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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen und Neufassungen der der TRGS 420, 900, 901, 905 und 906

Vom 01.09.1999
(BMA vom 01.09.199)



Gefahrstoffe

Bek. des BMA vom 1. September 1999- IIIe 1-35125-5 - Der Ausschuß für Gefahrstoffe hat u. a. beschlossen:

- die Neufassung der TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die dauerhaft sichere Einhaltung von Luftgrenzwerten

(VSK)"

Im Anschluß an die Bekanntmachung des BMA vom 1. Juli 1999 (BArbBl. Heft 7-8/1999 S. 39) wird bekanntgegeben:


A. Die Neufassung

- der TRGS 420 

(Hinweis: Die TRGS 420 ist in folgenden Punkten neu gefaßt worden:

1. VSK können zukünftig für alle Befunde der TRGS 402 (dauerhaft sichere Einhaltung, Einhaltung und Überschreitung des Luftgrenzwertes) erarbeitet werden. Damit sollen die Ermittlung und die Beurteilung der Exposition durch die Arbeitgeber vereinfacht werden, in dem die Überwachung der Arbeitsplätze nach TRGS im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse

2. Die TRGS gliedert sich in zwei Teile:

  1. Adressat ist der Arbeitgeber: Dieser Teil enthält die Bedingungen, unter denen VSK für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung eingesetzt werden können.
  2. Adressat ist derjenige, der VSK aufstellen will: Dieser Teil enthält die Voraussetzungen und Anforderungen (Qualitätskriterien) die bei der Aufstellung von VSK nach TRGS 420 erfüllt werden müssen.

3. VSK können vom AGS, aber auch von anderen Institutionen wie z.B. den Ländern, den Berufsgenossenschaften, Berufsverbänden oder auch von Betrieben aufgestellt werden. Für die praktische Anwendung der TRGS 420 sollen

Hierdurch soll eine möglichst umfassende und vollständige Information des Arbeitgebers über bereits erarbeitete VSK mit dem aktuellen Bearbeitungsstand erfolgen.

Die Fortschreibung der Anhänge 1 und 2 erfolgt durch den AGS.

4. Anhang 1 lfd. Nr. 1-4 sind redaktionell angepaßt worden.)



B. Änderungen und Ergänzungen

- der TRGS 900

Die TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte)" Ausgabe Oktober 1996 (BArbBl. Heft 10/1996 S.106-128) zuletzt geändert BArbBl. Heft 4/1999 S. 41-42, berichtigt BArbBl. Heft 6/1999 S. 87 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 3 "Erläuterungen" wird wie folgt geändert und ergänzt

a) In Erläuterung 9 wird der 3. Absatz ("Aufgrund ... werden ") ersetzt durch "Aufgrund der Querempfindlichkeit des anerkannten Meßverfahrens im Bereich des Kohlebergbaus können gegenwärtig die DME-Konzentrationen nicht durch Messungen ermittelt werden. Die Ermittlung der Einhaltung des Luftgrenwertes im Kohlebergbau erfolgt über ein Berechnungsverfahren gemäß Anhang V der TRGS 554."

b) Es werden folgende neue Erläuterungen 35 bis 37 angefügt:

(35) Der Überschreitungsfaktor wird zum 1.9.2001 auf =2= abgesenkt, sofern nicht bis zum 3 1.12.2000 beim UA V des AGS (Sekretariat des UA V des AGS: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit, BIA, 53754 Sankt Augustin) Meßergebnisse eingegangen sind, die einer Absenkung des Überschreitungsfaktors entgegenstehen.

(36) Der Luftgrenzwert wird zum 1.9.2001 auf 4,2 mg/m3 abgesenkt, sofern nicht bis zum 31.12.2000 beim UA V des AGS (Sekretariat des UA V des AGS: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit, BIA, 53754 Sankt Augustin) Meßergebnisse eingegangen sind, die einer Absenkung des Luftgrenzwertes entgegenstehen.

(37) Der Grenzwert schützt vor systemischer Wirkung, die Reizschwelle muß überprüft werden.

2. Nummer 3 "Liste" wird wie folgt geändert und ergänzt:

a)

Stoffidentität
Bezeichnung
EINECS-Nr.
CAS-Nr.
Grenzwert
ml/m3
(ppm)
mg/m3Spitzenbegrenz.
Überschreitungs-
faktor
Bemerkungen
n-Butylacrylat205-480-7
14 1-32-2
211=2=TRGS 901-90
1,4-Dioxan204-661-8
123-91-1
2073=3=H, 35
TRGS 901-91
Tetrahydrofuran203-726-8
109-99-9
50150=2=Y
TRGS 901-92
Triethylamin204-469-4
121-44-8
1,98=1=20,36
TRGS 901-93
Methylacetat201-185-2
79-20-9
6104Y

DFG

Polyethylenglykol 600 (PEG 600)1000E4Y
DFG

b) Folgende Einträge erhalten folgende Bemerkung:

DiethylaminH
Methylformiat37
Niobverbindungen, lösliche1
Silbersalze20
Wolframverbindungen, lösliche1

c) Beim Eintrag Diqualdibromid ist die Bemerkung "H" zu streichen 

3. Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird entsprechend geändert und ergänzt.



- der TRGS 901

Die TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz" Ausgabe April 1997 (BArbBl. Heft 4/1996 S. 42-53) zuletzt geändert BArbBl. Heft 4/1999 S. 42-46 wird wie folgt geändert und ergänzt:

a) In Teil II wird im Inhaltsverzeichnis ergänzt:

90n-Butylacrylat141-32-29/1999 S. 59
911,4-Dioxan123-91-19/1999 S. 60
92Tetrahydrofuran109-99-99/1999 S. 60
93Triethylamin121-44-89/1999 S. 61

b) in Teil II werden die neuen lfd. Nr. 90 bis 93 angefügt:

- wie eingfügt -



- der TRGS 905

Die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" Ausgabe Juni 1997 (BArbBl. Heft 6/1997 S.40-46) zuletzt geändert BArbBl. Heft 4/1999 S. 46 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 1 "Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung" wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

(4) Die Gefahrstoffverordnung enthält in Anhang V Nummer 7 besondere Arbeitsschutzvorschriften für künstliche Mineralfasern. Abweichend von Nummer 2.3 dieser TRGS ist dort bis zum 1. Oktober 2000 anstelle einer Halbwertszeit von 40 Tagen eine Halbwertszeit von 65 Tagen festgelegt.

2. In Nummer 2.3 "Anorganische Faserstäube (außer Asbest)" wird Absatz 4 wie folgt neugefaßt:

altneu
(4) Die Einstufung der glasigen WHO-Fasern kann auch durch Bestimmung der in-vivo Biobeständigkeit erfolgen. Danach erfolgt eine Einstufung in die Kategorie 3 der krebserzeugenden Stoffe, wenn für glasige WHO-Fasern nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension eine Halbwertzeit von mehr als 40 Tagen ermittelt wurde. Kriterien für die Einstufung in die Kategorie 2 sind noch zu erarbeiten.(4) Die Einstufung der glasigen WHO-Fasern kann auch durch Bestimmung der in vivo-Biobeständigkeit erfolgen. Danach erfolgt eine Einstufung in die Kategorie 3 der krebserzeugenden Stoffe, wenn für glasige WHO-Fasern nach intratrachealer Instillation von 4 × 0,5 mg Fasern in einer Suspension eine Halbwertzeit von mehr als 40 Tagen ermittelt wurde. Die WHO-Fraktion der instillierten Faserprobe sollte einen mittleren geometrischen Durchmesser von 0,6 µm oder mehr aufweisen. Faserproben mit kleinerem Durchmesser können geprüft werden, falls dies mit dem geringeren Durchmesser des Ausgangsmaterials begründet werden kann. Die Halbwertzeit sollte mit der nichtlineraren exponentiellen Regression gemäß ECB/TM27 rev. 7 berechnet werden. Falls nach den dort genannten Kriterien eine biphasige Eliminationskinetik zur Beschreibung der Retentionsdaten erforderlich ist, ist die Halbwertzeit der langsamen Eliminationsphase zur Bewertung heranzuziehen. Kriterien für die Einstufung in die Kategorie 2 sind noch zu erarbeiten.

3. In Nummer 3 wird die Liste wie folgt geändert und ergänzt:

StoffidentitätBewertung des AGS 
BezeichnungEWG-Nr.
CAS-Nr.
KMRFREHinweise
1-Allyloxy-2,3-epoxypropan* 203-442-4
106-92-3
2-3-a(Xn)
TRGS 906-56
Brommethan* 200-813-2
74-83-9
-3--a(T)
TRGS 906-57
2-Chloracetamid* 201-174-2
79-07-2
--3-
TRGS 906-64
1,2-Dichlorpropan* 201-152-2
78-87-5
----a(Xn)
TRGS 906-58
N,N-Dimethylacetamid* 204-826-4
127-19-5
  32a (Xn)
TRGS 906-62
Michler's Keton* 202-027-5
90-94-8
23--
TRGS 906-65
Nickel-Salze, löslich*1-   
Nickelacetat* 206-761-7
373-02-4
1-   
Nickelchlorid* 231-743-0
7718-54-9
1-   
Nickelsulfat* 232-104-9
7786-81-4
1-a (K 3)
1-Nitronaphthalin* 201-684-5
86-57-7
----
TRGS 906-59
Steroidhormone:     
TRGS 906-60
Androgene 3-12 
Anabolika 3-12 
Schwache Androgene*--33 
Glucocorticoide*--31 
Estrogene 3-13 
Gestagene 3-12 
Schwache Gestagene/ Estrogene*--33
1,1,2-Trichlorethan* 20 1-166-9
79-00-5
3---a(Xn)
TRGS 906-61
4-Vinylcyclohexen* 202-848-9 3
100-40-3
3-
Wasserstoffperoxid* 231-765-0
7722-84-1
----
TRGS 906-63

4. Folgende Einträge erhalten den folgenden Hinweis:

StoffnameHinweise
C.I.Basic Violett 3 -TRGS 906-50
2,3-Dibrompropan-1-olTRGS 906-52
EthylenTRGS 906-53
Ethylenthioharnstoffa (RE2)
FuranTRGS 906-51
NatriumnitratTRGS 906-49
2-NitrotoluolTRGS 906-54
1,2,3-TrichlorpropanTRGS 906-55

Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird entsprechend geändert und ergänzt.



Die TRGS 906 "Begründungen zur Bewertung von Stoffen der TRS 905" Ausgabe März 1997 (BArbBl. Heft 3/1997 S. 57-76) zuletzt geändert und ergänzt BArbBl. Heft 7-8/1999 S. 48-66 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Teil II wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt ergänzt:

Lfd.
Nr.
StoffnameCAS-Nr.BArbBl. Heft
561-Allyloxy-2,3-epoxypropan106-92-39/1999 S. 62
57Brommethan74-83-99/1999 S. 63
581,2-Dichlorpropan78-87-59/1999 S. 67
591-Nitronaphthalin86-57-79/1999 S. 69
60Steroidhormone- - -9/1999 S. 72
611,1,2-Trichlorethan79-00-59/1999 S. 77
62N,N-Dimethylacetamid127-19-59/1999 S. 80
63Wasserstoffperoxid7722-84-19/1999 S. 85
642-Chloracetamid79-07-29/1999 S. 86
65Michler's Keton90-94-89/1999 S. 88

2. In Teil II werden die neuen lfd. Nummern 56-65 angefügt.

- wie eingefügt -

Mit der Bekanntmachung tritt folgende Änderung des Regelwerkes in Kraft:

Die TRGS 420 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" Ausgabe September 1999 ersetzt TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die dauerhaft sichere Einhaltung von Luftgrenzwerten (VSK)" Ausgabe September 1993 (BArbBl. Heft 9/1993 S. 63-65) mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 9/1998 S. 66-77.

ENDE