) bei 78 °C, und bei 60 °C typisch einen Wert von 0,28 mg/m3 (0,23 ppm).
(3) Da Formaldehyd ein reizender Stoff ist, ist es angemessen, ausgeprägte Belastungsspitzen während des Prozesses zu bewerten. Höchste Belastungen treten am Ende eines Prozesses während der Desorptions- und Lüftungsphase, und insbesondere bei der Entnahme des Gutes auf. Die bei repräsentativen Messungen unter Standardbedingungen (60 °C - Programm) ermittelten Kurzzeitwerte (15 min Mittelwerte) liegen zwischen 0,06 und 0,13 mg/m3 (0,05 - 0,1 ppm), wobei die Spitzenwerte nach ca. 5 min bereits auf weniger als die Hälfte abgesunken sind.
(4) Die Bewertung aller Ergebnisse zeigt, dass bei Sterilisatoren bis zu 150 l Kammervolumen die unter Standardbedingungen (Sterilisation bis zu 4 h im 60 °C - Programm) ermittelten Kurzzeitwerte, und damit auch die Zyklusmittelwerte im Arbeitsbereich sämtlich unterhalb der aktuell vorgeschlagenen Grenzwerte liegen 3. In ungünstigen Fällen (z.B. Kammern größer 150 1, Temperaturen höher als 60 °C) wird dieses Ergebnis erst durch Ableitung oder Filtrierung der Abluft erreicht, und gegebenenfalls durch lüftungstechnische Maßnahmen unterstützt (siehe Nummer 3.1 Abs. 6 und 10).
(5) Unabhängig von Raumluftbelastungen durch den NTDF-Prozess direkt sind an Arbeitsstätten in Bereichen der Aufbereitung von Medizinprodukten auch Formaldehyd-Grundbelastungen aus anderen Quellen zu berücksichtigen, welche gemäß den vorliegenden Messungen im Größenbereich der ermittelten prozessbedingten Mittelwerte liegen können.
2.2 Allgemeine Hinweise
(1) Diese VSK geben dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er seinen Verpflichtungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, der Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und den Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle bei der Anwendung von formaldehydhaltigen Wirklösungen im Betrieb von vollautomatischen NTDF-Sterilisatoren im Bereich des Gesundheitswesens nachkommen kann.
(2) Bei Anwendung dieser VSK bleiben darüber hinausgehende weitere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung in Bezug auf Maßnahmen für die Verhütung von Gefährdungen (5 8 GefStoffV), die Informationsermittlung (§ 7 GefStoffV) und zum Schutz der Beschäftigten (§ 9 GefStoffV) sowie die Verpflichtung zur Festlegung von Notfallmaßnahmen (§ 13 GefStoffV), zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten (§ 14 GefStoffV) bestehen.
(3) Der Anwender dieser VSK muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt u. a. die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser VSK. Die Überprüfung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erfolgen.
3 Schutzmaßnahmen
3.1 Verfahrensspezifische Bedingungen
(1) Die Sterilisation nach dem NTDF-Verfahren ist gekennzeichnet durch die folgenden Bedingungen.
(2) Der Sterilisationsprozess findet bei einer Nominaltemperatur im Bereich zwischen 50 °C und 78 °C vollautomatisch bei unveränderlichem fest programmiertem Ablauf statt und umfasst folgende Arbeitsschritte:
(3) Die Arbeitsschritte sind gekennzeichnet durch die programmierte zeitliche Abfolge und zugeordnete spezifische Werte für Druck, Temperatur und die Dampfzusammensetzung.
(4) Sicherheitstechnische Ausstattung und Leistungsdaten des Sterilisators müssen dem Stand der Technik entsprechen und als geeignet nachgewiesen sein. Als geeigneter Nachweis gilt die CE-Konformitätserklärung des Herstellers nach Medizinproduktegesetz (MPG) mit Verweis auf die Erfüllung der Anforderungen der anwendbaren nationalen und internationalen Normen (siehe Nummer 4).
(5) Der Betrieb des Sterilisators erfolgt in einem Raum, in dem ein Frischluftvolumenstrom (zugeführte Frischluftmenge) von mindestens 100 m3/h gewährleistet ist. Dieser Wert orientiert sich an den möglichen Emissionen des Sterilisators. Bei Vorhandensein anderer thermischer und chemischer Belastungsquellen (z.B. elektrische Geräte, menschliche Emissionen) ist der erforderliche Frischluftvolumenstrom entsprechend anzupassen.
(6) Formaldehydhaltige Abluft aus dem Vakuumsystem ist ins Freie abzuleiten oder geeignet zu filtern. Auf diese Maßnahme kann bei Sterilisatoren mit einem Kammervolumen bis maximal 150 1 verzichtet werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch eine Ermittlung und Beurteilung der Exposition gemäß TRGS 402 unter worstcase Bedingungen (Berücksichtigung des maximal gefahrenen Temperaturprogramms sowie des vorhandenen Frischluftvolumenstroms, keine gezielte Abführung der Abluft, maximale Auslastung und Berücksichtigung weiterer Formaldehydquellen) nachgewiesen wird, dass die Exposition in unmittelbarer Nähe der Bedienposition weniger als 0,1 ppm beträgt. Für die Expositionsbewertung kann auf Angaben des Herstellers zum Emissionsverhalten des Sterilisators zurückgegriffen werden.
(7) Der Betreiber stellt sicher, dass
(8) Die Bevorratung und Zuführung der formaldehydhaltigen Wirklösung zum Gerät erfolgt in verschlossenen aufplatzsicheren Behältern mit nicht mehr als 5 L Inhalt.
(9) Der Anschluss des Behälters sowie die Entnahme der Wirklösung aus den Behältern und die Zuführung zum Prozess erfolgen durch ein gegen die Umgebung abgedichtetes System, welches einen Austritt von Wirklösung durch Leckagen verhindert, sodass eine dermale und inhalative Exposition nicht auftritt.
(10) Die Ausschleusung der beim Prozess eingesetzten Wirklösung erfolgt als Kondensat stark verdünnt 4 über das Betriebswasser der Vakuumpumpe. Soweit gemäß den Vorgaben des Herstellers eine spezielle Absaugung von formaldehydhaltigen Gasen oder Dämpfen, der Einsatz von Abluftfiltern, oder zusätzliche lüftungstechnische Maßnahmen vorgegeben sind, sind diese sicherzustellen.
(11) Die Sterilisation erfolgt in einer dicht verschlossenen Kammer bei permanentem Unterdruck. Während des Prozesses erfolgt eine laufende Dichtheitsprüfung. Vor Ablauf des gesamten Prozesses ist es nicht möglich, die Kammerverschlüsse zu öffnen.
(12) Außer im Fehlerfall ist es nicht möglich, den Prozessablauf zu unterbrechen. Im Fehlerfall erfolgt automatisch eine Desorption (Dampfwäsche) mit Trocknung und Lüftung, bevor die Kammerverschlüsse durch den Bediener geöffnet werden können.
(13) Wird das Gut nach fehlerfreiem Ablauf des Prozesses entnommen, weist es auf seinen Oberflächen eine Restbelastung von Formaldehyd auf, die weit unterhalb der Grenzwerte für intravenöse Exposition liegt, und ist damit frei von einer signifikanten dermalen Belastung für Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten mit dem Sterilgut.
(14) Wird das Gut aus organisatorischen Gründen nach Ablauf des Prozesses nicht sofort entnommen, folgt zusätzlich eine automatisch fortlaufende Nachentgasung mit der Zielsetzung der weiteren Rückstandsminimierung.
3.2 Stoffspezifische Bedingungen
(1) Die Wirklösung zur Sterilisation ist eine Zubereitung mit 3 Gew.% Formaldehyd in Wasser und geringen Zusätzen von Alkohol zur Stabilisierung. Sie ist eingestuft als krebserzeugend Kategorie 3 und gekennzeichnet als "gesundheitsschädlich" mit dem Gefahrensymbol "Xn", der Konzentrationsangabe für den Formaldehyd, sowie den Gefahrenbezeichnungen "R40-43" und den Sicherheitsratschlägen "S23" und "S24/25". Brand- oder Explosionsgefahren gehen von dieser Zubereitung weder unter atmosphärischen noch unter Prozessbedingungen aus.
(2) Zur Sicherstellung der mikrobiziden Wirksamkeit des Prozesses kommen während eines Sterilisationszyklus (ca. 2-5 h) bis zu 50 mL Formaldehyd pro 100 L Kammervolumen zum Einsatz, was einem Wirkstoffeinsatz von ca. 10 g /kg Beladung entspricht.
3.3 Überprüfung
(1) Bei der Anwendung dieser VSK ist es notwendig, dass die festgelegten verfahrenstechnischen Bedingungen eingehalten und die stoffspezifischen Voraussetzungen beachtet werden. Bei Verwendung dieser Kriterien sind die folgenden Überprüfungen durchzuführen.
(2) Falls für den erforderlichen Raumluftwechsel am Betriebsort ganz oder teilweise lüftungstechnische Maßnahmen eingesetzt werden, stellt der Betreiber sicher, dass:
(3) Zur Durchführung von erforderlichen Prüfungen während des Betriebs wird auf DIN 58948-16 verwiesen.
(4) Der Betreiber stellt sicher, dass die in der zugehörigen Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Wartungen und sicherheitstechnischen Überprüfungen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich durchgeführt werden. Die Durchführung dieser. Maßnahmen ist ordnungsgemäß zu dokumentieren.
(5) Für alle Wartungsmaßnahmen und Prüfungen dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgaben besitzen.
3) Zum Vergleich: Der aktuelle Vorschlag des SCOEL für einen Grenzwert zur europaweiten Einführung liegt bei 0,2 ppm, die DFG hat in aktueller Bewertung einen MAK-Wert von 0,3 ppm vorgeschlagen.
4) Typische Formaldehydkonzentrationen im Abwasser sind kleiner als 0,03 Gew.%
5) In EN 14180, Abschnitte 6.2 und E.1 wird ein Grenzwert von 5,2 µg/m3 bzw. 200 µg pro Objekt spezifiziert.
Dieser liegt ungefähr 80 mal niedriger als in der Fachliteratur genannte Grenzwerte für intravenöse Exposition
4 Literatur
[1] DIN EN 14180 :2003 Sterilisatoren für medizinische Zwecke - Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-Sterilisatoren - Anforderungen und Prüfung
[2] DIN EN 61010-1; VDE 0411-1 :2002 Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 61010-1:2001) E DIN IEC 61010-1; VDE 0411-1 :2004 Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 66/333A/CD:2003)
[3] DIN EN 61010-2-040; VDE 0411-2-040 :2006 Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte - Teil 2-040: Besondere Anforderungen an Sterilisatoren und Reinigungs-Desinfektionsgeräte für die Behandlung medizinischen Materials (IEC 61010-2-040:2005);
[4] DIN 58948-16 :2002 Sterilisation - Niedertemperatur-Sterilisation, Teil 16: Betrieb von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-Sterilisatoren
[5] DIN 58948-17 :2001 Sterilisation - Niedertemperatur-Sterilisation, Teil 17: Bauliche Anforderungen und Anforderungen an die Betriebsmittel für Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-Sterilisatoren
[6] DIN EN 15424 :2007 Sterilisation von Medizinprodukten - Entwicklung, Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsverfahren - Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd
Hinweis: DIN 58948-16 :2002 und DIN 58948-17 :2001 werden zur Zeit im DIN überarbeitet und zukünftig zu einer neuen Norm DIN 58948-17 :200x zusammengefasst.
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900
Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), zuletzt geändert und ergänzt im Dezember 2007 (GMBl. Nr. 55 S. 1094 v. 27. 12. 07) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 1 Abs. 3 wird Satz 3 wie folgt neugefasst:
alt | neu |
Für die Arbeitsbereichsanalyse ist der Massenwert als Bezugswert heranzuziehen. | Für die Beurteilung der inhalativen Exposition ist der Massenwert als Bezugswert heranzuziehen. |
2. In Nummer 2.2 Abs. 1 wird nach "TRGS 402" angefügt: "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
3. In Nummer 2.2 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt neugefasst:
alt | neu |
Sie ist nicht anzuwenden, sofern für definierte Stoffgemische Grenzwerte aufgestellt sind. | Für die Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz ist die Nummer 5 der TRGS 402 anzuwenden. |
4. In Nummer 2.2 werden die Fußnoten 4 und 5 gestrichen
5. In Nummer 2.4 Abs. 5 wird Satz 4 wie folgt neugefasst:
alt | neu |
Bis zum Vorliegen geeigneter arbeitsmedizinischer und expositionsbezogener Daten sind bei der Berechnung der Bewertungsindices von Stoffgemischen nach TRGS 403 die Bewertungsindices für den Allgemeinen Staubgrenzwert nicht zu berücksichtigen. | Bis zum Vorliegen geeigneter arbeitsmedizinischer und expositionsbezogener Daten sind bei der Berechnung der Bewertungsindices von Stoffgemischen nach Nummer 5.2.1 der TRGS 402 die Stoffindices für den Allgemeinen Staubgrenzwert nicht zu berücksichtigen. |
6. In Nummer 2.4 werden die Fußnoten wie folgt geändert: Fußnote 6 wird 4; Fußnote 7 wird 5 und Fußnote 8 wird 6.
7. In Nummer 2.4 wird Absatz 6 wie folgt neugefasst:
alt | neu |
(6) Enthält ein Staub neben Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwerte auch solche mit spezifischen Arbeitsplatzgrenzwerten und ergeben sich daraus unterschiedliche Fristen für die Kontrollmessungen gemäß TRGS 402 für den stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwert bzw. den Bewertungsindex und den allgemeinen Staubgrenzwert, so gilt die kürzere Frist. | (6) Zur Beurteilung der auftretenden Konzentrationen in der Luft des Arbeitsbereiches ist in der Regel immer die einatembare und alveolengängige Fraktion zu bestimmen. Der höhere Stoffindex ist für die Beurteilung der inhalativen Exposition heranzuziehen. Liegen ausreichende Informationen über das Verhältnis von einatembarer zu alveolengängiger Fraktion vor, z.B. bei standardisierten Arbeitsverfahren gemäß Nummer 5 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", so genügt es, entweder nur die einatembare oder die alveolengängige Fraktion zu bestimmen, je nachdem wie sich der höhere Stoffindex ergibt. Es können die Hinweise gemäß Literatur in Fußnote 4 angewendet werden. |
8. In Nummer 2.4. wird Absatz 7
(7) Zur Beurteilung der auftretenden Konzentrationen in der Luft des Arbeitsbereiches ist in der Regel immer die einatembare und alveolengängige Fraktion zu bestimmen. Der höhere Bewertungsindex ist für die Arbeitsplatzbeurteilung heranzuziehen. Liegen ausreichende Informationen über das Verhältnis von einatembarer zu alveolengängiger Fraktion vor, z.B. in Form von verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien oder Empfehlungen zur Arbeitsplatzbeurteilung gemäß TRGS 420, so genügt es, entweder nur die einatembare oder die alveolengängige Fraktion zu bestimmen, je nachdem wie sich der höhere Bewertungsindex ergibt. Es können die Hinweise nach 4 angewendet werden.
gestrichen
9. In Nummer 2.6 Abs. 2 letzter Satz wird nach "TRGS 401" eingefügt: "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
10. In Nummer 2.6 wird die Fußnote 9 gestrichen
11. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" wird folgende Ziffer für die Spalte "Bemerkungen" ergänzt: (17) Der AGW gilt für die Dampfphase bei erhöhten Temperaturen und ist nicht zur Bewertung als Aerosolkonzentration heran zu ziehen.
12. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden folgende Einträge geändert und ergänzt:
Stoffidentität | Arbeitsplatz- grenzwert | Spitzenbegr. | Ände- rung | ||||
Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | Überschrei - tungsfaktor | Bemer- kungen | Manat/ Jahr |
Bortrifluorid-Dihydrat | 231-569-5 | 13319-75-0 | 0,35 | 1,5 | 2 (II) | AGS, Y | 05/08 |
Methylcyclohexanol, Techn. Gemisch | 247-152-6 | 25639-42-3 | 6 | 28 | 2 (II) | AGS | 05/08 |
2,2'-Oxydiethanol | 203-872-2 | 111-46-6 | 10 | 44 | 4 (II) | DFG, Y | 05/08 |
Oxydipropanol (Dipropylenglykol) | 246-770-3 | 25265-71-8 | 67 E | 8 (II) | AGS, Y, 17 | 05/08 | |
Phosphor, weiss/gelb | 231-768-7 | 7723-14-0 | 0,01 E | 2 (II) | AGS, Y | 05/08 | |
Tetrahydrothiophen | 203-728-9 | 110-01-0 | 50 | 180 | 1 (I) | DFG, Y, H | 05/08 |
13. Der folgende Eintrag wird aus Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" gestrichen und in die Bearbeitungsliste überführt.
Stoffidentität | Arbeitsplatz- grenzwert | Spitzenbegr. | Ände- rung | ||||
Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | Überschrei - tungsfaktor | Bemer- kungen | Monat/ Jahr |
Cyclohexanol | 203-630-6 | 108-93-0 | 50 | 210 | 1 (I) | DFG, H | 01/06 |
14. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" werden folgende Einträge geändert und ergänzt:
CAS-Nummer | Bezeichnung |
110-01-0 | Tetrahydrothiophen |
7723-14-0 | Phosphor, weiss/gelb |
13319-75-0 | Bortrifluorid-Dihydrat |
25265-71-8 | Oxydipropanol (Dipropylenglykol) |
25639-42-3 | Polyethylcyclohexanol, Techn. Gemisch |
15. Der folgende Eintrag wird aus Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" gestrichen und in die Bearbeitungsliste überführt.
CAS-Nummer | Bezeichnung |
108-93-0 | Cyclohexanol |
Die TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz", Ausgabe:
Oktober 1989 (BArbBl. Heft 10/1989 S. 7), wird aufgehoben.