umwelt-online: TRGS 521 - Faserstäube (2)
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6.4 Vorsorgeuntersuchungen

(1) Arbeitnehmer dürfen an Arbeitsplätzen, an denen sie Umgang mit Produkten haben, die Keramikfaserstäube freisetzen können, wenn hierbei der Grenzwert nicht eingehalten wird, nur beschäftigt werden, wenn sie

  1. arbeitsmedizinischen Erstuntersuchungen nach dem Grundsatz G 1.3 vor Aufnahme der Beschäftigung und
  2. arbeitsmedizinischen Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung

durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

7 Weitere Regelungen und Merkblätter

Teil 2: Organische Faserstäube

1 Anwendungsbereich

Teil 2 der TRGS 521 gilt für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn organische Faserstäube entstehen oder freigesetzt werden und eine über die ubiquitäre Luftverunreinigung ("Hintergrundbelastung") hinausgehende Exposition vorliegt. Sie enthält allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene. Sind organische Faserstäube gemäß Anhang 1 GefStoffV einzustufen, gelten weitergehende Maßnahmen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne von Teil 2 der TRGS 521

  1. sind organische Faserstäube Stäube, die organische einatembare faserförmige Partikel enthalten,
  2. sind Produkte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
  3. ist Umgang das Herstellen und Verwenden von Produkten, die organische Faserstäube freisetzen können,
  4. ist Verwenden das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern von Produkten, die organische Faserstäube freisetzen können.

3 Arbeitshygiene

3.1 Allgemeine Maßnahmen der Arbeitshygiene

Die Verschmutzung der Arbeitsstätten ist so gering wie möglich zu halten. Dazu ist eine Reinigung der Maschinen und Arbeitsstätten in angemessenen Zeitabständen erforderlich. Die Zeitabstände sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad festzulegen. So kann z.B. beim Umgang mit stark staubenden Dämmstoffen auf Baustellen eine tägliche Reinigung der Arbeitsstätte erforderlich werden. Eine Reinigung an Maschinen kann beim Partiewechsel notwendig sein. Zusätzliche Maßnahmen können, abgestuft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige Branche/den jeweiligen Produktionsprozess z.B. sein:

3.2 Weitere allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene

(1) Weitere allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene sind:

(2) Mit starker Staubentwicklung ist z.B.

zu rechnen.

(3) Auch in anderen Fällen sind Halb-/Viertelmasken mit P1-Filter bzw. partikelfiltrierenden Halbmasken FFP1 auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen.

_________________
1) Bei Arbeiten an Maschinen mit rotierenden Teilen und Maschinenteilen mit Beschlägen dürfen Handschuhe nicht getragen werden.

2) Bei Kosten und Tragekomfort unterscheiden sich P1- bzw. FFP1 -Filter und P2-bzw. FFP2-Filter nur unwesentlich. P2- bzw. FFP2-Filter weisen aber eine deutlich höhere Schutzwirkung auf.

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Hinweise zur Ermittlung von Fasern und Faserstäuben am Arbeitsplatz 3 Anlage 1
zu TRGS 521

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Gesamtübersicht der Fasern
  Natürliche Fasern
  - Anorganische Fasern a)Bild 1
- Organische FasernBild 2
Künstlich hergestellte Fasern b)
Anorganische Fasern; Künstliche Mineralfasern (KMF)
 - Glasige (amorphe) FasernBild 3
  - Endlosfasern c)
- Mineralwolle
- Keramikfasern d)
- Hochtemperaturglasfasern
- Superfeinfasern e)
 
- Kristalline FasernBild 4
 - einkristalline Fasern
- Polykristalline Fasern
 
Organische FasernBild 5
a) Siehe z.B. VDI 3469. Hierzu gehören sowohl technisch als Fasern genutzte Minerale als
auch Begleitfasern in technisch genutzten Mineralen.

b) Hierbei nicht berücksichtigt sind Begleitfasern, z.B. aus thermischen Prozessen o.ä.

c) Der Begriff Endlosfasern bezieht sich auf den Herstellungsprozess. Hierzu gehören auch
Kurz- und Stapelfasern, die bei der Aufbereitung (Zerhacken) entstehen.

d) Keramikfasern zeichnen sich insbesondere durch ihre hohe Temperaturbeständigkeit
(Klassifikationstemperatur) aus.

e) Auch als Fasern für Spezialanwendungen bezeichnet.

3) Die in der Anlage 1 aufgeführten Faserarten stellen nur eine kleine Auswahl dar. Eine Einstufung der Faserstäube als krebserzeugend oder krebsverdächtig kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Bild 1 Übersicht Anlage 1

Natürliche Fasern; Anorganische Fasern
Silikate
z.B.
- Attapulgit (Palygorskit)
- Chlorit
- Disthen
- Gabbro
- Jadeit
- Halloysit
- Mullit
- Sepiolith
- Sillimanit
- Steatit (Talk)
- Torbermorit
- Thaumasit
- Wollastonit
- Xonotlit
Oxide und Hydroxide
z.B.
- Boehmit
- Carborund (Moisasanit)
- Disapor
- Hämatit
- Hydrargillit
- Korund
- Nemalith (Brucit)
- Plattnerit
- Pyrosulit
- Rutil
Karbontate und Sulfate
z.B.
- Anhydrit
- Baryt
- Calcit
- Coelestin
- Epsomit
- Ettringit
- Gips
- Magnesit
- Siderit
Sonstige
z.B.
- Millerit
- Pyrit

Bild 2 Übersicht Anlage 1

Natürliche Fasern; Organische Fasern
    
 Tierische Fasern (Eiweiße)
 Wollen
- Schafwolle
- Schafkamelwolle
Haare
- Kamelhaar
- Kaninhaar
- Rosshaar
- Ziegenhaar
Seiden
- Maulbeerseide
- Tussabseide
 
 
Pflanzliche Fasern (Zellulose)
Samenfasern
- Baumwolle
- Akon
Stengelfasern
- Flachsfasern
- Hanffasern
- Jutefasern
- Kenaffasern
- Ramiefasern
Blattfasern:
- Abakafasern
- Ananasfasern
- Bananenfasern
- Espartofasern
- Sisalfasern
- Yukafasern
Fruchtfasern:
- Kapakfasern
- Kokosfasern
Holzfasern

Bild 3 Übersicht Anlage 1


Künstlich hergestellte Anorganische Kristalline Fasern
Einkristalline Fasern (Whisker)Polykristalline Fasern
- Aluminium- Whisker (Korund)
Andere Oxide
- Nichtoxidische Whisker
(Hochleistungskeramik)
- z.B. Siliziumnitrid
- z.B. Siliziumkarbid
- Kaliumtitanat-Whisker
- Kohlenstoff-Whisker
- Metallische Whisker
- Sonstige Whisker
Oxidische Fasern
- Aluminiumoxid
Fasern
-Sonstige Fasern

Nicht- oxidi-
sche Fasern

- Siliziumkarbidfaser
- Sonstige Fasern
Metallische
Fasern
4
Kohlenstoff-
(Graphit-)
Fasern
4) Hiermit sind gezielt hergestellte Metallische Fasern gemeint; die z.B. in Verbundwerkstoffen enthalten sein können.

Bild 4 Übersicht Anlage 1

Künstlich hergestellte Anorganische glasige Fasern
Endlosfasern
Textilglasfasern
Mineralwolle 5
Keramische Fasern
(RCF)
6
Hochtemperatur-
glasfasern (AES)
5, 7
Superfeinfasern
- A-, C-, D-, E-, M-, R-,
(S-), Z-Fasern
- SiO2 (Kieselglas, Quarz-)
Fasern
- Sonstige Fasern
- Glaswolle
- Steinwolle
- Schlackenwolle
- Sonstige Wollen
- Aluminiumsilicat-
fasern
- Sonstige Fasern (z.B.
durch Zusätze von
Cr2O3; ZrO2)
- Calciumsilikatfasern
- Calcium-Magnesium-
Silikatfasern
- Calcium-Magnesium-
Zirkonium-Silikatfasern
(CMZS)
- Magnesium-Silikat-
fasern (MS)
- Mikrofasern
- Hyperfeinfasern
- Sonstige Fasern
5) Mineralwollen im Sinne der Richtlinie 97/69/EG (23. Anpassung der RL 67/548/EWG
6) Refactory Ceramic Fibre
7) Alkaline Earth Silicate

Bild 4.1 Übersicht Anlage 1

Eigenschaften und Anwendungsbereiche

  Glasige künstliche Mineralfasern
  EndlosfasernMineralwolleKeramische FasernSuperfeinfasern
Herstellungs-
verfahren
- Düsenzieh-
verfahren
- Schleuder-
verfahren
- Schleuder- Blasverfahren
- Blasverfahren
- Schleuder-
verfahren (Spinnverfahren)
- Flammenblas-
verfahren u.a.
Art des faser-
förmigen Pri-
märproduktes
gezogene Fasern mit weitgehend konstantem Faserdurchmesser (Endlos- und Stapelfasern)nach unterschiedlichen Verfahren hergestellte Wolle und wollartige Produkte, die ein breites, charakteristisches Spektrum von Fasern verschiedenen Durchmessers aufweisen
Mittl. Faser-
durchmesser
5 bis 24 µm2 bis 9 µm1 bis 4 µm0,1 bis 1 µm
Anwendungs-
gebiete
EndlosfasernMineralwolleKeramische FasernSuperfeinfasern


Bild 4.2

Anwendungsbereiche für KMF-Produkte

Endlosfaser (Textilglasfaser) -zu Bild 4.1

Metallwolle (Glas, Stein Schlacke) - zu Bild 4.1


Keramische Fasern - zu Bild 4.1

Superfeinfasern (Glasmikrofasern) - zu Bild 4.1


Bild 5 Übersicht Anlage 1

Künstlich hergestellte Organische Fasern
Aus natürlichen Polymeren hergestellte FasernAus synthetischen Polymeren hergestellte Fasern
Polymere
tierischen Ursprungs
Polymere
pflanzlichen Ursprungs
Synthetische Polymere
anorganischen Ursprungs
Synthetische Polymere
organischen Ursprungs

.

Persönliche Schutzausrüstung Anlage 2


SchutzausrüstungHand-
schutz
Haut-
schutz
Augen-
schutz
AtemschutzSchutz-
anzug

Tätigkeit

Schutz-
handschuhe
Schutz-
creme,
-lotion
Schutz-
brille
FFP1FFP2,
P2
TM1P
TH2P 6
FFP3
P3
TM2P
TH3P
  
alle Arbeiten mit FaserfreisetzungSiehe Abschnitt 4 "Arbeitshygiene" (Mindeststandards)
Überkopfarbeiten, starke StaubentwicklungSiehe Abschnitt 4 "Arbeitshygiene" (Mindeststandards)
Faserstaubbelastung
< Luftgrenzwert
OXOO 1  4
Faserstaubbelastung
< 10 x Luftgrenzwert
OXX X 1 X
Faserstaubbelastung
< 30 x Luftgrenzwert
OXX XXX
Abbruch thermisch belasteter IsolierungenOXX X 1X 2X
Demontage thermisch belasteter Isolierungen mit Ausnahme von Arbeiten geringen UmfangsOXX X 1 X
FaserspritzverfahrenOXX X 3 X
Arbeiten geringen Umfangs (Luftgrenzwert ist eingehalten, kein Faserspritzverfahren, kein Abbruch thermisch belasteter Isolierungen)OO O 5  4
O = Empfehlung;
X Gebot

1) Für Arbeiten, bei denen krebserzeugende Faserstäube (Kategorie K2) freigesetzt werden, sind Atemschutzgeräte mit der jeweils nächsthöheren Schutzstufe zu verwenden.
2) Bei Abbrucharbeiten an thermisch belasteten Keramikfaserisolierungen (bisherige Messungen > 5 Millionen Fasern/m3)
3) Faserspritzverfahren, bei denen krebserzeugende Faserstäube (Kategorie 2) freigesetzt werden, sind gemäß Teil 1 Nummer 6.1 Abs. 3 nicht erforderlich.
4) Locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung.
5) Bei Arbeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten, kann das Tragen einer Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter bzw. einer partikelfiltrierenden Halbmaske FFP2 sinnvoll sein.
6) Bis 20 x Luftwechsel


.

Muster einer untemehmensbezogenen Anzeige für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit künstlichen Mineralfasern, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können
(gem. § 37 Gefahrstoffverordnung und Anhang V Nr. 7.3 Gefahrstoffverordnung) 
Anlage 3
a


An die zuständige ArbeitsschutzbehördeAbsender:
Firma:
Tel.: /Fax:
Hiermit zeigen wir den Umgang mit Produkten aus künstlichen Mineralfasern bei
[ ] Abbrucharbeiten[ ] Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten an. 
Art und Menge: (die Mengenangaben in (kg), (m3) oder (m2) sind auf eine anzugebende Zeiteinheit zu beziehen, z.B. Monat oder Jahr)
[ ] Mineralwolle-Dämmstoffe im HochbauMenge: 
[ ] Mineralwolle-Dämmstoffe techn. Isolierung
[ ] < 200 °C [ ] > 200 °C
  
[ ] Keramikfaserprodukte  
[ ] Sonstige Produkte:
Produktbezeichnung:
  
Der Umgang erfolgt[ ] im Freien[ ] in Räumen[ ] im Freien und in Räumen
Art der Tätigkeit
[ ] Tätigkeiten gemäß Anlage 4 der TRGS 521
[ ] Tätigkeiten gemäß Anlage 5 der TRGS 521
[ ] andere Tätigkeiten:

Vorhandene sicherheitstechnische Ausstattung:

Angaben zur Abfallentsorgung:

Verantwortliche Person:Tel.
Zahl der exponierten Arbeitnehmer: 
Kopie der Anzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger: 
 abgegeben am:
Ort, DatumUnterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters/Unternehmers

.

Muster einer Anzeige für den Umgang mit Produkten aus künstlichen Mineralfasern, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können (Neuverwendung)
(gem. § 37 Gefahrstoffverordnung und Anhang V Nr. 7.3 Gefahrstoffverordnung) 
Anlage 3
b


An die zuständige ArbeitsschutzbehördeAbsender:
Firma:
Tel.: / Fax:
 
Hiermit zeigen wir den Umgang mit Produkten aus
[ ] Keramikfasern[ ] Hochtemperaturglasfasern[ ] sonstigen Fasern an. 
[ ] Art der Anzeige:[ ] objektbezogene Anzeige[ ] unternehmensbezogene Anzeige 8 
Bei objektbezogener Anzeige:   
Anschrift der Arbeitsstätte / Baustelle
Art und Menge: (Mengenangaben in (kg), (m3) oder (m2), bei einer unternehmensbezogenen Anzeige sind die Angaben auf eine Zeiteinheit zu beziehen, z.B. Monat oder Jahr)
[ ] Keramikfaserprodukte Menge: 
[ ] Hochtemperaturglasfaserprodukte   
[ ] Sonstige Produkte:
Produktbezeichnung:
   
Angaben warum keine Ersatzstoffe verwendet werden können:
Der Umgang erfolgt[ ] im Freien[ ] in Räumen[ ] im Freien und in Räumen
Art der Tätigkeit 
[ ] Tätigkeiten gemäß Anlage 5 der TRGS 521 
[ ] andere Tätigkeiten: 
Vorhandene sicherheitstechnische Ausstattung: 
Angaben zur Abfallentsorgung: 
Verantwortliche Person:Tel.:
Zahl der exponierten Arbeitnehmer: 
Kopie der Anzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger: 
 abgegeben am:
Ort, DatumUnterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters/Unternehmers

_________________
8) nur bei gleichartigen Tätigkeiten geringen Umfangs

UWS Umweltmanagement GmbHweiter.