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Regelwerk
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TRGS 222 - Verzeichnis der Gefahrstoffe "Gefahrstoffverzeichnis"
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe November 1994
(BArbBl. 11/1994 S. 63; 3/1999 aufgehoben)



Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Diese Technische Regel gilt für das Verzeichnis der Gefahrstoffe ("Gefahrstoffverzeichnis") gemäß § 16 Abs. 3a Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Zitierte Vorschriften aus der GefStoffV sowie dem Chemikaliengesetz (ChemG) sind krusiv dargestellt.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für das Verzeichnis der Gefahrstoffe, mit denen in einem Betrieb umgegangen wird.

(2) Sie ist anzuwenden auf die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 und 4 GefStoffV oder in der TRGS 905 bezeichneten Gefahrstoffe.

Dies sind:

2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne des § 3 Abs. 2 GefStoffV ist Umgang:
das Herstellen, Gewinnen oder Verwenden.

(2) Nach § 3 ChemG sind:

(3) Im Sinne dieser TRGS ist:

3 Allgemeines zum Gefahrstoffverzeichnis

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb umgegangen wird, zu führen. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden.

(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die im Betrieb hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe zu geben. Es dokumentiert das Ergebnis der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 und 3 GefStoffV. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage für die Arbeitsbereichsanalyse, die Erstellung von Betriebsanweisungen und der Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz dienen.

(3) Das Gefahrstoffverzeichnis ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren 1 und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge oder Verwendung keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Dabei sind die Mengen je nach Gefährdungsgrad (z.B. giftig oder gesundheitsschädlich) unterschiedlich zu bewerten. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich lediglich um Kleinstmengen oder Mengen für den Handgebrauch durch sachkundiges Personal (z.B. in Laboratorien) handelt.

(5) Ferner ist ein Verzeichnis nicht erforderlich bei nicht regelmäßigem, kurzfristigem Umgang wie z.B. der Erprobung von Mustern, der gelegentlichen Erprobung von Neuheiten, kleinen Reparaturen oder dergleichen.

(6) Für Gefahrstoffe, die nach Absatz 4 und 5 nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden, sind die weiteren Umgangsvorschriften der GefStoffV anzuwenden. Branchenspezifische Regelungen sind heranzuziehen.

(7) Ein Verzeichnis muß jedoch immer geführt werden, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen handelt.

(8) In Lagern und Verkaufsstellen, in denen verpackte Gefahrstoffe gehandhabt werden und deren Verpackungen beim Umgang nicht geöffnet werden, können Bestandslisten oder Einlagerungspläne im Zusammenhang mit weiteren Informationen, aus denen die gefährlichen Eigenschaften zu ersehen sind, wie z.B. Sammlungen von Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern oder Unfallmerkblättern für den Transport die Funktion des Verzeichnisses erfüllen.

(9) Soweit für Gefahrstoffe Informationen, aus denen die gefährlichen Eigenschaften zu ersehen sind, (z.B. Sicherheitsdatenblätter) vorliegen, kann das Gefahrstoffverzeichnis in Form einer Sammlung dieser Informationen geführt werden, wenn diesen Angaben zu Mengenbereichen hinzugefügt werden. Diese Sammlung muß auf den jeweiligen Arbeitsbereich bezogen sein.

4 Inhalt des Gefahrstoffverzeichnisses

Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffes.
  2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
  3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
  4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

5 Hinweise zum Erstellen

Nachfolgend werden ergänzende und erläuternde Hinweise zu den Inhalten von Nummer 4 Nr. 1-4 gegeben.

5.1 Bezeichnung des Gefahrstoffes

(1) Hier ist der Name zu verwenden, der in der Betriebsanweisung, in der Kennzeichnung oder einer Stoffinformation (z.B. Sicherheitsdatenblatt) Verwendung findet.

(2) Bei Zubereitungen oder Erzeugnissen genügt der Name der Zubereitung oder des Erzeugnisses, wenn aus einem vorliegenden Sicherheitsdatenblatt oder einer vergleichbaren Information die gefährlichen Inhaltsstoffe oder die entstehenden oder freisetzbaren gefährlichen Stoffe zu ersehen sind und auf dieses Blatt verwiesen wird.

(3) Ist es bekannt, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Erzeugnissen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden, können diese anstelle des Erzeugnisses ohne Mengenangabe aufgeführt werden. Die Einstufung oder die gefährlichen Eigenschaften sowie der Arbeitsbereich sind jedoch anzugeben.

(4) Bei der Angabe von Gefahrstoffgruppen sollen Gefahrstoffe gleicher Einstufung zusammengefaßt werden. Die der Gruppe zugeordneten Stoffe müssen identifizierbar sein.

5.2 Einstufung der Gefahrstoffe

(1) Hier können die Gefahrenbezeichnung mit dem/den dazugehörigen R-Satz/R-Sätzen genannt werden.

(2) Es genügt die Angabe des Kennbuchstabens der Gefahrenbezeichnung(en) (z.B. T, Xn, F) und die Nummer des R-Satzes (z.B. R 22, 45), wenn aus einem Verzeichnis der zugehörige Text ersichtlich ist.

5.3 Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb

Es genügen die jährlich durchschnittlich verwendeten bzw. eingesetzten Mengen, wobei auch Planmengen angegeben werden können.

5.4 Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird

Wird mit dem Gefahrstoff in einem bestimmten Arbeitsbereich eines Betriebes umgegangen, dann ist der entsprechende Bereich zu nennen.

6 Fortschreibung des Gefahrstoffverzeichnisses

Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wesentliche Änderungen können sein:


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