Regelwerk

TRGS 519 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten: Textvergleich der Fassungen 01/2007 zu 01/2014

Fassung vom 01/2007 Fassung vom 01/2014
TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder InstandhaltungsarbeitenTRGS 519 -Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: Januar 2007Vom 13. Januar2014
(GMBl. Nr. 6/7 vom 09.02.2007 S. 122, ber. S. 398; 13.01.2014 S.164 14 aufgehoben)(GMBl. Nr.8/9 vom20.03.2014 S. 164; 28.01.2015 S. 136 15; 23.09.2019 S.786 19; 17.02.2022 S.269 22)
Archiv: 2001, 2007
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siehe auch: DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vomDie Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesichertearbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich19
(1) Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung. Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen gilt die TRGS 517.(1) Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigenMaterialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung.
(2) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen gemäß TRGS 517.
(2) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit anderen Faserstäuben. Für Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende anorganische Faserstäube frei werden, gilt die TRGS 521.(3) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit anderen Faserstäuben. FürTätigkeiten mit alter Mineralwolle gilt die TRGS521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle".
(3) Die TRGS 519 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere deren Anhang III Nr. 2.4 "Ergänzenden Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdungen durch Asbest". Wird von diesen Regelungen abgewichen, so sind zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Abweichung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.(4) Die TRGS 519 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere deren AnhangI Nr. 2.4"Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdungen durchAsbest" unter Berücksichtigung des Konzeptes derExposition-Risiko-Beziehung für krebserzeugende Stoffe gemäß TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen".
(5) Die TRGS 910 beschreibt für Asbest:
eine Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m3, die einem Akzeptanzrisiko von 4 : 10.000 entspricht und die bei Unterschreitung mit einem niedrigen, hinnehmbaren Krebsrisiko assoziiert ist.
eine Toleranzkonzentration von 100.000 Fasern/m3, die einem Toleranzrisiko von 4 : 1.000 entspricht und die bei Überschreitung mit einem hohen nicht hinnehmbaren Krebsrisiko assoziiert ist, oberhalb dessen Beschäftigte nicht exponiert werden sollen. Die Risiken bzw. die daraus abgeleiteten Konzentrationswerte beziehen sich auf eine Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen arbeitstäglichen Exposition.
(4) Auch bei Einhaltung der in Nummer 2.8 genannten Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz (15.000 F/m3) besteht noch ein Krebsrisiko. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Asbestfaserkonzentration sind daher anzustreben.(6) Aufgrund der besonderen Gegebenheiten dergemäß GefStoffV Anhang II Nummer1 Absatz 1 im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässigen Tätigkeiten mit Asbest und den dabei anzutreffenden Faserkonzentrationen in der Atemluft umfasst der Anwendungsbereich dieser TRGS auch Tätigkeiten, bei denen die Toleranzkonzentration von 100.000 F/m3 i. d. R. überschritten wird. Auch für diesen Anwendungsfall beschreibt die TRGS mittels eines abgestuften Maßnahmenkonzepts und Persönlicher Schutzausrüstung, wie der Schutz derBeschäftigten ausreichend gewährleistet werden kann.
(7) Für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern und anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (im Folgenden PSF) werden in Anlage 9 Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur Festlegung der Schutzmaßnahmen gegeben und Festlegungen zur erforderlichen Qualifikation getroffen.
(8) Auf Grundlage der Regelungen der TRGS 910 werden in Anlage 9 Tätigkeiten an PSF in einer Exposition-Risiko-Matrix den Risikobereichen der TRGS 910 zugeordnet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Anforderungen an die Qualifikation genannt. Die Inhalte der Exposition-Risiko-Matrix werden fortlaufend um weitere Tätigkeiten und Verfahren ergänzt.
(9) Wird von den Regelungen der TRGS abgewichen, sind zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Wirksamkeit im Einzelfall nachzuweisen. Die Abweichung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen2 Begriffsbestimmungen
2.1 Abbrucharbeiten2.1 Abbrucharbeiten
Abbrucharbeiten umfassen das Abbrechen von baulichen Anlagen oder Teilen davon, das Abwracken von Fahrzeugen einschließlich Schiffen, das Demontieren von Anlagen oder Geräten usw. einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.(1) Abbrucharbeitenim Sinne dieser TRGS umfassen dasvollständige Abbrechen(Rückbau) baulicher Anlagen oder Teilen davon, das Abwracken von Fahrzeugen einschließlich Schiffen, das Demontieren von Anlagen oder Geräten usw. einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.
(2) Abbrucharbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen auch das vollständige Entfernen asbesthaltiger Materialien aus bzw. von baulichen Anlagen oder Teilen davon, sowie aus Fahrzeugen, Schiffen und Geräten einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.
Solche Abbrucharbeiten können z.B. betreffen
schwach gebundene Asbestprodukte,
Asbestzementprodukte,
asbesthaltige Estriche, Bodenbeläge, Kleber, Spachtelmassen, Anstriche, Beschichtungen.
(3) Instandhaltungsarbeiten gemäß Nummer 17.3 und 17.4 gelten nicht als Abbrucharbeiten, auch wenn in Bezug auf die betrachtete Anlage nach Beendigung der Maßnahme keine asbesthaltigen Teile mehr vorhanden sind.
2.2 Sanierungsarbeiten2.2 Sanierungsarbeiten
(1) Sanierungsarbeiten umfassen die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die durch schwach gebundene asbesthaltige Gefahrstoffe entstanden sind, einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.Sanierungsarbeitenim Sinne dieser TRGS umfassendas Beschichten und dieräumliche Trennung schwachgebundener Asbestprodukte einschließlich der erforderlichenNebenarbeiten sowie vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbestrichtlinien der Länder.
(2) Sanierungsbedarf besteht z.B. nach der Asbest-Richtlinie (siehe Nummer 17 Nr. 13 dieser TRGS) bei baulichen Anlagen mit schwach gebundenen Asbestprodukten. Sanierungsmaßnahmen umfassen danach das Entfernen, das Beschichten und die Räumliche Trennung.
2.3 Instandhaltungsarbeiten2.3 Instandhaltungsarbeiten
Instandhaltungsarbeiten umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung). Unter Instandhaltungsarbeiten fallen die erforderlichen Nebenarbeiten und auch vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbest-Richtlinie (siehe Nummer 17), wie z.B. Beschichten, Ausbessern von Beschädigungen, Schließen von Fugen sowie Maßnahmen nach Nummer 16 dieser TRGS.Instandhaltungsarbeitenim Sinne dieser TRGS umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung). Unter Instandhaltungsarbeiten fallen diedafür erforderlichen Nebenarbeiten sowieTätigkeiten nach Nummer17 dieser TRGS.
2.4 Nebenarbeiten2.4 Nebenarbeiten
Nebenarbeiten sind z.B.Nebenarbeiten sindalle vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten im Rahmen der von dieser TRGS umfassten ASI-Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition bestehen kann, z.B.
Begehen von Räumen, die mit Asbeststaub belastet sind, Begehen von Räumen, die mit Asbeststaub belastet sind,
Probenahme (Materialproben, Luftmessung), Probenahme (Materialproben, Luftmessung),
Ausräumen von asbeststaubbelasteten Räumen, Ausräumenasbeststaubbelasteter Räume,
Einrichten von Baustellen, soweit dabei eine Freisetzung von Asbestfasern nicht ausgeschlossen werden kann, Einrichten von Baustellen, soweit dabei eine Freisetzung von Asbestfasern nicht ausgeschlossen werden kann,
Reinigen asbeststaubbelasteter Räume oder Gegenstände, Reinigen asbeststaubbelasteter Räume oder Gegenstände,
betrieblicher Transport sowie Lagerung asbesthaltiger Gefahrstoffe. betrieblicher Transport sowie Lagerung asbesthaltigerMaterialien.
2.5 Abfallbeseitigung2.5 Abfallbeseitigung
Zur Abfallbeseitigung gehören neben der Ablagerung auch die Behandlungsverfahren zur Ablagerung (z.B. Verfestigung, Oberflächenbehandlung und Verpackung) und zur Zerstörung von Asbestfasern.Zur Abfallbeseitigungim Sinne dieser TRGS gehörenTätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen bei derBehandlung (z.B.Verfestigung), Verpackung, innerbetrieblichen Beförderung, Bereitstellung zum Transport, Lagerung sowie Tätigkeiten im Rahmen der Entsorgung asbesthaltiger Geräte undBauteile (z.B. Ausbau asbesthaltiger Teile aus Brandschutztüren, Nachtspeicherheizgeräte, Armaturen).
2.6 Asbesthaltige Gefahrstoffe2.6Asbest und asbesthaltige Materialien
(1) Asbest im Sinne dieser technischen Regel sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
Aktinolith,
Amosit,
Antophyllit,
Chrysotil,
Krokydolith,
Tremolit.
(1) Asbesthaltige Gefahrstoffe sind asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, bei deren Verwendung asbesthaltiger Faserstaub entsteht oder freigesetzt werden kann.(2) AsbesthaltigeMaterialien sindGemische und Erzeugnisse,die Asbest enthalten und beidenen die Ausübung einer Tätigkeit zur Entstehung oderFreisetzung von Faserstäuben führen kann.
(2) Asbesthaltige Zubereitungen sind Gemische, denen Asbest gezielt zugesetzt wurde, z.B. Spritzasbest.
(3) Asbesthaltige Erzeugnisse wurden aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen oder asbesthaltigen Zubereitungen hergestellt (z.B. asbesthaltige Bremsbeläge, Asbestzementplatten) oder enthalten asbesthaltige Teile (z.B. Speicherheizgeräte, Maschinen mit asbesthaltigen Dichtungen).
2.7 Sachkundige Personen2.7 Sachkundige Personen19
(1) Sachkundig sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen haben und mit den einschlägigen staatlichen Schutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und dem Stand der Technik so vertraut sind, dass sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beurteilen können.(1)Gemäß § 2 Absatz 14 GefStoffV ist sachkundig, wer seine bestehende Fachkunde durch dieerfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien erweitert hat.
(2) Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Lehrgangsinhalt siehe Anlagen 3 und 4 zu dieser TRGS). Die erfolgreiche Teilnahme ist durch eine Prüfung nachzuweisen.(2) Der Nachweis der Sachkundefür ASI-Arbeiten mit Asbest wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang für Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien (Lehrgangsinhalt siehe Anlagen 3 und 4 zu dieser TRGS). Die erfolgreiche Teilnahme ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
(3) Die Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Abweichend von Satz 1 behalten Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges. Die Mindestanforderungen an die Fortbildungslehrgänge werden in Anlage 5 beschrieben.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Arbeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 der Nachweis der Sachkunde auch durch die Teilnahme an branchenspezifischen, mindestens fünfstündigen Lehrgängen erbracht werden, die von Innungen, Kammern oder Verbänden unter Beteiligung von Unfallversicherungsträgern oder Arbeitsschutzbehörden als geschlossene Lehreinheit veranstaltet werden (Lehrgangsinhalt siehe Anlage 5 zu dieser TRGS), die keiner behördlichen Anerkennung bedürfen. Der Lehrgang ist der Behörde anzuzeigen. Der Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 gilt ebenfalls als erbracht, wenn im Rahmen der Berufsausbildung nachweislich die entsprechende Sachkunde nach Anlage 5 dieser TRGS vermittelt worden ist.(4) Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8ist mindestens dieSachkunde nach Anlage 4 erforderlich. Werden ausschließlich behördlich oder vonden Trägern dergesetzlichen Unfallversicherung anerkannte emissionsarme Verfahren nach 2.9 angewandt, ist in Anwendung derAusnahmeregelung nachAnhang I Nummer 2.1 Satz3 GefStoffV für dieaufsichtführende Person anstelle einer Sachkundeein Qualifikationsnachweis nach Anlage10 ausreichend.
(4) Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 3 schließt den Erwerb der Sachkunde nach den Anlagen 4 und 5 ein. Die Sachkunde nach Anlage 4 umfasst auch die nach Anlage 5. Durch die Teilnahme an einem Lehrgang nach Anlage 5 kann die Sachkunde nur für die Arbeiten erworben werden, für die der Lehrgang ausdrücklich benannt wurde.(5) Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 3 schließt den Erwerb der Sachkunde nach Anlage 4sowie dieQualifikation nach Anlage10 ein.
(6) Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 4 schließt den Nachweis der Qualifikation nach Anlage 10 ein.
2.8 Arbeiten mit geringer Exposition2.8Tätigkeiten mit geringer Exposition
Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten liegen vor, wenn eine Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz von 15.000 Fasern/m3 unterschritten wird (siehe auch Nummer 2.10).Tätigkeiten mit geringer Expositionsind Arbeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m3 unterschritten wird (zur Ermittlung der Asbestfaserkonzentrationsiehe Nummer 4.3 Absatz 1). Werden solche Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden ausgeführt, ist nach Abschluss aller Arbeiten nachzuweisen, dass eine Faserkonzentration von 500 F/m3 und ein oberer Poissonwert von1000 F/m3 in der Raumluft unterschritten wird(Messung nach VDI 3492).
2.9 Emissionsarme Verfahren
Der Begriff "Emissionsarme Verfahren" umfasst solche Tätigkeiten nach 2.8, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt sind. Grundlage der entsprechenden Prüfung sind die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) aufgestellten Bewertungsmaßstäbe. Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren sind in der BGI 664 mit aktuellen Ergänzungen1 veröffentlicht (zur Ermittlung der Asbestfaserkonzentration im Rahmen der Verfahrensprüfung siehe Nummer 4.3 Absatz 2).
2.10 Arbeiten geringen Umfangs
2.9 Arbeiten geringen Umfangs(1) Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest können als Arbeiten geringen Umfangseingestuft werden, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für das Gesamtobjekt (z.B. Anlage, Gebäude, Betriebsstätte) nachgewiesen wird, dass folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Für die Arbeiten werden nicht mehr als 2 Beschäftigte eingesetzt;
(1) Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn die Arbeitsdauer der Gesamtmaßnahme bei der Beschäftigung von nicht mehr als zwei Beschäftigten einschließlich der vor Ort erforderlichen Nebenarbeiten nach Nummer 2.4, aber ohne ggf. durchgeführte Freigabemessungen nach Nummer 14.4, vier Stunden nicht überschreitet und dabei eine schichtbezogene Faserkonzentration von 100.000 F/m3 unterschritten wird (Beispiele hierzu siehe Nummer 14.2). die bis zum Abschluss der Arbeitenmit Asbest erforderliche Gesamtarbeitsdauer einschließlich der vor Ortauszuführenden Nebenarbeiten nach Nummer 2.4,insbesondere der Reinigung, beträgt nicht mehr als vier Personenstunden (Freigabemessungen nach Nummer14.5 zählen nichtzum Umfang der Arbeiten);
die Faserkonzentration überschreitet während der Arbeiten zu keinem Zeitpunkt 100.000 Fasern/m3.
Beispiele für Arbeiten geringen Umfangs sind unter Nummer 14.4 aufgeführt.
(2) Arbeiten geringen Umfangs nach Absatz 1 liegen nicht vor, wenn im Rahmen der Planung für das Gesamtobjekt festzustellen oder absehbar ist, dass derartige Arbeiten wiederholt durchzuführen sind. Dies gilt auch, wenn im Falle der Wiederholung die einzelnen Arbeiten mit anderem Personal durchgeführt werden.
(2) Beim Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich liegen Arbeiten geringen Umfangs vor, wenn die Fläche weniger als 100 m2 beträgt.(3) Bei Arbeiten zur Entfernung von Asbestzementplatten im Außenbereich liegen Arbeiten geringen Umfangs vor, wenn dieGesamtfläche weniger als 100 m2 beträgt.
2.10 Ermittlung der Asbestfaserkonzentration
(1) Die Ermittlung der Unterschreitung einer Asbestfaserkonzentration von 15.000 Fasern/m3 erfolgt nach den vom AGS vorgegebenen Kriterien (siehe Anlage 6).
(2) Bei Asbestfasern wird die Konzentration in Fasern/m3 (F/m3) angegeben. Eine Faser hat hier folgende Abmessungen: Länge größer als 5 µm, Durchmesser kleiner als 3 µm bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1.
(3) Die Bestimmung der Asbestfaserkonzentration erfolgt durch das für die Überwachung von Arbeitsplätzen geeignete rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46. Die statistische Nachweisegrenze des Verfahrens unter Standardbedingungen beträgt 15.000 Fasern/m3.
(4) Für die Feststellung, ob die Asbestfaserkonzentration unter 100.000 F/m3 liegt, sind die Regeln des Absatzes 1 analog anzuwenden.
(5) Sind Messungen erforderlich, dürfen diese nur von Messstellen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind 1).
(6) Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und vom Arbeitgeber wie Personalunterlagen aufzubewahren. Bei Betriebsstilllegung sind die Messergebnisse dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen.
(7) Messergebnisse von vergleichbaren Arbeiten können zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden, wenn
die Informationsermittlung, das Messverfahren und das Messergebnis entsprechend TRGS 402 2) protokolliert wurden,
das Protokoll dem Arbeitgeber vorliegt,
seine Arbeitsweise vergleichbar ist und
diese Arbeitsweise im Arbeitsplan festgelegt wird.
(8) Auf der Basis der Kriterien nach Absatz 1 werden vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) Bewertungsmaßstäbe aufgestellt und danach Arbeitsverfahren geprüft und veröffentlicht (BGI 664 mit aktuellen Ergänzungen 3), bei denen aufgrund des vorgegebenen Arbeitsablaufs eine Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz von 15.000 F/m3 unterschritten wird. Bei diesen geprüften Verfahren ist sichergestellt, dass die Räume nach Abschluss der Arbeiten nicht kontaminiert sind (Asbestfaserkonzentration < 500 F/m3, oberer Poisson-Wert < 1000 F/m3).
(9) Die vom BGIA festgelegten Bewertungsmaßstäbe können auch von Arbeitgebern herangezogen werden, wenn der Nachweis geführt werden soll, dass Arbeiten mit geringer Exposition bzw. geringen Umfangs vorliegen.
2.11 Schwach gebundene Asbestprodukte2.11 Schwach gebundene Asbestprodukte
Schwach gebundene Asbestprodukte, z.B. Spritzasbest, leichte, asbesthaltige Platten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre, haben in der Regel eine Rohdichte unter 1000 kg/m3. Ausnahmen zu Bauprodukten sind in der Asbest-Richtlinie beschrieben.Schwach gebundene Asbestprodukte, z.B. Spritzasbest, asbesthaltigeLeichtbauplatten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre, haben in der Regel eine Rohdichte unter 1000 kg/m3. Ausnahmen zu Bauprodukten sind inden Asbestrichtlinien derLänder beschrieben.
2.12 Asbestzementprodukte2.12 Asbestzementprodukte
Asbestzementprodukte sind vorgefertigte, zementgebundene Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt von in der Regel unter 15 Gewichtsprozent und einer Rohdichte von mehr als 1400 kg/m3. Sie gelten als fest gebundene Asbestprodukte.Asbestzementprodukte sind vorgefertigte, zementgebundene Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt von in der Regel unter 15 Gewichtsprozent und einer Rohdichte von mehr als 1400 kg/m3. Sie gelten als fest gebundene Asbestprodukte.
2.13 Sonstige Asbestprodukte2.13 Sonstige Asbestprodukte
Bei sonstigen Asbestprodukten, die nicht den Definitionen nach Nummer 2.11 oder 2.12 entsprechen, ist das Faserfreisetzungspotenzial vergleichend zu bewerten. So gelten z.B. Vinylasbestplatten (sog. Flexplatten) und IT-Dichtungen (Gummi-Asbest-Dichtungen) als fest gebundene Produkte.Bei sonstigen Asbestprodukten, die nicht den Definitionen nach Nummer 2.11 oder 2.12 entsprechen, ist das Faserfreisetzungspotenzial vergleichend zu bewerten. So gelten z.B. Vinylasbestplatten (sog. Flexplatten) und IT-Dichtungen (Gummi-Asbest-Dichtungen) als fest gebundene Produkte.
2.14 Stand der Technik2.14Verantwortliche Person (Nummer 5.1)
In Abhängigkeit von Aufbau und der Verantwortungsstruktur eines Betriebes, der Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS durchführt, ist es nicht zwangsläufig, dass
der Arbeitgeber die Sachkunde nach TRGS 519 innehaben muss,
die "Sachkundige Person" stets die Befugnisse besitzt, die Schutzmaßnahmen zu planen, die notwendige Ausrüstung anzuschaffen und für deren betriebsbereiten Zustand zu sorgen sowie bei der Ausführung der Tätigkeiten Anweisungen zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen zu geben.
Aus diesen Gründen hat der Arbeitgeber, der Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS durchführt, eine verantwortliche Person festlegen, die diese Aufgaben und Pflichten übernehmen kann. Notwendige Voraussetzungen dafür sind die Sachkunde und die Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten. Die Verantwortliche Person kann auch die Aufgaben des Aufsichtführenden oder des Koordinators (s.u.) wahrnehmen.
2.15 Aufsichtführender (Nummer 5.2) 19
Bei der Durchführung der Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person als Aufsichtführender vor Ort tätig sein. Diese Person muss mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein. Die Aufgaben des Aufsichtführenden werden in Nummer 5.2 beschrieben. Abweichend von Satz 1 ist für Tätigkeiten, bei denen ausschließlich behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte emissionsarme Verfahren angewandt werden, der Nachweis der Qualifikation nach Anlage 10 ausreichend.
2.16 Fachpersonal (Nummer 5.3)
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.Aufgrund derhohen Gefährdung bei derDurchführung von Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS müssen die Beschäftigtenin derLage sein, die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen, sowie die sicherheitstechnischen Einrichtungenrichtig zu bedienen und zu überwachen. Betriebe, dieTätigkeiten mitschwach gebundenen Asbestprodukten durchführen, müssen über eine fachkundige Person verfügen, die die sicherheitstechnischen Einrichtungen regelmäßig auf ihren betriebsbereiten undordnungsgemäßen Zustand überprüft.
2.17 Koordinator (Nummer 6 bzw. § 15 Absatz 4 GefStoffV)
Sind durch einen Arbeitgeber, der Tätigkeiten mit Asbest durchführt, Beschäftigte anderer Arbeitgeber durch Asbest gefährdet, ist es Aufgabe des Koordinators, auf das Erstellen und Befolgen einer gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung und auf das Vermeiden möglicher gegenseitiger Gefährdung zu achten. In dieser Beziehung muss der Koordinator allen Beteiligten gegenüber weisungsbefugt sein. Daher ist es notwendig, dass der Koordinator dafür entweder selbst die Sachkunde nach Nummer 2.7 besitzt, andernfalls muss er sich von einer solchen sachkundigen Person beraten lassen.
3 Zulassung und Mitteilung3 Zulassung undAnzeige
3.1 Zulassung3.1 Zulassung
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten mit Ausnahme von Tätigkeiten mit geringer Exposition, dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist der Nachweis der ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung zu erbringen.Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten mit Ausnahmeder Anwendung vonemissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen wordensind (GefStoffV, Anhang I Nr. 2.4 Absatz 4). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist der Nachweis der ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung zuerbringen (siehe Nummer 5).
3.2 Mitteilung an die Behörde3.2Anzeige an die Behörde
(1) Der zuständigen Behörde ist die Tätigkeit mit asbesthaltigen Gefahrstoffen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen (Muster siehe Anlagen 1.1 und 1.2 zu dieser TRGS). Den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat ist Einsicht in die Mitteilung zu gewähren. Eine Durchschrift der Mitteilung ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden.(1) Der zuständigen Behörde ist die Tätigkeit mit asbesthaltigenMaterialien spätestenssieben Tage vor Beginn der Arbeitenanzuzeigen. Den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat ist Einsicht in dieAnzeige zu gewähren. Eine Durchschrift derAnzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden.
(2) Diese Mitteilungen können unternehmens- oder objektbezogen sein. Unternehmensbezogene Mitteilungen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitschutzbehörde, objektbezogene Mitteilungen an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten. Die unternehmensbezogene Mitteilung ist an der Arbeitsstätte in Kopie mitzuführen.(2) DieseAnzeigen können unternehmens- oder objektbezogensein (Muster siehe Anlagen 1.1 und 1.3 zu dieser TRGS). UnternehmensbezogeneAnzeigen sind an die für den Betriebssitz zuständigeArbeitsschutzbehörde, objektbezogeneAnzeigen an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten. Die unternehmensbezogeneAnzeige ist an der Arbeitsstätte in Kopie mitzuführen.
(3) Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:(3) DieAnzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Lage der Arbeitstätte Lage derArbeitsstätte,
Asbestprodukte und -mengen Asbestprodukte und-mengen,
durchzuführende Tätigkeiten und angewendete Verfahren durchzuführende Tätigkeiten und angewendeteVerfahren,
Anzahl der beteiligten Beschäftigten Anzahl der beteiligtenBeschäftigten,
Beginn und Dauer der Tätigkeiten Beginn und Dauer derTätigkeiten,
Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition und weitere Schutzmaßnahmen Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition und weitereSchutzmaßnahmen,
Maßnahmen und Ort der Abfallbehandlung Maßnahmen und Ort derAbfallbehandlung.
Kann bei dringenden Arbeiten die 7-Tage-Frist nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen. Dabei ist der Betriebs- oder Personalrat vom Arbeitgeber zu beteiligen.Kann bei dringenden Arbeiten dieSieben-Tage-Frist nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen. Dabei ist der Betriebs- oder Personalrat vom Arbeitgeber zu beteiligen.
(4) Für wechselnde Arbeitsstätten (z.B. Baustellen) ist eine objektbezogene Mitteilung erforderlich. Abweichend davon ist(4) Für wechselnde Arbeitsstätten (z.B. Baustellen) ist eine objektbezogeneAnzeige erforderlich. Abweichend davon ist
für Arbeiten mit geringer Exposition, fürTätigkeiten mit geringerExposition nach Nummer 2.8,
für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 Absatz 3 und
für Instandhaltungsarbeiten nach Nummer 16 dieser TRGS für Instandhaltungsarbeiten nach Nummer17, sofern keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Nummer 14 erforderlich sind,
für Arbeiten geringen Umfangs,
eine einmalige unternehmensbezogene Mitteilung ausreichend.eine unternehmensbezogeneAnzeige ausreichend.
(5) Bei Arbeiten geringen Umfangs sind ergänzend zur unternehmensbezogenen Mitteilung Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitzuteilen. Dies kann formlos und kurzfristig per Fax oder E-Mail erfolgen (Muster siehe Anlage 1.2).(5) Bei Arbeiten geringen Umfangs sind ergänzend zur unternehmensbezogenenAnzeige Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Arbeitsschutzbehördeanzuzeigen. Dies kann formlos und kurzfristig per Fax oder E-Mail erfolgen (Muster siehe Anlage1.2 "Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit"). Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden.
(6) Unternehmensbezogene Mitteilungen erfolgen auch für stationäre Arbeitsstätten.(6) UnternehmensbezogeneAnzeigen erfolgen auch für stationäre Arbeitsstätten.
(7) Unternehmensbezogene Mitteilungen sind erneut vorzunehmen beim Wechsel der sachkundigen Personen oder wesentlichen Änderungen(7) UnternehmensbezogeneAnzeigen sindspätestens nach sechs Jahren erneut vorzunehmensowie bei einem Wechsel der sachkundigen Personen oder wesentlichen Änderungendes Arbeitsverfahrens oder der Schutzmaßnahmen.
des Arbeitsverfahrens und/oder
der Schutzmaßnahmen.
(8) In der Mitteilung ist bei ASI-Arbeiten an Asbestprodukten der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist. Dies gilt auch für Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen. Abweichend hiervon kann bei zugelassenen Unternehmen die Beifügung der Zulassung in der Mitteilung genügen.(8) In derAnzeige ist bei ASI-Arbeiten anasbesthaltigen Materialien der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist. Dies gilt auch für Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen. Abweichend hiervon kann bei zugelassenen Unternehmen die Beifügung der Zulassung genügen.
(9) Mit der Mitteilung sind die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (siehe Anlagen 1.4 und 1.5 dieser TRGS) sowie die Betriebsanweisung (Muster siehe Anlagen 1.6 und 1.7 dieser TRGS) vorzulegen.(9) Mit derAnzeige sind die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (siehe Anlagen 1.4 und 1.5 dieser TRGS) sowie die Betriebsanweisung (Muster siehe Anlagen 1.6 und1.7) vorzulegen.
3.3 Subunternehmer3.3Beauftragung von Nachunternehmern
(1) Werden bei ASI-Arbeiten mit Asbest Subunternehmer (Fremdunternehmen) beauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen.(1) Werden bei ASI-Arbeiten mit AsbestNachunternehmer beauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das Subunternehmen vor Beginn der Arbeiten über die sonstigen betriebsspezifischen Gefahrenquellen und Verhaltensregeln informiert wird.(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dasNachunternehmen vor Beginn der Arbeiten über die sonstigen betriebsspezifischen Gefahrenquellen und Verhaltensregeln informiert wird.
(3) Subunternehmer, die im Unterauftrag tätig werden, unterliegen als Arbeitgeber voll inhaltlich den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Subunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte.(3)Nachunternehmer unterliegen als Arbeitgeber voll inhaltlich den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch fürNachunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte.
4 Verwendungsverbote
(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nach Anhang IV Nr. 1 GefStoffV nicht verwendet werden:
Asbest,
Zubereitungen und Erzeugnisse, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten.
Dies gilt z.B. auch für wieder aufbereitetes asbesthaltiges Strahlmittel. Die Verwendungsverbote gelten auch für den privaten Verbraucher.
(2) Absatz 1 gilt u.a. nicht für
Abbrucharbeiten,
Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von
Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern,
Reinigungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,
Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,
Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind,
Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen ist, bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist,
die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung.
(3) Unter das Verwendungsverbot fällt auch das Anbringen von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern, da es sich hierbei nicht um ASI-Arbeiten handelt.
5 Gefährdungsbeurteilung, Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten
ASI-Arbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist. Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt nur vor, wenn sachkundige Personen beschäftigt werden. Diese Anforderungen gelten auch bei der Abfallbeseitigung.4 Informationsermittlung undGefährdungsbeurteilung
5.1 Beurteilung der Gefährdung bei Tätigkeiten mit Asbest4.1 Beurteilung der Gefährdung bei Tätigkeiten mit Asbest19
(1) Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 7 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber vor Beginn von ASI-Arbeiten zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen durchführen oder ob solche bei diesen Tätigkeiten frei gesetzt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt. Vorrangig hat er dazu vom Auftraggeber oder Bauherrn die entsprechenden Angaben einzuholen. Bestehen Zweifel, müssen ggf. Materialproben untersucht werden. Zu den erforderlichen Angaben gehören(1) Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §6 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber vor Beginn von ASI-Arbeitenund der dafür erforderlichen Nebenarbeiten zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien durchführen oder ob bei diesen Tätigkeitenasbesthaltige Stäube frei gesetzt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt.Der Arbeitgeber hatdie entsprechenden Angaben vom Auftraggeber oder Bauherrn einzuholen. Bestehen Zweifel,muss eine qualifizierte Beurteilung, z.B. durch eine sachkundige Person nach Nummer 2.7 vorgenommen werden und ggf. müssen Materialproben untersucht werden.
Zu den Angaben, die zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen erforderlich sind, gehören
Art und Bezeichnung der vorhandenen asbesthaltigen Produkte sowie Art und Bezeichnung der vorhandenen asbesthaltigenMaterialien sowie
deren mechanischer Zustand und ggf. relevante Kontaminationen. deren mechanischer Zustand unddie entsprechende Auswirkung auf das Faserfreisetzungsverhalten (z.B. bei Veränderung der Faserbindung durch Beschädigung, Abnutzung, Verwitterung, Brandeinwirkung),
Vorhandensein anderer Gefahrstoffe, z.B. PAK in asbesthaltigen Beschichtungen oder nutzungsbedingte Kontaminationen ("Kontaminierte Bereiche", siehe TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen").
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen durchzuführen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen
Menge der asbesthaltigen Materialien,
Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition, Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition,
Arbeitsbedingungen und Verfahren einschließlich der Arbeitsmittel und der Menge des Asbestproduktes, Arbeitsbedingungen undArbeitsverfahren einschließlich derverwendeten Arbeitsmittel,
erforderliche Schutzmaßnahmen, erforderliche Schutzmaßnahmen,
Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen. Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen.
(3) Neben den unmittelbar mit den Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen Beschäftigten sind auch andere Beschäftigte oder andere Personen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, soweit als unmittelbare Folge der Tätigkeit ihre Gesundheit und Sicherheit gefährdet werden kann und ihr Aufenthalt im Gefährdungsbereich unerlässlich ist.(3) Neben den unmittelbar mit den Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien Beschäftigten sind auch andere Beschäftigte oder andere Personen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, soweit als unmittelbare Folge der Tätigkeit ihre Gesundheit und Sicherheit gefährdet werden kann und ihr Aufenthalt imasbestbelasteten Arbeitsbereich unerlässlich ist.
(4) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. In der Dokumentation sind die Schutzmaßnahmen anzugeben. Bei maßgeblichen Veränderungen ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.(4) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zudokumentieren (siehe Anlagen 1.4 und 1.5). In der Dokumentation sind die Schutzmaßnahmen anzugeben. Bei maßgeblichen Veränderungen ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.
(5) Die Gefährdungsbeurteilung sollte in Verbindung mit dem Arbeitsplan erstellt werden. Muster für diese Vorgehensweise sind in den Anlagen 1.4 und 1.5 dieser TRGS enthalten.(5)Für Tätigkeiten mit PSF enthält die Exposition-Risiko-Matrix nach Anlage 9 eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung undzur Festlegung von Schutzmaßnahmen.
5.2 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und diese den Beschäftigten zugänglich zu machen.
(2) Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen enthalten über:
die am Arbeitsplatz auftretenden asbesthaltigen Gefahrstoffe sowie die Gesundheitsgefährdungen,
angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören insbesondere
Hygienemaßnahmen,
Informationen über expositionsmindernde Maßnahmen,
Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung.
Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Ersten Hilfe,
sachgerechte Behandlung und Beseitigung entstehender Asbestabfälle.
(3) Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
(4) Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Sie muss mindestens bis zur nächsten Unterweisung aufbewahrt werden.
(5) Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln:
Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der verstärkenden Wirkung des Rauchens, ggf. ist ein Arzt zu beteiligen,
gewerkspezifische asbesthaltige Produkte,
Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung,
sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen,
Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes,
sachgerechte Abfallbeseitigung,
arbeitsmedizinische Vorsorge.
(6) Betriebsanweisung und Unterweisung sind mit dem Arbeitsplan nach Nummer 5.3 abzustimmen (Muster für Betriebsanweisungen siehe Anlagen 1.6 und 1.7 dieser TRGS).
(7) Bei umfangreichen Arbeiten nach Nummer 14.1 sind die Beschäftigten zusätzlich objektbezogen hinsichtlich Gefährdungen und Schutzmaßnahmen einzuweisen.
5.3 Arbeitsplan4.2 Arbeitsplan
(1) Vor Aufnahme von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest und der Abfallbeseitigung hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen.(1) Vor Aufnahme vonASI-Arbeiten mit Asbest und derEntsorgung asbesthaltiger Abfälle hat der Arbeitgeberauf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung einen Arbeitsplan aufzustellen.
(2) Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:(2) Der Arbeitsplan mussinsbesondere Folgendesbeschreiben:
Vorgehensweise und Arbeitstechniken bei der Entfernung von Asbest und asbesthaltigen Materialien sowie Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Beschäftigten und anderer Personen, die im Gefahrenbereich tätig sind, Vorgehensweise und Arbeitstechniken sowie Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Beschäftigten und anderer Personen, die im Gefahrenbereich tätig sind,
Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung, Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
Überprüfung, ob im Arbeitsbereich von Innenräumen nach Abschluss der ASIArbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.Angaben zur Freigabe des Arbeitsbereiches nach Abschluss derArbeiten,
Angaben zur vorgesehenen ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung. Angaben zurAbfallbehandlung und -bereitstellung zur Abholung an der Arbeitsstätte.
(zu weiteren Angaben siehe Anlagen 1.4 und 1.5)
Bei wesentlichen Änderungen ist der Arbeitsplan zu aktualisieren.Bei wesentlichen Änderungen ist der Arbeitsplan zu aktualisieren.
4.3 Ermittlung der Asbestfaserkonzentration
(3) Der Arbeitsplan sollte in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Muster für diese Vorgehensweise sind in den Anlagen 1.4 und 1.5 dieser TRGS enthalten.(1) Die Ermittlung der Asbestfaserexposition zum Nachweis der Einhaltung derAkzeptanz- undToleranzkonzentration erfolgt gemäß Anlage 6.1 dieserTRGS mit Bezug auf TRGS402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition".
(2) Für die Anerkennung von emissionsarmen Verfahren gemäß Abschnitt 2.9 erfolgt die Ermittlung der Asbestfaserkonzentration nach den vom AGS vorgegebenen Kriterien (siehe Anlage 6.2) (zur Anwendung der unterschiedlichen Verfahren zur Ermittlung der Asbestfaserexposition nach Absatz 1 und Absatz 2 siehe Anlage 6.3).
(3) Die Bestimmung der Asbestfaserkonzentration gemäß Absatz 1 und 2 erfolgt durch das für die Überwachung von Arbeitsplätzen geeignete rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46.
(4) Sind Messungen erforderlich, dürfen diese nur von Messstellen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine für die Messung von Faserstäuben akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind 2.
(5) Die Dokumentation der Messergebnisse nach Absatz 1 erfolgt nach TRGS 402, Nummer 7 Absatz 3.
(6) Die Messungen vor Aufhebung von Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Messtechnik, z.B. VDI 3492 durchzuführen.
5 Anforderungen an die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
(1) ASI-Arbeiten mit Asbest dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist.
(2) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt nur vor, wenn die Anforderungen nach Nummer 5.1 bis 5.3 erfüllt sind.
(3) Eine ausreichende sicherheitstechnische Ausstattung für ASI-Arbeiten mit Asbest liegt vor, wenn die Anforderungen nach Nummer 8 sowie je nach Art der Tätigkeit die Anforderungen der Nummern 14 bis 17 erfüllt sind.
5.4 Personelle Anforderungen(4) Die Anforderungender Absätze 1 bis 3 gelten auch bei der Abfallbeseitigung.
5.4.1 Verantwortlicher
5.1 Verantwortliche Person
Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über einen sachkundigen Verantwortlichen verfügen. Nach Nummer 3.1 zulassungspflichtige Betriebe müssen darüber hinaus über einen sachkundigen Vertreter verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde richten sich nach Art und Umfang der Arbeiten (siehe Nummer 2.7 dieser TRGS). Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bereits bei der Planung von Arbeiten die Anforderungen dieser TRGS berücksichtigt und bei der Durchführung der Arbeiten umgesetzt werden. Der Verantwortliche bzw. sein Stellvertreter kann auch die Funktionen nach Nummer 5.4.2 oder 5.4.4 wahrnehmen.Der Arbeitgeber, derASI-Arbeiten mit Asbest durchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt,hat eine sachkundige verantwortliche Person festzulegen. Nach Nummer 3.1 zulassungspflichtige Betriebe müssen darüber hinaus über einen sachkundigen Vertreter verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde richten sich nach Art und Umfang der Arbeiten (siehe Nummer2.7). Diese verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass bereits bei der Planung von Arbeiten die Anforderungen dieser TRGS berücksichtigt und bei der Durchführung der Arbeiten umgesetzt werden.Die verantwortliche Person bzw.ihr Stellvertreter kann auch die Funktionen nach Nummer5.2 oderNummer 6 wahrnehmen.
5.4.2 Aufsichtführender5.2 Aufsichtführender19
(1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden schriftlich zu beauftragen (siehe auch Anhang 1 der BGV A1 "Grundsätze der Prävention"). Der Aufsichtführende muss sachkundig sein.(1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden schriftlich zu beauftragen (siehe auch § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze derPrävention" und § 4 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten"). Der Aufsichtführende mussweisungsbefugt sein.Zu den Anforderungen an die Sachkunde bzw. Qualifikation siehe Nummer 2.7.
(2) Der Aufsichtführende hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten(2) Der Aufsichtführende hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten
gemäß Betriebsanweisung unterwiesen sind, gemäß Betriebsanweisung unterwiesen sind,
soweit nach Nummer 10 erforderlich, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen sind,
in das Tragen von Atemschutz eingewiesen sind. indie Benutzung vonpersönlicher Schutzausrüstung unterwiesen sind.
Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass(3) Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung und dem Arbeitsplan festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen sind, mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung und dem Arbeitsplan festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen sind,
die der Betriebsanweisung bzw. dem Arbeitsplan zugrunde liegenden Arbeitsverfahren nicht verändert werden, die der Betriebsanweisung bzw. dem Arbeitsplan zugrunde liegenden Arbeitsverfahren nicht verändert werden,
die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen Schutzmaßnahmen beachten und die persönlichen Schutzausrüstungen benutzen, die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen Schutzmaßnahmen beachten und die persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
die Arbeitsstelle gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt ist und Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden, die Arbeitsstelle gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt ist und Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden,
die Arbeitsstelle nach Abschluss der Arbeiten gereinigt und bis zur Freigabe gekennzeichnet und abgesperrt bleibt. die Arbeitsstelle nach Abschluss der Arbeiten gereinigt und bis zur Freigabe gekennzeichnet und abgesperrt bleibt.
(3) Der Aufsichtführende muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein.(4) Der Aufsichtführende muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein.
(4) Bei Arbeiten mit geringer Exposition und bei Nebenarbeiten nach Nummer 2.4 genügt es, wenn zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.4.1 und Nummer 5.4.2 eine sachkundige Person für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.(5) Bei Arbeiten mit geringer Exposition und bei Nebenarbeiten nach Nummer 2.4 genügt es, wenn zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer5.1 und Nummer5.2 eine sachkundige Person für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.
5.4.3 Fachkundiges Personal
5.3 Fachpersonal
(1) Der Betrieb muss über eine ausreichende Zahl von Fachkräften verfügen, die in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung, wie z.B. die Absaug- und Entsorgungsanlagen und die Schleusenanlagen, zu bedienen bzw. zu überwachen.(1) Der Betrieb muss über eine ausreichende Zahl von Fachkräften verfügen, die in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung, wie z.B. die Absaug- und Entsorgungsanlagen und die Schleusenanlagen, zu bedienen bzw. zu überwachen.
(2) Betriebe, die umfangreiche Arbeiten nach Nummer 14.1 durchführen, müssen über eine befähigte Person (Gerätefachkundiger) zur Prüfung der sicherheitstechnischen Arbeitsmittel verfügen. Die befähigte Person muss ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen haben und mit der Bedienung und Wartung der sicherheitstechnischen Arbeitsmittel so vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand und die Funktion der sicherheitstechnischen Arbeitsmittel sicher beurteilen kann. Die notwenigen Fachkenntnisse können z.B. durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an entsprechenden Herstellerunterweisungen nachgewiesen werden.(2)Sicherheitstechnische Einrichtungen, diebei Arbeiten nach Nummer14 eingesetzt werden, müssendurch einefachkundige Personregelmäßig geprüft werden. Diefachkundige Person muss ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien haben und mit der Bedienung und Wartung der sicherheitstechnischenEinrichtungen so vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand und die Funktion der sicherheitstechnischenEinrichtungen sicher beurteilen kann. Dienotwendigen Fachkenntnisse können z.B. durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an entsprechenden Herstellerunterweisungen nachgewiesen werden.
5.4.4 Koordinator
6 Koordination (gemäß § 15 Absatz 4 GefStoffV)
(1) Vergibt ein Arbeitgeber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Arbeitgeber (Auftragnehmer), so hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, einen Koordinator zu benennen. Der Koordinator hat dafür zu sorgen, dass alle Beteiligten bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenwirken und sich abstimmen. Er muss in Sicherheitsfragen weisungsbefugt sein.(1) Vergibt ein Arbeitgeber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Arbeitgeber (Auftragnehmer), so hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, einen Koordinator zu benennen. Der Koordinator hat dafür zu sorgen, dass alle Beteiligten bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenwirken und sich abstimmen. Er muss in Sicherheitsfragen weisungsbefugt sein.
(2) Der Koordinator nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, dass jeder, der Arbeitsbereiche betreten muss, die dieser TRGS unterliegen, auf die Gefährdung durch Asbestfasern und die erforderlichen Schutzmaßnahmen hingewiesen wird.
(3) Verfügt der Koordinator nicht selbst über die Sachkunde nach 2.7 dieser TRGS, so hat er sich von einer entsprechend sachkundigen Person beraten zu lassen.
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Arbeitgeber oder Dritter zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Arbeitgebern, der übergeordneten Bauleitung oder Dritten abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.(4) Übernimmt ein Arbeitgeber Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Arbeitgeber oder Dritter zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Arbeitgebern, der übergeordneten Bauleitung oder Dritten abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
(3) Der Koordinator nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, dass jeder, der Arbeitsbereiche betreten muss, die dieser TRGS unterliegen, auf die Gefährdung durch Asbestfasern und die erforderlichen Schutzmaßnahmen hingewiesen wird.
(4) Der Koordinator muss sich von sachkundigen Personen beraten lassen, falls er nicht selbst sachkundig ist.
6 Organisatorische Maßnahmen7 Organisatorische Maßnahmen
(1) Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten sind asbesthaltige Produkte nach dem Stand der Technik zu entfernen und geordnet zu beseitigen.(1) Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten sind asbesthaltigeMaterialien nach dem Stand der Technik zu entfernen und geordnet zu beseitigen.
(2) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:(2) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien am Arbeitsplatz sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Die Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Arbeitsbereichen ist auf das Minimum zu beschränken, das notwendig ist, um die vorgesehenen Arbeiten durchzuführen. Die Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Arbeitsbereichen ist auf das Minimum zu beschränken, das notwendig ist, um die vorgesehenen Arbeiten durchzuführen.
Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen durchgeführt werden, sind von anderen Arbeitsbereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen Beschäftigten zugänglich zu machen, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Unbefugten ist das Betreten durch Verbotszeichen Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien durchgeführt werden, sind von anderen Arbeitsbereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen Beschäftigten zugänglich zu machen, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.
"Halt, Zutritt verboten"
entsprechend der BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" mit dem zusätzlichen Hinweis "Asbestfasern" zu verbieten (Muster siehe Anlage 2 zu dieser TRGS). Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so weit möglich so zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist.Unbefugten ist das Betreten durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" entsprechend derASR A 1.3 "Sicherheits- undGesundheitsschutzkennzeichnung" mit dem zusätzlichen Hinweis "Asbestfasern" zu verbieten (Muster siehe Anlage2a zu dieser TRGS).
Abgeschottete Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen durchgeführt werden, sind durch geeignete Warn- und Sicherheitszeichen sowie mit den Zeichen "Rauchen verboten" und "Essen und Trinken verboten" zu kennzeichnen. Abgeschottete Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien durchgeführt werden, sind durch geeignete Sicherheitszeichenzu kennzeichnen, insbesondere mit den Zeichen "Rauchen verboten" und "Essen und Trinkenverboten".
Abfälle, die asbesthaltige Gefahrstoffe enthalten, sind in geeigneten und nach Nummer 9.3 Abs. 2 gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern, zu transportieren und zu beseitigen. Abfälle, die asbesthaltigeMaterialien enthalten, sind in geeigneten und nachAnlage 2b gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern, zu transportieren und zu beseitigen.
Eine regelmäßige Reinigung aller Räume, Anlagen und Geräte ist zu veranlassen.Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so weit möglich so zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist. Eine regelmäßige Reinigung aller Räume, Anlagen und Geräte ist zu veranlassen.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Asbestfasern nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln nicht an andere Arbeitsplätze, in asbestfreie Räume oder in die Außenluft gelangen können (siehe auch Nummern 7, 14, 15 und 16 dieser TRGS und die Asbest-Richtlinie).(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Asbestfasern nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln nicht an andere Arbeitsplätze, in asbestfreie Räume oder in die Außenluft gelangen können (siehe auch Nummern8, 14,16, und17 dieser TRGS und dieAsbestrichtlinien der Länder).
7 Sicherheitstechnische Maßnahmen8 Sicherheitstechnische Maßnahmen
8.1 Allgemeine Anforderungen 19
7.1 (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass Asbestfasern nicht frei werden und die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass Asbestfasern nicht frei werden und die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird, soweit dies nach dem Stand der Technik3 möglich ist.
(2) Bei Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 sind mindestens die Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach Nummer 5 der TRGS 500 durchzuführen.
(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, dass Asbestfasern frei werden, so sind diese an der Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt nach dem Stand der Technik zu entsorgen.(3) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, dass Asbestfasern frei werden, so sind diese an der Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt nach dem Stand der Technik zu entsorgen.
(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.(4) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz3 nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
(5) Zum Abschluss der Arbeiten sind Arbeitsgeräte einschließlich Absaugleitungen, Arbeitsmittel und der Arbeitsbereich sorgfältig zu reinigen. Mit Asbestfasern verunreinigte Gegenstände, die nicht gereinigt werden können, sind anzufeuchten und ordnungsgemäß nach Nummer 18 zu beseitigen, z.B. Teppichböden. Nach der Reinigung ist der Arbeitsraum ausreichend zu lüften.
(6) Tätigkeits- und risikobezogene Hinweise und Festlegungen zu Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit PSF enthält die Exposition-Risiko-Matrix in Anlage 9 (zur Anwendung der Matrix siehe Nummer 1 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit Anlage 9).
8.2 Besondere Anforderungen an Lüftungsmaßnahmen, raumlufttechnische Anlagen, Industriestaubsauger und Entstauber 19ff
7.2 (1) Abgesaugte Luft muss so geführt oder gereinigt werden, dass Asbestfasern nicht in die Atemluft auch anderer Beschäftigter gelangen.(1) Abgesaugte Luft muss so geführt oder gereinigt werden, dass Asbestfasern nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.Dabei anfallender Staub ist in staubdichten Behältern zu transportieren. Ein Umfüllen ist nicht zulässig.
(2) Der Asbestfasergehalt in der ins Freie abgeleiteten Luft darf 1000 F/m3 nicht überschreiten. Bei den eingesetzten lufttechnischen Anlagen ist die Einhaltung dieses Wertes durch Messungen nach VDI 3861 Blatt 2 nachzuweisen(2) Der Asbestfasergehalt in der ins Freie abgeleiteten Luft darf 1000 F/m3 nicht überschreiten.Baumustergeprüfte Industriestaubsauger und Entstauber nach Anlage 7.1 erfüllen dieses Kriterium. Beiallen anderen eingesetzten lufttechnischen Anlagen ist die Einhaltung dieses Wertes durch Messungen nach VDI 3861 Blatt 2 nachzuweisen
bei der ersten Inbetriebnahme der Anlagen, bei der ersten Inbetriebnahme der Anlagen,
mindestens in dreijährigem Abstand, mindestens in dreijährigemAbstand.
soweit keine Baumusterprüfung nach Absatz 6 vorliegt.
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Arbeitsraum mit ausreichend Außenluft (Frischluft) versorgt wird (siehe z.B. VDI 2262 Blatt 3).(3) Es ist sicherzustellen, dass der Arbeitsraum mit ausreichend Außenluft (Frischluft) versorgt wird (siehe z.B.BGR 121).
(4) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist eine Rückführung gereinigter Abluft in Arbeitsräume nicht zulässig.(4) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien ist eine Rückführung gereinigter Abluft in Arbeitsräume nicht zulässig.
(5) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist, wenn eine Aufnahme der dabei auftretenden Asbestfasern nur mit ortsveränderlichen Entstaubern oder Industriestaubsaugern möglich ist, bei folgenden Arbeiten abweichend von Absatz 4 eine Reinluftrückführung zulässig:(5)Abweichend von Absatz 4 ist bei folgenden Tätigkeiten eineRückführung gereinigter Abluft zulässig, wenn die Asbestfasern mitIndustriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubernaufgenommen werden, die den Anforderungen der Anlage 7.1 entsprechen:
ASI-Arbeiten an Bauteilen und Einrichtungen sowie Maschinen und Geräten in geschlossenen Räumen, wenn diese Arbeiten nur geringen Umfangs bzw. geringer Exposition sind,Tätigkeiten mit geringer Exposition gemäß Nummer 2.8 in geschlossenenRäumen oder Arbeiten geringen Umfangsnach Nummer 2.10,
Nebenarbeiten nach Nummer 2.4.Reinigungsarbeiten.
(6) Ortsveränderliche Entstauber oder Industriestaubsauger, die entsprechend Absatz 5 eingesetzt werden dürfen, müssen folgenden Anforderungen genügen:Eine Rückführung gereinigter Abluft ist auch zulässig, wenn bei Tätigkeiten mit PSF nach Anlage 9 Luftreiniger mit Filtern mindestens der Staubklasse M als zusätzliche flankierende Maßnahme eingesetztwerden, um eine mögliche Faserbelastung im Arbeitsbereich zu reduzieren. Der Einsatz eines Luftreinigers als alleinige Schutzmaßnahme sowie die Fortleitung der Abluft aus dem Arbeitsbereich sind nicht zulässig. Die Mindestanforderungen an solche Luftreiniger werdenin Anlage 7.2 beschrieben.
Die Geräte müssen berufsgenossenschaftlich (Bauartprüfung) oder behördlich anerkannt sein.(6) Bei Arbeiten gemäß Absatz 5 eingesetzte Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber müssenbaumustergeprüft und behördlichoder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sein.Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) veröffentlicht eine Liste der von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Geräte. Grundlage der Baumusterprüfungen sind produktspezifische Normen in Verbindung mit den in Anlage 7.1 dieser TRGS genannten Anforderungen.
Der Abscheidegrad für das Filter muss mindestens 99,995 % betragen. Der Abscheidegrad wird erreicht mit Geräten der Staubklasse H (siehe z.B. DIN EN 60.335-2-69 Anhang AA) in Verbindung mit den "Zusatzanforderungen für Asbestsauger" (Herausgeber Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz - BGIA, Februar 1996). Derartige Sauger erfüllen auch die Anforderungen des Absatzes 2.(7) Abweichend von Absatz 6 können ortsveränderliche Entstauber der StaubklasseM bei Tätigkeiten eingesetzt werden, die als emissionsarme Verfahren in Verbindung mitabgestimmten staubarmen Bearbeitungssystemen anerkannt sind. Die konkreten Anforderungenan die Entstauber sind der Beschreibung desemissionsarmen Verfahrens zu entnehmen.
Die Geräte müssen dem Einsatz entsprechend weiteren sicherheitstechnischen Anforderungen genügen, z.B. auf Baustellen der Schutzart IP 54 nach DIN 40.050. Ausgenommen sind Geräte mit einer Leistungsaufnahme bis 1,2 kW und Kollektormotor (Einphasengeräte), die der Schutzart IP X4 genügen müssen.
Bei älteren Geräten der Verwendungskategorie K 1 in Kombination mit einem im Gerät vorgeschalteten C-Filter, die vor 2002 eine Bauartprüfung nach ZH 1/487 bestanden haben, wird der beschriebene Abscheidegrad erfahrungsgemäß ebenfalls eingehalten. Auch diese Geräte müssen den "Zusatzanforderungen für Asbestsauger" entsprechen. Derartige Sauger erfüllen die Anforderungen des Absatzes 2.
Bei älteren Geräten, die vor 2002 eine Bauartprüfung nach ZH 1/487 bestanden haben, mit einer Leistungsaufnahme bis 1 kW genügt die Verwendungskategorie K 1 mit einstufiger Filterung.
(7) Die lufttechnischen Anlagen (Entstauber, Industriestaubsauger und Geräte, die zur Entlüftung bzw. Unterdruckhaltung eingesetzt werden) sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu warten, erforderlichenfalls instand zu setzen und durch einen Gerätefachkundigen (Qualifikation siehe Nummer 5.4.3 Abs. 2) oder von einem Wartungsunternehmen zu prüfen. Das Prüfergebnis ist auf Verlangen vorzulegen.(8) Raumlufttechnische Anlagen, Industriestaubsauger undortsveränderliche Entstauber sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu warten, erforderlichenfalls instand zu setzen und durchfachkundige Person (Qualifikation siehe Nummer5.3 Absatz 2) oder von einem Wartungsunternehmen zu prüfen. Das Prüfergebnis ist auf Verlangen vorzulegen.
(8) Beim Auf- und Abbau und bei der Instandhaltung (z.B. Filterwechsel) der bei ASI-Arbeiten eingesetzten Geräte und Anlagen sind die einschlägigen Vorgaben dieser TRGS zu beachten.
(9) Im Schwarzbereich eingesetzte Industriestaubsauger dürfen erst nach sorgfältiger Reinigung insbesondere des Motorgehäuses im Weißbereich eingesetzt werden.(9) Im Schwarzbereich eingesetzteIndustriestaubsauger, Entstauber und Luftreiniger dürfen im Weißbereichnur nach vollständiger Reinigung, auch des Motorgehäuses, eingesetzt werden.Bei Motoren mit Bypass-Kühlung sind auch die Kühlluftkanäle zu reinigen.
7.3 Für den Antrieb der bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten im Innenbereich eingesetzten Maschinen sind möglichst Elektromotore einzusetzen. Müssen benzin- oder dieselgetriebene Aggregate eingesetzt werden, und ist eine Ableitung der Abgase ins Freie nicht möglich ist, sind die Emissionen im Innenbereich durch laufende Instandhaltung und durch Abgasfilteranlagen oder durch Katalysatoren soweit wie möglich zu verringern.(10) Für den Antriebvon imInnenbereich, in engen Räumen oder Arbeitsgruben eingesetzten Maschinen sindgrundsätzlich Elektromotore einzusetzen.Beim Einsatz von benzin- oderdieselbetriebenen Maschinen ist dieEinhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten, z.B. durch
Einsatz von Abgasfilteranlagen oder Katalysatoren in Abstimmung mit dem Maschinenhersteller,
Ableitung der Abgase ins Freie,
7.4 Zum Abschluss der Arbeiten sind Arbeitsgeräte einschließlich Absaugleitungen, Arbeitsmittel und der Arbeitsbereich (Arbeitsraum) sorgfältig zu reinigen. Mit Asbestfasern verunreinigte Teile, die nicht gereinigt werden können, sind anzufeuchten und ordnungsgemäß nach Nummer 13 zu beseitigen, z.B. Teppichböden. Es ist ausreichend zu lüften. ausreichende Querlüftung derRäume.
(bei Betrieb von dieselbetriebenen Maschinen siehe TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren")
8 Persönliche Schutzausrüstung9 Persönliche Schutzausrüstung
9.1 Allgemeine Anforderungen
8.1 (1) Der Arbeitgeber hat(1) Der Arbeitgeber hat
wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaft geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaft geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nur so lange tätig werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist. dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nur so lange tätig werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.
(2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
(3) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen sind.(2) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen sind.Art und Ausführung der persönlichen Schutzausrüstung sind entsprechend den speziellen Einsatzbedingungen auszuwählen.
(3) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
8.2 (1) Beim Tragen von Atemschutz sind die Tragezeitbegrenzungen nach BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" zu beachten.(4) Beim Tragen von Atemschutzund Schutzkleidung sind die Tragezeitbegrenzungen nach BGR 190 "Benutzung vonAtemschutzgeräten " 4 zu beachten.
9.2 Atemschutz
(2) Als Atemschutzgeräte sind z.B. geeignet, sofern bei Ziffer 1 und 2 kein Sauerstoffmangel zu befürchten ist:(1) Ab einer Asbestfaserkonzentration von 10.000 F/m3 bis zu einer Asbestfaserkonzentration von 100.000 F/m3 sind als Atemschutzgeräte
bei einer Faserkonzentration bis zu 150.000 F/m3, z.B. bei Arbeiten an Asbestzementprodukten, Arbeiten geringen Umfangs und bei Probenahmenpartikelfiltrierende Halbmasken FFP2 für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,
Halbmasken mit P2-Filter, Halbmasken mitP2-Filter für länger andauernde Tätigkeiten,
Maske mit Gebläse und Partikelfilter TM1P oder höherwertige geeignet und einzusetzen 5.
(2) In Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von 100.000 F/m3 bis 300.000 F/m3 müssen Atemschutzgeräte mit Partikelfilter P3 getragen werden. Geeignet und einzusetzen sind
partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 partikelfiltrierende HalbmaskenFFP3 für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,
Halbmasken mit P3-Filter für länger andauernde Tätigkeiten,
Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM 1 P.Maske mit Gebläse und PartikelfilterTM2P
bei Arbeiten mit höherer Faserkonzentrationoder höherwertige Atemschutzgeräte. Aufgrund der erhöhten körperlichen Belastung beider Anwendung von Atemschutzgeräten mit P3-Filtern wird stattdessen der Einsatz gebläseunterstützter Atemschutzgeräte TM2P empfohlen, erforderlichenfalls mitAnwärmung der Atemluft.
Vollmasken mit Partikelfilter P3. Nach Möglichkeit sind Masken TM3P mit Gebläseunterstützung einzusetzen - erforderlichenfalls mit Anwärmung der Einatemluft.(3) In Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von mehr als 300.000 F/m3 sind Vollmasken mitGebläse und PartikelfilterTm3P oder höherwertige Atemschutzgeräte einzusetzen, erforderlichenfalls mit Anwärmung derAtemluft.
bei Arbeiten mit Faserkonzentrationen größer als 6.000.000 F/m3 (sofern z.B. trockenes Entfernen von Spritzasbest unvermeidbar)(4) Bei Arbeiten mit Faserkonzentrationen größer als4.000.000 F/m3 (sofern z.B. trockenes Entfernen von Spritzasbest unvermeidbar)sind Isoliergeräte einzusetzen.
Isoliergeräte mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur.
Atemschutzgeräte müssen geprüft sein 4.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass(5) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Atemschutzgeräte sachgerecht gelagert, gereinigt und instand gehalten werden, Atemschutzgeräte sachgerecht gelagert, gereinigt und instand gehalten werden,
die Beschäftigten entsprechend unterwiesen und im Umgang mit den Atemschutzgeräten geübt sind. die Beschäftigten entsprechend unterwiesen und im Umgang mit den Atemschutzgeräten geübt sind.
(4) Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb des durch Asbestfasern gefährdeten Bereiches auf- und abgesetzt werden.(6) Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb des durch Asbestfasern gefährdeten Bereiches auf- und abgesetzt werden.
(5) Bei Tätigkeiten nach Nummer 16.2 Abs. 1, 6 und 7, Nummer 16.3 Abs. 8, Nummer 16.4 Abs. 8, Deponiearbeiten nach Nummer 13.3 Abs. 2 sowie allgemeinen Arbeiten, bei denen die Unterschreitung von 15.000 F/m3 nach Nummer 2.10 nachgewiesen ist (Arbeiten geringer Exposition), kann auf das Tragen von Atemschutz verzichtet werden. Auch in diesen Fällen kann jedoch die Benutzung z.B. einer P2-Maske je nach Art und Häufigkeit der Arbeit, insbesondere wenn Expositionsspitzen auftreten, sinnvoll sein. Keinesfalls dürfen jedoch bei den genannten Tätigkeiten Beschäftigte ohne Atemschutzgerät mit Arbeiten beauftragt werden, bei denen es aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen oder klimatischen Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten Aufnahme von Asbestfasern über die Atmungsorgane kommen kann.(7) Bei Tätigkeitenmit geringer Exposition nach Nummer2.8 kanngrundsätzlich auf das Tragen von Atemschutz verzichtet werden.Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzenauftreten können (z.B. Wechsel derFilter von Entstaubern), wird das Tragen vonAtemschutz, z.B. P2 empfohlen.
9.3 Schutzkleidung
8.3 (1) Den Beschäftigten sind geeignete Schutzanzüge zur Verfügung zu stellen und von diesen zu tragen. Ausgenommen sind Instandhaltungsarbeiten nach Nummern 16.2 Abs. 1 und Abs. 7, 16.3 Abs. 8, 16.4 Abs. 8, Deponiearbeiten nach Nummer 13.3 Abs. 2 und allgemeine Arbeiten, bei denen die Unterschreitung von 15.000 F/m3 nach Nummer 2.10 nachgewiesen ist, sofern kein Körperkontakt mit dem asbesthaltigen Material besteht. Einwegschutzanzüge sind nach Schichtende entsprechend Nummer 13 zu entsorgen. Mehrwegschutzanzüge sind gemäß Nummer 9.3 regelmäßig zu pflegen und zu reinigen.(1) Den Beschäftigten sind geeignete Schutzanzüge zur Verfügung zu stellen und von diesen zu tragen.Geeignet sindSchutzanzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5-6 (bei Auftreten vonSprühnebel undFeuchtigkeit mindestens Typ 4).
(2) Schutzanzüge sind geeignet, wenn sie nach der BGR 189 ausgewählt und mit CE gekennzeichnet sind. Hierfür sind Schutzanzüge der Kategorie III Typ 4-6 und bei Auftreten von Sprühnebel und Feuchtigkeit Typ 3-4 geeignet. Bei Arbeiten im Bereich von Spannung führenden elektrischen Teilen ist Mehrwegschutzkleidung unzulässig.(2)Ausgenommen von Absatz 1 sindTätigkeiten, beidenen die Unterschreitung von10.000 F/m3 nachgewiesen istund kein Kontakt des asbesthaltigen Materials zur Arbeitskleidung besteht.
(3) Besteht die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefahren, sind zusätzlich entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen, z.B. Schutzhelm, Augenschutz, Handschuhe, Schutzschuhe, Schutzstiefel.(3)Einwegschutzanzüge sindnach dem Verlassen des asbestbelasteten Arbeitsbereiches entsprechend Nummer 18 zuentsorgen.
(4) Der Einsatz von Mehrwegschutzanzügen ist aus hygienischen Gründen nicht zu empfehlen und daher auf die Fälle zu beschränken, bei denen die Anwendung von Einwegschutzanzügen nicht möglich ist.
9 Hygienemaßnahmen10 Hygienemaßnahmen
9.1 Beschäftigte, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ausführen, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Für diese Beschäftigten sind Bereiche (Pausenbereiche) einzurichten, in denen sie Nahrungs- oder Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien ausführen, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Für diese Beschäftigten sind Bereiche (Pausenbereiche) einzurichten, in denen sie Nahrungs- oder Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.
9.2 (1) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen sind den Beschäftigten Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.(2) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien sind den Beschäftigten Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Arbeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist eine Duschmöglichkeit am Arbeitsort bereitzustellen. Die Forderung ist z.B. erfüllt beim Einsatz von Personenschleusen mit Nasszelle nach Nummer 14.1.4. Die Forderung nach Satz 1 entfällt bei Arbeiten mit geringer Exposition, bei Arbeiten an Asbestzementprodukten im Freien, sofern diese nicht länger als drei Tage dauern, und bei Arbeiten geringen Umfangs (siehe Nummer 14.2 Abs. 6 dieser TRGS).(3) Bei Arbeiten mit asbesthaltigenMaterialien ist eine Duschmöglichkeit am Arbeitsort bereitzustellen. Die Forderung ist z.B. erfüllt beim Einsatz von Personenschleusen mit Nasszelle nach Nummer14.2. Die Forderung nach Satz 1 entfällt beiTätigkeiten mit geringerExposition nach Nummer 2.8, bei Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 und bei Arbeiten an Asbestzementprodukten im Freien, sofern diesebezogen auf das Gesamtobjekt nicht länger als drei Tagedauern.
(4) Mehrwegschutzanzüge sind bei Verlassen des Schwarzbereiches zu dekontaminieren.
(3) Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.(5) Asbestbelastete Arbeits- undMehrwegschutzkleidung istin geschlossenen und nach Anlage 2b gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln und vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.
9.3 (1) Wird kein Einwegschutzanzug getragen, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Mehrwegschutzkleidung oder die Arbeitskleidung regelmäßig gereinigt wird. Die Mehrwegschutzkleidung bzw. Arbeitskleidung ist bei Arbeitsunterbrechung, bei Pausen, am Arbeitsende und beim Verlassen des asbestgefährdeten Bereiches gründlich zu reinigen (Abwaschen von abwaschbarer Mehrwegschutzkleidung, sonst Absaugen).
(2) Falls Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung nach Absatz 1 zum Waschen abgegeben wird, ist sie in entsprechend gekennzeichneten Behältern zu sammeln. Die Behälter sind wie folgt zu kennzeichnen (Abb. siehe Anhang II " Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse" der Richtlinie 76/769/EWG):
Der Wäschereibetrieb ist darüber hinaus besonders über die Gesundheitsgefährdung beim Einatmen von Asbestfasern zu informieren.(6) Wird Arbeits- und Mehrwegschutzkleidung zum Waschen abgegeben, ist die Wäsche in geschlossenen und nach Anlage 2b gekennzeichneten Behältnissen zu übergeben und der Wäschereibetrieb über dieGefährdung durch Asbest zu informieren.
10 Arbeitsmedizinische Vorsorge
10.1 Pflichtuntersuchungen
11 Unterweisung der Beschäftigten
Wird bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien die Nachweisgrenze der Asbestfaserkonzentration nach BGI 505-46 (15.000 F/m3 unter Standardbedingungen) überschritten, hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Die Untersuchungen sind Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit diesen Tätigkeiten. Die Untersuchungen erfolgen als(1) Der Arbeitgeberhat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und diese den Beschäftigten zugänglich zumachen.
Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit,
Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit,
Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit.
10.2 Angebotsuntersuchungen
(2) Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen enthalten über:
Wird bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien die Nachweisgrenze der Asbestfaserkonzentration nach BGI 505-46 (15.000 F/m3 unter Standardbedingungen) unterschritten oder werden geprüfte Verfahren mit geringer Exposition angewendet, hat der Arbeitgeber die am Arbeitsplatz auftretenden asbesthaltigen Materialiensowie dieGesundheitsgefährdungen,
Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit,
Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeiten
den Beschäftigten anzubieten. angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigtenam Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören insbesondere
Hygienemaßnahmen,
Informationen über expositionsmindernde Maßnahmen,
Informationen zum Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung,
Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Ersten Hilfe,
sachgerechte Behandlung und Beseitigung entstehender asbesthaltiger Abfälle.
10.3 Nachuntersuchungen als nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
(3) Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
(1) Aufgrund der langen Latenzzeit von Asbesterkrankungen sind bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Asbest nach Nummer 10.1 auch Nachuntersuchungen nach Beendigung der Beschäftigung vom Arbeitgeber anzubieten (nachgehende Untersuchungen).(4) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten anhand derBetriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigungund danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vomUnterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Dokumentation der Unterweisung muss mindestens bis zur nächsten Unterweisung aufbewahrt werden.
(2) Die nachgehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen können auch vom Unfallversicherungsträger angeboten werden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die notwendigen Personen- und Expositionsdaten dem Unfallversicherungsträger zu übermitteln.(5) Bei derUnterweisung sind insbesondere folgende Punkte zuvermitteln:
10.4 Fristen für Nachuntersuchungen
Die Fristen für Nachuntersuchungen richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und werden vom untersuchenden Arzt festgelegt. Bei Untersuchungen, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat, geht die Frist für die Nachuntersuchung aus der Untersuchungsbescheinigung hervor. Eigenschaften von Asbest undseine Wirkungen auf dieGesundheit einschließlich derverstärkenden Wirkung des Rauchens, ggf. ist derBetriebsarzt zu beteiligen,
gewerkspezifische asbesthaltige Materialien,
10.5 Vorsorgeuntersuchungen bei Verwendung von Atemschutz Tätigkeiten, beidenen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung vonMaßnahmen zur Expositionsminderung,
sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen,
Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes,
sachgerechte Abfallbeseitigung,
Die arbeitsmedizinische Vorsorge von Atemschutzgeräteträgern richtet sich nach dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk. Die Benutzung von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Nummer 10.1. arbeitsmedizinischeVorsorge.
11 Beschäftigungsbeschränkungen
Zum Schutz besonderer Personengruppen gelten Beschäftigungsbeschränkungen, siehe Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz und Jugendarbeitsschutzgesetz.(6) Betriebsanweisung und Unterweisung sind mit dem Arbeitsplan nach Nummer 4.2 abzustimmen (Muster für Betriebsanweisungen sieheAnlagen 1.6 und1.7 dieser TRGS).
(7) Bei Arbeiten nach Nummer 14 sind die Beschäftigten zusätzlich objektbezogen hinsichtlich Gefährdungen und Schutzmaßnahmen einzuweisen.
12 Unterrichtung der Beschäftigten12 Unterrichtung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zu gewährleisten, dass die Beschäftigen oder deren Vertreter(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien zu gewährleisten, dass die Beschäftigen oder deren Vertreter
nachprüfen können, ob die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und die Bestimmungen dieser TRGS zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Maßnahmen - insbesondere zu Schutzkleidung und Schutzausrüstung - Anwendung finden, nachprüfen können, ob die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und die Bestimmungen dieser TRGS zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Maßnahmen - insbesonderezur persönlichen Schutzausrüstung - Anwendung finden,
Einsicht in Aufzeichnungen zur Expositionshöhe - soweit vorhanden - und Auskünfte über deren Bedeutung erhalten. Einsicht in Aufzeichnungen zur Expositionshöhe und Auskünfte über deren Bedeutung erhalten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten unverzüglich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können. Dieses kann insbesondere der Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen.(2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten unverzüglich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können. Dieses kann insbesondere der Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen.
(3) Weitere Informationsrechte der Betriebs- oder Personalräte sowie der Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV enthalten.(3) Weitere Informationsrechte der Betriebs- oder Personalräte sowie der Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV enthalten.
(4) Die Beschäftigten haben nach dem Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.(4) Die Beschäftigten haben nach dem Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
13 Abfälle13Arbeitsmedizinische Prävention
13.1 Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung
(1) Abfälle, die Asbest enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen.(1)Die arbeitsmedizinische Prävention umfasst bei ASI-Arbeiten mit Asbest inder Regel die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung unddie arbeitsmedizinische Vorsorge. Im Vordergrund steht hier die Vermittlung von Kenntnissen zuden krebserzeugenden undsonstigen chronisch schädigenden Eigenschaften sowie Belastungen durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung. Die Arbeitsschwere muss in die Beurteilung der inhalativen Belastung einbezogen werden.
13.2 Arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung
(2) Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle vor dem Deponieren ist nicht zulässig und darf auch von den Anlieferern nicht verlangt werden. Ausgenommen sind Asbestzementrohre, soweit eine Zerkleinerung erforderlich ist und diese so erfolgt, dass keine Asbestfasern freigesetzt werden.(1) Ziel der arbeitsmedizinischtoxikologischen Beratung istdie Information der gefährdeten Mitarbeiter z.B. im Rahmen einer Unterweisung. Die Unterweisung erfolgt möglichst unter Beteiligung des Betriebsarztes undsoll auchüber denNutzen und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge informieren undzur Beteiligung daran motivieren.
(3) Auf die abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, TA Abfall, TA Siedlungsabfall, LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle") wird hingewiesen.
13.1 Abfallaufnahme
(1) Asbesthaltige Abfälle sind am Arbeitsplatz in geeigneten Behältern so zu sammeln, dass ein Umfüllen vermieden wird.(2) Im Rahmen der allgemeinen arbeitsmedizinischtoxikologischen Beratung bei ASI-Arbeiten mit Asbest ist u. a. darauf hinzuweisen, dass
(2) Geeignete Behälter sind z.B.
für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke,
für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z.B. Big-Bags,Erkrankungen durch anorganische Stäube wie Asbest unter bestimmten Bedingungen als Berufskrankheit anerkannt werden können. Konkret spielen die Berufskrankheiten Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) sowie das "durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oderdes Pericards" eine Rolle,
für stapelbare Asbestzementprodukte: Big-Bags, Platten-Big-Bags, Stapelung auf Paletten in staubdichter Verpackung
für spritzasbesthaltige Abfälle: das Entsorgungsgerät selbst. Bei Kleinmengen ist ein Fass ausreichend.der Hauptaufnahmeweg das Einatmen des asbestfaserhaltigen Staubes über die Atemwege ist und nach einer Latenz von ca. 20-30 Jahren schwere Schädigungen der Atemorgane und Krebserkrankungen entstehen können. (Sowohl Lungenkrebs als auch Kehlkopfkrebs können sich nach Asbestexposition bilden. Eine weitere typische Tumorart, die mit Asbest in Zusammenhang steht, ist dasMesotheliom. Das Mesotheliom ist einbösartiger Tumor des Rippenfells, des Bauchfells oder des Herzbeutels. Das Risiko der Krebsentstehung steigt tendenziell mit zunehmender Aufnahmedosis von Asbestfasern. Maligne Mesotheliome haben eine schlechte Prognose.),
fortgesetztes inhalatives Zigarettenrauchen die nachteilige Wirkung von Asbestfaserstaub massiv verstärkt, gerade auch die Entstehung von Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs und chronischen Atemwegsentzündungen, da der Selbstreinigungsmechanismus der Lunge nachhaltig gestört wird,
das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen oder ionisierender Strahlung im Lungenbereich das Krebsrisiko erhöht,
(3) Bei der Abfallaufnahme und der Bereitstellung für den Transport ist das Freiwerden von Stäuben durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik - z.B. Absaugen, Verfestigen, Anfeuchten, Abdecken - zu unterbinden. Asbeststäube, z.B. aus Filteranlagen, sind mit Bindemitteln (z.B. Zement) zu verfestigen. Auf die Nummern 14.1.7 Abs. 3 und 14.1.8 wird hingewiesen. einatembarer und lungenbläschengängiger Asbestfaserstaub dosisabhängig zu einer dauerhaften Schädigung der Bronchien und derLunge führen kann mit chronischer Atemwegsentzündung undmessbarer Einschränkung der Lungenfunktion sowie zu einem dauerhaften Lungengerüstumbau, derauch ohne fortgesetzte Exposition fortschreiten kann und medizinischen Maßnahmenkaum zugänglich ist,
(4) Soweit asbesthaltige Abfälle bis zur Beseitigung zwischengelagert werden müssen, sind sie feucht zu halten oder mit geeigneten Materialien abzudecken oder in geschlossenen Behältern aufzubewahren und gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. die Umsetzung der inder Betriebsanweisung festgelegten Schutzmaßnahmen, einschließlich der persönlichen Schutzausrüstung undder Arbeitshygiene, die Gesundheitsrisiken deutlich reduzieren kann.
13.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge 15
(5) Die Behälter sind nach Nummer 9.3 zu kennzeichnen.(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nachder Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).
(6) Das Verladen von asbesthaltigen Abfällen in Behältern oder auf die Ladefläche des Transportfahrzeuges - ggf. auf Paletten - ist sorgfältig durchzuführen. Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden.(2) Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen vonArbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 ArbMedVV). Dabei steht die Beratung der Beschäftigten zur Exposition und den sich daraus ergebenden Gefährdungen für ihre Gesundheit im Vordergrund. Wenn körperliche oder klinische Untersuchungen aus Sicht des Arztes für die Aufklärung und Beratung nicht erforderlich sind odervom Beschäftigten abgelehnt werden, beschränkt sich diearbeitsmedizinische Vorsorge aufein Beratungsgespräch (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 ArbMedVV). Vor der Beauftragung von Röntgenuntersuchungen istkritisch die rechtfer tigende Indikation nach der Röntgenverordnung zu prüfen.
13.2 Transport
(1) Asbest oder asbesthaltige Materialien und Abfälle sind für den Transport so zu sichern, dass während des Transports und beim Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden.
(2) Für den Transport asbesthaltiger Abfälle sind zur Vermeidung von Faseremissionen Behälter nach Nummer 13.1 zu verwenden. Der Transport darf gewerbsmäßig nur von hierfür zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben oder Unternehmen mit einer Einsammelund Transportgenehmigung unter Beachtung des Abfallrechts durchgeführt werden. Diese Genehmigungen sind nicht erforderlich, wenn ein Unternehmer in Erfüllung des Unternehmenszwecks Abfälle einsammelt oder befördert, ohne gewerbsmäßiger Einsammler oder Beförderer zu sein (Auskunft erteilt die zuständige Entsorgungsbehörde).(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für die betroffenen Beschäftigten nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer1 Buchstabe a ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) zuveranlassen (Pflichtvorsorge). Für Beschäftigte, die Asbestabbruch-, Asbestsanierungs-, oder Asbestinstandhaltungsarbeiten ausführen (sollen), kann eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden. DerArbeitgeber darfdie Tätigkeit durch die betroffenen Beschäftigten nurausüben lassen, wenn sie zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV). Sofern die betroffenen Beschäftigten Atemschutzgeräte der Gruppen 2 oder 3 tragen müssen, soll die Pflichtvorsorge hierfür(Anhang Teil 4 Absatz 1 Nr. 1 ArbMedVV) mitjener wegen Asbest kombiniert werden.
(3) Sofern die asbesthaltigen Abfälle den gefahrgutrechtlichen Vorschriften (z.B. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) unterliegen, sind die entsprechenden Vorschriften zusätzlich einzuhalten.
13.3 Ablagerung
(1) Asbest oder asbesthaltige Materialien und Abfälle sind auf dafür zugelassenen Deponien so abzulagern, dass eine Asbestfaserfreisetzung vermieden wird. Unabhängig davon sind vom Deponiebetreiber die organisatorischen Maßnahmen dieser TRGS, insbesondere Erwerb der Sachkunde, Anzeige, Betriebsanweisung und Unterweisung, durchzuführen.(4) Nach Beendigung der Tätigkeit mit Exposition gegenüber Asbesthat der Arbeitgeber betroffenen Beschäftigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) nachgehende Vorsorge anzubieten. Das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dient dann der Früherkennung asbestbedingter Erkrankungen. Gesundheitsstörungen durch Asbestexposition sind insbesonderenach längeren Latenzzeiten zu erwarten. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge in Form nachgehender Vorsorge anzubieten. Die AMR 5.1 zeigt einen Weg der Angebotsunterbreitung auf. Sofern die Beschäftigten eingewilligt haben, überträgt der Arbeitgeber am Ende des Beschäftigungsverhältnisses die Verpflichtung zum Angebot dernachgehenden Vorsorge an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger undüberlässt diesem die erforderlichen Unterlagen in Kopie (vgl. § 5 Absatz 3 Satz 2 ArbMedVV).
(2) Die Anforderung des Absatz 1 Satz 1 kann erfüllt werden, wenn die Anforderungen nach Nummer 13.1 erfüllt sind und beim Deponieren(5) Der Arzt hält nach § 6 Absatz3 ArbMedVV das Ergebnis und die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich einer ggf. durchgeführten Untersuchung schriftlich fest und berät den Beschäftigten darüber. Auf Wunsch des Beschäftigten, stellt er diesem das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Der Arzt stellt dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über diedurchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge aus. Die Bescheinigung enthält Angaben über den Zeitpunkt undden Anlass des aktuellen Vorsorgetermins sowie die Angabe, wann aus ärztlicher Sicht weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist (vgl. AMR 6.3) Diese Bescheinigung enthält weder Diagnosen oder andere Informationen über den Gesundheitszustand des Beschäftigten noch eine medizinische Beurteilung zur Eignung für bestimmte Tätigkeiten.
die Behälter vor dem Verdichten nicht zerstört werden,
überdeckt wird,
erst nach dem Überdecken verdichtet wird.
13.4 Andere Verfahren der Abfallbeseitigung(6) Nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV hat derArbeitgeber über die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben darüber, wann und aus welchen Anlässen diese für jeden Beschäftigten stattgefunden hat.
Ist bei anderen Verfahren der Abfallbeseitigung, z.B. bei chemischer oder thermischer Abfallbehandlung, nicht ausgeschlossen, dass Asbestfasern freigesetzt werden, so sind vom Arbeitgeber die nach dieser TRGS erforderlichen angemessenen Schutzmaßnahmen für den Einzelfall festzulegen. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.(7) Nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV wertet der Arzt die Erkenntnisse aus derarbeitsmedizinischen Vorsorge aus. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nichtausreichend sind, so hat der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm (ergänzende) Schutzmaßnahmen für exponierte Beschäftigte vorzuschlagen. Dieses erfolgt als fachlich kommentierte anonymisierte Weitergabe von Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge unter Wahrung der schutzwürdigen Belange der untersuchten Personen. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, sobedarf die Mitteilung darüber an den Arbeitgeberder Einwilligung des Beschäftigten. Konkretisierungen enthält dieAMR 6.4. Der Arbeitgeber hat als Folge eines Vorschlags vonseiten des Arztes nach § 8 Absatz 1 ArbMedVV die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichenMaßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat derArbeitgeber nachMaßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen demoder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.
14 Spezielle Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten14Besondere Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten19
14.1 Anforderungen für umfangreiche Arbeiten
14.1.1 (1) Umfangreiche Arbeiten liegen in der Regel dann vor, wenn Bauten oder Bauteile großflächig entsorgt oder saniert werden, z.B.(1)Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwachgebundenen Asbestprodukten sind z.B.
Entfernen von schwach gebundenen Asbestprodukten an Dachbindern, Wänden und Decken oder dergleichen, Entfernen von schwach gebundenen Asbestprodukten an Dachbindern, Wänden und Decken oder dergleichen,
Verfestigen und Beschichten von schwach gebundenen Asbestprodukten. Verfestigen und Beschichten von schwach gebundenen Asbestprodukten.
Die Abgrenzung zu Arbeiten geringen Umfangs ergibt sich aus Nummer 2.9 in Verbindung mit Nummer 14.2 Abs. 1 dieser TRGS.
Dabei sind Arbeitsweisen nach dem Stand der Technik anzuwenden, so dass möglichst wenig Asbestfasern freigesetzt werden.
(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen müssen den nachfolgenden Anforderungen genügen. Ziel der Anforderungen ist es, in den Weißbereichen von Schleusen und der Umgebung des Arbeitsbereiches eine Asbestfaserkonzentration von 1000 F/m3 zu unterschreiten.(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen müssen den nachfolgenden Anforderungen genügen. Ziel der Anforderungen ist es, in den Weißbereichen von Schleusen und der Umgebung des Arbeitsbereiches eine Asbestfaserkonzentration von 1000 F/m3 zu unterschreiten.
(3) Spritzasbest ist an der Anfallstelle mit geeigneten Bindemitteln so zu behandeln, dass eine Faserfreisetzung verhindert wird. Dies kann z.B. durch eine kombinierte Aufbereitungs- und Abfülltechnik in einem geschlossenen System erfolgen,
das unter Unterdruck gehalten wird und
bei dem der Materialaustrag ohne Faserfreisetzung gewährleistet ist.
Kann nicht in einem geschlossenen Aufbereitungssystem gearbeitet werden, so ist der Raum für den Materialaustrag als Schwarzbereich mit Personen- und Materialschleuse auszuführen.
(4) Bei der Entfernung von Spritzasbest in größerem Umfang ist ein Hochleistungs-Vakuum-Sauggerät einzusetzen, das einen Unterdruck von mindestens 35 kPa erzeugen kann und das aus Sammelbehälter, Haupt- und Sicherheitsfilter (Reinluftkonzentration < 1000 F/m3 gemäß Nummer 8.2 Absatz 2) sowie Pumpe möglichst in einem Block besteht.
(5) Asbestspritzputze und andere schwach gebundene asbesthaltige Materialien sollen in durchfeuchtetem Zustand unmittelbar von ihrer Unterkonstruktion abgesaugt oder abgenommen werden. Anfallendes asbesthaltiges Wasser darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist mit einem Hochleistungs-Vakuum-Sauggerät oder einem geeigneten Industriestaubsauger nach Anlage 7 aufzusaugen.
(6) Nicht absaugfähige asbesthaltige oder mit Asbest kontaminierte Materialien sind im Arbeitsbereich so aufzubereiten oder zu verpacken, dass eine Freisetzung von Asbestfasern beim Transport von der Anfallstelle zur Deponie oder zu einer zentralen Aufbereitungsanlage ausgeschlossen ist. Das Schreddern von asbesthaltigen Materialien ist nicht zulässig.
(7) Personen- und Materialschleusen sind arbeitstäglich sorgfältig feucht zu reinigen. In den Fällen, bei denen eine Feuchtreinigung nicht möglich ist, muss die Schleuse mit einem geeigneten Industriestaubsauger nach Anlage 7.1 sorgfältig abgesaugt werden.
(3) Kontrollmessungen im Weißbereich können erforderlich sein, z.B.(8) Kontrollmessungen im Weißbereich können erforderlich sein, z.B.
in der Umgebung von Schleusen bei länger andauernden Arbeiten, in der Umgebung von Schleusen bei länger andauernden Arbeiten,
bei Störung des geplanten Betriebsablaufs, bei Störung des geplanten Betriebsablaufs,
bei Beschädigung der Abschottung. bei Beschädigung der Abschottung.
(9) Vom Arbeitsbereich nach außen muss eine Sprechverbindung vorhanden sein.
14.1 Anforderungen an Abschottung und lufttechnische Maßnahmen
14.1.2 Der Arbeitsbereich (Schwarzbereich) muss gegenüber der Umgebung nach dem Stand der Technik staubdicht abgetrennt sein (Abschottung). Die Abschottung muss standsicher sein und der Sogkraft des Unterdrucks und den sonstigen Beanspruchungen standhalten. Es sollen wieder verwendbare Abschottungen eingesetzt werden. Der Arbeitsbereich ist möglichst klein zu halten. Abschottungen sind so zu errichten, dass keine Fasern freigesetzt werden. Es ist ein Abschottungsplan zu erstellen, der in den Grundzügen mit der Mitteilung nach Nummer 3.2 vorgelegt werden soll.(1) Der Arbeitsbereich (Schwarzbereich) muss gegenüber der Umgebung nach dem Stand der Technik staubdicht abgetrennt sein (Abschottung). Die Abschottung muss standsicher sein und der Sogkraft des Unterdrucks und den sonstigen Beanspruchungen standhalten. Es sollen wieder verwendbare Abschottungen eingesetzt werden. Der Arbeitsbereich ist möglichst klein zuhalten (siehe dazu auch Nummer 14.5). Abschottungen sind so zu errichten, dass keine Fasern freigesetzt werden. Es ist ein Abschottungsplan zu erstellen, der in den Grundzügen mit derAnzeige nach Nummer 3.2vorzulegen ist. Bauseits installierte raumlufttechnische Anlagen sind in dieser Zeit außer Betrieb zu nehmen.
(2) Die zur Durchführung der Tätigkeiten zu installierenden raumlufttechnischen Anlagen haben folgende Kriterien zu erfüllen:
14.1.3 (1) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilter ist sicherzustellen, dass sie müssen ausreichenddimensioniert werden,
es muss eine Abluftreinigung vorhanden sein, die die Anforderungen nach Nummer 8.2 Absatz 2 erfüllt,
der Arbeitsbereich zur Reduzierung der Asbestfaserkonzentration ausreichend durchlüftet wird und der Arbeitsbereichmuss zur Reduzierung der Asbestfaserkonzentration ausreichend durchlüftetwerden,
ein ausreichender Unterdruck aufrechterhalten wird, sofern die Abschottung nicht staubdicht ausgeführt werden kann. ein ausreichender Unterdruckmuss aufrechterhaltenwerden.
Die Abluftreinigung muss den Anforderungen nach Nummer 7.2 Abs. 2 genügen.
Darüber hinaus sind die Regelungen der ASR A 3.5 "Raumtemperatur" und der ASR A 3.6 "Lüftung" zu berücksichtigen.
(2) Die Durchlüftung ist ausreichend, wenn im Arbeitsbereich ein mindestens fünffacher Luftwechsel (Frischluft) pro Stunde erreicht wird. Die erforderliche Luftleistung ist aus der Nennleistung der raumlufttechnischen Anlage im Verhältnis zum Raumvolumen (ohne Einbauten) zu berechnen. Die Zuluft muss über definierte Zuluftöffnungen so geführt werden, dass eine wirkungsvolle Durchströmung des Arbeitsbereichs gegeben ist. Die Luftströmung ist z.B. mittels Rauchröhrchen zu überprüfen. Die Zuluftöffnungen müssen sich bei Druckabfall selbsttätig schließen.(3) Der Luftaustausch ist ausreichend, wenn im Arbeitsbereich ein mindestensachtfacher Luftwechsel (Frischluft) pro Stunde erreicht wird. Die erforderliche Luftleistung ist aus der Nennleistung der raumlufttechnischen Anlage im Verhältnis zum Raumvolumen (ohne Einbauten) zu berechnen. Die Zuluft muss über definierte Zuluftöffnungen so geführt werden, dass eine wirkungsvolle Durchströmung des Arbeitsbereichs gegeben ist. Die Luftströmung ist z.B. mittels Rauchröhrchen zu überprüfen. Die Zuluftöffnungen müssen sich bei Druckabfall selbsttätig schließen.
(3) Der Unterdruck ist in der Regel ausreichend, wenn er während der Arbeiten 20 Pa (Pascal) gegenüber angrenzenden Räumen beträgt. Ein Unterdruck von 50 Pa soll nicht überschritten werden. Nach Schichtende ist die raumlufttechnische Anlage noch mindestens eine Stunde mit derselben Leistung weiter zu betreiben. Danach kann ein Unterdruck von 10 Pa genügen. Der Unterdruck ist kontinuierlich registrierend zu messen. Registrierstreifen sind mindestens bis zum vollständigen Abschluss der Maßnahme aufzubewahren.(4) Der Unterdruck ist in der Regel ausreichend, wenn er während der Arbeiten 20 Pa (Pascal) gegenüber angrenzenden Räumen beträgt. Ein Unterdruck von 50 Pa soll nicht überschritten werden. Nach Schichtende ist die raumlufttechnische Anlage noch mindestens eine Stunde mit derselben Leistung weiter zu betreiben. Danach kann ein Unterdruck von 10 Pa genügen. Der Unterdruck ist kontinuierlich registrierend zu messen. Registrierstreifen sind mindestens bis zum vollständigen Abschluss der Maßnahme aufzubewahren.
(4) Bei Abfall des Unterdrucks muss automatisch optisch oder akustisch Alarm ausgelöst werden. Im Einzelfall kann der Anschluss der raumlufttechnischen Anlage an eine Notstromversorgung erforderlich sein.(5) Bei Abfall des Unterdrucks muss automatisch optisch oder akustisch Alarm ausgelöst werden. Im Einzelfall kann der Anschluss der raumlufttechnischen Anlage an eine Notstromversorgung erforderlich sein.
(5) Die Notwendigkeit des Filterwechsels muss überwacht und optisch oder akustisch angezeigt werden.(6) Die Notwendigkeit des Filterwechsels muss überwacht und optisch oder akustisch angezeigt werden.
(6) Raumlufttechnische Anlagen dürfen in der Regel nicht im Arbeitsbereich aufgestellt und Luftleitungen zwischen Schwebstofffilter und Sauggerät nicht durch den Arbeitsbereich geführt werden.(7) Raumlufttechnische Anlagen dürfen in der Regel nicht im Arbeitsbereich aufgestellt und Luftleitungen zwischen Schwebstofffilter und Sauggerät nicht durch den Arbeitsbereich geführt werden.
Abb. 1 Personenschleuse (Prinzipskizze)
14.2 Anforderungen an Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen)
14.1.4 (1) Der Arbeitsbereich darf nur über ausreichend bemessene Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen) betreten oder verlassen werden. Materialtransport durch die Personenschleuse ist unzulässig.(1) Der Arbeitsbereich darf nur über ausreichend bemessene Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen) betreten oder verlassen werden. Materialtransport durch die Personenschleuse ist unzulässig.
(2) In der Regel ist ein Mehrkammersystem, bestehend aus drei Kammern mit Vorraum oder vier Kammern im Baukastensystem oder als Festinstallation im Container, z.B. gemäß Abb. 1, vorzusehen mit den wesentlichen Anforderungen(2) In der Regel ist ein Mehrkammersystem, bestehend aus drei Kammern mit Vorraum oder vier Kammern im Baukastensystem oder als Festinstallation im Container, z.B. gemäß Abb. 1, vorzusehen mit den wesentlichen Anforderungen
Fußböden, Wände und Decken aus festem, abwaschbarem, glattem Material, Fußböden, Wände und Decken aus festem, abwaschbarem, glattem Material,
Nasszelle mit automatischem Duschvorgang und Handbrause, Nasszelle mit automatischem Duschvorgang und Handbrause,
selbstschließende Kammertüren, selbstschließende Kammertüren,
gerichtete Luftführung durch die Schleuse in Richtung Schwarzbereich; dieses kann z.B. erreicht werden durch Unterdruckhaltung in Kammer 3 und Vorraum bzw. Kammer 4 mit Unterdruckmessung in Kammer 3, dabei darf der Unterdruck nicht höher als im Schwarzbereich (Arbeitsbereich) sein, gerichtete Luftführung durch die Schleuse in Richtung Schwarzbereich; dieses kann z.B. erreicht werden durch Unterdruckhaltung in Kammer 3 und Vorraum bzw. Kammer 4 mit Unterdruckmessung in Kammer 3, dabei darf der Unterdruck nicht höher als im Schwarzbereich (Arbeitsbereich) sein,
diagonale Durchlüftung aller Kammern mit mindestens 10fachem Luftwechsel pro Stunde in Kammer 3 und dem Vorraum bzw. Kammer 4; dabei ist sicherzustellen, dass es nicht zu Zuglufterscheinungen kommt, diagonale Durchlüftung aller Kammern mit mindestenszehnfachem Luftwechsel pro Stunde in Kammer 3 und dem Vorraum bzw. Kammer 4; dabei ist sicherzustellen, dass es nicht zu Zuglufterscheinungen kommt,
Sicherstellung ausreichender Raumluft- und Wassertemperaturen, Sicherstellung ausreichender Raumluft- und Wassertemperaturen,
Einleitung des Duschwassers in die Abwasserkanalisation. Einleitung des Duschwassers in die Abwasserkanalisation.
Als Vorraum oder Kammer 4 kann zur Vorreinigung auch eine Luftdusche eingesetzt werden. Luftduschen dürfen an Stelle von Nassduschen nur eingesetzt werden, wenn sie behördlich oder berufsgenossenschaftlich zugelassen sind.Als Vorraum oder Kammer 4 kann zur Vorreinigung auch eine Luftdusche eingesetzt werden. Luftduschen dürfen an Stelle von Nassduschen nur eingesetzt werden, wenn sie behördlich oder berufsgenossenschaftlich zugelassen sind.
(3) Eine Drei-Kammerschleuse ist ausreichend, wenn
die Faserkonzentration weniger als 100.000 F/m3 beträgt,
(3) Bei einer Faserkonzentration von mehr als 100.000 F/m3 ist eine 3-Kammerschleuse nach Absatz 2 ausreichend, wenn beim Einsatz von nicht mehr als drei Beschäftigten die Arbeitsdauer nicht mehr als zwei Schichten beträgt. Eine 3-Kammerschleuse ist auch ausreichend, wenn die Faserkonzentration weniger als 100.000 F/m3 beträgt. bei einer Faserkonzentration von mehr als 100.000 F/m3 nicht mehr als dreiBeschäftigte eingesetzt werden und die Arbeitsdauerinsgesamt nicht mehr als zwei Schichten beträgt.
(4) Befinden sich in der Nähe der Personenschleuse elektrische Betriebsmittel, so dass auf eine Nasszelle in der Schleuse verzichtet werden muss, so müssen die Beschäftigten in der Schleuse trocken abgesaugt werden und es muss in der Nähe eine Dusche zur Verfügung stehen.(4) Befinden sich in der Nähe der Personenschleuse elektrische Betriebsmittel, so dass auf eine Nasszelle in der Schleuse verzichtet werden muss, so müssen die Beschäftigten in der Schleuse trocken abgesaugt werden und es muss in der Nähe eine Dusche zur Verfügung stehen.
Abb. 1 Personenschleuse (Prinzipskizze)
TRGS 519: Abb. 1 Personenschleuse (Prinzipskizze)Abb.2 Materialschleuse (Prinzipskizze)
* Einweganzüge dürfen höchstens über eine Schichtlänge benutzt werden und sind nach Schichtende zu entsorgen.
14.3 Anforderungen an Materialschleusen
14.1.5 Material-Dekontaminationsanlagen (Materialschleusen) sind z.B. entsprechend Abb. 2 so zu gestalten, dass Gegenstände und Materialien einwandfrei transportiert, gereinigt, verpackt und zwischengelagert werden können. Das Betreten und Verlassen des Arbeitsbereichs durch die Materialschleuse ist nicht zulässig. Wesentliche Anforderungen an die Materialschleuse sind(1) Material-Dekontaminationsanlagen (Materialschleusen) sind so zu gestalten, dass Gegenstände und Materialien einwandfrei transportiert, gereinigt, verpackt und zwischengelagert werdenkönnen (Beispiel siehe Abb. 2). Wesentliche Anforderungen an die Materialschleuse sind
Fußböden, Wände und Decken aus festem, abwaschbarem, glattem Material,
kontrollierte Unterdruckhaltung in Kammer 2; dabei darf der Unterdruck nicht höher als im Arbeitsbereich sein, kontrollierte Unterdruckhaltung in Kammer 2; dabei darf der Unterdruck nicht höher als im Arbeitsbereich sein,
Be- und Entlüftung der Kammern (10facher Luftwechsel pro Stunde und diagonale Durchströmung in Kammer 2), Be- und Entlüftung der Kammern(zehnfacher Luftwechsel pro Stunde und diagonale Durchströmung in Kammer 2),
vor der Materialentnahme mindestens 30facher Luftwechsel in Kammer 1, vor der Materialentnahme mindestens30-facher Luftwechsel in Kammer 1,
selbstschließende Kammertüren, selbstschließende Kammertüren,
Verriegelung der Türen, so dass jeweils die Türen 1 und 2 sowie 2 und 3 nicht gleichzeitig geöffnet werden können, Verriegelung der Türen, so dass jeweils die Türen 1 und 2 sowie 2 und 3 nicht gleichzeitig geöffnet werden können,
Einleitung von Waschwasser in die Abwasserkanalisation. Einleitung von Waschwasser in die Abwasserkanalisation.
Abb. 2 Materialschleuse (Prinzipskizze)
TRGS 519: Abb. 2 Materialschleuse (Prinzipskizze)
14.1.6 Schleusen sind jeweils nach Schichtende sorgfältig feucht zu reinigen. Muss nach Nummer 14.1.4 Abs. 4 auf eine Nasszelle in der Personenschleuse verzichtet werden, so muss die Schleuse jeweils nach Schichtende mit einem geeigneten und zugelassenen Industriestaubsauger sorgfältig trocken abgesaugt werden.
14.1.7 (1) Es sind Arbeitsweisen nach dem Stand der Technik anzuwenden, so dass möglichst wenig Asbestfasern freigesetzt werden. Grundsätzlich sollen Asbestspritzputze und andere schwach gebundene asbesthaltige Produkte in durchfeuchtetem Zustand unmittelbar von ihrer Unterkonstruktion abgesaugt oder abgenommen werden. Anfallendes asbesthaltiges Wasser darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist mit einem Hochleistungs-Vakuum-Sauggerät oder einem geeigneten Industriestaubsauger aufzusaugen.
(2) Bei der Entfernung von Spritzasbest in größerem Umfang ist ein Hochleistungs-Vakuum-Sauggerät einzusetzen, das einen Unterdruck von mindestens 35 kPa erzeugen kann und das aus Sammelbehälter, Haupt- und Sicherheitsfilter (Reinluftkonzentration < 1000 F/m3) sowie Pumpe möglichst in einem Block besteht.
(3) Nicht absaugfähige asbesthaltige oder mit Asbest kontaminierte Materialien sind im Arbeitsbereich so aufzubereiten oder zu verpacken, dass eine Freisetzung von Asbestfasern vom Anfallort bis zur Deponie oder zu einer zentralen Aufbereitungsanlage ausgeschlossen ist. Das Schreddern von asbesthaltigen Materialien ist nicht zulässig, ausgenommen Verfahren nach Nummer 13.4 dieser TRGS.
14.1.8 Spritzasbest ist nach dem Stand der Technik am Anfallort mit Zement oder einem anderen geeigneten Bindemittel zu binden, so dass eine Faserfreisetzung verhindert wird. Dies kann z.B. durch eine kombinierte Aufbereitungs- und Abfülltechnik in einem geschlossenen System erfolgen,
das unter Unterdruck gehalten wird und
bei dem der Materialaustrag ohne Faserfreisetzung gewährleistet ist.
Kann nicht in einem geschlossenen Aufbereitungssystem gearbeitet werden, so ist der Raum für den Materialaustrag als Schwarzbereich mit Personen- und Materialschleuse auszuführen.(2) Das Betreten undVerlassen des Arbeitsbereichs durch die Materialschleuseist nicht zulässig.
14.1.9 Vom Arbeitsbereich nach außen muss eine Sprechverbindung vorhanden sein.
14.1.10 Abweichend von Nummer 14.1.4 kann bei einer Arbeit, die von höchstens zwei Beschäftigten in höchstens zwei Stunden einschließlich Verpacken, Reinigung, ggf. Restfaserbindung und anschließendem 30fachen Luftwechsel (Frischluft) erledigt wird, auf Personenschleusen verzichtet werden. Vor Abschluss der Arbeiten einschließlich der Entsorgung des Einweganzuges darf der abgeschottete Arbeitsbereich nicht verlassen werden. Der Zugang ist während der Arbeit staubdicht geschlossen zu halten. Auf Unterdruckmessung kann verzichtet werden.
14.2 Spezielle Regelungen für Arbeiten geringen Umfangs14.4 Besondere Regelungen für Arbeiten geringen Umfangsan schwach gebundenen Asbestprodukten
(1) Arbeiten geringen Umfangs (Begriffsbestimmung siehe Nummer 2.9) an schwach gebundenen Asbestprodukten können z.B. sein(1) Arbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Asbestproduktennach Nummer 2.10 können z.B. sein
Entfernen von Asbestpappen unter Fensterbänken,
Entfernen von Dichtungen, z.B. an Gasbrennern oder an Türen, Entfernen von Dichtungen, z.B. an Gasbrennern oder an Türen,
Beschichten von Abschottungen, z.B. an Kabeldurchführungen oder an Durchführungen von Lüftungskanälen oder Rauchrohren, Beschichten von Abschottungen, z.B. an Kabeldurchführungen oder an Durchführungen von Lüftungskanälen oder Rauchrohren,
Beschichten von schwach gebundenen asbesthaltigen Platten in gutem Zustand durch Rollen. Beschichten von schwach gebundenen asbesthaltigen Platten in gutem Zustand durch Rollen.
(2) Grundsätzlich sind Arbeitsbereiche staubdicht abzutrennen und mit einem Entlüftungsgerät für Unterdruckhaltung zu durchlüften. Nach Möglichkeit ist feucht zu arbeiten. Für Reinigungsarbeiten ist ein baumustergeprüfter Staubsauger nach Nummer 7.2 Abs. 6 einzusetzen.(2)Die Arbeitsbereichesind staubdicht abzutrennen und mit einem Entlüftungsgerät für Unterdruckhaltung zu durchlüften. Nach Möglichkeit ist feucht zu arbeiten.
(3) Bei kleinen Arbeitsbereichen kann abweichend von Absatz 2 auch die alleinige Verwendung eines baumustergeprüften Staubsaugers (Verzicht auf zusätzliches Entlüftungsgerät) ausreichend sein, wenn der Staubsauger ständig in Betrieb ist und die Abluft nach außen geleitet wird.(3) Bei kleinen Arbeitsbereichen kann abweichend von Absatz 2 auch die alleinige Verwendung einesgeeigneten Industriestaubsaugers/Entstaubers nach Anlage 7.1 (Verzicht auf zusätzliches Entlüftungsgerät) ausreichend sein, wenndas verwendete Gerät ständig in Betrieb ist und die Abluft nach außen geleitet wird.Dabei ist mindestens ein achtfacher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten.
(4) Als Verbindung zum Arbeitsbereich ist im Allgemeinen eine Ein-Kammer-Schleuse ausreichend. Auf die Schleuse kann nur verzichtet werden, wenn die Expositionszeit maximal zwei Stunden beträgt. Personen und Gegenstände dürfen in diesem Fall den Arbeitsbereich nicht vor Abschluss der Sanierungsarbeiten einschließlich der Reinigungsarbeiten und nachfolgendem ausreichenden Luftwechsel verlassen. Der Zugang ist während der Arbeit staubdicht geschlossen zu halten.(4)In Innenräumen ist als Verbindung zum Arbeitsbereich im Allgemeinen eine Ein-Kammer-Schleuse ausreichend. Personen und Gegenstände dürfen in diesem Fall den Arbeitsbereich nicht vor Abschluss derTätigkeiten einschließlich der Reinigungsarbeiten und nachfolgendem30-fachem Luftwechsel verlassen. Der Zugang ist während der Arbeit staubdicht geschlossen zu halten.
(5) Die Abschottung darf erst nach visueller Kontrolle des Reinigungszustandes abgebaut werden.
(5) Die Abschottung darf erst nach Abschluss der Arbeiten, sorgfältiger Reinigung, ggf. anschließender Restfaserbindung und ausreichender Lüftung (30fach) abgebaut werden. Auf eine Freigabemessung nach Nummer 14.4 kann in der Regel verzichtet werden.(6) Auf eine Freigabemessung nach Nummer14.5 kann in der Regel verzichtet werden.
(6) Bei Arbeiten geringen Umfangs muss eine Dusche vor Ort oder am Betriebshof zur Verfügung stehen. Eine Waschgelegenheit vor Ort muss in jedem Fall vorhanden sein.(7) Bei Arbeiten geringen Umfangs muss vor Orteine Waschgelegenheit vorhanden sein.
14.3 Zusätzliche Ausnahmen bei Verfahren geringer Exposition
Auf eine Abschottung des Arbeitsbereichs darf bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Arbeitsverfahren mit geringer Exposition nur verzichtet werden, wenn
Öffnungen zu angrenzenden Räumen geschlossen gehalten werden,
unbeteiligte Dritte den Raum (Arbeitsbereich) vor Abschluss der Arbeiten (einschließlich Reinigung und Durchlüftung) nicht betreten,
der Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten mit Asbest sorgfältig mit einem baumustergeprüften Staubsauger nach Nummer 7.2 Abs. 6 gereinigt und feucht gewischt wird. In Räumen mit einem Fußbodenbelag, der nicht feucht gewischt werden kann, muss der Fußboden vor Beginn der Arbeiten faserdicht abgeklebt werden, so dass eine Feuchtreinigung des abgeklebten Fußbodens nach den Arbeiten und vor Wiederbenutzung erfolgen kann. Nach der Feuchtreinigung ist die Abklebung zu entfernen und der Fußbodenbelag mit einem baumustergeprüften Staubsauger nach Nummer 7.2 Abs. 6 zu reinigen.
anschließend ein mehrfacher Luftwechsel durchgeführt wird.
Auf eine Freigabemessung nach Nummer 14.4 wird in diesen Fällen verzichtet.
14.4 Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freigabe)14.5 Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freigabe)
(1) Der Arbeitgeber darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn
Der Arbeitgeber darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn die Tätigkeiten mit Asbest und anderen asbesthaltigen Gefahrstoffen einschließlich der Reinigung abgeschlossen sind. Nach umfangreichen Arbeiten dürfen die Schutzmaßnahmen im Arbeitsbereich erst aufgehoben werden, wenn die Tätigkeiten mit Asbest und anderen asbesthaltigenMaterialien einschließlich der Reinigung abgeschlossensind,
durch eine visuelle Kontrolle bestätigt wurde, dass keine sichtbaren Asbestteilchen mehr vorhanden sind, durch eine visuelle Kontrolle bestätigt wurde, dass keinesichtbare Restverschmutzung mehr vorhandenist,
durch Messung nach VDI 3492 Blatt 2 eine Asbestfaserkonzentration in der Raumluft unter 500 F/m3 ermittelt wurde und durch Messung nach VDI 3492 eine Asbestfaserkonzentration in der Raumluft unter 500 F/m3 ermittelt wurde(Ausnahmen siehe Nummer 14.4 und15)
die Obergrenze des nach der Poisson-Verteilung berechneten 95%-Vertrauensbereichs der Asbestfaserkonzentration weniger als 1000 F/m3 beträgt. Während dieser Messung ist die Unterdruckhaltung im Messbereich aufzuheben. die Obergrenze des nach der Poisson-Verteilung berechneten95 %-Vertrauensbereichs der Asbestfaserkonzentration weniger als 1000 F/m3 beträgt. Während dieser Messung ist die Unterdruckhaltung im Messbereich aufzuheben.
(2) Ist eine Freimessung vorgesehen, ist darauf zu achten, dass die Größe des Arbeitsraumes ausreichend dimensioniert ist, um eine Raumluftmessung gemäß den Vorgaben der VDI 3492 durchführen zu können.
Das Messergebnis kann ggf. zur Erfolgskontrolle nach den Asbest-Richtlinien verwendet werden.(3) Das Messergebnis kann ggf. zur Erfolgskontrolle nachAsbestrichtlinien der Länder verwendet werden.
15 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition oder emissionsarmen Verfahren 19
15.1 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8
Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 gelten folgende Regelungen:
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.1 und Nummer 5.2 ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich.
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.2 genügt die Anwesenheit einer sachkundigen aufsichtführenden Person, die für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.
Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung an die Behörde ist eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.
Die Rückführung gereinigter Abluft ist zulässig, wenn die Asbestfasern mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern nach Anlage 7.1 aufgenommen werden.
Auf das Tragen von Atemschutz kann verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z.B. Wechsel der Filter von Entstaubern), wird das Tragen von Atemschutz, z.B. P2 empfohlen.
Am Arbeitsort muss keine Duschmöglichkeit bereitgestellt werden.
Wenn auf eine Abschottung des Arbeitsbereichs verzichtet wird, ist der gesamte Raum als Arbeitsbereich zu betrachten:
Öffnungen zu angrenzenden Räumen müssen geschlossen gehalten werden,
unbeteiligte Dritte dürfen den Raum (Arbeitsbereich) vor Abschluss der Arbeiten (einschließlich Reinigung und Durchlüftung) nicht betreten können,
der Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sorgfältig mit einem Industriestaubsauger oder ortsveränderlichen Entstaubern nach Anlage 7.1 gereinigt und feucht gewischt wird.
Oberflächen, die nicht feucht gewischt werden können, müssen vor Beginn der Arbeiten faserdicht abgeklebt werden, so dass nach den Arbeiten eine Reinigung der Abklebung erfolgen kann.
15.2 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9
Für Tätigkeiten, die mit anerkannten emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden, gelten folgende Regelungen:
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.1 ist eine Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich. Werden ausschließlich behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte emissionsarme Verfahren angewandt, ist für die aufsichtführende Person eine Qualifikation nach Anlage 10 (Qualifikationsmodul 1E) ausreichend.
Für die Anforderungen nach Nummer 5.2 genügt die Anwesenheit einer sachkundigen bzw. nach Anlage 10 qualifizierten aufsichtführenden Person, die für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.
Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung an die Behörde ist eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.
Die Rückführung gereinigter Abluft ist zulässig, wenn die Asbestfasern mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern gemäß Anlage 7.1 aufgenommen werden.
Auf das Tragen von Atemschutz kann verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z.B. Wechsel der Filter von Entstaubern), wird das Tragen von Atemschutz, z.B. P2 empfohlen.
Am Arbeitsort muss keine Duschmöglichkeit bereitgestellt werden.
Wenn auf eine Abschottung des Arbeitsbereichs verzichtet wird, ist der gesamte Raum als Arbeitsbereich zu betrachten:
Öffnungen zu angrenzenden Räumen müssen geschlossen gehalten werden,
unbeteiligte Dritte dürfen den Raum (Arbeitsbereich) vor Abschluss der Arbeiten (einschließlich Reinigung und Durchlüftung) nicht betreten können,
der Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sorgfältig mit einem Industriestaubsauger nach Anlage 7.1 gereinigt und feucht gewischt wird.
Oberflächen, die nicht feucht gewischt werden können, müssen vor Beginn der Arbeiten faserdicht abgeklebt werden, so dass nach den Arbeiten eine Reinigung der Abklebung erfolgen kann.
Auf eine Freigabemessung kann verzichtet werden.
15 Spezielle Regelungen für Abbruch-Arbeiten an Asbestzementprodukten16 Besondere Regelungen für Abbruch-Arbeiten an Asbestzementprodukten
15.1 Allgemeine Anforderungen16.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Müssen im Einzelfall handgeführte, ortsveränderliche Maschinen und Geräte zur Bearbeitung von Asbestzementprodukten eingesetzt werden und wird dabei Staub freigesetzt, dürfen dafür nur langsam laufende und abgesaugte Maschinen und Geräte verwendet werden.(1) Müssen im Einzelfall handgeführte, ortsveränderliche Maschinen und Geräte zur Bearbeitung von Asbestzementprodukten eingesetzt werden und wird dabei Staub freigesetzt, dürfen dafür nur langsam laufende und abgesaugte Maschinen und Geräte verwendet werden.
(2) Vor der Durchführung von Abbrucharbeiten an Asbestzement-Produkten ist zu prüfen, ob dazu emissionsarme Verfahren nach Nummer 2.9 vorliegen. Werden solche Verfahren eingesetzt, gelten die Ausnahmen nach Nummer 15.
(2) Ausgebaute Asbestzementprodukte dürfen nicht wieder verwendet werden. (Ausnahmen bei Instandhaltungsmaßnahmen siehe dort.)(3) Ausgebaute Asbestzementprodukte dürfen nicht wieder verwendetwerden (zu Ausnahmen bei Instandhaltungsmaßnahmen sieheAbschnitt 17)
(3) Asbesthaltige Wellplattendächer sind nicht durchsturzsicher und dürfen nach § 11 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22) nur über lastverteilende Beläge oder Laufstege begangen werden. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m sind Absturzsicherungen vorzusehen (§ 12 BGV C 22 sowie BG-Regeln "Dacharbeiten" BGR 203).(4) Asbesthaltige Wellplattendächer sind nicht durchsturzsicher und dürfen nach § 11 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22) nur über lastverteilende Beläge oder Laufstege begangen werden. Absturzsicherungensind nach den Regelungen der ASR A 2.1 bzw. BGV C 22vorzusehen.
15.2 Arbeiten im Freien16.2 Arbeiten im Freien
(1) Unbeschichtete Asbestzementprodukte sind auf der bewitterten Oberfläche entweder(1) Unbeschichtete Asbestzementprodukte sind auf der bewitterten Oberfläche entweder
vor dem Abtragen oder Ausbauen mit staubbindenden Mitteln, z.B. Stein- oder Putzverfestiger, Restfaserbindemittel zu besprühen oder vor dem Abtragen oder Ausbauen mit staubbindenden Mitteln, z.B. Stein- oder Putzverfestiger, Restfaserbindemittel zu besprühen oder
beim Abtragen, Ausbauen und Beseitigen an der Oberfläche feucht zu halten. Die Flächen sind durch Berieseln zu nässen. Das Wasser ist wie Regenwasser abzuleiten. beim Abtragen, Ausbauen und Beseitigen an der Oberfläche feucht zu halten. Die Flächen sind durch Berieseln zu nässen. Das Wasser ist wie Regenwasser abzuleiten.
(2) Beschichtete Asbestzementprodukte dürfen in trockenem Zustand ausgebaut werden, soweit die Beschichtung nicht großflächig abgewittert ist.(2) Beschichtete Asbestzementprodukte dürfennur dann in trockenem Zustand ausgebaut werden,wenn die Beschichtungnoch soweit vorhanden ist, dass eine erhöhte Faserfreisetzung nichtzu erwarten ist.
(3) Lösbare Befestigungsmittel sind so zu entfernen, dass die Asbestzementprodukte möglichst nicht zerbrochen werden. Die Befestigungsmittel sind in geeigneten, dichten Behältern zu sammeln. Platten und Tafeln mit rückseitig eingelassenen Befestigungsmitteln sind auszuhängen.(3) Lösbare Befestigungsmittel sind so zu entfernen, dass die Asbestzementprodukte möglichst nicht zerbrochen werden. Die Befestigungsmittel sind in geeigneten, dichten Behältern zu sammeln. Platten und Tafeln mit rückseitig eingelassenen Befestigungsmitteln sind auszuhängen.
(4) Können bei genagelten, kleinformatigen Platten die Befestigungen nicht gelöst werden, so dürfen die Platten einzeln herausgehebelt werden.(4) Können bei genagelten, kleinformatigen Platten die Befestigungen nicht gelöst werden, so dürfen die Platten einzeln herausgehebelt werden.
(5) Asbestzementprodukte sind entgegen der Einbaurichtung von der Unterkonstruktion zu lösen und zu entfernen, bei Dächern vom First zur Traufe, bei Wänden von oben nach unten. Beim Entfernen der Befestigungsmittel sind die Produkte gegen Abrutschen zu sichern. Auszubauende Produkte sind abzuheben und nicht herauszubrechen. Sie dürfen nicht über Kanten und benachbarte Produkte gezogen oder aus Überdeckungen hervorgezogen werden.(5) Asbestzementprodukte sind entgegen der Einbaurichtung von der Unterkonstruktion zu lösen und zu entfernen, bei Dächern vom First zur Traufe, bei Wänden von oben nach unten. Beim Entfernen der Befestigungsmittel sind die Produkte gegen Abrutschen zu sichern. Auszubauende Produkte sind abzuheben und nicht herauszubrechen. Sie dürfen nicht über Kanten und benachbarte Produkte gezogen oder aus Überdeckungen hervorgezogen werden.
(6) Asbestzementrohre müssen möglichst von Hand zerstörungsfrei aus den Steckverbindungen gezogen und ausgebaut werden. Ist dieses nicht möglich, sind die Rohre mit geeigneten Geräten (z.B. langsam laufenden Rohrsägen) unter Einsatz von Sprühmitteln zu trennen. Bruchstellen sind zu besprühen. Erdverlegte, erdfeuchte Asbestzementrohre dürfen maschinell ausgebaut werden. Lässt sich dabei Bruch nicht vermeiden, so ist durch Erdüberdeckung eine Staubfreisetzung zu verhindern.(6) Asbestzementrohre müssen möglichst von Hand zerstörungsfrei aus den Steckverbindungen gezogen und ausgebaut werden. Ist dieses nicht möglich, sind die Rohre mit geeigneten Geräten (z.B. langsam laufenden Rohrsägen) unter Einsatz von Sprühmitteln zu trennen. Bruchstellen sind zu besprühen. Erdverlegte, erdfeuchte Asbestzementrohre dürfen maschinell ausgebaut werden. Lässt sich dabei Bruch nicht vermeiden, so ist durch Erdüberdeckung eine Staubfreisetzung zu verhindern.
(7) Unbeschichtete Asbestzementprodukte sind nach dem Ausbau bis zur Einlagerung in Behältern nach Nummer 13.1 feucht zu halten, sofern sie nicht nach Absatz 1 Buchstabe a) behandelt sind. Asbestzementprodukte sind so zu transportieren, dass das Freisetzen von Asbestfasern vermieden wird. Schuttrutschen dürfen nicht verwendet werden. Das Umladen darf nur von Hand oder unter Verwendung von Hebezeugen vorgenommen werden; das Material darf nicht geworfen werden.(7) Unbeschichtete Asbestzementprodukte sind nach dem Ausbau bis zur Einlagerung in Behältern nach Nummer18 feucht zu halten, sofern sie nicht nach Absatz 1Nummer 1) behandelt sind. Asbestzementprodukte sind so zu transportieren, dass das Freisetzen von Asbestfasern vermieden wird. Schuttrutschen dürfen nicht verwendet werden. Das Umladen darf nur von Hand oder unter Verwendung von Hebezeugen vorgenommen werden; das Material darf nicht geworfen werden.
(8) Unmittelbar nach dem Entfernen der Asbestzementprodukte sind durch asbesthaltigen Staub verunreinigte Flächen der Unterkonstruktion, z.B. Latten, Sparren, Pfetten, Schalung, durch Absaugen mit baumustergeprüften Staubsaugern nach Nummer 7.2 Abs. 6 oder durch feuchtes Abwischen sorgfältig zu reinigen. Der Ausbau der Unterkonstruktion und der Wärmedämmung ist in der Regel nicht erforderlich.(8) Unmittelbar nach dem Entfernen der Asbestzementprodukte sind durch asbesthaltigen Staub verunreinigte Flächen der Unterkonstruktion, z.B. Latten, Sparren, Pfetten, Schalung, durch Absaugen mitIndustriestaubsaugern nachAnlage 7.1 oder durch feuchtes Abwischen sorgfältig zu reinigen. Der Ausbau der Unterkonstruktion und der Wärmedämmung ist in der Regel nicht erforderlich.
(9) Bei Arbeiten an Außenwandbekleidungen aus Asbestzementprodukten sind geeignete Planen oder Folien zum Auffangen und Sammeln von etwa herabfallenden Bruchteilen auszulegen.(9) Bei Arbeiten an Außenwandbekleidungen aus Asbestzementprodukten sind geeignete Planen oder Folien zum Auffangen und Sammeln von etwa herabfallenden Bruchteilen auszulegen.
(10) Während der Arbeiten ist sicherzustellen, dass Bauwerksöffnungen von Räumen im unmittelbaren Arbeitsbereich geschlossen sind.(10) Während der Arbeiten ist sicherzustellen, dass Bauwerksöffnungen von Räumen im unmittelbaren Arbeitsbereich geschlossen sind.
(11) Nach Arbeiten an Dächern sind Dachrinnen zu reinigen und anschließend zu spülen. Das Spülwasser ist in die Kanalisation zu entsorgen.(11) Nach Arbeiten an Dächern sind Dachrinnen zu reinigen und anschließend zu spülen. Das Spülwasser ist in die Kanalisation zu entsorgen.
(12) Schutzanzüge und Atemschutzmasken sind im Freien abzulegen (s. auch Nummer 9).(12) Schutzanzüge und Atemschutzmasken sind im Freien abzulegen (s. auch Nummer 9).
15.3 Arbeiten in Innenräumen16.3 Arbeiten in Innenräumen
(1) Bei Arbeiten in Innenräumen gilt Nummer 15.2 sinngemäß. Dabei ist auf bruch- und staubfreie Arbeitsmethoden besonders zu achten.(1) Bei Arbeiten in Innenräumen gilt Nummer16.2 sinngemäß. Dabei ist auf bruch- und staubfreie Arbeitsmethoden besonders zu achten.
(2) Asbestzementprodukte in Innenräumen dürfen in trockenem Zustand ausgebaut werden, wenn sie dabei nicht zerstört werden.(2) Asbestzementproduktedürfen in Innenräumen in trockenem Zustand ausgebaut werden, wenn sie dabei nicht zerstört werden.
(3) Kann im Einzelfall das Brechen von Asbestzementprodukten nicht vermieden werden, so ist durch besondere Maßnahmen, z.B. durch sorgfältiges Nässen oder durch Auflegen feuchter Tücher, eine Staubfreisetzung zu verhindern.(3) Kann im Einzelfall das Brechen von Asbestzementprodukten nicht vermieden werden, so ist durch besondereMaßnahmen eine Staubfreisetzung zu verhindern, z.B. durch sorgfältiges Nässen oder durch Auflegen feuchterTücher.
(4) Die betroffenen Räume dürfen während der Arbeiten und bis zum Abschluss der Reinigung nicht genutzt werden. Raumlufttechnische Anlagen sind in dieser Zeit stillzulegen. Arbeitsräume sind geschlossen zu halten und Transportvorgänge sind zu begrenzen.(4) Die betroffenen Räume dürfen während der Arbeiten und bis zum Abschluss der Reinigung nicht genutzt werden. Raumlufttechnische Anlagen sind in dieser Zeit stillzulegen. Arbeitsräume sind geschlossen zu halten und Transportvorgänge sind zu begrenzen.
(5) Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Oberflächen(5) Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Oberflächen
mit für Asbest zugelassenen Geräten abzusaugen oder mitIndustriestaubsaugern gemäß Anlage 7.1 abzusaugen oder
feucht zu reinigen (z.B. Fliesen- oder Kunststoffoberflächen). feucht zu reinigen (z.B. Fliesen- oder Kunststoffoberflächen).
Vor Freigabe des Raumes ist ein mehrfacher Luftwechsel durchzuführen.Vor Freigabe des Raumes ist ein mehrfacherLuftaustausch durchzuführen.
(6) Bei Arbeitsverfahren mit geringer Exposition kann unter den Voraussetzungen der Nummer 14.3 auf Abschottung und Freigabemessung nach Nummer 14.4 verzichtet werden.
(7) Bei höheren Faserkonzentrationen sind über die Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 hinaus diejenigen nach Nummer 14.2 anzuwenden. Damit ist insbesondere zu rechnen, wenn Asbestzementprodukte beim Ausbau zerstört (gebohrt, gebrochen, aufgeschnitten) werden.(6) Ist damit zu rechnen,dass Asbestzementprodukte beim Ausbau zerstört (gebohrt, gebrochen, aufgeschnitten)werden, sind zusätzlich zu den Maßnahmen von Absatz 1 bis 5 die Maßnahmen nach Nummer 14 anzuwenden.
16 Spezielle Regelungen für Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten17 Besondere Regelungen für Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten19
(1) Die nachfolgenden Anforderungen beschreiben besondere technische Maßnahmen mit dem Ziel, möglichst eine Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m3 zu unterschreiten. Wird dieses Ziel nicht erreicht, sind zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 14.2 einzuhalten, ggf. auch die Anforderungen nach Nummer 14.1, z.B. bei großen Aggregaten auf Schiffen oder in Kraftwerken. Unter den Voraussetzungen der Nummer 14.3 kann auf Abschottung und Freigabemessung nach Nummer 14.4 verzichtet werden.(1) Die nachfolgenden Anforderungen beschreiben besondere technische Maßnahmen mit dem Ziel, eine Asbestfaserkonzentration von10.000 F/m3 zu unterschreiten. Wird dieses Ziel nicht erreicht, sindbei Tätigkeiten mit schwach gebundenen Asbestprodukten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer14 einzuhalten, z.B. bei großen Aggregaten auf Schiffen oder in Kraftwerken.
(2) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist zu prüfen, ob dazu geprüfte Verfahren geringer Exposition nach BGI 664 vorliegen.(2) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist zu prüfen, ob dazuemissionsarme Verfahren nachNummer 2.9 vorliegen.Werden solche Verfahren eingesetzt, gelten die Ausnahmen nach Nummer 15.
(3) Eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung, zu Schutzmaßnahmen und Anforderungen an die Qualifikation für Tätigkeiten mit PSF enthält Anlage 9.
16.1 Allgemeine Anforderungen17.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Instandhaltungsarbeiten sind so zu planen, dass eine Freisetzung bzw. Verschleppung von Asbestfasern, soweit wie möglich, vermieden wird. Grundsätzlich ist zerstörungsfrei zu arbeiten. Ist dies nicht möglich, sind die asbesthaltigen Teile, soweit möglich, zu befeuchten (z.B. penetrierende Flüssigkeiten verwenden). Der Einsatz von schnell laufenden Maschinen, wie Schleif- und Bohrmaschinen, ist nicht zulässig. Eventuell freiwerdende Asbestfasern sind mit einem baumustergeprüften Staubsauger (siehe Nummer 7.2 Abs. 6) abzusaugen. Anfallender Staub ist in staubdichten Behältern zu transportieren. Ein Umfüllen ist nicht zulässig. Die Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle ist entsprechend den Vorschriften und Regeln für die Abfallentsorgung vorzunehmen.(1) Instandhaltungsarbeiten sind so zu planen, dass eine Freisetzung bzw. Verschleppung von Asbestfasern, soweit wie möglich, vermieden wird. Grundsätzlich ist zerstörungsfrei zu arbeiten. Ist dies nicht möglich, sind die asbesthaltigen Teile, soweit möglich, zu befeuchten (z.B. penetrierende Flüssigkeiten verwenden). Der Einsatz von schnell laufenden Maschinen, wie Schleif- und Bohrmaschinen, ist nicht zulässig.
(2) Bei Instandhaltungsarbeiten ist Vorsorge zu treffen, dass Personen und Nachbarbereiche nicht gefährdet werden. Dies kann z.B. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:(2) Bei Instandhaltungsarbeiten ist Vorsorge zu treffen, dass Personen und Nachbarbereiche nicht gefährdet werden. Dies kann z.B. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Arbeitsstelle bzw. Umgebung abdecken, z.B. durch Folien; ggf. Abschottung vornehmen, Arbeitsstelle bzw. Umgebung abdecken, z.B. durch Folien; ggf. Abschottung vornehmen,
Verschließen von Bauwerksöffnungen wie Fenster und Türen im unmittelbaren Arbeitsbereich, Verschließen von Bauwerksöffnungen wie Fenster und Türen im unmittelbaren Arbeitsbereich,
Arbeitsstelle feucht halten, Arbeitsstelle feucht halten,
anfallenden Staub an der Entstehungsstelle mit baumustergeprüftem Staubsauger nach Nummer 7.2 Abs. 6 absaugen, anfallenden Staub an der Entstehungsstelle mitIndustriestaubsauger nachAnlage 7.1 absaugen,
Arbeitsstelle möglichst erst nach Fertigstellung der Arbeiten verlassen, Arbeitsstelle nach Beendigung der Arbeiten sorgfältig reinigen. Arbeitsstelle möglichst erst nach Fertigstellung der Arbeiten verlassen,
Arbeitsstelle nach Beendigung der Arbeiten sorgfältig reinigen.
16.2 Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten17.2 Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten
(1) Unter Instandhaltungsarbeiten fallen auch das gezielte Ausbauen, Entfernen und Ersetzen lediglich einzelner, aus zwingenden Gründen ausgewählter Asbestzementprodukte sowie geringfügige Arbeiten an Asbestzementprodukten. Solche Instandhaltungsarbeiten sind z.B.(1) Unter Instandhaltungsarbeiten fallen auch das gezielte Ausbauen, Entfernen und Ersetzen lediglicheinzelner Asbestzementprodukte sowie geringfügige Arbeiten an Asbestzementprodukten. Instandhaltungsarbeiten sind z.B.
der Ausbau einzelner defekter Asbestzementplatten einer Dachdeckung oder Außenwandbekleidung und ihr Ersatz durch asbestfreie Produkte, der Ausbau einzelner defekter Asbestzementplatten einer Dachdeckung oder Außenwandbekleidung und ihr Ersatz durch asbestfreie Produkte,
das Anbringen, Durchführen oder Entfernen von einzelnen Gerüstankern, Befestigungen, Leitungen, Masten oder Dachständern in Verbindung mit Asbestzementprodukten, das Anbringen, Durchführen oder Entfernen von einzelnen Gerüstankern, Befestigungen, Leitungen, Masten oder Dachständern in Verbindung mit Asbestzementprodukten,
das zerstörungsfreie Ausbauen, Beseitigen oder Wiederanbringen lediglich einzelner Asbestzementplatten, -rohre oder -formstücke zur Inspektion, Wartung oder Instandhaltung darunter liegender Bauteile, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen, das zerstörungsfreie Ausbauen, Beseitigen oder Wiederanbringen lediglich einzelner Asbestzementplatten, -rohre oder -formstücke zur Instandhaltung darunter liegender Bauteile, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen,
das Abwaschen und Beschichten von Außenwandflächen. das Abwaschen unddie Überholungsbeschichtung vonAsbestzementprodukten mit vollflächig intakter Beschichtung an Außenwandflächen.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Arbeiten nur im Einzelfall ausgeführt, und werden dabei die Anforderungen nach den Nummern 15 und 16.1 eingehalten, so kann unter Beachtung von Nummer 8.2 Abs. 5 und Nummer 8.3 Abs. 1 auf persönliche Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Werden diese Arbeiten häufiger durchgeführt, so kann auf persönliche Schutzmaßnahmen nur verzichtet werden, wenn die Anforderungen der Nummer 15 und Nummer 16.1 erfüllt sind, und wenn Verfahren mit Unterschreitung von 15.000 F/m3 angewendet werden, die entsprechend Nummer 2.10 Abs. 7 vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) bekannt gemacht worden sind.(2) Werden die in Absatz 1 genannten Arbeiten nur im Einzelfall ausgeführt, und werden dabei die Anforderungen nach den Nummern16 und17.1 eingehalten, so kann unter Beachtung von Nummer9.2 Absatz 7 und Nummer9.3 Absatz 2 auf persönliche Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Werden diese Arbeiten häufiger durchgeführt, kann auf persönliche Schutzmaßnahmen nurdann verzichtet werden, wenn die Anforderungen der Nummer16 und Nummer17.1 erfüllt sind, undemissionsarme Verfahrennach 2.9 angewendetwerden.
(3) Im Rahmen dieser Arbeiten ausgebaute, unbeschädigte einzelne Asbestzementprodukte dürfen wieder angebracht werden, soweit dies ohne Beschädigung oder Bearbeitung möglich ist.(3) Im Rahmen dieser Arbeiten ausgebaute, unbeschädigte einzelne Asbestzementprodukte dürfen wieder angebracht werden, soweit dies ohne Beschädigung oder Bearbeitung möglich ist.
(4) Beim Ausbau einzelner Asbestzementprodukte dürfen diese, soweit unvermeidbar, abweichend von Nummer 15.2 Abs. 5 aus Überdeckungen hervorgezogen werden.(4) Beim Ausbau einzelner Asbestzementprodukte dürfen diese, soweit unvermeidbar, abweichend von Nummer16.2 Absatz 5 aus Überdeckungen hervorgezogen werden.
(5) Müssen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten Asbestzementplatten großflächig entfernt werden, gelten die Vorschriften der Nummer 15.(5) Müssen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten Asbestzementplatten großflächig entfernt werden, gelten die Vorschriften der Nummer16.
(6) Außenwandflächen dürfen gereinigt werden. Werden dazu Reinigungsgeräte eingesetzt, dürfen dafür nur emissionsarme Verfahren und Geräte verwendet werden, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind. Wird manuell gereinigt sind die Außenwandflächen abschnittsweise mit drucklosem Wasserstrahl feucht zu halten, möglichst mit entspanntem Wasser unter Verwendung weich arbeitender Geräte, z.B. Schwamm, zu reinigen und anschließend mit drucklosem Wasserstrahl abzuspülen. Das beim Reinigungsprozess anfallende Wasser ist aufzufangen und wie Abwasser zu entsorgen.(6)Aus beschichteten Asbestzementprodukten hergestellte Wandbekleidungen dürfen gereinigt werden. WerdenReinigungsverfahren eingesetzt,die zu einem Abtrag der Oberfläche führen, dürfen dafür nur emissionsarme Verfahrennach Nummer 2.9 angewandt werden. Wird manuellgereinigt, sind dieFlächen abschnittsweise mit drucklosem Wasserstrahl feucht zu halten, möglichst mit entspanntem Wasser unter Verwendung weich arbeitender Geräte, z.B. Schwamm, zu reinigen und anschließend mit drucklosem Wasserstrahl abzuspülen. Das beim Reinigungsprozess anfallende Wasser ist aufzufangen und wie Abwasser zu entsorgen.
(7) Bei der Beseitigung von Rohrbrüchen an Asbestzementrohren durch Auswechseln von Rohrteilen oder Anbringen von Dichtschellen sowie beim Einbinden von Abzweigen in bestehende Asbestzementrohrleitungen sind geeignete Geräte (langsam laufende Asbestzement-Rohrsägen, Rohrkettenschneider) einzusetzen. Während des Sägens ist die Schnittstelle ausreichend mit entspanntem Wasser zu nässen. Rohrstirnflächen sowie Rohrbruchstücke sind erforderlichenfalls mit Restfaserbindemitteln zu besprühen.(7) Bei der Beseitigung von Rohrbrüchen an Asbestzementrohren durch Auswechseln von Rohrteilen oder Anbringen von Dichtschellen sowie beim Einbinden von Abzweigen in bestehende Asbestzementrohrleitungen sind geeignete Geräte (langsam laufende Asbestzement-Rohrsägen, Rohrkettenschneider) einzusetzen. Während des Sägens ist die Schnittstelle ausreichend mit entspanntem Wasser zu nässen. Rohrstirnflächen sowie Rohrbruchstücke sind erforderlichenfalls mit Restfaserbindemitteln zu besprühen.
16.3 Instandhaltungsarbeiten an Dichtungen und Packungen17.3 Instandhaltungsarbeiten an Dichtungen und Packungen
(1) Asbesthaltige Dichtungen und Packungen müssen nach Möglichkeit zerstörungsfrei aus den Einbaustellen entfernt werden.(1) Asbesthaltige Dichtungen und Packungen müssen nach Möglichkeit zerstörungsfrei aus den Einbaustellen entfernt werden.
(2) Nach langer Einbauzeit können Dichtungen an den Flanschflächen der Einbaustellen kleben oder eingebrannt sein. Wenn solche Dichtungen demontiert werden, können bei schwacher Fasereinbindung (z.B. Dichtungsschnüre) durch Zerstörung der Dichtung Asbestfasern freiwerden. Asbestfasern können auch bei der Demontage von Packungen freiwerden, wenn diese nicht in einem Stück aus der Buchse entfernt werden können. Die Faserfreisetzung kann durch Verwendung(2) Nach langer Einbauzeit können Dichtungen an den Flanschflächen der Einbaustellen kleben oder eingebrannt sein. Wenn solche Dichtungen demontiert werden, können bei schwacher Fasereinbindung (z.B. Dichtungsschnüre) durch Zerstörung der Dichtung Asbestfasern freiwerden. Asbestfasern können auch bei der Demontage von Packungen freiwerden, wenn diese nicht in einem Stück aus der Buchse entfernt werden können. Die Faserfreisetzung kann durch Verwendung
penetrierender Flüssigkeiten (Entsorgungsgebote beachten) und penetrierender Flüssigkeiten (Entsorgungsgebote beachten) und
grob spanender Werkzeuge (Schaber, Speitel) grob spanender Werkzeuge (Schaber, Speitel)unterbunden oder vermindert werden.
unterbunden oder vermindert werden.
(3) Beim Entfernen von Dichtungen und Packungen freiwerdende Asbestfasern sind mit einem baumustergeprüften Entstauber (siehe Nummer 7.2 Abs. 6) abzusaugen.(3) Beim Entfernen von Dichtungen und Packungen freiwerdende Asbestfasern sind mit einemIndustriestaubsauger/Entstauber nach Anlage 7.1 aufzusaugen.
(4) Die zusammenhängenden Dichtungs- und Packungsteile müssen in staubdichte Behälter, die gleichzeitig als Transportbehälter dienen sollen, verpackt und abtransportiert werden. Umfüllen ist zu vermeiden.(4) Die zusammenhängenden Dichtungs- und Packungsteile müssen in staubdichte Behälter, die gleichzeitig als Transportbehälter dienen sollen, verpackt und abtransportiert werden. Umfüllen ist zu vermeiden.
(5) Die demontierten Dichtungsreste und der abgesaugte Staub müssen staubdicht verpackt und emissionsfrei zur Deponie verbracht werden.(5) Die demontierten Dichtungsreste und deraufgesaugte Staub müssen staubdicht verpackt undentsorgt werden.
(6) Bei der Entsorgung sind die Vorschriften für die Bindemittel und Zuschlagstoffe der Dichtungswerkstoffe zu beachten.(6) Bei der Entsorgung sind die Vorschriften für die Bindemittel und Zuschlagstoffe der Dichtungswerkstoffe zu beachten.
(7) Soweit noch asbesthaltige Dichtungen und Packungen wieder eingebaut werden müssen, weil keine Ersatzstoffe vorhanden sind, ist wie folgt zu verfahren:(7) Soweit asbesthaltige Dichtungen und Packungen wieder eingebaut werden müssen, weil keine Ersatzstoffe vorhanden sind, ist wie folgt zu verfahren:
fertige Dichtungen verwenden, Beschädigungen vermeiden, fertige Dichtungen verwenden,
Beschädigungen vermeiden,
bei Anpassarbeiten Reste und Abfälle einsammeln und entsorgen. bei Anpassarbeiten Reste und Abfälle einsammeln und entsorgen.
(8) Werden Dichtungen und Packungen (ausgenommen Dichtungsschnüre) nur im Einzelfall ausgetauscht und werden dabei die Anforderungen nach Nummer 16.3 eingehalten, so kann entsprechend Nummer 8.2 Abs. 5 und Nummer 8.3 Abs. 1 auf persönliche Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Werden diese Arbeiten häufiger durchgeführt, so kann auf persönliche Schutzmaßnahmen nur verzichtet werden, wenn die Anforderungen der Nummer 16.3 erfüllt sind, und wenn Verfahren mit Unterschreitung von 15.000 F/m3 angewendet werden, die entsprechend Nummer 2.10 Abs. 8 vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz bekannt gemacht worden sind.(8) Werden Dichtungen und Packungen (ausgenommen Dichtungsschnüre) nur im Einzelfall ausgetauscht und werden dabei die Anforderungen nach Nummer17.3, Absatz 1 bis 5 eingehalten, so kann entsprechend Nummer9.2 Absatz 7 und Nummer9.3 Absatz 2 auf persönliche Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Werden diese Arbeiten häufiger durchgeführt, kann auf persönliche Schutzmaßnahmen nurdann verzichtet werden, wenn die Anforderungen der Nummer17.3 erfüllt sind, undemissionsarme Verfahrennach Nummer 2.9 angewendetwerden.
16.4 Instandhaltungsarbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen17.4 Instandhaltungsarbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen
(1) Bei der Demontage verschlissener Reibbeläge ist der Abriebstaub mit einem baumustergeprüften Staubsauger nach Nummer 7.2 Abs. 6 abzusaugen. Das Abblasen mittels Druckluft ist nicht zulässig. Möglich ist auch eine staubbindende Nassreinigung, wenn das Reinigungsmittel die Bremswirkung nicht negativ beeinflusst.(1) Bei der Demontage verschlissener Reibbeläge ist der Abriebstaub mitIndustriestaubsauger nachAnlage 7.1 abzusaugen. Das Abblasen mittels Druckluft ist nicht zulässig. Möglich ist auch eine staubbindende Nassreinigung, wenn das Reinigungsmittel die Bremswirkung nicht negativ beeinflusst.
(2) Muss beim Reinigen von Bremsbacken, Sätteln, Scheiben und Trommeln oder anderen Bremsenteilen mit einem Pinsel gearbeitet werden, sind Absauggeräte nach Absatz 1 einzusetzen. Auch hierbei soll nass gereinigt werden. Das Reinigungsmittel darf die Bremswirkung nicht negativ beeinflussen.(2) Muss beim Reinigen von Bremsbacken, Sätteln, Scheiben und Trommeln oder anderen Bremsenteilen mit einem Pinsel gearbeitet werden, sind Absauggeräte nach Absatz 1 einzusetzen. Auch hierbei soll nass gereinigt werden. Das Reinigungsmittel darf die Bremswirkung nicht negativ beeinflussen.
(3) Verschlissene Beläge sollen möglichst ohne Zerstörung als ganze Teile von ihren Trägern abgenietet werden, wobei ebenfalls Absauggeräte nach Absatz 1 eingesetzt werden sollen.(3) Verschlissene Beläge sollen möglichst ohne Zerstörung als ganze Teile von ihren Trägern abgenietet werden, wobei ebenfalls Absauggeräte nach Absatz 1 eingesetzt werden sollen.
(4) Demontierte Beläge-, Reibbelagreste und abgesaugter Staub müssen staubdicht verpackt und emissionsfrei entsorgt werden (siehe hierzu unter Nummer 13).(4) Demontierte Beläge-, Reibbelagreste und abgesaugter Staub müssen staubdicht verpackt und emissionsfrei entsorgtwerden.
(5) Bei der Entsorgung von Reibbelägen sind ggf. die einschlägigen Vorschriften für andere Schadstoffkomponenten der Reibwerkstoffe zu beachten.(5) Bei der Entsorgung von Reibbelägen sind ggf. die einschlägigen Vorschriften für andere Schadstoffkomponenten der Reibwerkstoffe zu beachten.
(6) Beim Belagwechsel an Trommelbremsen sind maßliche Anpassungsarbeiten möglichst durch Bearbeiten der Trommel durchzuführen. Müssen asbesthaltige Bremsbeläge in eingebautem Zustand auf Maß gebracht werden, so sind dafür nur langsam laufende Abdrehvorrichtungen einzusetzen. Das Überschleifen ist wegen der starken Faserfreisetzung unzulässig. Beim Überdrehen ist mit baumustergeprüften Entstaubern abzusaugen. Ortsfeste Bremsbelag-Bearbeitungsmaschinen müssen in Räumen aufgestellt sein, die gegenüber anderen Räumen staubdicht abgetrennt und während der Bearbeitungszeit unter Unterdruck zu halten sind.(6) Beim Belagwechsel an Trommelbremsen sind maßliche Anpassungsarbeiten möglichst durch Bearbeiten der Trommel durchzuführen. Müssen asbesthaltige Bremsbeläge in eingebautem Zustand auf Maß gebracht werden, so sind dafür nur langsam laufende Abdrehvorrichtungen einzusetzen. Das Überschleifen ist wegen der starken Faserfreisetzung unzulässig. Beim Überdrehen ist mit baumustergeprüften Entstaubern abzusaugen. Ortsfeste Bremsbelag-Bearbeitungsmaschinen müssen in Räumen aufgestellt sein, die gegenüber anderen Räumen staubdicht abgetrennt und während der Bearbeitungszeit unter Unterdruck zu halten sind.
(7) Bei Instandhaltungsarbeiten an Kupplungen ist sinngemäß wie bei Bremsanlagen zu verfahren. Vor der Demontage der Kupplungsglocke ist, soweit technisch möglich, der Abriebstaub feucht zu binden. Druckluftbetriebene Werkzeuge dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.(7) Bei Instandhaltungsarbeiten an Kupplungen ist sinngemäß wie bei Bremsanlagen zu verfahren. Vor der Demontage der Kupplungsglocke ist, soweit technisch möglich, der Abriebstaub feucht zu binden. Druckluftbetriebene Werkzeuge dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.
(8) Werden Reibbeläge nur im Einzelfall ausgetauscht und werden dabei die Anforderungen nach Nummer 16.4 eingehalten, so kann entsprechend Nummer 8.2 Abs. 5 und Nummer 8.3 Abs. 1 auf persönliche Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Werden diese Arbeiten häufiger durchgeführt, so kann auf persönliche Schutzmaßnahmen nur verzichtet werden, wenn die Anforderungen nach Nummer 16.4 erfüllt sind und wenn Verfahren mit Unterschreitung von 15.000 F/m3 angewendet werden, die entsprechend Nummer 2.10 Abs. 8 vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz bekannt gemacht worden sind.(8) Werden Reibbeläge nur im Einzelfall ausgetauscht und werden dabei die Anforderungen nach Nummer17.4 eingehalten, so kann entsprechend Nummer9.2 Absatz 7 und Nummer9.3 Absatz 2 auf persönliche Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Werden diese Arbeiten häufiger durchgeführt, kann auf persönliche Schutzmaßnahmen nurdann verzichtet werden, wenn die Anforderungen nach Nummer17.4 erfüllt sind undemissionsarme Verfahrennach Nummer 2.9 angewendetwerden.
18 Besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen
(1) Abfälle sind gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bereit zu stellen und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen (siehe (KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz, LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle").
(2) Asbesthaltige Abfälle sind als "gefährliche Abfälle" nach Abfallrecht einzustufen, wenn der Massengehalt an Asbest 0,1 % übersteigt.
(3) Asbesthaltige Abfälle sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen.
(4) Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle ist nicht zulässig.
18.1 Abfallaufnahme und Kennzeichnung
(1) Asbesthaltige Abfälle sind getrennt von asbestfreien Abfällen zu halten. Sie sind am Anfallort in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt so zu sammeln, dass jegliche Freisetzung von Asbest und asbesthaltigen Stäuben (z.B. durch Umfüllen, Kippen, Werfen) vermieden wird.
(2) Geeignete Behälter sind z.B.
für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke,
für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z.B. Big-Bags,
für stapelbare Asbestzementprodukte: Big-Bags, Platten-Big-Bags, Stapelung auf Paletten in staubdichter Verpackung,
für spritzasbesthaltige Abfälle: das Entsorgungsgerät selbst. Bei Kleinmengen ist ein Fass ausreichend.
(3) Bei Aufnahme asbesthaltiger Abfälle und deren Bereitstellung für den Transport ist das Freiwerden von Stäuben durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik - z.B. Absaugen, Verfestigen, Anfeuchten, Abdecken - zu unterbinden. Asbeststäube, z.B. aus Filteranlagen, sind mit Bindemitteln (z.B. Zement) zu verfestigen.
(4) Soweit Tätigkeiten mit ihnen verrichtet werden, unterliegen asbesthaltige Abfälle den Kennzeichnungsvorschriften nach § 8 Absatz 2 GefStoffV. Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung sowie die innerbetriebliche Beförderung sind solche Tätigkeiten. Gemäß TRGS 201 erfolgt die Kennzeichnung asbesthaltiger Abfälle nach Anhang XVII Anlage 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung).
(5) Behälter mit asbesthaltigen Abfällen sind vor der ersten Befüllung mit dem Gefahrenzeichen nach Anlage 2b zu versehen.
(6) Weitere Hinweise zur Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen siehe TRGS 201.
18.2 Transport
(1) Asbesthaltige Abfälle sind für den Transport so zu sichern, dass während des Transports und beim Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden.
(2) Für den Transport asbesthaltiger Abfälle sind zur Vermeidung von Faseremissionen Behälter nach Nummer 18.1 zu verwenden. Der Transport asbesthaltiger Abfälle darf nur unter Beachtung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben erfolgen.
18.3 Zwischenlagerung
Die Zwischenlagerung von asbesthaltigen Abfällen auf einem Betriebsgelände (z.B. Handwerkerhof) unterliegt dem Abfallrecht (KrWG) und ggf. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie ist abhängig von der Art des Abfalls und der zu lagernden Menge.
18.4 Ablagerung
(1) Asbesthaltige Abfälle sind, sofern nach Landesrecht erforderlich nach Zuweisung durch die zuständige Behörde, nur in dafür zugelassenen Anlagen (oberirdische Deponien oder Untertagedeponien, Vorbehandlungsanlagen) so zu entsorgen, dass eine Asbestfaserfreisetzung vermieden wird (Einzelheiten hierzu regelt u. a. die Deponieverordnung (DepV)).
16.5 Vorläufige Maßnahmen(2) Vom Betreiber der Anlage bzw. Deponie sind alle sicherheitstechnischen Anforderungen nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Auf die Pflicht zur Umsetzung der organisatorischen Maßnahmennach GefStoffV (Erwerb der Sachkunde, Anzeige, Betriebsanweisung und Unterweisung) wird hingewiesen.
(3) Die Anforderung des Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Anforderungen nach Nummer 18.1 erfüllt sind und bei der Ablagerung
die Behälter nicht zerstört werden,
der asbesthaltige Abfall vor dem Verdichten so überdeckt wird, dass eine Faserfreisetzung verhindert wird.
18.5 Andere Verfahren der Entsorgung
(1) Verfahren zur Beseitigung der gefährlichen Eigenschaften von Asbestfasern, z.B. bei chemischer oder thermischer Abfallbehandlung, bedürfen einer anlagenbezogenen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Ist bei der Durchführung von vorläufigen Maßnahmen nach Nummer 2.3 nicht ausgeschlossen, dass Asbestfasern freigesetzt werden, so sind vom Arbeitgeber die nach dieser TRGS erforderlichen angemessenen Schutzmaßnahmen für den Einzelfall festzulegen.(2) Ist beidiesen Verfahren, nicht ausgeschlossen, dass Asbestfasern freigesetzt werden, sind vom Arbeitgeber die nach dieser TRGS erforderlichen angemessenen Schutzmaßnahmen festzulegen.
17 Weitere Regelungen19 Weitere Regelungen
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung),
1 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) vom 20.06.2002, (BGBl. I Nr. 40 vom 27.06.2002 S. 2090)Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen(ChemG),
2 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz) vom 26.09.2002 (BGBl. I Nr. 71 S. 3830)Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz)
3 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) vom 27.09.1994,Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
4 Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen TA Abfall;Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen- TA Abfall;
VOm 12.03.1991 (GMBl S. 139, ber. S. 467)
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz:
5 Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz) vom 14.05.1993 (BAnz. Nr. 99a vom 29.05.1993)Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen- TASi
6 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3759)Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
7 Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und der Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)" vom 27.09.2002 (BGBl. I S.3777)Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln undderen Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)"
8 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) - vom 12.08.2004 (BGBl. I S. 2179)Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
9 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10.06.1998 (BGBl. I S. 1283)Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
TRGS 201 - Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 460 - Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik
TRGS 500 - Schutzmaßnahmen
10 TRGS 500: Schutzmaßnahmen: Mindeststandards; Ausgabe: März 1998.TRGS554 - Abgase von Dieselmotoren
11 TRGS 555: Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 Gefahrstoffverordnung, Ausgabe Dezember 1997TRGS555 - Betriebsanweisung undInformation der Beschäftigten
12 TRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Stoffen; Ausgabe: Mai 1996TRGS560 - Luftrückführungbei Tätigkeiten mitkrebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben
13 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie); Institut für Bautechnik, Berlin, Ausgabe Januar 1996TRGS 910 - Risikowerte undExposition-Risiko-Beziehungen fürTätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
ASR A 1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A 2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
ASR A 3.5 - Raumtemperatur
ASR A 3.6 - Lüftung
14 BG-Vorschrift: Grundsätze der Prävention (BGV A1)BG-Vorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)
15 BG-Vorschrift: Bauarbeiten: (BGV C22)BG-Vorschrift Bauarbeiten (BGVC 22)
16 BG-Regel: Grundsätze der Prävention (BGR A1)BG-Regel Grundsätze der Prävention (BGR A1)
BG-Regel Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121)
17 BG-Regel: Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189)BG-Regel Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189)
18 BG-Regel; Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190)BG-Regel Benutzung von Atemschutzgeräten(BGR/GUV-R 190)
19 BG-Regel: Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)BG-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
20 BG-Information: Getrennte Bestimmung der Konzentration von anorganischen Fasern in Arbeitsbereichen - Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren (BGI 505-46)BG-Information Getrennte Bestimmung der Konzentration von anorganischen Fasern in Arbeitsbereichen - Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren (BGI 505-46)
21 BG-Information: Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte (BGI 693)BG-Information Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte (BGI 693)
22 BG-Information: Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei ASI-Arbeiten (BGI 664)BG-Information Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest beiAbbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (BGI 664)
23 VDI-Richtlinie 2262 Blatt 2: Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz - Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe - Verfahrenstechnische und organisatorische MaßnahmenRichtlinie für die Bewertung undSanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie); Institut für Bautechnik, Berlin, Ausgabe Januar 1996
24 VDI-Richtlinie 2262 Blatt 3: Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz - Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Lufttechnische Maßnahmen
25 VDI-Richtlinie 3492: Messen anorganischer faserförmiger Partikeln Rasterelektronenmikroskopisches VerfahrenVDI-Richtlinie3492 Blatt 1 Messen von Innenraumluftverunreinigungen - Messen von Immissionen - Messen anorganischer faserförmigerPartikel - RasterelektronenmikroskopischesVerfahren, Ausgabe 2013-06
26 VDI-Richtlinie 3861: Messen von Emissionen - Messen anorganischer faserförmiger Partikeln im strömenden Reingas - Rasterelektronenmikroskopisches VerfahrenVDI-Richtlinie3861 Blatt 2: Messen von Emissionen - Messen anorganischer faserförmiger Partikeln im strömenden Reingas - Rasterelektronenmikroskopisches VerfahrenAusgabe 2008-01
27 VDI-Richtlinie 3866: Bestimmung von Asbest in technischen Produkten-Grundlagen-Entnahme und Aufbereitung der ProbenVDI-Richtlinie3866 Blatt 1: Bestimmung von Asbest in technischen Produkten-Grundlagen-Entnahme und Aufbereitung der ProbenAusgabe 2000-12 DIN 31051 "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen".
28 DIN 31051: "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen".
29 Merkblatt: "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle", Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)Mitteilung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23: Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltigerAbfälle
30 Merkblatt: "Asbest in Elektro-Speicherheizgeräten" der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e.V.
31 Merkblatt: "Asbest in Elektro-Speicherheizgeräten", Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern.
32 Merkblatt: "Asbestprodukte in Gebäuden der neuen Bundesländern", Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV)
1) Akkreditierte Messstellen siehe http://www.buaverband.de/gefahrstoffmessstellen.html
2) TRGS 402 - Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen
3) siehe www.hvbg.de
4) BGI 693 Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte
Anlage 1:
Mitteilungen, Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan und Betriebsanweisung
..
Unternehmensbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen UnternehmensbezogeneAnzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien Anlage 1.1 19
(gemäß Anhang III Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519) Anlage 1.1(gemäß AnhangI Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519)
zu TRGS 519
(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)
An die
An die ArbeitsschutzbehördeArbeitsschutzbehörde
............................................................
............................................................
............................................................
...
............................................................ Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail) Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax,e-Mail)
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
...
1 Die Mitteilung erfolgt für:1. DieAnzeige erfolgt für:
[ ] Tätigkeit mit geringer Exposition,
[ ] emissionsarme Verfahren
(ggf. DGUV Information 201-012 Nr. .....)
[ ] Tätigkeit mit geringer Exposition, z.B. BGI 664 Nr: ....... [ ] stationäre Arbeitsstätte, Anschrift der Arbeitstätte [ ] stationäre Arbeitsstätte, Anschrift derArbeitsstätte
..................................................
[ ] Tätigkeit geringen Umfangs, schwach gebunden
................... ...............................
[ ] Tätigkeit geringen Umfangs, Asbestzement [ ] sonstige Tätigkeiten:[ ] Tätigkeit geringenUmfangs mit Asbestzementnach Nummer 2.10 (3)
.................................................................
[ ] Instandhaltung nach Nr. 16 TRGS 519[ ] Instandhaltung nachNummer 17 TRGS 519
[ ] Tätigkeit an asbesthaltigen PSF nach Anlage 9
[ ] sonstige Tätigkeiten:
...............................
...............................
2 Beschreibung der Tätigkeit:2. Beschreibung der Tätigkeit:..............................................................
...........................................................................................................................
............................................................................................................................
3a. Name und Qualifikation der verantwortlichen Person im Betrieb:
3 Name des/der Sachkundigen: .................3b. Nameund Qualifikation der aufsichtführenden Personen vor Ort:
4 Anzahl der Beschäftigten mit Asbest: ............4. Anzahl der Beschäftigten mit Asbest:...............
5 Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition5. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition
[ ] Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der TRGS 519 ist beigefügt [ ] Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan nach Anlage 1.4 TRGS 519 ist beigefügt
[ ] Betriebsanweisung ist beigefügt [ ] Betriebsanweisung ist beigefügt
[ ] Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan nach Anlage 1.5 der TRGS 519 sind beigefügt (können bei Tätigkeiten nach Nummer 14.1 TRGS 519 bei stationären Anlagen erforderlich sein) [ ] Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan nach Anlage 1.5 TRGS 519 sind beigefügt
6 Verfahren/Ort der Abfallbehandlung6. Verfahren/Ort der Abfallbehandlung
[ ] Mit Beseitigung wird Entsorgungsfachbetrieb beauftragt [ ] Mit Beseitigung wird Entsorgungsfachbetrieb beauftragt
[ ] Beseitigung (Deponierung) durch ausführende Firma erfolgt auf folgender für Asbest zugelassener Deponie: ...................................................................... [ ] Beseitigung (Deponierung) durch ausführende Firma erfolgt auf folgender für Asbest
zugelassener Deponie: .............................................................................................
[ ] Andere Art der Abfallbeseitigung:... [ ] Andere Art derAbfallbeseitigung: ..............................................................................
......................................................................
7 Kopien der Mitteilung abgegeben an7. Kopien derAnzeige abgegeben an
[ ] die Berufsgenossenschaft am [ ]Träger der gesetzlichen Unfallversicherung... am...
[ ] die betroffenen Beschäftigten/Betriebs- bzw. Personalrat [ ] die betroffenen Beschäftigten/Betriebs- bzw. Personalrat
(Ort, Datum) _____________________________________(Ort, Datum)
(Verantwortlicher Betriebsleiter)(Verantwortlicher Betriebsleiter)
..
Ergänzende Mitteilung von Ort und Zeit
bei einer unternehmensbezogenen Mitteilung für Tätigkeiten geringen Umfangs Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenenAnzeige für Tätigkeiten geringen Umfangsmit asbesthaltigen Materialien Anlage 1.2
mit asbesthaltigen Gefahrstoffen
(gemäß Nummer 3.2 Abs. 3 TRGS 519) Anlage 1.2(gemäß Nummer 3.2Absatz 5 TRGS 519)
zu TRGS 519
zu richten an
an die für den Ort der Tätigkeit zuständigen Arbeitsschutzbehördezu richten an die für den Ort der Tätigkeit zuständigen Arbeitsschutzbehörde
An die ArbeitsschutzbehördeAn die Arbeitsschutzbehörde
............................................................
............................................................
............................................................
.............
.............
............................................................ Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail)............. Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax,e-Mail)
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
.............
.............
.............
Gemäß der unternehmensbezogenen Anzeige vom: (Datum)Gemäß der unternehmensbezogenen Anzeigevom (Datum):
an die Arbeitschutzbehörde: ............................................................. ............................................................. ..............................................................an dieArbeitsschutzbehörde:
teilen wir Ihnen ergänzend mit, dass wir am: (Datum) beabsichtigen, Arbeiten geringen Umfangs an asbesthaltigen Materialien durchzuführen.teilen wir Ihnen ergänzend mit, dass wiram (Datum)..... beabsichtigen, Arbeiten geringen Umfangs an asbesthaltigen Materialien durchzuführen.
Die Anschrift der Arbeitstätte lautet :Die Anschrift derArbeitsstätte lautet: .................
......................................................
......................................................
......................................................
.......................................................
Name des/der Sachkundigen vor Ort (Aufsichtsführender)
Kopie dieser ergänzenden Mitteilung abgegeben anKopie dieser ergänzendenAnzeige abgegeben an
die Berufsgenossenschaft .......................................................am.......................................................
(Ort, Datum) _____________________________________
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung am .....................
_____________________ _____________________
(Verantwortlicher Betriebsleiter)(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)
..
Objektbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen GefahrstoffenObjektbezogeneAnzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigenMaterialien Anlage 1.3
(gemäß Anhang III Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519) Anlage 1.3(gemäß AnhangI Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519)
zu TRGS 519
(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)
An die ArbeitsschutzbehördeAn die Arbeitsschutzbehörde
............................................................
............................................................
............................................................
.............
.............
............................................................ Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail)............. Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax,e-Mail)
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
.............
.............
.............
........................................................Arbeitsschutzbehörde ........................................................
1 Anschrift der Arbeitsstätte:1. Anschrift der Arbeitsstätte:
2 Art/Bezeichnung und Menge (kg/m3/m2) des asbesthaltigen Produkts2. Art/Bezeichnung und Menge (kg/m3/m2) des asbesthaltigenMaterials
3 Durchzuführende Tätigkeit3. Durchzuführende Tätigkeit
[ ] Abbruch/Entfernen von festgebundenen Asbestprodukten[ ] Abbruch/Entfernen von festgebundenen Asbestprodukten
[ ] Abbruch/Sanierung von schwach gebundenen Asbestprodukten[ ] Abbruch/Sanierung von schwach gebundenen Asbestprodukten
[ ] Entfernen [ ] Beschichten [ ] Räumliche Trennung[ ] Entfernen [ ] Beschichten [ ] Räumliche Trennung
[ ] Instandhaltung (umfangreich)[ ] Instandhaltung(wenn Schutzmaßnahmen nach Nummer 14 erforderlich)
[ ] Sonstige Tätigkeiten:[ ] Sonstige Tätigkeiten:........................................................................
4 Name des/der Sachkundigen vor Ort:4. Name des/der Sachkundigen vorOrt (Aufsichtsführender):
5 Anzahl der Beschäftigten mit Asbest:5. Anzahl der Beschäftigten mit Asbest:..........
6 Beginn der Tätigkeit: Dauer Tage/Wo6. Beginn der Tätigkeit:Dauer: Tage/Wo
7 Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition7. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition
[ ] Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der TRGS 519 ist beigefügt[ ] Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Anlage 1.4 TRGS 519 ist beigefügt
[ ] Betriebsanweisung ist beigefügt[ ] Betriebsanweisung ist beigefügt
[ ] Ergänzende Angaben (bei umfangreichen AS-Arbeiten an schwach gebundenen Produkten nach Nummer 14.1 TRGS 519) gemäß Anlage 1.5 der TRGS 519 sind beigefügt[ ] Ergänzende Angabengemäß Anlage 1.5 TRGS 519 bei AS-Arbeiten an schwach gebundenen Produkten sind beigefügt(gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs nach Nummer 14.4)
8 Verfahren/Ort der Abfallbehandlung8. Verfahren/Ort der Abfallbehandlung
[ ] Mit Beseitigung wird Entsorgungsfachbetrieb beauftragt[ ] Mit Beseitigung wird Entsorgungsfachbetrieb beauftragt
[ ] Beseitigung (Deponierung) erfolgt durch ausführende Firma auf folgender für Asbest zugelassener Deponie:[ ] Beseitigung (Deponierung) erfolgt durch ausführende Firma auf folgender für Asbest zugelassener Deponie:
[ ] Andere Art der Abfallbeseitigung:[ ] Andere Art der Abfallbeseitigung:...
9 Kopien der Mitteilung abgegeben an9. Kopien derAnzeige abgegeben an
[ ] die Berufsgenossenschaft....................................................... am................................[ ]Träger der gesetzlichen Unfallversicherung am .....................
[ ] die betroffenen Beschäftigten/Betriebs- bzw. Personalrat[ ] die betroffenen Beschäftigten/Betriebs- bzw. Personalrat
(Ort, Datum) _____________________________________
_____________________ _____________________
(Verantwortlicher Betriebsleiter)(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)
..
Gefährdungsbeurteilung mit ArbeitsplanGefährdungsbeurteilung mit ArbeitsplanAnlage 1.4 19
(gemäß § 7 und Anhang III Nr. 2.4.4 GefStoffV) Anlage 1.4(gemäß §6 und AnhangI Nr. 2.4.4 GefStoffV)
zu TRGS 519
(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)
Die Anlage kann zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplanes für ASI-Arbeiten an Asbestprodukten ergänzend zur Anzeige verwendet werden.Die Anlage kann zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplanes für ASI-Arbeiten an Asbestprodukten ergänzend zur Anzeige verwendet werden.
Bei umfangreichen Arbeiten an schwach gebundenen Produkten nach Nummer 14.1 TRGS 519 sind ergänzende Angaben nach Anlage 1.5 erforderlich.Bei Arbeiten an schwach gebundenen Produkten nach Nummer 14.1 TRGS 519 sind ergänzende Angaben nach Anlage 1.5erforderlich (gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs nach Nummer 14.4).
Absender: ............................................................................................................Absender:..........................................
............................................................................................................
Zur unternehmensbezogenen Mitteilung vom:Zur unternehmensbezogenenAnzeige vom:.................................................................
Zur objektbezogenen Mitteilung zum Objekt: vom:Zur objektbezogenenAnzeige zum Objekt: vom:..................................................................
1 Art des asbesthaltigen Materials1. Art des asbesthaltigen Materials
[ ] Spritzasbest [ ] AZ-Dachplatten[ ] Spritzasbest [ ] AZ-Dachplatten
[ ] Leichtbauplatten [ ] AZ-Fassadenplatten[ ] Leichtbauplatten [ ] AZ-Fassadenplatten
[ ] Dichtungsschnüre [ ] sonstige AZ-Produkte:[ ] Dichtungsschnüre [ ] sonstige AZ-Produkte:.............................
[ ] sonstige schwach gebundene Produkte: [ ] Flexplatten[ ] sonstige schwach gebundene Produkte:
.............................
.............................
[ ] Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF)
[ ] Flexplatten
[ ] IT-Dichtungen[ ] IT-Dichtungen
.................................................................. [ ] sonstige fest gebundene Produkte[ ] sonstige fest gebundeneProdukte:
..................................................................................................................................
2 Tätigkeit wird ausgeführt2. Tätigkeit wird ausgeführt
[ ] außerhalb von Gebäuden [ ] innerhalb von Gebäuden [ ] außerhalb von Gebäuden [ ] innerhalb von Gebäuden
3 Beschreibung der Tätigkeit ............................................................................................................................. ............................................................................................................................. .............................................................................................................................3. Beschreibung der Tätigkeit
4 Bewertung des Faserfreisetzungspotentials bzw. der Arbeitsmenge4. Bewertung des Faserfreisetzungspotentials bzw. der Arbeitsmenge
[ ] Tätigkeit mit geringer Exposition, BGI 664 Nr [ ] Instandhaltung nach Nr. 16 TRGS 519[ ] Tätigkeit mit geringer Exposition,
.............................................................. .
[ ] emissionsarme Verfahren (ggf. DGUV Information 201-012 Nr. )
[ ] Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519
......................................................
[ ] Tätigkeit geringen Umfangs, schwach gebunden[ ] Tätigkeitmit schwachgebundenen
Asbestprodukten geringen Umfangs nach Nr. 14.4 [ ] Tätigkeiten mit asbesthaltigen PSF gemäß Anlage 9
[ ] Tätigkeit nicht geringen Umfangs, schwach gebunden [ ] Bewertung für sonstige Asbestprodukte nach Nr. 2.13 TRGS 519[ ] Tätigkeitmit schwachgebundenen Asbestprodukten
.................................................................
.................................................................
[ ] Tätigkeit geringen Umfangs, Asbestzement[ ] Tätigkeitmit Asbestzementprodukten
[ ] Tätigkeit nicht geringen Umfangs, Asbestzement[ ] Tätigkeitmit Asbestzementprodukten geringenUmfangs
nach Nummer 2.10 Absatz 3 (< 100 m2)
5 Schutzmaßnahmen5. Schutzmaßnahmen
5.1 Techn. Schutzmaßnahmen5.1 Techn. Schutzmaßnahmen
5.2 nach
[ ] Nummer 14.1 TRGS 519 nach [ ] Nummer14 bis 14.3 TRGS 519
[ ] Nummer 14.2 TRGS 519 [ ] Nummer14.4 TRGS 519
[ ] Nummer 14.3 TRGS 519 [ ] Nummer15 TRGS 519
[ ] BGI 664 Nr.... [ ]DGUV Information 201-012 Nr. . ...........
[ ] Nummer 15.2 TRGS 519 [ ] Nummer16.2 TRGS 519
[ ] Nummer 15.3 TRGS 519 [ ] Nummer16.3 TRGS 519
[ ] Nummer 16.2 TRGS 519 [ ] Nummer17.2 TRGS 519
[ ] Nummer 16.3 TRGS 519 [ ] Nummer17.3 TRGS 519
[ ] Nummer 16.4 TRGS 519 [ ] Nummer17.4 TRGS 519
[ ] Anlage 9 TRGS 519
einschließlich erforderlicher Wirksamkeitskontrollen. einschließlicherforderlichen Wirksamkeitskontrollen.
Die Anforderungen werden [ ] erfüllt [ ] teilweise erfüllt Die Anforderungen werden [ ] erfüllt [ ] teilweise erfüllt
Soweit die Anforderungen nur teilweise erfüllt werden, sind die Abweichungen und die alternativen Maßnahmen zu beschreiben: Soweit die Anforderungen nur teilweise erfüllt werden, sind die Abweichungen und die alternativen Maßnahmen zu beschreiben:
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
Sicherheitstechnische Arbeitsmittel (z.B. K 1-Sauger, Sprühgerät, Schleusen und dergl.) Sicherheitstechnische Arbeitsmittel (z.B.Industriestaubsauger nach Anlage 7.1 TRGS 519, Sprühgerät, Schleusen unddergl.):
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
Angaben zu Absturzsicherungen (insbesondere bei Dacharbeiten): Angaben zu Absturzsicherungen (insbesondere bei Dacharbeiten):
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
5.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen5.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
Vorsorgeuntersuchungen
[ ] Pflichtuntersuchungen wurden durchgeführt (nach Nummer 10.1 TRGS 519)
[ ] Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wurden angeboten (gemäß Nummer 10.2 TRGS 519) ArbeitsmedizinischeVorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
(bei Tätigkeiten nach BGI 664 oder Nummer 16 TRGS 519)
[ ] Pflichtvorsorge wurde veranlasst
[ ] Angebotsvorsorge wurde angeboten
Zulassung Zulassung
[ ] liegt vor, Kopie ist beigefügt [ ] nicht erforderlich [ ] liegt vor, Kopie ist beigefügt [ ] nicht erforderlich
[ ] wurde bei folgender Arbeitsschutzbehörde beantragt ................................................................................................................................. [ ] wurde bei folgender Arbeitsschutzbehördebeantragt:
Betriebsanweisung / Unterweisung
[ ] Betriebsanweisung, Kopie ist beigefügt [ ] Betriebsanweisung, Kopie ist beigefügt
Unterweisung der Beschäftigten am : [ ] Unterweisung der Beschäftigtenam: ....................................................
5.3 Persönliche Schutzmaßnahmen5.3 Persönliche Schutzmaßnahmen
Atemschutz:
Atemschutz
[ ] Halbmaske P2 [ ]Partikelfiltrierende HalbmaskeFFP2 (kurzzeitige Tätigkeiten von maximal 2 Std./Schicht)
[ ] Filtrierende Halbmaske FFP2 [ ] HalbmaskeP2
[ ] Vollmaske P3 mit Gebläseunterstützung [ ] Vollmaske P3 mit Gebläseunterstützung
[ ] Sonstiger Atemschutz [ ] Sonstiger Atemschutz
Schutzkleidung:
Schutzanzug:
Einweg [ ] Typ ......... Mehrweg [ ] Typ .............Schutzanzug: Einweg [ ] Typ........... Mehrweg [ ] Typ...........
[ ] schwer entflammbar
Weitere persönliche Schutzausrüstung; Weitere persönlicheSchutzausrüstung :
6 Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen6. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
7 Abfallbehandlung/Abfallbereitstellung an der Arbeitsstätte7. Abfallbehandlung/Abfallbereitstellung an der Arbeitsstätte
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
8 Freigabe der Arbeitsstätte nach Abschluss der Arbeiten8. Freigabedes Arbeitsbereiches nach Abschluss der Arbeiten
[ ] nach abschließender Reinigung und visueller Sichtprüfung [ ] nach abschließender Reinigung und visuellerKontrolle
[ ] nach abschließender Reinigung, visueller Prüfung und mehrfacher Raumluftwechsel [ ] nach abschließender Reinigung, visuellerKontrolle undmehrfachem Raumluftwechsel
[ ] nach abschließender Prüfung und Freigabemessung [ ] nachFreimessung
(Ort, Datum) _____________________________________(Ort, Datum)
(Verantwortlicher Betriebsleiter)(Verantwortlicher Betriebsleiter)
..
Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für umfangreiche
AS-Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14.1 TRGS 519Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer14 TRGS 519Anlage 1.5
Anlage 1.5
zu TRGS 519
(gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs nach Nummer 14.4)
(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)
Erfolgen Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan nach Anlage 1.4 dieser TRGS sind bei umfangreichen Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14.1 TRGS 519 folgende ergänzende Angaben zum Arbeitsplan erforderlich:Erfolgen Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan nach Anlage 1.4 dieser TRGS sind bei Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer14 TRGS 519 folgende ergänzende Angaben zum Arbeitsplan erforderlich:
Absender: ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................Absender:
1 Gebäude/Bauteil/Tätigkeit1. Gebäude/Bauteil/Tätigkeit
Nähere Angaben zur Lage des Asbestproduktes im Gebäude, Zustand des Asbestproduktes, Ausdehnung/Umfang (evtl. Lageplan beifügen)Nähere Angaben zur Lage des Asbestproduktes im Gebäude, Zustand des Asbestproduktes, Ausdehnung/Umfang (evtl. Lageplan beifügen)
............................................................................................................................ ............................................................................................................................ ............................................................................................................................ ............................................................................................................................ ............................................................................................................................
2 Vorgesehene sicherheitstechnische Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Beschäftigten und zum Schutze Dritter im Gefahrenbereich2. Vorgesehene sicherheitstechnische Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination
[ ]der Beschäftigten und zum Schutze Dritter im Gefahrenbereich
[ ] Raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilterung zur Unterdruckhaltung[ ] Raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilterung zur Unterdruckhaltung
[ ] Personal-Dekontaminationsanlage (Anforderungen in Nummer 14.1 bzw. 14.2 TRGS 519)[ ] Personal-Dekontaminationsanlage (Anforderungen in Nummer 14.2 TRGS 519)
[ ] Material-Dekontaminationsanlagen (Anforderungen in Nummer 14.1.5 TRGS)[ ] Material-Dekontaminationsanlagen (Anforderungen in Nummer14.3 TRGS)
[ ] Hochleistungsvakuumsauggerät[ ] Hochleistungsvakuumsauggerät
[ ] Unterdrucküberwachungsgerät[ ] Unterdrucküberwachungsgerät
[ ] Spritzgerät zum Aufbringen von Faserbindemittel[ ] Spritzgerät zum Aufbringen von Faserbindemittel
[ ] Industriestaubsauger KI bzw. K1/C oder H[ ] Industriestaubsaugernach Anlage 7.1 TRGS 519
[ ] Sonstige Einrichtung:[ ] Sonstige Einrichtung:.............................................................................
Hygieneeinrichtung:Hygieneeinrichtung:
[ ] Einrichtung zur Reinigung von Schutz-, Arbeits- und Unterbekleidung[ ] Einrichtung zur Reinigung von Schutz-, Arbeits- und Unterbekleidung
[ ] Sozial- und Sanitärbereich für Pausen, Umkleiden, Waschen und Duschen[ ] Sozial- und Sanitärbereich für Pausen, Umkleiden, Waschen und Duschen
Erläuterungen:Erläuterungen:.........................................................................................................
............................................................................................................................
............................................................................................................................
............................................................................................................................
............................................................................................................................
............................................................................................................................
3. Koordinator nach Nummer 5.4.4 TRGS 5193. Koordinator nach Nummer6 TRGS 519
[ ] vorhanden, Name des Koordinators:[ ] vorhanden, Name des Koordinators:.........................................................................
[ ] nicht erforderlich[ ] nicht erforderlich
4. Sachkundig Verantwortlicher
Name:
5. Abfallbehandlung an der Arbeitsstätte4. Abfallbehandlung an der Arbeitsstätte
[ ] Verfestigungsanlage (bei Spritzasbest)[ ] Verfestigungsanlage (bei Spritzasbest)
[ ] Staubdicht verpackt[ ]staubdicht verpackt
[ ] mit Faserbindemittel behandelt und staubdicht verpackt[ ] mit Faserbindemittel behandelt und staubdicht verpackt
Sonstige BehandlungSonstige Behandlung
................................................................................................................................
................................................................................................................................
................................................................................................................................
..................................................................................................................................
6. Arbeitsablauf und Arbeitsdurchführung, Beschreibung des Arbeitsablaufes, evtl. Besonderheiten, Abschottungen, Reinigung und Freigabe/Erfolgskontrolle5. Arbeitsablauf und Arbeitsdurchführung, Beschreibung des Arbeitsablaufes, evtl. Besonderheiten, Abschottungen, Reinigung und Freigabe/Erfolgskontrolle
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7. Weitere Angaben bei Bedarf6. Weitere Angaben bei Bedarf
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(Ort, Datum) _____________________________________
_____________________ _____________________
(Verantwortlicher Betriebsleiter)(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)
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Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV) Betriebsanweisung
(§ 14 GefStoffV) Anlage 1.6
(Demontage von Fassadenplatten)(Demontage von Fassadenplatten)
-Muster- Anlage 1.6-Muster-
zu TRGS 519
Hinweis: Das Muster kann lediglich zur allgemeinen und unverbindlichen Orientierung dienen. Auf den Anwendungsfall bezogen, müssen die tätigkeitsbezogenen Angaben immer im Einzelfall gesehen und festgelegt werden.Hinweis: Das Muster kann lediglich zur allgemeinen und unverbindlichen Orientierung dienen. Auf den Anwendungsfall bezogen, müssen die tätigkeitsbezogenen Angaben immer im Einzelfall gesehen und festgelegt werden.
Firma:Firma:
Arbeitsplatz: wechselnde BaustellenArbeitsplatz: wechselnde Baustellen
Tätigkeit: Demontage von FassadenplattenTätigkeit: Demontage von Fassadenplatten
Gefahrstofbezeichnung
Gefahrstoffbezeichnung
Asbest (Weißasbest)Asbest (Weißasbest)
Gefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und Umwelt
Bei mechanischer Bearbeitung, beim Zerbrechen, Anbohren, Abreiben und dergl. entsteht asbesthaltiger Staub, der beim Einatmen zu ernsten Gesundheitsschäden wie Asbestose oder Krebserkrankungen führen kann.Beider Demontage von Fassadenplatte n entsteht asbesthaltiger Staub, der beim Einatmen zu ernsten Gesundheitsschäden wie Asbestose oder Krebserkrankungen führen kann.
Schutzmaßnahmen und VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen und VerhaltensregelnFolgende Maßnahmen sind zu beachten:
Folgende Maßnahmen sind zu beachten:
Arbeitsaufnahme nur nach arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsbereich durch Verbotszeichen kennzeichnen und gegen unbefugtes Betreten absperren. Arbeitsbereich durch Verbotszeichen kennzeichnen und gegen unbefugtes Betreten absperren.
Schutzanzug und Atemschutzmaske (z.B. FFP2) tragen SchutzanzugTyp ... und Atemschutzmaske.... tragen.
Bei Arbeitsunterbrechungen/Pausen erst Schutzanzug und anschließend Atemschutz im Freien ablegen, Schutzanzug/Atemschutz getrennt von Arbeitskleidung und nicht im Aufenthaltsraum aufbewahren Bei Arbeitsunterbrechungen/Pausen erst Schutzanzug und anschließend Atemschutz im Freienablegen; Einwegschutzanzug undEinwegmaske entsorgen (z.B. Abfallsack).
Bei Pausen Hände gründlich reinigen Bei Pausen Hände gründlichreinigen.
Einwegschutzanzug und Einwegmaske nach Schichtende entsorgen (z.B. Abfallsack) Bauwerksöffnungen im Arbeitsbereich geschlossen halten Bauwerksöffnungen im Arbeitsbereich geschlossenhalten.
Zum Auffangen von Bruchstücken entlang der Gebäudewand Folie auslegen Zum Auffangen von Bruchstücken entlang der Gebäudewand Folieauslegen.
Platten abschnittsweise mit Staubbindemittel besprühen und anschließend möglichst bruchfrei demontieren Platten abschnittsweise mit Staubbindemittel besprühen und anschließend möglichst bruchfreidemontieren.
Nach Abschluss der Arbeiten Oberflächen und Gerüstbeläge absaugen, Fensterbretter feucht nachwischen, Wischwasser in Kanalisation schütten Nach Abschluss der Arbeiten Oberflächen und Gerüstbeläge absaugen, Fensterbretter feucht nachwischen, Wischwasser in Kanalisationschütten.
Vor Aufhebung der Kennzeichnung und Absperrung Arbeitsstätte noch mal visuell auf Asbestrückstände prüfen Vor Aufhebung der Kennzeichnung und AbsperrungArbeitsbereich visuell aufRestverschmutzung kontrollieren.
Verhalten im GefahrenfallVerhalten im Gefahrenfall
Bei ungewöhnlich hohem Bruchanteil Arbeit unterbrechen, weiteres Vorgehen mit Aufsichtführendem absprechen Bei ungewöhnlich hohem Bruchanteil Arbeit unterbrechen, weiteres Vorgehen mit Aufsichtführendemabsprechen.
Bei sonstigen unplanmäßigen Ereignissen immer Aufsichtführenden verständigen und Unbefugte fern halten Bei sonstigen unplanmäßigen Ereignissen immer Aufsichtführendenverständige n und Unbefugte fern halten
Erste HilfeErste Hilfe
Bei Unfällen Unbefugte fern halten Bei Unfällen Unbefugte fernhalten.
Ersthelfer/Sanitäter auf Asbestgefährdung und ggf. Selbstschutzmaßnahmen hinweisen Ersthelfer/Sanitäter auf Asbestgefährdung und ggf. Selbstschutzmaßnahmenhinweisen.
Bei Augenreizungen nicht reiben, sondern mit Wasser spülen Bei Augenreizungen nicht reiben, sondern mit Wasserspülen.
Ersthelfer: Herr / Frau
Nächster Arzt/Klinik Tel.: ............. [werden für die Baustelle bekannt gegeben] ...................NächsterArzt / Klinik Tel.: [werden für die Baustelle bekannt gegeben].................
Notfall Ruf-Nr.: ..................................Notfall Ruf-Nr.:.......................................................................
Sachgerechte EntsorgungSachgerechte Entsorgung
Demontierte Platten, kontaminierte Kleinteile, Befestigungen und andere Abfälle in mit Asbestaufklebern gekennzeichnete Big-Bags einlagern, vor dem Schließen der Big-Bags obere Lage mit Staubbindemittel besprühen.Demontierte Platten, kontaminierte Kleinteile, Befestigungen und andere Abfälle in mit Asbestaufklebernnach Anlage 2b TRGS 519 gekennzeichnete Big-Bagszur Abholung bereitstellen, vor dem Schließen der Big-Bags obere Lage mit Staubbindemittel besprühen.
Staub aus Staubsaugern nicht umfüllen, sondern gemäß Bedienungsanleitung des Gerätes staubfrei entsorgen.Staub aus Staubsaugern nicht umfüllen, sondern gemäß Bedienungsanleitung des Gerätes staubfrei entsorgen.
(Ort, Datum) _____________________________________
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(Verantwortlicher Betriebsleiter)(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)
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Betriebsanweisung - Entfernen von Brandschutzplatten Betriebsanweisung
(§ 14 GefStoffV) (§ 14 GefStoffV)Anlage 1.7
(Entfernen von Brandschutzplatten)
-Muster- Anlage 1.7-Muster-
zu TRGS 519
Hinweis: Das Muster kann lediglich zur allgemeinen und unverbindlichen Orientierung dienen. Auf den Anwendungsfall bezogen, müssen die tätigkeitsbezogenen Angaben immer im Einzelfall gesehen und festgelegt werden.Hinweis: Das Muster kann lediglich zur allgemeinen und unverbindlichen Orientierung dienen. Aufd en Anwendungsfall bezogen, müssen die tätigkeitsbezogenen Angaben immer im Einzelfall gesehen und festgelegtwerde n.
Firma: .....................................................................Firma:
Arbeitsplatz: wechselnde BaustellenArbeitsplatz: wechselnde Baustellen
Tätigkeit: Entfernen von BrandschutzplattenTätigkeit: Entfernen von Brandschutzplatten
GefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnung
Asbest (Weißasbest)Asbest (Weißasbest)
Gefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und Umwelt
Brandschutzplatten gehören zu schwach gebundenen Asbestprodukten. Aufgrund der geringen Bindung des Asbests können von diesen Produkten bereits bei geringer mechanischer Beanspruchung wie z.B. durch Stoß, Reibung und insbesondere beim Brechen hohe Asbestkonzentrationen in die Raumluft abgegeben werden.Brandschutzplatten gehören zu schwach gebundenen Asbestprodukten. Aufgrund der geringen Bindung des Asbests können von diesen Produkten bereits bei geringer mechanischer Beanspruchung wie z.B. durch Stoß, Reibung und insbesondere beim Brechen hohe Asbestkonzentrationen in die Raumluft abgegeben werden.
Das Einatmen von Asbestfasern kann zu ernsten Gesundheitsschäden wie Asbestose oder Krebserkrankungen führen.Das Einatmen von Asbestfasern kann zu ernsten Gesundheitsschäden wie Asbestose oder Krebserkrankungen führen.
Beim Entfernen der Brandschutzplatten muss deshalb sorgfältig darauf geachtet werden, möglichst wenig Staub freizusetzen.Beim Entfernen der Brandschutzplatten muss deshalb sorgfältig darauf geachtet werden, möglichst wenig Staub freizusetzen.
Schutzmaßnahmen und VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Arbeiten im Sanierungsbereich (Schwarzbereich) dürfen nur nach arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen aufgenommen werden.
Der Sanierungsbereich darf nur bei ausreichendem Unterdruck und nur über die Personenschleuse mit Schutzanzug und Atemschutz betreten werden. Der Sanierungsbereich darf nur beiausreichende m Unterdruck und nur über die Personenschleuse mit Schutzanzug unddem festgelegten Atemschutz betreten werden.
Beim Verlassen des Sanierungsbereichs ist die Schutzkleidung in der ersten Kammer abzusaugen, auszuziehen und zwischen zu lagern. Einwegschutzkleidung nach Schichtende in Abfallsack geben. Beim Verlassen des Sanierungsbereichs ist die Schutzkleidung in der erstenKamm er abzusaugen,auszuziehen. Einwegschutzanzug entsorgen (z.B. Abfallsack).
Atemschutzgerät erst nach dem Duschen ablegen und gründlich reinigen. Atemschutzgerät erst nach dem Duschen ablegen und gründlich reinigen.
Während der Arbeiten müssen sich mindestens zwei Personen im Schwarzbereich aufhalten.Währen d der Arbeiten müssen sich mindestens zwei Personen im Schwarzbereich aufhalten.
Tragezeitbegrenzung für Atemschutz ist einzuhalten. Tragezeitbegrenzung für Atemschutz ist einzuhalten.
Platten anfeuchten und möglichst zerstörungsfrei ausbauen; im Schwarzbereich in Foliensäcke verpacken. Platten anfeuchten und möglichst zerstörungsfrei ausbauen; im Schwarzbereich in Foliensäcke verpacken.
Verpackten Asbest nur über Materialschleuse (2-Kammernschleuse) herausgeben. Verpackten Asbest nur über Materialschleuse(zwei-Kammernschleuse) herausgeben.
Vor Übergabe des verpackten Abfalls in Kammer 1, Verpackung absaugen und mit Staubbindemittel besprühen. Vor Übergabe des verpackten Abfalls in Kammer 1, Verpackung absaugen und mit Staubbindemittel besprühen.
Von außen aus Kammer 2 übernommene Asbestsäcke im gekennzeichneten Container einlagern. Von außen aus Kammer 2 übernommene Asbestsäcke im gekennzeichneten Container einlagern.
Nach Abschluss der Arbeiten raue Oberflächen absaugen, glatte Oberflächen wie Fensterbretter feucht nachwischen. Nach Abschluss der Arbeiten raue Oberflächen absaugen, glatte Oberflächen wie Fensterbretter feucht nachwischen.
Vor Aufhebung der Abschottung Arbeitsstätte noch mal visuell auf Asbestrückstände prüfen.Abbau der Abschottungerst nach visueller Kontrolle und Freimessung
Verhalten im GefahrenfallVerhalten im Gefahrenfall
Bei Ausfall der Atemluftzufuhr, bei erschwerter Atmung oder bei Abfall des Unterdrucks Schwarzbereich sofort verlassen. Beschädigte Abschottungen umgehend dem Aufsichtsführenden melden. Bei Ausfall der Atemluftzufuhr, bei erschwerter Atmung oder bei Abfall des Unterdrucks Schwarzbereich sofort verlassen. Beschädigte Abschottungen umgehend dem Aufsichtsführenden melden.
Bei sonstigen unplanmäßigen Ereignissen immer Aufsichtführenden verständigen. Bei sonstigen unplanmäßigen Ereignissen immer Aufsichtführenden verständigen.
Erste HilfeErste Hilfe
Ein Ersthelfer steht zur Verfügung.Ein Ersthelfer steht zur Verfügung.
Verletze Personen, die den Schwarzbereich nicht über die Personenschleuse verlassen können, sind über die Materialschleuse heraus zu transportieren. Verletze Personen, die den Schwarzbereich nicht über die Personenschleuse verlassen können, sind über die Materialschleuse heraus zu transportieren.
Soweit von außen kommende Helfer den Schwarzbereich betreten müssen, sind sie mit Schutzanzug und FFP3-Maske auszustatten. Soweit von außen kommende Helfer den Schwarzbereich betreten müssen, sind sie mit Schutzanzug und FFP3-Maske auszustatten.
Ersthelfer: Herr / Frau
Nächster Arzt/Klinik Tel.: .........[werden für die Baustelle bekannt gegeben] ..........Nächster Arzt/Klinik Tel.:[werden für die Baustelle bekannt gegeben].................
Notfall Ruf-Nr. : ....................Notfall Ruf-Nr.112
Sachgerechte EntsorgungSachgerechte Entsorgung
Alle verpackten Asbestfälle in Container einlagern. Staub aus Staubsaugern keinesfalls umfüllen, sondern gemäß Bedienungsanleitung des Gerätes staubfrei entsorgen. Container geschlossen halten.Alle verpackten Asbestfälle in Container einlagern. Staub aus Staubsaugern keinesfalls umfüllen, sondern gemäß Bedienungsanleitung des Gerätes staubfrei entsorgen. Container geschlossenhalten und entsprechend TRGS 519 Anlage 2b kennzeichnen.
Transport und Beseitigung des Abfalls erfolgen durch Entsorgungsfachbetrieb.Transport und Beseitigung des Abfalls erfolgen durch Entsorgungsfachbetrieb.
(Ort, Datum) _____________________________________
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(Verantwortlicher Betriebsleiter)(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)
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Kennzeichnung von Arbeitsbereichen Anlage 2Kennzeichnung von Arbeitsbereichenund Behältern Anlage 2
zu TRGS 519zu TRGS 519
Kennzeichnung von Arbeitsbereichen - AbestfasernAnlage 2a: Kennzeichnung von Arbeitsbereichen
Verbotszeichen (P06) nach BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz", Mindestdurchmesser 0,4 m.Verbotszeichenin Anlehnung an ASR A 1.3, Mindestdurchmesser 0,4m
Anlage 2b Kennzeichnung von Behältern, die asbesthaltige Materialien enthalten
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-V), Anhang XVII Anlage 7 sind Behälter, die asbesthaltige Materialien enthalten, wie folgt zu kennzeichnen:
..
Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für ASI-Arbeiten Anlage 3Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für ASI-Arbeitenmit Asbest Anlage 3
zu TRGS 519
Dieser Lehrgang dient dem Erwerb der Sachkunde für ASI-Arbeiten an allen asbesthaltigen Gefahrstoffen einschließlich Asbestzementprodukten. Auf Nummer 2.7 Abs. 4 der TRGS 519 wird hingewiesen.Dieser Lehrgang dient dem Erwerb der Sachkunde für ASI-Arbeiten an allen asbesthaltigenMaterialien einschließlich Asbestzementprodukten. Auf Nummer 2.7Absatz 3 der TRGS 519 wird hingewiesen.
1. Eigenschaften und Gesundheitsgefahren1. Eigenschaften und Gesundheitsgefahren/ 2 LE
Das Mineral Asbest Das Mineral Asbest
Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten durch Asbest Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten durch Asbest
2 LE
2. Verwendung von Asbest2. Verwendung von Asbest/ 4 LE
Asbestprodukte und ihre Verwendung (mit Demonstration) Asbestprodukte und ihre Verwendung (mit Demonstration)
Erkennen von Asbest- einschl. Asbestzementprodukten Erkennen vonAsbest - einschl. Asbestzementprodukten- Entnahme und Analysieren von Materialproben
Entnahme und Analysieren von Materialproben
Bewertung von Asbest in Gebäuden - Asbest-Richtlinien - Bewertung von Asbest in Gebäuden -Asbestrichtlinien der Länder -
4 LE
3. Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest3. Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest/ 5 LE
Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung
Chemikaliengesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Landes-Bauordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Abfallgesetz, Gefahrgutrecht Chemikaliengesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Landes-Bauordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Abfallgesetz, Gefahrgutrecht(Überblick, Zuordnung zueinander)
(Überblick, Zuordnung zueinander)
Gefahrstoffverordnung Gefahrstoffverordnungund dazugehörige TRGS, insbesondere TRGS 519
Betriebssicherheitsverordnung Betriebssicherheitsverordnung
Baustellenverordnung
Persönliche Schutzausrüstung-BV
ArbStättV und dazugehörige ASR
ArbMedVV
Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 400, 402, 440, 500, 554, 555, 560 TRGS 519 TRGS910
BG-Vorschriften BGV A1, BGV C22, BGV A8 BG-Vorschriften BGV A1, BGVC 22
BG Regeln BGR 190, BGR A1, BGR 189, BGR 500 BG Regeln BGRA1, BGR 190, BGR 189, BGR 500
BG-Informationen BGI 664, BGI 665, BGI 693
Regelungen zur Abfallvermeidung, -verwertung, -verbringung und -deponierung Regelungenzu Transport undEntsorgung asbesthaltiger Abfälle
§§ 9, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 14 Strafgesetzbuch §§9 und 130 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 14 Strafgesetzbuch
5 LE
4. Personelle Anforderungen4. Personelle Anforderungen/ 1 LE
VerantwortlicherVerantwortliche Person
Aufsichtführender Aufsichtführender
Koordinator Koordinatornach Nummer 6 TRGS 519
fachkundige Mitarbeiter; Aus- und WeiterbildungFachpersonal; Aus- und Weiterbildung
betriebliche Arbeitssicherheitsorganisation betriebliche Arbeitssicherheitsorganisation
1 LE
5. Sicherheitstechnische Maßnahmen5. Sicherheitstechnische Maßnahmen
5.1 Vorbereitende Maßnahmen5.1 Vorbereitende Maßnahmen/ 5 LE
Gefährdungsbeurteilung
Aufstellen des Arbeitsplanes
Gefährdungsbeurteilung Aufstellen des Arbeitsplanes Betriebsanweisung, Unterweisung Betriebsanweisung, Unterweisung
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Mitteilungen arbeitsmedizinischeVorsorge
Abstimmung mit Behörden und Berufsgenossenschaften BrandschutzAnzeigen und Abstimmung mit Behörden und Berufsgenossenschaften
Brandschutz
Erste Hilfe Erste Hilfe
Verhalten bei Störungen Verhalten bei Störungen
5 LE
5.2 Persönliche Schutzausrüstung (mit Demonstration) Atemschutz5.2 Persönliche Schutzausrüstung/ 2 LE
Atemschutz*)
SchutzkleidungSchutzkleidung*)
Fußschutz Fußschutz
Kopfschutz Kopfschutz
2 LE5.3 Baustelleneinrichtung / 2 LE
5.3 Baustelleneinrichtung (mit Demonstration) Absperrung der Baustelle Absperrung der Baustelle
Sozial- und Sanitärräume Sozial- und Sanitärräume
Lagerplatz Lagerplatz
Abschottung zu den Nachbarräumen Schleusenanlagen Abschottung zu den Nachbarräumen*)
Schleusenanlagen*)
RaumluftfilteranlagenRaumluftfilteranlagen*)
Netzersatzanlagen Netzersatzanlagen(Strom, Wasser, Abwasser)
sonstige Technische Einrichtungen, z.B. Gerüste sonstigetechnische Einrichtungen, z.B. Gerüste
1 LE
5.4 Arbeitsgeräte5.4 Arbeitsgeräte1 LE
Hochleistungsvakuumsauggeräte
IndustriestaubsaugerHochleistungsvakuumsauggeräte*)
NiederdruckspritzgeräteIndustriestaubsauger*)
sonstige ArbeitsgeräteNiederdruckspritzgeräte*) - sonstige Arbeitsgeräte
Prüfung und Wartung von Arbeitsgeräten Prüfung und Wartung von Arbeitsgeräten
1 LE
5.5 Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen5.5 Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen/ 1 LE
Unterdruckhaltung Unterdruckhaltung
Luftführung im Arbeitsbereich Luftführung im Arbeitsbereich
Luftrückführung Luftrückführung
1 LE
5.6 Betrieb von Schleusen 1 LE5.6 Betrieb von Schleusen 1 LE
5.7 Arbeitsweisen (mit Demonstration)5.7 Arbeitsweisen3 LE
beim Entfernen beimEntfernen*)
beim Beschichten beimBeschichten*)
bei räumlicher Trennung bei räumlicher Trennung
bei Instandhaltungsarbeiten bei Instandhaltungsarbeiten
3 LE
5.8 Abfallbehandlung (mit Demonstration)
Verpacken
Verfestigen mit Zement5.8 Tätigkeiten mitasbesthaltigen Abfällen 3 LE
2 LE
5.9 Abfallbeseitigung
TransportBereitstellung zum Transport(Verpacken)
AblagerungTransport
sonstige BeseitigungsverfahrenAblagerung/Deponierung und sonstige Beseitigungsverfahren
1 LE
6. Abschließende Arbeiten, Erfolgskontrolle, Freigabe6. Abschließende Arbeiten, Erfolgskontrolle, Freigabe/ 2 LE
Reinigung Reinigung
Restfaserbindung Restfaserbindung
Luftwechsel Luftwechsel
Kontrollmessung Kontrollmessung
2 LE
32 LE*) für diese Tätigkeiten ist eine praktische Vorführung vorzusehen 32 LE
7 Prüfung7. Prüfung
Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bereich der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht.Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bereich der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerbereine Bescheinigung zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht.
Lehrgangsdauer: mindestens 32 Lehreinheiten (LE) à 45 Minuten zuzüglich der Prüfung Teilnehmerzahl: bis ca. 20 PersonenLehrgangsdauer: mindestens 32 Lehreinheiten (LE) à 45 Minutenmit anschließender Prüfung(2 LE), verteilt auf mindestens 4 Werktage.
Teilnehmerzahl: bis ca. 20 Personen.
Lehrkräfte: sachverständige Personen. Die Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest (Nummer 3 des Lehrgangskonzeptes) sollten von einem Vertreter der Behörde oder der Berufsgenossenschaft unterrichtet werden.Lehrkräfte:fachkundige Personen. Die Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest (Nummer 3 des Lehrgangskonzeptes) sollten von einem Vertreter der Behörde oder der Berufsgenossenschaft unterrichtet werden.
..
Lehrgang zum Erwerb der SachkundeLehrgang zum Erwerb der Sachkundenach Nummer 2.7 TRGS 519 für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Anlage 4
zu TRGS 519
nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für ASIArbeiten an Asbestzementprodukten bzw. ASI-Arbeiten geringen Umfangs Anlage 4 an Asbestzementprodukten
für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 TRGS 519
zu TRGS 519 für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 TRGS 519
A AsbestzementprodukteA Asbestzementprodukte
1. Eigenschaften und Gesundheitsgefahren1. Eigenschaften und Gesundheitsgefahren1 LE
Das Mineral Asbest Das Mineral Asbest
Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten durch Asbest Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten durch Asbest
1 LE
2. Verwendung von Asbest2. Verwendung von Asbest1 LE
Asbestprodukte und ihre Verwendung Asbestprodukte und ihre Verwendung
Erkennen von Asbestzementprodukten; Abgrenzen zu schwach gebundenen Asbestprodukten Erkennen von Asbestzementprodukten; Abgrenzen zu schwach gebundenen Asbestprodukten
1 LE
3. Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest und Asbestzement3. Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest und Asbestzement/ 2 LE
Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung
Chemikaliengesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Landes-Bauordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Abfallgesetz, Gefahrgutrecht (Überblick, Zuordnung zueinander) Chemikaliengesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Landes-Bauordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Abfallgesetz, Gefahrgutrecht (Überblick, Zuordnung zueinander)
Gefahrstoffverordnung Gefahrstoffverordnungund dazugehörige TRGS, insbesondere TRGS 519
Betriebssicherheitsverordnung Betriebssicherheitsverordnung
Baustellenverordnung Baustellenverordnung
Persönliche Schutzausrüstung-BV
ArbStättV und dazugehörige ASR
ArbMedVV
Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere TRGS 519 TRGS910
BG-Vorschriften BGV A1, BGV C22, BGV A8 BG-Vorschriften BGVA 1, BGVC 22
BG-Regeln BGR 190, BGR A1, BGR 189, BGR 500, BG-Regeln BGRA1, BGR 190, BGR 189, BGR 500,
BG-Informationen BGI 664, BGI 665, BGI 693 BG-Informationen BGI 664, BGI 665, BGI 693
Regelungen zu Transport und Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Regelungen zur Abfallvermeidung,-verwertung, -verbringung und -deponierung §§ 9, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 14 Strafgesetzbuch §§ 9, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 14 Strafgesetzbuch
2 LE
4. Personelle Anforderungen4. Personelle Anforderungen/ 1 LE
VerantwortlicherVerantwortliche Person
Aufsichtsführender Koordinator Aufsichtsführender
Koordinator nach Nummer 6 TRGS 519
fachkundige Mitarbeiter; Aus- und WeiterbildungFachpersonal; Aus- und Weiterbildung
betriebliche Arbeitssicherheitsorganisation betriebliche Arbeitssicherheitsorganisation
1 LE
5. Sicherheitstechnische Maßnahmen 7 LE5. Sicherheitstechnische Maßnahmen 7 LE
5.1
Vorbereitende Maßnahmen5.1 Vorbereitende Maßnahmen
Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsplan, Betriebsanweisung, Unterweisung Arbeitsplan, Betriebsanweisung, Unterweisung
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen arbeitsmedizinischeVorsorge
MitteilungenAnzeigen
Erste Hilfe, Persönliche Schutzausrüstung Erste Hilfe,
Persönliche Schutzausrüstung*)
5.2 Baustelleneinrichtung5.2 Baustelleneinrichtung
Absperren der Baustelle Absperren derBaustelle*)
Sozial- und Sanitärräume Sozial- und Sanitärräume
Absturzsicherungen Absturzsicherungen
Anforderungen an Gerüste Anforderungen an Gerüste
5.3 Arbeitsgeräte5.3 Arbeitsgeräte
Bearbeitungsgeräte für Asbestzementprodukte Bearbeitungsgeräte fürAsbestzementprodukte*)
Hebezeuge Hebezeuge
Sauggeräte Sauggeräte(Entstauber und Industriestaubsauger)*)
5.4 Abbrucharbeiten5.4 Abbrucharbeiten
Bindung von Fasern an der Oberfläche Bindung von Fasern an der Oberfläche
zerstörungsfreier Ausbau zerstörungsfreier Ausbau
Sammeln auf der Baustelle Sammeln auf der Baustelle
5.5 Instandhaltungsarbeiten5.5 Instandhaltungsarbeiten
5.6 Besondere Maßnahmen bei Asbestzement in Räumen5.6 Besondere Maßnahmen bei Asbestzement in Räumen
5.7 Abschließende Arbeiten5.7 Abschließende Arbeiten
Prüfen der Unterkonstruktion und ggf. Reinigen Prüfen der Unterkonstruktion
Reinigung
Freimessung
6. Abfallbeseitigung6.Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen 1 LE
TransportBereitstellung zum Transport(Verpacken)
AblagerungAblagerung/Deponierung
Andere Verfahren der Abfallbeseitigung Andere Verfahren der Abfallbeseitigung
1 LE
7. Zusammenfassung/Abschlussdiskussion 1 LE7. Zusammenfassung/Abschlussdiskussion 1 LE
14 LE*) für diese Tätigkeiten ist eine praktische Vorführung vorzusehen 14 LE
8 Prüfung8. Prüfung
Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bereich der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht.Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bereich der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerbereine Bescheinigung zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht.
Lehrgangsdauer: mindestens 14 Lehreinheiten (LE) à 45 Minuten zuzüglich der Prüfung àLehrgangsdauer: mindestens 14 Lehreinheiten (LE) à 45 Minutenmit anschließender Prüfung(1 LE), verteilt auf mindestens zwei Werktage.
Teilnehmerzahl: bis ca. 20 PersonenTeilnehmerzahl: bis ca. 20 Personen
Lehrkräfte: sachverständige Personen. Die Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest (Nummer 3 des Lehrgangskonzeptes) sollten von einem Vertreter der Behörde oder der Berufsgenossenschaft unterrichtet werden.Lehrkräfte:fachkundige Personen. Die Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest (Nummer 3 des Lehrgangskonzeptes) sollten von einem Vertreter der Behörde oder der Berufsgenossenschaft unterrichtet werden.
B ASI-Arbeiten geringen UmfangsB ASI-Arbeiten geringen Umfangs
Für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.9 TRGS 519 können unter Anlehnung an die Lehrinhalte des Lehrgangs A ebenfalls Lehrgänge mit 14 LE anerkannt werden, wobei in diesem Fall ein breites Spektrum von Asbestprodukten, insbesondere aber schwach gebundene Produkte nach Nummer 2.11 TRGS 519, behandelt wird. Es sind auch Arbeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 TRGS 519 mit grundlegenden Beispielen aus der BGI 664 zu berücksichtigen.Für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer2.10 TRGS 519 können unter Anlehnung an die Lehrinhalte des Lehrgangs A ebenfalls Lehrgänge mit 14 LE anerkannt werden, wobei in diesem Fall ein breites Spektrum von Asbestprodukten, insbesondere aber schwach gebundene Produkte nach Nummer 2.11 TRGS 519, behandelt wird. Es sind auchTätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8bzw. emissionsarme Verfahren nach Nummer 2.9 der TRGS 519 mit grundlegenden Beispielen aus der BGI 664 zu berücksichtigen.
Die Lehrgänge können bzgl. der Lehrinhalte zu Ziffern 1., 2., 3., 4., 6., 7. und B. auch gemeinsam durchgeführt werden, bei Ziffer 5. und bei den Prüfungsfragen ist eine Differenzierung erforderlich.Die Lehrgänge können bzgl. der Lehrinhalte zu Ziffern 1., 2., 3., 4., 6., 7. und8. auch gemeinsam durchgeführt werden, bei Ziffer 5. und bei den Prüfungsfragen ist eine Differenzierung erforderlich.
C Integrierter ASI-LehrgangC Integrierter ASI-Lehrgang
Aus den Lehrgangskonzepten A und B kann auch ein integrierter ASI-Lehrgang durchgeführt werden.Aus den Lehrgangskonzepten A und B kann auch ein integrierter ASI-Lehrgang durchgeführt werden.
In diesem Fall sind insbesondere zu Ziffer 5. Lehrgangskonzept A die spezifischen sicherheitstechnischen Maßnahmen wie:In diesem Fall sind insbesondere zu Ziffer 5. Lehrgangskonzept A die spezifischen sicherheitstechnischen Maßnahmen wie:
Abschottung, Abschottung,
Einkammerschleusen, Einkammerschleusen,
Unterdruckhaltung, Unterdruckhaltung,
sowie die Arbeitsweisen mit ergänzenden Beispielen aus der BGI 664 und die Abfallbehandlung mit mindestens 3 LE zusätzlich zu vermitteln und die Themen bei den Prüfungsfragen zu berücksichtigen (Lehrgangsdauer insgesamt 17 LE, zuzüglich Prüfung).sowie die Arbeitsweisen mit ergänzenden Beispielen aus der BGI 664 und die Abfallbehandlung mit mindestens 3 LE zusätzlich zu vermitteln und die Themen bei den Prüfungsfragen zu berücksichtigen (Lehrgangsdauer insgesamt 17 LE, zuzüglich Prüfung).
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Kurzlehrgang zum Erwerb der Sachkunde
nach Nummer 2.7 Abs. 3 Satz 1 der TRGS 519 für Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten Anlage 5Mindestanforderungen für Fortbildungslehrgänge zur Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519 Anlage 5
zu TRGS 519Die Fortbildungslehrgänge für Sachkundige nach TRGS 519Anlage 3 bzw. Anlage 4 sind entsprechend den Anforderungen aus den jeweiligen Anlagen inhaltlich zu gestalten und getrennt durchzuführen.
Diese Kurzlehrgänge zum Erwerb der Sachkunde sind nur ausreichend für Arbeiten für die Nachweise im Sinne der Nummern 2.8 und 2.10 vorliegen (Asbestfaserkonzentration kleiner 15.000 F/m3). Dem Lehrgangsträger müssen diese Nachweise einschließlich der zugehörigen Arbeitsanweisungen vorliegen. Die Tätigkeit muss im Lehrgangstitel eindeutig benannt sein.Teilnahmevoraussetzung: Nachweis der Sachkundenach Nummer 2.7 dieser TRGS
Lehrgangsdauer: mindestens acht Lehreinheiten à 45 Minuten
Teilnehmerzahl: max. 20 Personen Inhalte:
1 Eigenschaften und Gesundheitsgefahren1. Asbest - Verwendung und Eigenschaften1 LE
Das Mineral Asbest
Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten durch Asbest-
2 Verwendung von Asbest Asbestprodukte und ihre Verwendung("neue" Fundstellen)
Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen
3 Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten und Erzeugnissen im Arbeitsbereich2. Aktuelles aus Vorschriften- und
Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung
TRGS 519 und die Anbindung an die Gefahrstoffverordnung Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbest Gefahrstoffverordnungund TRGS 519
DGUV Information 201-012 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" incl. Vorstellung neuer Arbeitsverfahren (erforderlichenfalls gewerkespezifisch)
3. Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen 1 LE
für die Beschäftigten
gegen die Verschmutzung des Arbeitsplatzes und -raumeszulässige und unzulässige Tätigkeiten undArbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele
4 Betriebliche Maßnahmen4. Technische und Organisatorische Maßnahmen3 LE
Arbeitsweisen gemäß TRGS 519/Baustelleneinrichtung
Aufgaben der sachkundigen Person
Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilungund Arbeitsplan/Anzeige der Arbeiten mit Übungen/Gruppenarbeit)
Betriebsanweisung, UnterweisungBetriebsanweisung und Unterweisung
Mitteilung der Arbeiten
Aufgaben des Sachkundigen
Erläuterung der Arbeitsverfahren
Handhabung und Instandhaltung der erforderlichen Geräte und Hilfsmittel, z.B. Staubsauger K 1
Sauberkeit des Arbeitsbereiches Abfall; Sammeln und Entsorgen Abwasser bei Nassverfahren
5 Folgen bei falscher Planung und Arbeitsweise
Faserfreisetzung
erhöhter Reinigungsaufwand
Reinigung des Arbeitsraumes einschließlich Messung
6 Zeitliche Gliederung/Lehrkräfte
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ziffern 1. bis 3. 2 Lehreinheiten à 45 Minuten
Ziffern 4. und 5. 3 Lehreinheiten à 45 Minuten5.Persönliche Schutzausrüstung 1 LE
Lehrkräfte: sachverständige Personen
7 Bescheinigung
Über die Teilnahme am Lehrgang ist den Teilnehmern vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten
Name und Geburtsdatum des TeilnehmersAuswahl undAnwendung 8 LE
Lehrgang nach Anlage 5 zur TRGS 519
genaue Lehrgangsbezeichnung
Lehrgangsträger (mit Unterschrift)
Datum
..
Ermittlung der Asbestfaserkonzentration im Rahmen der TRGS 519 Anlage 6Verfahren zur Ermittlungund Bewertung derAsbestfaserexposition Anlage6.1
zu TRGS 519
Die folgenden Erläuterungen beschreiben das Verfahren für die Ermittlung der Asbestfaserkonzentration im Rahmen der TRGS und sollen somit eine einheitliche Anwendung der TRGS sicherstellen.(1) DieHöhe der Asbestfaserexposition ist durch Arbeitsplatzmessungen gemäß TRGS 402 i. V. m. DIN EN 689 zu ermitteln. Diese wird durch dasMessergebnis derauf eine achtstündige Arbeitsschicht bezogenen durchschnittlichen Asbestfaserkonzentration(Schichtmittelwert) beschrieben.
Die TRGS 519 definiert Arbeiten mit geringer Exposition als Arbeiten, welche bei Asbestfaserkonzentrationen am Arbeitsplatz von unter 15.000 Fasern/m3 vorgenommen werden. Bei diesem Wert handelt es sich nicht um einen Grenzwert. Er ist im Sinne der TRGS 519 lediglich dazu gedacht, dass bei seiner Unterschreitung bestimmte Schutz- und Vorsorgemaßnahmen unterbleiben können. Die Ermittlung der Unterschreitung der Asbestfaserkonzentration 15.000 F/m3 nach allgemeinen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien oder nach den hier genannten für den individuellen Einzelfall anwendbaren genannten Vorgaben ist dann nicht erforderlich, wenn von dieser Möglichkeit des Verzichts auf bestimmte Maßnahmen kein Gebrauch gemacht werden soll. In Nummer 2.10 Absatz 1 der TRGS 519 heißt es, dass die Ermittlung der Unterschreitung der Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m3 nach den vom AGS vorgegebenen Kriterien erfolgt, wobei entsprechend Absatz 3 die Asbestfaserkonzentration durch das rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46 bestimmt wird.(2) Zur Bestimmung der Asbestfaserkonzentration ist das rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46anzuwenden.
(3) Für die Ermittlung des Unterschreitens der Akzeptanzkonzentration von 10.000 F/m3 sind die Bewertungskriterien der DIN EN 689 zusammen mit weiteren in diesem Anhang genannten Anforderungen anzuwenden. Hiernach kann die messtechnische Feststellung der Unterschreitung von 10.000 F/m3 durch Erfüllung der in den nachfolgenden Absätzen 4 bis 10 genannten Bedingungen nachgewiesen werden.
(4) Entweder für alle Messergebnisse (ME) von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Messungen muss
ME < 1/4 x 10.000 F/ m3
sein, oder der geometrische Mittelwert der Bewertungsindices (BI) der Messergebnisse (ME) von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Messungen (BI1 bis BIn) muss
(BI1 x ... x BIn)1/n d 0,5
sein. Hierbei ist BI = Messergebnis in F/m3 geteilt durch 10.000 F/m3 (Akzeptanzkonzentration). Messergebnisse mit Kleiner-Vorzeichen (<-Werte) sind ohne Kleiner-Vorzeichen in die Berechnung einzubeziehen.
(5) Kontrollmessungen sind durchzuführen, wenn sich die Gefährdungssituation wesentlich geändert hat, oder die Bewertung nach Absatz 4 anhand des geometrischen Mittelwertes erfolgt ist.
(6) Eine einmalige Messung mit einem Messergebnis <1/10 x 10.000 F/m3, wie von der DIN EN 689 ermöglicht, ist nicht ausreichend.
(7) "Aufeinanderfolgende Messungen" sind in vergleichbaren Arbeitsbereichen bei den gleichen Tätigkeiten auszuführen. Bei den Messungen sind die Randbedingungen entsprechend der TRGS 402 zu erfassen.
(8) Die Messbedingungen sind so zu wählen, dass eine möglichst niedrige Nachweisgrenze erreicht wird. Die Nachweisgrenze darf 10.000 F/m3 nicht überschreiten. Nur bei Messergebnissen oberhalb von 10.000 F/m3 ist eine höhere Nachweisgrenze zulässig.
(9) Erlauben die Messungen keine Aussage über die Unterschreitung von 10.000 F/m3, so kann die Einhaltung der Akzeptanzkonzentration nicht festgestellt werden.
(10) Solange eine der o. g. Messserien nicht abgeschlossen ist, oder sobald ein Messergebnis einer Messserie 10.000 F/m3 überschreitet, kann die Unterschreitung des Wertes von 10.000 F/m3 nicht festgestellt werden.
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Ermittlung der Asbestfaserkonzentration zur Anerkennung von emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 Anlage 6.2
Diese Kriterien lauten wie folgt:Die messtechnischen Ermittlungen zur Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Nummer 2.9 erfolgen nach den vom AGS vorgegebenen Kriterien. In den Kriteriensind sowohl die Messunsicherheit des rasterelektronischen Verfahrens (erhöhter Auswerteaufwand) als auch die Unsicherheit von Einzelmessungen (Messstrategie) berücksichtigt. Bewertungen von Tätigkeiten und Arbeitsverfahren allein auf der Grundlage von Einzelmessungen sind nicht möglich - die AGS-Kriterien sehen deshalb eine gestuft steigende Anzahl von Messungen vor, je näher die Messergebnisse am Wert von 10.000 F/m3 liegen.
Die AGS-Kriterien lauten:
Die Ermittlung der Asbestfaserkonzentrationen erfolgt nach dem anerkannten Verfahren der BGI 505-46.
Die Asbestfaserkonzentration liegt unter 15.000 F/m3, wenn Folgendes erfüllt ist: Die Asbestfaserkonzentration liegt unter10.000 F/m3, wenn Folgendes erfüllt ist:
Es darf kein Messergebnis 15.000 Asbestfasern/m3 überschreiten. Das Messergebnis (ME) hat als zeitlichen Bezug die Expositionsdauer. Perioden mit erhöhter Exposition sind bei der Messung mit zu berücksichtigen. Ist die tägliche Exposition kürzer als eine Stunde, so gilt als Bezugszeit eine Stunde. Es darf kein Messergebnis10.000 F/m3 überschreiten. Das Messergebnis (ME) hat als zeitlichen Bezug die Expositionsdauer. Perioden mit erhöhter Exposition sind bei der Messung mit zu berücksichtigen. Ist die tägliche Exposition kürzer als eine Stunde, so gilt als Bezugszeit eine Stunde.
Die Messbedingungen sind so zu wählen, dass eine möglichst niedrige Nachweisgrenze erreicht wird. Die Nachweisgrenze darf 15.000 F/m3 nicht überschreiten. Zum Erreichen einer ausreichend niedrigen Nachweisgrenze Die Messbedingungen sind so zu wählen, dass eine möglichst niedrige Nachweisgrenze erreicht wird. Die Nachweisgrenze darf10.000 F/m3 nicht überschreiten.Nur bei Messergebnissen oberhalb von 10.000 F/m3 ist eine höhere Nachweisgrenzezulässig.
Zum Erreichen einer ausreichend niedrigen Nachweisgrenze
darf das spezifische Probeluftvolumen nicht kleiner als 40 l/cm2 sein. Dies ist erreichbar durch eine entsprechend lange Probenahmedauer oder einen höheren Volumenstrom (auch höher als der in BGI 505-46 empfohlene Wert), sofern die Umstände dies zulassen, darf das spezifische Probeluftvolumen nicht kleiner als 40 l/cm2 sein. Dies ist erreichbar durch eine entsprechend lange Probenahmedauer oder einen höheren Volumenstrom (auch höher als der in BGI 505-46 empfohlene Wert), sofern die Umstände dies zulassen,
können bei kurzzeitigen Arbeitsvorgängen mehrere
können bei kurzzeitigen Arbeitsvorgängen mehrere dieser auf demselben Probenträger erfasst werden, dieser auf demselben Probenträger erfasst werden,
kann abweichend von den Standardvorgaben der Vorschrift BGI 505-46 die auszuwertende Filterfläche vergrößert werden. kann abweichend von den Standardvorgaben der Vorschrift BGI 505-46 die auszuwertende Filterfläche vergrößert werden.
Ist die Nachweisgrenze 15.000 F/m3 nicht erreichbar bzw. sind die Messfilter wegen zu dichter Belegung mit Staubpartikeln nicht auswertbar, kann die Unterschreitung von 15.000 Asbestfasern/m3 nicht festgestellt werden. Ist die Nachweisgrenzevon 10.000 F/m3 nicht erreichbar bzw. sind die Messfilter wegen zu dichter Belegung mit Staubpartikeln nicht auswertbar, kann die Unterschreitung von10.000 F/m3 nicht festgestellt werden.
Für die messtechnische Feststellung der Unterschreitung von 15.000 Asbestfasern/m3 müssen Für die messtechnische Feststellung der Unterschreitung von10.000 F/m3 müssen
für alle Messergebnisse ME von drei aufeinander folgenden Messungen: für alle Messergebnisse ME von drei aufeinander folgenden Messungen:
ME < 1 /4 x 15.000 F/m3- ME <1/4 × 10.000 F/m3oder
oder
für alle Messergebnisse ME von sechs aufeinander folgenden Messungen: für alle Messergebnisse ME von sechs aufeinander folgenden Messungen:
ME < 1 /2 x 15.000 F/m3- ME <1/2 × 10.000 F/m3oder
oder
für alle Messergebnisse ME von zwölf aufeinander folgenden Messungen: für alle Messergebnisse ME von zwölf aufeinander folgenden Messungen:
ME < 0,9 x 15.000 F/m3- ME < 0,9× 10.000 F/m3
sein.
sein. "Aufeinander folgende Messungen" sind an unterschiedlichen Tagen auszuführen bzw. können in unterschiedlichen Arbeitsbereichen erfolgen, in denen die jeweils untersuchten speziellen Arbeiten mit geringer Exposition ausgeführt werden. Aufeinander folgendeMessungen sind an unterschiedlichen Tagen auszuführen bzw. können in unterschiedlichen Arbeitsbereichen erfolgen, in denen die jeweils untersuchten speziellen Arbeiten mit geringer Exposition ausgeführt werden.
Das zu bewertende Arbeitsverfahren muss detailliert beschrieben werden. Das zu bewertende Arbeitsverfahren muss detailliert beschrieben werden.
Sobald ein Messergebnis die Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m3 überschreitet, kann das Vorliegen einer Arbeit mit geringer Exposition nicht bestätigt werden. Sobald ein Messergebnis die Asbestfaserkonzentration von10.000 F/m3 überschreitet, kann das Vorliegen einer Arbeit mit geringer Exposition nicht bestätigt werden.
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Hinweise zur Anwendung der unterschiedlichen Verfahren zur Ermittlung der Asbestfaserexposition nach Nummer 4.3 Absatz 1 und Absatz 2 Anlage 6.3
Die in Nummer 4.3 Absatz 1 und Absatz 2 getroffene Festlegung, dass zur Ermittlung der Asbestfaserkonzentration je nach Zielsetzung dieser Ermittlungen unterschiedliche Bewertungsverfahren heranzuziehen sind, erfolgt aus folgenden Gründen:
In der TRGS 910 Nummer 3.2, Absatz 4 wird festgelegt, dass die Ermittlung der Einhaltung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration im Sinne der Ermittlung eines Schichtmittelwertes zu erfolgen hat. Somit sind grundsätzlich die Verfahrensweisen der TRGS 402 anzuwenden, die im Hinblick auf die von dieser TRGS erfassten Tätigkeiten in Anlage 6.1 konkretisiert werden.
Mit der Anwendung von emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 sind erhebliche Erleichterungen bei den vorzusehenden Schutzmaßnahmen verbunden, insbesondere kann auf das Tragen von Atemschutz und auf die Durchführung weiterer Kontrollmessungen verzichtet werden. Somit sind die emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 in Analogie zu den gemäß TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung " anerkannten Verfahren zu betrachten. Aus diesem Grund hat sich die bei der Verfahrensprüfung durchzuführende Ermittlung der Asbestfaserkonzentration an den strengeren, weil ausschließlich auf die einzelne Tätigkeit bzw. die damit verbundene Expositionsdauer und von einer Schichtmittelwertbildung unabhängigen AGS-Kriterien nach Anlage 6.2 auszurichten.
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Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten nach Nummer 8.2 Absatz 6 der TRGS 519 geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber Anlage 7.1 19
Behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Industriestaubsauger oder ortsveränderliche Entstauber zum Einsatz bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen nachfolgende Anforderungen erfüllen:
1. Baumusterprüfung
Für die Geräte muss der Nachweis einer akkreditierten Prüfstelle über eine erfolgreiche Baumusterprüfung entsprechend der Staubklasse H nach DIN EN 60335-2-69, Anhang AA in Verbindung mit den zusätzlichen Anforderungen nach dieser TRGS vorliegen.
2. Typenschild
Das Typenschild muss zusätzlich zu den Anforderungen nach DIN EN 60335-1 sowie DIN EN 60335-2-69 folgende Angaben enthalten:
Mindestluftvolumenstrom lt. Prüfzeugnis in m3h-1, bei Entstaubern zusätzlich der zugehörige Unterdruck in Pa
Elektrische Schutzart
Gewicht in kg
3. Kennzeichnung
Geräte müssen mit folgendem Zeichen versehen sein:
4. Filterung und Luftführung
Bei Geräten mit einer Leistungsaufnahme bis 1,2 kW genügt eine einstufige Filterung; oberhalb 1,2 kW Leistungsaufnahme ist ein zusätzliches abreinigbares Vorfilter der Staubklasse M erforderlich.
Die Filterflächenbelastung des Vorfilters darf 200 m3m-2 h-1 nicht überschreiten.
Geräte mit einer Leistungsaufnahme oberhalb 1,2 kW müssen mit einem Anschluss für einen Abluftschlauch ins Freie ausgerüstet sein; für Geräte mit geringerer Leistungsaufnahme wird der Anschluss empfohlen. Der Abluftschlauch muss so dimensioniert sein (Querschnitt, Länge, Verlegung), dass auf der Saugseite der Mindestluftvolumenstrom nicht unterschritten wird. Dies wird in der Regel erreicht, wenn die Querschnittsfläche des Abluftschlauches doppelt so groß ist wie die des Saugschlauches.
5. Staubsammeleinrichtungen
Die Geräte müssen mit Einrichtungen zur Aufnahme des abgeschiedenen Staubes versehen sein, die so stabil ausgeführt sind, dass sie vorhersehbaren Belastungen, insbesondere den von außen einwirkenden Beanspruchungen, widerstehen. Werden in Geräten Kunststoffsäcke als Staubsammeleinrichtung verwendet, sind diese durch eine formstabile Ummantelung zu schützen.
6. Filterwechsel
Beim Austausch von Filtern muss sichergestellt sein, dass kein Staub austritt. Die Forderung ist erfüllt, wenn der Wechselfilter beim Herausnehmen verschlossen oder eingehüllt, sowie kein Staub sichtbar wird.
7. Elektrische Zusatzanforderungen
Die Geräte müssen für den Einsatz auf Baustellen geeignet sein und den folgenden elektrischen sicherheitstechnischen Zusatzanforderungen genügen:
Netzanschlussleitung H07RNF oder gleichwertig
Schutzart IP 54 nach DIN 40050; ausgenommen sind Geräte mit einer Leistungsaufnahme bis 1,2 kW und Kollektormotor (Einphasengeräte), die der Schutzart IP X4 genügen müssen
Eignung zum Aufsaugen von Wasser-Luft-Gemischen gemäß DIN EN 60335 - 2 -69, Abschn. 19.101
8. Betriebsanleitung
Die für den sicheren Umgang mit den Geräten erforderlichen speziellen Angaben und Hinweise bzgl. der Gefahren durch Asbest sind in der Betriebsanweisung zusätzlich zu dokumentieren. Dies betrifft insbesondere alle Forderungen nach Nummer 8 der TRGS 519.
9. Ältere Geräte
Bei älteren Geräten der Verwendungskategorie K 1 in Kombination mit einem im Gerät vorgeschalteten C-Filter, die vor 2002 eine Baumusterprüfung nach ZH 1/487 in Verbindung mit den Zusatzanforderungen an Asbestsauger (Ausgabe 2.1996) bestanden haben, wird der beschriebene Abscheidegrad erfahrungsgemäß ebenfalls eingehalten. Bei älteren Geräten mit einer Leistungsaufnahme bis 1 kW genügt die Verwendungskategorie K 1 mit einstufiger Filterung. Derartige Sauger erfüllen die Anforderungen der Nummer 4.
Für das Betreiben älterer Geräte gelten die unter Punkt 7 genannten Sicherheitstechnischen Maßnahmen entsprechend.
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Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten Anlage 7.2 19
Luftreiniger sind mobile Geräte zur Luftreinigung. Die Geräte saugen mit einem Ventilator Luft an. Die angesaugten Stäube werden in Partikelfiltern aus der Luft abgeschieden (DGUV Grundsatz 309-012).
Luftreiniger, die bei Tätigkeiten mit PSF zur Reduktion einer möglichen Faserbelastung im Arbeitsbereich eingesetzt werden, müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Der Luftreiniger muss mit einem mindestens zweistufigen Filtersystem ausgerüstet sein.
Vorfilter und Hauptfilter müssen im Gerätegehäuse eingebaut und auf der Saugseite des Ventilators angeordnet sein. Für das Hauptfilter und eventuell nachgeschaltete Filter muss ein leckagefreier Einbau gewährleistet sein.
Das Hauptfilter besteht aus Filtermaterialien, die der Staubklasse M entsprechen, oder aus einem geprüften Filterelement der Staubklasse H. In Abhängigkeit vom erreichten Durchlassgrad muss auf dem Gerät "Luftreiniger mit M-Filter" oder "Luftreiniger mit H-Filter" angegeben sein. Das Hauptfilter muss darüber hinaus eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um der vom Ventilator erzeugten Belastung standzuhalten.
Der Luftreiniger muss mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die das Unterschreiten des Mindestvolumenstroms (z.B. infolge der Filterbelegung mit Staub) anzeigt.
Mit Staub belegte Filter müssen staubarm entnommen werden können; d. h. durch den Filterwechsel darf weder der Bediener gefährdet noch der Raum bzw. die Raumluft, in dem der Filterwechsel erfolgt, kontaminiert werden.
Der Luftreiniger muss mindestens mit einem Anschluss für einen Ansaug- oder Abluftschlauch ausgerüstet sein.
Elektrische Bauteile oder ihr Einbauraum im Gerät müssen mindestens dem Schutzgrad IP44 entsprechen. Der Schutzgrad muss unabhängig von der Filterbestückung vorliegen (auch bei ausgebauten Filterelementen).
Netzanschlussleitungen mit einer Länge bis zu 4 m müssen mindestens in der Qualität H05RN-F oder gleichwertig ausgeführt sein, bei einer Länge über 4 m in der Qualität H07RN-F oder gleichwertig.
Eingesetzte Luftreiniger müssen nach dem DGUV Grundsatz 309-012 "Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern" geprüft sein.
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Zulassung als Fachbetrieb nach GefStoffV, Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausstattung Anlage 8
Gemäß GefStoffV, Anhang I Nr. 2.4 Absatz 4 ist für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten mit Ausnahme von Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 eine Zulassung als Fachbetrieb erforderlich. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist vom Betrieb nachzuweisen, dass er über die nachstehend beschriebene Ausstattung verfügt. Bei der Durchführung der Tätigkeiten ist diese Ausstattung gemäß den Anforderungen dieser TRGS auf der Baustelle einzusetzen bzw. am Betriebshof betriebsbereit vorzuhalten.
1. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an Spritzasbest
Abschottung
Kennzeichnung des Arbeitsbereiches
raumlufttechnische Anlage (RLT mit Unterdrucküberwachung)
Messgerät zur Unterdruckhaltung und Aufzeichnung/-schreiber
Personal-Dekontaminationsanlage; vier Kammern
Sanitär-/Waschgelegenheit vor Ort
Material-Dekontaminationsanlage; mind. zwei Kammern
Verpackungsmaterial für asbesthaltige Materialien (Kennzeichnung nach Anlage 2 TRGS 519)
ggf. Behältnisse zur Sammlung asbestbelasteter Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung mit Kennzeichnung nach Anlage 2
Abwassersammelbehälter, ggf. Abwasserfilteranlage - Niederdruckspritzgerät
Industriestaubsauger/Entstauber nach Anlage 7.1 TRGS 519
Höchstleistungs-Vakuumsauggerät HVG
Einrichtungen zur Gerätereinigung auf dem Betriebshof (Firmensitz)
Sprechfunkgeräte
2. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten - ohne Spritzasbest -
Abschottung
Kennzeichnung des Arbeitsbereiches
Raumlufttechnische Anlage (RLT mit Unterdrucküberwachung)
Messgerät zur Unterdruckhaltung und Aufzeichnung/- schreiber
Personal-Dekontaminationsanlage; mind. drei Kammern
Material-Dekontaminationsanlage; mind. zwei Kammern
Sanitär-/Waschgelegenheit vor Ort
Verpackungsmaterial für asbesthaltige Materialien (Kennzeichnung nach Anlage 2)
ggf. Behältnisse zur Sammlung asbestbelasteter Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung mit Kennzeichnung nach Anlage 2
Abwassersammelbehälter, ggf. Abwasserfilteranlage - Niederdruckspritzgerät
Industriestaubsauger/Entstauber nach Anlage 7 TRGS 519
Einrichtungen zur Gerätereinigung auf dem Betriebshof (Firmensitz)
Sprechfunkgeräte
3. Abbruch- und Sanierungsarbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenem Asbestprodukten in Innenräumen
Abschottung/Folientür
Kennzeichnung des Arbeitsbereichs
Raumlufttechnische Anlage/Entlüftungsgerät;
bei kleinen Räumen: Verwendung eines geeigneten Industriestaubsaugers/Entstaubers nach Anlage 7.1 TRGS 519 (nach Nummer 14.4 Absatz 3 TRGS 519 ist ein achtfacher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten)
Personal-Dekontaminationsanlage
Sanitär-/Waschgelegenheit vor Ort
Material-Dekontaminationsanlage
Verpackungsmaterial für asbesthaltige Materialien (Kennzeichnung nach Anlage 2 TRGS 519)
Behältnisse zur Sammlung asbestbelasteter Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung mit Kennzeichnung nach Anlage 2 TRGS 519
Niederdruckspritzgerät
Industriestaubsauger/Entstauber nach Anlage 7.1 TRGS 519
Einrichtungen zur Gerätereinigung auf dem Betriebshof (Firmensitz)
*) Die TRGS 519 wurde u. a. hinsichtlich folgender Punkte überarbeitet:
Anpassung der TRGS an die Anforderungen der TRGS 910, insbesondere
der Passagen der TRGS 519, in denen bislang auf die Konzentrationsschwelle von 15.000 Fasern/m3 Bezug genommen wird,
die Überprüfung der in der Anlage 6 der TRGS aufgeführten Mess- und Beurteilungsverfahren und der Interpretation der ermittelten Ergebnisse,
Anpassung der unter den Nummern 6 bis 17 der TRGS aufgeführten Maßnahmen an das Maßnahmenkonzept der TRGS 910,
Anpassung an die GefStoffV 2013.
Anpassung an den Stand der Technik, insbesondere bei eingesetzten Arbeitsmitteln (Industriestaubsauger, Entstauber, Undruckhaltegeräte).
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Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix) Anlage 9 19 22
zu TRGS 519
1 Allgemeine Hinweise
Die Regelungen der TRGS 519 (Stand März 2015) bieten für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten 6 mit vergleichbaren Asbestgehalten (im Folgenden PSF abgekürzt) in vielen Fällen keine ausreichende Grundlage zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung risikobasierter Schutzmaßnahmen. Um eine sichere Durchführung von Tätigkeiten mit PSF zu gewährleisten, werden weitergehende Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Exposition-Risiko-Matrix zusammengefasst (Nummer 2 dieser Anlage). Die Inhalte der Exposition-Risiko-Matrix werden fortlaufend um weitere Tätigkeiten und Verfahren ergänzt.
Für die Aufnahme der Tätigkeiten in die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage werden die jeweils angewandten Arbeitsverfahren den Risikobereichen im Sinne der TRGS 910 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage von Expositionsdaten oder, sofern diese nicht in ausreichender Zahl vorliegen, durch eine Risikoeinschätzung, die vom AK TRGS 519 auf der Grundlage vom AGS beschlossener Beurteilungskriterien (siehe diese Anlage) vorgenommen wird. Zuordnungen, die auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung des AK TRGS 519 vorgenommen werden, sind beginnend mit dem Datum ihrer Aufnahme in die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage auf drei Jahre befristet und innerhalb dieses Zeitraums durch Expositionsmessungen zu überprüfen. Sollte nach Ablauf dieser Frist die Überprüfung nicht erfolgt sein, wird über die Zuordnung im AK TRGS 519 erneut beraten.
Die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage ist so gestaltet, dass die für die jeweiligen Arbeitsverfahren beschriebenen Schutzmaßnahmen das in der TRGS 519 beschriebene Schutzniveau gewährleisten. Die Schutzmaßnahmen stellen die erforderlichen Mindestmaßnahmen dar und sind zwingend umzusetzen. Mit den Arbeitsverfahren können ergänzende Rahmenbedingungen verbunden sein insbesondere bezüglich der Dauer der Tätigkeiten.
Wird von den beschriebenen Rahmenbedingungen oder Schutzmaßnahmen abgewichen, hat die in der Matrix hinterlegte Risikozuordnung keine Geltung. In diesem Fall ist die Risikozuordnung vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst vorzunehmen.
Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, dürfen gemäß GefStoffV Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur mit anerkannten emissionsarmen Verfahren ausgeführt werden."Emissionsarme Verfahren" nach TRGS 519 Nummer 2.9 sind Tätigkeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt sind.
Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Anlage beschriebenen Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden, bieten Arbeitsverfahren, die in der Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage dem niedrigen Risiko zugeordnet sind, gute Voraussetzungen für eine Anerkennung als emissionsarme Verfahren.
Diese Anlage dient dem Arbeitgeber als Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung und beschreibt entsprechend der Risikozuordnung
die nach TRGS 519 vorzusehenden Schutzmaßnahmen und Rahmenbedingungen zur Ausführung der Tätigkeit und
die risiko- und aufgabenbezogenen Anforderungen an die Qualifikation der verantwortlichen Person im Betrieb sowie der aufsichtführenden Person vor Ort.
Die Anforderungen an die Qualifikation für die in dieser Anlage aufgeführten Tätigkeiten knüpfen an das Sachkundesystem der Anlagen 3 und 4 dieser TRGS an, wobei die Zuordnung einem Risiko- und Aufgabenbezug folgt.
Für Tätigkeiten, die nur zu einer geringen Exposition 7 führen, kann nach Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV von den Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 abgewichen werden. Zur Ausgestaltung dieser Abweichungsmöglichkeit wird festgelegt, dass 6 Monate nach Veröffentlichung der TRGS-Änderung bei Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren die sachkundige aufsichtführende Person vor Ort ersetzt werden kann durch eine Person, die eine Qualifikation nach dem in Anlage 10 beschriebenen Qualifikationsmodul 1E 8 nachweist.
Dieses Modul sieht eine praxisbezogene Qualifikation für konkrete Einzelverfahren vor, ermöglicht aber auch eine Gewerkespezifische Bündelung der Qualifikation für mehrere Einzelverfahren. Der Nachweis erfolgt durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, insbesondere Kammern oder den von diesen beauftragten Einrichtungen (im Einzelnen siehe Anlage 10).
Die Anlage 10 enthält die Beschreibung der Qualifikationsanforderungen für das Qualifikationsmodul Q1E.
2 Exposition-Risiko-Matrix zu Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten
Auf Grundlage der derzeit für Asbest gültigen Akzeptanzkonzentration (AK) von 10.000 Fasern/m3 und Toleranzkonzentration (TK) von 100.000 Fasern/m3 sind in der Matrix Tätigkeiten mit PSF den Risikobereichen nach TRGS 910 ("Ampelmodell") zugeordnet. Sie erhebt keinen Anspruch darauf, sämtliche Tätigkeiten mit PSF erfasst zu haben und wird nach Erkenntnislage kontinuierlich ergänzt.
Die Zuordnung zu den Risikobereichen erfolgt auf der Grundlage von Expositionsdaten oder, sofern diese nicht in ausreichender Zahl vorliegen, durch eine Risikoeinschätzung, die vom AK TRGS 519 auf der Grundlage vom AGS beschlossener Beurteilungskriterien vorgenommen wird. Werden neben Asbest noch andere Stoffe freigesetzt, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Zu dieser Risikoabschätzung werden folgende Beurteilungskriterien herangezogen, die stets in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind:
Expositionsdaten vergleichbarer Arbeitsverfahren, wenn vorhanden,
der in dem zu bearbeitenden Produkt nach VDI 3866 Blatt 1 zu erwartende Asbestgehalt,
Zustand des Produktes (Faserfreisetzungspotential),
bei punktueller Bearbeitung (Bohren, Stanzen und Vergleichbares): Anzahl, Größe und Bearbeitungstiefe,
bei Flächenbearbeitung (Schleifen, Fräsen und Vergleichbares): zu bearbeitende Fläche und Abtragungstiefe unter Berücksichtigung der Schichtstärke des asbesthaltigen Materials,
Dauer und Häufigkeit der auszuführenden Tätigkeit pro Arbeitsschicht,
die Schichtdicke des zu bearbeitenden asbesthaltigen Materials (z.B. Putz, Spachtelmasse, Kleber etc.) in Verbindung mit dem in VDI 3866 Blatt 1 benannten höchsten Asbestgehalt,
Umgebungsfaktoren wie räumliche Gegebenheiten des Arbeitsbereiches, Arbeiten im Freien und Vergleichbares,
die Fragestellung, ob nach Beendigung der Tätigkeit mit dem asbesthaltigen Material noch weiterhin eine Faserbelastung im Arbeitsbereich besteht, die Handlungsbedarf erfordert.
Diese Art der Zuordnung zu den Risikobereichen wird in der Matrix durch die Bezeichnung "Einschätzung des AK TRGS 519" gekennzeichnet (siehe Matrix, Spalte "Risikozuordnung").
Zuordnungen, die auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung des AK TRGS 519 vorgenommen werden, sind beginnend mit dem Datum ihrer Aufnahme in diese Anlage auf drei Jahre befristet und innerhalb dieses Zeitraums durch Expositionsmessungen zu überprüfen. Sollte nach Ablauf der Frist die Überprüfung nicht erfolgt sein, wird über die Zuordnung im AK TRGS 519 erneut beraten.
Werden neben Asbest noch andere Stoffe freigesetzt, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die Matrix enthält auch die Zuordnung von Arbeiten an Bauteilen etc., in denen zwar Asbest enthalten ist, bei denen aber durch die Art des Einbaus des asbesthaltigen Materials und die Art der Tätigkeit keine Tätigkeit an dem asbesthaltigen Material selbst vorgenommen wird und somit auch keine Faserfreisetzung erfolgt. In diesem Fall sind die Regelungen des Anhangs I Nummer 2.2 und Anhang II Nummer 1 GefStoffV und der TRGS 910 nicht anzuwenden.
Exposition-Risiko-Matrix
Tätigkeit Arbeitsverfahren Risikozuordnung 1 Ein-
schrän-
kungen Schutzmaß-
nahmen
siehe 2 und 3 Qualifi-
kation 4
1 Streichen/Überkleben asbestfreier Beschichtungen, Tapeten und anderen Wand- und Deckenbekleidungen auf asbesthaltigen PSF alle Tätigkeiten/ Verfahren ohne Bearbeitung des asbesthaltigen Untergrunds keine Tätigkeit mit Asbest, daher keine Anforderungen nach TRGS 519
2 Aufbringen neuer Bodenbeläge auf vollflächig intakten und asbestfreien Bodenbelägen mit darunterliegenden asbesthaltigen Spachtelmassen/ Fliesenklebern alle Tätigkeiten/ Verfahren ohne Bearbeitung des asbesthaltigen Untergrunds keine Tätigkeit mit Asbest, daher keine Anforderungen nach TRGS 519
3 Einschlagen und Ziehen von Nägeln in/aus Oberflächen mit asbesthaltigen PSF manuell niedriges Risiko
4 Setzen von Bohrlöchern in Bauteile mit PSF BT 30 5 "Bohren von Bohrlöchern in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung" Bohrdurchmesser max. 12 mm niedriges Risiko siehe BT 30 VP-Q1
AF-Q1E
Vorbereitung der Fläche mit BT 31 "Stanzverfahren" oder BT 32 "Stemmverfahren"
-- > anschließend Bohren in asbestfreien Untergrund
niedriges Risiko siehe BT 31
bzw. BT 32 VP-Q1
AF-Q1E
5 Kernbohrungen in mineralischen Untergrund mit PSF kleine Durchmesser z.B. für Schwerlastdübel, Armierungsanschlüsse, Bauteiltrocknung Vorbereitung der Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"
- > anschließend Bohren in asbestfreien Untergrund
niedriges Risiko siehe BT 32 VP-Q1
AF-Q1E
6 Kernbohrungen auf metallischen Oberflächen mit asbesthaltigen Beschichtungen BT 39 - Bohren mit Kernbohrgerät auf metallischen Oberflächen mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffen niedriges Risiko siehe BT 39 VP-Q1
AF-Q1E
7 Setzen von Dosenlöchern mit Dosensenker Vorbereitung der Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"
- > anschließend Setzen der Dose auf asbestfreiem Untergrund
niedriges Risiko siehe BT 32 VP-Q1
AF-Q1E
8 Stemmarbeiten
(bis max. 20 x 20cm) BT 32 "Stemmverfahren" niedriges Risiko siehe BT 32 VP-Q1
AF-Q1E
9 Stemmarbeiten
(linear oder kleinflächig) z.B. für das Verlegen von Leitungen, Anbringen von Sicherungskästen Vorbereitung der ab- bzw. auszustemmenden Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"
- > anschließend Stemmarbeiten in asbestfreiem Untergrund
niedriges Risiko siehe BT 32 VP-Q1
AF-Q1E
10 Entfernen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidungen von festen mineralischen Untergründen BT 43 Entfernen asbesthaltiger Wandbekleidungen (z.B. Putze, Spachtelmassen) von festen mineralischen Untergründen (z.B. Beton)
- ASUP-ENVIRO-Fräsverfahren für die Wand- und Randbearbeitung (inkl. Fensterlaibung)
Niedriges Risiko siehe BT 43 VP-Q1
AF-Q1E
BT 44 Entfernen asbesthaltiger Deckenbekleidungen (z.B. Putze, Spachtelmassen) von festen mineralischen Untergründen (Beton) - ASUP-ENVIRO-Fräsverfahren für die Decken- und Randbearbeitung Niedriges Risiko siehe BT 44 VP-Q1
AF-Q1E
11 Entfernung asbesthaltiger Kitte bei Glaserarbeiten BT 42 Ausbau von asbesthaltigem Kitt im Glasfalz durch Aushauen und Schneiden mit und ohne Erwärmung Niedriges Risiko siehe BT 42 VP-Q1
AF-Q1E
12 Lösen von Schrauben und Gewindestangen incl. kleinflächiger Entschichtungen BT 45 Lösen von Schrauben und Gewindestangen sowie kleinflächige Entschichtungen von Rohrleitungen und Anlagenteilen mit asbesthaltigem Farbanstrich bei Asbestgehalten bis 5 % im Rohrleitungsnetz von Wasserversorgern Niedriges Risiko siehe BT 45 VP-Q1
AF-Q1E
BT 26 Entfernung asbest- bzw. PAK-haltiger Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (Pasten-Verfahren) Niedriges Risiko siehe BT 26 VP-Q1
AF-Q1E
BT 27 Abstrahlen von asbesthaltigen Anstrichstoffen und Beschichtungen von metallischen Oberflächen mittels Vakuum-Saugstrahlverfahren Niedriges Risiko siehe BT 27 VP-Q1
AF-Q1E
BT 36 Entschichten asbesthaltiger Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (Nadel-Verfahren) unter Absaugung Niedriges Risiko siehe BT 36 VP-Q1
AF-Q1E
BT 37 Lösen geschraubter Verbindungsmittel mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffen auf metallischen Oberflächen (Schraub-Verfahren) mittels Schlagschrauber im Freien Niedriges Risiko siehe BT 37 VP-Q1
AF-Q1E
BT 38 Lösen geschraubter Verbindungsmittel mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffen auf metallischen Oberflächen (Schraub-Verfahren) mittels Schlagschrauber und unter Absaugung Niedriges Risiko siehe BT 38 VP-Q1
AF-Q1E
13 Kernbohrungen BT 50 Kernbohrungen mit 42-125 mm Durchmesser durch Wände mit asbesthaltigen Wandbekleidungen Niedriges Risiko siehe BT 50 VP-Q1
AF-Q1E
BT 51 Kernbohrungen mit 42-125 mm Durchmesser durch Bodenplatten und Zwischendecken aus Beton mit asbesthaltigen Bodenaufbauten Niedriges Risiko siehe BT 51 VP-Q1
AF-Q1E
Legende
Zuordnung zu den Risikobereichen nach TRGS 910
keine Tätigkeit niedriges mittleres hohes
mit Asbest Risiko Risiko Risiko
1) Risikozuordnung: ist in dieser Spalte für die jeweilige Tätigkeit keine weitere Bemerkung enthalten, erfolgt die Risikoeinschätzung mittels Expositionsdaten
2) Abkürzungen für Schutzmaßnahmen:
Abgr = Abgrenzung des Arbeitsbereiches
Abs = Abschottung des Arbeitsbereiches
Abs-F = Abschottung des Arbeitsbereiches mit Folientür
1-KPS = Einkammer-Personenschleuse
3-KPS = Dreikammer-Personenschleuse
4-KPS = Vierkammer-Personenschleuse
2-KMS = Zweikammer-Materialschleuse
WD = Wasch- und Duschmöglichkeit vor Ort, gilt für den Fall, dass innerhalb eines Objektes mehrere Tätigkeiten < 2 Std. hintereinander durchgeführt werden
LR = Einsatz eines Luftreinigers - mindestens mit Filtern der Staubklasse M, mind. 8facher Luftwechsel, Absaugschlauch nahe der Emissionsquelle;
UHG = Unterdruckhaltung gemäß TRGS 519
SK = Chemikalienschutzkleidung EU. Kat III, Typ lt. Angabe in der Matrix
HM = Halbmaske
VM = Vollmaske
TVM = Vollmaske, Gebläse unterstützt P2/P3 = P2- bzw. P3-Filter
R = Reinigung aller Oberflächen im unmittelbaren Arbeitsbereich mit Staubsau gem. Entstaubern mind. der Staubklasse M; feuchte Reinigung glatter Oberflächen
FR = Feinreinigung des Arbeitsbereiches im Sinne der TRGS 519
FG = Freigabe nach Überprüfung auf Staubfreiheit
FM = Freimessung zur Aufhebung der asbestbezogenen Schutzmaßnahmen für nachfolgende Gewerke und Freigabe zur Nutzung
3) Schutzmaßnahmenpakete:
Maßnahmenpaket "hohes Risiko": Maßnahmen nach TRGS 519 Abschnitt 14.1 bis 14.3 + PSA (SK + Atemschutz gemäß TRGS 519 Nr. 9.2)
4) erforderliche Qualifikation
"Verantwortliche Person" im Betrieb:
VP-Q1: Sachkunde "niedriges Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
VP-Q2: Sachkunde "mittleres Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
VP-Q3: Sachkunde "hohes Risiko": Sachkunde nach Anlage 3
"Aufsichtführende Person vor Ort:
AF-Q1E: Qualifikation für die Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren (Grundkenntnisse + Qualifikationsmodul Q 1E nach Anlage 10)
AF-Q1: Sachkunde "niedriges Risiko" (für alle anderen Tätigkeiten mit geringer Exposition):
Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Abschnitt C
AF-Q2: Sachkunde "mittleres Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
AF-Q3: Sachkunde "hohes Risiko": Sachkunde nach Anlage 3
5) "BT-Verfahren": anerkannte emissionsarme Verfahren nach GefStoffV Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2, veröffentlicht in DGUV Information 201-012
.
Qualifikationsmodul 1E - Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9 Anlage 10 19
zu TRGS 519
Für Tätigkeiten, die nur zu einer geringen Exposition führen, kann nach Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV u. a. von den Anforderungen an die Sachkunde nach Anhang I Nummer 2.4.2 abgewichen werden. Mit Qualifikationsmodul 1E (im Folgenden Q 1E) wird diese Ausnahmemöglichkeit der GefStoffV aufgegriffen. Für die aufsichtführende Person, die nicht über eine Sachkunde nach mindestens Anlage 4 dieser TRGS verfügt, wird darin beschrieben, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei Anwendung von anerkannten emissionsarmen Verfahren nachzuweisen sind.
Der Nachweis der Qualifikation einer aufsichtführenden Person nach Modul Q 1E gilt ausschließlich für Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren. Für Tätigkeiten, die in Anlage 9 einem niedrigen Risiko zugeordnet sind, aber nicht als emissionsarme Verfahren anerkannt sind, ist mindestens der Nachweis der Sachkunde nach Anlage 4 dieser TRGS erforderlich.
Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation nach Modul Q 1E ist der Nachweis des Erwerbs der "Grundkenntnisse Asbest".
1. Grundkenntnisse Asbest
1.1 Allgemeine Anforderungen, Randbedingungen
Die "Grundkenntnisse Asbest" umfassen die nachfolgend beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Anforderungen der jeweiligen Gewerke angepasst werden können.
Die Grundkenntnisse können erworben und nachgewiesen werden durch
Berufsausbildung,
Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme oder
innerbetriebliche Schulung (von sachkundiger Person durchzuführen).
Die Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme zum Erwerb der Grundkenntnisse Asbest ist durch den Bildungsträger bzw. den Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. In der Teilnahmebestätigung sind die Inhalte und der Umfang der Qualifikationsmaßnahme auszuweisen.
1.2 Inhalte
1 Asbesthaltige Produkte erkennen
Technische Eigenschaften von Asbest
Typische Anwendungsbereiche (Brandschutz, Hitzeschutz, Armierung ...)
Verwendungsformen und Faserfreisetzungspotential (schwach gebunden, festgebunden, Asbestzement, Zuschlagstoff in bauchemischen Produkten wie z.B. Putzen, Spachtelmassen)
asbesthaltige Produkte und deren Verwendung (Gewerke spezifische Darstellung)
2 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Asbest kennen
Gesundheitsgefahren/asbestbedingte Erkrankungen
Typische Tätigkeiten und daraus resultierende Exposition (Gewerke spezifische Darstellung)
3 Voraussetzungen für Tätigkeiten mit Asbest kennen
Anforderungen an den Betrieb: ggf. Zulassung, sachkundige Personen, fachkundiges Personal, geeignete technische Ausstattung
Vorbereitende Maßnahmen: Arbeitsplan, Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durch eine verantwortliche Person im Betrieb
Anforderungen an die Arbeitsverfahren und die Einrichtung der Arbeitsbereiche (Abschottungen - Schleusen, Kennzeichnung)
Einsatz persönlicher Schutzausrüstung
tätigkeitsbezogene Unterweisung, Arbeitsmedizinische Vorsorge
4 Was tun bei Asbestverdacht
Information an den Vorgesetzten/Verantwortlichen
Weitere Arbeiten erst nach Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen sowie der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durch eine verantwortliche Person
5 Praktische Übungen (Gewerke spezifisch)
Umgang mit den eingesetzten Geräten, insbesondere staubarme Bearbeitungssysteme, Industriestaubsauger und Entstauber (Wechsel Staubbeutel, Filter, Reinigung, Transport)
Übungen zur Anwendung der PSA (Atemschutz, Schutzanzüge)
Übungen zum Ausschleusen aus den Arbeitsbereichen
Reinigung des Arbeitsbereiches (Saugen/Methoden der Feuchtreinigung)
Der zeitliche Umfang zur Vermittlung der Grundkenntnisse beträgt mindestens 10 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 5 LE auf die theoretischen Inhalte und 5 LE auf die praktischen Übungen. Die theoretischen Inhalte können auch durch e-Learning Module vermittelt werden.
2. Qualifikationsmodul 1E (Praxismodul)
2.1 Allgemeine Anforderungen, Randbedingungen
Die Qualifikation beschränkt sich auf das in der Qualifikationsmaßnahme vermittelte anerkannte emissionsarme Verfahren. Das betreffende Verfahren ist in der Teilnahmebescheinigung anzugeben.
Der erforderliche zeitliche Umfang des Qualifikationsmoduls 1E wird für das jeweilige Verfahren ermittelt und in die Verfahrensbeschreibung aufgenommen.
Qualifikationsmodul 1E kann Gewerkespezifisch aufbereitet werden. Kommen in einem Gewerk mehrere emissionsarme Verfahren zum Einsatz, können die für die aufsichtführende Person notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung der Verfahren gemeinsam in einer Qualifikationsmaßnahme vermittelt werden. Dies ist beim zeitlichen Umfang der Qualifikationsmaßnahme zu berücksichtigen. Die betreffenden Verfahren sind in der Teilnahmebescheinigung anzugeben.
Die Inhalte von Qualifikationsmodul 1E können auch im Rahmen der Berufsausbildung vermittelt werden. Zum Nachweis ist eine gesonderte Bescheinigung des Ausbildungsträgers erforderlich, in welcher das/die betreffende/n Verfahren benannt werden.
Als Qualifikationsmaßnahme im Sinne dieser Anlage gelten Veranstaltungen, die in der Verantwortung von "Körperschaften des öffentlichen Rechts" durchgeführt werden. Dies sind insbesondere Kammern, Innungen und vergleichbare Institutionen bzw. deren Bildungsstätten. Die Lehrgänge können in Kooperation mit Verbänden, Herstellern bzw. Anbietern emissionsarmer Verfahren, Anbietern von Sachkundelehrgängen oder Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden. Nachweise/Teilnahmebescheinigungen dürfen nur von den genannten Körperschaften ausgestellt werden und müssen folgende Informationen enthalten:
Name und Geburtsdatum des Teilnehmers,
Name und Anschrift der Institution, unter deren Verantwortung die Qualifizierungsmaßnahme durchgeführt wurde, sowie Unterschrift eines verantwortlichen Vertreters
Datum der Durchführung.
Eine behördliche Anerkennung der Qualifikationsmaßnahmen nach Qualifikationsmodul 1E und eine abschließende Prüfung sind nicht vorgesehen.
Der Lehrgangsträger hat die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einmalig vor Beginn des jeweils ersten Lehrgangs der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Im Rahmen der Qualifikationsmaßnahme sind Lehrkräfte einzusetzen, die mindestens über Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Abschnitt C sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung des zu vermittelnden emissionsarmen Verfahrens verfügen.
Die Teilnehmerzahl ist beschränkt auf maximal 15 Teilnehmer. Dem Träger der Qualifikationsmaßnahme ist von den Teilnehmern der Nachweis vorzulegen, dass die Grundkenntnisse bereits erworben wurden.
Der zeitliche Umfang des Qualifikationsmoduls 1E beträgt in der Regel 6 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 2 LE auf die theoretischen Inhalte und 4 LE auf die praktischen Übungen. Kommen in einem Gewerk mehrere emissionsarme Verfahren zum Einsatz, können die für die aufsichtführende Person notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung der Verfahren gemeinsam in einer Qualifikationsmaßnahme vermittelt werden. Der zeitliche Umfang der praktischen Übungen erhöht sich je Verfahren in der Regel um 2 LE. Abweichungen vom zeitlichen Umfang der praktischen Übungen sind unter Beachtung der in der Verfahrensbeschreibung genannten LE möglich.
2.2. Inhalte
1 Anwendungsbereich des Verfahrens (mind. 1LE)
Asbesthaltige Produkte, Einbausituationen, Verwendungszeiträume
Für welche asbesthaltigen Produkte ist das Verfahren generell geeignet?
Welche Tätigkeiten dürfen mit dem Verfahren durchgeführt werden?
Ist das emissionsarme Verfahren für die Aufgabenstellung anwendbar?
2 Maßnahmen bei emissionsarmen Verfahren (mind. 1 LE)
Anforderungen an die Einrichtung des Arbeitsbereiches (Abschottung, Kennzeichnung etc.)
Anforderungen an Hygienemaßnahmen (u. a. Waschgelegenheit)
Anforderungen an den Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Anforderungen an Verpackung und Bereitstellung der Abfälle
Anforderungen an die Reinigung der Arbeitsbereiche
tätigkeitsbezogene Unterweisung, Arbeitsmedizinische Vorsorge
3 Praktische Übungen (Anzahl der Lehreinheiten verfahrensspezifisch in Verfahrensbeschreibung festgelegt - siehe z.B. DGUV Information 201-012)
Übungen zum Arbeitsverfahren, unter besonderer Berücksichtigung möglicher Anwendungsfehler, die zu einer erhöhten Faserfreisetzung führen können.
Umgang mit den eingesetzten Geräten, insbesondere Saugern und Entstaubern:
Wechsel Staubbeutel/Filter/Reinigung/Transport
Auf- und Abbau von Abschottungen (Verschleppungsvermeidung)
Reinigung des Arbeitsbereiches (Saugen/Methoden der Feuchtreinigung)
Übungen zur Anwendung der PSA (Atemschutz, Schutzanzüge).
3. Kombinationsmodul "Grundkenntnisse + Q1E" 22
Grundkenntnisse und Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nr. 2.9
Das Kombinationsmodul Grundkenntnisse + Q1E umfasst die Vermittlung der theoretischen "Grundkenntnisse Asbest" sowie die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten gemäß Qualifikationsmodul Q1E.
3.1 Allgemeine Anforderungen
Die Qualifikation als aufsichtführende Person beschränkt sich auf das in der Qualifikationsmaßnahme Q1E vermittelte anerkannte emissionsarme Verfahren. Das betreffende emissionsarme Verfahren sowie der zeitliche Umfang der Qualifikationsmaßnahme sind in der Teilnahmebescheinigung anzugeben. Die Teilnahmebescheinigung gilt gleichzeitig als Nachweis des Erwerbs der Grundkenntnisse Asbest.
Der zeitliche Umfang des Kombinationsmoduls, in dem die Kenntnisse für ein Verfahren vermittelt werden, beträgt in der Regel 10 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 6 LE auf die theoretischen Inhalte und 4 LE auf die praktischen Übungen.
Die theoretischen Inhalte der "Grundkenntnisse Asbest" sind umfassend zu vermitteln. Zeitanteile für die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, die bereits in den Grundkenntnissen enthalten sind und in Q1E wiederholt bzw. vertieft werden, können angepasst bzw. zusammengefasst werden. Die theoretischen Inhalte der "Grundkenntnisse Asbest" können auch durch e-Learning-Module vermittelt werden.
Die Vermittlung praktischer Fähigkeiten umfasst insbesondere die praktischen Übungen nach Q1E. Abweichungen vom zeitlichen Umfang der praktischen Übungen sind unter Beachtung der in der Verfahrensbeschreibung genannten Lehreinheiten möglich.
Das Kombinationsmodul kann Gewerkespezifisch aufbereitet werden. Kommen in einem Gewerk mehrere emissionsarme Verfahren zum Einsatz, können die für die aufsichtführende Person notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung der einzelnen Verfahren in einem Kombinationsmodul zusammengefasst werden. Dies ist beim zeitlichen Umfang des Kombinationsmoduls zu berücksichtigen, dieser erhöht sich je Verfahren in der Regel um 2 LE. Die betreffenden emissionsarmen Verfahren sowie der zeitliche Umfang der Qualifikationsmaßnahme sind in der Teilnahmebescheinigung anzugeben.
Als Qualifikationsmaßnahme gelten Veranstaltungen, die in der Verantwortung von "Körperschaften des öffentlichen Rechts" durchgeführt werden. Dies sind insbesondere Kammern, Innungen und vergleichbare Institutionen bzw. deren Bildungsstätten. Die Lehrgänge können in Kooperation mit Verbänden, Herstellern bzw. Anbietern emissionsarmer Verfahren, Anbietern von Sachkundelehrgängen oder Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden.
Teilnahmebescheinigungen dürfen nur von den genannten Körperschaften ausgestellt werden und müssen folgende Informationen enthalten:
Name und Geburtsdatum des Teilnehmers,
Name und Anschrift der Institution, unter deren Verantwortung die Qualifizierungsmaßnahme durchgeführt wurde, sowie Unterschrift eines verantwortlichen Vertreters,
Datum der Durchführung.
Eine behördliche Anerkennung der Qualifikationsmaßnahmen und eine abschließende Prüfung sind nicht vorgesehen.
Der Lehrgangsträger hat die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einmalig vor Beginn des jeweils ersten Lehrgangs der für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen zuständigen Behörde anzuzeigen.
Im Rahmen der Qualifikationsmaßnahme sind Lehrkräfte einzusetzen, die mindestens über Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Abschnitt C sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung des zu vermittelnden emissionsarmen Verfahrens verfügen.
Die Teilnehmerzahl ist beschränkt auf maximal 15 Teilnehmer.
3.2 Inhalte
1. Asbesthaltige Produkte im Arbeitsbereich
Technische Eigenschaften von Asbest.
Anwendungsbereiche von Asbest (u.a. Brandschutz, Hitzeschutz, Armierung).
Verwendungsformen und Faserfreisetzungspotential (schwach gebunden, festgebunden, Asbestzement, bauchemische Produkte z.B. Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber, Asbest in natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen).
asbesthaltige Produkte und deren Verwendung unter Berücksichtigung von Verwendungszeiträumen und Einbausituationen.
2. Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Asbest
Gesundheitsgefahren/asbestbedingte Erkrankungen.
Tätigkeiten und daraus resultierende Exposition.
3. Voraussetzungen für Tätigkeiten mit Asbest
Anforderungen an den Betrieb: sachkundige Personen, fachkundiges Personal, geeignete technische Ausstattung.
Vorbereitende Maßnahmen: Arbeitsplan, Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen durch eine verantwortliche Person im Betrieb, Anzeige der Tätigkeiten.
Betriebsanweisung und tätigkeitsbezogene Unterweisung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge.
4. Anwendungsbereich des Verfahrens
Für welche asbesthaltigen Produkte ist das Verfahren generell geeignet?
Welche Tätigkeiten dürfen mit dem Verfahren durchgeführt werden?
Ist das emissionsarme Verfahren für die Aufgabenstellung anwendbar?
5. Maßnahmen bei emissionsarmen Verfahren
Anforderungen an die Einrichtung des Arbeitsbereiches (Abschottung, Kennzeichnung etc.).
Anforderungen an Hygienemaßnahmen (u. a. Waschgelegenheit).
Anforderungen an den Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Anforderungen an Verpackung und Bereitstellung der Abfälle.
Anforderungen an die Reinigung der Arbeitsbereiche.
6. Maßnahmen bei weiterem Asbestverdacht oder Verfahrensabweichungen
Arbeiten nicht aufnehmen bzw. einstellen, Arbeitsbereich sichern.
Information an die verantwortliche Person im Betrieb.
Weitere Arbeiten erst nach Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen sowie der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durch eine verantwortliche Person.
7. Praktische Übungen (Anzahl LE verfahrensspezifisch)
Übungen zum Arbeitsverfahren, unter besonderer Berücksichtigung möglicher Anwendungsfehler, die zu einer erhöhten Faserfreisetzung führen können.
Umgang mit den eingesetzten Geräten, insbesondere Saugern und Entstaubern:
- Wechsel Staubbeutel/Filter/Reinigung/Transport
Auf- und Abbau von Abschottungen (Verschleppungsvermeidung).
Reinigung des Arbeitsbereiches (Saugen/Methoden der Feuchtreinigung).
Übungen zur Anwendung der PSA (Atemschutz, Schutzanzüge).
1) Siehe www.dguv.de.
2) Akkreditierte Messstellen siehe http://www.buaverband.de/gefahrstoffmessstellen.html.
3) Zur Ermittlung des Standes der Technik siehe TRGS 460 "Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik".
4) BGI 693 Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte.
5) Die genannten Einsatzgrenzen ergeben sich aus dem Produkt der Akzeptanzkonzentration von 10.000 F/m3 mit dem für das jeweilige Atemschutzgerät gemäß BGR 190 anzusetzenden Schutzfaktor. Damit ist gewährleistet, dass bei Anwendung des jeweiligen Atemschutzgerätes in der Einatemluft des Beschäftigten die Akzeptanzkonzentration eingehalten wird.
6) Dieser Begriff umfasst u. a. Kleber i. Allg., Kitte, Beschichtungsstoffe.
7) Der Begriff der "geringen Exposition" ist aus dem genannten Abschnitt der GefStoffV zitiert. Eine "geringe Exposition" entspricht dem "niedrigen Risiko" nach TRGS 910.
8) Hinweis: Das Qualifikationsmodul 1E wird als erster Bestandteil eines künftigen modularen, risiko- und aufgabenbezogenen Qualifikationssystems eingeführt. Die weiteren Module betreffen den Erwerb der Sachkunde. Ihre Einführung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und wird eine geeignete Überleitung des derzeitigen Systems (Anlagen 3 bis 5) beinhalten.

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