Regelwerk

TRGS 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition: Textvergleich der Fassungen 01.01.2010 zu 10.08.2023

Fassung vom 01.01.2010Fassung vom 10.08.2023
TRGS 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative ExpositionTRGS 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: Januar 2010
Vom 10. August 2023
(GMBl Nr. 12 vom 25.02.2010 S. 231; 14.02.2011 S. 172 11 ber.; 22.01.2014 S. 254 14; 08.09.2016 S. 0843 16)GMBl. Nr. 42 vom 11.09.2023 S. 898-920
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vomDie Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
(1) Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechend der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist diese TRGS bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition anzuwenden, wenn(1) Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Die vorliegende TRGS beschreibt die hierbei zu berücksichtigenden Anforderungen und Vorgehensweisen.
(2) Diese TRGS gilt für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition. Sie ist anzuwenden, wenn
bei der Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren (siehe Nummer 1 Abs. 3) Arbeitsplatzmessungen zur Wirksamkeitsüberprüfung vorgesehen sind oder Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter gemäß TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (Abschnitt 6.1 Absatz 5) eine Überprüfung der Einhaltung von einem verbindlichen Beurteilungsmaßstab vorsehen oder
bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine standardisierten Arbeitsverfahren angewendet werden. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter angewendet werden und für die Beurteilung die Ermittlung einer Expositionshöhe erforderlich ist.
(2) Diese TRGS ist nicht anzuwenden, wenn Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Nummer 6.2 der TRGS 400 durchgeführt werden.(3) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Abschnitt 6.2 der TRGS 400 muss diese TRGS nicht angewendet werden.
(3) Standardisierte Arbeitsverfahren und die Bedingungen ihrer Anwendung sind in Nummer 5.1 der TRGS 400 aufgeführt. Hierzu gehören
eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung,
eine stoff- oder tätigkeitsspezifische TRGS, insbesondere VSK nach der TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung",
konkrete Maßnahmen oder Verfahren einer branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellung,
soweit diese unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind.
(4) Die beschriebenen Methoden und Verfahren dienen der Feststellung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der inhalativen Exposition ausreichen oder ob weitere Maßnahmen nach GefStoffV und Teil 1 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ergreifen sind.(4) Die beschriebenen Methoden und Verfahren dienen der Feststellung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der inhalativen Exposition ausreichen oder ob weitere Maßnahmen nach GefStoffV und Teil 1 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ergreifen sind.
2 Begriffsbestimmungen2 Begriffsbestimmungen
(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" [1] des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für die Begriffe: Arbeitsbedingungen, Arbeitsstoff, Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, chemische Arbeitsstoffe, Exposition, Arbeitsplatzgrenzwert, Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Gefährdung, Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Hautkontakt, mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung, physikalisch-chemische Einwirkung, Schutzmaßnahmen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" [1] bestimmt sind.
(2) Aus Gründen der Ermittlungsstrategie kann es erforderlich sein, Tätigkeiten durch Festlegung eines Arbeitsbereiches zusammenzufassen. Der Arbeitsbereich ist der räumlich oder organisatorisch begrenzte Teil eines Betriebes, in dem Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem oder mehreren Beschäftigten ausgeführt und in einer Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden können. Er kann einen oder mehrere Arbeitsplätze bzw. Arbeitsverfahren umfassen.(2) Der Arbeitsbereich ist der räumlich oder organisatorisch definierte Bereich, in dem Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem oder mehreren Beschäftigten ausgeführt werden und der in einer Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden kann. Er kann einen oder mehrere Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten umfassen. Dazu können auch Arbeitsplätze im Freien gehören. Ein Arbeitsbereich im Freien weist entweder
ein Dach oder eine Decke und weniger als zwei Wände auf (auch mit Öffnungen, wie Türen, Tore, Fenster, Dachreiter) oder
kein Dach oder keine Decke auf.
(3) Eine inhalative Exposition liegt vor, wenn gefährliche Stoffe in der Luft im Atembereich der Beschäftigten vorhanden sind. Ihr Ausmaß wird beschrieben durch ihre Konzentration und die Dauer ihres Auftretens (zeitlicher Bezug). Zum Vergleich der inhalativen Exposition mit Arbeitsplatzgrenzwerten nach TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" ist sie auf einen Zeitraum von acht Stunden zu beziehen. Bei Expositionsspitzen gilt als zeitlicher Bezug die Dauer von Kurzzeitwertphasen gemäß TRGS 900.(3) Die inhalative Exposition ist das Vorhandensein eines Gefahrstoffs in der Luft im Atembereich des Beschäftigten. Gefahrstoffe können in Form von Gasen, Dämpfen, Nebeln, Stäuben, Rauchen, Fasern und Partikel/Dampf-Gemischen in der Luft auftreten. Das Ausmaß der inhalativen Exposition wird durch die Konzentration des Gefahrstoffs in der Luft und den zugehörigen zeitlichen Bezug (Dauer der Exposition) beschrieben.
(4) Relevante Randbedingungen sind alle Parameter, die die zu beurteilende inhalative Exposition beeinflussen. Sie ergeben sich aus den Informationen zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend Abschnitt 4.2 Absatz 2.
(4) Eine Arbeitsplatzmessung ist die messtechnische Ermittlung der inhalativen Exposition der Beschäftigten.(5) Eine Arbeitsplatzmessung ist die messtechnische Ermittlung der inhalativen Exposition der Beschäftigten.
(6) Messstellen ermitteln und beurteilen die inhalative Exposition von gefährlichen Stoffen in der Luft in Arbeitsbereichen. Innerbetriebliche Messstellen werden im Auftrag ihres Arbeitgebers im eigenen Betrieb tätig. Außerbetriebliche Messstellen sind nicht-betriebseigene Messstellen, die im Auftrag von Arbeitgebern tätig werden.
(5) Eine Leitkomponente eines Stoffgemisches in der Luft ist ein Stoff, der stellvertretend für alle Stoffe oder eine Gruppe von Stoffen erfasst und beurteilt wird. Die Expositionsbeurteilung an Hand einer Leitkomponente ist möglich, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander langfristig gleich bleibend sind. Die Festlegung der Leitkomponenten erfolgt im Rahmen der Ermittlung der inhalativen Exposition.(7) Eine Leitkomponente eines Stoffgemisches in der Luft ist ein Stoff, der stellvertretend für alle Stoffe oder eine Gruppe von Stoffen erfasst und beurteilt wird. Die Expositionsbeurteilung anhand einer Leitkomponente ist möglich, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander langfristig gleichbleibend sind oder durch diese Leitkomponente die Exposition aussagekräftig beschrieben wird. Die Festlegung der Leitkomponente erfolgt im Rahmen der Ermittlung der inhalativen Exposition.
(8) Ein Surrogat ist ein Stoff, mit dem die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen geprüft werden kann, ohne den für die durchzuführende Tätigkeit eigentlich einzusetzenden Stoff zu verwenden. Das Surrogat muss weniger gefährlich als der eigentlich einzusetzende Stoff sein. Es muss vergleichbare physikalisch-chemische Eigenschaften aufweisen. Dazu gehört z.B. ein ähnliches Freisetzungsverhalten, also bei Feststoffen ein ähnliches Staubungsverhalten oder bei Flüssigkeiten ein ähnlicher Dampfdruck und Siedepunkt. Für das Surrogat muss ein geeignetes Messverfahren zur Verfügung stehen.
(9) Ein Tracer ist ein Stoff, mit dem die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen geprüft werden kann. Der Tracer wird dem zu ermittelnden Stoff zugesetzt und an dessen Stelle messtechnisch ermittelt.
(10) Geeignete Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden als Alternative zu Arbeitsplatzmessungen sind Berechnungen der Gefahrstoffkonzentration (qualifizierte Expositionsabschätzung) oder Messungen, die einen indirekten Schluss auf die Gefahrstoffbelastung ermöglichen, z.B. mit Hilfe von Leitkomponenten, technische und organisatorische Prüfvorgaben, die sich auf die festgelegten Maßnahmen beziehen (siehe TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"), oder Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze (siehe Anhang 3).
(6) Die Mittelungsdauer ist die Zeitspanne, für die das verwendete Messverfahren einen Messwert liefert. Sie ist durch das Zeitverhalten des Messverfahrens bestimmt und entspricht in der Regel der Probenahmedauer.(11) Die Mittelungsdauer ist die Zeitspanne, für die das verwendete Messverfahren einen Messwert liefert. Sie ist durch das Zeitverhalten des Messverfahrens bestimmt und entspricht bei diskontinuierlichen Messverfahren der Probenahmedauer, bei direktanzeigenden Messgeräten einer vom Anwender festzulegenden Zeitspanne.
(7) Relevante Randbedingungen sind alle Einflussparameter, die das Ausmaß der zu beurteilenden inhalativen Exposition beeinflussen. Hierzu gehören u.a. Dauer der Exposition, Tätigkeiten, Arbeitsschwere, Temperatur etc. Sie ergeben sich aus den Informationen zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend Nummer 4.2 1.
(8) Der ungünstige Fall ("Worst Case") bezeichnet in dieser TRGS eine Situation, in der die Randbedingungen in dem zu beurteilenden Arbeitsbereich bzw. bei den zu beurteilenden Tätigkeiten unter ungünstigen aber realistischen Betriebsbedingungen eine Obergrenze für die Exposition ergeben. Randbedingungen, die Einfluss auf die Exposition haben, sind z.B. hohe Auslastung, großer Materialverbrauch, kurze Taktzeiten, schlechte Lüftungsbedingungen oder eine ungünstige ergonomische Situation.(12) In dieser TRGS bezeichnet der ungünstige Fall (reasonable worst case) eine Situation, in der ungünstige, aber nicht auszuschließende Randbedingungen in dem zu beurteilenden Arbeitsbereich eine Obergrenze für die Exposition ergeben. Randbedingungen, die in diesem Sinn Einfluss auf die Exposition haben, sind unter Abschnitt 4.2 genannt.
(9) Der Befund ist das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.(13) Der Messwert ist das rechnerische Ergebnis aus dem Analysenergebnis und den für die Berechnung erforderlichen Probenahmeparametern.
(10) Durch Befundsicherung wird die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in regelmäßigen oder speziell festgelegten Abständen überprüft. Dies erfolgt entweder durch Messung technischer Parameter oder durch Kontrollmessungen.(14) Das Messergebnis ist die aus einem oder mehreren Messwerten berechnete, zeitlich gewichtete mittlere Konzentration eines Gefahrstoffs in der Luft am Arbeitsplatz bezogen auf einen vorgegebenen Beurteilungszeitraum.
(15) Das Ermittlungsergebnis ist das Messergebnis einer messtechnischen Ermittlung oder das Ergebnis einer nichtmesstechnischen Ermittlung zur inhalativen Exposition. Es dient dem Vergleich mit Beurteilungsmaßstäben (BM) (zum Begriff Beurteilungsmaßstab siehe Abschnitt 5.1).
(11) Durch Messungen technischer Parameter wird im Rahmen der Befundsicherung nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung unter den im Befund festgelegten Bedingungen und Zeitabständen geprüft, ob der Befund unverändert gültig ist. Hierzu gehören vorzugsweise technische Leistungskriterien, die durch Messungen mit einfachen Mitteln überprüft werden können (siehe auch TRGS 500 "Schutzmaßnahmen").(16) Der Befund ist das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Beurteilungsmaßstäbe für die inhalative Exposition in einem Arbeitsbereich. Durch Befundsicherung wird nach Exposition in regelmäßigen oder festgelegten Zeitabständen überprüft, ob der abgeleitete Befund unverändert gültig ist und die Schutzmaßnahmen weiterhin wirksam sind. Die Befundsicherung ist damit ein Teil der Wirksamkeitsüberprüfung nach TRGS 500 "Schutzmaßnahmen", Abschnitt 11 Absatz 1.
(12) Kontrollmessungen sind Arbeitsplatzmessungen in festgelegten Abständen, die erforderlich werden können, wenn Messungen nach Absatz 11 nicht möglich oder nicht zielführend sind.(17) Kontrollmessungen sind Arbeitsplatzmessungen zur Befundsicherung in festgelegten zeitlichen Abständen.
(13) Das Ermittlungsergebnis (als Schichtmittelwert) ist das Ergebnis
der nichtmesstechnischen oder
der messtechnischen (Messergebnis)
Ermittlungen zur inhalativen Exposition. Um alle ermittelten Konzentrationswerte in gleicher Weise bewerten zu können, werden diese so aufbereitet, dass daraus ein Ermittlungsergebnis entsteht, welches als zeitlichen Bezug eine Dauer von acht Stunden hat (Beispiele für die Umrechnung finden sich in der DIN EN 689) [2]. In gleicher Weise werden Kurzzeitwerte nach TRGS 900 mit einem zeitlichen Bezug von 15 Minuten ermittelt.
(14) Geeignete Beurteilungsmethoden zur Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umfassen messtechnische und nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden sowie die Beurteilung.
(15) Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden erlauben alternativ zu Arbeitsplatzmessungen eine Wirksamkeitsüberprüfung mit Hilfe von
Berechnungen der Gefahrstoffkonzentration (qualifizierte Expositionsabschätzung) oder Messungen, die einen indirekten Schluss auf die Gefahrstoffbelastung ermöglichen, z.B. mit Hilfe von Leitkomponenten,
technischen und organisatorischen Prüfvorgaben, die sich auf die festgelegten Maßnahmen beziehen (s. TRGS 500) oder
Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze.
(16) Beurteilungsmaßstäbe sind:
verbindliche Grenzwerte,
in einer TRGS genannte Konzentrationswerte zur Auslösung von Maßnahmen oder Begrenzungen der Exposition (z.B. Stand der Technik) sowie
andere Maßstäbe zur Beurteilung der Exposition nach Nummer 5.3, 5.4.2 und 5.4.3.
(17) Verbindliche Grenzwerte sind Arbeitsplatzgrenzwerte AGW nach der TRGS 900 sowie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß GefStoffV bekanntgemachte verbindliche Grenzwerte der EU.
(18) Außerbetriebliche Messstellen sind nicht betriebseigene Messstellen, die im Auftrag von Arbeitgebern eine Ermittlung, Messung und Beurteilung der Konzentrationen an gefährlichen Stoffen in der Luft in Arbeitsbereichen vornehmen.(18) Die Gefährdungszahl ist der Quotient aus Sättigungskonzentration und Beurteilungsmaßstab.
(19) Innerbetriebliche Messstellen sind Messstellen, die von ihrem Arbeitgeber zur Ermittlung, Messung und Beurteilung der Konzentrationen an gefährlichen Stoffen in der Luft in Arbeitsbereichen im eigenen Unternehmen beauftragt sind.
3 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung3 Fachkunde
(1) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können zur Aufnahme von Gefahrstoffen über die Atmung (inhalative Exposition durch Gase, Dämpfe, Aerosole), durch Verschlucken (orale Aufnahme) und bei Hautkontakt (dermale Exposition) führen. Die erforderlichen Ermittlungen und Dokumentationen zur Beurteilung hieraus ggf. resultierender Gefährdungen behandelt die TRGS 400. Bei dermaler Exposition und inhalativer Exposition können zusätzliche Ermittlungen und Beurteilungen erforderlich sein, die durch die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, die TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" bzw. diese TRGS behandelt werden.(1) Die für die Ermittlung der inhalativen Belastung notwendigen Kenntnisse gehen über die allgemeinen Anforderungen nach TRGS 400 hinaus und umfassen je nach Beurteilungsmethode und Komplexität der Aufgabenstellung zusätzliche gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse (siehe Anhang 1 Abschnitt 2.1). Wenn die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden erfolgen soll, müssen die Anforderungen nach Anhang 3 Abschnitt 3 erfüllt werden. Wird die Ermittlung mit messtechnischen Methoden durchgeführt, muss eine entsprechende Fachkunde gegeben sein. Der Arbeitgeber kann fachkundige interne oder externe Stellen oder Personen damit beauftragen.
(2) Ermittlungen und Beurteilungen zur inhalativen Exposition müssen für alle in der Arbeitsplatzluft auftretenden Gefahrstoffe vorgenommen werden. Dabei dienen für eine Reihe von Gefahrstoffen die in der TRGS 900 festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte als Beurteilungsmaßstab. Für Stoffe ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert sind andere geeignete Beurteilungsmaßstäbe oder ein anderes Beurteilungsverfahren heranzuziehen.(2) Dem Arbeitgeber wird empfohlen, Stellen oder Personen zu beauftragen, die auch eine Beratung zur sicheren Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen.
(3) Für die Ermittlung der inhalativen Exposition stehen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. In manchen Fällen lassen sich Expositionen auf einfache Weise abschätzen, z.B. aus der Menge eingesetzter Stoffe und dem Luftvolumen am Arbeitsplatz. Insbesondere bei geringen Stoffmengen und großem Luftdurchsatz sind dann häufig keine weitergehenden Ermittlungen erforderlich. Auch anspruchsvollere Berechnungsansätze oder die Übertragung der Ermittlungsergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze können helfen, den Ermittlungsaufwand zu verringern. Bei verbleibender Unsicherheit über das Ermittlungsergebnis und seine Bewertung sind Arbeitsplatzmessungen erforderlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass unter bestimmten Randbedingungen Arbeitsplatzmessungen nicht möglich oder nicht sinnvoll sind, weil sie z.B. keine verwertbaren oder keine repräsentativen Ergebnisse liefern (s. Nummer 4.4 Abs. 5 und 6).(3) Wenn die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels messtechnischer Ermittlungsmethoden erfolgt, muss die Messstelle die in Anhang 1 gestellten Anforderungen erfüllen. Beauftragt der Arbeitgeber eine für die erforderlichen Arbeitsplatzmessungen akkreditierte Messstelle, kann er davon ausgehen, dass die Messstelle die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt und dass die von dieser Stelle ermittelten Erkenntnisse zutreffend sind 1 . Beauftragt der Arbeitgeber eine nichtakkreditierte Messstelle, muss er selbst prüfen, ob die Messstelle diese Anforderungen erfüllt.
(4) Zu empfehlen sind Ermittlungen unter Worst Case-Bedingungen, da diese eine größere Sicherheit bieten, dass unter den üblichen Bedingungen der Arbeitsplatzgrenzwert oder ein anderer Beurteilungsmaßstab eingehalten sind.
(5) Die Ermittlungen und Beurteilungen zur inhalativen Exposition können je nach Lage des Falles spezielle Fachkenntnisse und Erfahrungen erfordern. Hierzu zählen insbesondere Arbeitsplatzmessungen. Diese TRGS gibt dem Arbeitgeber Hinweise, wann er die Grenzen seiner eigenen fachlichen Qualifikation erreicht und wo er weitergehende Unterstützung erhalten kann. Durch Anregungen für pragmatische Lösungen wird jedoch versucht, dem Arbeitgeber Möglichkeiten für eine angemessene Einschränkung des Ermittlungsaufwandes aufzuzeigen.(4) Die Anforderungen an innerbetriebliche Messstellen können eingeschränkt und an die im betrieblichen Rahmen durchzuführenden Ermittlungen und Beurteilungen angepasst werden. Diese Regelung kann z.B. angewendet werden, wenn in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Verhältnissen die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels einfacher Messverfahren möglich ist. Die Qualität der Ermittlungen und Beurteilungen muss gewährleistet bleiben.
4 Vorgehensweise zur Ermittlung der inhalativen Exposition4 Vorgehensweise zur Ermittlung der inhalativen Exposition
4.1 Allgemeines4.1 Allgemeines
(1) Zur Ermittlung der inhalativen Exposition und der daraus resultierenden Gefährdung werden die relevanten Randbedingungen der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie die Konzentrationen der Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz bestimmt. Dazu wird ein Befund erhoben, der Aussagen zur Wirksamkeit der vorhandenen Schutzmaßnahmen sowie Festlegungen über ggf. weitere zu treffende Maßnahmen einschließlich der Überprüfung ihrer Wirksamkeit enthält (Bild 1).(1) Der Arbeitgeber hat im ersten Schritt zu ermitteln, bei welchen Tätigkeiten Gefahrstoffe verwendet werden sowie entstehen oder freigesetzt werden können. Ermittlungen zur inhalativen Exposition müssen für alle in der Luft am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe unter Berücksichtigung der tätigkeitsbezogenen Informationen wie z.B. verwendete Arbeitsstoffe und Mengen, Arbeitsabläufe, Verfahren, Arbeits-, Betriebs- und Umgebungsbedingungen sowie vorhandene Schutzmaßnahmen vorgenommen werden.
(2) Die Ermittlung der inhalativen Exposition gliedert sich in folgende Schritte:(2) Ergebnisse früherer Arbeitsplatzmessungen oder anderer Messungen (siehe Anhang 2 Abschnitt 2) sowie nichtmesstechnischer Ermittlungen (siehe Anhang 3) sind zu berücksichtigen, sofern verfügbar.
Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten und Festlegung des Arbeitsbereichs, für den die Beurteilung der inhalativen Exposition gelten soll,(3) Zur frühzeitigen Erkennung erhöhter Expositionen auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse oder eines Unfalls, insbesondere bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, können z.B. Messungen technischer Parameter oder Verfahren der Dauerüberwachung (siehe Anhang 4 Abschnitt 2) eingesetzt werden.
Erfassung der Gefahrstoffe und
Ermittlung der Exposition.
(3) Anhand der Ergebnisse der Ermittlung der inhalativen Exposition wird im Rahmen eines Befundes eine Beurteilung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vorgenommen. Zur Sicherung des Befundes sind regelmäßige Wirksamkeitsüberprüfungen der Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Art der vorzunehmenden Wirksamkeitsüberprüfungen wird im Befund festgelegt.(4) Anhand der Ergebnisse der Ermittlung der inhalativen Exposition wird ein Befund erstellt, der die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen beurteilt. Auf der Grundlage des Befundes sind Maßnahmen zur Befundsicherung festzulegen. Der Befund muss in die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 einfließen und dort abschließend bewertet werden.
(5) Für die Ermittlung einer inhalativen Exposition ist unabhängig von der eingesetzten Ermittlungsmethode die Erhebung der relevanten Randbedingungen vor Ort erforderlich.
Bild 1: Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition (schematisch)Abbildung 1 Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition (schematisch)
4.2 Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten und Festlegung des Arbeitsbereichs4.2 Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten und Festlegung des Arbeitsbereichs
(1) Die Erfassung der Tätigkeiten und der möglichen Gefährdungen ist Voraussetzung zur Festlegung des Arbeitsbereiches. Hierzu kann der Arbeitsbereich örtlich oder organisatorisch festgelegt werden durch Angabe z.B.(1) Zur Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten sind alle bestimmungsgemäßen Arbeitsvorgänge und Betriebszustände zu berücksichtigen. Dies gilt auch für nicht regelmäßig durchgeführte Tätigkeiten, wie z.B. Wartung oder Instandhaltung.
der räumlichen Abgrenzung,
der Tätigkeiten oder der Verfahrensweise(n),
der Anlagenart oder der Arbeitsmittel.
(2) Auf der Grundlage der betriebsspezifischen Informationen sind die Tätigkeiten einschließlich aller technischen und organisatorischen Einzelheiten, die für die Exposition relevant sein können (relevante Randbedingungen), zu beschreiben. In der Regel ist es zweckmäßig, die Ermittlungsergebnisse gemäß Nummer 4 der TRGS 400 zu übernehmen und diese um die Bedingungen, die die inhalative Exposition beeinflussen, zu erweitern.(2) Für die Tätigkeiten sind die Randbedingungen zu erheben und zu beschreiben, die für die inhalative Exposition relevant sind. Dies können sein:
(3) Zu den relevanten Randbedingungen können zählen:
Aufgabe und Ziel der Tätigkeiten (z.B. Erzeugnisse, Produkte, Dienstleistung), Art der Tätigkeiten (z.B. Ein- und Umfüllen, Schweißen, Schleifen, Versprühen, Reinigen, Beschichten),
räumliche Bedingungen (z.B. Grundfläche, Raumhöhe, räumliche Gliederung, Raumausfüllung, ganz oder teilweise geschlossener Raum),
Tätigkeiten im Freien,
klimatische Bedingungen (Temperatur, Luftfeuchte, Luftdruck, Luftgeschwindigkeit),
die Arbeitsmittel (z.B. Schweißbrenner, Pinsel, Gabelstapler), Arbeitsmittel (z.B. Schweißbrenner, Spritzpistole, Sackschütte, Radlader),
Art, Menge und Konzentration der eingesetzten Stoffe und Produkte (z.B. Bezeichnung, Aggregatzustand),
Bildung von Aerosolen (Stäube, Tröpfchen) und Freisetzungsvermögen der Stoffe (z.B. Staubungsverhalten, Flüchtigkeit),
die Verfahrensweise (z.B. offen, geschlossen, unter Staubentwicklung), Verfahrensweise (z.B. offen, geschlossen, unter Staubentwicklung, erhöhte Temperatur/Druck),
die Arbeitsleistung (z.B. Durchsatz, Flächenleistung),
die Arbeitsorganisation (z.B. Aufenthaltsdauer/Expositionsdauer, parallele Belastungen, Position der Beschäftigten zur Stoffquelle), Emissionsorte und -quellen, Position der Beschäftigten zur Emissionsquelle, Sekundärquellen aus benachbarten Arbeitsbereichen,
Art und Menge der eingesetzten Stoffe und Produkte (z.B. Bezeichnung, Aggregatzustand, staubend, aerosolbildend, Konzentrationen der Substanzen),
Emissionsorte,
Technische Schutzeinrichtungen (z.B. Art und Leistung der Absaugung, Einhausung), technische Schutzeinrichtungen (z.B. Art und Leistung der Absaugung, Einhausung),
Betriebliche Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes,
räumliche Bedingungen (z.B. Grundfläche, Raumhöhe, räumliche Gliederung, Raumausfüllung),
die Lüftungsbedingungen (z.B. Art der Lüftung, Lüftungseinrichtungen, Luftführung, Lüftungsintensität) und Lüftungsbedingungen (z.B. Art der Lüftung, Lüftungseinrichtungen, Luftführung, Lüftungsintensität),
Arbeitsleistung (z.B. Durchsatz),
Schwere der körperlichen Arbeit,
Arbeitsorganisation (z.B. Aufenthalts-/Expositionsdauer, zeitgleiche Belastungen),
persönliche Schutzmaßnahmen (insbesondere, wenn dadurch eine erhöhte körperliche Belastung entsteht).
(3) Auf Grundlage der Ermittlungen können bei gleichartigen Arbeitsbedingungen oder bei gleichartigen Tätigkeiten begrenzte Teile eines Betriebs zu einem Arbeitsbereich zusammengeführt werden. Der Arbeitsbereich (siehe Abschnitt 2 Absatz 2) kann einen oder mehrere Arbeitsplätze bzw. Arbeitsverfahren umfassen und räumlich oder organisatorisch festgelegt werden, z.B. durch Angabe der
räumlichen Abgrenzung,
Tätigkeiten,
Verfahrensweisen,
Anlagenarten,
Persönliche Schutzmaßnahmen. Arbeitsmittel.
4.3 Erfassung der Gefahrstoffe4.3 Erfassung der Gefahrstoffe
(1) Die Stoffe, die zur inhalativen Exposition beitragen können, sind zu identifizieren. Dazu gehören z.B.:
Einsatzstoffe,
Zwischen-, End- und Reaktionsprodukte,
Hilfsstoffe,
Verunreinigungen,
durch das Arbeitsverfahren entstehende bzw. freigesetzte Gefahrstoffe (z.B. Abgase von Motoren, Schweißrauche, Zersetzungsprodukte bei thermischen Verfahren) sowie
ggf. aus benachbarten Arbeitsbereichen eingetragene Gefahrstoffe.
Informationen hierzu können z.B. aus dem Gefahrstoffverzeichnis (siehe Abschnitt 5.8 der TRGS 400) und Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.
Auf der Grundlage des Gefahrstoffverzeichnisses (siehe Nummer 4.7 der TRGS 400) sind die für die inhalative Exposition relevanten Stoffe auszuwählen. Die für die Beurteilung der inhalativen Exposition maßgeblichen Informationen über gefährliche Stoffe in den Einsatzstoffen, Zwischenprodukten, Endprodukten, Reaktionsprodukten und Hilfsstoffen sowie deren Verunreinigungen sind zu ermitteln. Sofern noch nicht im Gefahrstoffverzeichnis enthalten, sind auch freiwerdende gefährliche Stoffe zu erfassen (z.B. Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Stäube). Es ist zu berücksichtigen, dass bei der analytischen Probenauswertung weitere Stoffe identifiziert werden können, die für die inhalative Exposition relevant sind. Für die gefährlichen Stoffe sind die verbindlichen Grenzwerte (siehe Nummer 5.2) mit zugehörigen Kurzzeitwerten und die Einstufung anzugeben. Weiterhin sind Angaben zum Freisetzungsvermögen der Stoffe (z.B. Staubungsverhalten, Flüchtigkeit) sinnvoll. Sind Grenzwerte nicht vorhanden, sind andere Kriterien zur Gefährdungsbeurteilung aufzuführen (siehe Nummer 5.3.2).(2) Aus den identifizierten Gefahrstoffen werden die für die inhalative Exposition relevanten Stoffe ausgewählt. Hierfür sind insbesondere das Freisetzungsverhalten, die Stoffmengen und die gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen. Auf die Ermittlung bestimmter Stoffe kann verzichtet werden, wenn begründet werden kann, dass diese nicht relevant zur inhalativen Exposition beitragen (z.B. geringer Dampfdruck, geringe Einsatzmenge, geringes Staubungsverhalten).
(3) Für die Gefahrstoffe sind die verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe gemäß Abschnitt 5.1 Absatz 1 zusammenzustellen. Ist für einen Gefahrstoff kein verbindlicher Beurteilungsmaßstab vorhanden, kann der Arbeitgeber andere Beurteilungsmaßstäbe gemäß Abschnitt 5.1 Absatz 2 heranziehen.
(4) Existiert für einen relevanten Gefahrstoff kein Beurteilungsmaßstab gemäß Abschnitt 5.1 Absatz 1 oder 2, muss die inhalative Exposition anhand anderer Kriterien beurteilt werden (s. Abschnitt 5.3.3 Nummer 8).
(5) Werden bei der Analyse weitere Stoffe identifiziert, die für die inhalative Exposition relevant sind, sind diese zu berücksichtigen.
4.4 Ermittlung der inhalativen Exposition4.4 Methoden zur Ermittlung der inhalativen Exposition
(1) Der Arbeitgeber hat Art, Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln.(1) Auf der Grundlage aller tätigkeits- und stoffbezogenen Informationen ist die Methode für die Expositionsermittlung auszuwählen und anzuwenden. Es ist eine Ermittlungsmethode zu wählen, die Klarheit über die inhalative Exposition der Beschäftigten über die Schicht und über die Höhe der inhalativen Exposition bei Expositionsspitzen verschafft, so dass ein eindeutiger Befund erhoben werden kann.
(2) Soweit aufgrund der Ermittlungsergebnisse nach der TRGS 400 verfahrens- und/oder stoffbedingt nur geringe oder vernachlässigbare Expositionen zu erwarten sind, sind keine weiteren Ermittlungen nach dieser TRGS erforderlich. Dies kann unter Beachtung der toxikologischen Stoffeigenschaften der Fall sein, wenn
ein niedriges Freisetzungsvermögen auf Grund der Arbeitsbedingungen und der Stoffeigenschaften (z.B. niedriger Dampfdruck, hoher Siedepunkt bei geringer Verarbeitungstemperatur, geringes Staubungsverhalten) vorliegt,
durch das Verfahren keine Aerosolbildung erfolgen kann,
nur geringe Mengen verwendet werden oder
nur geringe Emissionen, z.B. aufgrund kleiner Quellflächen oder kurzer Tätigkeitsdauer (< 15 min), möglich sind oder
eine Freisetzung von Stoffen in die Luft am Arbeitsplatz nicht möglich ist (z.B. Chloridbestimmung nach Mohr in chemischen Laboratorien).
(3) Zur Ermittlung der inhalativen Exposition bestehen vielfältige Möglichkeiten, die entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen der Praxis anzuwenden sind. Vorzugsweise sind nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden wie die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze oder Berechnungen (Anlage 2) anzuwenden. Bei verbleibender Unsicherheit über die Höhe der Exposition und bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen sind messtechnische Ermittlungsmethoden (Anlage 3) unter Berücksichtigung der Absätze 5 und 6 einzusetzen. Hinweise zur Ermittlung finden sich z.B. in DIN EN 689 [2].(2) Für die Ermittlung der inhalativen Exposition stehen messtechnische Ermittlungsmethoden, z.B. Arbeitsplatzmessungen (siehe Anhang 2), oder nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden (siehe Anhang 3) zur Verfügung.
(3) Validierte messtechnische und nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden sind bevorzugt einzusetzen.
(4) Messtechnische und nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden können sich wechselseitig ergänzend eingesetzt werden. So können z.B. die Ergebnisse von Berechnungen dazu dienen, Arbeitsplatzmessungen gezielt einzusetzen ("Berechnungen als Grundlage der Messplanung"). Auch nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden können auf Messungen beruhen, z.B. die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze. Anlage 5 nennt anhand von Beispielen Einsatzmöglichkeiten jeweils geeigneter Ermittlungsmethoden.(4) Messtechnische und nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden können einander ergänzend eingesetzt werden. So können z.B. die Ergebnisse von Berechnungen dazu dienen, Arbeitsplatzmessungen gezielter einzusetzen.
(5) Unter bestimmten Randbedingungen ist die Durchführung von Arbeitsplatzmessungen nicht möglich oder liefert keine verwertbaren oder keine repräsentativen Ergebnisse. Dazu gehören(5) Unter bestimmten Randbedingungen ist die Durchführung von Arbeitsplatzmessungen nicht möglich oder liefert keine verwertbaren oder repräsentativen Ergebnisse. Dazu gehören
zu kurze Expositionsdauer,
zu kurze Expositionsdauern, zu kurze Tätigkeitsdauer,
es existiert kein geeignetes Messverfahren (Querempfindlichkeit), nicht zur Verfügung stehende geeignete oder bedingt geeignete Messverfahren (siehe Anhang 2 Abschnitt 3.1),
ungünstige klimatische Bedingungen (z.B. hohe Windgeschwindigkeiten oder Temperaturen, Feuchtarbeitsplätze (Einsatz von Hochdruckreinigern)), ungünstige klimatische Bedingungen (z.B. hohe Windgeschwindigkeiten, extrem hohe/niedrige Temperaturen, Feuchtarbeitsplätze) oder
bestimmte Arbeiten im Freien. bestimmte Arbeiten im Freien, z.B. Bodenerkundung.
(6) Messverfahren für die Durchführung von Arbeitsplatzmessungen sind geeignet, wenn sie die Leistungsanforderungen der DIN EN 482 [3] erfüllen.
4.5 Anforderungen an Personen bzw. Stellen, die Ermittlungen und Beurteilungen der inhalativen Exposition nach GefStoffV durchführen5 Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
(1) Mit der Ermittlung und der Beurteilung der inhalativen Exposition darf der Arbeitgeber gemäß GefStoffV nur fachkundige Personen und Stellen beauftragen. Die Fachkunde geht über die allgemeinen Anforderungen nach TRGS 400 hinaus und umfasst je nach Umfang und Komplexität der Aufgabenstellung gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse.5.1 Beurteilungsmaßstäbe der inhalativen Exposition
(2) Arbeitgeber, die innerbetrieblich nicht über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Voraussetzungen verfügen, müssen fachkundige, externe Stellen mit der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition beauftragen. Fachkundig sind insbesondere akkreditierte Messstellen. Es wird dem Arbeitgeber empfohlen, Stellen zu beauftragen, die darüber hinaus eine sicherheitstechnische Beratung durchführen.(1) Beurteilungsmaßstäbe sind bei der Beurteilung der inhalativen Exposition an Arbeitsplätzen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen heranzuziehen. Es gibt die folgenden verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe:
Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gemäß TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte",
(3) Wenn für eine Tätigkeit die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels messtechnischer Ermittlungsmethoden erfolgt, muss die Messstelle die in Anlage 1 gestellten Anforderungen erfüllen. Beauftragt der Arbeitgeber eine für Arbeitsplatzmessungen akkreditierte Messstelle kann er davon ausgehen, dass die Messstelle die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt und dass die von dieser Stelle ermittelten Erkenntnisse zutreffend sind 2. Sollen Messungen von einer für Arbeitsplatzmessungen nicht akkreditierten Messstelle durchgeführt werden, so muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Messstelle die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllt. Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe im Rahmen des risikobasierten Maßnahmenkonzepts nach TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", die aus Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) abgeleitet wurden,
Beurteilungsmaßstäbe aus stoffspezifischen TRGS.
(4) Wenn für eine Tätigkeit die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden nach Anlage 2 erfolgen soll, können die Anforderungen hinsichtlich der Fachkunde und Berichterstattung nach Anlage 1 sinngemäß herangezogen werden.(2) Stehen keine verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung, können folgende Beurteilungsmaßstäbe zur Bewertung der Exposition herangezogen werden:
Grenzwertvorschläge der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ("MAK-Kommission") bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [2],
(5) Die Anforderungen nach Absatz 2 können für innerbetriebliche Messstellen eingeschränkt und an die tatsächlich im betrieblichen Rahmen durchzuführenden Ermittlungen und Beurteilungen angepasst werden. Diese Regelung kann z.B. angewendet werden, wenn für eine Tätigkeit in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Verhältnissen die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels einfacher Messmethoden möglich ist. In diesen Fällen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche Anforderungen zu erfüllen sind. Die Qualität der Ermittlungen und Beurteilungen muss aber auf alle Fälle gewährleistet sein. Grenzwerte für chemische Belastungen am Arbeitsplatz anderer Länder oder anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen. Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält z.B. die Datenbank "GESTIS-Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" des IFA, [3],
4.6 Ermittlungen der Exposition krebserzeugender, erbgutverändernder und fruchtbarkeitsgefährdender Gefahrstoffe gemäß GefStoffV 16 "Derived no effect level" (DNEL) nach der REACH-Verordnung [4],
(1) Bei krebserzeugenden, keimzellmutagen und reproduktionstoxisch Stoffen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Expositionen gemäß den Anforderungen dieser TRGS zu ermitteln, wobei unter Beachtung von TRGS 400 Nummer 3.2 Abs. 3 auch die Möglichkeit zur Übertragung von Ergebnissen bei gleichartigen Arbeitsbedingungen besteht. firmeninterne oder branchenweite Beurteilungswerte, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden (z.B. nach dem Konzept zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten gemäß BekGS 901 "Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten").
5.2 Beurteilungszeiträume
5.2.1 Schichtmittelwerte
(1) Beurteilungsmaßstäbe nach Abschnitt 5.1 sind in der Regel für einen Beurteilungszeitraum von 8 Stunden als Schichtmittelwerte definiert. Dies soll die Dauer einer Arbeitsschicht widerspiegeln.
(2) Bei einer Mittelungsdauer von 8 Stunden entspricht das Messergebnis dem Schichtmittelwert.
(3) Bei einer von der Schichtlänge abweichenden Mittelungsdauer gilt folgendes (siehe auch Anhang 2 Abschnitt 4.3):
(2) Wegen der besonderen Bedeutung der Exposition gegenüber diesen Stoffen sind nach GefStoffV darüber hinaus die Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses (siehe Anlage 5 Nr. 9) oder eines Unfalles zu ermitteln. Es kann sich hierbei z.B. um Messungen technischer Parameter oder Messungen im Rahmen einer Dauerüberwachung handeln. Bei gleichförmiger Exposition über die gesamte Schicht kann der während eines bestimmten Teils der Schicht erhaltene Messwert dem Schichtmittelwert gleichgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der gewählte Zeitraum die Exposition während der Schicht repräsentativ beschreibt. Die Mittelungsdauer muss mindestens zwei Stunden betragen und kann sich aus mehreren einzelnen Messungen zusammensetzen.
5 Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen Wenn während einer Schicht mehrere voneinander unterscheidbare Expositionszeiträume vorkommen können, sind für diese Zeiträume jeweils einzeln die Gefahrstoff-Konzentrationen zu ermitteln. Aus den einzelnen Messwerten wird unter Berücksichtigung der Expositionsdauern der Schichtmittelwert als zeitlich gewichteter arithmetischer Mittelwert berechnet:
5.1 Allgemeines
Wenn während eines oder mehrerer dieser Expositionszeiträume keine Gefahrstoffexposition vorliegt, gehen diese mit der Konzentration "Null" in die Berechnung ein (verkürzte Exposition).
(1) Die nach Nummer 4.4 ermittelte Exposition ist im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Das Ergebnis der Beurteilung ist der Befund. Der Befund ist zu begründen und zu dokumentieren. Zum Befund gehören auch Festlegungen zur Befundsicherung nach Nummer 6.(4) Wenn die Schichtlänge von 8 h abweicht (z.B. bei abweichenden Arbeitszeitregelungen), ist die maximal mögliche Schichtdauer zur Beurteilung heranzuziehen. Der Messwert für diese Schichtlänge ist auf eine achtstündige Exposition (Schichtmittelwert) umzurechnen:
(2) Der Befund kann lauten:
Schutzmaßnahmen ausreichend,
Schutzmaßnahmen nicht ausreichend.
Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen nach Nummer 5.3 können die Befunde lauten:
Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentration eingehalten oder
Toleranzkonzentration überschritten.
Die Maßnahmen gemäß Maßnahmenkonzept nach TRGS 910 sind entsprechend dem Befund zu ergreifen.
5.2.2 Kurzzeitwerte
(3) Bei Stoffen mit einem verbindlichen Grenzwert oder einem Beurteilungsmaßstab nach Nummer 5.3 kann der Befund nach Nummer 5.2.2 Absatz 3 fachkundig begründet oder, falls das nicht möglich ist, mit Hilfe des in Nummer 5.2.2 Absatz 4 beschriebenen formalen Verfahrens getroffen werden. Bei Stoffen ohne verbindlichen Grenzwert können die in Nummer 5.4 genannten Beurteilungskriterien herangezogen werden.(1) Kurzzeitwerte (KZW) beziehen sich in der Regel auf einen Beurteilungszeitraum von 15 Minuten. Sie werden als Überschreitungsfaktor angegeben, der zur Berechnung der Kurzzeitwertkonzentration mit dem Beurteilungsmaßstab zu multiplizieren ist. Bei der Erhebung des Befundes sind zusätzlich die Dauer und der zeitliche Abstand zwischen den Expositionsspitzen innerhalb der Schicht zu berücksichtigen.
(4) Tragen mehrere Stoffe gleichzeitig oder nacheinander während einer Schicht zur Exposition im Arbeitsbereich bei, so ist eine Beurteilung der Gemischexposition vorzunehmen. Dabei ist bei Stoffen mit einem Arbeitsplatzgrenzwert das Verfahren nach Nummer 5.2.1 anzuwenden. Sofern für definierte Stoffgemische verbindliche Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.4 vorliegen, ist die Nummer 5.2 sinngemäß anzuwenden.(2) Bei lokal wirksamen oder atemwegssensibilisierenden Stoffen (Kurzzeitwertkategorie I) ist ein Beurteilungszeitraum von 15 min festgelegt.
(5) Bei Stoffgemischen mit Stoffen ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert sind die Kriterien nach Nummer 5.3 oder 5.4 anzuwenden.(3) Bei resorptiv wirksamen Stoffen (Kurzzeitwertkategorie II) sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig. In diesen Fällen ist die Höhe der maximal zulässigen Konzentration in Abhängigkeit von der tatsächlichen Überschreitungsdauer zu berechnen:
(6) Die messtechnische Überwachung von Stoffgemischen kann ggf. mit Hilfe von Leitkomponenten durchgeführt werden. Die Leitkomponenten und ein Beurteilungsmaßstab sind im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festzulegen. Kriterien für die Auswahl von Leitkomponenten und die Anwendbarkeit des Verfahrens sind:(4) Für Stoffe ohne Kurzzeitwert dürfen Expositionen den Zahlenwert des Beurteilungsmaßstabes höchstens um den Faktor 8 übersteigen.
die Toxizität der Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit,(5) Für krebserzeugende Stoffe ergänzen Kurzzeitwerte die Schichtmittelwerte, indem sie Konzentrationsschwankungen oberhalb
gleich bleibende Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander und
der Beurteilungsmaßstab gewährleistet, dass mindestens der Bewertungsindex nach Nummer 5.2.1 eingehalten ist. der Toleranzkonzentration oder
(7) Bei Stoffen, die unter den Geltungsbereich des allgemeinen Staubgrenzwerts fallen, sind die Regelungen der TRGS 900 zur Beurteilung von Stäuben heranzuziehen. eines Beurteilungsmaßstabs aus einer stoffspezifischen TRGS
(8) Ist das Messverfahren nicht spezifisch, so ist der Summenmesswert für die Beurteilung heranzuziehen. Kommen in diesem Fall für die Beurteilung mehrere Arbeitsplatzgrenzwerte in Frage, ist der jeweils niedrigste Grenzwert zu Grunde zu legen (z.B. bei Arbeitsplatzgrenzwerten für unterschiedliche Spezies wie Zinn(II) und Zinn(IV)).nach oben hin sowie in ihrer Dauer begrenzen. Für die Akzeptanzkonzentration sind keine Kurzzeitwerte festgelegt.
(9) Die unter Nummer 5.2, 5.3 und Nummer 5.4.2 Absatz 1 genannten Beurteilungsmaßstäbe sind als Schichtmittelwerte festgelegt. Wird stoffspezifisch ein abweichender Beurteilungszeitraum festgelegt, z.B. Woche, Monat oder Jahr, wird besonders darauf hingewiesen. Darüber hinaus müssen zur Begrenzung von Expositionsspitzen die Kurzzeitwerte zusätzlich eingehalten werden.(6) Für krebserzeugende Stoffe mit Toleranzkonzentration oder Beurteilungsmaßstäben aus stoffspezifischen Technischen Regeln wird standardmäßig ein Überschreitungsfaktor von 8 für einen Beurteilungszeitraum von 15 Minuten festgelegt; stoffspezifisch sind Überschreitungsfaktoren kleiner 8 möglich. Ein Mindestzeitraum zwischen den einzelnen Kurzzeitwertphasen wird nicht festgelegt.
5.2 Stoffe mit einem verbindlichen Grenzwert
5.2.3 Momentanwerte
(1) Arbeitsplatzgrenzwerte nach GefStoffV sind in der TRGS 900 aufgeführt.Momentanwerte (Angabe =X= in TRGS 900) dürfen zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Aus messtechnischen Gründen soll jedoch der Beurteilungszeitraum nicht unter einer Minute liegen.
(2) Neben Arbeitsplatzgrenzwerten sind verbindliche Grenzwerte der EU zu beachten, die durch Bekanntmachungen des BMAS gemäß GefStoffV in nationales Recht umgesetzt wurden, sofern das BMAS keine anderen Beurteilungsmaßstäbe bekannt gegeben hat (z.B. in einer TRGS).5.3 Bewertung der inhalativen Exposition
5.2.1 Stoff- und Bewertungsindex
5.3.1 Bewertung von Einzelstoffen
(1) Zur Vergleichbarkeit von Ermittlungsergebnissen wird aus dem Ergebnis (Schichtmittelwert) der Einzelstoffe durch Division mit dem jeweiligen verbindlichen Grenzwert nach Nummer 5.2 der Stoffindex I erhalten:(1) Zur Vergleichbarkeit von Ermittlungsergebnissen wird aus dem Schichtmittelwert der Stoffindex I berechnet.
(2) Bei Messergebnissen unterhalb der Bestimmungsgrenze des Messverfahrens wird der Stoffindex mit der Bestimmungsgrenze berechnet. Der Stoffindex wird dann mit "d" gekennzeichnet.
I = C / GW
(3) Für Kurzzeitwerte wird kein Stoffindex berechnet.
Darin sind C der Schichtmittelwert und GW der Grenzwert des Stoffes nach Nummer 5.2. Als Grenzwert für den Einzelstoff gilt der Stoffindex I = 1.(4) Kann ein Gefahrstoff nicht spezifisch bestimmt werden, ist das aus dem unspezifischen Messverfahren resultierende Messergebnis für die Berechnung des Stoffindexes heranzuziehen. Kommen mehrere Beurteilungsmaßstäbe in Frage, ist für die Bewertung nur der größte Stoffindex zu berücksichtigen (z.B. Calciumoxid und Calciumdihydroxid).
(5) Hat eine chemische Verbindung keinen eigenen Beurteilungsmaßstab, sondern nur ihre Bestandteile, ist für die Bewertung nur der Bestandteil mit dem größten Stoffindex zu berücksichtigen (z.B. Zinn(II)fluorid).
5.3.2 Bewertung von mehreren Stoffen oder Stoffgemischen
(2) Sofern mehrere Stoffe gleichzeitig oder nacheinander während einer Schicht zur Exposition im Arbeitsbereich beitragen, wird für die Stoffe mit einem AGW aus den Stoffindizes der Einzelstoffe durch Addition der Bewertungsindex BI berechnet:(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz während einer Schicht gleichzeitig oder nacheinander mehrere Stoffe oder Gemische von Stoffen auf, für die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) festgelegt sind, werden die Stoffindizes dieser Stoffe/Gemische addiert. Das Ergebnis ist der Bewertungsindex BI:
BIAGW = ΣIi = (C1/ AGW1) + (C2/ AGW2) + ...(Cn/ AGWn)
Als Grenzwert gilt der Bewertungsindex BI = 1. Von diesem Bewertungsverfahren kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies arbeitsmedizinisch oder toxikologisch begründet werden kann. Für Kurzzeitwerte wird kein Bewertungsindex ermittelt.Von diesem Bewertungsverfahren kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies arbeitsmedizinisch oder toxikologisch begründet werden kann.
(2) Tragen während einer Schicht neben Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert gleichzeitig oder nacheinander Stoffe oder Gemische zur Exposition im Arbeitsbereich bei, für die ein Beurteilungsmaßstab nach Abschnitt 5.1 Absatz 2 veröffentlicht ist, wird empfohlen, diese bei der Berechnung eines Bewertungsindexes auf Grundlage von Absatz 1 Satz 3 ebenfalls zu berücksichtigen.
(3) Stoffindizes > 0,05 müssen bei der Berechnung des Bewertungsindexes berücksichtigt werden. Stoffindizes < 0,05 können berücksichtigt werden.
(4) Wird ein geeignetes Messverfahren (siehe Anhang 2 Abschnitt 3.1 Tabelle 5 und 6) eingesetzt und liegt das Messergebnis unter der Bestimmungsgrenze, ist der Stoffindex im Bewertungsindex nicht zu berücksichtigen.
(5) Wird ein bedingt geeignetes Messverfahren (siehe Anhang 2 Abschnitt 3.1 Tabelle 5 und 6) eingesetzt und liegt das Messergebnis unter der Bestimmungsgrenze, ist der für die Bestimmungsgrenze berechnete Stoffindex im Bewertungsindex zu berücksichtigen.
(6) Die nachfolgenden Beurteilungsmaßstäbe werden nicht bei der Berechnung des Bewertungsindexes berücksichtigt:
Kurzzeitwerte,
(3) Liegen neben Stoffen mit einem AGW weitere Stoffe vor, für die der Arbeitgeber andere Beurteilungsmaßstäbe herangezogen oder eigene Beurteilungsmaßstäbe festgelegt hat, dann sind der Bewertungsindex (für Stoffe mit AGW) und zusätzlich die anderen Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3 oder 5.4 zur Beurteilung heranzuziehen. der allgemeine Staubgrenzwert für die alveolengängige und die einatembare Staubfraktion: Es sind die Regelungen der TRGS 900 zur Beurteilung von Stäuben heranzuziehen. Hat ein Staubinhaltsstoff einen stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwert, ist dieser in den Bewertungsindex einzubeziehen. Gibt es für einen Staubinhaltsstoff sowohl in der alveolengängigen als auch der einatembaren Staubfraktion einen Arbeitsplatzgrenzwert, ist bei der Berechnung des Bewertungsindexes der größere Stoffindex zu berücksichtigen,
Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen oder stoffspezifische Beurteilungsmaßstäbe für krebserzeugende Stoffe aus stoffspezifischen TRGS: Gibt es für krebserzeugende Stoffe einen Arbeitsplatzgrenzwert, ist deren Stoffindex bei der Berechnung des Bewertungsindexes zu berücksichtigen.
5.2.2 Erhebung des Befundes5.3.3 Voraussetzungen für die Erhebung des Befundes
Für die Tätigkeit bzw. den Arbeitsbereich ist die ermittelte Expositionssituation im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen schrittweise anhand der folgenden Bewertungskriterien zu beurteilen:
Bewertung von Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwerten unter Berücksichtigung des Stoffindexes auf Basis der Schichtmittelwerte:
Ist der Stoffindex I < 1, lautet das Ergebnis: Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes.
Ist der Stoffindex I > 1, lautet das Ergebnis: Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes.
Bewertung von Stoffen mit einem Beurteilungsmaßstab aus stoffspezifischen TRGS sowie bei Stoffen mit Beurteilungsmaßstäben nach Abschnitt 5.1 Absatz 2 auf Basis der Schichtmittelwerte:
Ist der Stoffindex I < 1, lautet das Ergebnis: Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes.
Ist der Stoffindex I > 1, lautet das Ergebnis: Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes.
Bewertung von Stoffen mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentration auf Basis der Schichtmittelwerte:
Ist der Schichtmittelwert kleiner oder gleich der Akzeptanzkonzentration, lautet das Ergebnis: Einhaltung der Akzeptanzkonzentration.
Ist der Schichtmittelwert größer als die Akzeptanzkonzentration und kleiner oder gleich der Toleranzkonzentration, lautet das Ergebnis: Überschreitung der Akzeptanzkonzentration und Einhaltung der Toleranzkonzentration.
Ist der Schichtmittelwert größer als die Toleranzkonzentration, lautet das Ergebnis: Überschreitung der Toleranzkonzentration.
Die Bewertung von Kurzzeitwerten erfolgt unter Berücksichtigung der Expositionshöhe und -dauer und des zeitlichen Abstandes zwischen den Expositionsspitzen innerhalb der Schicht. Die Anforderungen für Kurzzeitwerte sind erfüllt, wenn für einen Stoff
in keinem 15-Minuten-Intervall der Kurzzeitwert überschritten wird und
maximal vier 15-Minuten-Intervalle oberhalb des Beurteilungsmaßstabes nach Abschnitt 5.1 Absatz 1 oder 2 innerhalb einer Schicht auftreten und
zwischen jeweils zwei dieS.r.1.-Minuten-Intervalle möglichst ein zeitlicher Abstand von 60 Minuten liegt. Bei Stoffen ohne KZW (Überschreitungsfaktor 8) oder Stoffen der Kurzzeitwertkategorie II sind in Abhängigkeit von der Höhe der ermittelten Konzentration auch längere zusammenhängende Kurzzeitwertphasen bis zu maximal 120 Minuten möglich. In diesem Fall ist die maximal zulässige Konzentration gemäß Abschnitt 5.2.2 Absatz 3 zu berechnen.
Für krebserzeugende Stoffe mit Toleranzkonzentration oder Beurteilungsmaßstäben gelten die Regelungen der TRGS 910 sowie Abschnitt 5.2.2 Absatz 6.
Die Anforderungen an Momentanwerte sind erfüllt, wenn diese zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
Bewertung von Bewertungsindizes:
Ist der Bewertungsindex BI < 1, lautet das Ergebnis: Einhaltung des Bewertungsindexes.
Ist der Bewertungsindex BI > 1, lautet das Ergebnis: Überschreitung des Bewertungsindexes.
Die Bewertung von Stoffen ohne Beurteilungsmaßstab nach Abschnitt 5.1 kann z.B. anhand nachfolgender Kriterien erfolgen. Eine Einhaltung der Bewertungskriterien liegt vor, wenn
durch Analogieschlüsse von vergleichbaren Tätigkeiten und Stoffen dies fachlich begründet werden kann (z.B. mit einer homologen Verbindung mit einem AGW oder einem Surrogat),
Schutzmaßnahmen gegenüber chemischen Belastungen am Arbeitsplatz entsprechend branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen (z.B. Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition", Expositionsbeschreibungen der Unfallversicherungsträger, Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) [5], Branchenregelungen, Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis, Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA [6]) eingehalten sind,
der Stand der Technik, z.B. beschrieben in Merkblättern der Unfallversicherungsträ-ger, Positivlisten von Geräten [7], umgesetzt ist.
(1) Bei Stoffen mit einem verbindlichen Grenzwert werden die Stoff- und Bewertungsindizes zur Erhebung des Befundes herangezogen.5.3.4 Erhebung des Befundes
(2) Der Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" liegt vor, wenn der Grenzwert nicht eingehalten wird, der Bewertungsindex BI größer 1 ist oder die Kurzzeitwertanforderungen nicht erfüllt sind (Grenzwert überschritten). In diesem Fall sind unverzüglich expositionsmindernde Maßnahmen und dann eine erneute Ermittlung der inhalativen Exposition vorzunehmen.(1) Die ermittelte Exposition hat der Arbeitgeber im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu beurteilen, wobei das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung nicht berücksichtigt werden darf. Bei Bedarf sind weitere fachkundige Stellen hinzuzuziehen. Zur Erhebung des Befundes sind alle Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 5.3.3 für einen zu beurteilenden Arbeitsbereich oder eine Tätigkeit zusammenzuführen und zu beurteilen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist der Befund. Der Befund zur Beurteilung der Schutzmaßnahmen hinsichtlich der inhalativen Exposition kann lauten:
Schutzmaßnahmen ausreichend,
Schutzmaßnahmen nicht ausreichend.
Der Befund ist zu begründen und zu dokumentieren (siehe Abschnitt 7 und Anhang 1 Abschnitt 6). Zum Befund gehören auch Festlegungen zur Befundsicherung nach Abschnitt 6.
(3) Sind die Stoff- bzw. Bewertungsindizes kleiner oder gleich 1 und die Kurzzeitwertanforderungen erfüllt (Grenzwert eingehalten), kann jedoch wegen der zeitlichen und räumlichen Schwankungen der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen allein damit der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" nicht begründet werden. Es muss vielmehr begründet werden, warum auch künftig die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" erwartet wird. Begründungen sind z.B.(2) Der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" liegt vor, wenn die Maßnahmen nach § 8 der GefStoffV berücksichtigt und alle Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 5.3.3 einschließlich der Einhaltung der Akzeptanzkonzentration erfüllt sind und dies beispielsweise anhand eines der nachfolgenden Kriterien auch zukünftig begründet werden kann:
Ermittlungen für den ungünstigen Fall ("Worst Case") Ermittlungen für den ungünstigen Fall (reasonable worst case)
Die Ermittlungen wurden für ungünstige Bedingungen durchgeführt, so dass im Normalfall niedrigere Belastungen zu erwarten sind. Die Ermittlungen wurden für ungünstige Bedingungen durchgeführt, so dass im Normalfall niedrigere Belastungen zu erwarten sind.
Relevante Randbedingungen sind langfristig stabil Relevante Randbedingungen sind langfristig stabil
Es ist sichergestellt, dass sich die relevanten Randbedingungen langfristig nur unwesentlich ändern, so dass vergleichsweise geringe Schwankungen der Exposition zu erwarten sind. Dies kann z.B. durch Ergebnisse von Kontrollmessungen aus früheren Jahren belegt werden. Es ist sichergestellt, dass sich die relevanten Randbedingungen langfristig nur unwesentlich ändern, so dass vergleichsweise geringe Schwankungen der Exposition zu erwarten sind.
Dauerüberwachung Dauerüberwachung
Durch Dauerüberwachung werden bei Überschreiten einer vorgegebenen Konzentration geeignete Schutzmaßnahmen ausgelöst (siehe Anlage 4). Durch Dauerüberwachung werden bei Überschreiten einer vorgegebenen Konzentration geeignete Schutzmaßnahmen ausgelöst (siehe Anhang 4).
Fortlaufende Wirksamkeitskontrolle Fortlaufende Wirksamkeitskontrolle
Durch ständige oder regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass abhängig von vorgegebenen Kriterien geeignete Schutzmaßnahmen ausgelöst werden. Durch ständige oder regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit wird gewährleistet, dass die im Befund festgelegten geeigneten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Erfahrung von vergleichbaren Arbeitsplätzen Erfahrungen von vergleichbaren Arbeitsplätzen
Erfahrungen von vergleichbaren Arbeitsplätzen haben gezeigt, dass langfristig die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" zu erwarten ist. Erfahrungen von vergleichbaren Arbeitsplätzen haben gezeigt, dass langfristig die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" zu erwarten ist.
(3) Der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" kann auch getroffen werden, wenn die Toleranzkonzentration eingehalten wird und dargelegt werden kann, dass alle technischen, organisatorischen und hygienischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft und weitere Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik absehbar nicht möglich sind. Gemäß A2.2.2 Tabelle 4 werden Kontrollmessungen empfohlen.
(4) Bei Stoffen mit Beurteilungsmaßstäben aus stoffspezifischen TRGS liegt der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" vor, wenn der Beurteilungsmaßstab eingehalten wird und die Vorgaben der jeweiligen stoffspezifischen Schutzmaßnahmen-TRGS erfüllt sind.
(4) Ist eine Begründung nach Absatz 3 nicht möglich, kann alternativ auch ein statistisch begründetes formales Verfahren angewendet werden: Bei Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen kann nach DIN EN 689 (Anhang D) [2] der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" getroffen werden, wenn(5) Der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" kann auch getroffen werden, wenn gewährleistet wird, dass die Verhältnisse am Arbeitsplatz repräsentativ widergespiegelt werden und
der Bewertungsindex BI bzw. die Stoffindizes bei einer Schicht kleiner oder gleich 0,1 sind oder bei einer einzelnen Arbeitsplatzmessung der Stoffindex I bzw. der Bewertungsindex BI während einer Schicht kleiner oder gleich 0,10 sind oder
Ermittlungsergebnisse für mindestens drei verschiedene Schichten vorliegen und alle Bewertungsindizes bzw. die Stoffindizes kleiner oder gleich 0,25 sind. für mindestens drei Arbeitsplatzmessungen in verschiedenen Schichten die Ergebnisse vorliegen und alle Stoffindizes bzw. die Bewertungsindizes kleiner oder gleich 0,25 sind und
Bei Anwendung des formalen Verfahrens muss gewährleistet sein, dass die vorliegenden Ergebnisse die Verhältnisse am Arbeitsplatz repräsentativ widerspiegeln.
5.3 Krebserzeugende Gefahrstoffe mit risikobezogenen Beurteilungsmaßstäben nach TRGS 910
(1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 bzw. 1A oder 1B, für die in der Regel kein AGW in der TRGS 900 bekannt gegeben wird, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden. Hierbei ist die vom AGS erarbeitete TRGS 910 zu berücksichtigen. Diese beschreibt ein Konzept zur Beurteilung von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen mittels Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB). Für bestimmte krebserzeugende Stoffe werden Risikobereiche über stoffspezifische Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen beschrieben. Ein Vergleich der Expositionshöhe, der die Beschäftigten ausgesetzt sind, mit der jeweiligen Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration entscheidet über die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Schutzmaßnahmen nach dem gestuften Maßnahmenkonzept der TRGS 910. zusätzlich zu 1. und 2. die Kurzzeitwertanforderungen erfüllt sind.
(2) Der Befund "Akzeptanzkonzentration eingehalten" gilt, wenn ein nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9 oder 10 geeignetes bzw. nach Absatz 11 bedingt geeignetes Messverfahren zur Überwachung der Akzeptanzkonzentration eingesetzt wurde und das Messergebnis kleiner oder gleich der Akzeptanzkonzentration ist.(6) Bei einer einzelnen Arbeitsplatzmessung von krebserzeugenden Stoffen mit ERB kann der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" getroffen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Verhältnisse am Arbeitsplatz repräsentativ widergespiegelt werden und der Schichtmittelwert kleiner oder gleich 0,20 2 der Akzeptanzkonzentration ist.
(3) Der Befund "Toleranzkonzentration eingehalten" gilt, wenn ein nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9 geeignetes Messverfahren zur Überwachung der Toleranzkonzentration eingesetzt wurde und das Messergebnis kleiner oder gleich der Toleranzkonzentration ist und die Kurzzeitwertanforderungen nach TRGS 910 erfüllt sind.(7) Der Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" liegt vor, sobald eines der Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 5.3.3 und die Anforderungen gemäß Abschnitt 5.3.4 Absatz 3 und 4 nicht erfüllt sind. Im Befund sind alle betrachteten Stoffe oder Tätigkeiten möglichst differenziert darzustellen, um expositionsmindernde Maßnahmen festlegen zu können.
(4) In der Dokumentation des Befundes ist zu begründen, dass auch künftig die Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentration eingehalten wird, siehe Nummer 5.2.2 Absatz 3 und 4.
(5) Sofern eine Exposition gegenüber mehreren Kanzerogenen vorliegt, werden diese als Einzelstoffe bewertet. Ein Bewertungsindex nach Nummer 5.2.1 Absatz 2 ist nicht zu berechnen.(8) Ein Befund nach Absatz 2 bis 7 kann nicht abgeleitet werden, wenn z.B.
(6) Die Hintergrundkonzentration kann nach TRGS 910 vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Die arbeitsplatzbedingte inhalative Exposition ergibt sich aus der Differenz zwischen der am Arbeitsplatz ermittelten Stoffkonzentration und der Hintergrundkonzentration (siehe auch Nummer 6 Absatz 5).
(7) Steht für die messtechnische Ermittlung der Expositionshöhe nach Absatz 1 kein geeignetes oder bedingt geeignetes Messverfahren nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9 bis 11 zur Verfügung, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. die Randbedingungen nicht repräsentativ sind,
5.4 Stoffe ohne einen verbindlichen Grenzwert
5.4.1 Allgemeines
(1) Bei Stoffen ohne einen verbindlichen Grenzwert müssen zur Bewertung der Exposition und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen andere Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Diese können mögliche akute und chronische Schäden der Gesundheit berücksichtigen oder Informationen zum Stand der Technik liefern. Derartige Beurteilungsmaßstäbe sind keine Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne von § 2 Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung. Der Arbeitgeber hat diese anderen Beurteilungsmaßstäbe in eigener Verantwortung festzulegen.
das Ermittlungsergebnis nicht repräsentativ ist,
(2) Sofern für Stoffe andere Beurteilungsmaßstäbe der inhalativen Exposition am Arbeitsplatz vorliegen, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in aktuellen TRGS beschrieben sind (z.B. mit dem Stand der Technik verknüpfte Expositionshöhen und -dauern), sind diese zu berücksichtigen. noch keine ausreichenden Erkenntnisse zur Exposition vorliegen,
(3) Bei Stoffen ohne einen verbindlichen Grenzwert kann kein allgemeingültiges Beurteilungsschema im Sinne von Nummer 5.2.1 angegeben werden.
5.4.2 Weitere Beurteilungsmaßstäbe der inhalativen Exposition
(1) Ist kein verbindlicher Grenzwert oder sind keine Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3 bzw. 5.4.1 Absatz 2 vorhanden, kann der Arbeitgeber nach entsprechend fachkundiger Bewertung u.a. folgende Beurteilungsmaßstäbe zur Bewertung der Exposition heranziehen: die Ergebnisse der Expositionsermittlung stark schwanken oder
Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ("MAK-Kommission"),
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte nach Richtlinie 98/24/EG (Indicative Occupational Exposure Limit Values), soweit sie noch nicht in der TRGS 900 umgesetzt sind, Ermittlungsergebnisse nicht plausibel sind.
Grenzwertvorschläge für chemische Belastungen am Arbeitsplatz anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen (z.B. ausländische Grenzwerte). Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält die Datenbank "GESTIS-Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" des IFA [4],
"Derived noeffectlevels" (DNEL) nach der REACH-VO oder
Vorläufige Zielwerte, die der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegt (z.B. nach dem Konzept zur Ableitung von Arbeitsplatzrichtwerten (ARW) gemäß TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz").
(2) Bei Verwendung der Beurteilungsmaßstäbe nach Absatz 1 wird empfohlen, Nummer 5.2.1 und 5.2.2 sinngemäß anzuwenden.
5.4.3 Weitere Hilfen für die Erhebung eines Befundes
(1) Beispiele und Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung bei unterschiedlichen Tätigkeiten und Verfahren enthält Anlage 5.
(2) Auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die kein verbindlicher Grenzwert nach Nummer 5.2 sowie kein Beurteilungsmaßstab nach Nummer 5.3 oder Nummer 5.4.1 Absatz 2 oder 5.4.2 vorliegt, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überprüft werden muss. Dazu kann der Arbeitgeber durch Messungen geeigneter technischer Parameter die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen nachweisen (siehe Nummer 6). Beispiele sind die Messung der Strömungsgeschwindigkeit an einer Absaugung, die Kontrolle der Druckverhältnisse durch automatische Druckanzeigeinstrumente in frischluftbelüfteten Kabinen oder der Nachweis der Wirksamkeit einer Lüftungsanlage durch Strömungssensoren. Auch Arbeitsplatzmessungen können in diesen Fällen zur Wirksamkeitskontrolle eingesetzt werden (Absenkung des Expositionsniveaus durch die getroffene Schutzmaßnahme: "Vorher-Nachher-Messung").Es sind alle betrachteten Stoffe oder Tätigkeiten möglichst differenziert darzustellen, um die weitere Vorgehensweise festlegen zu können, wie der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" erreicht werden kann.
(3) Als Hilfestellung für die Beurteilung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, können für Gefahrstoffe ohne verbindliche Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3, 5.4.1 Absatz 2 und 5.4.2 folgende Angaben aus dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-VO dienen:
Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen, die im Expositionsszenario des erweiterten Sicherheitsdatenblattes für dort genannte Verwendungen beschrieben sind, sofern sie die Anforderungen an eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung erfüllen (TRGS 400 Nummer 5.3).(9) Lautet der Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend", sind unverzüglich expositionsmindernde Maßnahmen und anschließend eine erneute Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition vorzunehmen.
6 Befundsicherung
Falls der Arbeitgeber von den im Expositionsszenario beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen abweicht oder die Anforderungen an eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 nicht erfüllt sind, kann die Exposition anhand der im erweiterten Sicherheitsdatenblatt genannten DNEL beurteilt werden, sofern geeignete messtechnische oder nicht messtechnische Ermittlungsmethoden zur Verfügung stehen. Die weiteren Pflichten der REACH-VO bleiben hiervon unberührt.(1) In regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass hat der Arbeitgeber zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund unverändert gültig ist. In der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie die Befundsicherung zu erfolgen hat.
(4) Insbesondere bei Stoffen ohne Grenzwert oder stoffspezifischer TRGS sind z.B. die folgenden Arbeitshilfen nützlich:
Stand der Technik, z.B. beschrieben in Merkblättern der Unfallversicherungsträger, Positivlisten von Geräten (DGUV Test: http://www.dguv.de/dguvtest/de/index. jsp),
Maßstäbe zur Beurteilung von chemischen Belastungen am Arbeitsplatz aus branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen (z.B. Expositionsbeschreibungen, Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU), Branchenregelungen, Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis, Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA)."
6 Befundsicherung
(1) In regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass ist zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund unverändert gültig ist (Wirksamkeitsüberprüfung). Die Abstände für die Überprüfung sind abhängig von den betrieblichen Bedingungen im Befund festzulegen; empfohlen wird ein Jahresabstand, wobei nach Möglichkeit jahreszeitliche Einflüsse auf die Höhe der Exposition mit berücksichtigt werden sollten. Gegebene Anlässe für die Überprüfung können z.B. sein(2) Die Abstände für die Überprüfung des Befundes sind abhängig von den betrieblichen Bedingungen festzulegen. Empfohlen sind die in Anhang 2 Abschnitt 2.2 genannten Abstände, wobei nach Möglichkeit jahreszeitliche Einflüsse auf die Höhe der Exposition mitberücksichtigt werden sollten. Gegebene Anlässe für die Überprüfung des Befundes können z.B. sein:
die Änderung relevanter Randbedingungen, die Änderung relevanter Randbedingungen,
eine Änderung von Beurteilungsmaßstäben oder
eine Änderung des einschlägigen Standes der Ermittlungsverfahren (Messverfahren, Berechnungsmodell, ...), eine Änderung des einschlägigen Standes der Ermittlungsverfahren (z.B. Messverfahren, nichtmesstechnische Ermittlungsverfahren).
eine Änderung der Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5, z.B. Grenzwertänderungen oder
andere Faktoren, die für die Befunderhebung von Bedeutung waren.
Sind die Änderungen von Bedeutung für die inhalative Exposition, ist der Befund zu aktualisieren.Sind die Änderungen von Bedeutung für die Beurteilung der inhalativen Exposition, ist der Befund zu aktualisieren.
(2) Die Methoden, der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Wirksamkeitsüberprüfung werden im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festgelegt. Dabei ist es dem fachkundigen Anwender überlassen, die Einzelheiten der jeweils erforderlichen Wirksamkeitsüberprüfung festzulegen. Vorzugsweise sind einfache technische Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung wie z.B.
die Funktionsprüfung der Lüftungsanlage oder
die Prüfung des Ansprechverhaltens von Warn- oder Steuereinrichtungen (Sensoren)
vorzusehen.
(3) Sind einfache Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung nicht verfügbar oder nicht ausreichend, müssen die Überprüfungen durch regelmäßige Kontrollmessungen nach einem im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festgelegten Messverfahren erfolgen. In der Regel ist es zweckmäßig, den zeitlichen Abstand zwischen den Kontrollmessungen von der Höhe des jeweils zuletzt erhaltenen Messergebnisses abhängig zu machen. Hinweise zur Durchführung und zum Verzicht auf Kontrollmessungen enthält DIN EN 689 [2].(3) Für die Befundsicherung haben sich insbesondere Kontrollmessungen bewährt. Häufigkeit und Art der Kontrollmessungen sind in einem Kontrollmessplan festzulegen (Anhang 2 Abschnitt 2.2). Hierbei sind die Ergebnisse der vorliegenden Arbeitsplatzmessungen zu berücksichtigen.
(4) Wirksamkeitsüberprüfungen können auch mit fest installierten Messeinrichtungen (Dauerüberwachung, siehe Anlage 4) durchgeführt werden, wenn die Messeinrichtungen so ausgelegt sind, dass sie eine Expositionsbeurteilung ermöglichen und die Messergebnisse aufgezeichnet werden. Die Eignung der Messeinrichtungen ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition zu prüfen. Hierbei ist auch die Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen zu beachten. Die Dauerüberwachung ist besonders sinnvoll einzusetzen, wenn akute Gefährdungen oder besonders hohe Schwankungen der Exposition nicht auszuschließen sind und durch Alarmierung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausgelöst werden müssen.(4) Die Befundsicherung kann auch mit fest installierten Messeinrichtungen (Dauerüberwachung, siehe Anhang 4) durchgeführt werden, wenn die Messeinrichtungen so ausgelegt sind, dass sie eine Expositionsbeurteilung ermöglichen und die Messergebnisse aufgezeichnet werden. Hierbei ist auch die Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen zu beachten.
(5) Die Befundsicherung kann auch durch Überprüfung technischer Parameter erfolgen. Technische Parameter sind z.B. Abluft- oder Absaugvolumenstrom, die unter den im Befund festgelegten Bedingungen überprüft werden.
(5) Von weiteren Kontrollmessungen kann ferner abgesehen werden, wenn durch eine ausreichende Zahl von Messergebnissen belegt wird, dass auf Grund der Höhe und der Streuung der Stoff- und Bewertungsindizes sowie der Höhe und Dauer der Expositionsspitzen die Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn(6) Der Kontrollmessplan kann verlassen werden, wenn durch eine ausreichende Zahl von Messergebnissen belegt wird, dass auf Grund der Höhe und der Streuung der Stoff- und Bewertungsindizes sowie der Höhe und Dauer der Expositionsspitzen die Schutzmaßnahmen ausreichend sind (siehe Anhang 2 Abschnitt 2.2). Mit Ausstieg aus dem Kontrollmessplan ist festzulegen, wie die weitere Befundsicherung durchzuführen ist.
alle vorangehenden Messergebnisse nach dieser TRGS kleiner waren als die Bestimmungsgrenze des Messverfahrens. Kann die Bestimmungsgrenze des Verfahrens aufgrund einer längeren Probenahmedauer während der zu beurteilenden Tätigkeit abgesenkt werden, so ist vor einem Verzicht auf weitere Messungen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen in vergleichbarer Höhe liegen wie Ermittlungsergebnisse (z.B. eigene Messungen, Informationen aus Umweltmessnetzen) zur Hintergrundkonzentration 4.
Es ist sicherzustellen, dass die Bedingungen auch in Zukunft konstant sind bzw. Änderungen erkannt werden.(7) Bei Anwendung nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden ist die Befundsicherung im Jahresabstand durchzuführen.
7 Dokumentation7 Dokumentation
(1) Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist so anzulegen, dass sämtliche Entscheidungswege bis zum Befund nachvollziehbar sind. Die Dokumentation ist für die Bewertung der Ergebnisse von Expositionsermittlungen von entscheidender Bedeutung. Ohne eine vollständige Dokumentation ist die Expositionsermittlung nicht abgeschlossen.(1) Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition sind zu dokumentieren. Messung oder nichtmesstechnische Ermittlung sowie Dokumentation mit Befunderhebung dürfen grundsätzlich personell nicht voneinander getrennt sein. Die Dokumentation ist so anzulegen, dass sämtliche Entscheidungswege bis zum Befund nachvollziehbar sind.
(2) Die Dokumentation muss mindestens Informationen zu folgenden Punkten enthalten:
Anlass und Umfang der Aufgabe,
Festlegung des Arbeitsbereichs einschließlich seiner räumlichen und organisatorischen Beschreibung,
Beschreibung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
Art und Menge der Gefahrstoffe,
Relevante Randbedingungen (Nummer 4.2. Abs. 3),
Ermittlungsmethode der Exposition,
Ermittlungsergebnisse,
Befund und
Vorgaben für die Befundsicherung
Darüber hinaus kann die Dokumentation auch Hinweise und Vorschläge für durchzuführende Maßnahmen enthalten. Anforderungen an die Berichterstattung enthält Anlage 1. Diese Anforderungen sind bei messtechnischen Ermittlungen und Beurteilungen und sinngemäß bei nichtmesstechnischen Ermittlungen und Beurteilungen heranzuziehen.(2) Die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation für messtechnische Ermittlungen sind in Anhang 1 Abschnitt 6 und für nichtmesstechnischen Ermittlungen in Anhang 3 Abschnitt 7 aufgeführt.
(3) Der Arbeitgeber hat Regelungen zur Aufbewahrung der Dokumentation zu treffen. Es wird empfohlen, die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung langfristig aufzubewahren, insbesondere bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B.(3) Der Arbeitgeber hat Regelungen zur Aufbewahrung der Dokumentation gemäß TRGS 400 Abschnitt 8 zu treffen.
8 Literatur
[1] Begriffsglossar: www.baua.de/nn_57220/de/Themenvon-AZ/Gefahrstoffe/Glossar/Begriffsglossar.pdf
[2] DIN EN 689: Arbeitsplatzatmosphäre - Anleitung zur Ermittlung der inhalativen Exposition gegenüber chemischen Stoffen zum Vergleich mit Grenzwerten und Messstrategie, April 1995
[3] DIN EN 482: Arbeitsplatzatmosphäre - Allgemeine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit von Verfahren zur Messung chemischer Arbeitsstoffe, Oktober 2006
[4] Institut für Arbeitsschutz der DGUV - IFA: GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen: http://www.dguv.de/ifa/de/gestis/limit_values/indexjsp
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Anforderungen an Messstellen, die Ermittlungen und Beurteilungen der Exposition durchführen, einschließlich Anforderungen an die Berichterstattung Anlage 1Anforderungen an Messstellen, die messtechnische Ermittlungen und Beurteilungen der Exposition durchführen, einschließlich Anforderungen an die Berichterstattung Anhang 1
zu TRGS 402
1 AllgemeinesA1.1 Allgemeines
Die von einem Arbeitgeber beauftragte Messstelle, die messtechnische Ermittlungen und Beurteilungen der Exposition durchführt, muss die in diesem Anhang beschriebenen Anforderungen erfüllen.
(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Exposition muss sich der Arbeitgeber vergewissern, dass die in seinem Auftrag tätig werdenden Messstellen die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen besitzen, um im Rahmen ihres Auftrages die jeweiligen Anforderungen nach dieser TRGS erfüllen zu können. Der Arbeitgeber muss den für ihn tätig werdenden Messstellen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen gemäß TRGS 400 zur Verfügung stellen, insbesondere das Gefahrstoffverzeichnis.Der Arbeitgeber muss der für ihn tätig werdenden Messstelle alle erforderlichen Unterlagen und Informationen gemäß TRGS 400, insbesondere das Gefahrstoffverzeichnis gemäß TRGS 400 Abschnitt 5.8, zur Verfügung stellen.
(2) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Exposition daraufhin zu prüfen, ob die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt worden sind und ob sie die betrieblichen Bedingungen widerspiegeln.
(3) Werden im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Exposition Messungen durchgeführt, so muss die Messstelle über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen nach GefStoffV verfügen sowie angemessene qualitätssichernde Maßnahmen durchführen. Die Anforderungen an Messstellen werden in dieser Anlage konkretisiert.
(4) Sollen Messungen von einer für Arbeitsplatzmessungen nicht akkreditierten Messstelle durchgeführt werden, so muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Messstelle die Anforderungen dieser TRGS erfüllt.
(5) Nach Nummer 4.5 Abs. 5 dieser TRGS können bei innerbetrieblichen Messstellen die personellen und technischen Anforderungen dieser Anlage in Abhängigkeit der tatsächlich im betrieblichen Rahmen durchzuführenden Ermittlungen angepasst werden. Hinsichtlich der Fachkunde und der personellen Anforderungen ist mindestens die Nummer 2.1 dieser Anlage zu erfüllen.Eine Messstelle hat die Anforderungen an Prüflaboratorien gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 [8] zu erfüllen, die ihrem Tätigkeitsbereich angemessen sind. Art, Bedeutung und Umfang der durchzuführenden Arbeiten sind dabei zu berücksichtigen.
(6) Die im Auftrag des Arbeitgebers tätig werdenden Messstellen müssen fachlich und organisatorisch unabhängig vom Weisungsrecht des Arbeitgebers sein. Bei innerbetrieblichen Messstellen kann die Unabhängigkeit vom Weisungsrecht beschränkt sein auf die Aufgaben nach dieser TRGS.Die im Auftrag des Arbeitgebers tätig werdenden Messstellen müssen fachlich und organisatorisch unabhängig vom Weisungsrecht des Arbeitgebers sein. Bei innerbetrieblichen Messstellen kann die Unabhängigkeit vom Weisungsrecht auf die Aufgaben nach dieser TRGS beschränkt sein.
2 Personelle AnforderungenA1.2 Anforderungen an das Personal
2.1 Fachkunde und personelle AusstattungA1.2.1 Personelle Ausstattung und Fachkunde
(1) Art und Umfang der bei der Ermittlung und Beurteilung der Exposition mittels Messungen notwendigen Fachkunde richten sich insbesondere nach(1) Das Personal einer Messstelle setzt sich mindestens zusammen aus der Leitung der Messstelle (Anforderungen siehe Anhang 1 Abschnitt 2.2) und einer Person zur Durchführung von Messungen (Anforderungen siehe Anhang 1 Abschnitt 2.3). Beide Funktionen können in einer Person vereint sein.
den betriebsspezifischen Verhältnissen wie z.B. der Art des Betriebes,
den auftretenden Stoffen, sowie
den vorzunehmenden Ermittlungen.
(2) Die Fachkunde umfasst je nach Umfang und Komplexität der Aufgabenstellung gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse, in der Regel in Verbindung mit dem Abschluss eines einschlägigen Studiums oder einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung, und ausreichender Berufserfahrung in der jeweiligen Branche des Betriebes.
(3) Die speziellen gefahrstoffbezogenen und ermittlungsmethodischen Kenntnisse zur Anwendung dieser TRGS können durch Teilnahme an einschlägigen Lehrgängen erworben werden.(2) Die erforderliche Fachkunde umfasst die zur Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition notwendigen gefahrstoffbezogenen und ermittlungsmethodischen Kenntnisse in Verbindung mit einer einschlägigen Berufsausbildung und -erfahrung.
(4) Eine Messstelle muss über die erforderliche Personalausstattung verfügen. Diese setzt grundsätzlich mindestens voraus:(3) Durch interne oder externe Fortbildungsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass das gesamte Personal einer Messstelle über aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht und den aktuellen Stand der Messung von Gefahrstoffen informiert ist.
eine Person als Leiter der Messstelle, die über die unter 2.2 genannten Anforderungen und die Zuverlässigkeit für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt und für die Beurteilung von Arbeitsplatzmessungen die fachliche Hauptverantwortung trägt, und
eine Person, die die unter 2.3 genannten Anforderungen an Probenehmer erfüllt. Die Funktion des Probenehmers und des Messstellenleiters kann in einer Person vereinigt sein.
(5) Einer Messstelle muss zusätzlich zu Absatz 4 eine geeignete Person zur Wahrnehmung der Qualitätssicherung der Messstelle zur Verfügung stehen. Diese Person muss mit der Tätigkeit der Messstelle vertraut sein; sie sollte jedoch nicht an der Durchführung der Aufgaben beteiligt sein, deren Qualitätssicherung sie überprüft.(4) Einer Messstelle muss eine geeignete Person zur Wahrnehmung der Qualitätssicherung der Messstelle zur Verfügung stehen. Diese Person muss mit der Tätigkeit der Messstelle vertraut sein und kann, insbesondere bei kleinen Messstellen, auch eine der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Personen sein.
(5) Alle Mitarbeiter müssen ihrer Funktion entsprechend angemessene Kenntnisse haben über
physikalisch-chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen,
Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
im Gefahrstoffrecht geltende Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln,
das Regelwerk der Unfallversicherungsträger und
zu berücksichtigende Normen.
2.2 Leiter einer MessstelleA1.2.2 Leitung einer Messstelle
(1) Der Leiter einer Messstelle muss:
Die Leitung muss fachkundig sein. Dieses wird als gegeben angenommen, wenn sie
ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben, ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat und
danach eine mindestens zweijährige Tätigkeit ausgeübt haben, die Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Ermittlung, Messung und Beurteilung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz vermittelt hat und zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ermittlung, Messung und Beurteilung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz vorweisen kann sowie Gefahrstoffmessungen und Bewertungen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe selbst durchgeführt hat oder
während dieser Zeit wiederholt selbst Gefahrstoffmessungen am Arbeitsplatz und deren Bewertung nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe vorgenommen haben.
(2) Darüber hinaus sind Kenntnisse über die physikalisch-chemischen Eigenschaften und die Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, sowie über die im Gefahrstoffrecht geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln, Normen und über die Verfahrens- und Sicherheitstechnik erforderlich.
(3) Die Eignung kann auch durch eine gleichwertige Qualifikation, die durch entsprechende Ausbildung und Erfahrung erworben wurde, nachgewiesen werden. die Eignung durch eine geeignete naturwissenschaftlich/technische Qualifikation, die durch entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung erworben wurde, nachweisen kann.
A1.2.3 Mitarbeiter einer Messstelle
2.3 Mitarbeiter einer Messstelle(1) Die Mitarbeiter einer Messstelle müssen eine naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
(1) Die in einer Messstelle tätigen Mitarbeiter müssen eine naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung erworben haben und Kenntnisse und Erfahrungen in der Probenahme (Probenehmer) und Analytik (Prüfpersonal) von Gefahrstoffen in der Luft an Arbeitsplätzen aufweisen können.(2) Sie müssen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Messung von Gefahrstoffen in der Luft an Arbeitsplätzen aufweisen können.
(2) Die in einer Messstelle tätigen Mitarbeiter müssen für die jeweiligen Stoffgruppen nach Nummer 7, für die sie am Arbeitsplatz messtechnische Ermittlungen durchführen, jeweils eine ausreichende Fachkunde und Erfahrung besitzen.
(3) Durch interne oder externe Fortbildungsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass das gesamte Personal einer Messstelle regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht und über den aktuellen Stand der Probenahmetechnik und der Analytik geschult wird.
3 Anforderungen an die AusstattungA1.3 Anforderungen an die technische Ausstattung
3.1 Allgemeines
(1) Wer die messtechnische Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Gefahrstoffexposition am Arbeitsplatz durchführt, muss über die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen verfügen. Hierzu gehören(1) Wer die messtechnische Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Gefahrstoffexposition am Arbeitsplatz durchführt, muss über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen. Die gerätetechnische Ausstattung muss dem Stand der Technik entsprechen und für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Informationen hierzu befinden sich in der einschlägigen Literatur (z.B. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, Arbeitsgruppe "Luftanalysen" der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Arbeitsgruppe Analytik im Sachgebiet Gefahrstoffe der DGUV, IFA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen", Veröffentlichungen der BAuA).
die Ausrüstung zur Durchführung von Arbeitsplatzmessungen (siehe Nummer 3.2 dieser Anlage) sowie
einschlägige Literatur (z.B. TRGS, Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, IFA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen", Veröffentlichungen der BAuA).
(2) Eine Messstelle muss in der Lage sein, die folgenden zur Ermittlung und Beurteilung der Exposition gehörenden Aufgaben sachgerecht zu bearbeiten und zu dokumentieren:(2) Zur notwendigen technischen Ausstattung einer Messstelle gehören:
Ermittlung der relevanten Randbedingungen Messgeräte zur Ermittlung der für die Messung relevanten Umgebungsbedingungen (z.B. Temperatur, Luftfeuchte, Luftströmung),
Erfassung der Gefahrstoffe Geräte zur Erfassung von Gefahrstoffen (z.B. Probenahmepumpen, Probenahmesysteme, direktanzeigende Messgeräte),
Probenahme
Transport und Lagerung der Proben, Systeme für Transport und Lagerung der Proben (z.B. Kühlboxen, Transportbehälter),
Analytik (kann auch im Unterauftrag durchgeführt werden)
Ermittlung der Messwerte Systeme zur analytischen Bestimmung, sofern die Bestimmung nicht an ein externes Labor vergeben wird,
Ableitung der Messergebnisse und des Befundes (Beurteilung) Einrichtungen zur Überprüfung aller messwertrelevanten Geräte (z.B. Volumenstrommessgeräte),
Archivierung der Rohdaten und Berichte. Ausstattung zur Berechnung von Messergebnissen und zur Archivierung von Rohdaten und Berichten,
(3) Für die in Absatz 2 genannten Aufgaben müssen Regelungen getroffen und die Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sein.
(4) Weitergehende Anforderungen an die Organisation und Infrastruktur einer Messstelle sind in Nummer 3.3 dieser Anlage beschrieben.
(5) Die Messstelle muss für die messtechnischen Teilschritte der Ermittlung von Gefahrstoffkonzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und dokumentieren. Die Anforderungen sind in Nummer 4 dieser Anlage wiedergegeben.
(6) Für Messungen unter Tage sind die besonderen Anforderungen nach Nummer 5 dieser Anlage zu erfüllen.
Zubehör (z.B. Uhr, Tragegurte, Schläuche, Stative).
(7) Über die Ermittlungen und Beurteilungen von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen ist ein Bericht zu erstellen. Die Vorgaben an die Berichterstattung sind in der Nummer 6 dieser Anlage aufgeführt.
3.2 Gerätetechnische Ausstattung(3) Die gerätetechnische Ausstattung muss regelmäßig geprüft, gewartet und ggf. kalibriert werden.
(1) Die gerätetechnische Ausstattung muss dem Stand der Technik entsprechen und für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Grundlage der Anforderungen an die Gerätetechnik sind die Vorgaben, die in einschlägigen Normen, z.B. der DIN EN 482 beschrieben sind. Besonderheiten der Probenahme - z.B. Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen oder komplexe Messaufgaben - erfordern ggf. spezielle Gerätetechnik.(4) Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen erfordern ggf. eine spezielle Gerätetechnik.
(2) Die gerätetechnische Ausstattung muss regelmäßig gewartet werden. Die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.(5) Für Messungen unter Tage sind die besonderen Anforderungen nach Anhang 1 Abschnitt 5 zu erfüllen.
(3) Absatz 4 dieser TRGS nennt Mindestanforderungen für außerbetriebliche Messstellen. Insbesondere bei innerbetrieblichen und behördlichen Messstellen können diese Anforderungen - in Abhängigkeit des tatsächlich im betrieblichen Rahmen durchzuführenden Messprogramms - eingeschränkt werden.A1.4 Anforderungen an die Organisation
(4) Eine Messstelle muss Besitzer der folgenden Mindestausstattung sein:
Zwei an der Person tragbare Probenahmepumpen (Personal Air Sampler), ggf. exgeschützt,
Einrichtungen zur Probenaufbewahrung und -transport,
Stative, Halterungen, Tragegurte,
Kalibriereinrichtungen zur Volumenstromeinstellung der Probenahmepumpen,
Zeitmessgeräte,
Geräte für Klimamessungen (in der Regel Thermometer, Barometer und Hygrometer),
Geräte zur Bestimmung von Luftströmungen (Rauchröhrchen und Anemometer),
EDV-System zur Datenverarbeitung und -speicherung,
die für die Stoffgruppe bzw. Teilbereiche gemäß Nummer 7.1 dieser Anlage notwendigen Sammelvorrichtungen einschließlich Probenträger mit Halterungensowie
für Stoffgruppe 1 eine Analysenwaage, Ablesegenauigkeit mindestens 0,01 mg.
3.3 Organisation und Infrastruktur
3.3.1 OrganisationA1.4.1 Organisation
(1) Die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
(2) Eine Messstelle muss so organisiert sein, dass jeder Mitarbeiter sowohl den Umfang als auch die Grenzen seines Verantwortungsbereichs kennt.
(3) Die Bereiche Probenahme und Analytik haben sich über das Messverfahren abzustimmen (u. a. bzgl. Probevolumen, Luftdurchsatz, Lagerfähigkeit der Proben).
(4) Probenahme und Berichterstellung mit Befunderhebung dürfen grundsätzlich personell nicht getrennt sein.Messung sowie Dokumentation mit Befunderhebung dürfen grundsätzlich personell nicht getrennt sein.
3.3.2 Zusätzliche organisatorische Anforderungen bei Beteiligung von Laboratorien, die nicht Teil der Messstelle sindA1.4.2 Organisatorische Anforderungen für die Zusammenarbeit mit dem analytischen Labor
(1) Als Laboratorien, die nicht Teil einer Messstelle sind, werden im Sinne dieser TRGS Labore verstanden, die einer anderen Organisationseinheit des Unternehmens als die Messstelle angehören oder dem Unternehmen nicht angehören.
(2) Eine Messstelle kann durch Unterauftragsvergabe ein unternehmensinternes oder externes Laboratorium mit der analytischen Bestimmung beauftragen, wenn dieses Laboratorium die Anforderungen dieser TRGS für die Analytik von Gefahrstoffen in der Luft an Arbeitsplätzen erfüllt. Eine weitere Unterauftragsvergabe durch dieses Laboratorium ist nicht zulässig.(1) Eine Messstelle kann ein unternehmensinternes oder externes Labor mit der analytischen Bestimmung beauftragen, wenn in Zusammenarbeit mit diesem Labor die Anforderungen dieser TRGS an Messverfahren für Gefahrstoffe in der Luft an Arbeitsplätzen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 erfüllt sind.
(2) Die Zusammenarbeit von Messstelle und Labor ist in schriftlicher Form verbindlich und umfassend zu regeln.
(3) Die Zusammenarbeit von Messstelle und Laboratorium ist in schriftlicher Form verbindlich und umfassend zu regeln. Die im Unterauftrag vergebenen Parameter, die angewendeten anerkannten bzw. validierten Analysenverfahren und die Bezeichnung der Arbeitsanweisungen sind zu benennen. Messstelle und Laboratorium sind zu gegenseitiger Information und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Messstelle und Laboratorium müssen für die Qualitätssicherung der Analysenergebnisse Sorge tragen und dies dokumentieren.(3) Messstelle und Labor müssen für die Qualitätssicherung der Mess- und Analysenergebnisse Sorge tragen und dies dokumentieren.
(4) Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:(4) Vor der Durchführung einer Messung stimmen sich Messstelle und Labor über anzuwendende Messverfahren und Arbeitsabläufe ab. Die Messstelle hat sich über die Eignung des Messverfahrens für die geplante Messaufgabe (z.B. im Hinblick auf Störeinflüsse) zu vergewissern.
der Messstelle und dem Laboratorium muss jeweils eine Beschreibung des aktuellen, vollständigen Mess- und Analysenverfahrens vorliegen,(5) Der Messstelle und dem Labor muss jeweils eine Beschreibung des aktuellen Messverfahrens vorliegen.
die Messstelle hat sich über die Eignung des Analysenverfahrens zu vergewissern,
Informationen über den Verlauf sowie Besonderheiten bei der Probenahme, die Einfluss auf das Analysenergebnis haben können, müssen dem Laboratorium von der Messstelle schriftlich zur Verfügung gestellt werden (z.B. auf Probenahmeprotokoll oder Probenübergabeformular),(6) Bei der Übergabe der Proben an das Labor sind im begleitenden Analysenauftrag die zu bestimmenden Parameter zu benennen. Dem Labor sind ergänzende Informationen über den Verlauf sowie Besonderheiten bei der Probenahme, die Einfluss auf das Analysenergebnis haben können, zur Verfügung zu stellen.
das Laboratorium hat der Messstelle neben dem Messwert Besonderheiten bei der analytischen Bestimmung, insbesondere unerwartete Messwerte und Abweichungen vom Analysenverfahren oder festgestellte Querempfindlichkeiten mitzuteilen und(7) Das Labor stellt der Messstelle das Analysenergebnis zur Verfügung. Der Messstelle sind vom Labor Besonderheiten bei der analytischen Bestimmung, insbesondere unerwartete Analysenergebnisse und Abweichungen vom Analysenverfahren oder festgestellte Querempfindlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
die Messstelle oder das Laboratorium hat Arbeitsanweisungen zur Behandlung der Proben bei Transport und Lagerung zu erstellen und zu aktualisieren.
3.3.3 Infrastruktur
Die örtliche Lage, die baulichen und räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und Laborausstattung müssen eine gesicherte und störungsfreie Messvorbereitung und Analytik gewährleisten und den sicherheitstechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen entsprechen.
4 Qualitätssichernde Maßnahmen bei messtechnischen Ermittlungen
4.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Eine Messstelle hat ein Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 zu betreiben, das ihrem Tätigkeitsbereich angemessen ist. Art, Bedeutung und Umfang der durchzuführenden Arbeiten sind dabei zu berücksichtigen.
4.2 Mindestumfang der Qualitätssicherungsmaßnahmen
4.2.1 Messplanung
(1) Die Grundsätze der Messplanung und der Messstrategie sind in einer Arbeitsanweisung niederzulegen. Aussagen zur Messstrategie und Repräsentativität der Messungen sind im Messbericht begründet darzustellen. Das Messverfahren muss repräsentative Messergebnisse für eine Beurteilung der Exposition der Arbeitnehmer liefern.
(2) Eindeutige, schriftliche Arbeitsanweisungen sind auf Grundlage geltender Vorschriften auch für alle verwendeten Probenahme-, Analyse- und Messverfahren zu erstellen und zu aktualisieren. Dabei sollten bevorzugt anerkannte Prüfverfahren verwendet werden. Stehen diese nicht zur Verfügung, sind andere validierte Messverfahren (Probenahme und Analytik) zu verwenden. Zur Planung von Ermittlungen und Messungen sind insbesondere die in dieser TRGS festgelegten Regeln heranzuziehen. Alle Abweichungen von den Arbeitsanweisungen sind zu begründen und entsprechend zu dokumentieren.
(3) Eine Messstelle hat für die jeweilige Aufgabe das geeignete Messverfahren festzulegen.
4.2.2 Probenahme-/Messvorbereitung
Die Messvorbereitung ist für das Gesamtverfahren vorzunehmen und zu dokumentieren und schließt die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit (z.B. Wartung und Kalibrierung der Messsysteme) und der Anwendbarkeit des gesamten Messsystems ein.
4.2.3 Probenahme
Bei jeder Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu führen, das alle für das Ergebnis der Messung relevanten Parameter während der Probenahme dokumentiert. Die Funktionstüchtigkeit der Probenahme- oder Messeinrichtung ist gemäß der Festlegung in der Arbeitsanweisung vor und nach der Probenahme zu überprüfen und zu dokumentieren. Bei Abweichung von den Sollvorgaben der Arbeitsanweisung sind die darin festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
4.2.4 Mitführen von Blindproben
Für die Bestimmung von Blindwerten ist entsprechend der Festlegung in den Arbeitsanweisungen eine ausreichende Anzahl an Blindproben (" field blanks") mitzuführen. Blindproben sind mit Ausnahme einer Beprobung wie "echte" Proben zu behandeln. Bei Fasermessungen ist es ausreichend, nur in den Fällen, in denen bei echten Proben Fasern gezählt werden, die Blindprobe/n ebenfalls auszuzählen.
4.2.5 Probenkennzeichnung
Alle Proben einschließlich der Blindproben müssen zu jedem Zeitpunkt eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet sein. Hierzu sind entsprechende Regelungen zu treffen.
4.2.6 Probentransport/-aufbewahrung
Für den Probentransport und die Aufbewahrung von Proben sind geeignete Behältnisse und Einrichtungen bereitzustellen und unter Berücksichtigung der Lagerfähigkeit der Proben zu benutzen. Diese Behältnisse und Einrichtungen sind in sauberem Zustand, wenn Probenträger damit in Berührung kommen, in kontaminationsfreiem Zustand zu halten.
4.2.7 Analytische Bestimmung 16
(1) Als Verfahrenskenngrößen sind bei erstmaliger Anwendung und in festgelegten Abständen die Bestimmungsgrenze gemäß DIN 32645 [1] sowie die Messunsicherheit gemäß DIN EN 482 [2] jeweils in der gültigen Fassung zu bestimmen und zu dokumentieren.
(2) Für die Analytik sind qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, z.B. durch Führen von geeigneten Kontrollkarten (Blindwert-, Mittelwert- und Wiederfindungskontrollkarten).
4.2.8 Ergebnisauswertung
(1) Das Verfahren zur Auswertung und zur Angabe der Ergebnisse ist in den entsprechenden Arbeitsanweisungen der Messstelle darzulegen.
(2) Die Ergebnisse der Blindproben ("field blanks") sind entsprechend der in der jeweiligen Arbeitsanweisung getroffenen Festlegung zu bewerten. Die Ursachen einer Kontamination und deren Auswirkungen auf das Ergebnis der Probenahme/Messung sind festzustellen und zu dokumentieren und es sind ggf. geeignete Maßnahmen durchzuführen. Es ist sicherzustellen, dass Ergebnisse den zugehörigen Proben eindeutig zugeordnet werden können.
(3) Auftretende Störungen und Auffälligkeiten sind bei allen Verfahrensschritten zu dokumentieren und bei der Auswertung zu berücksichtigen.
4.3 Ringversuche
Für eine Reihe von Stoffen werden Ringversuche angeboten; eine Teilnahme wird als qualitätssichernde Maßnahme empfohlen.
5 Anforderungen bei Messungen unter TageA1.5 Zusätzliche Anforderungen bei Messungen unter Tage
5.1 AllgemeinesA1.5.1 Allgemeines
In Ergänzung der in dieser Anlage beschriebenen generellen Mindestanforderungen an Messstellen und allgemeinen Anforderungen an die Sachkunde von Messstellen, an die personelle und gerätetechnische Ausstattung sowie die Berichterstattung sind von Messstellen, die Messungen unter Tage durchführen, zusätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen.In Ergänzung der in diesem Anhang beschriebenen generellen Mindestanforderungen sind von Messstellen, die Messungen unter Tage durchführen, zusätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen.
5.2 Personelle AnforderungenA1.5.2 Personelle Anforderungen
(1) Zu Nummer 2.2 dieser Anlage:
Den beschriebenen Studiengängen gleichgestellt ist ein Ingenieurstudium des Bergbaus oder eines vergleichbaren Studiengangs.
Aus der mindestens zweijährigen Tätigkeit der/des Hauptverantwortlichen müssen auch Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Ermittlung, Messung und Beurteilung von untertägigen Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sowie spezifische Bergbauerfahrungen (unter Tage, ggf. in speziellen Bergbauzweigen) vorliegen.(1) Die Leitung der Messstelle muss über Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Ermittlung, Messung und Beurteilung von Gefahrstoffen unter Tage sowie über spezifische Bergbauerfahrungen (unter Tage, ggf. in speziellen Bergbaubranchen) verfügen. Ferner muss sie mit den besonderen Gesundheitsgefahren, den Risiken sowie mit den einschlägigen technischen Regelwerken des Untertagebergbaus vertraut sein.
Die Leitung der Messstelle muss mit den besonderen Gesundheitsgefahren im Bergbau, den Risiken des Untertagebergbaus sowie mit dem einschlägigen technischen Regelwerk des Untertagebergbaus vertraut sein.
(2) Zu Nummer 2.3 dieser Anlage:
Die Mitarbeiter der Messstelle müssen auch Kenntnisse und Erfahrungen in der Probenahme und Analytik von Gefahrstoffen in der Luft an Arbeitsplätzen unter Tage aufweisen können.(2) Das Personal der Messstelle muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Probenahme und Analytik von Gefahrstoffen in der Luft an Arbeitsplätzen unter Tage verfügen.
Bei einer Untertagemessung muss die dort eingesetzte verantwortliche Person der Messstelle ausreichende Bergbauerfahrungen und die Kenntnis grubenspezifischer Einflüsse auf Gefahrstoffmessungen besitzen. Die für die untertägigen Einsatzorte geltenden arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der GesBergV und der KlimaBergV müssen beim eingesetzten Personal erfüllt sein.
Die Fortbildungsmaßnahmen müssen insbesondere auch bergbauliche Belange berücksichtigen.(3) Fortbildungsmaßnahmen des eingesetzten Personals müssen insbesondere auch bergbauliche Belange berücksichtigen.
Die Kenntnis und Beachtung der allgemeinen Aspekte der Grubensicherheit (z.B. Schlagwetterschutz, Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung) ist sicherzustellen.
5.3 Gerätetechnische AusstattungA1.5.3 Gerätetechnische Ausstattung
Zu Nummer 3.2 dieser Anlage:
(1) Bei Messungen in explosionsgefährdeter Atmosphäre und insbesondere in schlagwettergefährdeten Bereichen muss die gesamte Messausrüstung (z.B. Pumpen, weitere elektrische Geräte, Schläuche, Gurte, Probenahmesysteme) in entsprechender explosionsgeschützter Ausführung eingesetzt werden.
Unter den geeigneten, an der Person tragbaren Probenahmepumpen der Messstelle muss mindestens eine Pumpe den Anforderungen der Elektrozulassungsbergverordnung entsprechen (schlagwettergeschützte Ausführung).(2) Unter Tage herrschen besondere Umgebungsbedingungen (z.B. hohe Luftdrücke, extreme Luftfeuchten). Dies ist bei der Auswahl des anzuwendenden Messverfahrens zu berücksichtigen. Bei direktanzeigenden Messsystemen ist die diesbezügliche Unempfindlichkeit zu prüfen. Wenn möglich, ist eine Kalibrierung vor Ort vorzunehmen.
Bei elektrischen Einrichtungen sind, soweit erforderlich, eigensichere bzw. schlagwettergeschützte Ausführungen zu verwenden.
Im schlagwettergefährdetem Bereich ist sicherzustellen, dass die verwendeten Einrichtungen keine ungeschützten Leichtmetalloberflächen aufweisen und sich nicht elektrostatisch aufladen können.
Es muss mindestens eine Einrichtung für die Ejektorprobenahme zur Verfügung stehen.
Zur Probenaufbewahrung und zum Probentransport müssen geeignete Einrichtungen, ggf. mit Kühl- oder Trockenvorrichtung zur Verfügung stehen.
Für eine stationäre Probenahme sind neben Stativen ggf. Halterungen zum Aufhängen von Probenahmegeräten erforderlich.
Systeme zur Ermittlung von Konzentrationsverläufen müssen für Messungen unter Tage geeignet sein.
6 Anforderungen an die Berichterstattung bei messtechnischen und nicht messtechnischen ErmittlungenA1.6 Anforderungen an die Berichterstattung bei messtechnischen Ermittlungen
6.1 Allgemeine Anforderungen an die BerichterstattungA1.6.1 Allgemeine Anforderungen an die Berichterstattung
(1) Zu jedem Auftrag zur Ermittlung und Beurteilung von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen ist ein Bericht zu erstellen, der neben der Aufgabendefinition die Ermittlung protokolliert sowie das Ergebnis und die Beurteilung des Ergebnisses nach dem relevanten Technischen Regelwerk enthält.Zu jeder messtechnischen Ermittlung und Beurteilung von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen ist ein Bericht unter Berücksichtigung des geltenden, relevanten technischen Regelwerks zu erstellen.
(2) Alle Arten von Ermittlungsaufgaben erfordern eine vollständige Dokumentation (siehe Nummer 7 Abs. 1 dieser TRGS).
(3) Die Ergebnisse von Wirksamkeitsüberprüfungen können in vereinfachter Weise berichtet werden, wenn sie sich auf ausführliche Berichte im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen beziehen.
6.2 Inhalt des BerichtesA1.6.2 Inhalt des Berichtes
Der Bericht muss von dem Verantwortlichen der Messstelle unterschrieben sein und neben den in Nummer 6.2.1 bis Nummer 6.2.5 dieser Anlage aufgeführten Anforderungen eine Übersicht folgender Informationen enthalten:Der Bericht muss Folgendes enthalten:
Titel,
Messaufgabe gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 dieser TRGS,
Anlass der Messung,
Messstelle (Name, Anschrift), Messstelle (Name, Anschrift),
Auftraggeber (Name, Anschrift), Auftraggeber (Name, Anschrift),
Ermittlungsaufgabe gemäß Anlage 3 Nr. 2 dieser TRGS,
Ort der Expositonsermittlung (Firma, Anschrift, Betriebsort),
Vorbesprechung (Teilnehmer, Datum), begleitende Informationen zur Ermittlung, z.B. Vorbesprechung (Teilnehmer, Datum), Bearbeiter der Ermittlungsaufgabe, Ansprechpartner, Vorgangsnummer und Datum,
Bearbeiter der Emittlungsaufgabe, Festlegung des Arbeitsbereichs einschließlich seiner räumlichen und organisatorischen Beschreibung (Firma, Anschrift, Betriebsort),
Beschreibung des Ermittlungsverfahrens, Beschreibung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
Festlegung und Begründung der Auswahl der Gefahrstoffe, deren Konzentrationen zu ermitteln sind (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.3),
Art und Menge sowie relevante Einstufungen und gefährliche Eigenschaften der Gefahrstoffe sowie Beurteilungsmaßstäbe,
relevante Randbedingungen (siehe Absatz 4 dieses Abschnitts sowie Abschnitt 4.2 Absatz 2 dieser TRGS),
Angaben zum Messverfahren (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.4 Absatz 1 und 5),
Informationen zur Probenahme/Messung (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.4 Absatz 2 und 4),
Informationen zur analytischen Bestimmung, Datum der Analyse, ggf. Name und Anschrift des externen Analysenlabors (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.4 Absatz 1),
Ermittlungsergebnisse, Ermittlungsergebnisse (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.4 Absatz 4),
Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen (Befund) und Befund mit Begründung (Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen) (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.5),
Maßnahmen zur Befundsicherung; bei messtechnischen Ermittlungen auch : Hinweise zur Befundsicherung,
Probenahme (Bearbeiter, Datum), Ausstellungsdatum des Berichts,
Analyse (Labor, ggf. Bearbeiter, Datum) sowie Unterschriften der Leitung der Messstelle und des Berichterstellenden,
Bericht (Nummer, Seitenzahl, Datum). eindeutige Kennzeichnung auf jeder Seite durch u. a. Berichtsnummer oder Vergleichbares, Seitenzahl, Gesamtseitenzahl,
6.2.1 Anlass und Umfang der gestellten Aufgabe
(1) Die Ermittlungsaufgabe und der Anlass der Ermittlung sind zu beschreiben. Dabei sind ggf. auf alte Ermittlungsergebnisse (vorhandene Berichte, Gefährdungsbeurteilung), geänderte Rahmenbedingungen (neue Schutzmaßnahmen) etc. zu verweisen. Verzeichnis der verwendeten Normen, technischen Regeln, Literatur, Vorgängerberichte.
(2) Bezieht sich die Ermittlungsaufgabe nur auf einen Teil der nach Nummer 4.3 dieser TRGS ermittelten Gefahrstoffe, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.(2) Sofern ein ausführlicher Bericht über die inhalative Exposition oder eine Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV bezüglich des Arbeitsbereichs vorliegt, können die Ergebnisse bei der Überprüfung des Befundes in verkürzter Weise unter Berücksichtigung der Empfehlungen aus dem vorliegenden Bericht festgehalten werden.
6.2.2 Dokumentation der relevanten Randbedingungen
Der zu untersuchende Arbeitsbereich/Arbeitsplatz ist möglichst detailliert zu beschreiben, um auch Dritten einen Einblick in die Tätigkeit und die Arbeitsabläufe der Beschäftigten, deren inhalative Exposition zu bestimmen ist, zu ermöglichen. Es empfiehlt sich, auch Skizzen und Fotos aufzunehmen.(3) Der untersuchte Arbeitsbereich ist möglichst detailliert zu beschreiben, um auch Dritten einen Einblick in die Tätigkeiten und die Arbeitsabläufe der Beschäftigten, deren inhalative Exposition zu bestimmen ist, zu ermöglichen. Es empfiehlt sich, auch Skizzen und Fotos aufzunehmen.
6.2.3 Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten und Festlegung des Arbeitsbereiches
Der Arbeitsbereich gemäß Nummer 4.2 dieser TRGS mit den relevanten Randbedingungen zum Zeitpunkt der Ermittlung ist zu beschreiben. Werden betriebliche Angaben verwendet, ist dies zu dokumentieren.(4) Die relevanten Randbedingungen gemäß Abschnitt 4.2 zum Zeitpunkt der Ermittlung sind zu beschreiben. Angaben, die vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden, sind in den Bericht zu übernehmen und entsprechend kenntlich zu machen (z.B. Durchsatz, Einsatzmengen, Lüftungsbedingungen).
(5) Der Bericht kann auch Hinweise und Vorschläge für durchzuführende Maßnahmen enthalten.
(6) Der Bericht muss den Hinweis enthalten, dass eine auszugsweise Verwendung (einzelner Seiten) des Messberichtes der Zustimmung des Erstellers bedarf.
A1.6.3 Informationen zu den messtechnisch ermittelten Gefahrstoffen
6.2.4 Erfassung der Gefahrstoffe(1) Es ist zu dokumentieren, von wem und auf welcher Grundlage die Auswahl der messtechnisch ermittelten Gefahrstoffe vorgenommen wurde (Gefahrstoffverzeichnis, SDB etc.).
(1) Die Gefahrstoffe sind je Arbeitsbereich/Arbeitsplatz und, soweit möglich, tätigkeitsbezogen gemäß Nummer 4.3 dieser TRGS zu erfassen und darzustellen. Auch (andere) Gefahrstoffe aus angrenzenden Arbeitsbereichen können im untersuchten Arbeitsbereich expositionsrelevant sein.(2) Die messtechnisch ermittelten Gefahrstoffe sind je Arbeitsbereich und, soweit möglich, tätigkeitsbezogen zu dokumentieren:
(2) Folgende Angaben sind zu dokumentieren:
Name/Bezeichnung der Zubereitungen/Materialien/Einsatzstoffe, einschließlich Einsatzzweck/Verwendung/Vorkommen, Zustand und Menge, Name/Bezeichnung der Gemische/Materialien/Einsatzstoffe, einschließlich Einsatzzweck/Verwendung/Vorkommen, Zustand und Menge,
die darin enthaltenen Gefahrstoffe (ggf. mit CAS-Nr.), die darin enthaltenen bzw. daraus entstehenden oder freigesetzten Gefahrstoffe mit CAS-Nummer (soweit vorhanden),
wenn vorhanden, die zugehörigen Grenzwerte, die Art bzw. Herkunft der Grenzwerte, die Kurzzeitwertkriterien sowie andere Beurteilungsmaßstäbe gemäß Nummer 5.3 oder 5.4 dieser TRGS, die zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstäbe mit Art und Herkunft gemäß Abschnitt 5.1 dieser TRGS.
die gefährlichen Eigenschaften und
sonstige relevante Vorschriften.
(3) Es ist zu dokumentieren, wer, wann und auf welcher Grundlage die Erfassung der Gefahrstoffe vorgenommen hat (Gefahrstoffverzeichnis, SDB etc.).
6.2.5 Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition 16A1.6.4 Messtechnische Ermittlung
(1) Das Ermittlungsverfahren nach Anlage 2 und Anlage 3 Nr. 2 und das Ermittlungsergebnis sind nachvollziehbar zu dokumentieren.(1) Die Messaufgabe nach Anhang 2 Abschnitt 2 und das Ermittlungsergebnis sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu gehören Angaben der eingesetzten Messverfahren nach Anhang 2 mit Ausgabestand und Kurzbeschreibungen, die mindestens Angaben zu Bestimmungsgrenzen und ggf. Querempfindlichkeiten enthalten.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Exposition sind zusätzlich folgende Informationen zu berücksichtigen, sofern vorhanden:
Ergebnisse früherer Expositionsmessungen,
Ergebnisse sonstiger Messungen,
Informationen zu vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten,
Informationen zu einschlägigen standardisierten Arbeitsverfahren gemäß TRGS 400 (z.B. verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)) sowie
Ergebnisse zuverlässiger Berechnungen.
(3) Die Auswahl von messtechnisch erfassten Stoffen ist zu begründen. Messorte, Zeitpunkte und Messdauern der Stoffe sind so zu wählen, dass gemeinsam mit der bereits vorliegenden Information auf den Schichtmittelwert geschlossen werden kann. Expositionsspitzen sind nach Höhe, Dauer und Häufigkeit im Hinblick auf die Kurzzeitwertanforderungen zu berücksichtigen.
(4) Die verwendeten Ermittlungsverfahren sind zu dokumentieren. Dazu gehören bei messtechnischen Ermittlungsverfahren:
die Verwendung eines empfohlenen Messverfahrens nach Anlage 3 Nr. 3.1 Abs. 7,
bei anderen Messverfahren
Kurzbeschreibung,
Verweis auf vorliegende Arbeitsanweisung sowie
Angaben zur Bestimmungsgrenze und zu Querempfindlichkeiten (soweit bekannt).
(5) Es sind die bei der Ermittlung vorgefundenen Bedingungen zu dokumentieren. Dazu gehören für die Probenahme gemäß Anlage 3 Nr. 4 Abs. 2 insbesondere Angaben zu(2) Angaben zu den Probenahmen:
Probenahmegeräten einschließlich Probenträger und Sammelmedien (z.B. Sorptionsmittel, Filter), Probenahmesystem (Pumpe, Probenträger und Sammelmedien),
messstelleninterne Probenbezeichnung und -nummer,
Luftvolumenstrom, Luftvolumenstrom,
direkt anzeigende Messgeräte, direktanzeigende Messgeräte,
Probenahmedauer, Probenahmedauer,
klimatische Daten sowie klimatische Daten,
Probentransfer und -lagerung (falls erforderlich) Probentransfer und -lagerung (falls erforderlich).
(6) Besonderheiten der analytischen Bestimmung sind zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere(3) Besonderheiten der analytischen Bestimmung sind zu dokumentieren. Dazu gehört auch die Identifikation weiterer expositionsrelevanter Stoffe.
die Identifikation weiterer expositionsrelevanter Stoffe bei der analytischen Bestimmung und
die Unterauftragsvergabe an ein externes Labor.
(7) Die erhaltenen Ermittlungsergebnisse sind übersichtlich und für den Auftraggeber verständlich darzustellen. Hierzu gehören bei messtechnischen Ermittlungsverfahren insbesondere Angaben zu(4) Die erhaltenen Ermittlungsergebnisse sind übersichtlich und für den Auftraggeber verständlich darzustellen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu
Person, die die Probenahme/Messung durchgeführt hat
Datum und Uhrzeit der Messung, Datum und Zeitangaben zur Probenahme,
Probenahmeort, Probenahmeort,
Messstelleninterne Probenbezeichnung und -nummer,
Stoffbezeichnung, Stoffbezeichnungen,
Messwerten, Messwerten,
Messergebnissen (Schicht- und Kurzzeitwerte), Messergebnissen (Schicht- und Kurzzeitwerte gemäß TRGS 900, Abschnitt 1 als Massenkonzentration, ggf. unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen [9]),
Stoffindizes, ggf. Bewertungsindizes sowie ggf. Stoffindizes, Bewertungsindizes.
besondere Vorkommnisse
Es ist anzugeben, ob ein geeignetes oder bedingt geeignetes Messverfahren gemäß den Vorgaben dieser TRGS eingesetzt wurde (siehe Anhang 2 Abschnitt 3.1). Handelt es sich um ein bedingt geeignetes Messverfahren, ist zu begründen, warum nicht durch Verlängerung der Probenahmedauer, Erhöhung des Volumenstroms der Probenahme usw. eine Verbesserung des Leistungsvermögens (Bestimmungsgrenze) erreicht werden konnte.
(8) Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Befund, Maßnahmen zur Befundsicherung mitA1.6.5 Befund und Befundsicherung
Folgende Punkte sind zu berücksichtigen:
Bezugnahme auf die gestellte Aufgabe, Bezugnahme auf die gestellte Aufgabe,
Befund auf Grundlage aller zur Verfügung stehenden Daten, Befund mit Begründung unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen (ergebnisrelevante Vorkommnisse berücksichtigen!),
qualifizierter Begründung des Befunds/der Beurteilung,
Empfehlungen zu/Festlegung von Schutzmaßnahmen, falls erforderlich,
Maßnahmen zur Befundsicherung festlegen, beschreiben und begründen, Maßnahmen zur Befundsicherung festlegen, beschreiben und begründen, sofern dies infolge der Aufgabenstellung erforderlich ist,
ggf. Empfehlungen zu/Festlegung von Schutzmaßnahmen,
ggf. Aussage zu Leitkomponenten, ggf. Aussage zu Leitkomponenten oder Surrogaten,
ggf. Aussage zu vereinfachten messtechnischen Ermittlungsverfahren sowie ggf. Aussage zu vereinfachten messtechnischen Ermittlungsverfahren.
Kurzzeitwertbedingungen (Häufigkeit und Dauer der Expositionsspitze, zeitlicher Abstand von Expositionsspitzen, Dauer der gesamten erhöhten Exposition einer Schicht).A1.7 Probenahme-, Mess- und Analysenverfahren
7 Einteilung nach Stoffgruppen
7.1 Gruppeneinteilung
Die Anforderungen an eine Messstelle richten sich nach ihren Aufgaben. Bewährt hat sich eine Differenzierung der Anforderungen nach folgenden Stoffgruppen:Die Anforderungen an eine Messstelle richten sich nach ihren Aufgaben. Messstellen können auf Grundlage der folgenden Einteilungen die von ihnen beherrschten Messverfahren benennen.
Gruppe 1: Aerosole (ohne Faserstäube),
Gruppe 2: Faserstäube,
Gruppe 3: anorganische Gase und Dämpfe,
Gruppe 4: organische Gase und Dämpfe und
Gruppe 5: Ausgewählte Parameter/Gebiete.
7.2 Erläuterungen zu den Stoffgruppen bei messtechnischen Ermittlungsverfahren
7.2.1 Gruppe 1: Aerosole (ohne Faserstäube)Tabelle 1: Probenahmeverfahren für Arbeitsplatzmessungen
Verfahren Beispiele
(1) Gruppe 1 umfasst Aerosole (Stäube, Rauche, Nebel), die entsprechend DIN EN 481 als einatembarer Anteil (E) oder als alveolengängiger Anteil (A) erfasst und in der Regel auf Filtern abgeschieden werden. Hinsichtlich der Bestimmung von Staubinhaltsstoffen ist die Gruppe 1 in Teilbereiche untergliedert:1 Partikel (E- und A-Fraktion) Probenahme auf Filtern mit Sammelkopf für die einatembare und alveolengängige Fraktion Metallstäube, Holzstaub, Dieselmotoremissionen, Chrom(VI), Quarz, Arsentrioxid, Antimontrioxid, organische Feststoffe wie z.B. Oxalsäure oder Schleifstäube von Polymerwerkstoffen, Pharmawirkstoffe
Staubmassenbestimmung (Gravimetrie) für die Staubfraktionen gemäß DIN EN 481,
Metalle und Metallverbindungen,
kristalline Mineralstäube (z.B. Quarz, Cristobalit, Tridymit oder Silikate),
amorphe Kieselsäuren (z.B. Kieselglas, Kieselgur, Kieselrauch oder Kieselgut),
einfache organische Inhaltsstoffe (z.B. Oxalsäure, Phthalsäureanhydrid) sowie
weitere Aerosole.
Organische Inhaltsstoffe, die besondere messtechnische Anforderungen stellen (z.B. PAH, Nitrosamine), sind Gruppe 5 zugeordnet.
(2) Treten Stoffe gleichzeitig in der Partikel- und in der Dampfphase auf, so ist eine zweiphasige Probenahme erforderlich; diese Stoffe werden der Gruppe 5 zugeordnet.2 Fasern Probenahme auf Filtern mit Sammelkopf für die Zählung von Fasern Asbest, anorganische Fasermaterialien (künstliche Mineralfasern, Keramikfasern), organische Fasermaterialien
7.2.2 Gruppe 2: Faserstäube
(1) Gruppe 2 umfasst Faserstäube, die über Zählverfahren bestimmt werden:
Asbestfasern und
sonstige Faserstäube.
(2) Für Asbestfasermessungen wird das rasterelektronenmikroskopische Verfahren mit Röntgenmikroanalysensystem (REM/ EDX) und Plasmaverascher benötigt (BGI 505-46). Für Expositionsmessungen im Zusammenhang mit mineralischen Rohstoffen wird auf die TRGS 517, Anhang 3 verwiesen.
7.2.3 Gruppe 3: Anorganische Gase und Dämpfe
(1) Gruppe 3 umfasst z.B:
Halogene,
Halogenwasserstoffe und sonstige anorganische Säuren (z.B. Fluorwasserstoff, Chlorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Salpetersäure, Cyanwasserstoff),3 Gase und Dämpfe aktive oder passive Probenahme von Gasen und Dämpfen durch Adsorption oder Reaktion Lösemitteldämpfe, Ammoniak, Schwefeldioxid, Chlor, Phosphorylchlorid, Aldehyde, anorganische Säuren, Isocyanate, Nitrosamine
Sonstige flüchtige Wasserstoffverbindungen wie z.B. Ammoniak, Antimonwasserstoff, Arsenwasserstoff, Diboran, Hydrazin oder Phosphorwasserstoff und
Nichtmetalloxide (z.B. Stickstoffoxide, Schwefeldioxid, Kohlenstoffoxide, Wasserstoffperoxid).aktive Probenahme durch Absorption Chlor, Schwefeldioxid, Ozon
(2) Zu dieser Gruppe gehören weitere Einzelkomponenten wie z.B. Nickeltetracarbonyl, Ozon, Phosgen und Quecksilberdampf, die nicht in einen der genannten Teilbereiche eingegliedert sind.
7.2.4 Gruppe 4: Organische Gase und Dämpfe
Gruppe 4 umfasst z.B.:
aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe,4 mehrphasig auftretende Gefahrstoffe 3 gleichzeitige Probenahme von Partikel- und Gas- /Dampfphase Aminoethanol, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Naphthalin, Dioxine, Kühlschmierstoffe, Quecksilber, Lackaerosole
leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW),
Ketone und Ester,
Alkohole,
Aldehyde,
Phenole,
Glykole und deren Derivate,
Amine,
Epoxide und
organische Säuren.
7.2.5 Gruppe 5: Ausgewählte Parameter/Gebiete
(1) Die Zuordnung ausgewählter Parameter/Gebiete zur Gruppe 5 erfolgt, wenn die Bestimmung hinsichtlich der Probenahme, Probenaufbereitung oder Analyse besonderer Erfahrung, besonderer analytischer Ausstattung und/oder eines hohen Aufwands (z.B. Speziation) bedarf. Dazu gehören z.B.:5 Gefahrstoffe unter besonderen Bedingungen Messverfahren für 1 bis 4, die für besonders heiße, kalte oder feuchte Arbeitsplätze sowie unter Tage geeignet sind. Kohlenstoffdioxid in Kühlhäusern, Ammoniak in Kühlhäusern, Trichloramin in Hallenschwimmbädern, Stickoxide unter Tage
Einfache Systeme mit zweiphasiger Probenahme mit Summenbestimmung (z.B. Dampf- und Aerosolphasen von Kühlschmierstoffen, Bitumen, Phthalsäure/-ester, Bisphenol A, Diethanolamin, Diphenylamin),
metallorganische Verbindungen (z.B. zinnorganische Verbindungen),
Mehrstoffsysteme (wie z.B. Lackaerosole, PAH, PCB, PCDD/F, Nitrosamine oder Isocyanate),
Tabelle 2: Direktanzeigende Messverfahren
Dieselmotoremissionen (DME) sowie Verfahren Beispiele
ultrafeine Partikeln.1 Partikel Kondensationskernzähler, Partikelzähler auf Laser-Basis ultrafeine Partikel, Nanopartikel
(2) Zur Gruppe 5 gehören auch Messungen in besonderen Arbeitsbereichen (z.B. Messungen im Bergbau unter Tage), die an die Fachkunde, personelle und gerätetechnische Ausstattung zusätzliche Anforderungen stellen.
.
Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden der Exposition Anlage 2
zu TRGS 402
1 Allgemeines
(1) Unter nichtmesstechnischen Ermittlungsmethoden werden insbesondere verstanden:
die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze und
der Einsatz geeigneter Rechenmodelle
Streulichtphotometer A-Staub
(2) Bei der Anwendung nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden muss der Einfluss der relevanten Randbedingungen auf das Ermittlungsergebnis beurteilt und dokumentiert werden. Fallweise ist dazu die Quantifizierung des Einflusses einzelner oder aller Randbedingungen erforderlich.2 Organische und anorganische Stoffe Flammenionisationsdetektor (FID), Photoionisationsdetektor (PID) Lösemittel
2 Messergebnisse von Arbeitsplätzen mit gleichartigen Arbeitsbedingungen
Wärmetönungssensor entzündbare Lösemittel
Elektrochemische Sensoren Schwefeldioxid, Stickoxide, Chlor, Kohlenstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid
Infrarot-Sensoren Kohlenstoffdioxid
Infrarot-Spektrometer (IR, FTIR) Lösemittel, Ketone, Aromaten, Aliphaten, Ester, Salzsäure (gasförmig)
Chemolumineszenz Stickoxide, Ozon
UV/VIS - Photometrie Ozon, Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxid
(1) Messergebnisse von Arbeitsplätzen können auf andere Arbeitsplätze übertragen werden, sofern die Expositionsbedingungen vergleichbar sind. Die Entscheidung über die Vergleichbarkeit wird vom Arbeitgeber gemäß TRGS 400 Nummer 3.2 getroffen und dokumentiert.3 Gefahrstoffe unter besonderen Bedingungen Messverfahren für 1 und 2, die für besonders heiße, kalte oder feuchte Arbeitsplätze sowie unter Tage geeignet sind. Ammoniak in Kühlhäusern
(2) Vergleichbare Expositionsbedingungen an Arbeitsplätzen liegen vor, wenn bei vergleichbaren Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die detaillierte Beurteilung des Einflusses der relevanten Randbedingungen entsprechend Nummer 4.2 Abs. 3 dieser TRGS ergibt, dass keine Abweichung gegenüber dem zu übertragenden Ermittlungsergebnis zu erwarten ist.
(3) Messergebnisse von vergleichbaren Arbeitsplätzen können aus
demselben Betrieb,
anderen Betrieben (Messberichte),
Messdatenbanken oder
Expositionsbeschreibungen in der Fachliteratur stammen.
Tabelle 3: Analysenverfahren
(4) Für die Übertragungen von Messergebnissen besonders geeignet sind die Ergebnisse so genannter Worst-Case-Messungen. Nummer 1 und 4 der Anlage 5 dieser TRGS enthalten Beispiele für die Beurteilung von Expositionen bei Vorliegen vergleichbarer Arbeitsplätze. Verfahren Beispiele
3 Berechnung der Exposition
(1) Konzentrationen lassen sich rechnerisch abschätzen, wenn die relevanten Randbedingungen durch ein geeignetes Modell miteinander verknüpft werden können und diese für den konkreten Anwendungsfall bekannt sind. Dies betrifft sowohl die kurzzeitigen (Kurzzeitwerte) als auch länger andauernde Expositionen (Schichtmittelwerte).1 Partikel (E- und A- Fraktion) Gravimetrie - Messung der Konzentrationen einatembarer und alveolengängiger Stäube granuläre biobeständige Stäube (GBS), Holzstaub
(2) Expositionsmodelle bauen in der Regel auf drei wesentlichen Elementen auf:
der Beschreibung der Gefahrstoffemission,
der räumlichen und zeitlichen Ausbreitung und Verteilung der Gefahrstoffe und
der Berücksichtigung der arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen.
(3) Die Ergebnisse von Modellrechnungen müssen plausibel sein. Daher ist bei jeder Anwendung zu begründen, warum die Modellrechnung im konkreten Fall geeignet ist,
die Gefahrstoffemission,
die Ausbreitung und Verteilung der Gefahrstoffe im Raum und
die arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen
zu beschreiben.
(4) Durch die Variation der relevanten Randbedingungen können ihr Einfluss auf die Höhe der Exposition abgeschätzt und somit kritische Randbedingungen erkannt werden. Dazu ist es notwendig, ihre Spannweite am zu beurteilenden Arbeitsplatz zu beschreiben und ggf. durch weitere Ermittlungen genauer zu bestimmen.
(5) Das Berechnungsverfahren ist so darzustellen, dass die Berechnungen nachvollzogen werden können. Ergebnisse und Erkenntnisse, die durch eine Variation von Randbedingungen abgeleitet wurden, sind darzustellen.2 Fasern Rasterelektronenmikroskopische Zählung und energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDXA) zur Identifizierung von Fasern Asbest, anorganische Fasermaterialien (künstliche Mineralfasern, Keramikfasern), organische Fasermaterialien
(6) In bestimmten Fällen ist eine Überprüfung von Berechnungen durch Expositionsmessungen zu empfehlen. Wenn beim Vergleich gemessener und berechneter Expositionen
die gemessene Luftkonzentration oberhalb der Ergebnisse einer Worst CaseBerechnung liegt oder3 Metalle und Metallverbindungen Bestimmung der Metallkonzentrationen mit z.B. AAS, ICP-OES oder ICP-MS Nickel, Cobalt, Kupfer, Mangan, Arsentrioxid, Antimontrioxid, Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen
die Ergebnisse der Expositionsmessungen oberhalb der berechneten ExpositionsBandbreite liegen,
ist die Überprüfung des Rechenmodells und der Messung erforderlich.
4 Befund4 Anorganische Stoffe Ionenchromatographie Säuren, Laugen, Phosphorpentoxid, Calciumhydroxid, Ammoniak, Schwefeldioxid, Phosphoroxychlorid, Chlor, Chrom(VI)
Die Berechnung endet mit einem Befund. Die Anforderungen an die Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Nummer 5 dieser TRGS) sowie an die Befundsicherung (Nummer 6 dieser TRGS) gelten, soweit anwendbar, auch für nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden.
Photometrie Chrom(VI), Ozon, Hydrazin, Wasserstoffperoxid
5 Berechnungsbeispiele5 Organische Stoffe HPLC (DAD, MS, FLD), Ionenchromatographie langkettige Alkohole ab C8, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Phthalate, Aldehyde, Polychlorierte Biphenyle, kurzkettige organische Säuren, Alkanolamine, Trikresylphosphate
5.1 Offset-Druck
Gaschromatographie (z.B. FID, MSD) Lösemittel, Amine, Ketone, Phenole, Aromaten, Aliphaten, Ester, Nitrosamine, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Aufgrund vergleichbarer Betriebsbedingungen und sich wiederholender Betriebszustände ist der Offset-Druck für eine Berechnung der Gefahrstoffkonzentration gut geeignet. Für die Anwendung in der Praxis wurde durch die BG Druck und Papierverarbeitung ein einfaches und anschauliches Verfahren entwickelt, um die Luftkonzentrationen der wichtigsten Druckhilfsstoffe, insbesondere 2-Propanol annähernd zu berechnen. Die Zuverlässigkeit des Rechenmodells konnte durch die systematische Durchführung vergleichender Messungen und Berechnungen nachgewiesen werden. Die erhaltenen Ergebnisse zeigen für 2-Propanol eine gute Übereinstimmung zwischen dem praxisnahen Modell und den gemäß dieser TRGS durchgeführten Arbeitsplatzmessungen. Die durchschnittliche Abweichung der berechneten von den gemessenen Ergebnissen beträgt 21 Prozent [1].Spektrometrische Verfahren (z.B. IR) Kühlschmierstoffe, Bitumen
5.2 Weitere Beispiele für Expositionsberechnungen
Hinweise auf geeignete Berechnungsverfahren zur Expositionsermittlung finden sich in der Literatur. Tabelle 1 führt Beispiele aus der Literatur auf, bei denen verschiedene Berechnungsmethoden an diversen Arbeitsplätzen eingesetzt wurden. Bezüglich der Details wird auf die Literaturstellen verwiesen:
Tabelle 1: Beispiele für Berechnungsmethoden und Berechnungsanwendungen zur Ermittlung von Expositionen an Arbeitsplätzen
Nr. Thema Quelle
1 Methodenbeschreibung 1, 2, 3
2 Entfettung von Metallen 1, 5
3 Anästhesiearbeitsplätze 1
4 Anwendung von Sprays 6, 7, 8
5 Konsumenten-Belastungen 7
6 Xylol-Exposition im Labor 2
7 Anwendung von motorbetriebenen Geräten in Innenräumen 2
8 Flächendesinfektion 1
9 Expositionen in einem Chemielabor (Uni) 4
10 Vergleich inhalativer und dermaler Belastung (z.B. Xylol) 2
11 Abschätzung der inhalativen Belastung in einem Labor (Xylol) 2
12 CO2-Belastung in Innenräumen 2
13 Gefahrstoffe in Staub 1
14 Dieselmotoremissionen 1
6 Literatur
[1] BIA-Report 3/2001: Berechnungsverfahren und Modellbildung in der Arbeitsbereichsanalyse, http://www.dguv.de/ifa/de/pub/rep/rep01/biar0301/indexjsp
[2] Eickmann, U.; Methoden der Ermittlung und Bewertung chemischer Expositionen an Arbeitsplätzen, ecomed-Verlag, 2008
[3] Keil, C.B.; A tiered approach to deterministic models for indoor air exposures. Applied Occupational and Environmental Hygiene, 15 (2000) 1, 145-151.
[4] Keil, C.B.; Murphy, R.; An application of exposure modeling in exposure assessments for an university teaching laboratory. Journal of Occupational and Environmental Hygiene. Jg. 2006, H.3, S. 99-106.
[5] Keil, C.B.; The development and evaluation of an emission factor for a toluene partswashing process. AIHA Journal 59(1998) January, 14-19.
[6] Eickmann, U.; Eickmann, J.; Tischer, M.; Exposure to Sprays - Comparison of the available exposure models. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft, 67 (2007) 7/8, S. 305-318.6 Spezielle Gefahrstoffe Stoff- bzw. Stoffgruppenspezifische Analysenverfahren Organische Quecksilberverbindungen, Isocyanate und Oligomere, Dieselmotoremissionen, Siliciumdioxid
[7] Delmaar, J.E.; Park, M.V.D.Z.; van Engelen, J.G.M.: ConsExpo 4.0 - Consumer Exposure and Uptake Models. Program Manual. RIVM Report 320104004/2005 Bilthoven, NL, 2005
[8] Koch, W.; Arbeitsplatzbelastungen bei der Verwendung von Biozid-Produkten - Transformation und Erweiterung eines DV-gestützten Modells zur Abschätzung der inhalativen und dermalen Exposition bei Sprayprozessen. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Forschungsbericht F2022, Dortmund, 2004
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Messtechnische Ermittlungsmethoden Anlage 3Messtechnische Ermittlung Anhang 2
zu TRGS 402
1 Allgemeine AnforderungenA2.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Wer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Messungen durchführen will, muss diese mit Hilfe der Messstrategie gemäß dieser TRGS planen und über die erforderliche Ausrüstung und die Fachkunde für die betriebsspezifisch anfallenden Messungen verfügen (siehe Anlage 1).(1) Wer Gefahrstoffmessungen durchführen will, muss eine Messstrategie gemäß dieser TRGS festlegen und über die erforderliche Ausrüstung und Fachkunde verfügen (siehe Anhang 1).
(2) Die Messstrategie für Arbeitsplatzmessungen umfasst(2) Die Messstrategie für Arbeitsplatzmessungen umfasst
die Festlegung der Messaufgabe, die Festlegung der Messaufgabe,
die Auswahl des Messverfahrens und die Auswahl der Messverfahren und
die Festlegung der Probenahmeorte sowie der Probenahmezeiten und -dauer. die Festlegung der Messorte sowie der Messzeiten und -dauer.
(3) Die Messstrategie muss den Bedingungen am Arbeitsplatz, insbesondere der zu erwartenden Expositionshöhe, angepasst werden, um den unterschiedlichen Expositionssituationen Rechnung zu tragen.(3) Die Messstrategie muss den Bedingungen am Arbeitsplatz, insbesondere der zu erwartenden Expositionshöhe, angepasst werden, um den unterschiedlichen Expositionssituationen Rechnung zu tragen.
(4) Grundsätzlich werden bei der Planung von Messungen der inhalativen Exposition alle relevanten Stoffe berücksichtigt (siehe Nummer 4.3 dieser TRGS). Es ist nicht immer notwendig, alle relevanten Stoffe messtechnisch zu erfassen, sondern man kann sich auf eine repräsentative Auswahl oder auf Leitkomponenten beschränken. Kriterien für die Auswahl der messtechnisch zu bestimmenden Stoffe sind insbesondere das Freisetzungsverhalten, die Stoffmengen und die Toxizität.(4) Es ist nicht immer notwendig, alle relevanten Stoffe (siehe Abschnitt 4.3 Absatz 2) messtechnisch zu erfassen, sondern man kann sich auf eine repräsentative Auswahl oder auf Leitkomponenten beschränken. Ebenso hat sich für messtechnische Analogiebetrachtungen die Verwendung von Surrogaten und Tracern bewährt. Kriterien für die Auswahl der messtechnisch zu bestimmenden Stoffe sind z.B. das Freisetzungsverhalten, die Stoffmengen, die gefährlichen Eigenschaften oder die Gefährdungszahl [10].
2 Messaufgaben
Auf Grund des vorgegebenen Ziels der Messung oder aus strategischen Gründen wird zwischen folgenden Messaufgaben unterschieden:A2.2 Messaufgaben
Arbeitsplatzmessungen,
Messungen technischer Parameter zur Befundsicherung,
Kontrollmessungen zur Befundsicherung,
Übersichtsmessungen,
Messungen für den ungünstigen Fall (Worst Case),
Messungen in der Nähe der Emissionsquelle,
Dauerüberwachung und
Sondermessungen.
2.1 ArbeitsplatzmessungenA2.2.1 Arbeitsplatzmessungen
(1) Arbeitsplatzmessungen liefern als Messergebnis die zeitlich gewichtete mittlere Konzentration eines Gefahrstoffes in der Luft am Arbeitsplatz als Schichtmittelwert oder als Kurzzeitwert gemäß Kurzzeitwertkonzept.(1) Arbeitsplatzmessungen liefern als Messergebnis die zeitlich gewichtete mittlere Konzentration eines Gefahrstoffs in der Luft im Arbeitsbereich als Schichtmittelwert oder als Kurzzeitwert gemäß Kurzzeitwertkonzept sowie Messwerte für die tätigkeitsbezogene Exposition.
(2) Das Ziel von Arbeitsplatzmessungen ist die quantitative Ermittlung der Exposition von Beschäftigten bei den betrachteten Tätigkeiten im Arbeitsbereich. Gelegentlich können zuvor auch qualitative Ermittlungen der Exposition erforderlich sein, wenn z.B. Informationen über auftretende Stoffe fehlen. Die Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen müssen die Exposition während einer Schicht zutreffend und repräsentativ beschreiben, und zwar als Schichtmittelwerte (Messergebnis) sowie als Kurzzeitwerte.(2) Das Ziel von Arbeitsplatzmessungen ist die quantitative Ermittlung der Exposition von Beschäftigten bei den betrachteten Tätigkeiten im Arbeitsbereich. Gelegentlich können zuvor auch qualitative Ermittlungen der Exposition erforderlich sein, wenn z.B. Informationen über auftretende Stoffe fehlen. Die Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen müssen die Exposition repräsentativ beschreiben.
2.2 Messungen technischer Parameter zur Befundsicherung
Messungen technischer Parameter zur Befundsicherung sind erforderlich, um zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund unverändert gültig ist. Dazu werden einfache Parameter wie technische Leistungskriterien (z.B. Abluft- oder Absaugvolumenstrom) durch Messungen unter den im Befund festgelegten Bedingungen überprüft.
(3) Die eingesetzten Messverfahren müssen die Anforderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3.1 erfüllen.
2.3 Kontrollmessungen zur BefundsicherungA2.2.2 Kontrollmessungen zur Befundsicherung
Wenn Messungen zur Befundsicherung nach Nummer 2.2 nicht möglich oder nicht zielführend sind, sind Kontrollmessungen erforderlich. Kontrollmessungen sind Arbeitsplatzmessungen gemäß Nummer 2.1 unter den im Befund festgelegten Bedingungen (siehe Nummer 6 Abs. 3 dieser TRGS). Hinweise zur Durchführung der Kontrollmessungen finden sich in DIN EN 689.Kontrollmessungen sind Arbeitsplatzmessungen unter den im Befund festgelegten Bedingungen.
2.4 Übersichtsmessungen (orientierende Messungen)
Übersichtsmessungen liefern relativ grobe Informationen über die Höhe der Exposition und dienen als Entscheidungsgrundlage für weitere Schritte. Übersichtsmessungen der zeitlichen oder räumlichen Konzentrationsverteilung liefern u.a. Informationen zu:Ergibt die Beurteilung der Ergebnisse der Arbeitsplatzmessung eine Einhaltung des Beurteilungsmaßstabs und werden zur Befundsicherung Kontrollmessungen empfohlen, sind diese in angemessenen Zeitabständen durchzuführen. Die Messungen sind in kürzeren Abständen vorzunehmen, je näher die gemessene Konzentration am Beurteilungsmaßstab liegt (vgl. Tabelle 4).
Tabelle 4: In der Praxis bewährte Zeitabstände für Kontrollmessungen
Halbjährlich jährlich
1/4 < Stoffindex/Bewertungsindex < 1 Stoffindex/Bewertungsindex < 1/4
AK < Messergebnis < TK Messergebnis < AK
Orten und Zeiten erhöhter Exposition,
Dauer und der Häufigkeit der Probenahme bei Arbeitsplatzmessungen,Liegen bei unveränderten relevanten Randbedingungen für Stoffe mit AGW die Stoffindizes bzw. der Bewertungsindex
Emissionsquellen oder
der Wirksamkeit von Lüftungs- oder anderer technischer Schutzmaßnahmen. unterhalb 0,1, kann der Zeitabstand zwischen den Kontrollmessungen auf bis zu drei Jahre ausgedehnt oder in begründeten Fällen auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden,
bei drei aufeinanderfolgenden Messungen im Rahmen des Kontrollmessplans unterhalb 0,25, kann auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden.
Bei krebserzeugenden Stoffen kann bei drei aufeinander folgenden Messungen im Rahmen des Kontrollmessplans auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden, wenn die Messergebnisse unter 0,25 der Akzeptanzkonzentration liegen.
Liegen die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen in vergleichbarer Höhe wie die Ermittlungsergebnisse zur Hintergrundkonzentration4, kann auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden.
Mit Ausstieg aus dem Kontrollmessplan ist festzulegen, wie die weitere Befundsicherung durchzuführen ist.
Die eingesetzten Messverfahren müssen die Anforderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3.1 erfüllen.
2.5 Messungen für den ungünstigen Fall (Worst Case)A2.2.3 Messungen für den ungünstigen Fall (reasonable worst case)
Worst-Case-Messungen (siehe Nummer 2 Abs. 8) werden durchgeführt, wenn in Folge besonderer Expositionsbedingungen (z.B. stark staubende Stoffe, Auslastung an der Kapazitätsgrenze, besondere klimatische Bedingungen) deutlich höhere Belastungen zu erwarten sind. Wird unter diesen Bedingungen eine Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes nachgewiesen, so kann auch davon ausgegangen werden, dass unter üblichen Bedingungen der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. In der Praxis können solche Betriebsbedingungen auch gezielt eingestellt werden.(1) Reasonable worst case-Messungen werden durchgeführt, wenn in Folge besonderer Randbedingungen eine höhere inhalative Exposition als üblich zu erwarten ist (z.B. stark staubende Stoffe, hoch flüchtige Stoffe, höhere Einsatzkonzentration, besondere klimatische Bedingungen, schlechte Lüftungsbedingungen, Auslastung höher als üblich, großer Materialverbrauch, kurze Taktzeiten, ungünstige ergonomische Situation). Wird unter diesen Bedingungen eine Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes nachgewiesen, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch unter üblichen Bedingungen zutrifft.
(2) Die eingesetzten Messverfahren müssen die Anforderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3.1 erfüllen.
2.6 Messungen in der Nähe einer EmissionsquelleA2.2.4 Messungen in der Nähe einer Emissionsquelle
Messungen in der Nähe einer Emissionsquelle können Informationen über Emissionsraten (Quellstärken) von Quellen liefern, die z.B. bei Berechnungsverfahren für die Exposition benötigt werden. Im Einzelfall können sie auch als Worst CaseMessungen dienen oder Hinweise geben, ob bestimmte Stoffe prozessbedingt entstehen oder freigesetzt werden.(1) Messungen in der Nähe einer Emissionsquelle können Informationen über Emissionsraten von Quellen liefern, die z.B. bei Berechnungsverfahren für die Exposition benötigt werden. Sie geben auch Hinweise darauf, ob bestimmte Stoffe prozessbedingt entstehen oder freigesetzt werden.
(2) Die eingesetzten Messverfahren müssen die Anforderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3.1 erfüllen.
A2.2.5 Sondermessungen
(1) Bei Messungen aus besonderem Anlass, z.B. im Rahmen von Ermittlungen zu Berufskrankheitenverfahren, epidemiologischen Untersuchungen oder zur Erstellung von Handlungsempfehlungen (z.B. VSK gemäß TRGS 420, EGU [5], Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis) wird empfohlen, entsprechend dieser TRGS zu verfahren.
(2) Die eingesetzten Messverfahren müssen die Anforderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3.1 erfüllen.
2.7 DauerüberwachungA2.2.6 Dauerüberwachung
(1) Eine Dauerüberwachung (siehe Anlage 4) kann eingesetzt werden, wenn die Messeinrichtungen und das Messkonzept gemäß der speziellen Messaufgabe so ausgelegt sind, dass sie eine Expositionsbeurteilung ermöglichen und die Messergebnisse aufgezeichnet werden. Die Eignung ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition zu prüfen. Hierbei ist auch die Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen zu beachten.(1) Eine Dauerüberwachung (siehe Anhang 4) kann eingesetzt werden, wenn die Messeinrichtungen und das Messkonzept gemäß der speziellen Messaufgabe so ausgelegt sind, dass sie eine Expositionsbeurteilung ermöglichen und die Messergebnisse aufgezeichnet werden. Die Eignung ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition nachzuweisen. Hierbei ist auch die Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen zu beachten.
(2) Die Dauerüberwachung ist besonders sinnvoll einzusetzen, wenn z.B. akute Gefährdungen oder besonders hohe Schwankungen der Exposition nicht auszuschließen sind und durch Alarmierung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausgelöst werden müssen.(2) Eine Dauerüberwachung wird empfohlen, wenn z.B. akute Gefährdungen oder besonders hohe Schwankungen der Exposition nicht auszuschließen sind und durch Alarmierung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausgelöst werden müssen.
A2.2.7 Übersichtsmessungen (orientierende Messungen)
Übersichtsmessungen liefern erste Informationen über die Höhe der Exposition und dienen als Entscheidungsgrundlage für weitere Schritte. Übersichtsmessungen der zeitlichen oder räumlichen Konzentrationsverteilung liefern u. a. Informationen
zu relevanten Gefahrstoffen,
zu Orten und Zeiten erhöhter Exposition,
2.8 Sondermessungen
zur Dauer und Anzahl der Probenahmen künftiger Arbeitsplatzmessungen,
Bei Messungen aus besonderem Anlass, z.B. im Rahmen von Ermittlungen zu Berufskrankheitenverfahren oder epidemiologischen Untersuchungen, wird empfohlen, entsprechend dieser TRGS zu verfahren. zur Intensität von Emissionsquellen oder
zur Wirksamkeit von Lüftungs- oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.
3 Messverfahren
(1) Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen umfassenA2.3 Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen
die Messplanung (siehe Nummer 1),
das Probenahmeverfahren,
den Probentransport (falls erforderlich),
die Lagerung der Proben (falls erforderlich),
das Analysenverfahren sowie
die rechnerische Ermittlung des Messwertes aus dem Analysenwert und den Probenahmeparametern.
(2) Dabei gehören zum Probenahmeverfahren der technische Vorgang der Probenahme beziehungsweise die Anwendung direktanzeigender Messverfahren vor Ort. Zum Analysenverfahren gehören die Probenaufbereitung, die analytische Bestimmung und die rechnerische Ermittlung des Analysenwertes.
3.1 Anforderungen an MessverfahrenA2.3.1 Anforderungen an Messverfahren
(1) Das Messverfahren muss dem zu messenden Stoff, seinem Grenzwert, der zu erwartenden Konzentration und den Randbedingungen angepasst sein. Das Verfahren muss den Messwert in der durch den Grenzwert vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z.B. durch Umrechnung) liefern.Das Messverfahren muss für den zu messenden Stoff, seinen Beurteilungsmaßstab, die zu erwartende Konzentration und für die Randbedingungen geeignet sein. Steht kein geeignetes Messverfahren zur Verfügung, muss zumindest ein bedingt geeignetes Messverfahren verwendet werden. Das Verfahren muss den Messwert in der durch den Beurteilungsmaßstab vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z.B. durch Umrechnung) liefern.
(2) Die allgemeinen Leistungsanforderungen an Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen, sind in der DIN EN 482 [2] festgelegt. Dort werden in Tabelle 1 die Anforderungen an die erweiterte Messunsicherheit, den Mindestmessbereich (Bestimmungsgrenze) und die Mittelungsdauer in Abhängigkeit von der Messaufgabe genannt.Ein Messverfahren gilt als geeignet, wenn es die allgemeinen Leistungsanforderungen gemäß Tabelle 5 Zeile 1erfüllt. Nähere Information findet sich z.B. in DIN EN 482 [11].
Ein Messverfahren gilt als bedingt geeignet, wenn es zumindest die in Tabelle 5 Zeile 2 genannten Anforderungen erfüllt.
Tabelle 5: Anforderungen für Messverfahren zur Überwachung von Beurteilungsmaßstäben (BM)
Eignung Bedingung für die Bestimmungsgrenze (BG) Mindestmessbereich Relative erweiterte Messunsicherheit*
1 geeignet für die Überwachung des BM BG < 0,1 BM 0,1 bis 2 BM 0,1 bis 0,5 BM: < 50 % > 0,5 BM bis 2 BM: < 30 %
2 bedingt geeignet für die Überwachung des BM 0,1 BM < BG < BM BG bis 2 BM BG bis 0,5 BM: < 50 % > 0,5 BM bis 2 BM: < 30 %
*Für Gefahrstoffe, die als Mischung von Partikel und Dampf vorliegen, gilt im gesamten Mindestmessbereich eine relative erweiterte Messunsicherheit von 50 %.
Abweichend von Absatz 2 und 3 gelten für Messverfahren zur Überwachung von krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B, für die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen bekannt gegeben worden sind, die in Tabelle 6 genannten Anforderungen.
Tabelle 6: Anforderungen für Messverfahren zur Überwachung von Akzeptanzkonzentration (AK) und Toleranzkonzentrationen (TK)
Eignung Bedingung für die Bestimmungsgrenze (BG) Mindestmessbereich Relative erweiterte Messunsicherheit*
1 geeignet für die Überwachung der AK und der TK BG < 0,2 AK 0,2 AK bis 2 TK 0,2 AK bis AK: < 50 %
> AK bis 2 TK: < 30 %
2a geeignet für die Überwachung der AK BG < 0,2 AK 0,2 AK bis 2 AK 0,2 AK bis AK: < 50 %
> AK bis 2 AK: < 30 %
2b geeignet für die Überwachung der TK BG < AK AK bis 2 TK AK bis 0,5 TK: < 50 %
> 0,5 TK bis 2 TK: < 30 %
3a bedingt geeignet für die Überwachung der AK 0,2 AK < BG < AK BG bis 2 AK < 50 %
3b bedingt geeignet für die Überwachung der TK AK < BG < TK BG bis 2 TK < 50 %
*) Für Gefahrstoffe, die als Mischung von Partikel und Dampf vorliegen, gilt im gesamten Mindestmessbereich eine relative erweiterte Messunsicherheit von 50 %.
(3) Die Eignung eines Messverfahrens ist zu prüfen. Bei der Prüfung von Messverfahren sind die Anforderungen der einschlägigen Normen, insbesondere der EN 482, für Gase und Dämpfe der DIN EN 1076 oder DIN EN 838 sowie für Metalle der DIN EN 13890, zu erfüllen. Sollte ein Stoff gleichzeitig als Partikel und als Dampf vorliegen können (z.B. PAK, aromatische Amine), sind darüber hinaus die Anforderungen nach EN 13936 zu berücksichtigen. Die Richtigkeit des Messverfahrens soll durch qualitätssichernde Maßnahmen, wie z.B. Vergleichsversuche mit Referenzverfahren, Referenzmaterialien, Ringversuche oder durch Mischversuche (z.B. Prüfgase) sichergestellt werden.(5) Die Eignung eines Messverfahrens ist zu prüfen. Bei der Prüfung von Messverfahren sind die Anforderungen der einschlägigen Normen, insbesondere der DIN EN 482 [11], für Gase und Dämpfe der DIN EN ISO 22065 [12] oder DIN EN ISO 23320 [13] sowie für Metalle der DIN EN ISO 218325 [14] zu erfüllen. Sollte ein Stoff gleichzeitig als Partikel und als Dampf6 vorliegen können, sind darüber hinaus die Anforderungen nach ISO DIS 23861 [15] zu berücksichtigen. Als Verfahrenskenngröße ist die Bestimmungsgrenze bei erstmaliger Anwendung in Anlehnung an DIN 32645 [16] zu bestimmen und in festgelegten Abständen zu überprüfen.
(4) Die eingesetzte gerätetechnische Ausstattung muss für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Besonderheiten der Probenahme - wie z.B. Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen oder komplexe Messaufgaben - sind bei der Auswahl zu berücksichtigen. Vorzugsweise sind Geräte einzusetzen, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen, z.B. der DIN EN 481, 482, DIN EN ISO 1762 1, DIN EN ISO 13137, DIN ISO 15767, DIN EN 45544 nachgewiesen ist.(6) Die Richtigkeit des Messverfahrens soll durch qualitätssichernde Maßnahmen, wie z.B. Referenzmaterialien, Ringversuche, Prüfgase oder Vergleichsmessungen mit geeigneten Messverfahren sichergestellt werden.
(7) Qualitätssichernde Maßnahmen sind durchzuführen und zu dokumentieren, z.B. Kontrolle von Blindwerten, Kontrolle der Reagenzienreinheit, Führen von Regelkarten.
(5) Da häufig die analytische Bestimmung zeitlich getrennt von der Probenahme erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Transport und die Lagerung der Probe (Art und Dauer) so ausgeführt wird, dass ihr physikalischer und chemischer Zustand nicht verändert wird.(8) Da häufig die analytische Bestimmung zeitlich getrennt von der Probenahme erfolgt, ist sicherzustellen, dass Art und Dauer des Transports und der Lagerung der Probe so ausgeführt werden, dass ihr physikalischer und chemischer Zustand nicht verändert wird. Kann dieses nicht ausgeschlossen werden, wird das Mitführen von Blindproben ("field blanks") empfohlen. Diese sind mit Ausnahme einer Beprobung wie "echte" Proben zu behandeln.
(6) Es ist zu prüfen, ob das Ergebnis eines Messverfahrens durch andere Komponenten oder Umgebungsbedingungen beeinflusst wird. Im Falle nicht korrigierbarer, messwerterhöhender Störeinflüsse ist der volle Messwert heranzuziehen. Das Ergebnis ist entsprechend kenntlich zu machen. Im Falle nicht korrigierbarer, messwerterniedrigender Störeinflüsse darf das Messverfahren nicht eingesetzt werden.(9) Es ist zu prüfen, ob das Ergebnis eines Messverfahrens durch andere Stoffe oder die Umgebungsbedingungen beeinflusst wird. Im Falle nicht korrigierbarer, messwerterhöhender Störeinflüsse ist der volle Messwert heranzuziehen. Das Ergebnis ist entsprechend kenntlich zu machen. Im Falle nicht korrigierbarer, messwerterniedrigender Störeinflüsse darf das Messverfahren nicht eingesetzt werden.
(10) Die eingesetzte gerätetechnische Ausstattung muss für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Besonderheiten der Probenahme, wie z.B. Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen oder komplexe Messaufgaben, sind bei der Auswahl zu berücksichtigen. Vorzugsweise sind Geräte einzusetzen, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen nachgewiesen ist, z.B. DIN EN 481 [17], DIN EN 482 [11], DIN EN ISO 17621 [18], DIN EN ISO 13137 [19], DIN EN 45544 [20], DIN 33899 [21].
(7) Für Arbeitsplatzmessungen empfohlene Messverfahren werden durch die Arbeitsgruppe "Luftanalysen" der ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [3], durch die Arbeitsgruppe "Analytik" des Fachbereiches Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV [4], durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) [5] und das IFA - Institut für Arbeitsschutz [6] veröffentlicht. Weitere Messverfahren enthält z.B. die Datenbank GESTIS - Analysenverfahren für chemische Substanzen [7].(11) Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen werden durch die Arbeitsgruppe "Luftanalysen" der ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [22]7, durch die Arbeitsgruppe Analytik im Sachgebiet Gefahrstoffe der DGUV [23] und das IFA - Institut für Arbeitsschutz [24] veröffentlicht.
(8) Bei krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B, für die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen bekannt gegeben worden sind, muss das angewandte Messverfahren zur Ermittlung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration geeignet sein. Vorzugsweise sind Messverfahren nach Absatz 7 einzusetzen.(12) Eine Liste empfohlener Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen von Stoffen mit verbindlichem Beurteilungsmaßstab wird vom AGS veröffentlicht [25]. Weitere Messverfahren enthält z.B. die Datenbank GESTIS - Analysenverfahren für chemische Substanzen [26].
(9) Im Sinne dieser TRGS ist das Messverfahren für die Überwachung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen geeignet, wenn die in Tabelle 1 in Zeile 1 aufgeführten Anforderungen bezüglich Mindestmessbereich und erweiterter Messunsicherheit erfüllt sind.
Tabelle 1: Von der DIN EN 482 abweichende Mindestanforderungen für Messverfahren zur Überwachung von Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
Eignung Bedingung für BG Mindestmessbereich Relative erweiterte
Messunsicherheit*
1 geeignet für die Überwachung der AK und der TK BG ≤ 0,2 AK 0,2 AK bis 2 TK 0,2 AK bis ≤ AK ≤ 50 %
AK bis 2 TK ≤ 30 %
2a geeignet für die Überwachung der AK BG ≤ 0,2 AK 0,2 AK bis 2 AK 0,2 AK bis ≤ AK d50 %
AK bis 2 AK ≤ 30 %
2b geeignet für die Überwachung der TK BG ≤ AK AK bis 2 TK AK bis ≤ 0,5 TK ≤ %
0,5 TK bis 2 TK ≤ 30 %
3a bedingt geeignet für die Überwachung der AK 0,2 AK < BG ≤ AK BG bis 2 AK ≤ 50 %
3b bedingt geeignet für die Überwachung der TK AK < BG ≤ TK BG bis 2 TK ≤ 50 %
* Für Gefahrstoffe, die als Mischung von Partikeln und Dampf vorliegen, gilt im gesamten Mindestmessbereich eine relative erweiterte Messunsicherheit von 50 %.
AK: Akzeptanzkonzentration
BG: Bestimmungsgrenze
TK: Toleranzkonzentration
(10) Steht kein geeignetes Messverfahren nach Absatz 9 zur gleichzeitigen Überwachung von Akzeptanz- und Toleranzkonzentration zur Verfügung, sind die in der Tabelle 1 genannten geeigneten Verfahren für die Überwachung der Akzeptanzkonzentration (2a) und der Toleranzkonzentration (2b) in Kombination einzusetzen.
(11) Steht keine geeignetes Messverfahren nach Absatz 10 zur Überwachung der Akzeptanzkonzentration zur Verfügung, muss ein bedingt geeignetes Verfahren nach Tabelle 1 Zeile 3a eingesetzt werden.
(12) Steht kein geeignetes Messverfahren nach Absatz 10 zur Überwachung der Toleranzkonzentration zur Verfügung, muss ein bedingt geeignetes Verfahren nach Tabelle 1 Zeile 3b eingesetzt werden.
(13) Ein Messverfahren mit einer Bestimmungsgrenze oberhalb der Akzeptanzkonzentration ist nicht geeignet für die Überwachung der Akzeptanzkonzentration.
(14) Ein Messverfahren mit einer Bestimmungsgrenze oberhalb der Toleranzkonzentration ist nicht geeignet für die Überwachung der Toleranzkonzentration.
(15) Kommen Messverfahren zur Kontrolle von Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen zur Anwendung, muss die Eignung des Messverfahrens gemäß Tabelle 1 zusammen mit dem Messergebnis angegeben werden.
3.2 Anforderungen an die Messung von Kurzzeitwerten 16A2.3.2 Anforderungen an die Messung von Kurzzeitwerten
(1) Die kurzzeitigen Expositionen sind nach Höhe, Dauer und Häufigkeit über den Verlauf einer Schicht zu ermitteln, wenn relevante Konzentrationsschwankungen nicht auszuschließen sind.(1) Die kurzzeitigen Expositionen sind nach Höhe, Dauer und Häufigkeit über den Verlauf einer Schicht zu ermitteln, wenn relevante Konzentrationsschwankungen nicht auszuschließen sind.
(2) Grundsätzlich soll zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise die Überwachung von Kurzzeitwerten durch die Bestimmung des 15-Minuten-Mittelwertes erfolgen. Das gilt auch für Stoffe ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert.(2) Grundsätzlich soll zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise die Überwachung von Kurzzeitwerten (KZW) durch die Bestimmung des 15-Minuten-Mittelwertes erfolgen. Das gilt auch für Stoffe ohne einen Beurteilungsmaßstab.
(3) Bei Stoffen, für die ein Momentanwert festgelegt wurde, der zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf (=x=), soll nach den Vorgaben der TRGS 900 eine möglichst kurze Mittelungsdauer entsprechend den messtechnischen Möglichkeiten gewählt werden. Die Mittelungsdauer soll jedoch nicht unter einer Minute betragen. Grundsätzlich ist dabei sicher zu stellen, dass auch für die kürzest mögliche Mittelungsdauer alle Qualitätsanforderungen dieser TRGS erfüllt sind.(3) Bei Stoffen, für die ein Momentanwert festgelegt wurde, der zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf (=x=), soll nach den Vorgaben der TRGS 900 eine möglichst kurze Mittelungsdauer entsprechend den messtechnischen Möglichkeiten gewählt werden. Die Mittelungsdauer soll jedoch nicht unter einer Minute betragen. Grundsätzlich ist dabei sicherzustellen, dass auch für die kürzest mögliche Mittelungsdauer alle Qualitätsanforderungen dieser TRGS erfüllt sind.
(4) Für Stoffe ohne Kurzzeitwert dürfen Expositionen, die kürzer als eine Stunde sind, den Zahlenwert des jeweiligen Grenzwertes höchstens um den Faktor 8 übersteigen.
(5) Für die messtechnische Ermittlung der Kurzzeitwerte haben sich in vielen Fällen direkt anzeigende Geräte bewährt. Sie erlauben insbesondere die Aufnahme von zeitlichen Expositionsprofilen, aus denen dann mit geeigneten rechnerischen Verfahren die einschlägigen Kurzzeitexpositionen ermittelt werden können [7].(4) Für die messtechnische Ermittlung der KZW kommen in vielen Fällen direktanzeigende Geräte zum Einsatz. Sie erlauben insbesondere die Aufnahme von zeitlichen Expositionsprofilen, aus denen dann mit geeigneten rechnerischen Verfahren die einschlägigen Kurzzeitexpositionen ermittelt werden können [27].
(5) Messverfahren zur Messung von KZW müssen eine erweiterte Messunsicherheit von max. 50 % und einen Mindestmessbereich von 0,5 bis 2 KZW aufweisen. Dies entspricht auch der Forderung aus z.B. DIN EN 482 [11].
A2.4 Anforderungen an die Durchführung einer Messung
A2.4.1 Planung einer Messung
(1) Die Grundsätze der Messplanung und der Messstrategie müssen unter Beachtung dieser TRGS dokumentiert werden. Dazu gehören u. a. Hinweise zur Auswahl der Gefahrstoffe, der anzuwendenden Messverfahren, Festlegung des geeigneten Messzeitraums, der Messorte, Dauer der Probenahmen, Berücksichtigung von Expositionsspitzen, Querempfindlichkeiten, Emissionen aus benachbarten Arbeitsbereichen, ubiquitäre Belastungen. Die Messstrategie muss gewährleisten, dass repräsentative Messergebnisse für eine Beurteilung der Exposition der Beschäftigten erhalten werden.
(2) Für Messungen sollten empfohlene Messverfahren eingesetzt werden. Werden andere Messverfahren eingesetzt, müssen diese in der Eignung einem empfohlenen Messverfahren entsprechen (siehe Anhang 2 Abschnitt 3.1 Absatz 3 und 4). Etwaige Abweichungen sind zu begründen und entsprechend zu dokumentieren.
(3) Probenträger und Proben sind in geeigneter Weise (z.B. gekühlt, dunkel, erschütterungsfrei) und kontaminationsfrei zu transportieren.
(4) Mit allen beteiligten Stellen muss im Vorfeld einer Messung eine terminliche Planung erfolgen, damit z.B. bei Proben, die umgehend nach der Probenahme untersucht werden müssen, die maximale Lagerzeit nicht überschritten wird.
A2.4.2 Vorbereitung und Durchführung einer Messung
(1) Geräte, Probenträger und Verbrauchsmaterialien für die Messung müssen zusammengestellt werden. Für die Geräte muss eine Dokumentation bezüglich ihrer Wartung und Kalibrierung vorliegen. Es muss sichergestellt werden, dass Proben jederzeit eindeutig gekennzeichnet sind.
(6) Im Übrigen ist TRGS 900 Nummer 2.3 zu beachten.(2) Zu jeder Messung ist ein Probenahmeprotokoll zu führen, in dem u. a. die Probenbezeichnung, Zeiten für Beginn und Ende der Probenahme, die Überprüfung des Volumenstroms, der Probenahmeort und Auffälligkeiten festgehalten werden. Weiterhin ist eine Dokumentation zu erstellen, die alle für das Ergebnis der Messung relevanten Randbedingungen gemäß Abschnitt 4.2 dieser TRGS enthält.
(3) Die Funktionstüchtigkeit der Geräte ist vor und nach der Messung zu überprüfen und zu dokumentieren. Abweichungen von Sollvorgaben und ergriffene Maßnahmen müssen dokumentiert werden.
4 Probenahmeorte, -zeiten und Probenahmedauer 16A2.4.3 Messort, Messzeit und Mittelungsdauer
(1) Grundlage der Festlegung der Probenahmeorte und -zeiten ist das Ergebnis der Festlegung des Arbeitsbereiches und der Tätigkeiten der Beschäftigten mit Gefahrstoffen. Dabei sind insbesondere die Informationen über das Arbeitsverfahren, die Arbeitsabläufe, sowie die Arbeits- und Umgebungsbedingungen (relevante Randbedingungen nach Nummer 4.2) zu beachten. Die gewählten Probenahmeorte und -zeiten sollen geeignet sein, die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Exposition repräsentativ abzubilden.(1) Die gewählten Messorte und -zeiten sollen geeignet sein, die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Exposition repräsentativ abzubilden. Sie sind das Ergebnis der Festlegung des Arbeitsbereiches und der Tätigkeiten der Beschäftigten mit Gefahrstoffen gemäß Abschnitt 0 dieser TRGS.
(2) Für die Probenahme sind insbesondere die folgenden Parameter festzulegen:(2) Für die Messung sind festzulegen:
der oder die Probenahmeorte, der Messort,
der Zeitpunkt und die Dauer der Probenahme bzw. der Messung, der Zeitpunkt und die Dauer der Probenahme bzw. der Messung sowie
die zeitliche Abfolge der Probenahmen bzw. Messungen sowie die Zeitspanne dazwischen, die zeitliche Abfolge der Probenahmen bzw. Messungen sowie die Zeitspanne dazwischen.
weitere Anweisungen zur Durchführung der Probenahmen/Messungen (z.B. Erfassung besonderer Parameter wie die Leistung technischer Absaugungen) sowie
die für die rechnerische Ermittlung der Messwerte erforderlichen Probenahmeparameter.
Die Entscheidung für die gewählten Probenahmeparameter ist zu dokumentieren.Die während der Messung herrschenden Messparameter sind zu dokumentieren. Kommen während einer Schicht mehrere voneinander unterscheidbare Expositionszeiträume vor, sind für diese jeweils einzeln die mittleren Konzentrationshöhen der untersuchten Gefahrstoffe zu ermitteln.
(3) Grundsätzlich sollen Arbeitsplatzmessungen personenbezogen mit an der Person getragenen oder mobil im Atembereich der Beschäftigten mitgeführten Systemen erfolgen.
(3) Grundsätzlich sollen Arbeitsplatzmessungen personenbezogen mit an der Person getragenen oder mobil im Atembereich der Beschäftigten mitgeführten Systemen erfolgen. Ausnahmsweise können auch stationäre Messsysteme eingesetzt werden, wenn die Messergebnisse eine Beurteilung der Exposition erlauben. Die Probenahme soll bei stationären Messungen in Atemhöhe und in unmittelbarer Nähe des Arbeitnehmers erfolgen. In Zweifelsfällen ist dann als Messort der Ort höheren Risikos zu wählen. Die Entscheidung für stationäre Messungen ist im Einzelfall zu begründen.(4) Arbeitsplatzmessungen können auch stationär durchgeführt werden, wenn sie eine Ermittlung der Exposition ermöglichen. Sie sollen in Atemhöhe und in unmittelbarer Nähe der Beschäftigten erfolgen. Die Entscheidung für stationäre Messungen ist zu begründen.
(4) Zur Feststellung des Schichtmittelwertes besonders geeignet ist die messtechnische Mittelung über die gesamte Expositionsdauer während einer Schicht. Ist die Mittelungsdauer des Messverfahrens kürzer, so ist die Mindestanzahl der über die Schichtlänge verteilt erforderlichen Messungen an Tabelle 1 zu orientieren. In das Messergebnis geht der arithmetische Mittelwert der Messwerte ein. Bei unterschiedlichen Mittelungsdauern ist der zeitgewichtete arithmetische Mittelwert zu bilden.(5) Zur Feststellung des Schichtmittelwerts ist die messtechnische Mittelung über die gesamte Expositionsdauer während einer Schicht besonders geeignet. Eine kürzere messtechnische Ermittlung kann erfolgen bei
gleichförmiger Exposition über die gesamte Schicht oder wenn
der gewählte Zeitraum die Exposition während der Schicht repräsentativ beschreibt.
Die Mindestmessdauer beträgt zwei Stunden und kann sich aus mehreren einzelnen Messungen zusammensetzen.
Tabelle 2: Mindestprobenanzahl zur Ermittlung des Schichtmittelwertes
Mittelungsdauer
(Probenahmedauer) Probenanzahl
10 Sek ≥ 30
1 Min ≥20
5 Min ≥ 12
15 Min ≥ 4
.
30 Min ≥ 3Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden der Exposition Anhang 3
A3.1 Einleitung
(1) Unter nichtmesstechnischen Ermittlungsmethoden werden insbesondere
Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter oder gleichwertige Dokumente und Berichte einschließlich Ermittlungsergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze oder Tätigkeiten,
Control Banding-Ansätze und Expositionsmodelle sowie
Rechenmodelle
verstanden.
1 Std ≥ 2(2) Die Anforderungen der TRGS 400 Anhang 2 sind von allen nichtmesstechnischen Ermittlungsmethoden sinngemäß zu erfüllen.
≥2 Std ≥ 1
(3) Bevorzugt sind qualitätsgesicherte nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden einzusetzen.
(4) Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden sind qualitätsgesichert, wenn sie
von anerkannten Gremien geprüft und verabschiedet wurden, z.B.
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS),
Projektgruppe Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger,
Arbeitskreis der Ländermessstellen für chemischen Arbeitsschutz (ALMA)/Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) oder
von der Europäische Chemikalienagentur (ECHA) oder anderen anerkannten Stellen (z.B. ECETOC 8, TNO 9 veröffentlicht wurden,
nach Validierungsstudien in peer-reviewed Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, wie z.B. ETEAM [28] oder Spinazzé et al. [29],
5 Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen gemäß dieser TGRS oder Gefährdungsbeurteilungen nach TRGS 400 für vergleichbare Arbeitsbereiche und Tätigkeiten oder auf vergleichbaren Vorgehensweisen beruhen.
(5) Zu qualitätsgesicherten nichtmesstechnischen Ermittlungsmethoden gehören z.B.
Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter oder gleichwertige Dokumente und Berichte, die nach den Vorgaben dieser TRGS erstellt wurden und den Anforderungen gemäß TRGS 400, Anhang 2 entsprechen,
übertragbare Gefährdungsbeurteilungen vergleichbarer Arbeitsplätze oder Tätigkeiten und
Control Banding-Ansätze, Expositionsmodelle und Rechenmodelle, wenn sie durch unabhängige Messungen überprüft und bestätigt wurden.
(6) Bei der Anwendung nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden muss der Einfluss der relevanten Randbedingungen und deren Variation auf das Ermittlungsergebnis beurteilt und dokumentiert werden.
(7) Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden müssen als Ergebnis einen Konzentrationswert oder einen Konzentrationsbereich für den betrachteten Arbeitsbereich oder die Tätigkeit liefern, der die Höhe der Exposition angibt. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses muss ein Befund gemäß Abschnitt 5.3.4 dieser TRGS ableitbar sein.
A3.2 Allgemeine Anforderungen an nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden und deren Anwendung
(1) Bei Arbeitsplatzmessungen über die gesamte Schichtlänge entspricht der Messwert dem Messergebnis.(1) Die nichtmesstechnische Ermittlungsmethode muss auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen oder vergleichbaren Messungen entwickelt worden sein. Dieses muss in angemessener Form dokumentiert sein. Dazu gehören u. a.:
Angaben zum Anwendungsbereich und Anwendungsgrenzen,
Angaben zu den zugrundeliegenden Annahmen,
Angaben zu den zugrundeliegenden Messdaten,
Angaben zur Herkunft der nichtmesstechnischen Ermittlungsmethode,
ein Leitfaden zur Vorgehensweise bzw. Bedienungshandbuch, insbesondere mit Angaben zu den zu erhebenden Parametern und Randbedingungen.
(2) Bei von der Schichtlänge abweichenden Probenahmedauern sind gesonderte Betrachtungen erforderlich. Im einfachsten Fall, bei gleichförmiger Exposition über die gesamte Schicht, wird der während eines bestimmten Teils der Schicht gemäß Nummer 2 Abs. 6 "Mittelungsdauer" festgestellte Messwert dem Messergebnis gleichgesetzt.(2) Die nichtmesstechnische Ermittlungsmethode darf persönliche Schutzausrüstung bei der Ermittlung der Expositionshöhe nicht berücksichtigen.
(3) Die nichtmesstechnische Ermittlungsmethode ist so zu beschreiben, dass ihre Ergebnisse nachvollzogen und auf Plausibilität geprüft werden können.
(4) Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden müssen Informationen bezüglich der Anwendbarkeit sowohl für kurzzeitige (Kurzzeitwerte) als auch länger andauernde Expositionen (Schichtmittelwerte) enthalten.
(3) Kommen während einer Schicht mehrere voneinander unterscheidbare Expositionszeiträume vor, sind für diese jeweils einzeln die mittleren Konzentrationshöhen der untersuchten Gefahrstoffe zu ermitteln. Aus diesen Einzelwerten wird bezogen auf die Summe der Einzelzeiträume ein zeitgewichteter arithmetischer Mittelwert errechnet, der das schichtbezogene Messergebnis darstellt. Wenn einer oder mehrere dieser Expositionszeiträume ohne Gefahrstoffexposition vorliegen, darf hierfür auch die Konzentration "Null" in die Berechnung eingehen (verkürzte Exposition).(5) Bei Anwendung einer nichtmesstechnischen Ermittlungsmethode ist zu prüfen, ob diese für den zu beurteilenden Arbeitsbereich oder die zu beurteilende Tätigkeit einsetzbar ist. Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit (z.B. Tätigkeiten, Stoffe, Aggregatzustand, klimatische Bedingungen) sind zu benennen, sofern diese bekannt sind. 10
(6) Bei Anwendung müssen die für die Beschreibung des Arbeitsbereichs oder der Tätigkeit erforderlichen grundlegenden Angaben gemäß Abschnitt 4.2 und vor Ort die für die Verwendung der nichtmesstechnischen Ermittlungsmethode benötigten Parameter und Randbedingungen erhoben und dokumentiert werden.
A3.3 Personelle Anforderungen
Für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition mittels nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden sind gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse in Verbindung mit einer einschlägigen Berufsausbildung oder -erfahrung [30] notwendig. Dies beinhaltet je nach angewendeter Ermittlungsmethode angemessene Kenntnisse zu:
physikalisch-chemischen Eigenschaften von Gefahrstoffen,
Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
den zu beurteilenden Arbeitsplätzen und Tätigkeiten,
den erforderlichen Schutzmaßnahmen,
den im Gefahrstoffrecht geltenden Gesetzen, Verordnungen, Technischen Regeln,
dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger,
der Interpretation statistischer Parameter,
dem statistischen und ggf. mathematischen Hintergrund.
Der Anwender muss sich über aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht und den aktuellen Stand der jeweiligen Nichtmesstechnischen Ermittlungsmethode informieren. Je nach angewendeter Ermittlungsmethode kann dieses z.B. durch interne oder externe Fortbildungsmaßnahmen erfolgen.
A3.4 Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter oder gleichwertige Dokumente und Berichte
(1) Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter oder gleichwertige Dokumente und Berichte gemäß TRGS 400 dienen der Übertragung von Ermittlungsergebnissen und Schutzmaßnahmen auf andere vergleichbare Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten.
(4) Wenn in Arbeitsbereichen die Expositionsdauer von Beschäftigten variieren kann (z.B. bei Gleitzeitregelungen oder durch Überstunden), so ist im Sinne einer Worst Case-Betrachtung die maximal mögliche Expositionsdauer zur Beurteilung heranzuziehen.(2) Ermittlungsergebnisse von anderen Arbeitsbereichen oder Tätigkeiten können auf die zu beurteilenden Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten übertragen werden, sofern die Expositionsbedingungen vergleichbar sind.
(3) Für die Übertragungen von Ermittlungsergebnissen besonders geeignet sind Ermittlungsergebnisse unter ungünstigen Bedingungen (reasonable worst case).
A3.5 Control Banding-Ansätze und Expositionsmodelle
(1) Control Banding-Ansätze und Expositionsmodelle dienen der quantitativen, semiquantitativen oder qualitativen Expositionsermittlung und der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen. Sie beruhen bei der Beurteilung der Tätigkeiten im Allgemeinen auf folgenden Parametern:
den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe,
den eingesetzten Mengen der Stoffe,
den die Freisetzung bestimmenden Eigenschaften der Stoffe, z.B. Staubungsverhalten, Dampfdruck oder Siedepunkt,
der durch die Tätigkeit bedingten Freisetzung, z.B. Sprühanwendung, Streichen, Fräsen, Sägen,
den technischen und organisatorischen Randbedingungen, z.B. vorhandene Schutzmaßnahmen.
(2) Control Banding-Ansätze und Expositionsmodelle sind z.B.
ART (Advanced REACH-Tool) [31],
ECETOC TRA [32],
EMKG-Expo-Tool [6],
Stoffenmanager / GESTIS-Stoffenmanager [33].
(3) Bei Verwendung von Control Banding-Ansätzen und Expositionsmodellen dürfen nur technische und organisatorische Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung darf in diese Betrachtung nicht einbezogen werden.
(4) Der Anwendungsbereich und die Grenzen des verwendeten Control Banding-Ansatzes oder Expositionsmodells müssen definiert sein.
(5) Sind Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.2, Nummer 5.3 und Nummer 5.4.2 Absatz 1 für eine Expositionsdauer von acht Stunden festgelegt, ist bei davon abweichenden Expositionsdauern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen.(5) Der Anwender hat die Ergebnisse auf Plausibilität zu prüfen. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung kann es hilfreich sein, Parameter zu variieren, um die Zuverlässigkeit der abgeleiteten Aussagen zu beurteilen. Das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung ist zu dokumentieren.
6 Befund(6) Wenn gleichzeitig Messungen und eine nichtmesstechnische Ermittlung mittels Control Banding-Ansätzen oder Expositionsmodellen durchgeführt werden und beides zum selben Befund führt, so ist dieser zu übernehmen.
(7) Wenn gleichzeitig Messungen und eine nichtmesstechnische Ermittlung mittels Control Banding-Ansätzen oder Expositionsmodellen durchgeführt werden und zu unterschiedlichen Befunden führen, so ist die Entscheidung für die Wahl des Befunds im Bericht zu begründen.
A3.6 Rechenmodelle
Arbeitsplatzmessungen dienen zur Erhebung des Befundes. Die Anforderungen an die Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Nummer 5 dieser TRGS) sowie an die Befundsicherung (Nummer 6 dieser TRGS) gelten, soweit anwendbar.(1) Rechenmodelle dienen zur orientierenden Abschätzung der Exposition und zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise. Sie beruhen in der Regel auf Annahmen zur freigesetzten Stoffmenge und zum Luftwechsel sowie auf Stoffeigenschaften (z.B. Staubungsverhalten, Dampfdruck, Siedepunkt).
(2) Konzentrationen lassen sich rechnerisch abschätzen, wenn die relevanten Randbedingungen durch ein geeignetes Modell miteinander verknüpft werden können und diese für den konkreten Anwendungsfall bekannt und quantifizierbar sind.
(3) Die Ergebnisse von Modellrechnungen müssen plausibel sein. Bei jeder Anwendung ist zu begründen, warum die Modellrechnung im konkreten Fall geeignet ist. Zu beschreiben und quantitativ darzustellen sind mindestens
die Gefahrstoffemission,
die arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen und
ggf. die Ausbreitung und Verteilung der Gefahrstoffe im Raum, siehe auch A 3.2
7 Literatur 16
[1] DIN 32645: Chemische Analytik - Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen - Begriffe, Verfahren, Auswertung, November 2008.(4) Wenn gleichzeitig Messungen und eine nichtmesstechnische Ermittlung mittels Rechenmodellen durchgeführt werden und beides zum selben Befund führt, ist dieser zu übernehmen.
[2] DIN EN 482: Arbeitsplatzatmosphäre - Allgemeine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit von Verfahren zur Messung chemischer Arbeitsstoffe, Juni 2012+A1:2015.(5) Wenn gleichzeitig Messungen und eine nichtmesstechnische Ermittlung mittels Rechenmodellen durchgeführt werden und zu unterschiedlichen Befunden führen, so ist die Entscheidung für die Wahl des Befunds im Bericht zu begründen.
[3] Deutsche Forschungsgemeinschaft - Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Luftanalysen; Hrsg: H. Greim, Wiley-VCH-Verlag, Weinheim, aktuelle FassungA3.7 Befund und Berichterstattung bei Anwendung nichtmesstechnischer Methoden
(1) Die Befunderhebung erfolgt gemäß Abschnitt 5.3.4 dieser TRGS.
(2) Bestehen Zweifel an der Plausibilität des Ergebnisses der nichtmesstechnischen Ermittlung, ist ein Befund nicht ableitbar. In diesem Fall ist die Ermittlung mit einer anderen nicht-messtechnischen oder messtechnischen Methode erneut durchzuführen.
(3) Der Bericht muss Folgendes enthalten:
Titel,
Ermittlungsaufgabe,
Anlass der Ermittlung,
Ermittelnde Stelle (Name, Anschrift),
Auftraggeber (Name, Anschrift),
darin: Hebisch, R., Fricke, H. -H., Hahn, J. -U., Lahaniatis, M., Maschmeier, C.-P., Mattenklott, M.: Probenahme und Bestimmung von Aerosolen und deren Inhaltsstoffen (14. Lieferung (2005) S. 1-40) begleitende Informationen zur Ermittlung, z.B. Vorbesprechung (Teilnehmer, Datum), Bearbeiter der Ermittlungsaufgabe, Ansprechpartner, Vorgangsnummer und Datum,
darin: Hebisch, R., Breuer, D., Krämer, W. Maschmeier, C.-P., Tschickardt, M.: Probenahme und analytische Bestimmung von Gasen und Dämpfen (15. Lieferung (2007) S. 1-37). Festlegung des Arbeitsbereichs einschließlich seiner räumlichen und organisatorischen Beschreibung (Firma, Anschrift, Betriebsort),
Beschreibung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
[4] Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen, DGUV Information 213-5xx (früher BGI/GUV-I 505), AG Analytik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, Federführung BG RCI) Festlegung und Begründung der Auswahl der Gefahrstoffe, deren Konzentrationen zu ermitteln sind,
Art und Menge sowie relevante Einstufungen und gefährliche Eigenschaften der Gefahrstoffe sowie Beurteilungsmaßstäbe,
relevante Randbedingungen mit Datum der Erhebung (Abschnitt 4.2 Absatz 2),
Angaben zum eingesetzten nichtmesstechnischen Ermittlungsverfahren,
Auflistung der aus den relevanten Randbedingungen abgeleiteten Parameter, die für die Ermittlung verwendet wurden,
Ermittlungsergebnisse,
[5] Hebisch, R. Poppek, U.: Empfohlene Analysenverfahren für Arbeitsplatzmessungen, Dokumentation, 19. Auflage. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH 2008. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Befund mit Begründung (Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen),
Hinweise zur Befundsicherung,
Ausstellungsdatum des Berichts,
Unterschrift des Berichterstellenden,
eindeutige Kennzeichnung auf jeder Seite durch u. a. Berichtsnummer oder Vergleichbares, Seitenzahl, Gesamtseitenzahl,
Verzeichnis der verwendeten technischen Regeln, Literatur, Vorgängerberichte.
[6] IFA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen", Erich Schmidt Verlag Bielefeld, aktuelle Fassung.
[7] Datenbank GESTIS - Analysenverfahren für chemische Substanzen, aktuelle Fassung unter http://amcaw.ifa. dguv.de/WForm09.aspx.
(4) Wird zur Ermittlung eine Handlungsempfehlung nach TRGS 400, Abschnitt 6.1 Absatz 5 angewendet, ist eine vereinfachte Berichterstattung nach TRGS 400, Abschnitt 8 Absatz 7 mit Verweis auf die Handlungsempfehlung möglich.
[8] Dahmann, D., C. Monz "Arbeitsplatzexpositionsprofile (AEP)" "Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft" 60 (2000), 397-401.(5) Es ist empfehlenswert, die Befundsicherung bei Verwendung nichtmesstechnischer Methoden im Jahresabstand durchzuführen. Dazu ist es erforderlich, dass der Beurteiler vor Ort die weitere Gültigkeit aller relevanten Randbedingungen bestätigt und dokumentiert.
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Verfahren zur Wirksamkeitsüberprüfung mit Hilfe kontinuierlich messender MesseinrichtungenBefundsicherung mit Hilfe kontinuierlich messender Messeinrichtungen Anhang 4
(Dauerüberwachung und Alarmvorrichtungen) Anlage 4
zu TRGS 402
A4.1 Allgemeines
(1) Die TRGS 402 sieht als eine Möglichkeit für die Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen die Dauerüberwachung vor, bei der durch Alarmierung und dadurch ausgelöste Maßnahmen sichergestellt ist, dass kein Schichtmittelwert den Grenzwert übersteigt oder die Kurzzeitwerte eingehalten werden.Für die Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Befundsicherung besteht auch die Möglichkeit, eine Dauerüberwachung einzusetzen, bei der durch Alarmierung und dadurch ausgelöste Maßnahmen sichergestellt ist, dass zu keiner Zeit der Schichtmittel- oder Kurzzeitwert überschritten wird.
A4.2 Anforderungen an die Dauerüberwachung
(2) Die Dauerüberwachung wird mit in der Regel ortsfesten Messeinrichtungen erreicht, die kontinuierlich oder quasikontinuierlich die Konzentration des Gefahrstoffes in der Luft im Arbeitsbereich erfassen. Häufig wird dazu die Luft an mehreren Orten im Arbeitsbereich angesaugt und entweder vermischt oder nacheinander dem Analysengerät zugeführt. Aus den so gemessenen Konzentrationswerten ist die Exposition im Arbeitsbereich zu ermitteln. Dies kann durch Vergleichsmessungen an der Person oder geeignete Auswahl der Probenahmeorte geschehen. Insbesondere bei kontinuierlichen Messungen zum Zwecke des Umweltschutzes ist auf die Positionierung der Messsensoren bzw. die Probenahme im Atemluftbereich zu achten, wenn diese Messungen zugleich für eine Dauerüberwachung im Sinne dieser TRGS verwendet werden soll.(1) Die Dauerüberwachung wird mit Messeinrichtungen erreicht, die kontinuierlich oder quasikontinuierlich die Konzentration der zu beurteilenden Gefahrstoffe in der Luft im Arbeitsbereich erfassen. Eine Dauerüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn ihre Anwendbarkeit durch Vergleichsmessungen mit geeigneten Messverfahren abgesichert ist.
(3) Alarmvorrichtungen sind nach Möglichkeit an der Person zu tragen oder unmittelbar im Aufenthaltsbereich der Beschäftigten so zu positionieren, dass eine zuverlässige Alarmierung vor akuter Gefährdung gewährleistet ist.
(4) Die für den Vergleich des Messwertes mit dem verbindlichen Grenzwert, dem Kurzzeitwert oder einem anderen geeigneten Beurteilungsmaßstab erforderlichen Rechenoperationen werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und für die automatische Auswertung in der Messeinrichtung hinterlegt.
(5) Die Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen durch eine Dauerüberwachung wird dadurch erreicht, dass die Messeinrichtung durch einen Voralarm so früh Maßnahmen zur Herabsetzung der Konzentration auslöst, dass die Überschreitung des verbindlichen Grenzwertes oder eines anderen Beurteilungsmaßstabes sicher verhindert werden kann. Sind diese Maßnahmen nicht wirksam, entweder indem die Konzentration weiter steigt oder der Voralarm zu lange ansteht, wird ein Hauptalarm ausgelöst, bei dem der Arbeitsbereich verlassen werden muss. Wenn der Hauptalarm durch Überschreiten der maximal zulässigen Überschreitungsdauer ausgelöst wurde darf der Arbeitsbereich von den betroffenen Arbeitnehmern während dieser Schicht nicht mehr betreten werden, es sei denn unter Atemschutz zur Behebung der Störung.(2) Die Messeinrichtungen müssen die Anforderungen der DIN EN 45544, Teil 1 und 2 (Gase und Dämpfe) [34] [20] oder DIN 33899 (Partikel) [21] erfüllen. Weitere Informationen zur Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen durch eine Dauerüberwachung enthalten die DGUV-Informationen DGUV-I 213-056 [35] und DGUV-I 213-057 [36]. Ergänzend hierzu sind die Schutzmaßnahmen sowie die daraus resultierende Höhe der Alarmschwellen für Vor- und Hauptalarm in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei sind Verzögerungen, z.B. durch Gastransport, durch Einstellzeit des Gaswarngeräts und insbesondere durch das Wirksamwerden der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
(6) Die Schaltpunkte für Vor- und Hauptalarm werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die Zeiten mit anstehendem Vor- und Hauptalarm müssen dokumentiert werden. Diese Dokumentation soll im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung mit herangezogen werden.(3) Die Zeiten und Häufigkeiten der Alarmauslösungen sind zu dokumentieren. Bei wiederholter Alarmauslösung sind die Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Dokumentation sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.
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Arbeitsplatzbeispiele und weitere Hinweise zur Anwendung der TRGS 402 Anlage 5Arbeitsplatzbeispiele und weitere Hinweise zur Anwendung der TRGS 402 Anhang 5
zu TRGS 402
In dieser Anlage werden einige typische Arbeitsplatzsituationen beschrieben und Hinweise darauf gegeben, wie diese Technische Regel angewendet werden kann. Dies soll eine Hilfe sein für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition an den eigenen Arbeitsplätzen.
1 Arbeitsplätze mit gleich bleibenden Bedingungen 16
(1) Typisch für Arbeitsplätze mit ständig gleich bleibenden Bedingungen ist, dass Tag für Tag, Monat für Monat die gleichen Tätigkeiten unter wiederkehrenden Bedingungen verrichtet werden. Alles, was Einfluss auf die Gefahrstoffbelastung der Beschäftigten hat, ändert sich über lange Zeit nur wenig. Arbeitsabläufe, eingesetzte Technologien, Prozessparameter (z.B. Druck, Temperatur), Art und Menge der eingesetzten Stoffe, Auslastung der Anlage und Umgebungsbedingungen (Lüftung, Klima) wiederholen sich in jeder Schicht und sind auch auf längere Zeit hin gleich.(1) In der Praxis gibt es verschiedene Wege, um die Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen zu ermitteln und zu beurteilen. Dieser Anhang dient als Unterstützung.
(2) Beispiele für Arbeitsplätze mit gleich bleibenden Arbeitsbedingungen sind die industrielle Serienfertigung, Druckereien, Chemische Reinigung, gewerbliche Sterilisation, Qualitätskontrollen in Routinelabors oder chemische Großanlagen.(2) Die nachfolgenden Methoden können verwendet werden, um die inhalative Exposition zu beurteilen:
Arbeitsplatzmessungen,
(3) Kennzeichnend für diese Arbeitsplätze ist, dass Messungen für den ungünstigen Fall (reasonable worst case),
Messung technischer Parameter, z.B. Luftgeschwindigkeit, Luftaustauschrate,
die Exposition durch die Schichtmittelwerte typisch erfasst wird, Berechnung der Exposition (unter Verwendung geeigneter Modelle),
die Betriebszustände sich regelmäßig wiederholen und
die Expositionsbedingungen sich langfristig wenig ändern.
(4) An diesen Arbeitsplätzen lassen sich nach Lage des Einzelfalls grundsätzlich alle Ermittlungsmethoden einsetzen. Da es sich um Arbeitsplätze mit großer Verbreitung handelt, ist die Methode "Übertragung der Ergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze" besonders geeignet. Wie das Beispiel "Offsetdruckereien" in Anlage 2 zeigt, können auch Berechnungen zu beurteilungsfähigen Ergebnissen führen. Für Arbeitsplatzmessungen gibt es allenfalls messtechnische Einschränkungen, wenn z.B. kein Analyseverfahren verfügbar ist. Messstrategisch können sowohl die ganze Schicht als auch Teile der Schicht abgedeckt werden (siehe Anlage 3, Tabelle 2). Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen im gleichen oder in anderen Unternehmen,
Control-Banding-Ansätze,
(5) Lässt sich bei Vorliegen einzelner Messergebnisse keine fachkompetente Begründung dafür geben, dass der Befund nachhaltig Bestand haben wird, kann die in Nummer 5.2.2 Abs. 4 angegebene formale Vorgehensweise zur statistischen Absicherung des Befundes herangezogen werden. Anleitungen zur guten Arbeitspraxis für festgelegte Branchen und Tätigkeiten.
2 Verkürzte Exposition an Arbeitsplätzen mit gleich bleibenden Arbeitsbedingungen
(1) Es gibt häufig Arbeitsplätze, an denen täglich nur für kürzere Zeit bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffbelastung ausgeübt werden. In der restlichen Zeit werden andere Tätigkeiten (ohne Gefahrstoffbelastung) durchgeführt. Diese Art der Beschäftigung wiederholt sich täglich und ist auch über Monate hinweg unverändert.(3) Weiterführende Informationen sind für die nachfolgenden Arbeitsplatzsituationen unter https://www.baua.de/TRGS-402-Arbeitsplatzbeispiele zu finden,
(2) Beispiele für solche Arbeitsplätze sind Kalt-Sterilisation im Krankenhaus, zeitlich begrenzte stationäre Schweißarbeiten oder Probenahmen. Arbeitsplätze mit konstanten Bedingungen,
(3) Alles, was in dem gegenüber der Schichtlänge verkürzten Zeitraum Einfluss auf die Gefahrstoffbelastung des Beschäftigten hat, ändert sich insgesamt nur wenig. Arbeitsablauf, eingesetzte Technologie, Prozessparameter (z.B. Druck, Temperatur), Art und Menge der eingesetzten Stoffe, Auslastung und Umgebungsbedingungen (Lüftung, Klima) sind bei jeder Wiederholung des Arbeitsablaufs vergleichbar. Man kann in jeder Schicht deutlich unterscheiden zwischen den Zeiten während eines Arbeitsablaufs mit Gefahrstoffbelastung, und Zeiten, in denen keine Exposition gegenüber Gefahrstoffen stattfindet. Hierunter fallen zum Beispiel Tätigkeiten in anderen, unbelasteten Räumen wie Büroarbeit oder Vorbereitungsarbeiten ohne Verwendung von Gefahrstoffen. Unbedingt zu berücksichtigen ist, ob Gefahrstoffe in unbelastete Räume verschleppt werden (Haut, Kleidung) können, und dass sich Konzentrationen bestimmter Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz manchmal nur sehr langsam abbauen.
(4) Die Arbeitsabläufe mit Gefahrstoffbelastung werden wie bei Nummer 1 beurteilt, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Bei sehr kurzen Expositionsdauern können messtechnische Probleme eintreten, weil die Bestimmungsgrenze des Analysenverfahrens unterschritten ist. Hier kann es hilfreich sein, mehrere Vorgänge in einer Probe zusammenzufassen. In vielen Fällen reicht es aus, zu prüfen, ob die Kurzzeitwertbedingungen eingehalten sind. Anhand der Dauer der Phasen mit und ohne Gefahrstoffexposition wird der zeitgewichtete Schichtmittelwert errechnet.
(5) Auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes oder anderer Beurteilungsmaßstäbe kann es sinnvoll sein, gerade während der kurzen Zeiten mit hoher Exposition zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. Oftmals können die Beschäftigten ihre Gefahrstoffbelastung durch gezielte kurzzeitige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erheblich verringern. PSA ist manchmal das einzig praktikable Mittel, um die Belastung durch bestimmte Gefahrstoffe "unter Kontrolle zu halten", wenn diese vorhersehbar nur für eine kurze Zeitspanne auftritt (z.B. beim Probenehmen). Arbeitsplätze mit verkürzter Exposition unter konstanten Bedingungen,
3 Arbeitsplätze mit gelegentlicher Exposition Arbeitsplätze mit gelegentlicher Exposition,
(1) Fallen an ortsfesten Arbeitsplätzen die Tätigkeiten mit inhalativer Gefahrstoffexposition unregelmäßig oder nur gelegentlich an, sind regelmäßige Arbeitsplatzmessungen nur schwer zu planen. An solchen Arbeitsplätzen wiederholen sich bestimmte Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefahrstoffbelastung unregelmäßig, z.B. wöchentlich, monatlich oder noch seltener (gelegentliche Chargen). In der Zwischenzeit können andere oder vergleichbare Tätigkeiten aber mit nicht vergleichbarer Gefahrstoffbelastung liegen (Wechselchargen). Die Technologie, der Arbeitsablauf und die Umgebungsbedingungen (Lüftung, Klima) ändern sich jedoch wenig. Einzelne Prozessparameter des Arbeitsverfahrens wie z.B. Druck, Temperatur oder Art und Menge der verwendeten Materialien können unterschiedlich sein.
(2) Typisch für solche Arbeitsplätze sind z.B. Wechselchargen in der chemischen Industrie oder Wartungsarbeiten an fest installierten Anlagen. stationäre Arbeitsplätze mit unregelmäßiger Exposition,
(3) Die inhalative Exposition wird für die verschiedenen Tätigkeiten und Arbeitsverfahren im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition jeweils getrennt beurteilt. Bei Wechselchargen, wie sie z.B. in der chemischen oder in der pharmazeutischen Industrie üblich sind, empfiehlt es sich, im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition diejenigen Chargen festzulegen, bei denen die ungünstigsten Expositionsbedingungen vorliegen.
(4) Können ggf. erforderliche Arbeitsplatzmessungen zu Wirksamkeitskontrolle nicht unter den gleichen Bedingungen wie bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition durchgeführt werden, müssen die erhaltenen Ergebnisse unter Berücksichtigung der Abweichungen beurteilt werden.
4 Stationäre Arbeitsplätze mit unregelmäßiger Exposition mobile Arbeitsplätze mit unregelmäßiger Exposition,
(1) Besonders schwierig ist die Beurteilung der Gefahrstoffbelastung in Arbeitsbereichen, in denen sich die Tätigkeiten und der Stoffeinsatz laufend ändern. Arbeitsplätze mit unvorhersehbarer, sich ständig ändernder Exposition,
(2) Dies kann z.B. der Fall sein in Handwerksbetrieben, bei nicht spezialisierten Wartungs-, Reparatur-, Fertigungs- und Montagearbeiten, in Kfz- oder Staplerwerkstätten, bei Serviceleistungen an Tankstellen (Ölwechsel u.a.) oder in Forschungslaboratorien. Arbeitsplätze im Freien und
Arbeitsplätze unter Tage.
(3) An solchen Arbeitsplätzen wiederholen sich bestimmte Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefahrstoffbelastung unregelmäßig, z.B. täglich, wöchentlich, monatlich oder noch seltener. In der Zwischenzeit können jedoch andere oder vergleichbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Gefahrstoffbelastung liegen.
Literaturhinweise
(4) Technologien, Arbeitsabläufe und Umgebungsbedingungen (Lüftung, Klima) ändern sich bei den jeweiligen Tätigkeiten selbst wenig. Einzelne Parameter des Arbeitsverfahrens, insbesondere Art und Menge der verwendeten Materialien, können jedoch unterschiedlich sein.[1] Begriffsglossar zu den Regelwerken der BetrSichV, der BioStoffV und der GefStoffV, AGS, [Online]. Available: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und- Technische-Regeln/Regelwerk/Glossar/pdf/Begriffsglossar.pdf?__blob=publicationFile&v=2. [Zugriff am 12 01 2022].
[2] MAK- und BAT-Werte-Liste, Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, 2021. [Online]. Available: https://series.publisso.de/de/pgseries/overview/mak/lmbv/about. [Zugriff am 12 01 2022].
[3] GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen, IFA, 2021. [Online]. Available: https://www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-internationale-grenzwerte-fuer-chemische-substanzen-limit-values-for-chemical-agents/index.jsp. [Zugriff am 12 01 2022].
[4] Informationen über Chemikalien, ECHA, [Online]. Available: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals. [Zugriff am 12 01 2022].
[5] BekGS 409 "Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz"
(5) Die Ermittlung der inhalativen Exposition für die verschiedenen Tätigkeiten ist aufwändig, insbesondere bei Messungen. Da sich aber die Tätigkeiten und die eingesetzten Materialien innerhalb einer Branche meist von Betrieb zu Betrieb nicht wesentlich unterscheiden, sind betriebsübergreifende Erhebungen und Beurteilungen wie z.B. in Form von "mitgelieferten Gefährdungsbeurteilungen", Branchenregelungen, IFAEmpfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU), Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis oder VSK die Methode der Wahl. Der Arbeitgeber muss dann keine eigenen Ermittlungen vornehmen, sondern nur sicherstellen, dass die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden. Arbeitgeber sollten deshalb bei ihren Lieferanten, den Industrieverbänden oder anderen Interessenorganisationen darauf drängen, dass entsprechende Hilfen für die jeweilige Branche erarbeitet werden.[6] Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU), IFA, [Online]. Available: https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/empfehlungen-gefaehrdungsermittlung-der-unfallversicherungstraeger-(egu)/alphabetisches-verzeichnis/index.jsp. [Zugriff am 12 01 2022].
[7] Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG)
5 Mobile Arbeitsplätze mit unregelmäßiger Exposition
[8] Staubarme Bearbeitungssysteme, BG BAU, [Online]. Available: https://www.bgbau.de/themen/sicherheit- und-gesundheit/staub/staubarme-bearbeitungssysteme/. [Zugriff am 19 01 2022].
(1) Die in dieser TRGS beschriebene Vorgehensweise zur Erhebung der Arbeitsplatzverhältnisse, zur Ermittlung und Beurteilung der Exposition und zur Wirksamkeitskontrolle stößt dort an Grenzen, wo Arbeiten an z.T. täglich mehrmals wechselnden Orten durchgeführt werden. Die Frage, ob Grenzwerte eingehalten werden, kann mit Hilfe von Arbeitsplatzmessungen eigentlich immer nur im Nachhinein beantwortet werden. Hier stehen deshalb neben der Durchführung von Schutzmaßnahmen Funktionskontrollen nach der TRGS 500 vorrangig vor Ermittlungen zur inhalativen Exposition.[9] DIN EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2017); Deutsche und Englische Fassung EN ISO/IEC 17025:2017, Beuth (beuth.de).
[10] Empfehlung für die Berücksichtigung klimatischer Bedingungen bei Arbeitsplatzmessungen, DGUV, 2019. [Online]. Available: https://www.dguv.de/medien/ifa/de/pub/grl/pdf/2019_011.pdf. [Zugriff am 19 01 2022].
(2) Dies gilt in der Regel für Tätigkeiten auf Baustellen (z.B. Maler, Fußbodenleger, Schwarzdeckenleger) oder nichtstationäre Montage- und Wartungsarbeiten (z.B. an Fotokopiergeräten).[11] DGUV Information 213-080, "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Merkblatt M 053 der Reihe "Gefahrstoffe"),"
(3) Die einzelnen Arbeitsschritte erfolgen bei solchen Tätigkeiten in der Regel immer im gleichen Ablauf, während die Anzahl der Arbeitsvorgänge, die angewendeten Verfahren und Materialien sowie der Arbeitsumfang unterschiedlich sein können. Zusätzlich variieren die Umgebungsbedingungen (Lüftung, Raumgröße, Arbeiten im Freien) erheblich.[12] DIN EN 482, Exposition am Arbeitsplatz - Verfahren zur Bestimmung der Konzentration von chemischen Arbeitsstoffen - Grundlegende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit; Deutsche Fassung EN 482:2021, Beuth (beuth.de).
(4) Hier müssen Arbeitsverfahren und die Verwendung von Materialien von vornherein so gestaltet werden, dass Gefährdungen durch inhalative Expositionen gar nicht erst auftreten können. Dies kann geschehen durch entsprechende Arbeitsvorschriften, durch die Auswahl der eingesetzten Materialien (z.B. nach arbeitsschutzbezogenen Produkt-Codes) oder die Vorgabe konkreter Schutzmaßnahmen wie in VSK nach der TRGS 420.[13] DIN EN ISO 22065, Luft am Arbeitsplatz - Gase und Dämpfe - Anforderungen an die Evaluierung von Messverfahren mit pumpenbetriebenen Probenahmeeinrichtungen (ISO 22065:2020); Deutsche Fassung EN ISO 22065:2020, Beuth (beuth.de).
(5) Alle diese Maßnahmen setzen voraus, dass die Belastungssituation bei der jeweiligen Tätigkeit vorher branchenbezogen ermittelt und beurteilt wurde. Bei der Anwendung der beschriebenen "sicheren Arbeitsverfahren" ist darauf zu achten, dass durch die fremde Umgebung (Vorbelastung usw.) keine zusätzlichen Gefährdungen verursacht werden. Wie unter Nummer 4 Abs. 5 angegeben, sollten Arbeitgeber bei ihren Lieferanten, den Industrieverbänden oder anderen Interessenorganisationen darauf drängen, dass entsprechende Hilfen für die jeweilige Branche erarbeitet werden.[14] DIN EN ISO 23320, Luft am Arbeitsplatz - Gase und Dämpfe - Anforderungen an die Evaluierung von Messverfahren mit Diffusionssammlern (ISO/DIS 23320:2021); Deutsche und Englische Fassung prEN ISO 23320:2021, Beuth (beuth.de).
(6) Beim Einsatz von betriebsfremdem Personal, z.B. für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Auftraggeber (der Inhaber der Betriebsstätte) die Fremdfirma einzuweisen und die relevanten Informationen zu übermitteln (die konkrete Ermittlung der Exposition ist Aufgabe der Fremdfirma).[15] DIN EN ISO 21832, Luft am Arbeitsplatz - Metalle und Metalloide in luftgetragenen Partikeln - Anforderungen an die Evaluierung von Messverfahren (ISO 21832:2018); Deutsche Fassung EN ISO 21832:2020, Beuth (beuth.de).
6 Arbeitsplätze mit unvorhersehbarer ständig wechselnder Exposition
(1) Es gibt Arbeitsplätze, an denen sich alles ändern kann, was Einfluss auf die Gefahrstoffbelastung hat. So ist z.B. bei manchen Arbeiten in kontaminierten Bereichen, (z.B. bei der Altlastenerkundung und -sanierung, bei Bauarbeiten auf Deponien oder auf durch industrielle bzw. gewerbliche Nutzung entsprechend belastetem Gelände, beim Rückbau von Industrieanlagen) oder auch in Sonderabfallsammelstellen meist nicht sicher bekannt, welche Gefahrstoffe wann in welcher Form auftreten werden.[16] ISO/DIS 23861, Luft am Arbeitsplatz - Als Mischung aus luftgetragenen Partikeln und Dampf vorliegender chemischer Arbeitsstoff - Anforderungen an die Bewertung von Messverfahren mit Sammlern, Beuth (beuth.de), 2021.
(2) In der Regel erweist sich die auf der Grundlage dieser TRGS durchzuführende Beurteilung im Einzelfall als nicht angemessen und zu aufwändig, insbesondere auch deshalb, weil daraus für die solche Arbeiten keinerlei hinreichend sichere Aussage für zukünftige Zustände abgeleitet werden können. Arbeitsplatzmessungen sind unter solchen Voraussetzungen kaum repräsentativ und nur eingeschränkt aussagekräftig.[17] DIN 32645, Chemische Analytik - Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen - Begriffe, Verfahren, Auswertung, Beuth (beuth.de), 2008.
[18] DIN EN 481, Arbeitsplatzatmosphäre; Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel; Deutsche Fassung EN 481:1993, Beuth (beuth.de).
[19] DIN EN ISO 17621, Arbeitsplatzatmosphäre - Kurzzeitprüfröhrchen-Messeinrichtungen - Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 17621:2015); Deutsche Fassung EN ISO 17621:2015, Beuth (beuth.de).
(3) Vorangehende Erkundungen können lediglich Hinweise auf vorhandene Stoffe und deren Verteilung geben. Die Verlässlichkeit dieser Hinweise ist u.a. abhängt von der standortspezifisch richtigen Auswahl der Untersuchungsparameter, der Beprobungsart und -dichte und anderem mehr, d.h. von der für das untersuchte Objekt (Baugrund, Grundwasser, Mauerwerk, etc.) anzunehmenden Repräsentativität der Untersuchungen. Auf Standorte wie z.B. Deponien für Siedlungsabfälle ist der tatsächlich vorhandene Stoffbestand auch mittels umfangreicher Probenahmen und entsprechender Analysen kaum sicher beschreibbar. Des weiteren ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden (siehe auch Nummer 7). Auch wenn die Art der Tätigkeit gleich bleibt, kann es durch (unvorhergesehenes) Auftreten verschiedener, manchmal auch in den Erkundungen nicht erfasster Gefahrstoffe zu stark wechselnden Belastungen kommen.[20] DIN EN ISO 13137, Arbeitsplatzatmosphäre - Pumpen für die personenbezogene Probenahme von chemischen und biologischen Arbeitsstoffen - Anforderungen und Prüfverfahren (ISO/DIS 13137:2021); Deutsche und Englische Fassung prEN ISO 13137:2021, Beuth (beuth.de).
(4) Aus diesem Grund ist die real auf den Beschäftigten einwirkende Gefahrstoffbelastung in der Regel nur im Nachhinein feststellbar (der Einsatz des Biomonitoring kann hier hilfreiche Informationen liefern, siehe auch TRGS 710 "Biomonitoring"). Deswegen müssen die für solche Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, die den denkbar schlechtesten Fall (Worst Case) berücksichtigt. Dies kann bedeuten, dass der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung bis hin zum Chemikalien-Vollschutzanzug mit isolierendem Atemschutz erforderlich wird, dass Baumaschinen und Fahrzeuge eingesetzt werden müssen, die mit Anlagen zur Atemluftversorgung nach BGI 581 ausgestattet sind, oder dass, wenn angemessene Messtechnik zur Verfügung steht, die Schutzmaßnahmen durch Alarmierung ausgelöst werden.[21] DIN EN 45544-2, Arbeitsplatzatmosphäre - Elektrische Geräte für die direkte Detektion und direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe - Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten, die für Expositionsmessungen eingesetzt werden; Deutsche Fassung, Beuth (beuth.de), 2015.
(5) Besonders hilfreich sind bei diesen Tätigkeiten Handlungsanleitungen zu geeigneten Arbeitsverfahren und Verhaltensweisen, wie sie z.B. für die Asbestsanierung, bestimmte Arbeiten in kontaminierten Bereichen (Gebäudeschadstoff- und Brandschadensanierung) und die Sonderabfallsammelstellen entwickelt worden sind. Die Entwicklung solcher Handlungsanleitungen (insbesondere TRGS, BG-Informationen) setzt branchenweite Aktivitäten voraus (siehe Nummer 4 Abs. 5).[22] DIN 33899, Exposition am Arbeitsplatz - Leitfaden für die Anwendung direkt anzeigender Geräte zur Überwachung von Aerosolen, Teil 1-3, Beuth (beuth.de), 2014.
7 Arbeitsplätze im Freien
[23] DFG, MAK-Collection, Begründungen und Methoden, [Online]. Available: https://series.publisso.de/de/pgseries/overview/mak/dam. [Zugriff am 12 01 2022].
(1) Bei Außenarbeiten ist die messtechnische Ermittlung und Beurteilung der Exposition nach den Vorgaben dieser TRGS nur eingeschränkt möglich. Hierunter fallen z.B. Tätigkeiten in Steinbrüchen, in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau, beim Straßenbau, auf Kokereien und in Freianlagen der chemischen. Industrie, beim Laden und Löschen von Tankschiffen, bei Dachdeckerarbeiten oder bei der Fassadenbeschichtung. Auch wenn an diesen Arbeitsplätzen gleich bleibende Tätigkeiten durchgeführt werden und sich die Arbeitsschritte, Verfahren und Materialien kaum ändern, treten durch den Einfluss von "Wind und Wetter" große Schwankungen der inhalativen Exposition auf. Arbeitsplatzmessungen sind unter solchen Voraussetzungen kaum repräsentativ und nur eingeschränkt aussagekräftig.[24] Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Messverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe in der Luft in Arbeitsbereich, AG Analytik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, [Online]. Available: https://www.bgrci.de/fachwissen-portal/start/gefahrstoffe/gefahrstoffanalytik/inhalte/gefahrstoffmessung-zur-ueberwachung-von-grenzwerten. [Zugriff am 12 01 2022].
[25] Messung von Gefahrstoffen - IFA-Arbeitsmappe, IFA, Hrsg., Erich Schmidt Verlag (www.esv.info).
(2) Da im Freien Windrichtung und -stärke ständig wechseln, sind Arbeitsplatzmessungen nach dieser TRGS und Kontrollmessungen zur Beurteilung der Belastungssituation nur in wenigen Fällen sinnvoll. Einen Hinweis über die Belastung im ungünstigsten Fall können Messungen in der Nähe der Emissionsquelle ergeben. Bei Tätigkeiten im Freien gelingt es den Beschäftigten in aller Regel nicht, stets "mit dem Rücken zum Wind" zu arbeiten. Schutzmaßnahmen müssen sich deshalb aus den ungünstigsten Verhältnissen ableiten.[26] Bewertung von Verfahren zur messtechnischen Ermittlung von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, AGS, [Online]. Available: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/pdf/Messverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=7. [Zugriff am 12 01 2022].
(3) Auch für Arbeitsplätze im Freien gilt, dass Arbeitgeber bei ihren Lieferanten, den Industrieverbänden oder anderen Interessenorganisationen darauf drängen sollten, Hilfen für die jeweilige Branche zu erarbeiten.[27] Datenbank GESTIS - Analysenverfahren für chemische Substanzen, IFA, [Online]. Available: http://amcaw.ifa.dguv.de/WForm09.aspx. [Zugriff am 12 01 2022].
8 Arbeitsplätze unter Tage
[28] Direktanzeigende Messgeräte: Anspruch und Wirklichkeit - ein Diskussionspapier, DGUV, 2020. [Online]. Available: https://www.dguv.de/medien/ifa/de/pub/grl/pdf/gefahrstoffe_10_2020_direktanzeigende_messgeraete.pdf. [Zugriff am 19 01 2022].
(1) An Arbeitsplätzen unter Tage, beispielsweise Ladearbeiten in der Kali- oder Steinsalzgewinnung, Arbeiten im Streb- und Streckenbereich der Steinkohle, Bohrarbeiten, Streckenvortriebsarbeiten, Wartungs- und Reparaturarbeiten, Arbeiten zur Grubensicherung werden gleiche oder ähnliche Tätigkeiten unter wechselnden, jedoch immer genau bekannten Umgebungsbedingungen (Wettertechnik) durchgeführt. Gefährliche Stoffe und weitere Gefahrstoffe unterliegen einem allgemeinen bergbehördlichen Zulassungsverfahren gemäß Gesundheitsschutz-Bergverordnung. Freigesetzte Gefahrstoffe belasten unter Umständen auch wettertechnisch nachgeschaltete Grubenbereiche.[29] Validierung von Modellen zur Einstiegsbewertung von Arbeitsplatzexpositionen (Tier 1) in der Stoffsicherheitsbeurteilung unter REACH, Institute of Occupational Medicine (IOM), Edinburgh / Fraunhofer ITEM, [Online]. Available: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Forschung/Forschungsprojekte/f2303.html.
[30] A. Spinazzé, F. Borghi, D. Campagnolo, S. Rovelli, M. Keller, G. Fanti, A. Cattaneo und D. Cavallo, "How to Obtain a Reliable Estimate of Occupational Exposure? Review and Discussion of Models' Reliability," International Journal of Environmental Research and Public Health, Bd. Vol. 16, Nr. 08/02, 2019.
(2) Messungen im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition sowie Kontrollmessungen sind hier in der Regel nicht sinnvoll. Häufig ist es möglich, aufgrund stoffspezifischer und verfahrensspezifischer Daten (z.B. Emissionsraten, Wetterdaten) sowie der Randparameter des Zulassungsverfahrens zuverlässige Berechnungen über die Konzentrationen durchzuführen.[31] Auswahl und Anwendung nichtmesstechnischer Methoden zur Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition, DGUV, 2022. [Online]. Available: https://publikationen.ifa.dguv.de/WebForm2.aspx. [Zugriff am 15 08 2022].
[32] Advanced Reach Tool, BAuA et al., [Online]. Available: https://www.advancedreachtool.com/. [Zugriff am 12 01 2022].
(3) Die nachhaltige Gewährleistung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist durch technische (z.B. Wettertechnik) oder organisatorische (z.B. Mengenbegrenzung) Maßnahmen sicherzustellen.
[33] Targeted Risk Assessment (TRA), ECETOC, [Online]. Available: https://www.ecetoc.org/tools/tra-main/. [Zugriff am 19 01 2022].
9 Unvorhersehbare Ereignisse 16
[34] GESTIS-Stoffenmanager, Cosanta, [Online]. Available: 12.
Zur frühzeitigen Erkennung erhöhter Expositionen auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse können vorzugsweise Verfahren der Dauerüberwachung (siehe Anlage 4) eingesetzt werden. Wo diese nicht zur Verfügung stehen, können auch andere Messverfahren eingesetzt werden, für die neben den allgemeinen Qualitätsanforderungen die folgenden Anforderungen gelten:[35] DIN EN 45544-1, Arbeitsplatzatmosphäre - Elektrische Geräte für die direkte Detektion und direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 455441:2015, Beuth (beuth.de).
Das Messpersonal darf durch die Messung nicht gefährdet werden. Der Messeinsatz muss entsprechend in Notfallplänen berücksichtigt werden, insbesondere unter Berücksichtigung des potenziellen Einsatzes der Messtechnik unter den genannten Sonderbedingungen.
Die Ergebnisse müssen zeitnah zur Verfügung stehen, so dass eine entsprechende Reaktion auf das Ereignis möglich ist.
Das Ergebnis der Messungen muss zweifelsfrei relevante Aussagen liefern. Das heißt, es muss sichergestellt sein, dass die genannten Ereignisse eindeutig identifiziert werden können, wenn sie eingetreten sind.
An die Spezifität und die Empfindlichkeit der Verfahren sind somit besondere, an den potenziellen Einsatzfall abgestimmte Anforderungen zu stellen.[36] DGUV Information 213-056, "Gaswarneinrichtingen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb,"
1) Relevante Randbedingungen entsprechen den "Exposure Determinants" (Expositionsdeterminanten) in der englischsprachigen Fachliteratur.[37] DGUV Information 213-057, "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb,"
[38] DGUV Test, [Online]. Available: https://www.dguv.de/dguv-test/index.jsp. [Zugriff am 12 01 2022].
2) Liste akkreditierter Messstellen: http://www.buaverband.de/gefahrstoffmessstellen.html1) Liste akkreditierter Messstellen: http://www.bua-verband.de/gefahrstoffmessungen, https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html.
2) Nur bei Anwendung eines geeigneten Messverfahrens (s. Anhang 2 Abschnitt 3.1) kann dieser Wert erreicht werden.
3) Als Hintergrundbelastung ist diejenige Luftkonzentration zu verstehen, die am Ort der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorliegen würde, wenn diese Tätigkeiten nicht stattfinden.3) Stoffe, die gleichzeitig als Dampf und Aerosol vorliegen können, sind in der TRGS 900 mit der Bemerkung (11) Summe aus Dampf und Aerosol gekennzeichnet.
4) Die Hintergrundkonzentration ist ein vorgefundener Standortfaktor und ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als Konzentration in der Umgebungsluft zu verstehen. Sie kann vom Unternehmen nicht beeinflusst werden und sowohl örtlich auch als zeitlich variieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann die Hintergrundkonzentration vom Arbeitgeber ermittelt und berücksichtigt werden. Messungen haben nach den Kriterien der TRGS 402 oder vergleichbarer Verfahren zu erfolgen. Bei der Wahl des Probenahmeortes muss sichergestellt sein, dass das Messergebnis nicht durch Emissionen des Unternehmens oder der Unternehmen, wenn verschiedene Arbeitgeber zusammenarbeiten (z.B. Baustellen), beeinflusst wird.4) Die Hintergrundkonzentration ist ein vorgefundener Standortfaktor und ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als Konzentration in der Umgebungsluft zu verstehen. Sie kann vom Unternehmen nicht beeinflusst werden und sowohl örtlich als auch zeitlich variieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann die Hintergrundkonzentration vom Arbeitgeber ermittelt und berücksichtigt werden. Messungen haben nach den Kriterien der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"oder vergleichbarer Verfahren zu erfolgen. Bei der Wahl des Probenahmeortes muss sichergestellt sein, dass das Messergebnis nicht durch Emissionen des Unternehmens oder der Unternehmen, wenn verschiedene Arbeitgeber zusammenarbeiten (z.B. Baustellen), beeinflusst wird. Die Hintergrundkonzentration kann durch eigene Messungen oder einschlägige Informationsquellen ermittelt werden (z.B. Informationen aus Umweltmessnetzen).
5) DIN EN ISO 21832 [15] enthält in Anhang C3.4 "Uncertainty for aerosol samplers" Zahlenangaben zu Messunsicherheitsanteilen der für die Probenahme von alveolengängigen und einatembarer Partikel eingesetzten Systeme.
6) Stoffe, die als Mischung aus Partikel und Dampf auftreten können, werden in der TRGS 900 mit der Bemerkung 11 und in der TRGS 910 mit der Bemerkung 6 gekennzeichnet.
7) Die DFG MAK-Collection, Begründungen und Methoden wurde bis einschließlich Vol. 4 unter https://onlinelibrary.wiley.com/doi/book/10.1002/3527600418 veröffentlicht. Veröffentlichungen ab Vol. 5 (01.01.2020) erscheinen unter [23].
8) ECETOC: European Centre for Ecotoxicology and Toxicology of Chemicals.
9) TNO: Niederländische Organisation für Angewandte Naturwissenschaftliche Forschung (Nederlandse Organisatie voor toegepast-natuurwetenschappelijk onderzoek).
10) Eine Hilfestellung bei der Auswahl und Anwendung einer nichtmesstechnischen Ermittlungsmethode gibt die Veröffentlichung "Auswahl und Anwendung nichtmesstechnischer Methoden zur Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition" [31].

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