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Regelwerk

TRGS 400 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe März 1998
(BArbBl. 3/1998 S. 53; 3/1999 S. 62)



Zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

Wird in Arbeitsbereichen mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen umgegangen, dann hat der Arbeitgeber nach den §§ 16 und 18 der Gefahrstoffverordnung bestimmte Ermittlungs- und Überwachungspflichten zu erfüllen. Danach ist insbesondere zu ermitteln

Bei Stoffgemischen ist darüber hinaus die Gesamtwirkung der Stoffe zu beurteilen. Die Ergebnisse der Ermittlungen und Überwachungen sind zu dokumentieren.

Die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, der sicherzustellen hat, daß sie sachgerecht und vollständig durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen betriebsintern oder -extern beraten und unterstützen lassen. Dabei hängen die Möglichkeiten der Unterstützung z.B. von der Art, der Größe und der Organisation des Betriebes ab. Für kleine und mittlere Unternehmen besteht die Möglichkeit der Unterstützung durch überbetriebliche Institutionen, z.B. durch staatliche Arbeitsschutzbehörden, die Berufsgenossenschaften im Rahmen des "Unternehmermodells", sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Dienste, außerbetriebliche Meßstellen, Handwerkskammern, Innungen, Verbände.

Ziel dieser TRGS ist die Festlegung der personellen und apparativen Anforderungen für die sachgerechte Erfüllung der Ermittlungs-, Überwachungs- und Dokumentationsaufgaben nach §§ 16 und 18 Gefahrstoffverordnung in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Verhältnissen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS beschreibt die personellen und apparativen Anforderungen für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz gemäß §§ 16 und 18 der Gefahrstoffverordnung. Diese Anforderungen richten sich an den Arbeitgeber und die in seinem Auftrag tätig werdenden Personen.

2 Allgemeines

(1 )Die Gesamtverantwortung für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber. Er hat dafür zu sorgen, daß sie sachgerecht durchgeführt werden. Hierzu muß der Arbeitgeber insbesondere sicherstellen, daß er selbst oder diejenigen, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in seinem Auftrag im Betrieb durchführen, die Anforderungen dieser TRGS hinsichtlich Qualifikation, Organisation und Ausstattung erfüllen.

(2) Der Arbeitgeber kann sich bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz von überbetrieblichen Institutionen, externen Diensten oder innerbetrieblichen Fachkräften (z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte) beraten und unterstützen lassen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsarzt entsprechend seinem Aufgabenspektrum nach § 3 ASiG an der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz durch Beratung und gemeinsame Begehung der Arbeitsbereiche zu beteiligen. Für den Fall, daß die in einer Branche vorhandenen Arbeitsbereiche im Rahmen einer branchenspezifischen Regelung bereits beurteilt wurden (z.B. TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die dauerhaft sichere Einhaltung von Luftgrenzwerten (VSK)", BG/BIA-Empfehlungen, Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln), kann der Arbeitgeber die weiteren Maßnahmen an dieser Beurteilung ausrichten und erfüllt insofern die in dieser TRGS gestellten Anforderungen.

(3) Bei der innerbetrieblichen Delegation bzw. bei der Vergabe der vollständigen Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz oder von Teilaufgaben an Dritte muß sich der Arbeitgeber vor Auftragsvergabe vergewissern, daß die in seinem Auftrag tätig werdenden Personen oder Stellen die Anforderungen dieser TRGS erfüllen. Der Arbeitgeber muß den für ihn tätig werdenden Personen oder Stellen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen (z.B. Angaben zu Produktionsbedingungen oder repräsentativen Betriebsbedingungen). Die innerbetrieblich durchgeführte Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz kann im Vergleich zu einer Vergabe an externe Stellen besonders effektiv sein, da sie unmittelbar die Anwendung betriebsspezifischer Kenntnisse und Erfahrungen ermöglicht. Hierdurch lassen sich der jeweiligen betrieblichen Situation angemessene Methoden zur Expositionsermittlung und -überwachung im Sinne des Arbeitsschutzes besonders effektiv einsetzen.

(4) Zu den Ermittlungen gemäß § 16 GefStoffV und TRGS 440 in einem Arbeitsbereich gehören u.a. das Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses und die Prüfung, ob Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichem Risiko erhältlich sind. Das Gefahrstoffverzeichnis kann als eine Grundlage für die anschließend durchzuführende Arbeitsbereichsanalyse und die Beurteilung der Exposition nach TRGS 402 dienen.

(5) Anlage 1 enthält eine Checkliste zu Art und Umfang der zu erfüllenden Ermittlungs- und Überwachungspflichten nach §§ 16 und 18 Gefahrstoffverordnung, die von den jeweiligen betriebsspezifischen Gegebenheiten abhängen und somit von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sind. Der Arbeitgeber hat, insbesondere bei Beteiligung externer Stellen, das Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz daraufhin zu prüfen, ob alle erforderlichen Ermittlungen durchgeführt worden sind und ob sie die betrieblichen Bedingungen widerspiegeln.

(6) Bei Vergabe von Teilaufgaben der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz im Auftrag an Dritte hat der Arbeitgeber über Absatz 3 hinaus dafür zu sorgen, daß

  1. die zur vollständigen Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz gehörenden anderen Teilaufgaben, die nicht zum Auftragsumfang rechnen, ebenfalls durchgeführt werden,
  2. die Durchführung der einzelnen Teilaufgaben zeitlich aufeinander abgestimmt erfolgt (z.B. 1. Gefahrstoffverzeichnis, 2. Ermittlung der Exposition, 3. Gesamtbeurteilung der Exposition),
  3. der Umfang der Teilaufgaben entsprechend den betrieblichen Arbeitsbedingungen und sachgerecht festgelegt wird und
  4. das Ergebnis alle Teile der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz berücksichtigt und die betrieblichen Bedingungen widergibt (z.B. Befund für einen Arbeitsbereich kann nur unter Einbeziehung aller zur Exposition beitragenden Gefahrstoffe erstellt werden oder ein Gefahrstoffverzeichnis muß alle ermittelten Gefahrstoffe in allen Arbeitsbereichen des Betriebes enthalten).

(7) Werden im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Messungen durchgeführt, so müssen die Meßstellen über die notwendige Sachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen (§ 18 Abs. 2 GefStoffV). Messungen können innerbetrieblich durchgeführt oder im Auftrag an externe Stellen vergeben werden. Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, daß eine Meßstelle über die notwendige Sachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügt und daß die von einer Meßstelle festgestellten Ergebnisse zutreffend sind, wenn diese von den Ländern anerkannt 1 und in dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung veröffentlichten Verzeichnis für die zu messenden Stoffe und Stoffgruppen aufgeführt ist.

(8) Sollen Messungen von anderen Meßstellen als einer von den Ländern anerkannten Meßstelle durchgeführt werden, so muß der Arbeitgeber sich selbst vergewissern bzw. bei innerbetrieblichen Meßstellen dafür Sorge tragen, daß die Meßstelle die Anforderungen nach Nummer 4.3 dieser TRGS erfüllt. 2

3 Begriffsbestimmungen

(1) Externes Labor im Sinne dieser TRGS ist eine außerbetriebliche Einrichtung, welche im Rahmen der Überwachungspflicht nach § 18 GefStoffV gesammelte Proben analysiert.

(2) Überbetriebliche Institutionen im Sinne dieser TRGS sind betriebsnahe Einrichtungen (z.B. Berufsgenossenschaften, Handwerkskammern, Innungen, Verbände), die den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unterstützen.

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1) Die anerkannten Meßstellen erfüllen die Anforderungen der "Richtlinien für die Akkreditierung von außerbetrieblichen Meßstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung", die vom Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) am 5. April 1995 verabschiedet und als LASI-Veröffentlichungen (LV 2, September 1995) herausgegeben wurden (s. auch BArbBl. Heft 1/1996, S. 58 ff).

2) Berufsgenossenschaftliche Meßstellen erfüllen die Anforderungen des Berufsgenossenschaftlichen Meßsystems Gefahrstoffe (BGMG) und führen Messungen in Erfüllung ihres Präventionsauftrages nach § 19 SGB VII durch.

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