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TRGS 101 - Begriffsbestimmungen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe Juli 1995
(BArbBl. 7-8/1995 S. 53; 11/1996 S. 64; GMBl vom 19.07.2007 S. 890 aufgehoben)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.
Diese TRGS enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV).
1 Ausgesetzt sein (zu § 15a und § 15b GefStoffV)
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob im Arbeitsbereich der Beschäftigten Stoffe freigesetzt werden, die auf einen Umgang mit Gefahrstoffen zurückzuführen sind ("Gefahrstoffquelle"). Entsprechendes gilt für Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Im Sinne von § 15a und b GefStoffV sind Beschäftigte einem Gefahrstoff ausgesetzt, wenn eine über die ubiquitäre Luftverunreinigung. ("Hintergrundbelastung") hinausgehende Exposition vorliegt.
2 Auslöseschwelle
Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht nachgeweisen ist. Bei gesplitteten Luftgrenzwerten gilt der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden.