umwelt-online: TRGS 500 - Schutzmaßnahmen - Technische Regeln für Gefahrstoffe (2)

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6.2.2 Technische Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen die Anwendung eines geschlossenen Systems nicht möglich ist

(1) Ergibt die Prüfung, dass weder eine Substitution noch ein geschlossenes System technisch möglich sind, so müssen für diese Tätigkeiten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, die die Gefährdung ausschließen bzw. falls dies nicht möglich ist, so weit wie möglich verringern.

(2) Geeignet sind z.B. hochwirksame Absaugungen (Verfahrensindex 0,5 und > 0,5) - siehe Tabelle 2 - bei denen austretende Gefahrstoffe mit einer gerichteten, möglichst laminaren Zuluftströmung im Rahmen der Tätigkeit vollständig erfasst und in die Absaugung transportiert werden.

Tabelle 2: Verfahrensindices für die technische Gestaltung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Auszug)

Arbeitsmittel / TätigkeitAusführungstechniken / -artAusführungsbeispielVerfahrensindex
ohneMit
Zusatzmaßnahmen
Stoffübergabe für Feststoffe
Säcke / EntleerenGekapselte Sackschlitz- und Entleerungsmaschine mit integrierter Absaugeinrichtung 10,5 Verdichten und Verpacken der Leersäcke innerhalb der Kapselung, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung
Säcke / BefüllenManuelles Befüllen, Offensack-BefüllungEinschütten von Hand42 mit sonstiger Absaugeinrichtung (vgl. Nummer 5.2)
 1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen
SackfülleinrichtungVakuumpacker21 mit wirksamer Absaugeinrichtung (vgl. Nummer 5.2)
Big Bags, Großsäcke / EntleerenOffenes MannlochManuelles Entleeren40,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung (vgl. Nummer 5.2)
Container / Befüllenmit speziellen Befülleinrichtungen 10,5 Wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlussverbindung) gewährleistet wird, ...
Offene Probenahme
Tätigkeit: Probe nehmen Ventil (Kükenhahn, Schwenkkörperventil)41 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung (vgl. Nummer 5.2)
Geschlossene Probenahme
Tätigkeit: Probe nehmen  10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung

(3) Eine Raumlüftung kann dann ausreichend sein, wenn nur mit geringen Mengen gearbeitet wird oder die Gefahrstoffe nicht in die Luft gelangen können. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn verarbeitete Feststoffe oder Flüssigkeiten ein zu vernachlässigendes Staubungsverhalten oder einen nur minimalen Dampfdruck besitzen. Werden Festkörper bearbeitet, so dass Stäube frei werden, oder Flüssigkeiten erwärmt, so dass ein merklicher Dampfdruck besteht, ist die Raumlüftung allein nicht ausreichend.

(4) Eine Luftrückführung bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ist nur zulässig, wenn die Luft mit einem berufsgenossenschaftlich oder behördlich anerkannten Verfahren oder Gerät ausreichend gereinigt ist. Nicht ausreichend gereinigte Luft darf nicht in den Atembereich anderer Beschäftigter gelangen, z.B. über ausgeblasene Abluft.

6.2.3 Ergänzende technische Schutzmaßnahmen für Feststoffe und Stäube

Können Tätigkeiten mit Feststoffen oder Stäuben nicht in einer geschlossenen Anlage durchgeführt werden, so hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob durch die folgenden Schutzmaßnahmen eine Gefährdung wirksam verringert werden kann. Eine solche wirksame Verringerung der Gefährdung kann durch den Einsatz einer wirksamen Absaugung erreicht werden. Für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2 sind vorzugsweise integrierte oder hochwirksame Absaugungen einzusetzen. Eine allgemeine Raumlüftung ist für Tätigkeiten mit toxischen Stäuben nicht ausreichend. Zusätzliche Maßnahmen sind beispielsweise die Benutzung von Einmal-Schweißtüchern oder die Aufgabe in gekapselten abgesaugten Aufgabestationen für Säcke und Fässer. Zu bevorzugen ist immer, nicht staubförmige Verwendungsformen einzusetzen, wenn diese verfügbar und verwendbar sind. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen Einatmen und gegen Hautkontakt kann zusätzlich erforderlich sein. Auch die orale Aufnahme muss vermieden werden. Hygienemaßnahmen sind zu treffen und eine Verschleppung von Kontaminationen zu vermeiden. Einer Ausbreitung von Stäuben kann beispielsweise durch eine dauerhafte oder zeitlich begrenzte Einhausung begegnet werden.

6.2.4 Ergänzende technische Schutzmaßnahmen für Flüssigkeiten

Hohe Gefährdungen können durch toxische Eigenschaften verursacht werden. Stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte sind zu beachten. Können die Tätigkeiten nicht in einer geschlossenen Anlage durchgeführt werden, so hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob durch die folgenden Schutzmaßnahmen eine Gefährdung wirksam verringert werden kann. Eine allgemeine Raumlüftung ist für Tätigkeiten mit toxischen Stäuben nicht ausreichend, eine wirksame Absaugung ist erforderlich. Für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2 sind vorzugsweise integrierte oder hochwirksame Absaugungen einzusetzen. Zusätzlich kann die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen Einatmen und gegen Hautkontakt erforderlich sein. Auch die orale Aufnahme muss vermieden werden. Hygienemaßnahmen sind zu treffen und eine Verschleppung von Kontaminationen ist zu vermeiden. Beim Abfüllen von toxischen Flüssigkeiten sind die Gebinde möglichst direkt am Spundloch abzusaugen, austretende Dämpfe gefahrlos fortzuleiten oder zu beseitigen. Vorteilhaft bei größeren Abfüllstellen ist die Gaspendelung, bei der die Dämpfe in den Vorratsbehälter zurückgeführt werden. Sollen toxische Flüssigkeiten in Apparate eingefüllt werden, so erfolgt dies bei kleineren Mengen (Kanister, Flaschen) mit einer wirksamen Absaugung (beispielsweise unter einem Abzug). Größere Mengen aus Fässern lassen sich am besten durch "Einsaugen" (Evakuieren des Vorlagebehälters und Hinüberdrücken des Fassinhaltes durch den darauf lastenden Luftdruck über ein Rohr ("Heber")) emissions- und leckagearm einfüllen. Ein abgesaugter Faltenbalg um den Heber herum kann dazu dienen, beim Herausziehen des Hebers sich bildende Dämpfe aufzufangen und abzuführen. Große Mengen solcher Flüssigkeiten werden am besten durch fest verlegte, dichte Rohrleitungen zugeführt.

6.2.5 Ergänzende technische Schutzmaßnamen für Gase, Dämpfe, Rauche und Nebel

Tätigkeiten, bei denen toxische Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche gehandhabt werden oder entstehen, können zu einer hohen Gefährdung führen. Stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte sind zu beachten. Können die Tätigkeiten nicht in einer geschlossenen Anlage durchgeführt werden, so hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob durch die folgenden Schutzmaßnahmen eine Gefährdung wirksam verringert werden kann. Eine allgemeine Raumlüftung ist für Tätigkeiten mit toxischen Stoffen nicht ausreichend, eine wirksame Absaugung ist erforderlich. Für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2 sind vorzugsweise integrierte oder hochwirksame Absaugungen einzusetzen.

6.3 Ergänzende organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Durch Verwendung dicht verschließbarer Behälter hat der Arbeitgeber insbesondere eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung auch bei der Abfallbeseitigung zu gewährleisten.

(2) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Dies ist zum Beispiel über ein Erlaubnisschein- und Ausweisverfahren realisierbar. Bewährt haben sich hier Meldebücher und Meldekarten, die in einer zentralen Anlaufstelle des Betriebes (z.B. Meisterbüro außerhalb des betreffenden Bereiches) geführt werden. Auch Schlüssel, Transponder oder Magnetkarten für Berechtigte können verwendet werden.

(3) Mit T+ und T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Dies gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen. Bereiche, in denen eine Gefährdung durch krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe bestehen kann, sind dauerhaft oder temporär (für die Dauer der Möglichkeit der Gefährdung) abzugrenzen.

(4) Bei Tätigkeiten mit T+ und T gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen ist die Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln am Arbeitsplatz nicht zulässig.

(5) Hygienemaßnahmen sind zu treffen, um den Hautkontakt und eine Verschleppung von Kontaminationen zu vermeiden.

(6) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass auch die orale Aufnahme vermieden wird. Dies betrifft nicht nur die Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln, sondern auch die Vermeidung der Verschleppung von Kontaminationen, z.B. an äußerlich mit Gefahrstoffen behafteten Schutzhandschuhen. Solche Schutzhandschuhe sind sicher abzulegen, bevor Arbeitsmittel und andere Gegenstände in nicht kontaminierten Arbeitsbereichen berührt werden.

(7) Eine Aufbewahrung unter Verschluss kann durch verschlossene Arbeitsräume und Lager (Schlüssel, Codekarten, Transponder, RFID) oder verschlossene Schränke erfolgen. Auch ein geschlossenes kontrolliertes Betriebsgelände kann hierzu dienen.

(8) Ein Ausfall der lüftungstechnischen Einrichtung muss von den Beschäftigten leicht und unverzüglich bemerkt werden können, z.B. durch automatisch wirkende optische und akustische Alarmierung.

(9) Ergibt die Wirksamkeitsüberprüfung, dass eine Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes nicht möglich ist, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu verringern und unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.

(10) Heranzuziehen sind für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) vorzugsweise die entsprechenden TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" und 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen".

(11) Um die Exposition bei ASI-Arbeiten wirksam zu verringern, können beispielsweise Schutzmaßnahmen, wie eine Kapselung, eine Befeuchtung der Raumluft oder eine Absenkung der Raumtemperatur, ergriffen werden.

(12) In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Abs. 6 GefStoffV ist festzulegen, welche weiteren Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes durchgeführt werden.

6.4 Ergänzende persönliche Schutzmaßnahmen

Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen Einatmen und gegen Hautkontakt kann zusätzlich zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Dies umfasst insbesondere den Schutz von Haut und Schleimhäuten (z.B. der Augen) und den Atemschutz. Neben Schutzbrillen, Gesichtsschirmen, Schürzen und Chemikalienschutzhandschuhen ist erforderlichenfalls Schutzkleidung u tragen. Auf die Auswahl des geeigneten Atemschutzes und der Ermittlung der Verwendungsdauer bei Filtergeräten bei geruch- und geschmacklosen Gasen und Dämpfen ist besonderes Augenmerk zu richten.

6.5 Überprüfung der Wirksamkeit der ergänzenden Schutzmaßnahmen

(1) Die Wirksamkeit der Kapselung ist zu prüfen, beispielsweise mit Modellgasen oder Rauchröhrchen.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat dafür die erforderlichen Messungen durchzuführen. Messungen sind auch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können. Die TRGS 402 konkretisiert die Anforderungen an die Wirksamkeitsüberprüfung bei Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert.

(3) Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, mittels gleichwertiger Nachweismethoden zu belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist. Ist eine Nachweismethode vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als gleichwertig bezeichnet worden, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er diese anstelle einer Arbeitsplatzmessung anwenden kann. Für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe ist eine Arbeitsplatzmessung durchzuführen. Diese kann nur entfallen, wenn begründet erwartet werden kann, dass kein Ergebnis erzielt werden wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Stoffe ohne messbaren Dampfdruck ohne Verstauben gehandhabt werden. Veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für eine entsprechende Tätigkeit verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK), so kann der Arbeitgeber die dort beschriebenen Mindestforderungen (Schutzmaßnahmen) übernehmen.

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Muster einer Checkliste zu den Grundsätzen bei Tätigkeiten mit GefahrstoffenAnlage 1
zu TRGS 500


Diese Checkliste bezieht sich auf wesentliche Punkte der Grundsätze nach § 8 GefStoffV und ist für den konkreten Anwendungsfall auf die betrieblichen Verhältnisse anzupassen.

Wenn eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung nach der Gefahrstoffverordnung vorliegt, sind ggf. nicht alle Punkte der Checkliste anzuwenden (anzumerken in der Spalte "Nur ger. Gef."). Damit stellen solche Punkte keinen abzustellenden Mangel dar.

 Mängel / BemerkungenNur ger. Gef.
Informationsermittlung und innerbetriebliche Kennzeichnung  
[ ] Gefahrstoffe im Betrieb sind bekannt  
 [ ] gekaufte Stoffe oder Produkte mit Gefahrenkennzeichnung  
 [ ] gekaufte Stoffe oder Produkte ohne Gefahrenkennzeichnung  
 [ ] identifizierbare Stoffe oder Produkte, die im Betrieb hergestellt werden (Zwischenprodukte)  
[ ] Gefahrstoffe sind gut zu erkennen  
 [ ] Behälter, Verpackung und Umverpackungen eindeutig beschriftet  
 [ ] Gefahrenkennzeichnung (auch Apparaturen, Rohrleitungen)  
 [ ] keine ungültigen Beschriftungen/Kennzeichnungen  
 [ ] Behältnisse zur Abfallbeseitigung eindeutig beschriftet  
[ ] Sammlung der Sicherheitsdatenblätter  
 [ ] vollständig  
 [ ] aktuell  
 [ ] für alle Beschäftigten zugänglich  
[ ] Gefahrstoffverzeichnis  
 [ ] wird geführt und aktuell gehalten  
 [ ] verweist auf das Sicherheitsdatenblatt  
   
Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes  
[ ] leicht zu reinigende Oberflächen (z.B. Wände, Decken in Arbeitsräumen)  
[ ] Fußböden sind rutschhemmend und leicht zu reinigen  
[ ] wenig Ablagerungsmöglichkeiten für Staub  
[ ] ausreichende technische oder natürliche Lüftung  
[ ] Funktionsfähigkeit von raumlufttechnischen Anlagen gewährleistet  
[ ] selbsttätige Warneinrichtung bei Störung an raumlufttechnischen Anlage funktionsbereit  
[ ] Luftführung führt nicht zur Belastung Dritter mit Gefahrstoffen  
[ ] Pausenraum oder -bereich (sofern Anzahl der Beschäftigten bzw. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern)  
[ ] Waschgelegenheit oder Waschräume mit fließendem Wasser, Mitteln zur Reinigung und zum Abtrocknen der Hände  
[ ] Kleiderablage oder Umkleideräume (sofern Arbeitskleidung erforderlich)  
[ ] Möglichkeit zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit  
   
Gestaltung des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsorganisation  
[ ] staubarme Abwurf-, Füll- und Schüttstellen  
 [ ] ereicht durch geringe Fallhöhe  
 [ ] erreicht durch staubdichte Umhüllungen  
[ ] staubarme Arbeits- und Entsorgungstechniken  
[ ] Feuchtreinigung oder Einsatz von Industriestaubsaugern  
[ ] Tauch-, Streich- oder Rollverfahren (statt Spritzverfahren)  
[ ] geeignete Arbeitsmittel und -verfahren für Wartungsarbeiten werden bereit gehalten  
[ ] Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen wird regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr überprüft und dokumentiert  
[ ] nur die bekannten und vorgesehenen Gefahrstoffe werden gehandhabt  
[ ] Gefahrstoffmengen am Arbeitsplatz werden auf Tagesbedarf begrenzt  
[ ] Behälter werden geschlossen gehalten und nur zur Entnahme geöffnet  
[ ] Zahl der mit Gefahrstoffen belasteten Beschäftigten wird begrenzt  
 [ ] durch zeitliche Trennung von anderen Tätigkeiten  
 [ ] durch räumliche Trennung von anderen Tätigkeiten  
[ ] Dauer und Ausmaß der Gefahrstoffbelastung und Kontamination des Arbeitsplatzes wird so gering wie möglich gehalten  
[ ] Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien mit dem Rücken zum Wind  
[ ] geeignete Mittel zur Beseitigung von Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete Arbeitsstoffe sind vorhanden und leicht zugänglich  
[ ] abdeckbare oder verschließbare Behältnisse zur Abfallbeseitigung stehen bereit  
[ ] nicht mehr benötigte Gefahrstoffe, restentleerte Gebinde und Reinigungstücher werden vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht entsorgt  
Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen (Mindestanforderungen)  
[ ] die Gefahren sind durch die entsprechende Kennzeichnung auf dem Gebinde oder der Verpackung deutlich erkennbar  
[ ] nicht in Behältern gelagert, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können  
[ ] an festgelegten und übersichtlich geordneten Lagerbereichen  
[ ] gekennzeichneten Lagerbereichen  
[ ] staubarm  
[ ] nicht neben Arznei-, Lebens- und Futtermitteln (und Zusatzstoffen)  
[ ] bei Lagerung staubender Gefahrstoffe kommen geeignete Lagertechnik sowie Lagermittel und -hilfsmittel zum Einsatz  
Grundsätze der Arbeitshygiene  
[ ] notwendige Arbeitskleidung wird getragen  
[ ] verschmutzte Arbeitskleidung wird gewechselt  
[ ] die erforderliche persönliche Schutzausrüstung wird gemäß erfolgter Unterweisung bestimmungsgemäß benutzt  
[ ] Pausenräume/Pausenbereiche oder Bereitschaftsräume werden nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung benutzt  
[ ] Pausenverpflegung wird außerhalb des Tätigkeitsbereichs aufbewahrt sowie eingenommen  
[ ] Gefahrstoffspritzer oder -verunreinigungen auf der Haut werden sofort entfernt  
[ ] Reinigungstücher werden nicht für die Hände benutzt  
[ ] staubige Arbeitskleidung wird nicht ausgeschüttelt oder abgeblasen  
[ ] Arbeitsplätze werden regelmäßig aufgeräumt und gereinigt  
 [ ] kein Abblasen von Stäuben mit Druckluft  
 [ ] Feuchtreinigung oder Einsatz von Industriestaubsaugern  
 [ ] Gebinde werden sauber gehalten  
 [ ] Staubablagerungen werden regelmäßig entfernt  
 [ ] verschmutzte Arbeitsmittel und -geräte werden gesäubert  
 [ ] Ablagerungen und Verunreinigungen an raumlufttechnischen Anlagen werden regelmäßig entfernt  
 [ ] ausgelaufene oder verschüttete Gefahrstoffe werden unverzüglich beseitigt  

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Beispiele für technisch dichte AnlagenteileAnlage 2
zu TRGS 500


(1) Zur Beurteilung wird der Verfahrensindex herangezogen. Dieser beschreibt die Tätigkeit mit dem Stoff und das daraus resultierende verfahrensbedingte Expositionspotenzial und ist damit ein Maß für die Gefährdung. Zur Ermittlung des Verfahrensindex zur Beurteilung der verfahrensspezifischen Bedingungen muss die Anlage oder Teilanlage begutachtet werden. Jedes Funktionselement ist zu bewerten. Der Beispielkatalog gibt Hinweise für die Einstufung von Funktionselementen. Funktionselemente, die nicht in der Beispielsammlung enthalten sind, können durch Analogieschlüsse eingestuft werden. Technisch dichte Anlagenteile oder auch Anlagen können gemeinsam ein technisch dichtes System bilden. Die Bestandteile und die Abgrenzungen dieses Systems sind so auszuwählen, dass damit eine der Gefährdung entsprechende Beurteilung möglich ist. So kann es je nach konkreter technischer Gestaltung genügen, eine einzelne Abfüllstelle isoliert zu betrachten, es kann aber auch erforderlich sein, eine gesamte Produktionsanlage zu beurteilen.

(2) Für die Beurteilung der verfahrensspezifischen Bedingungen stehen die Verfahrensindizes 0,25, 0,5, 1, 2 und 4 zur Verfügung. Die Anlage, Teilanlage oder das Arbeitsverfahren wird mit dem Indexwert des Funktionselementes eingestuft, welches den höchsten Verfahrensindex erhalten hat.

(3) Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind, wenn alle Funktionselemente der Anlage, Teilanlage oder des Arbeitsverfahrens mit dem Verfahrensindex

0,5 - geschlossene Bauart, Dichtheit gewährleistet,

0,5 - teilweise geschlossene Bauart mit Integrierter Absaugung,

0,5 - teilweise offene Bauart mit hochwirksamer Absaugung beurteilt sind.

(4) Bei Funktionselementen mit dem Verfahrensindex 1 ist Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes nicht immer gewährleistet. Solche Funktionselemente sind

1 - geschlossene Bauart, Dichtheit nicht gewährleistet,

1 - teilweise offene Bauart mit wirksamer Absaugung.

(5) Bei Funktionselementen mit den Bewertungsindizes 2 und 4 ist die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte nicht immer gewährleistet. Solche Funktionselemente sind

2 - teilweise offene Bauart, bestimmungsgemäßes Öffnen mit einfacher Absaugung,

2 - offen mit einfacher Absaugung,

4 - offene Bauart bzw. teilweise offene Bauart,

4 - natürliche Lüftung.

(6) Bei Funktionselementen mit den Verfahrensindices größer 0,5 ist es unter anderem von den physikalischchemischen Eigenschaften und der richtigen Anwendung oder Bedienung abhängig, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

(7) Anlagen können im Sinne dieser TRGS als geschlossen angesehen werden, wenn alle vorhandenen Funktionselemente einer Anlage oder Teilanlage den Merkmalen geschlossener Bauart, Dichtigkeit gewährleistet oder mit integrierter Absaugung zuzuordnen sind. Entsprechende Funktionselemente erhalten den Verfahrensindex 0,25. Darüber hinaus muss der unmittelbare Hautkontakt ausgeschlossen sein. Anlagen mit einem Index größer als 0,5 sind im Bedarfsfall zusätzlich zu qualifizieren.

(8) Die Zahl lösbarer Verbindungen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Werden Verbindungen hergestellt, sind diese auf Dichtheit zu prüfen. Abluft ist so abzuleiten, dass diese keine Gefährdung für die Beschäftigten darstellt, z.B. durch Entlüftung in eine Abluftbehandlungsanlage oder eine Fackel.

Nr.FunktionselementAusführungAusführungsbeispiele VerfahrensindexErläuterungen
    ohnemit Zusatzmaßnahmen 
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1Statische Dichtungen
1.1Statische Dichtungenunlösbare Verbindungen- geschweißt0,25  
- gelötet0,25  
1.2Statische Dichtungenlösbare Verbindungen- Schweißlippendichtung0,25 Verbindungen auf erforderliche Anzahl reduzieren
- Schneid- und Klemmringverbindung < DN 320,25 Verbindungen so wenig wie möglich öffnen
- NPT-Gewinde < N 50, Δt < 100 °C0,25 Dichtheitsprüfungen vor Wiederinbetriebnahme
- Schneid- und Klemmringverbindungen > DN 3210,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*bei Wiederinbetriebnahme getrennter Verbindungen neue Dichtungen verwenden
- NPT-Gewinde > DN 50 oder Δt > 100 °C10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*betriebsmäßig zu öffnende Flansche möglichst nicht mit Nut und Feder (Verkantungsgefahr)
- Flansch mit Nut und Feder mit geeigneter Dichtung10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung* 
- Flansch mit Vorund Rücksprung mit geeigneter Dichtung10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung* 
- Flansch mit V-Nut und geeigneter V-Nutdichtung10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung* 
- Flansch mit glatter Dichtleiste und geeigneten Dichtungen10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung* 
1.3Quasistatische Dichtungen 
1.3.1ArmaturenSchaltwellen und Spindelabdichtungen von Armaturen, z.B. Kugelhähne, Kükenhähne, Ventile, Klappen, Schieber- Stopfbuchsabdichtungen21 bei regelmäßiger Überwachung und Instandsetzung 
- Stopfbuchsabdichtungen mit Selbstnachstellung (federbelastet)10,25 Gleichwertigkeit analog Nr. 5.2.6 TA Luft nachgewiesen 
- Doppelstopfbuchse mit Sperrvorlage10,25 mit Überwachung des Sperrdrucksystemsdurch regelmäßige Sichtkontrolle oder PLT-Einrichtung
- O-Ringabdichtung10,25 Gleichwertigkeit analog Nr. 5.2.6 TA Luft nachgewiesen 
- Kükenhahnbuchsenabdichtung10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung und Gleichwertigkeit analog Nr. 5.2.6 TA Luft nachgewiesen 
- Kolbenabdichtung10,25 Gleichwertigkeit analog Nr. 5.2.6 TA Luft nachgewiesen 
- Faltenbalgabdichtung0,25  
- Membranabdichtung0,25  
- Magnetkupplung0,25  
1.3.2SonstigeBedienstangen- Stopfbuchsabdichtungen21 bei regelmäßiger Überwachung und Instandsetzung 
- Stopfbuchsabdichtungen mit Selbstnachstellung (federbelastet)10,25 Gleichwertigkeit nach Nr. 5.2.6 TA Luft nachgewiesen 
- Doppelstopfbuchse mit Sperrvorlage10,25 mit Überwachung des Sperrdrucksystemsdurch regelmäßige Sichtkontrolle oder PLT-Einrichtung
- O-Ringabdichtung1  
- Kolbenabdichtung1  
- Faltenbalgabdichtung0,25  
- Membranabdichtung0,25  


Nr.FunktionselementAusführungAusführungsbeispiele VerfahrensindexErläuterungen
    ohnemit Zusatzmaßnahmen 
1234567
2Dynamische Dichtungen
2.1Dichtungen mit drehenden Teilenhermetisch dicht- Spaltrohrmotor0,25  
- Magnetkupplungen0,25  
nicht berührungsfreie Dichtungen- einfache Gleitringdichtung1  
- doppelte Gleitringdichtung1  
- doppelte Gleitringdichtung mit Sperrflüssigkeit10,25 mit Überwachung des Sperrdrucksystems durch regelmäßige Kontrolle i.d.R. 1 x täglich oder z.B. mittels PLT-Einrichtungen mit Alarm 
- Stopfbuchsdichtung21 bei regelmäßiger Überwachung und Instandsetzung 
- Stopfbuchsdichtung mit Selbstnachstellung (federbelastet)10,25 analog Nr. 5.2.6 TA Luft und Gleichwertigkeit analog Nr. 5.2.6 TA Luft nachgewiesen 
berührungsfreie Dichtungen- Labyrinthdichtung2  
- gasgeschmierte Dichtung10,25 mit Überwachung des Gasflusses 
2.2Dichtungen für oszilierende TeileFaltenbalgdichtung- Faltenbalgventile0,25  
- Kolbenpumpen mit Faltenbalgdichtung0,25  
Membrandichtungen- Membranpumpen0,25  
- Kegelmembranventile0,25  
Dichtmanschelten- Kolbenpumpen1  
- Abstreifringe1  
3Stoffübergabe- und Füllstellen
3.1für Feststoffe     
3.1.1Säcke     
3.1.1.1Säcke (Entleeren)offenes Mannloch, offener Behälter- Ausschütten von Hand42 mit sonstiger Absaugeinrichtungwenn sich im Behälter ein Gefahrstoff befindet, muss dieser entsprechend berücksichtigt werden
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung
 1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung
 0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb)
Sackschlitz- und Entleermaschine 42 mit sonstiger Absaugeinrichtung
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung
 1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung
 0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb)
Gekapselte Sackschlitz- und Entleermaschine mit integrierter Absaugeinrichtung 10,5 Verdichten und Verpacken der Leersäcke innerhalb der Kapselung, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*
3.1.1.2Säcke (Befüllen)Manuell Befüllen, Offensackbefüllung- Einschütten von Hand42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb) 
Sackfülleinrichtung- Ventilsack-Füllmaschine, z.B. PneumatikPacker, Schneckenpacker, Netto-Abfüllwaage42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
- Vakuumpacker21 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
- Vollständig gekapselte Füllmaschine mit integrierter Absaugeinrichtung10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung* 
- Schlauchbeutelmaschine10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung* 


Nr.FunktionselementAusführungAusführungsbeispiele VerfahrensindexErläuterungen
    ohnemit Zusatzmaßnahmen 
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3.1.2Big Bags, Großsäcke
3.1.2.1Big Bags, Großsäcke (Entleeren)offenes Mannloch- Manuelles Entleeren42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb) 
Big Bag Entleereinrichtung 42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z .B. Master-Batch ohne Abrieb) 
Befüllen offener Großsäcke- Einschütten von Hand42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb) 
- offenes Befüllen42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb) 
- Vollständig gekapselte Füllmaschine mit integrierter Absaugeinrichtung10,25 mit speziellen Füllköpfen (z.B. seitlich abdichtend) staubfreier Verschließtechnik; Nachriesein aus Befüllkopf wird verhindert, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung* 
- Großsackwaage42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb) 
3.1.3Container
3.1.3.1Container (Entleeren)mit geschlossener Entleereinrichtung 10,25 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlussverbindung) gewährleistet wird und integrierte Absaugeinrichtung vorhanden ist, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*die Deckeldichtung des Containers muss den Anforderungen der Nr. 1.2 entsprechen
 0,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlussverbindung) gewährleistet wird und hochwirksame Absaugeinrichtung vorhanden ist, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung* 
offener Behälter 42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
3.1.3.2Container (Befüllen)mit speziellen Befülleinrichtungen 10,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlussverbindung) gewährleistet wird, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung* 
offener Behälter 42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung* 


Nr.FunktionselementAusführungAusführungsbeispiele VerfahrensindexErläuterungen
    ohnemit Zusatzmaßnahmen 
1234567
3.1.4Fässer
3.1.4.1Fässer (Entleeren)mit Entleereinrichtungen- geschlossen10,25 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlussverbindung) gewährleistet wird und eine integrierte Absaugeinrichtung vorhanden ist 
- mechanische Förderung, z.B. Schneckenförderung40,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlussverbindung) gewährleistet wird und eine hochwirksame Absaugeinrichtung vorhanden ist 
- pneumatische Förderung, z.B. Gebläse42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
offener Behälter- mechanische Förderung, z.B. Schneckenförderung42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
- pneumatische Förderung, z.B. Gebläse42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
3.1.4.2Fässer (Befüllen)mit speziellen Befülleinrichtungen 10,25 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlussverbindung) gewährleistet wird und eine integrierte Absaugeinrichtung vorhanden ist 
offene Befüllung 40,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlussverbindung) gewährleistet wird und eine hochwirksame Absaugeinrichtung vorhanden ist 
 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
3.1.5Silofahrzeuge
3.1.5.1Silofahrzeuge (Entleeren)feste Verrohrung, Gelenkarm 10,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*; vollständige Restmengenerfassung bei Ab- und Ankoppelvorgängen 
Schlauchverbindung- ortsfeste Verwendung (Anschlussschläuche und Kupplungen werden vom Betrieb gestellt)10,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*; vollständige Restmengenerfassung bei Ab- und Ankoppelvorgängen 
- sonstige Verwendung (Anschlussschläuche und Kupplungen werden nicht vom Betrieb gestellt)21 vollständige Erfassung der Restmengen 
3.1.5.2Silofahrzeuge (Befüllen)feste Verrohrung, Gelenk arm 10,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*; vollständige Restmengenerfassung bei Ab- und Ankoppelvorgängen 
Schlauchverbindung- ortsfeste Verwendung (Anschlussschläuche und Kupplungen werden vom Betrieb gestellt)10,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*; vollständige Restmengenerfassung bei Ab- und Ankoppelvorgängen 
- sonstige Verwendung (Anschlussschläuche und Kupplungen werden nicht vom Betrieb gestellt)21 vollständige Erfassung der Restmengen 
3.1.6Ein- und Auslaufarmaturenfür Silos, Abfüllanlagen, SchüttgutcontainerKlappen10,25 Gewährleistung durch Überwachung und Instandsetzung*; regelmäßige Reinigung 
Hähne10,25 Gewährleistung durch Überwachung und Instandsetzung*; regelmäßige Reinigung 
Flachschieber10,25 Gewährleistung durch Überwachung und Instandsetzung*; regelmäßige Reinigung 
Schieberplatte10,25 Gewährleistung durch Überwachung und Instandsetzung*; regelmäßige Reinigung 
Quetschventil mit Weichabdichtung1  
Blendenschieber1  
Schlauchventil1  


Nr.FunktionselementAusführungAusführungsbeispiele VerfahrensindexErläuterungen
    ohnemit Zusatzmaßnahmen 
1234567
3.2Stoffübergabestellen für Flüssigkeiten
3.2.1Kleincontainer und Fässer
3.2.1.1Kleincontainer und Fässer (Entleeren)Feste Anschlüsse (Verrohrung, Schlauchverbindungen, Gelenkarm)- mit Gaspendelung oder Gasableitung an sicherer Stelle, oder Ableitung in Behandlungs- oder Verbrennungsanlagen10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*; Dichtheitsprüfung nach Herstellen der Verbindung, vollständiges Erfassen der Restmengenbezüglich Verbindungselemente siehe Nr. 1
- ohne Gaspendelung und ohne Gasableitung an sicherer Stelle4  
offene Gebinde- mit Fasspumpe oder Schlauch41 bei leckage- und tropfmengenfreier Ausführung mit hochwirksamer Absaugeinrichtungregelmäßige Überprüfung der Absaugeinrichtung; unmittelbar nach Befüllvorgang muss Kleincontainer oder Fass geschlossen werden
Entleerung in geschlossenen Einheiten- Kapselung, Kammerung10,25 mit integrierter Absaugeinrichtung und Öffnen und Verschließen der Gebinde in der geschlossenen Einheitregelmäßige Überprüfung der Absaugeinrichtung
3.2.1.2Kleincontainer und Fässer (Befüllen)Feste Anschlüsse (Verrohrung, Schlauchverbindungen, Gelenkarm)- mit Gaspendelung oder Gasableitung an sicherer Stelle, oder Ableitung in Behandlungs- oder Verbrennungsanlagen10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*; Dichtheitsprüfung nach Herstellen der Verbindung, vollständiges Erfassen der Restmengenbezüglich Verbindungselemente siehe Nr. 1
- ohne Gaspendelung und ohne Gasableitung41 bei leckage- und tropfmengenfreier Ausführung mit wirksamer Absaugeinrichtung 
offene Gebinde- mit Befüllschlauch40,5 bei leckage- und tropfmengenfreier Ausführung mit wirksamer Absaugeinrichtungregelmäßige Überprüfung der Absaugeinrichtung; unmittelbar nach Befüllvorgang muss Kleincontainer oder Fass geschlossen werden
- Kapselung, Kammerung 0,25 mit integrierter Absaugeinrichtung und Öffnen und Verschließen der Gebinde in der geschlossenen Einheitregelmäßige Überprüfung der Absaugeinrichtung
3.2.2.1TKW/KW Großcontainer (Entleeren)ortsfeste Verbindung, z.B. feste Verrohrung, Schlauchverbindung, stählerne Verladearme- mit Gaspendelung oder Gasableitung an sicherer Stelle, oder Ableitung in Behandlungs- oder Verbrennungsanlagen10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*; Dichtheitsprüfung nach Herstellen der Verbindung, vollständiges Erfassen der Restmengenbezüglich Verbindungselemente siehe Nr. 1
- ohne Gaspendelung und ohne Gasableitung4  
sonstige Schlauchverbindungen 21 vollständige Erfassung der Restmengen 
3.2.2.2TKW/KW, Großcontainer (Befüllen)feste Verrohrung, Schlauchverbindungen, stählerne Verladearme- mit Gaspendelung oder Gasableitung an sicherer Stelle oder Ableitung in Behandlungs- oder Verbrennungsanlagen10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*; Dichtheitsprüfung nach Herstellen der Verbindung, vollständiges Erfassen der Restmengennach Befüllen der Behälter müssen diese unmittelbar geschlossen werden
- ohne Gaspendelung und ohne Gasableitung4  
offenes Befüllen- Befüllrohr41 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung, vollständiges Erfassen der Restmengennach Befüllen der Behälter müssen diese unmittelbar geschlossen werden
3.3Stoff Übergabestellen für Gase     
3.3.1Gas (Befüllen und Entleeren)  10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*; Dichtheitsprüfung nach Herstellen der Verbindung; Gaspendelung, Restgasableitung an sicherer Stelle, oder Ableitung in Behandlungs- oder Verbrennungsanlagenbezüglich Funktionselemente siehe Nr. 1; Dichtheitsüberwachung gemäß § 19 UVV "Gase" (VBG 61)
4Probenahmestellen
4.1Offene Probenahme - Ventil, Kükenhahn42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
4.2Geschlossene Probennahme  10,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*siehe Merkblatt T 026-2/96 "Probenahme" der BG der chemischen Industrie
5Lagern in Gebinden
5.1Feststoffe, außer bestimmte SprengstoffeTransportverpackungen gemäß GGVSE- Fässer, Container0,25 mit ausreichender Lüftung (mindestens 2facher Luftwechsel)
- Beutel, Kunststoff-, Textil-, Papier- und Mehrschichtsäcke0,5 mit ausreichender Lüftung (mindestens 2facher Luftwechsel)
5.2Feststoffe, bestimmte Sprengstoffe (nitroglycerinhaltige)Transportverpackungen gemäß GGVSE 42 mit sonstiger Absaugeinrichtung 
 1 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung 
5.3FlüssigkeitenTransportverpackungen gemäß GGVSE- Container, Metallfässer, Blechkannen, Kunststofffässer (Hobock), Tuben, Dosen, Behälter0,5 mit ausreichender Lüftung (mindestens 2facher Luftwechsel
5.4GaseTransportverpackungen gemäß GGVSE- Druckgasflaschen, Druckgascontainer, Druckgasfässer10,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung*mit ausreichender Lüftung (mindestens 2facher Luftwechsel); bezüglich Funktionselementen siehe Nr. 1; Dichtheitsübwachung gemäß § 19 UVV "Gase" (VBG 61)
* Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung: Die Dichtheit von lösbaren Verbindungen der Anlagen- und Ausrüstungsteile kann durch Maßnahmen zur Überwachung und Inspektion und durch Maßnahmen der Instandsetzung auf Dauer gewährleistet werden:

Die Durchführung von Maßnahmen der Überwachung und Inspektion zur Festlegung und Beurteilung des Istzustandes der lösbaren Verbindung hat nach einem auf spezifische Belange des Betriebs, der Art der Verbindung und deren konstruktive Gestaltung sowie auf die Art und die Eigenschaften der geförderten Gefahrstoffe abgestellten Plan in vorher festgelegten Fristen zu geschehen. Solche Maßnahmen sind z.B.

Die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung zur Wiederherstellung des Sollzustandes der lösbaren Verbindung sind im Einzelfall in Abhängigkeit von dem jeweiligen Gefahrstoff, der Art und dem Umfang des Schadens und den zu ergreifenden Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen zu planen und auszuführen. Vor Wiederinbetriebnahme sind die instandgesetzten Verbindungen einer eingehenden Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

Siehe hierzu auch DIN 31051:2003-06.

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Beispiele lüftungstechnischer SchutzmaßnahmenAnlage 3
zu TRGS 500


Hier sind einige Beispiele für die Ausführung von lüftungstechnischen Einrichtungen gegeben.

Abbildung 1 zeigt das Einfüllen mit Hilfe eines geschlossenen Systems, bei dem der Zugabebehälter verschlossen an den Rührbehälter angeschlossen wird. Der Behälter wird zusätzlich mit einer Einhausung umschlossen, die Bedienung erfolgt durch eine kleine Öffnung, die zudem mit einem Handschuheingriff versehen sein kann.

Abbildung 2 zeigt eine integrierte Absaugung mit offenem Handling innerhalb der Absaugung.

Bei richtiger Konstruktion hoch wirksam ist eine Randabsaugung, die dicht um die Emissionsstelle herumgeführt ist (Schlitzabsaugung, Randlochabsaugung) und einen genau angepassten Luftvolumenstrom abführt (Abbildung 3). Bei zu geringem Volumenstrom entweichen luftgetragene Gefahrstoffe, bei zu hohem Volumenstrom werden - bei hohem Dampfdruck der Behälterfüllung - erhebliche Anteile über die Abluftleitung herausgesaugt. Heftige Bewegungen, z.B. mit Säcken oder Behältern, können dazu führen, dass durch die Strömung luftgetragene Gefahrstoffe aus dem Erfassungsbereich ausbrechen. Gase und Dämpfe mit sehr kleiner Dichte können dieser Anordnung leicht entkommen, solche müssen oberhalb der Austrittstelle gefasst werden.

Durch Absaugung des Behälter-Innenraums wird an der Schüttstelle eine gezielte, in den Behälter hinein gerichtete Luftströmung erzeugt, die dafür sorgt, dass luftgetragene Gefahrstoffe nicht aus dem Behälter hinaus gelangen können, sondern mit dieser Luftströmung in den Behälter hinein transportiert werden (Abbildung 4). Durch eine geeignete, Ausgestaltung der Schüttstelle kann der Erfassungsgrad dieser Absaugung noch gesteigert werden. Es ist darauf zu achten, dass der Abluftvolumenstrom so groß gewählt wird, dass die Erfassung gewährleistet ist, es andererseits mit der Abluft jedoch nicht zum Leeren des Behälters kommt, beispielsweise bei vorgelegten Flüssigkeiten mit hohem Dampfdruck.

Nur bei guter Auslegung und Positionierung wirksam ist eine einfache Quellenabsaugung durch ein Rohr oder einen Schlauch (Abbildung 5). Dieser muss in die unmittelbare Nähe der Emissionsstelle geführt werden, um wirksam zu sein. Bereits Handbewegungen können dazu führen, dass durch die Strömung luftgetragene Gefahrstoffe aus dem Erfassungsbereich ausbrechen. Gase und Dämpfe mit sehr kleiner Dichte können auch dieser Anordnung leicht entkommen, solche müssen oberhalb der Austrittstelle gefasst werden, z.B. mit einer Haube oder Esse.

Eine allgemeine Raumlüftung führt zu einer Verdünnung der ausgetretenen Gefahrstoffe in der Luft durch zutretende Frischluft (Abbildung 6). Bei geschickter Anordnung kann sie die Gefahrstoffe vom Atembereich der Beschäftigten zu einem großen Teil fortführen. Je nach Dichte der luftgetragenen Gefahrstoffe ist die Abluft im Decken- oder im Bodenbereich abzuführen.

Abbildung 1: Integrierte Absaugung

Abbildung 2: Integrierte Absaugung mit offenem Handling im Innenraum

Abbildung 3: Hoch wirksame Randabsaugung

Abbildung 4: Innen abgesaugter Behälter

Abbildung 5: Quellenabsaugung

Abbildung 6: Raumlüftung

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Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung  08Anlage 4
zu TRGS 500

1 Anwendungsbereich

Die in dieser Anlage zur TRGS 500 beschriebenen Maßnahmen finden Anwendung auf das Umfüllen von Natriumhypochloritlösung, 5-25 % Chlor aktiv (handelsübliche Bezeichnungen auch: Natronbleichlauge, Chlorbleichlauge, Bleichlauge, Jawelwasser)

Die hier getroffenen Maßnahmen dienen ausschließlich der Vermeidung von Stoffvermischungen.

2 Allgemeines

(1) Wird Natriumhypochloritlösung mit Säure vermischt, so werden schnell große Mengen von Chlor freigesetzt. Dieses stechend riechende grüngelbe Gas wirkt in der Luft in Mengen von nur 0,5-1 % auf Säugetiere und Menschen rasch tödlich. Denn es verätzt die Luftwege und die Lungenbläschen. Selbst Konzentrationen von nur 0,01 % in der Luft können nach längerem Einatmen tödlich wirken. Neben der Reaktion mit Säuren sind weitere gefährliche Reaktionen von Natriumhypochloritlösung bekannt:

(2) Vor diesem Hintergrund muss durch eine Kombination entsprechender technischer und organisatorischer Maßnahmen sichergestellt werden, dass es beim Umfüllen nicht zu Vermischungen von Natriumhypochloritlösung mit anderen vorhandenen Chemikalien kommt.

(3) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV ist die besondere Problematik der Vermischung von Natriumhypochloritlösungen mit anderen vorhandenen Chemikalien zu berücksichtigen.

3 Befüllung von Lagertanks

(1) Die für die Befüllung mit Natriumhypochloritlösung verwendeten Schläuche, Kupplungsstücke etc. werden ausschließlich für dieses Produkt verwendet. Die dabei verwendeten Schläuche und Rohrleitungen werden mit dem Begriff "Chlorbleichlauge" gekennzeichnet.

(2) Zur Absicherung des Lagertanks gegen Fehlbefüllungen wird in der Befüllleitung eine pH-Elektrode oder eine Temperaturüberwachung installiert. Bei der pH-Elektrode ist zu bedenken, dass nur saure Medien erfasst werden. Die Temperaturüberwachung muss so konstruiert sein, dass Füllgut und Lagergut außerhalb des Lagertanks reagieren können, bevor das Füllgut in den Lagertank gelangt. Über eine Auswerteelektronik wird der Befüllvorgang ggf. automatisch gestoppt.

(3) Ist eine solche Installation technisch oder wirtschaftlich nicht machbar, wird durch technische/organisatorische Maßnahmen (vorzugsweise Linksgewinde, Ventil, verschließbarer Anschlussstutzen, Identitätsprüfung) sichergestellt, dass die Befüllleitung nur während des Befüllvorganges offen ist. Dabei gilt für Fahrzeugführer und Lagerpersonal das 4-Augen-Prinzip.

4 Transporttanks

(1) Als Transporttanks im Sinne dieser Regel gelten Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Tankcontainer und Kesselwagen.

(2) Transporttanks einschließlich der für die Befüllung verwendeten Pumpen werden nach Möglichkeit nur für Natriumhypochloritlösung verwendet. Befüll- und Entleerungsanschlüsse verfügen in diesem Fall über grobes Linksgewinde.

(3) Sofern eine solche ausschließliche Verwendung für Natriumhypochloritlösung nicht vertretbar ist, müssen vor der Befüllung

5 Verpackungen

(1) Als Verpackungen im Sinne dieser Regel gelten Kanister, Fässer und Intermediate Bulk Container (IBC).

(2) Verpackungen werden ausschließlich für Natriumhypochloritlösung verwendet.

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1 -

2 -

3 Die Verweise in dieser TRGS beziehen sich bereits auf die Neufassung der TRGS 402, die zzt. erarbeitet wird.

4 Eine Technische Regel "Arbeitsmedizinische Vorsorge" wird zzt. erarbeitet.

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