Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe August 20151
(GMBl. Nr. 54 vom 06.10.2015 S. 1066)
- Bek. d. BMAS v. 20.8.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
Neugefasste TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material"
Die neugefasste TRGS 551 Ausgabe August 2015 ersetzt die TRGS 551 Ausgabe Juli 1999 (BArbBl. Heft 7-8/1999 S. 39- 45) mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 6/2003 S. 90.
Hinweis: Anlass für die Überarbeitung der TRGS 551 war die Notwendigkeit einer Anpassung an den aktuellen Stand des Gefahrstoffrechts unter besonderer Berücksichtigung des risikobezogenen Maßnahmenkonzeptes der TRGS 910. Zudem wurden folgende wesentliche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen:
- In Nummer 3 erfolgt ein gleitender Verweis auf die REACH-Verordnung.
Die Verwendungsbeschränkungen in der bisherigen TRGS 551 sind entbehrlich, da die aufgeführten Pyrolyseprodukte seit vielen Jahren nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden.
- Nummer 4: Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung wurde neu aufgenommen.
Die Relevanz der ERB für die Beurteilung der inhalativen Exposition sowie die besondere Bedeutung der Hautresorption wird hervorgehoben.
- In Nummer 5: Anpassung an den aktuellen Stand der Technik und Arbeitshygiene unter besonderer Berücksichtigung der TRGS 401, TRGS 500, TRGS 560 und TRGS 910.
- In Nummer 5.1.4 (bisher Nummer 5.4) wurde das Konzept zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte auf der Grundlage der Anforderungen der TRGS 910 überarbeitet.
Maßstab für die Geräteauswahl ist das Vielfache der Akzeptanzkonzentration.
Die Kriterien für die Auswahl geeigneter Schutzkleidung und Schutzhandschuhe wurden präzisiert.
- Nummer 5.1.5 Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und 5.1.7 Zusammenarbeit verschiedener Firmen wurden neu aufgenommen.
- Die speziellen branchenspezifischen Schutzmaßnahmen in Nummer 5.2 umfassen nun auch Hygienemaßnahmen sowie organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen.
- Nummer 6 Arbeitsmedizinische Prävention wurde neu gefasst.