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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Berichtigung der TRGS 725 und 727

Vom 7. Juli 2016
(GMBl. Nr. 31 vom 29.07.2016 S. 623)



Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Bek. d. BMAS v. 7.7.2016 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Die TRGS 725 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen", Ausgabe Januar 2016, GMBl 2016, S. 238-256 [ Nr. 12-17] (vom 26.04.2016) wird wie folgt berichtigt:

1. In Nummer 3.2 Absatz 7 Satz 1 muss es heißen " ... Ex-Vorrichtung nach Absatz 3 Nr. 1...".

2. In Nummer 4.2 Absatz 3 muss es heißen "... (siehe Nummer 4.6)".

3. In Anhang 2 Absatz 5 Nr. 3 muss es heißen "105 Betriebsstunden, ...".

Die TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen", Ausgabe: Januar 2016, GMBl 2016, S. 256-314 [ Nr. 12-17] (vom 26.04.2016) wird wie folgt berichtigt:

1. In Nummer 3.2.4 werden in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 jeweils die Worte "I oder" gestrichen.

2. Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt mit dem Wortlaut "(3) Für Explosionsgruppe I darf die von einem Gegenstand maximal übertragene Ladung 60 nC nicht überschreiten.".

3. Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.

4. In Nummer 4.11 Absatz 3 wird der Hinweis wie folgt gefasst:

altneu
Hinweis:

Bei konservativer Betrachtung wird eine um den Faktor 10 höhere Mindestleitfähigkeit angesetzt, in vielen Fällen werden auch Inertisierungsmaßnahmen ergriffen. Die Leitfähigkeit der Hauptphase kann durch Absorption von Ionen durch die Nebenphase beträchtlich sinken. Durch Zugeben von Leitfähigkeitsadditiven kann die Leitfähigkeit erhöht werden.

"Hinweis:

Die Leitfähigkeit der Hauptphase kann durch Absorption von Ionen durch die Nebenphase beträchtlich sinken. Durch Zugeben von Leitfähigkeitsadditiven kann die Leitfähigkeit erhöht werden. In vielen Fällen werden auch Inertisierungsmaßnahmen ergriffen."


ENDE