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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

(GMBl Nr. 12 vom 02.04.2014 S. 254)



- Bek. d. BMAS v. 22.1.2014 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" GMBl 2010, S. 231-253 [Nr. 12] (v. 25.2.2010) zuletzt berichtigt: GMBl 2011, S. 175 v. 30.3.2011 [Nr. 9]), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 2 Absatz 16 Nummer 3 und Nummer 4.3, letzter Satz wird "Nummer 5.3.2" ersetzt durch "Nummern 5.3, 5.4.2 und 5.4.3".

2. In Nummer 4.1 erhält Bild 1 folgende Fassung:

3. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst: 

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5.1 Allgemeines

(1) Die nach Nummer 4.4 ermittelte Exposition ist im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Das Ergebnis der Beurteilung ist der Befund. Der Befund ist zu begründen und zu dokumentieren. Zum Befund gehören auch Festlegungen zur Befundsicherung nach Nummer 6.

(2) Der Befund kann lauten:

  1. Schutzmaßnahmen ausreichend,
  2. Schutzmaßnahmen nicht ausreichend.

(3) Bei Stoffen mit einem verbindlichen Grenzwert kann der Befund nach Nummer 5.2.2 Abs. 3 fachkompetent begründet oder, falls das nicht möglich ist, mit Hilfe des in Nummer 5.2.2 Abs. 4 beschriebenen formalen Verfahrens getroffen werden. Bei Stoffen ohne verbindlichen Grenzwert können die in Nummer 5.3 genannten Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(4) Tragen mehrere Stoffe gleichzeitig oder nacheinander während einer Schicht zur Exposition im Arbeitsbereich bei, so ist eine Beurteilung der Gemischexposition vorzunehmen. Dabei ist bei Stoffen mit einem Arbeitsplatzgrenzwert das Verfahren nach Nummer 5.2.1 anzuwenden. Sofern für definierte Stoffgemische verbindliche Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3 vorliegen, ist die Nummer 5.2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Stoffgemischen mit Stoffen ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert sind die Kriterien nach Nummer 5.3 anzuwenden.

(6) Die messtechnische Überwachung von Stoffgemischen kann ggf. mit Hilfe von Leitkomponenten durchgeführt werden. Die Leitkomponenten und ein Beurteilungsmaßstab sind im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festzulegen. Kriterien für die Auswahl von Leitkomponenten und die Anwendbarkeit des Verfahrens sind:

  1. die Toxizität der Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit,
  2. gleich bleibende Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander und
  3. der Beurteilungsmaßstab gewährleistet, dass mindestens der Bewertungsindex nach Nummer 5.2.1 eingehalten ist.

(7) Bei Stoffen, die unter den Geltungsbereich des allgemeinen Staubgrenzwerts fallen, sind die Regelungen der TRGS 900 zur Beurteilung von Stäuben heranzuziehen.

(8) Ist das Messverfahren nicht spezifisch, so ist der Summenmesswert für die Beurteilung heranzuziehen. Kommen in diesem Fall für die Beurteilung mehrere Arbeitsplatzgrenzwerte in Frage, ist der jeweils niedrigste Grenzwert zu Grunde zu legen (z.B. bei Arbeitsplatzgrenzwerten für unterschiedliche Spezies wie Zinn(II) und Zinn(IV)).

(9) Die unter Nummer 5.2 und Nummer 5.3.1 Abs. 2 genannten Beurteilungsmaßstäbe sind als Schichtmittelwerte festgelegt. Darüber hinaus müssen zur Begrenzung von Expositionsspitzen die Kurzzeitwerte zusätzlich eingehalten werden.

 "5.1 Allgemeines

(1) Die nach Nummer 4.4 ermittelte Exposition ist im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Das Ergebnis der Beurteilung ist der Befund. Der Befund ist zu begründen und zu dokumentieren. Zum Befund gehören auch Festlegungen zur Befundsicherung nach Nummer 6.

(2) Der Befund kann lauten:

  1. Schutzmaßnahmen ausreichend,
  2. Schutzmaßnahmen nicht ausreichend.

Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen nach Nummer 5.3 können die Befunde lauten:

  1. Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentration eingehalten oder
  2. Toleranzkonzentration überschritten.

Die Maßnahmen gemäß Maßnahmenkonzept nach TRGS 910 sind entsprechend dem Befund zu ergreifen.

(3) Bei Stoffen mit einem verbindlichen Grenzwert oder einem Beurteilungsmaßstab nach Nummer 5.3 kann der Befund nach Nummer 5.2.2 Absatz 3 fachkundig begründet oder, falls das nicht möglich ist, mit Hilfe des in Nummer 5.2.2 Absatz 4 beschriebenen formalen Verfahrens getroffen werden. Bei Stoffen ohne verbindlichen Grenzwert können die in Nummer 5.4 genannten Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(4) Tragen mehrere Stoffe gleichzeitig oder nacheinander während einer Schicht zur Exposition im Arbeitsbereich bei, so ist eine Beurteilung der Gemischexposition vorzunehmen. Dabei ist bei Stoffen mit einem Arbeitsplatzgrenzwert das Verfahren nach Nummer 5.2.1 anzuwenden. Sofern für definierte Stoffgemische verbindliche Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.4 vorliegen, ist die Nummer 5.2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Stoffgemischen mit Stoffen ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert sind die Kriterien nach Nummer 5.3 oder 5.4 anzuwenden.

(6) Die messtechnische Überwachung von Stoffgemischen kann ggf. mit Hilfe von Leitkomponenten durchgeführt werden. Die Leitkomponenten und ein Beurteilungsmaßstab sind im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festzulegen. Kriterien für die Auswahl von Leitkomponenten und die Anwendbarkeit des Verfahrens sind:

  1. die Toxizität der Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit,
  2. gleich bleibende Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander und
  3. der Beurteilungsmaßstab gewährleistet, dass mindestens der Bewertungsindex nach Nummer 5.2.1 eingehalten ist.

(7) Bei Stoffen, die unter den Geltungsbereich des allgemeinen Staubgrenzwerts fallen, sind die Regelungen der TRGS 900 zur Beurteilung von Stäuben heranzuziehen.

(8) Ist das Messverfahren nicht spezifisch, so ist der Summenmesswert für die Beurteilung heranzuziehen. Kommen in diesem Fall für die Beurteilung mehrere Arbeitsplatzgrenzwerte in Frage, ist der jeweils niedrigste Grenzwert zu Grunde zu legen (z.B. bei Arbeitsplatzgrenzwerten für unterschiedliche Spezies wie Zinn(II) und Zinn(IV)).

(9) Die unter Nummer 5.2, 5.3 und Nummer 5.4.2 Absatz 1 genannten Beurteilungsmaßstäbe sind als Schichtmittelwerte festgelegt. Wird stoffspezifisch ein abweichender Beurteilungszeitraum festgelegt, z.B. Woche, Monat oder Jahr, wird besonders darauf hingewiesen. Darüber hinaus müssen zur Begrenzung von Expositionsspitzen die Kurzzeitwerte zusätzlich eingehalten werden."

4. In Nummer 5.2.1 Absatz 3 wird "Nummer 5.3" geändert in "Nummer 5.3 oder 5.4".

5. Folgende neue Nummer 5.3 wird nach Nummer 5.2 eingefügt:

"5.3 Krebserzeugende Gefahrstoffe mit risikobezogenen Beurteilungsmaßstäben nach TRGS 910

(1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 bzw. 1A oder 1B, für die in der Regel kein AGW in der TRGS 900 bekannt gegeben wird, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden. Hierbei ist die vom AGS erarbeitete TRGS 910 zu berücksichtigen. Diese beschreibt ein Konzept zur Beurteilung von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen mittels Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB). Für bestimmte krebserzeugende Stoffe werden Risikobereiche über stoffspezifische Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen beschrieben. Ein Vergleich der Expositionshöhe, der die Beschäftigten ausgesetzt sind, mit der jeweiligen Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration entscheidet über die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Schutzmaßnahmen nach dem gestuften Maßnahmenkonzept der TRGS 910.

(2) Der Befund " Akzeptanzkonzentration eingehalten" gilt, wenn ein nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 8 geeignetes Messverfahren eingesetzt wurde und das Messergebnis kleiner oder gleich der Akzeptanzkonzentration ist. Steht zur Überprüfung der Einhaltung der Akzeptanzkonzentration nur ein bedingt geeignetes Messverfahren nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9a zur Verfügung, gilt die Akzeptanzkonzentration dann als eingehalten, wenn nach den dort genannten Kriterien der krebserzeugende Stoff nicht nachgewiesen werden konnte.

(3) Der Befund "Toleranzkonzentration eingehalten" gilt, wenn ein nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 8 geeignetes Messverfahren eingesetzt wurde und das Messergebnis kleiner oder gleich der Toleranzkonzentration ist und die Kurzzeitwertanforderungen nach TRGS 910 erfüllt sind. Steht zur Überprüfung der Einhaltung der Toleranzkonzentration nur ein bedingt geeignetes Messverfahren nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9b zur Verfügung, gilt die Toleranzkonzentration als eingehalten, wenn nach den dort genannten Kriterien der krebserzeugende Stoff nicht nachgewiesen werden konnte.

(4) In der Dokumentation des Befundes ist zu begründen, dass auch künftig die Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentration eingehalten wird, siehe Nummer 5.2.2 Absatz 3 und 4.

(5) Sofern eine Exposition gegenüber mehreren Kanzerogenen vorliegt, werden diese als Einzelstoffe bewertet. Ein Bewertungsindex nach Nummer 5.2.1 Absatz 2 ist nicht zu berechnen.

(6) Die Hintergrundkonzentration kann nach TRGS 910 vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Die arbeitsplatzbedingte inhalative Exposition ergibt sich aus der Differenz zwischen der am Arbeitsplatz ermittelten Stoffkonzentration und der Hintergrundkonzentration (siehe auch Nummer 6 Absatz 5).

(7) Steht für die messtechnische Ermittlung der Expositionshöhe nach Absatz 1 kein geeignetes oder bedingt geeignetes Messverfahren nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9 zur Verfügung, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren."

6. Die bisherige Nummer 5.3 wird als Nummer 5.4 wie folgt gefasst: 

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5.3 Stoffe ohne einen verbindlichen Grenzwert

5.3.1 Allgemeines

(1) Bei Stoffen ohne einen verbindlichen Grenzwert müssen zur Bewertung der Exposition andere Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Diese können mögliche akute und chronische Schäden der Gesundheit berücksichtigen oder Informationen zum Stand der Technik liefern. Derartige Beurteilungsmaßstäbe sind keine Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne von § 3 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung.

(2) Sofern für Stoffe andere Maßstäbe zur Beurteilung der chemischen Belastungen am Arbeitsplatz vorliegen, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in aktuellen TRGS beschrieben sind (z.B. mit dem Stand der Technik verknüpfte Expositionshöhen und -dauern), sind diese zu beachten. Insbesondere bei krebserzeugenden Stoffen kann auch bei Einhaltung der Werte noch ein Krebsrisiko bestehen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Exposition sind daher anzustreben.

(3) Bei Stoffen ohne verbindliche Grenzwerte kann kein allgemeingültiges Beurteilungsschema im Sinne von Nummer 5.2.1 angegeben werden. Deshalb hat der Arbeitgeber die Maßstäbe (siehe Nummer 5.3.2) für die Beurteilung der inhalativen Exposition in eigener Verantwortung oder gemäß einer bestehenden stoff- oder tätigkeitsspezifischen TRGS festzulegen. Soweit es sich bei den vom Arbeitgeber herangezogenen Beurteilungsmaßstäben um Grenzwerte handelt, wird empfohlen, Nummer 5.2.1 und 5.2.2 entsprechend anzuwenden.

5.3.2 Hilfen für die Erhebung des Befundes

(1) Beispiele und Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung bei unterschiedlichen Tätigkeiten und Verfahren enthält Anlage 5.

(2) Auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die kein AGW vorliegt, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überprüft werden muss. Dazu kann der Arbeitgeber durch Messungen geeigneter technischer Parameter die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen nachweisen (siehe Nummer 7 Abs. 5 der TRGS 400). Beispiele sind die Messung der Strömungsgeschwindigkeit an einer Absaugung, die Kontrolle der Druckverhältnisse durch automatische Druckanzeigeinstrumente in frischluftbelüfteten Kabinen oder der Nachweis der Wirksamkeit einer Lüftungsanlage durch Strömungssensoren. Auch Arbeitsplatzmessungen können in diesen Fällen zur Wirksamkeitskontrolle eingesetzt werden (Absenkung des Expositionsniveaus durch die getroffene Schutzmaßnahme: "Vorher--Nachher-Messung").

(3) Als Hilfestellung für die Beurteilung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, können für Gefahrstoffe ohne verbindliche Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 folgende Angaben aus dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt nach REACH dienen:

  1. Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen, die im Expositionsszenario des erweiterten Sicherheitsdatenblattes für dort genannte Verwendungen beschrieben sind, sofern sie die Anforderungen an eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung erfüllen (TRGS 400 Nummer 5.2 Abs. 3).
  2. Falls der Arbeitgeber von den im Expsitionsszenario beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen abweicht oder die Anforderungen an eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 nicht erfüllt sind, kann die Exposition anhand der im erweiterten Sicherheitsdatenblatt genannten DNEL beurteilt werden, sofern geeignete messtechnische oder nicht messtechnische Ermittlungsmethoden zur Verfügung stehen.

(4) Darüber hinaus können nach entsprechend fachkundiger Bewertung u.a. folgende Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden:

  1. Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ("MAK-Kommission").
  2. Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (Indicative Occupational Exposure Limit Values) nach Richtlinie 98/24/EG , soweit sie noch nicht in der TRGS 900 umgesetzt sind.
  3. Grenzwertvorschläge für chemische Belastungen am Arbeitplatz anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen (z.B. ausländische Grenzwerte). Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält die Datenbank "GESTIS Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" des IFA [4].
  4. Vorläufige Zielwerte, die der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegt (z.B. nach dem Konzept zur Ableitung von Arbeitsplatzrichtwerten (ARW) gemäß TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz").

(5) Insbesondere bei Stoffen ohne Grenzwert oder stoffspezifischer TRGS sind z.B. die folgenden Arbeitshilfen nützlich:

  1. Stand der Technik, z.B. beschrieben in Merkblättern der Unfallversicherungsträger, Positivlisten von Geräten (BG-Prüfzert: http://www.dguv.de/bgpruefzert/de/index.html#)
  2. Maßstäbe zur Beurteilung von chemischen Belastungen am Arbeitsplatz aus branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen (z.B. Expositionsbeschreibungen, Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU), Branchenregelungen, Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis, "Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe [EMKG]" der BAuA)


5.4 Stoffe ohne einen verbindlichen Grenzwert

5.4.1 Allgemeines

(1) Bei Stoffen ohne einen verbindlichen Grenzwert müssen zur Bewertung der Exposition und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen andere Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Diese können mögliche akute und chronische Schäden der Gesundheit berücksichtigen oder Informationen zum Stand der Technik liefern. Derartige Beurteilungsmaßstäbe sind keine Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne von § 2 Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung. Der Arbeitgeber hat diese anderen Beurteilungsmaßstäbe in eigener Verantwortung festzulegen.

(2) Sofern für Stoffe andere Beurteilungsmaßstäbe der inhalativen Exposition am Arbeitsplatz vorliegen, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in aktuellen TRGS beschrieben sind (z.B. mit dem Stand der Technik verknüpfte Expositionshöhen und -dauern), sind diese zu berücksichtigen.

(3) Bei Stoffen ohne einen verbindlichen Grenzwert kann kein allgemeingültiges Beurteilungsschema im Sinne von Nummer 5.2.1 angegeben werden.

5.4.2 Weitere Beurteilungsmaßstäbe der inhalativen Exposition

(1) Ist kein verbindlicher Grenzwert oder sind keine Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3 bzw. 5.4.1 Absatz 2 vorhanden, kann der Arbeitgeber nach entsprechend fachkundiger Bewertung u.a. folgende Beurteilungsmaßstäbe zur Bewertung der Exposition heranziehen:

  1. Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ("MAK-Kommission"),
  2. Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte nach Richtlinie 98/24/EG (Indicative Occupational Exposure Limit Values), soweit sie noch nicht in der TRGS 900 umgesetzt sind,
  3. Grenzwertvorschläge für chemische Belastungen am Arbeitsplatz anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen (z.B. ausländische Grenzwerte). Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält die Datenbank "GESTIS-Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" des IFA [4],
  4. "Derived noeffectlevels" (DNEL) nach der REACH-VO oder
  5. Vorläufige Zielwerte, die der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegt (z.B. nach dem Konzept zur Ableitung von Arbeitsplatzrichtwerten (ARW) gemäß TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz").

(2) Bei Verwendung der Beurteilungsmaßstäbe nach Absatz 1 wird empfohlen, Nummer 5.2.1 und 5.2.2 sinngemäß anzuwenden.

5.4.3 Weitere Hilfen für die Erhebung eines Befundes

(1) Beispiele und Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung bei unterschiedlichen Tätigkeiten und Verfahren enthält Anlage 5.

(2) Auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die kein verbindlicher Grenzwert nach Nummer 5.2 sowie kein Beurteilungsmaßstab nach Nummer 5.3 oder Nummer 5.4.1 Absatz 2 oder 5.4.2 vorliegt, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überprüft werden muss. Dazu kann der Arbeitgeber durch Messungen geeigneter technischer Parameter die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen nachweisen (siehe Nummer 6). Beispiele sind die Messung der Strömungsgeschwindigkeit an einer Absaugung, die Kontrolle der Druckverhältnisse durch automatische Druckanzeigeinstrumente in frischluftbelüfteten Kabinen oder der Nachweis der Wirksamkeit einer Lüftungsanlage durch Strömungssensoren. Auch Arbeitsplatzmessungen können in diesen Fällen zur Wirksamkeitskontrolle eingesetzt werden (Absenkung des Expositionsniveaus durch die getroffene Schutzmaßnahme: "Vorher-Nachher-Messung").

(3) Als Hilfestellung für die Beurteilung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, können für Gefahrstoffe ohne verbindliche Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3, 5.4.1 Absatz 2 und 5.4.2 folgende Angaben aus dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-VO dienen:

  1. Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen, die im Expositionsszenario des erweiterten Sicherheitsdatenblattes für dort genannte Verwendungen beschrieben sind, sofern sie die Anforderungen an eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung erfüllen (TRGS 400 Nummer 5.3).
  2. Falls der Arbeitgeber von den im Expositionsszenario beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen abweicht oder die Anforderungen an eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 nicht erfüllt sind, kann die Exposition anhand der im erweiterten Sicherheitsdatenblatt genannten DNEL beurteilt werden, sofern geeignete messtechnische oder nicht messtechnische Ermittlungsmethoden zur Verfügung stehen. Die weiteren Pflichten der REACH-VO bleiben hiervon unberührt.

(4) Insbesondere bei Stoffen ohne Grenzwert oder stoffspezifischer TRGS sind z.B. die folgenden Arbeitshilfen nützlich:

  1. Stand der Technik, z.B. beschrieben in Merkblättern der Unfallversicherungsträger, Positivlisten von Geräten (DGUV Test: http://www.dguv.de/dguvtest/de/index. jsp),
  2. Maßstäbe zur Beurteilung von chemischen Belastungen am Arbeitsplatz aus branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen (z.B. Expositionsbeschreibungen, Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU), Branchenregelungen, Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis, Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA)."

7. Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst: 

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6 Befundsicherung

(1) In regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass ist zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" unverändert gültig ist. Die Abstände für die Überprüfung sind abhängig von den betrieblichen Bedingungen im Befund festzulegen; empfohlen wird ein Jahresabstand, wobei nach Möglichkeit jahreszeitliche Einflüsse auf die Höhe der Exposition mit berücksichtigt werden sollten. Gegebene Anlässe für die Überprüfung können z.B. sein

  1. die Änderung relevanter Randbedingungen,
  2. eine Änderung des einschlägigen Standes der Ermittlungsverfahren (Messverfahren, Berechnungsmodell, ...),
  3. eine Änderung der Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5, z.B. Grenzwertänderungen oder
  4. andere Faktoren, die für die Befunderhebung von Bedeutung waren.

Sind die Änderungen von Bedeutung für die inhalative Exposition, ist der Befund zu aktualisieren.

(2) Die Methoden, der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Wirksamkeitsüberprüfung werden im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festgelegt. Dabei ist es dem fachkundigen Anwender überlassen, die Einzelheiten der jeweils erforderlichen Wirksamkeitsüberprüfung festzulegen. Vorzugsweise sind einfache technische Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung wie z.B.

  1. die Funktionsprüfung der Lüftungsanlage oder
  2. die Prüfung des Ansprechverhaltens von Warn- oder Steuereinrichtungen (Sensoren)

vorzusehen.

(3) Sind einfache Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung nicht verfügbar oder nicht ausreichend, müssen die Überprüfungen durch regelmäßige Kontrollmessungen nach einem im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festgelegten Messverfahren erfolgen. In der Regel ist es zweckmäßig, den zeitlichen Abstand zwischen den Kontrollmessungen von der Höhe des jeweils zuletzt erhaltenen Messergebnisses abhängig zu machen. Hinweise zur Durchführung und zum Verzicht auf Kontrollmessungen enthält DIN EN 689 [2].

(4) Wirksamkeitsüberprüfungen können auch mit fest installierten Messeinrichtungen (Dauerüberwachung, siehe Anlage 4) durchgeführt werden, wenn die Messeinrichtungen so ausgelegt sind, dass sie eine Expositionsbeurteilung ermöglichen und die Messergebnisse aufgezeichnet werden. Die Eignung der Messeinrichtungen ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition zu prüfen. Hierbei ist auch die Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen zu beachten. Die Dauerüberwachung ist besonders sinnvoll einzusetzen, wenn akute Gefährdungen oder besonders hohe Schwankungen der Exposition nicht auszuschließen sind und durch Alarmierung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausgelöst werden müssen.

(5) Von weiteren Kontrollmessungen kann ferner abgesehen werden, wenn durch eine ausreichende Zahl von Messergebnissen belegt wird, dass auf Grund der Höhe und der Streuung der Stoff- und Bewertungsindizes sowie der Höhe und Dauer der Expositionsspitzen die Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn

  1. alle vorangehenden Messergebnisse nach dieser TRGS kleiner waren als die Nachweisgrenze des Messverfahrens. Kann die Nachweisgrenze des Verfahrens aufgrund einer längeren Probenahmedauer während der zu beurteilenden Tätigkeit abgesenkt werden, so ist vor einem Verzicht auf weitere Messungen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
  2. die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen in vergleichbarer Höhe liegen wie Ermittlungsergebnisse (z.B. eigene Messungen, Informationen aus Umweltmessnetzen) zur Hintergrundbelastung 3.

Es ist sicherzustellen, dass die Bedingungen auch in Zukunft konstant sind bzw. Änderungen erkannt werden.

 6 Befundsicherung

(1) In regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass ist zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund unverändert gültig ist (Wirksamkeitsüberprüfung). Die Abstände für die Überprüfung sind abhängig von den betrieblichen Bedingungen im Befund festzulegen; empfohlen wird ein Jahresabstand, wobei nach Möglichkeit jahreszeitliche Einflüsse auf die Höhe der Exposition mit berücksichtigt werden sollten. Gegebene Anlässe für die Überprüfung können z.B. sein

  1. die Änderung relevanter Randbedingungen,
  2. eine Änderung des einschlägigen Standes der Ermittlungsverfahren (Messverfahren, Berechnungsmodell, ...),
  3. eine Änderung der Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5, z.B. Grenzwertänderungen oder
  4. andere Faktoren, die für die Befunderhebung von Bedeutung waren.

Sind die Änderungen von Bedeutung für die inhalative Exposition, ist der Befund zu aktualisieren.

(2) Die Methoden, der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Wirksamkeitsüberprüfung werden im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festgelegt. Dabei ist es dem fachkundigen Anwender überlassen, die Einzelheiten der jeweils erforderlichen Wirksamkeitsüberprüfung festzulegen. Vorzugsweise sind einfache technische Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung wie z.B.

  1. die Funktionsprüfung der Lüftungsanlage oder
  2. die Prüfung des Ansprechverhaltens von Warn- oder Steuereinrichtungen (Sensoren)

vorzusehen.

(3) Sind einfache Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung nicht verfügbar oder nicht ausreichend, müssen die Überprüfungen durch regelmäßige Kontrollmessungen nach einem im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festgelegten Messverfahren erfolgen. In der Regel ist es zweckmäßig, den zeitlichen Abstand zwischen den Kontrollmessungen von der Höhe des jeweils zuletzt erhaltenen Messergebnisses abhängig zu machen. Hinweise zur Durchführung und zum Verzicht auf Kontrollmessungen enthält DIN EN 689 [2].

(4) Wirksamkeitsüberprüfungen können auch mit fest installierten Messeinrichtungen (Dauerüberwachung, siehe Anlage 4) durchgeführt werden, wenn die Messeinrichtungen so ausgelegt sind, dass sie eine Expositionsbeurteilung ermöglichen und die Messergebnisse aufgezeichnet werden. Die Eignung der Messeinrichtungen ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition zu prüfen. Hierbei ist auch die Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen zu beachten. Die Dauerüberwachung ist besonders sinnvoll einzusetzen, wenn akute Gefährdungen oder besonders hohe Schwankungen der Exposition nicht auszuschließen sind und durch Alarmierung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausgelöst werden müssen.

(5) Von weiteren Kontrollmessungen kann ferner abgesehen werden, wenn durch eine ausreichende Zahl von Messergebnissen belegt wird, dass auf Grund der Höhe und der Streuung der Stoff- und Bewertungsindizes sowie der Höhe und Dauer der Expositionsspitzen die Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn

  1. alle vorangehenden Messergebnisse nach dieser TRGS kleiner waren als die Nachweisgrenze des Messverfahrens. Kann die Nachweisgrenze des Verfahrens aufgrund einer längeren Probenahmedauer während der zu beurteilenden Tätigkeit abgesenkt werden, so ist vor einem Verzicht auf weitere Messungen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
  2. die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen in vergleichbarer Höhe liegen wie Ermittlungsergebnisse (z.B. eigene Messungen, Informationen aus Umweltmessnetzen) zur Hintergrundkonzentration 4.

Es ist sicherzustellen, dass die Bedingungen auch in Zukunft konstant sind bzw. Änderungen erkannt werden."

8. In Anlage 1 Nummer 6.2.4 Absatz 2 wird "Nummer 5.3" geändert in "Nummer 5.3 oder 5.4".

9. In Anlage 3 muss es in Absatz 4 Satz 1 "(.. Nummer 4.3 .." statt "(.. Nummer 3.4 ..)" und in Nummer 2.5 Satz 1 "(.. Nummer 2.8 ..)" statt "(.. Nummer 3.8 ..)" heißen.

10. In Anlage 3 wird Nummer 3.1 wie folgt gefasst: 

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3.1 Anforderungen an Messverfahren

(1) Das Messverfahren muss dem zu messenden Stoff, seinem Grenzwert, der zu erwartenden Konzentration und den Randbedingungen angepasst sein. Das Verfahren muss den Messwert in der durch den Grenzwert vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z.B. durch Umrechnung) liefern.

(2) Das Messverfahren soll sich unter praktischen Einsatzbedingungen bewährt haben und die Anforderungen der Handlungsanleitung der Länder (LV 2.2) erfüllen. Die allgemeinen Leistungsanforderungen an Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen sind in der DIN EN 482 festgelegt [1]. Dort werden in Tabelle 1 die Anforderungen an die erweiterte Messunsicherheit, den Mindestmessbereich (Bestimmungsgrenze) und die Mittlungsdauer in Abhängigkeit von der Messaufgabe dargestellt. Diese Verfahrensgrößen müssen bekannt sein, wenn entschieden werden soll, ob ein Messverfahren für die anstehende Messaufgabe geeignet ist.

(3) Im Falle bekannter, nicht korrigierbarer Querempfindlichkeiten ist der volle Messwert heranzuziehen. Es muss sichergestellt sein, dass der Messwert nicht durch andere Komponenten vermindert wird.

(4) Die Eignung eines Messverfahrens ist zu prüfen. Bei der Prüfung von Messverfahren sind die Anforderungen der einschlägigen Normen, insbesondere der EN 482, zu erfüllen. Die Richtigkeit des Messverfahrens soll durch qualitätssichernde Maßnahmen, wie z.B. Vergleichsversuche mit Referenzverfahren, Standardreferenzmaterialien, Ringversuche oder durch Mischversuche (z.B. Prüfgase) sichergestellt werden

(5) Die eingesetzte gerätetechnische Ausstattung muss für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Besonderheiten der Probenahme - wie z.B. Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen oder komplexe Messaufgaben - sind bei der Auswahl zu berücksichtigen. Vorzugsweise sind Geräte einzusetzen, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen, z.B. der DIN EN 481, 482, 838, 1076, 1231, 1232, 12919, 13890, 15767, 45544 nachgewiesen ist.

(6) Da häufig die analytische Bestimmung zeitlich getrennt von der Probenahme erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Transport und die Lagerung der Probe (Art und Dauer) so ausgeführt wird, dass ihr physikalischer und chemischer Zustand nicht verändert wird.

(7) Für Arbeitsplatzmessungen empfohlene Messverfahren werden durch die Arbeitsgruppe "Analytische Chemie" der Kommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [2], durch das IFA - Institut für Arbeitsschutz [3], die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) [4], sowie durch die Arbeitsgruppe "Analytik" des berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses "Chemie" [5] veröffentlicht.

"3.1 Anforderungen an Messverfahren

(1) Das Messverfahren muss dem zu messenden Stoff, seinem Grenzwert, der zu erwartenden Konzentration und den Randbedingungen angepasst sein. Das Verfahren muss den Messwert in der durch den Grenzwert vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z.B. durch Umrechnung) liefern.

(2) Das Messverfahren soll sich unter praktischen Einsatzbedingungen bewährt haben und die Anforderungen dieser TRGS erfüllen. Die allgemeinen Leistungsanforderungen an Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen sind in der DIN EN 482 festgelegt [1]. Dort werden in Tabelle 1 die Anforderungen an die erweiterte Messunsicherheit, den Mindestmessbereich (Bestimmungsgrenze) und die Mittlungsdauer in Abhängigkeit von der Messaufgabe dargestellt. Diese Verfahrensgrößen müssen bekannt sein, wenn entschieden werden soll, ob ein Messverfahren für die anstehende Messaufgabe geeignet ist.

(3) Im Falle bekannter, nicht korrigierbarer Querempfindlichkeiten ist der volle Messwert heranzuziehen. Es muss sichergestellt sein, dass der Messwert nicht durch andere Komponenten vermindert wird.

(4) Die Eignung eines Messverfahrens ist zu prüfen. Bei der Prüfung von Messverfahren sind die Anforderungen der einschlägigen Normen, insbesondere der EN 482, für Gase und Dämpfe der DIN EN 1076 oder DIN EN 838 sowie für Metalle der DIN EN 13890, zu erfüllen. Sollte ein Stoff gleichzeitig als Partikel und als Dampf vorliegen können (z.B. PAK, aromatische Amine), sind darüber hinaus die Anforderungen nach prEN 13936 zu berücksichtigen. Die Richtigkeit des Messverfahrens soll durch qualitätssichernde Maßnahmen, wie z.B. Vergleichsversuche mit Referenzverfahren, Standardreferenzmaterialien, Ringversuche oder durch Mischversuche (z.B. Prüfgase) sichergestellt werden.

(5) Die eingesetzte gerätetechnische Ausstattung muss für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Besonderheiten der Probenahme - wie z.B. Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen oder komplexe Messaufgaben - sind bei der Auswahl zu berücksichtigen. Vorzugsweise sind Geräte einzusetzen, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen, z.B. der DIN EN 481, 482, 1231, 1232, 12919, 15767, 45544 nachgewiesen ist.

(6) Da häufig die analytische Bestimmung zeitlich getrennt von der Probenahme erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Transport und die Lagerung der Probe (Art und Dauer) so ausgeführt wird, dass ihr physikalischer und chemischer Zustand nicht verändert wird.

(7) Für Arbeitsplatzmessungen empfohlene Messverfahren werden durch die Arbeitsgruppe "Analytische Chemie" der Kommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [2], durch das IFA - Institut für Arbeitsschutz [3], die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) [4], sowie durch die Arbeitsgruppe "Analytik" des Fachbereiches Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV [5] veröffentlicht.

(8) Bei krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1 oder 2 nach Stoff-RL 67/548/EWG bzw. Kat. 1A oder 1B nach CLP-VO 1272/2008, für die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen bekannt gegeben worden sind, muss das angewandte Messverfahren zur Ermittlung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration geeignet sein. Vorzugsweise sind Messverfahren nach Absatz 7 einzusetzen. Im Sinne dieser TRGS ist das Messverfahren für die Überwachung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen geeignet, wenn der Messbereich des Verfahrens mindestens von einem Fünftel der Akzeptanzkonzentration bis zum Zweifachen der Toleranzkonzentration reicht und bezüglich der übrigen Leistungsanforderungen (z.B. der Messunsicherheit) die entsprechenden Anforderungen der DIN EN 482 erfüllt sind.

(9) Steht ein solches geeignetes Messverfahren nicht zur Verfügung, muss ein bedingt geeignetes Messverfahren eingesetzt werden, das die nachfolgende Bedingung erfüllt:

  1. Zur Überprüfung der Einhaltung der Akzeptanzkonzentration:
    Die Bestimmungsgrenze des eingesetzten Messverfahrens darf nicht mehr als Faktor 3 über der Akzeptanzkonzentration liegen.
  2. Zur Überprüfung der Einhaltung der Toleranzkonzentration:
    Die Bestimmungsgrenze des eingesetzten Messverfahrens darf nicht mehr als Faktor 3 über der Toleranzkonzentration liegen."

11. Anlage 3 Nummer 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 

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(5) Da Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.2 und Nummer 5.3.1 Abs. 2 für eine Expositionsdauer von acht Stunden festgelegt sind, ist bei davon abweichenden Expositionsdauern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen. "(5) Sind Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.2, Nummer 5.3 und Nummer 5.4.2 Absatz 1 für eine Expositionsdauer von acht Stunden festgelegt, ist bei davon abweichenden Expositionsdauern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen."

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4) Die Hintergrundkonzentration ist ein vorgefundener Standortfaktor und ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als Konzentration in der Umgebungsluft zu verstehen. Sie kann vom Unternehmen nicht beeinflusst werden und sowohl örtlich auch als zeitlich variieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann die Hintergrundkonzentration vom Arbeitgeber ermittelt und berücksichtigt werden. Messungen haben nach den Kriterien der TRGS 402 oder vergleichbarer Verfahren zu erfolgen. Bei der Wahl des Probenahmeortes muss sichergestellt sein, dass das Messergebnis nicht durch Emissionen des Unternehmens oder der Unternehmen, wenn verschiedene Arbeitgeber zusammenarbeiten (z.B. Baustellen), beeinflusst wird.

ENDE