Regelwerk

TRGS 528 - Schweißtechnische Arbeiten: Textvergleich der Fassungen 01.02.2009 zu 26.02.2020

Fassung vom 01.02.2009Fassung vom 26.02.2020
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TRGS 528 - Schweißtechnische ArbeitenTRGS 528 - Schweißtechnische Arbeiten
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: Februar 2009Vom 26. Februar 2020
(GMBl. Nr. 12-14 vom 27.03.2009 S. 235 aufgehoben)(GMBl Nr. 12/13 vom 30.03.2020 S. 236)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vomDie Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Die vorliegende TRGS beruht auf der BGR 220 "Schweißrauche" des Fachausschusses "Metall und Oberflächenbehandlung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV. Die Inhalte der BGR 220 wurden vom Ausschuss für Gefahrstoffe unter Berücksichtigung der Handlungsanleitung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) "Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefahrstoffexposition beim Schutzgasschweißen" (LV 42) aufgegriffen, fortentwickelt und als TRGS in das Regelwerk übernommen.unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
Diese TRGS gilt für Tätigkeiten der schweißtechnischen Praxis wie Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren an metallischen Werkstoffen, bei denen gas- und partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können. Diese Stoffe werden in der Praxis auch als Schadstoffe bezeichnet.(1) Diese TRGS gilt für schweißtechnische Arbeiten an metallischen Werkstoffen, bei denen gas- und partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können. Diese werden insbesondere folgenden Verfahren zugeordnet:
Schweißen,
thermisches Schneiden und Ausfugen,
thermisches Spritzen,
Löten,
Flammrichten,
additive Fertigungsverfahren mit Metallpulvern.
(2) Zu den Verfahrensbezeichnungen im Einzelnen siehe Anhang 1.
(3) Für die Handhabung der Prozessgase gelten neben dieser TRGS die TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung" und die TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren". Für die Lagerung der Prozessgase gelten die Anforderungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
2 Begriffsbestimmungen2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser TRGS werden folgende Begriffe bestimmt:Im Sinne dieser TRGS werden folgende Begriffe bestimmt:
(1) Schweißtechnische Arbeiten sind Arbeiten, bei denen die in Anhang 1 beschriebenen Verfahren und verwandte Verfahren zur Anwendung kommen. Nebenarbeiten, z.B. Schleifen, die im direkten Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verfahren stehen, gehören ebenfalls zu den schweißtechnischen Arbeiten.
Absaugung ist das Erfassen von Gefahrstoffen an ihren Entstehungs- oder Austrittsstellen.(2) Schweißer sind nach dieser TRGS alle Personen, die schweißtechnische Arbeiten ausführen. Zu den Schweißern zählen auch Bedienpersonen von Schweißanlagen.
Atemluft ist die Luft im Atembereich des Beschäftigten.(3) Grundwerkstoff ist der im Rahmen von schweißtechnischen Arbeiten zu bearbeitende Werkstoff.
Enge Räume sind Räume ohne natürlichen Luftabzug und in der Regel mit einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe oder Durchmesser) unter 2 m, z.B. fensterlose Räume, Stollen, Rohrgräben, Rohre, Schächte, Tanks, Kessel, Behälter, chemische Apparate, Kofferdämme und Doppelbodenzellen in Schiffen.(4) Zusatzwerkstoff ist der im Rahmen von schweißtechnischen Arbeiten zugeführte und abschmelzende Werkstoff z.B. Schweißzusatz, der mit dem Grundwerkstoff eine stoffoder formschlüssige Verbindung eingeht. Zusatzwerkstoffe können stab-, draht-, band- oder pulverförmig ausgeführt sein.
(5) Schweißrauche sind nach dieser TRGS die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden partikelförmigen Stoffe.
Gasförmige Gefahrstoffe sind die beim Schweißen, Schneiden und bei den verwandten Verfahren entstehenden Gase z.B. Stickoxide, Ozon, Kohlenmonoxid, Aldehyde.(6) Gasförmige Gefahrstoffe sind die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden oder eingesetzten Gase z.B. Stickoxide, Ozon, Kohlenstoffmonoxid, Aldehyde oder Kohlenstoffdioxid, Wasserstoff.
(7) Grenzwerte sind nach dieser TRGS Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 und risikobasierte Beurteilungsmaßstäbe nach TRGS 910.
Die Gefährdungsklasse1 liefert einen Hinweis über die Gefahren, die von der Anwendung eines Verfahrens und der dabei eingesetzten Werkstoffe ausgehen. Die vier Gefährdungsklassen niedrig, mittel, hoch und sehr hoch werden aus den verfahrensspezifischen Emissionsraten (emittierte Gefahrstoffmenge eines Verfahrens pro Zeit) und den möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen der dabei freigesetzten Stoffe abgeleitet.(8) Absaugung ist das Erfassen von Gefahrstoffen an ihren Entstehungs- oder Austrittsstellen, wodurch eine Ausbreitung in den Atembereich des Schweißers minimiert werden soll.
Lüftung: Als Technische Lüftung (maschinelle Raumlüftung) wird der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Strömungsmaschinen, z.B. Ventilatoren, Gebläse bezeichnet. Natürliche Lüftung ist der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Druckunterschiede infolge Wind oder Temperaturdifferenzen; der Luftaustausch erfolgt dabei üblicherweise über geöffnete Fenster und Türen.(9) Lüftung: Als Technische Lüftung (maschinelle Raumlüftung) wird der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Strömungsmaschinen, z.B. Ventilatoren, Gebläse bezeichnet. Natürliche Lüftung ist der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Druckunterschiede infolge Wind oder Temperaturdifferenzen; der Luftaustausch erfolgt dabei üblicherweise über geöffnete Fenster und Türen.
Ortsgebundenes Verfahren: Die Anwendung eines Verfahrens gilt als ortsgebunden (stationär), wenn es wiederholt am gleichen, dafür eingerichteten Arbeitsplatz durchgeführt wird, z.B. Schweißkabine, Schweißtisch, Werkstückaufnahme bis etwa zehn m2.
Luftrückführung ist die Rückführung der durch Absaugung erfassten und in Abscheidern gereinigten Luft in den Arbeitsraum. Je nach Wirksamkeit der Abscheideanlage wird dabei auch ein gewisser Anteil an Gefahrstoffen in den Arbeitsraum zurückgeführt.(10) Luftrückführung ist die Rückführung der durch Absaugung erfassten und in Abscheidern gereinigten Luft in Arbeitsräume. Je nach Wirksamkeit der Abscheideanlage wird dabei auch ein gewisser Anteil an Gefahrstoffen in den Arbeitsraum zurückgeführt.
Schweißer sind nach dieser TRGS alle Personen, die schweißtechnische Arbeiten ausführen.
Schweißrauche sind die beim Schweißen, thermischen Schneiden und bei den verwandten Verfahren entstehenden partikelförmigen Stoffe.(11) Enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme (d. h. auch mit technischer Lüftung nur schlecht belüftbare) Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge und der entstehenden Gefahrstoffe besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Enge Räume sind z.B. fensterlose Räume, Stollen, Rohrgräben, Rohre, Schächte, Tanks, Kessel, Behälter, chemische Apparate, Kofferdämme und Doppelbodenzellen in Schiffen, in der Regel mit Abmessungen (Länge, Breite, Höhe oder Durchmesser) unter 2 m oder Rauminhalt unter 100 m3.
Schweißtechnische Arbeiten sind Arbeiten, bei denen die Verfahren Schweißen, thermisches Schneiden und verwandte Verfahren (wie Löten, thermisches Spritzen, Flammwärmen, Flammrichten, Flammhärten und Widerstandswärmen) zur Anwendung kommen. Nebenarbeiten, die im direkten Zusammenhang mit der Schweißtätigkeit stehen, z.B. Schleifen, gehören zu den schweißtechnischen Arbeiten.(12) Ortsgebundenes Verfahren: Die Anwendung eines Verfahrens gilt als ortsgebunden (stationär), wenn es wiederholt am gleichen, dafür eingerichteten Arbeitsplatz durchgeführt wird, z.B. Schweißkabine, Schweißtisch.
(13) Hochlegierter Stahl enthält mindestens 5 Gew.-% eines Legierungselementes wie Chrom, Nickel, Mangan.
Werkstoff: Als hoch legierter Werkstoff (Stahl) gilt solcher, der in der Summe mindestens fünf Gew.-% an Legierungselementen, wie Chrom, Nickel, Mangan, enthält. Als unlegierter bzw. niedrig legierter Werkstoff (Stahl) gilt solcher, der in der Summe weniger als fünf Gew.-% an Legierungselementen, wie Chrom, Nickel, Mangan, enthält. (14) Unlegierter bzw. niedriglegierter Stahl enthält in der Summe weniger als 5 Gew.-% aller Legierungselemente wie Chrom, Nickel, Mangan.
(15) Räumliche Trennung ist die vollständige Trennung von Räumen voneinander, d. h. nicht nur über Seitenwände, sondern voll umschließend und mit technisch dichten Wänden, Böden und Decken.
(16) Räumliche Abtrennung eines Arbeitsbereichs vom übrigen Raum kann z.B. realisiert werden über eingezogene Einzelwände, Stellwände, Vorhangsysteme. Es bleiben einzelne Bereiche des Raumes noch verbunden. In der Regel werden diese Abtrennungen in Kombination mit absaugtechnischen und/oder lüftungstechnischen Maßnahmen angewandt.
(17) Räumliche Abgrenzung eines Arbeitsbereiches erfolgt z.B. über eine Kennzeichnung der Arbeitsbereiche und Einhaltung von entsprechenden Abständen. Zwangshaltung liegt dann vor, wenn bei schweißtechnischen Arbeiten Schweißrauche unmittelbar in den Atembereich des Schweißers gelangen (Schweißer muss sich in die Rauchfahne beugen). Ergonomische Aspekte sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Gefahrstoffentstehung bei einzelnen Verfahren3.1 Informationsermittlung
3.1.1 Allgemeine Hinweise zu Verfahren3.1.1 Allgemeine Hinweise zur Gefahrstofffreisetzung
(1) Durch schweißtechnische Arbeiten werden Gefahrstoffe freigesetzt, die aus partikelförmigen und / oder gasförmigen Gefahrstoffen bestehen.(1) Durch schweißtechnische Arbeiten werden Gefahrstoffe freigesetzt, die aus partikelförmigen (Schweißrauche, Lötrauche) oder gasförmigen Gefahrstoffen bestehen.
(2) Die partikelförmigen Emissionen werden Schweißrauche genannt. Schweißrauche sind Stoffgemische, deren chemische Zusammensetzungen und Konzentrationen von den eingesetzten Werkstoffen und den angewendeten Verfahren abhängig sind. Die freigesetzten Partikeln können sowohl der alveolengängigen Staubfraktion (A-Staub) als auch der einatembaren Staubfraktion (E-Staub) angehören, siehe Bild 1 und Nummer 3.1.2 bis 3.1.5. Des Weiteren können so genannte ultrafeine Partikel entstehen, deren Durchmesser im Nanometerbereich liegen.(2) Die partikelförmigen Gefahrstoffe sind Stoffgemische, deren chemische Zusammensetzungen und Konzentrationen von den eingesetzten Werkstoffen und den angewendeten Verfahren abhängig sind. Die freigesetzten Partikel können sowohl der alveolengängigen Staubfraktion (A-Staub) als auch der einatembaren Staubfraktion (E-Staub) angehören, siehe Abbildung 1 und Abschnitte 3.1.2 bis 3.1.7. Des Weiteren können die Rauche auch ultrafeine Partikel enthalten, deren Durchmesser unterhalb von 100 nm liegen.
Bild 1: Einteilung partikelförmiger Gefahrstoffe in der Schweißtechnik nach Partikelgröße (Vorkommen) in Anlehnung an DIN EN 481.Abbildung 1: Größe der partikelförmigen Gefahrstoffe aus schweißtechnischen Prozessen in Relation zu den Staubfraktionen nach DIN EN 481
(3) Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser TRGS werden vier Hauptverfahren zugeordnet:(3) Die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden Rauche und Gase bestehen aus Gefahrstoffen mit teilweise unterschiedlichen gesundheitsschädlichen Wirkungen. Entsprechend ihrer Wirkungen werden diese eingeteilt in:
Schweißen,
thermisches Schneiden,
thermisches Spritzen und1. atemweg- und lungenbelastende Stoffe z.B. Eisenoxide, Aluminiumoxid,
2. toxische oder toxischirritative Stoffe z.B. Fluoride, Manganoxide, Zinkoxid, Kupferoxid, Aldehyde (beim Löten mit kolophoniumhaltigen Flussmitteln),
3. krebserzeugende Stoffe z.B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxid.
Siehe hierzu auch Abschnitt 3.2.2.
(4) Informationen zum verwendeten Zusatzwerkstoff können dem Sicherheitsdatenblatt oder dem Rauchdatenblatt nach DIN EN ISO 15011-4 entnommen werden (siehe Anhang 6).
Löten.
(5) Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls auch freigesetzte Gefahrstoffe aus Oberflächenverunreinigungen oder Beschichtungen, wie Pyrolyseprodukte z.B. Isocyanate, Aldehyde, Epoxide, PAHs aus organischen Beschichtungen oder freigesetzte Gefahrstoffe aus anorganischen Beschichtungen z.B. Mennige, Zinkchromat, asbesthaltige Anstriche.
3.1.2 Schweißen3.1.2 Gefahrstoffe beim Schweißen
(1) Beim Schweißen werden insbesondere folgende Verfahren verwendet (Hauptgruppen nach DIN EN ISO 4063):
Gasschmelzschweißen,
Lichtbogenschweißen (LBH/MAG/MIG/WIG/Plasma/ UP-Schweißen),
Widerstandsschweißen,
Strahlschweißen (Elektronenstrahl/Laserstrahl),
Pressschweißen z.B. Rührreibschweißen, Magnetimpulsschweißen, Diffusionsschweißen.
Hinweise zu diesen Hauptgruppen siehe auch Anhang 1.
(1) Beim Schweißen entstehen in der Regel über 95 Prozent der Schweißrauche aus dem Zusatzwerkstoff und nur etwa fünf Prozenz aus dem Grundwerkstoff. Die Einzelpartikel sind vorwiegend kleiner als ein µm und daher alveolengängig. Es bilden sich auch Agglomerate größeren Durchmessers.(2) Beim Schweißen entstehen in der Regel über 95 % der Schweißrauche aus dem Zusatzwerkstoff und nur etwa 5 % aus dem Grundwerkstoff. Die Einzelpartikel sind vorwiegend kleiner als 1 µm und daher alveolengängig. Es bilden sich auch Agglomerate und Aggregate größeren Durchmessers.
(2) Als entstehende gasförmige Gefahrstoffe sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Als entstehende gasförmige Gefahrstoffe sind insbesondere zu berücksichtigen:
Ozon beim MIG-Schweißen von Aluminiumwerkstoffen, Ozon beim MIG-Schweißen von Aluminiumwerkstoffen, beim WIG-Schweißen von Aluminiumwerkstoffen und hochlegierten Stählen,
Kohlenmonoxid beim MAGC-Schweißen von un- und niedriglegiertem Stahl und Kohlenstoffmonoxid beim MAGC-Schweißen von un- und niedriglegiertem Stahl,
nitrose Gase (NO, NO2, NOx) bei autogenen Verfahren nitrose Gase (NO, NO2) bei autogenen Verfahren und bei Plasmaverfahren,
Pyrolyseprodukte aus Klebstoffen beim Punktschweißkleben und beim Überschweißen organischer Beschichtungen.
(4) Chrom(VI)-Verbindungen (Alkalichromate und Alkalidichromate, z.B. Na2CrO4, K2CrO4, K2Cr2O7) im Schweißrauch treten vorwiegend beim Lichtbogenhandschweißen von Chrom-Nickel-Stahl mit umhüllten Stabelektroden sowie beim Metall-Schutzgas-Schweißen von Chrom-Nickel-Stahl mit hochlegierten Fülldrähten auf. Beim MAG-Schweißen von Chrom-Nickel-Stahl mit hochlegierten Drähten treten überwiegend Chrom(III)-Verbindungen (Cr2O3, Spinelle des Typs Ni(Cr,Fe)2O4) auf, siehe Tabelle 5. Chromtrioxid (CrO3) tritt in Schweißrauchen in der Regel nicht auf.
(5) Nickeloxid (NiO) im Schweißrauch tritt vorwiegend beim MIG-Schweißen, aber auch beim Lichtbogenhandschweißen, WIG-Schweißen und Laserstrahl-Auftragschweißen von Nickel und Nickelbasislegierungen auf. Nickelspinelle z.B. Fe2NiO4 im Schweißrauch treten vorwiegend beim MAG-Schweißen sowie Fülldrahtschweißen ohne Schutzgas von hochlegierten Chrom-Nickel-Stählen auf (siehe Tabelle 5). Bei Nickelspinellen ist wie bei Nickeloxiden von einer krebserzeugenden Wirkung auszugehen (Fußnote 24 TRGS 900, IFA-Arbeitsmappe Kennzahl 0537).
(6) Beim Schweißen von verzinkten Materialien bzw. zinkhaltigen Legierungen, z.B. Messing, ist die Freisetzung von Zinkoxidrauch zu berücksichtigen. Wenn kupferhaltige Zusatzwerkstoffe z.B. Legierung "CuSi3" verwendet werden, ist neben Zinkoxidrauch auch Kupferoxidrauch zu berücksichtigen.
(7) Werden an Schweißarbeitsplätzen auch Nebenarbeiten wie Schleifen, Trennen, Putzen, Polieren etc. durchgeführt, entstehen aus den zu bearbeitenden Werkstücken sowie den eingesetzten Schleifmitteln durch mechanischen Abtrag zusätzliche Partikelemissionen.
(Verfahrensbezeichnungen siehe Anlage 1).(8) Beim Anschleifen von nicht abschmelzenden Elektroden z.B. WIG-Elektroden ist mit der Freisetzung von gesundheitsschädlichen Stäuben zu rechnen, so dass eine geeignete Absaugung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Schleifen thoriumdioxidhaltiger Elektroden, hier ist eine Absaugung mit Entstaubern der Staubklasse H erforderlich, siehe auch Abschnitt 4.2 Absatz 7.
3.1.3 Thermisches Schneiden3.1.3 Gefahrstoffe beim thermischen Schneiden und Ausfugen
(1) Beim thermischen Schneiden und Ausfugen werden insbesondere folgende Verfahren verwendet (Hauptgruppen nach DIN EN ISO 4063):
Autogenes Brennschneiden und Brennfugen,
Lichtbogenschneiden und Lichtbogenausfugen,
Plasmaschneiden und Plasmaausfugen,
Laserstrahlschneiden.
Beim thermischen Schneiden entstehen die Rauche aus dem Grundwerkstoff. Die Rauchzusammensetzung ist abhängig von der chemischen Zusammensetzung des Grundwerkstoffs und aus gegebenenfalls vorhandenen Beschichtungen oder Verunreinigungen. Die im Rauch enthaltenen Partikel haben Durchmesser zwischen 0,03 und - in agglomerierter Form - etwa 10 µm. Sie sind vorwiegend alveolengängig. Außerdem entstehen vor allem beim Brennschneiden und beim Plasmaschneiden mit Druckluft nitrose Gase. Beim Plasma- und Laserstrahlschneiden von Aluminiumwerkstoffen ist neben dem Freisetzen von Partikeln insbesondere mit der Entstehung von Ozon zu rechnen.(2) Beim thermischen Schneiden und Ausfugen entstehen die Rauche aus dem Grundwerkstoff. Die Rauchzusammensetzung ist abhängig von der chemischen Zusammensetzung des Grundwerkstoffs und aus gegebenenfalls vorhandenen Beschichtungen oder Verunreinigungen. Die im Rauch enthaltenen Partikel haben Durchmesser zwischen 0,03 und - in agglomerierter Form - etwa 10 µm. Sie sind vorwiegend alveolengängig. Zu berücksichtigen sind auch Gefahrstoffe aus Altanstrichen, z.B. bleihaltige Beschichtungen (Mennige), Zinkchromat, asbesthaltige Beschichtungen.
(3) Als entstehende gasförmige Gefahrstoffe sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nitrose Gase beim autogenen Brennschneiden/Brennfugen, Plasmaschneiden/Plasmaausfugen und Laserstrahlschneiden jeweils mit Druckluft oder Stickstoff,
Ozon beim Plasmaschneiden/Plasmaausfugen und Laserstrahlschneiden (bei Einsatz UV-Licht emittierender Laser) von Aluminiumwerkstoffen,
Aldehyde beim Brennschneiden/Brennfugen durch Pyrolyseprodukte von Anstrichen,
Dioxine beim Brennschneiden/Brennfugen von Werkstoffen mit Beschichtungen, die organische Chlorverbindungen enthalten, siehe hierzu auch TRGS 557.
3.1.4 Thermisches Spritzen3.1.4 Gefahrstoffe beim thermischen Spritzen
(1) Beim thermischen Spritzen werden insbesondere folgende Verfahren verwendet (Hauptverfahren nach DIN EN ISO 14917):
Flammspritzen,
Kaltgasspritzen,
Lichtbogenspritzen,
Plasmaspritzen,
Laserstrahlspritzen,
Plasma-Oberflächenbehandlung mit übertragendem Lichtbogen (PTA).
Die beim thermischen Spritzen entstehenden Rauche und gasförmigen Gefahrstoffe bilden sich aus dem Spritzzusatzwerkstoff und den verwendeten Brenn- und Trägergasen. Die chemische Zusammensetzung dieser Rauche ist abhängig von der Zusammensetzung des eingesetzten Spritzzusatzwerkstoffes. Beim thermischen Spritzen bilden sich Partikel mit bis zu 100 µm Teilchengröße. Sie sind einatembar und teilweise alveolengängig. Insbesondere beim Flammspritzen treten darüber hinaus nitrose Gase auf.(2) Die beim thermischen Spritzen entstehenden Rauche und gasförmigen Gefahrstoffe bilden sich aus dem Spritzzusatzwerkstoff und den verwendeten Brenn- und Trägergasen. Die chemischen Zusammensetzungen dieser Rauche sind abhängig von der Zusammensetzung des eingesetzten Spritzzusatzwerkstoffes. Der Grundwerkstoff wird nicht angeschmolzen und nur wenig thermisch belastet.
(3) Spritzzusatzwerkstoffe sind draht- oder pulverförmig und bestehen aus Metallen/Metalllegierungen z.B. Zink, Zinn, Nickel, Kupfer, Nickel/Chrom, Nickel/Kupfer, oxidkeramischen Werkstoffen z.B. Aluminiumoxid, Zirkondioxid, Chrom(III)oxid, Titandioxid oder carbidischen Werkstoffen z.B. Wolframcarbid mit Anteilen an Cobalt und/ oder Nickel und ggf. Chrom. Beim thermischen Spritzen bilden sich Partikel in der Regel im einatembaren Bereich. In Spezialfällen können jedoch auch alveolengängige Partikel auftreten.
(4) Als entstehende gasförmige Gefahrstoffe sind beim Flammspritzen und Plasmaspritzen insbesondere nitrose Gase zu berücksichtigen.
3.1.5 Löten3.1.5 Gefahrstoffe beim Löten
(1) Beim Löten werden insbesondere folgende Verfahren verwendet (Hauptverfahren nach DIN ISO 857-2):
Weichlöten (Arbeitstemperatur T < 450 °C),
Hartlöten (Arbeitstemperatur T > 450 °C), u. a. Flammhartlöten, Lichtbogenhartlöten, Laserstrahlhartlöten).
Die chemische Zusammensetzung der Rauche beim Weich- und Hartlöten ist von den eingesetzten Flussmitteln und Loten abhängig. Die dabei entstehenden Partikel haben überwiegend Durchmesser zwischen 0,01 und 0,15 µm. Sie sind alveolengängig. Als gasförmige Gefahrstoffe sind insbesondere Aldehyde beim Weichlöten und Chlorwasserstoff beim Hartlöten zu berücksichtigen.(2) Beim Weich- und Hartlöten werden lediglich die Lote, nicht jedoch der Grundwerkstoff aufgeschmolzen. Die chemischen Zusammensetzungen der Rauche beim Weich- und Hartlöten sind deshalb von den eingesetzten Loten und Flussmitteln abhängig. Die dabei entstehenden Partikel haben überwiegend Durchmesser zwischen 0,01 und 0,15 µm. Sie sind alveolengängig.
(3) Beim Weichlöten werden im Wesentlichen Lote auf Zinnbasis z.B. Legierungen "Sn99Cu1", "Sn95Ag4Cu1" verwendet, bleihaltige Lote enthalten neben Zinn zusätzlich Blei z.B. Legierung "Sn60Pb40". Beim Weichlöten treten entsprechend als Rauchkomponenten des Lotes im Wesentlichen Zinn und Zinnoxid, bei Verwendung von bleihaltigen Loten entsprechend Zinn, Blei und deren Oxide auf. Darüber hinaus können je nach Zusammensetzung bei bleifreien Loten Kupfer, Silber und deren Oxide nicht ausgeschlossen werden. Als Flussmittel kommen im Wesentlichen natürliche Harze z.B. Kolophonium, organische Säuren z.B. Adipinsäure sowie Chloride z.B. Zinkchlorid, Ammoniumchlorid zum Einsatz. Als gasförmige Gefahrstoffe sind hier insbesondere Aldehyde (aus Kolophonium) und Chlorwasserstoff z.B. aus Ammoniumchlorid zu berücksichtigen. Des Weiteren treten verdampfende Lösemittel z.B. Isopropanol aus Flussmitteln auf. Weichlote (außer Stangenlötzinn) enthalten bereits ca. 2 bis 3 % Flussmittel. Bei verschiedenen Anwendungen werden allerdings zusätzlich Flussmittelstifte, Lötwasser und Lötfette verwendet.
(4) Beim Flammhartlöten (Arbeitstemperatur > 450 °C) z.B. von Kupfer-Messing, Kupfer-Stahl werden im Wesentlichen Messing-Lote aus Kupfer-Zink-Legierungen verwendet, die noch Zusätze an Silber ("Silberhartlote") enthalten. Die Flussmittel zum Hartlöten enthalten Borverbindungen, Chloride und Fluoride. Entsprechend der eingesetzten Lote und Flussmittel können beim Hartlöten Lötrauche, bestehend aus Kupferoxid, Zinkoxid, Silberoxid, Chloride und Fluoride entstehen. Als gasförmige Gefahrstoffe sind hier Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff zu berücksichtigen. Beim Flammhartlöten zur Herstellung von Kupfer-Kupfer-Verbindungen werden Kupfer-Phosphorhartlote, ggf. auch mit Silberanteil, verwendet, wobei hier kein Flussmittel benötigt wird. Beim Hartlöten von Aluminium kommen entsprechende Aluminiumhartlote (Aluminium-Siliciumlegierungen) bei Arbeitstemperaturen bis 600 °C zum Einsatz.
(5) Beim Lichtbogenhartlöten (MIG-, MAG-, WIG-, Plasmagashartlöten) und Laserstrahlhartlöten, Arbeitstemperatur 900-1100 °C, werden als Zusatzwerkstoff überwiegend drahtförmige Kupferbasis-Legierungen eingesetzt, z.B. Legierung "CuSi3", "CuAl8" oder "CuSn6", wobei im Lötrauch im Wesentlichen Kupferoxid auftritt. Bei verzinkten Blechen kann zusätzlich Zinkoxid auftreten.
3.1.6 Gefahrstoffe beim Flammrichten
Beim Flammrichten sind insbesondere nitrose Gase zu berücksichtigen.
3.1.7 Gefahrstoffe bei additiven Fertigungsverfahren mit Metallpulvern
(1) Bei einigen additiven Fertigungsprozessen werden Metallpulver eingesetzt. Die Pulver bestehen je nach Zusammensetzung z.B. aus Eisen, Chrom, Nickel, Cobalt, Titan, Aluminium. Die Metallpulver weisen überwiegend Korngrößen im Bereich von 20 bis 60 µm auf, können jedoch auch Anteile mit deutlich niedrigeren Durchmessern enthalten. Der Umgang mit den Metallpulvern, insbesondere während der Prozessschritte vor und nach dem Bauprozess (siehe auch Anhang 3) kann zu einer Exposition gegenüber Metallstäuben (A- bzw. E-Staubfraktion) führen.
(2) Da die Metallpulver in der Regel aus nicht oxidiertem Metall bestehen, können von diesen auch Brand- und Explosionsgefahren ausgehen.
3.2 Gefährdungsbeurteilung3.2 Gefährdungsbeurteilung
3.2.1 Allgemeine Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung3.2.1 Allgemeine Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat nach § 7 GefStoffV und § 5 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, in der die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermittelt und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit festgelegt werden. Auch die mögliche Gefährdung Beschäftigter an Nachbararbeitsplätzen ist zu beachten.(1) Der Arbeitgeber hat nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 Gefahrstoffverordnung vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, in der die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermittelt und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit festgelegt werden. Auch die mögliche Gefährdung anderer Beschäftigter, die den Schweißrauchen und -gasen ausgesetzt sein können, ist zu beachten.
(2) Die Gefährdung von Schweißern durch Gefahrstoffe ergibt sich aus der verfahrensspezifischen Gefährdungsklasse unter Berücksichtigung weiterer Einflussgrößen, die die Exposition der Beschäftigten am Arbeitsplatz bestimmen.(2) Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind in der TRGS 400, für krebserzeugende Stoffe ergänzend in der TRGS 910 ausgeführt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind grundsätzlich alle Expositionswege (oral, dermal, inhalativ) zu berücksichtigen. Bei schweißtechnischen Arbeiten ist dabei hauptsächlich die inhalative Exposition unter Beachtung weiterer relevanter Randbedingungen, sowie die Art der Tätigkeiten, wie z.B. schwere körperliche Arbeiten oder das Tragen belastender PSA zu bewerten. Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung beim Weichlöten geben außerdem die "Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung Manuelles Kolbenlöten mit bleihaltigen Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie" (DGUV Information 213-714) und die "Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung Manuelles Kolbenlöten mit bleifreien Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie" (DGUV Information 213-725).
(3) Hinweise zur Durchführung der messtechnischen Ermittlungen sind in Abschnitt 5.2 sowie in Anhang 4 dieser TRGS beschrieben.
(4) Die Bewertung der inhalativen Belastung erfolgt nach TRGS 402, dabei sind die in der TRGS 900 veröffentlichten Arbeitsplatzgrenzwerte zu berücksichtigen. Bei schweißtechnischen Arbeiten, bei denen krebserzeugende Stoffe mit risikobasierten Beurteilungsmaßstäben z.B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxide freigesetzt werden, insbesondere beim Schweißen hochlegierter Werkstoffe und Nickelbasislegierungen, sind für die Bewertung der inhalativen Belastung die risikobasierten Beurteilungsmaßstäbe der TRGS 910 zu berücksichtigen.
(3) Die nachfolgenden Abschnitte liefern Hinweise für Informationsermittlungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Sie behandeln die werkstoff-, verfahrens- und arbeitsplatzspezifischen Faktoren, durch die die Exposition am Arbeitsplatz wesentlich bestimmt wird. Sie sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.(5) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind darüber hinaus die werkstoff-, verfahrens- und arbeitsplatzspezifischen Faktoren, durch die die Exposition am Arbeitsplatz wesentlich bestimmt wird, zu berücksichtigen.
(6) Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie der Wirksamkeitsüberprüfung sind zu dokumentieren. Die Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen sind aufzubewahren und den Beschäftigten zugänglich zu machen. In der Dokumentation muss dargelegt werden, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern.
(7) Wird bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ein Beurteilungsmaßstab nach TRGS 910 überschritten, muss ein Maßnahmenplan aufgestellt werden, siehe hierzu TRGS 910.
(8) Über Beschäftigte, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B durchführen und bei denen eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit besteht, hat der Arbeitgeber nach § 14 Absatz 3 GefStoffV ein Verzeichnis zu führen und dieses 40 Jahre lang nach Ende der Exposition aufzubewahren. Das Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren. Näheres regelt die TRGS 410. Dies trifft insbesondere für Beschäftigte zu, die schweißtechnische Arbeiten durchführen und Schweißrauchen mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B ausgesetzt sind.
(4) Einzelheiten zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung siehe TRGS 400.(9) Ferner hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung die aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere aus dem Biomonitoring, soweit diese vorliegen, sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen zu berücksichtigen. Das Recht auf die Einsicht in individuelle Untersuchungsergebnisse kann der Arbeitgeber aus dieser Vorgabe jedoch nicht ableiten.
(5) Bei schweißtechnischen Arbeiten, bei denen krebserzeugende Stoffe freigesetzt werden können, insbesondere beim Schweißen hochlegierter Werkstoffe, kann auch bei Anwendung der Maßnahmen dieser TRGS ein verbleibendes Krebsrisiko nicht völlig ausgeschlossen werden. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Exposition sind daher anzustreben.(10) Der Arbeitgeber hat die Erforderlichkeit der Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Bei Verfahren, die eine Freisetzung krebserzeugender Stoffe erwarten lassen, soll der Betriebsarzt an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden. Dies gilt auch für die Beurteilung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn für den Schweißarbeitsplatz typische Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten aufgetreten sind. Die Beteiligung des Arztes kann je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein und reicht von kurzen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen bis zum Erstellen der Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers (siehe AMR 3.2). Im Vordergrund der Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung steht das Einbringen arbeitsmedizinischen Sachverstandes. Der Arzt berät den Arbeitgeber insbesondere
zu Eigenschaften und Bedeutung von alveolengängigem und einatembaren Staub,
zu krebserzeugenden Eigenschaften von Partikeln und Gasen zum Beispiel Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxide, Cadmiumoxid, Cobaltmetall,
zu toxischen oder toxischirritativen Eigenschaften von Partikeln und Gasen z.B. Fluoride, Kupferoxid, Aluminiumoxid, Eisenoxide, Manganoxide, Isocyanate, Epoxide, Dioxine, Aldehyde, Chlorwasserstoff, Kohlenstoffmonoxid, nitrose Gase, Ozon,
zu radioaktiven Eigenschaften von Partikeln z.B. Thoriumdioxid,
zu akuten und chronischen Folgen der Exposition z.B. Verursachung von Lungenödem, Metalldampffieber, Krebserkrankungen, Lungenfibrose und chronisch obstruktiver Bronchitis,
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Abschnitt 6 einschließlich Biomonitoring (siehe AMR 6.2) und Impfangebot (siehe AMR 6.7),
hinsichtlich möglicher Abschneidekriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Partikeln und Gasen (siehe AMR 3.2),
zu speziellen Fragestellungen bei besonderen Personengruppen wie z.B. Jugendliche, schwangere oder stillende Frauen.
3.2.2 Werkstoffspezifische Faktoren3.2.2 Werkstoffspezifische Faktoren der Gefährdungsbeurteilung
Die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden Schweißrauche und Gase bestehen aus Gefahrstoffen mit teilweise unterschiedlichen gesundheitsschädlichen Wirkungen. Entsprechend ihrer Wirkungen werden diese eingeteilt in:Die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden Schweißrauche und Gase bestehen aus Gefahrstoffen mit teilweise unterschiedlichen gesundheitsschädlichen Wirkungen. Entsprechend ihrer Wirkungen werden diese gemäß Tabelle 1 eingeteilt:
Tabelle 1: Einteilung der bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden Gefahrstoffe nach ihrer gesundheitsschädlichen Wirkung
Entstehender Gefahrstoff Wirkungen
Gasförmig/ Partikelförmig Atemweg- und Lungenbelastend 1 Toxisch 2 Krebserzeugend Reproduktionstoxisch
Stickstoffmonoxid X
Stickstoffdioxid X
Ozon X X 4
Kohlenstoffmonoxid X X 5
Phosgen X
Cyanwasserstoff X
Formaldehyd X X 3
- atemwegs- und lungenbelastende Stoffe 6 z.B. Eisenoxide, AluminiumoxidAluminiumoxid X
Eisenoxide (z.B. Fe3O4) X
Magnesiumoxid X
Barium-Verbindungen (z.B. BaCO3) X
Blei(II)oxid X X 5
Fluoride (z.B. NaF, KF, CaF2, BaF2) X
Kupferoxid X
Manganoxide (z.B. MnO, Mn3O4) X
Molybdän(VIoxid X X 4
Vanadiumpentoxid X
Chrom(III)-Verbindungen X
Zinkoxid X
Titandioxid X
- toxische oder toxischirritative Stoffe z. B. Fluoride, Manganoxid, Kupferoxid, Aldehyde (beim Löten mit kolophoniumhaltigen Flussmitteln)Chrom(VI)-Verbindungen (z. B. Na2CrO4) X X 3
- krebserzeugende Stoffe z.B. Chrom(VI)-Verbindungen, NickeloxideNickeloxide (z.B. NiO) X X 3
Cobaltmetall X 6
Cobaltoxide (z.B. CoO, Co2O3) X X 7
Cadmiumoxid X X 3
Berylliumoxid X X 3
1) Atemweg- und lungenbelastend bedeutet hier, dass Wirkungen im Sinne einer chronischen Entzündung (chronische Bronchitis) durch Überladung mit Partikeln im Vordergrund stehen. Als Folge hiervon kann eine obstruktive Atemwegserkrankung, meist in Form einer chronischobstruktiven Lungenerkrankung (COPD) resultieren. Für diese Stoffe gilt der allgemeine Staubgrenzwert.
2) Toxisch bedeutet hier in der Literatur beschriebene akut oder chronisch toxische Wirkungen, in der Regel auch eine entsprechende Einstufung nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Die Einhaltung des allgemeinen Staubgrenzwertes (A-Fraktion) ist deshalb, im Unterschied zu den als atemwegs- und lungenbelastend ausgewiesenen Gefahrstoffen, nicht ausreichend.
3) Eingestuft nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) in die Gefahrenklasse Karzinogenität, Kategorien 1A oder 1B.
4) Eingestuft nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) in die Gefahrenklasse Karzinogenität, Kategorie 2.
5) Eingestuft nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A.
6) Eingestuft nach TRGS 905 als krebserzeugend, Kategorie 1B.
7) eingestuft nach TRGS 905 als krebserzeugend, Kategorie 2.
Siehe hierzu auch Abschnitt 3.1.1 Absatz 3.
3.2.3 Verfahrensspezifische Faktoren3.2.3 Verfahrensspezifische Faktoren der Gefährdungsbeurteilung
(1) In Abhängigkeit vom verwendeten Verfahren werden Schweißrauche in unterschiedlichem Maße freigesetzt. Ein Maß für die Freisetzung ist die jeweilige Emissionsrate (emittierte Partikelmasse eines Verfahrens pro Zeit in mg/s bzw. g/h). Typische Emissionsraten von schweißtechnischen Verfahren sind in Tabelle 2 zusammengestellt.
(2) Die Verfahren werden entsprechend ihrer Emissionsraten partikelförmiger Stoffe in folgende 4 Emissionsgruppen eingeteilt:
niedrig (< 1 mg/s),
mittel (1 bis 2 mg/s),
hoch (2 bis 25 mg/s) und
sehr hoch (> 25 mg/s).
Grundsätzlich gilt: Je höher die Emissionsgruppe, desto höher sind die Anforderungen an die Maßnahmen zur Expositionsminderung am Arbeitsplatz.
(3) Die Emissionsraten beschreiben die Freisetzung von Schweißrauchen bei schweißtechnischen Verfahren und liefern damit Anhaltspunkte über die mögliche Exposition der Beschäftigten am Arbeitsplatz.
(1) Die Bewertung von Verfahren hinsichtlich der Partikelemissionen erfolgt durch Zuordnung zu den Gefährdungsklassen niedrig, mittel, hoch und sehr hoch. Die Bewertung ist von verfahrens- und werkstoffspezifischen Faktoren, d.h. von der Höhe der Emissionsrate und von der Wirkung (siehe Nummer 3.2.2) abhängig. Informationen zur Bewertung von Schweißverfahren können z.B. auch dem jeweiligen Schweißrauchdatenblatt nach DIN EN ISO 15011-4 entnommen werden (siehe z.B. auch Anlage 5). Beispiele für die Bewertung von Schweißverfahren liefert Tabelle 1; die Tabelle ist nicht abschließend.(4) Informationen zu Emissionsraten können auch den Rauchdatenblättern nach DIN EN ISO 15011-4 entnommen werden (siehe Anhang 6).
Tabelle 1 : Beurteilung der Verfahren anhand von Emissionsraten unter Berücksichtigung werkstoffspezifischer Faktoren bzw. Wirkungen; Zuordnung zu Gefährdungsklassen.Tabelle 2: Beurteilung der Verfahren anhand von Emissionsraten. Zuordnung zu Emissionsgruppen.
Verfahren Emissionsrate 2 (mg/s) Gefährdungsklasse der Verfahren 3Verfahren (beispielhafte Aufzählung) Emissionsrate 1
Atemwegs- und lungen- belastende Stoffe Toxische oder toxisch- irritative Stoffe Krebserzeugende Stoffe,
(mg/s) Emissionsgruppe
UP 4 < 1 niedrig niedrig niedrigUP-Schweißen < 1 niedrig
Gasschweißen (Autogenverfahren) < 1 niedrig niedrig --Gasschweißen (Autogenverfahren) < 1 niedrig
WIG 5 < 1 niedrig mittel mittelWIG < 1 niedrig
Laserstrahlschweißen ohne Zusatzwerkstoff 1 bis 2 mittel hoch hochLaserstrahlschweißen ohne Zusatzwerkstoff 1 bis 2 mittel
MIG/MAG (energiearmes Schutzgasschweißen) 1 bis 4 niedrig mittel mittel bis hochMIG/MAG (energiearmes Schutzgasschweißen) 1 bis 4 mittel bis hoch
LBH, MIG (allgemein) 2 bis 8 hoch hoch hoch
MAG (Massivdraht), Fülldrahtschweißen mit Schutzgas, Laserstrahlschweißen mit Zusatzwerkstoff 6 bis 25 hoch hoch hochLaserstrahlschweißen mit Zusatzwerkstoff 2 bis 5 hoch
MIG (Massivdraht, Nickel, Nickelbasislegierungen) 2 bis 6 hoch
MIG (Aluminiumwerkstoffe) 0,8 bis 29 niedrig bis sehr hoch
MAG (Massivdraht) 2 bis 12 hoch
LBH 2 bis 22 hoch
MAG (Fülldraht-Schweißen mit Schutzgas) 6 bis > 25 hoch bis sehr hoch
MAG (Fülldraht); Fülldraht-Schweißen ohne Schutzgas > 25 sehr hoch sehr hoch sehr hochMAG (Fülldraht-Schweißen ohne Schutzgas) > 25 sehr hoch
Weichlöten < 1 niedrig
Löten < 1 bis 4 niedrig mittel mittelHartlöten 1 bis 4 mittel bis hoch
MIG-Löten 1 bis 9 mittel bis hoch
Laserstrahlschneiden 9 bis 25 hoch bis sehr hoch
Autogenes Brennschneiden > 25 sehr hoch sehr hoch sehr hochAutogenes Brennschneiden > 25 sehr hoch
Plasmaschneiden > 25 sehr hoch
Lichtbogenspritzen > 25 sehr hoch sehr hoch sehr hochLichtbogenspritzen > 25 sehr hoch
Flammspritzen > 25 sehr hoch
1) Erfahrungswerte, die im Einzelfall durch Optimierung der Prozessparameter noch reduziert werden können.
(2) Bei schweißtechnischen Arbeiten, bei denen neben Schweißrauchen (Partikeln) auch toxische und/oder krebserzeugende Gase entstehen, wie z.B.(5) Bei folgenden schweißtechnischen Verfahren werden verfahrensspezifisch neben Schweißrauchen (Partikel) auch gasförmige Gefahrstoffe freigesetzt, die in der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen sind:
Ozon beim MIG-Schweißen von Aluminiumwerkstoffen; Ozon entsteht aus dem Luftsauerstoff durch das Einwirken von UV-Strahlung aus dem Lichtbogen, 7 MIG-Schweißen von Aluminiumwerkstoffen: Ozon; es entsteht aus dem Luftsauerstoff durch das Einwirken von UV-Strahlung aus dem Lichtbogen,
Kohlenmonoxid beim MAGC-Schweißen von un- und niedriglegiertem Stahl, MAGC-Schweißen von un- und niedriglegiertem Stahl: Kohlenstoffmonoxid,
nitrose Gase (NO, NO2, NOx) bei autogenen Verfahren zum Fügen, Trennen und Beschichten, Autogenverfahren, Lichtbogen-, Plasma- und Laserstrahlverfahren: Nitrose Gase (NO, NO2),
Weichlöten: Aldehyde,
Aldehyde beim Weichlöten, Hartlöten: Chlorwasserstoff,
Chlorwasserstoff beim Hartlöten sowie Punktschweißkleben: Pyrolyseprodukte beim Klebstoffabbrand.
Gefahrstoffe insbesondere Isocyanate, Aldehyde und Epoxide aus gegebenenfalls vorhandenen Beschichtungen oder Verunreinigungen,
Siehe hierzu auch Abschnitte 3.1.2 bis 3.1.6.
sind sowohl die Gefährdungen, die von Schweißrauchen, als auch diejenigen, die von gasförmigen Gefahrstoffen ausgehen, in der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Die Gefährdungen beim Brennschneiden durch Zersetzungsprodukte von Beschichtungen sind gesondert in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dioxine beim Brennschneiden siehe TRGS 557 "Dioxine". (Informationen über Emissionen gasförmiger Gefahrstoffe bei verschiedenen Verfahren siehe auch Nummer 3.1.)3.2.4 Arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Faktoren der Gefährdungsbeurteilung
(3) Ungewollt aus Druckgasflaschen oder defekten Zuleitungen ausströmende Gase können den Luftsauerstoff in Arbeitsbereichen verdrängen, so dass Erstickungsgefahr besteht. Dies gilt insbesondere für Arbeiten in engen Räumen und unter Erdgleiche. Treten Brenngase oder Schutzgase mit hohem Wasserstoffanteil unkontrolliert aus, können sich explosionsfähige Gasgemische bilden. Tritt ungewollt Sauerstoff aus, besteht eine erhöhte Brandgefahr. Auch normalerweise schwer entflammbare Materialien können sich unter Sauerstoff entzünden.
3.2.4 Arbeitsplatzspezifische Faktoren
(1) Arbeitsplatzspezifische Faktoren, wie räumliche Verhältnisse, Lüftungssituation, Kopf- und Körperposition, Schweißdauer, beeinflussen zusätzlich die Gegebenheiten am Arbeitsplatz und damit auch die Höhe der Exposition.(1) Arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Faktoren, wie räumliche Verhältnisse, Lüftungssituation und insbesondere die Lichtbogenbrennzeit pro Schicht beeinflussen zusätzlich die Gefahrstoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz und damit auch die Höhe der Exposition. Die Exposition wird darüber hinaus aber auch durch die Kopf- und Körperposition des Schweißers bestimmt.
(2) Bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen oder in Bereichen mit geringem Luftaustausch ist mit einer hohen Exposition zu rechnen.(2) Bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen oder in Bereichen mit geringem Luftaustausch ist mit einer sehr hohen Exposition zu rechnen.
(3) Sofern Schweißarbeiten in einer Zwangshaltung ausgeführt werden müssen, und die Schweißrauche unmittelbar in den Atembereich des Schweißers gelangen, ist von einer hohen Exposition auszugehen.(3) Werden Schweißarbeiten in einer Zwangshaltung ausgeführt, ist ebenfalls von einer hohen bis sehr hohen Exposition auszugehen.
(4) Eine geringe Exposition kann vorliegen, wenn schweißtechnische Arbeiten nur kurzzeitig ausgeführt werden (weniger als eine halbe Stunde je Schicht und weniger als zwei Stunden pro Woche). Dies gilt nicht für Arbeiten in engen Räumen. Beispiele für solche Arbeiten können sein:(4) Eine geringe Exposition kann vorliegen, wenn schweißtechnische Arbeiten nur kurzzeitig (nicht länger als eine halbe Stunde pro Schicht) ausgeführt werden. Typische Beispiele sind:
Reparaturschweißarbeiten im Fahrzeugbau, auf Bauhöfen, in mechanischen Werkstätten, Reparaturschweißarbeiten im Fahrzeugbau, auf Bauhöfen, in mechanischen Werkstätten,
Heftarbeiten von Rohrhaltern sowie Heftarbeiten sowie Ausführung kurzer unterbrochener Schweißnähte,
Hartlötarbeiten im Heizungsbau. Hartlötarbeiten im Heizungsbau.
(5) Werden an Schweißarbeitsplätzen auch Nebenarbeiten wie mechanische Metallbearbeitungsvorgänge an stationären Anlagen oder mit handgeführten Geräten durchgeführt (Schleifen, Trennen, Putzen, Polieren etc.), entstehen aus den zu bearbeitenden Werkstücken sowie den eingesetzten Schleifmitteln durch mechanischen Abtrag zusätzliche Partikelemissionen.(5) Eine geringe Exposition kann nicht bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen vorliegen.
(6) In Abhängigkeit von der Art und dem Umfang der mechanischen Bearbeitungsschritte (z. B. Schleifen) ist zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden bzw. ob die an den Schweißarbeitsplätzen bereits getroffenen Schutzmaßnahmen auch für diese Emissionen geeignet sind (Hinweis: Schweißrauchabsauganlagen sind in der Regel nicht zum Absaugen brennbarer Stäube, z.B. Aluminiumstaub, geeignet). Sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, sind diese im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.(6) In Abhängigkeit von der Art und dem Umfang der Nebenarbeiten z. B. Schleifen ist zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden bzw. ob die an den Schweißarbeitsplätzen bereits getroffenen Schutzmaßnahmen auch für diese Emissionen geeignet sind (Hinweis: Schweißrauchabsauganlagen sind in der Regel nicht zum Absaugen brennbarer Stäube, z.B. Aluminiumstaub, geeignet). Sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, sind diese im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Zum Anschleifen der Elektroden siehe auch Abschnitte 3.1.2 Absatz 8 und 4.2 Absatz 7.
(7) Beim Anschleifen von Elektroden ist mit der Freisetzung von gesundheitsgefährlichen Stäuben zu rechnen, so dass eine Absaugung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Schleifen Thoriumhaltiger Elektroden, siehe auch Nummer 4.2 Abs. 6.(7) Ungewollt aus Druckgasflaschen oder defekten Zuleitungen ausströmende Gase können den Luftsauerstoff in Arbeitsbereichen verdrängen, so dass Erstickungsgefahr besteht. Dies gilt insbesondere für Arbeiten in engen Räumen und unter Erdgleiche. Treten Brenngase oder Schutzgase/ Formiergase mit hohem Wasserstoffanteil unkontrolliert aus, können sich explosionsfähige Gasgemische bilden.
(8) Beim Schweißen von verzinkten Materialien ist unter Beachtung der arbeitsplatzspezifischen Faktoren die Freisetzung von Zinkoxidrauch in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.(8) Entweicht Sauerstoff in die Umgebung, besteht eine erhöhte Brandgefahr. Auch normalerweise schwer entflammbare Materialien können bei erhöhtem Sauerstoffgehalt in der Atmosphäre in Brand geraten.
3.2.5 Gesamtbeurteilung der Gefährdung3.2.5 Gesamtbeurteilung der Gefährdung
(1) Der Arbeitgeber hat anhand Tabelle 1 die Gefährdungsklasse, die sich aus den verwendeten Verfahren und Werkstoffen ergibt, festzustellen. Maßgeblich für das jeweilige Verfahren ist dabei die höchste Gefährdungsklasse, die sich für die drei aufgeführten Stoffgruppen ergibt. Außerdem hat er die bei den eingesetzten Verfahren freigesetzten gasförmigen Gefahrstoffe gemäß Nummer 3.1 und Nummer 3.2.3 Abs. 2 zu berücksichtigen.Der Arbeitgeber hat die werkstoffspezifischen, verfahrensspezifischen sowie arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Faktoren zu ermitteln, zu bewerten und zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 dieser TRGS festzulegen. In der Gesamtbeurteilung ist die Gefährdung von anderen Beschäftigten mit zu berücksichtigen.
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Grundsätzliche Anforderungen
(2) Zusätzlich hat der Arbeitgeber die arbeitsplatzspezifischen Bedingungen wie Schweißdauer und räumliche Verhältnisse zu ermitteln. Danach beurteilt er unter Berücksichtigung aller Einflussgrößen die resultierende Gefährdung der Tätigkeit. Anschließend werden die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefahrstoffverordnung und Nummer 4 dieser TRGS festgelegt. Die angegebenen Schutzmaßnahmen sind in der Regel auch geeignet, die Exposition gegenüber ultrafeinen Partikeln zu minimieren.(1) Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 sowie den Anhängen 2 und 3 dieser TRGS festzulegen. Die angegebenen Schutzmaßnahmen sind in der Regel auch geeignet, die Exposition gegenüber ultrafeinen Partikeln zu minimieren.
(3) Ferner hat der Arbeitgeber die aus den arbeitmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere aus dem Biomonitoring, bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dabei sind die Erkenntnisse vom Arbeitsmediziner so zu übermitteln, dass die schützenswerten Interessen der untersuchten Beschäftigten gewahrt bleiben. Das Recht auf die Einsicht in individuelle Untersuchungsergebnisse kann der Arbeitgeber aus diesen Vorgaben nicht ableiten.
(4) Bei Verfahren, die zu einer hohen Gefährdung führen, insbesondere beim Umgang mit krebserzeugenden Materialien bzw. solchen Materialien, die eine Freisetzung erwarten lassen, ist arbeitsmedizinischer Sachverstand bei der Gefährdungsbeurteilung einzubinden. Dies gilt auch für die Beurteilung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn für den Schweißarbeitsplatz typische Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten aufgetreten sind.
(5) Bei Verfahren mit mittleren, hohen und sehr hohen Gefährdungsklassen sind aufgrund der Partikelemissionen nach dem Stand der Technik lüftungstechnische Maßnahmen zu treffen, siehe Nummer 4.3 bis 4.5. Darüber hinaus können zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Schweißers erforderlich sein, z.B. das Tragen von persönlichem Atemschutz.
(6) Bei Verfahren mit niedriger Gefährdungsklasse ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sind. Entsprechendes gilt für Arbeiten mit geringer Exposition.
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Grundsatz
(1) Kann bei Schweißarbeiten eine Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen nicht vermieden werden, sind zur Beseitigung oder zur Minimierung der dadurch bedingten Gefährdung geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich. Entsprechend der Gefahrstoffverordnung sind in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Gegebenheiten folgende Maßnahmen in der aufgeführten Rangordnung zu berücksichtigen:(2) Kann bei schweißtechnischen Arbeiten eine Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen nicht vermieden werden, sind zur Beseitigung oder zur Minimierung der dadurch bedingten Gefährdung geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich. Entsprechend der Gefahrstoffverordnung sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung folgende Maßnahmen in der aufgeführten Rangfolge zu berücksichtigen:
Auswahl von Gefahrstoffarmen Verfahren und Zusatzwerkstoffen (Prüfung der Substitution Nummer 4.2), Substitutionsprüfung: Auswahl von gefahrstoffarmen Verfahren und Werkstoffen/Zusatzwerkstoffen (Abschnitt 4.2),
Lüftungstechnische Maßnahmen (Nummer 4.3 bis 4.5), Lüftungstechnische und bauliche Maßnahmen (Abschnitte 4.3 bis 4.5),
Organisatorische und hygienische Maßnahmen (Nummer 4.6) und Organisatorische und hygienische Maßnahmen (Abschnitt 4.6) und
Persönliche Schutzmaßnahmen (Nummer 4.7). Persönliche Schutzmaßnahmen (Abschnitt 4.7).
(3) Die Maßnahmen sind so auszulegen, dass mindestens die Grenzwerte eingehalten werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Expositionen im Sinne des Minimierungsgebotes nach dem Stand der Technik weiter abgesenkt werden können. Ist die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht ausreichend, ist eine Kombination von Maßnahmen zu ergreifen. Wenn mit einer Absaugung an der Entstehungsstelle die Einhaltung der Grenzwerte nicht sichergestellt werden kann, muss der Schweißer geeigneten Atemschutz tragen. Zum Schutz der anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich ist bei Überschreitung der Grenzwerte zu prüfen, ob bauliche und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden können. Wenn diese Maßnahmen nicht geeignet sind, müssen raumlufttechnische Maßnahmen ergriffen werden. Sind diese Maßnahmen nicht wirksam, müssen auch die anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich geeigneten Atemschutz tragen. Siehe hierzu auch Anhang 2.
(2) Grundsätzlich sind die in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" angegebenen Maßnahmen zu veranlassen. Darüber hinaus sind die im Folgenden in dieser TRGS angegebenen Maßnahmen zu treffen. Die festgelegten Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.(4) Grundsätzlich sind die in der TRGS 500 angegebenen Maßnahmen zu veranlassen. Insbesondere wird auf die besonderen Regelungen zur Schichtarbeit, Pausenregelung und Nachtarbeit nach TRGS 500 hingewiesen.
(3) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Beschäftigten alleine ausgeführt werden, hat der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten, siehe auch TRGS 500.(5) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Beschäftigten alleine (d. h. außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen) ausgeführt werden, hat der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten, siehe auch TRGS 500.
(6) Bei schweißtechnischen Arbeiten, bei denen krebserzeugende Stoffe mit risikobasierten Beurteilungsmaßstäben z.B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxide freigesetzt werden können, insbesondere beim Schweißen hochlegierter Werkstoffe und Nickelbasislegierungen, ist das gestufte Maßnahmenkonzept der TRGS 910 zu berücksichtigen. Zur Erstellung eines Maßnahmenplans siehe auch Abschnitt 3.2.1 Absatz 7.
(7) Bei Verfahren mit den Emissionsgruppen "niedrig" bzw."mittel" ist in der Regel mindestens eine wirksame Absaugung im Entstehungsbereich erforderlich. Bei Verfahren mit den Emissionsgruppen "hoch" und "sehr hoch" sind in der Regel zusätzliche Schutzmaßnahmen für Schweißer und andere Beschäftigte im Gefahrenbereich erforderlich. Bei schweißtechnischen Arbeiten nach Abschnitt 3.2.4 Absatz 2 und 3 ist unabhängig vom Schweißverfahren in der Regel für Schweißer das Tragen von geeignetem Atemschutz erforderlich.
(8) Im Einzelfall kann sich aufgrund der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere bei Verfahren mit der Emissionsgruppe "niedrig" wie UP-Schweißen, WIG-Schweißen ohne Zusatzwerkstoff oder bei Arbeiten mit geringer Exposition nach Abschnitt 3.2.4 Absatz 4) ergeben, dass die natürliche Raumlüftung ausreichend ist.
(9) Thermische Spritzarbeiten sind nach Möglichkeit in geeigneten geschlossenen Kabinen durchzuführen, siehe hierzu CEN/TR 15339-6.
(10) Können thermische Spritzarbeiten nicht in geschlossenen Spritzkabinen durchgeführt werden, sind möglichst geeignete halboffene Kabinen einzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich der Arbeitsplatz im Einströmbereich der Umgebungsluft befindet.
(11) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim additiven Lasersintern/Laserschmelzen mit Metallpulvern sind in der Anhang 3 Abschnitt 7 beschrieben.
(12) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim manuellen Kolbenlöten sind in den beiden VSK DGUV Informationen 213-714 und 213-725 enthalten.
4.2 Auswahl von gefahrstoffarmen Verfahren und Zusatzwerkstoffen4.2 Substitution: Auswahl von gefahrstoffarmen Verfahren und Werkstoffen/Zusatzwerkstoffen
(1) Der Arbeitgeber hat unter Beachtung des Standes der Technik zu prüfen, ob Verfahren eingesetzt werden können, bei denen Gefahrstoffe nicht oder nur in geringem Umfang freigesetzt werden. Dazu gehören mechanische Fügeverfahren z.B. Durchsetzfügen, Nieten, Schrauben oder schweißtechnische Arbeiten in geschlossenen Systemen z.B. automatisiertes Schweißen in Schweißkabinen, automatisiertes Spritzen in Spritzkabinen, additive Fertigung in geschlossenen Fertigungsautomaten.
(1) Der Arbeitgeber hat unter Beachtung des Standes der Technik Schweiß-, Schneid- und verwandte Verfahren anzuwenden und Zusatzwerkstoffe einzusetzen, bei denen die Freisetzung von Gefahrstoffen möglichst gering ist. Stehen einem entsprechenden Verfahren produktspezifische Anforderungen entgegen, können andere Verfahren angewendet werden. Zur Durchführung und Dokumentation der Substitutionsprüfung siehe TRGS 600 "Substitution".(2) Wenn diese Verfahren nicht eingesetzt werden können, sind soweit technisch möglich und für die Aufgabenstellung geeignet, solche schweißtechnische Verfahren anzuwenden und Werkstoffe/Zusatzwerkstoffe einzusetzen, bei denen die Freisetzung von Gefahrstoffen möglichst gering ist, siehe hierzu auch Abschnitt 3.2.3. Verfahren mit einer niedrigen Emissionsgruppe sind bevorzugt einzusetzen.
(2) Verfahren, bei denen die Freisetzung von Gefahrstoffen gering ist, sind z.B.:(3) Verfahren, bei denen die Freisetzung von Gefahrstoffen gering ist, sind z.B.:
Unterpulverschweißen (UP-Schweißen), Unterpulverschweißen (UP-Schweißen),
Wolfram-Inertgasschweißen (WIG-Schweißen) mit thoriumoxidfreien Wolframelektroden, Wolfram-Inertgasschweißen (WIG-Schweißen) mit thoriumdioxidfreien Wolframelektroden,
Energiearmes Schutzgasschweißen,
Impuls-Lichtbogentechnik,
Plasmaschneiden mit Wasserbadabdeckung. Plasmaschneiden mit Wasserbadabdeckung,
Schweißverfahren ohne Zusatzwerkstoff, z.B. Rührreibschweißen, Magnetimpulsschweißen.
(3) Die Anwendung der Impuls-Lichtbogentechnik beim MIG/MAG-Schweißen ist - soweit technisch möglich - vorrangig einzusetzen. Durch die Anwendung dieser Technik sind die Schweißrauchemissionsraten erheblich geringer als beim konventionellen MIG/MAG-Schweißen.(4) Die Zusammensetzung und die Menge der Gefahrstoffemissionen werden u. a. von den gewählten Schweißparametern beeinflusst z.B. Schweißstrom, Schweißspannung, Schutzgasart und Schutzgaszusammensetzung. Zur Minimierung der Gefahrstoffemissionen sind die von den Herstellern der Elektroden bzw. Gase empfohlenen Schweißparameter einzuhalten. Beim MIG-/MAG-Schweißen kann eine Reduzierung der Schweißrauchemissionen durch eine Wellenformsteuerung des Schweißstroms und einer entsprechenden Wahl der Prozessregelvarianten erreicht werden (z.B. geregelter Kurzlichtbogen).
(4) Beim Schutzgasschweißen mit hochlegiertem Schweißdraht ist die Freisetzung von krebserzeugenden Chrom(VI)-Verbindungen im Rauch wesentlich geringer als beim Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten hochlegierten Stabelektroden oder mit hochlegierten Fülldrähten.(5) Beim Schutzgasschweißen mit hochlegiertem Schweißdraht ist die Freisetzung von krebserzeugenden Chrom(VI)-Verbindungen im Rauch wesentlich geringer als beim Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten hochlegierten Stabelektroden oder mit hochlegierten Fülldrähten.
(5) Werden hingegen Nickelbasiswerkstoffe oder Reinnickel als Schweißzusatz verwendet, ist die Freisetzung von krebserzeugendem Nickeloxid im Schweißrauch beim Lichtbogenhandschweißen geringer als beim MIG/MAG-Schweißen.(6) Werden hingegen Nickelbasiswerkstoffe oder Reinnickel als Schweißzusatz verwendet, ist die Freisetzung von krebserzeugendem Nickeloxid im Schweißrauch beim Lichtbogenhandschweißen geringer als beim MIG/MAG-Schweißen.
(6) Die technologische Notwendigkeit des Einsatzes thoriumoxidhaltiger Wolframelektroden beim WIG-Schweißen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen und zu dokumentieren, siehe auch Strahlenschutzverordnung. Auf die erforderlichen Maßnahmen nach Strahlenschutzrecht wird hingewiesen.(7) In der Regel sind Wolframelektroden ohne Thoriumzusatz zu verwenden, wie Elektroden ohne Oxidzusatz oder Elektroden mit Cer(IV)-oxid (CeO2), Lanthanoxid (La2O3) oder Zirkonium(IV)-oxid (ZrO2). Die technologische Notwendigkeit des Einsatzes thoriumdioxidhaltiger Wolframelektroden beim WIG-Schweißen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen und zu dokumentieren. Auf die erforderlichen Maßnahmen nach Strahlenschutzrecht wird hingewiesen, siehe hierzu auch DGUV Information 209-049. Ist die Verwendung thoriumdioxidhaltiger Elektroden unvermeidbar, muss für das Anschleifen dieser Elektroden eine Absaugung mit Entstaubern der Staubklasse H verwendet werden.
(8) Beim Widerstandsschweißen sollen nur berylliumfreie Elektroden z.B. Legierungen aus WCu, CuNi2Si, CuCrZr verwendet werden.
(9) Beim Schweißen sind möglichst bariumfreie Schweißzusätze zu verwenden.
(10) Lichtbogenhartlöten ist häufig emissionsärmer und in Hinblick auf die Rauchzusammensetzung weniger problematisch als Lichtbogenschweißen und sollte in diesen Fällen eingesetzt werden.
(7) Die Aufzählungen der Absätze 1 - 6 sind nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere gefahrstoffarme Verfahren angewendet werden.(11) Die Aufzählungen der Absätze 1 bis 10 sind nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere gefahrstoffarme Verfahren angewendet werden.
(12) Zur Durchführung und Dokumentation der Substitutionsprüfung gelten im Übrigen die Anforderungen der TRGS 600.
4.3 Lüftungstechnische Maßnahmen4.3 Lüftungstechnische und bauliche Maßnahmen
(1) Grundsätzlich sind bei schweißtechnischen Arbeiten lüftungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, siehe hierzu auch Abschnitt 4.1 Absatz 7.
(2) Lüftungstechnische Maßnahmen sind so auszuwählen, dass der Schutz des Schweißers und der sonstigen Beschäftigten gewährleistet ist und eine Ausbreitung der Schweißrauche und -gase aus dem Arbeitsbereich vermieden wird, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(1) Lüftungstechnische Maßnahmen sind geeignet, wenn sie die Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe auf ein Minimum verringern. Dies hat vorrangig durch Absaugung der Gefahrstoffe im Entstehungsbereich zu erfolgen.(3) Die Absaugung der Gefahrstoffe hat vorrangig im Entstehungsbereich zu erfolgen. Je näher an der Entstehungsstelle abgesaugt wird, desto effizienter ist die Erfassung der Gefahrstoffe. Hinweise hierzu enthält die DGUV Regel 109002.
(4) Die Ausbreitung der Schweißrauche und -gase über den Arbeitsbereich hinaus ist außerdem vorrangig durch geeignete baulichtechnische Maßnahmen zu verhindern. Das Spektrum geeigneter baulicher Maßnahmen umfasst in Abhängigkeit von den Randbedingungen (werkstoff-, verfahrens-, arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Faktoren) das Schweißen in separaten Räumen (räumliche Trennung) über Abtrennungen mit Zwischenwänden (räumliche Abtrennung) bis hin zu Maßnahmen zur lüftungstechnischen Trennung des Schweißbereichs von anderen (Fertigungs-)Bereichen. Bei schweißtechnischen Arbeiten mit geringer Exposition reicht in der Regel eine räumliche Abgrenzung aus.
(5) Als zusätzliche lüftungstechnische Maßnahme kann in Abhängigkeit von den Randbedingungen eine technische Raumlüftung erforderlich sein, um die Einhaltung der Grenzwerte auch für die Beschäftigten sicherzustellen, die keine Schweißarbeiten durchführen, aber den Schweißrauchen und -gasen ausgesetzt sind.
(2) Als weitere oder zusätzliche lüftungstechnische Maßnahme kann eine technische Raumlüftung, die in der Regel gemäß Arbeitsstättenverordnung erforderlich ist, die Exposition minimieren. In Räumen bzw. in Teilbereichen von Räumen, in denen schweißtechnische Arbeiten ausgeführt werden, sollte die Zu- und Abluft raumlufttechnischer Anlagen so geführt werden, dass sie die beim Schweißen entstehende Thermikströmung unterstützt. Hierfür haben sich die Schichtenströmung bzw. Quelllüftung als besonders geeignet erwiesen. Hinweise zur Auslegung raumlufttechnischer Anlagen siehe VDI/DVS 6005, VDI 2262 und VDI 3802.(6) In Räumen bzw. in Teilbereichen von Räumen, in denen schweißtechnische Arbeiten ausgeführt werden, soll die Zu- und Abluft von Anlagen zur Raumlüftung so geführt werden, dass sie die beim Schweißen entstehende Thermik unterstützt und nicht erfasste Gefahrstoffe aus dem Atembereich der Beschäftigten verdrängt werden. Hierfür hat sich die Quelllüftung mit der damit verbundenen Schichtenströmung als besonders geeignet erwiesen. Hinweise zur Auslegung von Anlagen zur Raumlüftung siehe VDI 2262 Blatt 3 und VDI 3802.
(3) In Einzelfällen kann sich aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass die natürliche Lüftung ausreichend ist. Beispiele sind das UP-Schweißen und das WIG-Schweißen von un- und niedriglegierten Stählen.(7) Bezüglich der Wirksamkeitsüberprüfung der getroffenen Maßnahmen gelten die Anforderungen der Abschnitt 5 dieser TRGS.
4.4 Absaugung im Entstehungsbereich4.4 Absaugung im Entstehungsbereich
4.4.1 Luftvolumenströme
(1) Die für eine wirksame Absaugung notwendigen Luftvolumenströme müssen bei der Planung der Absauganlagen ermittelt und für die Dauer der gefährdenden Tätigkeiten sichergestellt werden.
4.4.2 Absaugung bei Schweißen von Hand
(1) Beim Schweißen von Hand ist grundsätzlich eine geeignete Erfassung der Gefahrstoffe im Entstehungsbereich erforderlich, sofern im Einzelfall die Gefährdungsbeurteilung zu keinem anderen Ergebnis gelangt.
(1) In Abhängigkeit vom Schweißverfahren, der Art des Arbeitsplatzes (mobil/ortsveränderlich oder stationär/ortsgebunden) und der Größe der zu bearbeitenden Werkstücke sind nachfolgend aufgeführte lüftungstechnische Maßnahmen zur Erfassung von Gefahrstoffen im Entstehungsbereich geeignet:(2) In Abhängigkeit vom Schweißverfahren, der Art des Arbeitsplatzes (mobil/ortsveränderlich oder stationär/ortsgebunden) und der Größe der zu bearbeitenden Werkstücke sind nachfolgend aufgeführte lüftungstechnische Maßnahmen zur Erfassung von Gefahrstoffen im Entstehungsbereich, erforderlichenfalls in Kombination, geeignet:
Absaugung brennerintegriert oder direkt am Brenner angebaut, Absaugung brennerintegriert oder direkt am Brenner angebaut,
Schweißerschutzschilde und -schirme mit integrierter Absaugung,
Stationäre oder mobile Absauganlagen mit festen oder nachführbaren Erfassungselementen (geeignet für stationäre und mobile Arbeitsplätze) sowie Stationäre oder mobile Absauganlagen mit festen oder nachführbaren Erfassungselementen.
(3) Der für die Absaugung erforderliche Volumenstrombereich ist beim Hersteller zu erfragen und während der schweißtechnischen Arbeiten einzuhalten. Hinweise zur Dimensionierung von Erfassungselementen enthalten die DIN EN ISO 15012 Teil 2 und die VDI 2262 Blatt 4. Für Niedrigvakuum-Punktabsaugungen mit einem Nenndurchmesser von 160 mm hat sich ein Volumenstrom im Bereich von 800 bis 1000 m3/h bewährt.
Beispiele können der BGI 593, dem LV 42, der VDI/DVS 6005 und der VDI 2262, Blatt 4 entnommen werden.(4) Beim Einsatz brennerintegrierter Absaugungen müssen der Mindest- und der Maximal-Absaugvolumenstrom sowie der zur Erzeugung des Volumenstromes notwendige Unterdruck beim Hersteller des Brenners abgefragt und während des Schweißprozesses eingehalten werden. Ein zu geringer Absaugvolumenstrom hat eine höhere Exposition des Schweißers zur Folge, ein zu hoher Absaugvolumenstrom saugt das Schutzgas in nicht akzeptablem Umfang mit ab und beeinträchtigt so die Nahtqualität.
(2) Je näher an der Entstehungsstelle abgesaugt wird, desto effektiver ist die Erfassung der Gefahrstoffe. Hierbei ist zu beachten, dass die geforderte Schweißnahtgüte erreicht wird.(5) Voraussetzung für eine wirksame Absaugung bei nachzuführenden Erfassungselementen ist, dass der Schweißer die Erfassungselemente stets in möglichst geringem Abstand zur Entstehungsstelle positioniert. Da die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme maßgeblich durch die Kenntnisse und das Verhalten der Beschäftigten beeinflusst wird, sind diese regelmäßig zu schulen und zu unterweisen, siehe hierzu auch Abschnitt 7. Es ist darauf zu achten, dass eine leichte und präzise Positionierung der Erfassungselemente möglich ist. Je näher an der Entstehungsstelle abgesaugt wird, desto effizienter ist die Erfassung der Gefahrstoffe. Eine Niedrigvakuum-Punktabsaugung erfasst die Schweißrauche noch gut bis zu einem Abstand von 30 bis 40 cm, eine Hochvakuum-Punktabsaugung bis zu einem Abstand von 15 cm.
(6) Lüftungsverfahren ohne Erfassungselemente in der Nähe der Schweißstelle sind als alleinige Schutzmaßnahme für die Schweißer nicht zulässig. Diese Verfahren tragen nur zur Reinigung der Luft im Umgebungsbereich bei, sind also nur eine ergänzende Maßnahme zur Raumlüftung.
4.4.3 Absaugung bei vollmechanisierten und automatisierten Schweißen
(1) Bei vollmechanisierten und automatisierten Schweißverfahren befindet sich die Bedienperson in der Regel nicht in der unmittelbaren Nähe der Schweißstelle. Zur Absaugung der Emissionen sind daher möglichst geschlossene oder zumindest halboffene Erfassungssysteme einzusetzen. Diese schließen den gesamten Bereich ein und verhindern damit das Freisetzen von Schweißrauchen und -gasen. Solche Erfassungssysteme zeichnen sich bei Ausnutzung der Thermik durch einen geringeren Luftvolumenstrom bei wesentlich besserem Erfassungsgrad aus als die beim Handschweißen eingesetzten, offenen Erfassungssysteme. Weiterführende Informationen zu Erfassungssystemen enthalten die DGUV Regel 109-002 und die VDI 2262 Blatt 4.
(2) Sind die geschlossenen oder halboffenen Erfassungssysteme so groß, dass sie begehbar sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Betreten der Anlage gefahrlos möglich ist. Zu berücksichtigende Parameter sind hierbei die Häufigkeit des Zuganges, die Lüftung sowie Expositionsspitzen.
4.5 Luftrückführung4.5 Luftrückführung
(1) Abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt ist. Lufttechnische Anlagen mit Rückführung dürfen eingesetzt werden, wenn sie bauartgeprüft sind oder wenn durch Einzelmessungen die erforderliche Wirksamkeit überprüft wurde. Hinweise zum Frischluftanteil raumlufttechnischer Anlagen mit Luftrückführung enthält die BGR 121 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen".(1) Abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt ist. Eine ausreichende Reinigung bei Schweißrauchen ohne krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe liegt z.B. vor, wenn lufttechnische Anlagen zum Abscheiden von Schweißrauchen eingesetzt werden, die der Norm DIN EN ISO 15012 Teil 4 entsprechen. Für Anlagen, die zum Abscheiden von Rauchen mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen eingesetzt werden, gilt darüber hinaus Abschnitt 4.5 Absatz 4.
(2) Der Erfassungsgrad offener Erfassungselemente ist in der Regel kleiner als 100 %. Die nicht erfassten Rauche und Gase können sich, genau wie die vom Filter durchgelassenen Rest-Rauche im Arbeitsbereich anreichern. Daher ist der Erfassungsgrad der Absaugung zu optimieren und für eine ausreichende Außenluftzufuhr bei der Luftrückführung zu sorgen. Die Ermittlung der erforderlichen Außenluftvolumenströme hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen, u. a. DGUV Regel 109-002 und VDI/DVS 6005.
(3) Beim Schweißen entstehende oder freigesetzte Gase werden von Filtern, die üblicherweise zur Schweißrauchabscheidung eingesetzt werden, nicht abgeschieden. Diese Gase können sich in der gesamten Halle anreichern, z.B. bei Luftrückführung oder auch bei Arbeiten ohne Absaugung. Zur Einhaltung der Grenzwerte von gasförmigen Gefahrstoffen muss bei schweißtechnischen Arbeiten (z.B. MAGC-Schweißen: Kohlenstoffmonoxid, Kohlenstoffdioxid) in der Regel ein Außenluftvolumenstrom von 200 m3/h pro Schweißer vorhanden sein. Bei Autogenverfahren (Gasschweißen, Brennschneiden, Flammwärmen und Flammrichten) ist wegen der Emissionen insbesondere von Stickstoffmonoxid, aber auch von Stickstoffdioxid ein höherer Außenluftvolumenstrom erforderlich, der im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung festzulegen ist. Gleiches gilt bei MIG-Schweißen von Aluminiumwerkstoffen (Auftreten von Ozon).
(2) An Arbeitsplätzen, an denen Schweißarbeiten oder verwandte Verfahren mit Emission von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden (insbesondere bei Verwendung von chrom- und nickelhaltigen Werkstoffen) darf dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Das gilt nicht, wenn bauartgeprüfte Schweißrauchabsauggeräte der Schweißrauchabscheideklasse W2 oder W3 verwendet werden. Hinweise zu den Schweißrauchabscheideklassen siehe DIN EN ISO15012-1 "Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und verwandten Prozessen - Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung von Luftreinigungssystemen - Teil 1 Bestimmen des Abscheidegrades für Schweißrauch" (Ausgabe März 2005).(4) An Arbeitsplätzen, an denen Schweißarbeiten mit Emission von krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B durchgeführt werden (insbesondere bei Verwendung von chrom- und nickelhaltigen Werkstoffen) darf dort abgesaugte Luft grundsätzlich nicht zurückgeführt werden. Nach Möglichkeit ist die abgesaugte Luft in diesen Fällen im Abluftbetrieb zu führen, z.B. bei stationären Arbeitsplätzen. Wenn Schweißrauchabsauggeräte im Umluftbetrieb geführt werden müssen, z.B. bei mobilen Arbeitsplätzen, dürfen nur behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Geräte der Schweißrauchabscheideklasse W3 nach DIN EN ISO 15012 Teil 1 verwendet werden. Diese Schweißrauchabsauggeräte müssen auch bei radioaktiven Stoffen im Schweißrauch (Thoriumdioxid) verwendet werden. Filtertürme sind zur Erfassung dieser Gefahrstoffe generell ungeeignet, siehe hierzu auch Abschnitt 4.4.2 Absatz 6.
(5) Wird eine Anlage zur Raumlüftung zusätzlich zu einer Absaugung an der Entstehungsstelle nach dem Stand der Technik eingesetzt, darf die Anlage zur Raumlüftung auch mit Luftrückführung betrieben werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass bei Schweissrauchen mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B die Gefahrstoffkonzentration in der rückgeführten Luft 1/10 der Akzeptanzkonzentration, des Beurteilungsmaßstabes oder des Arbeitsplatzgrenzwertes nicht übersteigt. Der Nachweis hierfür kann auch über geeignete Bilanzierungen z.B. Rechnungen auf der Grundlage der Raumluftkonzentration und des Abscheidevermögens des Filters erfolgen.
(6) Ist eine Anlage zur Raumlüftung als einzige lufttechnische Maßnahme eingesetzt, weil eine Absaugung an der Entstehungsstelle technisch nicht möglich ist, darf diese bei Schweißrauchen mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nicht mit Luftrückführung betrieben werden.
4.6 Organisatorische Maßnahmen4.6 Organisatorische Maßnahmen
(1) Die Zusammensetzung und die Menge der emittierten Gefahrstoffe werden u. a. von den gewählten Schweißparametern beeinflusst (z.B. Schweißstrom, Schweißspannung, Schutzgasart und -zusammensetzung). Zur Minimierung der Gefahrstoffemissionen sind die von den Herstellern der Elektroden bzw. Gase empfohlenen Schweißparameter einzuhalten. Vor Beginn der Schweißarbeiten ist darauf zu achten, dass Rückstände auf Oberflächen, z.B. von Kaltreinigern, entfernt werden.(1) Vor Beginn der Schweißarbeiten ist darauf zu achten, dass Rückstände auf Werkstückoberflächen, z.B. von Kaltreinigern, entfernt werden.
(2) Der Arbeitgeber hat Arbeitsgeräte, Maschinen und lüftungstechnische Einrichtungen in technisch einwandfreiem und gewartetem Zustand bereit zu halten. Die Beschäftigten haben diese bestimmungsgemäß zu verwenden.(2) Der Arbeitgeber hat Arbeitsgeräte, Maschinen und lüftungstechnische Einrichtungen in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten. Die Beschäftigten haben diese bestimmungsgemäß zu verwenden.
(3) Bei Arbeitsunterbrechungen und vor Arbeitsende sind die Ventile an Druckgasflaschen und Gasentnahmestellen zu schließen (nicht nur Ventile der Druckminderer schließen!).(3) Bei Arbeitsunterbrechungen und vor Arbeitsende sind die Ventile an Druckgasflaschen und Gasentnahmestellen zu schließen (nicht nur Ventile der Druckminderer schließen!).
(4) Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass nur Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Gefahrstoffen eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Die Einrichtungen sind zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen.(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass nur wirksame Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Gefahrstoffen eingesetzt werden. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen sowie bei den wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 5 ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit (Einhaltung der Grenzwerte) zu erbringen.
(5) Die Einrichtungen sind mindestens jährlich durch eine befähigte Person auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Siehe TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" und BGR 121 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen".(5) Die Einrichtungen nach Absatz 4 sind mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Siehe TRBS 1203 und DGUV Regel 109-002.
(6) Die Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind, ist zu minimieren.(6) Die Anzahl der Beschäftigten, die Schweißrauchen und -gasen ausgesetzt sind, sowie die Expositionsdauer sind so weit wie möglich zu minimieren. Die Anwesenheit von Beschäftigten im Gefahrenbereich, die nicht selbst schweißtechnische Arbeiten durchführen, ist möglichst zu vermeiden oder zumindest auf die zwingend notwendige Anzahl und auf den notwendigen zeitlichen Umfang zu reduzieren. Belastete Arbeitsbereiche sind räumlich abzugrenzen und dürfen nur Beschäftigten zugänglich sein, die dort Arbeiten ausführen.
(7) Schweißtechnische Arbeiten mit hoher Exposition sind möglichst am Ende des Arbeitstages durchzuführen.
(8) Die Expositionen der Schweißer können durch eine zeitliche Begrenzung der jeweiligen schweißtechnischen Arbeiten vermindert werden. Entsprechende individuelle Regelungen zur maximalen Expositionszeit können eine unterstützende Maßnahme sein, die Grenzwerte einzuhalten.
(7) Die Arbeitspositionen der Beschäftigten sind möglichst so zu wählen, dass die Gefahrstoffeinwirkung minimiert wird.(9) Die Arbeitspositionen der Beschäftigten sind möglichst so zu gestalten, dass durch Ausnutzung der Thermik die Gefahrstoffeinwirkung minimiert wird, z.B. durch ergonomisch günstige Positionierung der Werkstücke durch dreh- und schwenkbare Arbeitstische.
(8) Ist eine ungünstige Arbeitsposition nicht vermeidbar, sollte besonders auf die gesichtsnahe Platzierung des Schutzschildes geachtet werden. In einigen Fällen können die Werkstücke mit Hilfe von Dreh- und Kippvorrichtungen in günstigere Positionen gebracht werden.(10) Ist eine ungünstige Arbeitsposition nicht vermeidbar, sollte besonders auf eine gesichtsnahe Platzierung des Schweißerschutzschildes geachtet werden.
(9) Beschäftigte, die in ihrem Arbeitsbereich Gefahrstoffen ausgesetzt sind, dürfen dort keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen (Ess-, Trink- und Rauchverbot am Arbeitsplatz). Hierzu sind entsprechende Pausenräume einzurichten, die von den Beschäftigten aufzusuchen sind. Rauchen kann die gesundheitsschädlichen Folgen von Gefahrstoffeinwirkungen am Arbeitsplatz deutlich erhöhen. Auf weitere Hygieneanforderungen gemäß § 9 Abs. 3 GefStoffV und TRGS 500 wird hingewiesen.(11) Beschäftigte, die in ihrem Arbeitsbereich Gefahrstoffen ausgesetzt sind, dürfen dort keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen (Ess-, Trink- und Rauchverbot am Arbeitsplatz). Ebenfalls dürfen dort keine Nahrungs- und Genussmittel aufbewahrt werden. Hierzu sind entsprechende Pausenräume einzurichten, die von den Beschäftigten aufzusuchen sind.
(12) Belastete Bereiche sind regelmäßig zu reinigen. Die Reinigungsintervalle sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Freisetzung und Aufwirbelung von Staub vermieden wird, z.B. mit Feucht- oder Nassverfahren oder saugend durch Verwendung geeigneter und geprüfter Industriestaubsauger oder Kehrsaugmaschinen, die dem Stand der Technik entsprechen.
(13) Bei Metallstäuben, die keine krebserzeugenden Gefahrstoffe beinhalten, sind Industriestaubsauger der Staubklasse M zu verwenden, bei Metallstäuben mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Industriestaubsauger der Staubklasse H. Eine Positivliste geprüfter Industriestaubsauger wird im IFA-Handbuch, Kennzahl 510210/1 bekannt gemacht.
(10) Für das Reinigen des Arbeitsbereichs sind Methoden anzuwenden, die eine Staubaufwirbelung vermeiden. Dies sollte z.B. mit Nasskehrmaschinen oder mit geeigneten und geprüften Industriestaubsaugern erfolgen. Trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft sind grundsätzlich nicht zulässig. Das Verbot zum Einsatz von Druckluft bezieht sich auch auf die Reinigung von Arbeitskleidung.(14) Trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft sind generell nicht zulässig. Das Verbot zum Einsatz von Druckluft bezieht sich auch auf die Reinigung von Arbeitskleidung.
(15) Der Arbeitgeber hat getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- und Schutzkleidung einerseits und für die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen z.B. Doppelspind. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Beschäftigte kontaminierte Arbeitskleidung nicht in andere Bereiche z.B. Pausen- und Bereitschaftsräume verschleppen.
Kontaminierte Arbeitskleidung verbleibt im Betrieb und wird durch den Arbeitgeber sachgerecht gereinigt.
4.7 Persönliche Schutzmaßnahmen (Atemschutz)4.7 Persönliche Schutzmaßnahmen (Atemschutz)
(1) Soweit die in den Nummern 4.1 bis 4.6 aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind oder deren Umsetzung technisch nicht möglich ist, müssen vom Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten geeignete Atemschutzgeräte bereitgestellt werden. Diese sind von den Beschäftigten zu benutzen.(1) Soweit die in den Abschnitten 4.1 bis 4.6 aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind oder deren Umsetzung technisch nicht möglich ist, müssen vom Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten geeignete Atemschutzgeräte bereitgestellt werden. Diese sind von den Beschäftigten zu benutzen.
(2) Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nicht eingehalten sind oder die Konzentration an A-Staub in der Luft am Arbeitsplatz größer 3 mg/m3 ist.
(3) Werden durch die schweißtechnischen Arbeiten krebserzeugende Gefahrstoffe freigesetzt, insbesondere beim Schweißen von hochlegierten Stählen, ist Atemschutz nach Nummer 4.7 Abs. 4 bereitzustellen. Dies gilt nicht für emissionsarme Verfahren wie UP- oder WIG-Schweißverfahren.
(4) Als persönliche Schutzmaßnahmen können z.B. folgende Atemschutzgeräte eingesetzt werden:(2) Für die Auswahl von geeignetem Atemschutz sind die Regelungen der DGUV Regel 112-190 zu beachten. Zum Schutz vor Schweißrauchen können folgende Atemschutzgeräte eingesetzt werden:
belüftete Helme / Hauben mit Gebläse und Partikelfilter TH2P oder TH3P, Belüftete Helme/Hauben mit Gebläse und Partikelfilter TH2P oder TH3P,
Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P, TM2P, TM3P, Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P, TM2P, TM3P,
Vollmasken oder Mundstückgarnituren mit P2- oder P3-Filtern, Vollmasken oder Mundstückgarnituren mit P2- oder P3-Filtern,
Halb- / Viertelmasken mit P2- oder P3-Filtern, partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder FFP3 oder Halb-/Viertelmasken mit P2- oder P3-Filtern, partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder FFP3 oder
Isoliergeräte. Isoliergeräte z.B. belüftete Helme/Hauben mit externer Druckluftversorgung.
Bei krebserzeugenden Stoffen ist grundsätzlich Atemschutz der höchsten Filterklasse, also mit P3-Filtern, bereitzustellen und zu verwenden.
(5) Für das Tragen von Atemschutz gelten die Festlegungen der BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".(3) Entstehen beim Schweißen auch gasförmige Gefahrstoffe in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen, sind bei der Verwendung von filtrierendem Atemschutz geeignete Kombinationsfilter zu verwenden.
(6) Bei Verwendung von nicht belastendem Atemschutz (z. B. belüftete Helme bzw. Hauben) entfallen die in der BGR 190 festgelegten Tragezeitbegrenzungen. Nur bei zusätzlichen Beanspruchungen des Gerätträgers durch Arbeitsschwere und Umgebungsklima ist bei der Berechnung der Tragedauer von 220 Minuten als Basiswert auszugehen.(4) Die Verwendung von belastendem Atemschutz (Gerätegewicht > 3 kg oder Atemwiderstand) darf keine Dauermaßnahme (In einem Zeitraum von 3 Monaten länger als 120 Stunden) sein. Eine Ausnahme ist nur mit einer Genehmigung durch die zuständige Behörde unter Wahrung der Mitwirkung der Beschäftigten und der betrieblichen Interessenvertretung möglich. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken. Bei der Auswahl ist deshalb nicht belastender Atemschutz bevorzugt auszuwählen und einzusetzen. Bei Verwendung von nicht belastendem Atemschutz (Gerätegewicht < 3 kg und kein Atemwiderstand, z. B. belüftete Schweißerhelme/-hauben mit Gebläse nach Abschnitt 4.7 Absatz 2 Nummer 1) entfallen die Anforderungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV bzw. Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV sowie die in der DGUV Regel 112-190 festgelegten Tragezeitbegrenzungen. Bei zusätzlichen Beanspruchungen des Geräteträgers durch Arbeitsschwere z.B. auch belastende Schutzkleidung und Umgebungsklima ist bei der Berechnung der Tragedauer von 220 Minuten als Basiswert auszugehen. Die Tragedauer ist dann im Einzelfall unter Hinzuziehung des Betriebsarztes festzulegen. Nähere Regelungen sind in der DGUV Regel 112-190 enthalten.
(7) Entstehen beim Schweißen auch gasförmige Gefahrstoffe, sind bei der Verwendung von filtrierendem Atemschutz Kombinationsfilter zu verwenden.(5) Werden durch die schweißtechnischen Arbeiten krebserzeugende Gefahrstoffe freigesetzt, insbesondere beim Schweißen von hochlegierten Stählen und Nickelbasislegierungen, ist außer für Verfahren der Emissionsgruppe "niedrig" wie UP- und WIG-Schweißverfahren für die Schweißer geeigneter Atemschutz nach Abschnitt 4.7 Absatz 2 bereitzustellen. Der Atemschutz muss zwingend bei Überschreitung der jeweiligen Toleranzkonzentration getragen werden, ansonsten bei Expositionsspitzen. Im Übrigen wird das Tragen von Atemschutz bei Überschreitung der Akzeptanzkonzentration empfohlen, insbesondere bei Expositionsspitzen. Bei krebserzeugenden Chrom(VI)-Verbindungen ist bei Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes geeigneter Atemschutz zu tragen.
(8) Werden Filtergeräte mit Gebläse bei Arbeiten mit offener Flamme oder bei Tätigkeiten eingesetzt, bei denen es zu Schweißspritzerbildung bzw. Funkenflug kommen kann, besteht die Gefahr, dass die Atemschutzfilter - in der Regel zunächst unbemerkt - in Brand geraten. Im Filter können dann tödlich wirkende Rauchgase (insbesondere CO und CO2) entstehen. Für derartige Arbeiten sind daher nur Filtergeräte zu verwenden, bei denen durch konstruktive Maßnahmen (z. B. engmaschige Metallsiebe vor den Ansaugöffnungen oder "Funkenfallen") ein Eindringen von Schweißspritzern und Funken in das Filter verhindert wird; alternativ können Isoliergeräte eingesetzt werden.(6) Werden Filtergeräte mit Gebläse bei Arbeiten mit offener Flamme oder bei Tätigkeiten eingesetzt, bei denen es zu Schweißspritzerbildung bzw. Funkenflug kommen kann, besteht die Gefahr, dass die Atemschutzfilter - in der Regel zunächst unbemerkt - in Brand geraten. Im Filter können dann tödlich wirkende Rauchgase (insbesondere Kohlenstoffmonoxid und Kohlenstoffdioxid) entstehen. Für derartige Arbeiten sind daher nur Filtergeräte zu verwenden, bei denen durch konstruktive Maßnahmen z. B. engmaschige Metallsiebe vor den Ansaugöffnungen oder "Funkenfallen" ein Eindringen von Schweißspritzern und Funken in den Filter verhindert wird; alternativ können Isoliergeräte eingesetzt werden.
(9) Für schweißtechnische Arbeiten in engen Räumen, z.B. im Schiffbau, in Kastenträgern oder in Doppelböden, wird eine Vorgehensweise für die Auswahl von A-temschutzgeräten beschrieben:(7) Für schweißtechnische Arbeiten in engen Räumen, z.B. im Schiffbau, in Kastenträgern oder in Doppelböden, gilt folgende Vorgehensweise für die Auswahl von Atemschutzgeräten:
Wenn möglich ist im Arbeitsbereich eine Zu- und Abluftführung, wie unter Nummer 4.3 Abs. 2 beschrieben, einzurichten. Wenn möglich sind lüftungstechnische Maßnahmen nach Abschnitt 4.3 einzurichten.
Ist dies aus räumlichen Gründen nicht möglich oder nicht ausreichend, sind vorzugsweise belüftete Hauben oder Helme zu tragen. Ist dies aus räumlichen Gründen nicht möglich oder nicht ausreichend, sind vorzugsweise belüftete Hauben oder Helme zu tragen.
Wenn aus räumlichen Gründen belüftete Hauben und Helme nicht anwendbar sind, sind beim Schweißen von niedriglegierten Stählen mindestens FFP2-Masken mit Ausatemventil, beim Schweißen von hochlegierten Stählen FFP3-Masken mit Ausatemventil zu tragen. Wenn aus räumlichen Gründen belüftete Hauben und Helme nicht anwendbar sind, sind beim Schweißen FFP3-Masken zu tragen.
Ist mit dem Auftreten nitroser Gase zu rechnen, z.B. beim Flammrichten, ist geeigneter Atemschutz einzusetzen, siehe BGR 190. Ist mit dem Auftreten nitroser Gase zu rechnen, z.B. beim Flammrichten, ist geeigneter Atemschutz (Halb-/ Viertelmasken mit Kombinationsfilter der Filterklasse NO-P3) einzusetzen, siehe DGUV Regel 112-190.
Besteht die Gefahr von Sauerstoffmangel, ist umgebungsluftunabhängiger A-temschutz einzusetzen (Isoliergeräte). Besteht die Gefahr von Sauerstoffmangel, ist umgebungsluftunabhängiger Atemschutz einzusetzen (Isoliergeräte).
(8) Beim thermischen Spritzen mit mechanisierten oder automatisierten Spritzprozessen muss beim Betreten der Spritzkabine geeigneter Atemschutz getragen werden, wenn die Spritzkabinenluft z.B. durch zu kurze Nachlaufzeiten der Absaugung nicht ausreichend gereinigt ist. Atemschutz muss grundsätzlich getragen werden, wenn manuell gespritzt wird. Atemschutz ist ebenfalls zu tragen, wenn die Pulverbehälter beschickt oder gereinigt werden. In der Regel ist ein Filter der Klasse P3 erforderlich. Beim Flammspritzen und Plasmaspritzen kann ein Kombinationsfilter der Filterklasse NO-P3 erforderlich sein.
5 Wirksamkeitsüberprüfung5 Wirksamkeitsüberprüfung
5.1 Allgemeine zur Wirksamkeitsüberprüfung5.1 Allgemeines zur Wirksamkeitsüberprüfung
(1) Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist zu überprüfen.(1) Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden vor Inbetriebnahme des Arbeitsplatzes und dann regelmäßig innerhalb von festgelegten Fristen zu überprüfen. Die Schutzmaßnahmen sind ausreichend, wenn die relevanten Grenzwerte eingehalten sind und darüber hinaus ein entsprechender Befund nach TRGS 402 getroffen werden kann.
Eine Anwendungshilfe zu Nummer 5 "Wirksamkeitsüberprüfung" (in Anlehnung an TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition") ist in Anlage 2 gegeben.(2) Die Methoden, der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Wirksamkeitsüberprüfung sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen, siehe hierzu Abschnitt 7 TRGS 400. Eine Wirksamkeitsüberprüfung ist erforderlich bei Änderung relevanter Randbedingungen, z.B. bei Verfahrensänderung. Ansonsten ist eine Wirksamkeitsüberprüfung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Eine Wirksamkeitsüberprüfung durch Kontrollmessungen erfolgt nach den Vorgaben der TRGS 402.
(3) Wirksamkeitsüberprüfungen können nach TRGS 402 auch durch Messung technischer Parameter durchgeführt werden. Werden als Schutzmaßnahme Absaugungen bzw. Anlagen zur Raumlüftung eingesetzt, so wird bei der Inbetriebnahme des Arbeitsplatzes empfohlen, parallel zu Arbeitsplatzmessungen nach TRGS 402 auch die korrespondierenden Luftvolumenströme der Absaugung bzw. Raumlüftung zu ermitteln. Spätere Wirksamkeitsüberprüfungen können dann anhand von Luftvolumenstrommessungen vorgenommen werden.
(2) Technische Schutzmaßnahmen, z.B. Lüftungs- und Absaugeinrichtungen, müssen nach Nummer 4.6 Abs. 4 und 5 regelmäßig, mindestens jährlich, auf ihre ausreichende Funktion und Wirksamkeit überprüft werden.(4) Technische Schutzmaßnahmen, z.B. Lüftungs- und Absaugeinrichtungen, müssen nach Abschnitt 4.6 Absatz 4 und 5 regelmäßig, für Schweißrauche mindestens jährlich, auf ihre ausreichende Funktion und Wirksamkeit überprüft werden.
(3) Bei Gefahrstoffen, für die in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aufgestellt ist, ist die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren (§ 9 GefStoffV) bzw. gleichwertige Nachweismethoden (§ 10 GefStoffV). nachzuweisen, sofern keine Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) oder stoffspezifische Technische Regeln zur Verfügung stehen oder eine branchenspezifische Handlungshilfe zur Anwendung kommen kann.(5) Liegen ein verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium (VSK), eine stoff- bzw. verfahrensspezifische TRGS oder eine branchenspezifische Hilfestellung vor, sind die dort getroffenen Vorgaben zur Wirksamkeitskontrolle zu beachten. Beispiele hierfür sind die DGUV Information 213-714, DGUV Information 213-725 und die TRGS 505.
(4) Als VSK nach TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" ist hier zu nennen: BGI 790-014 BG/BGIA-Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung - Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten).
(5) Als stoffspezifische TRGS ist hier zu nennen: Für Tätigkeiten mit Blei (Weichlöten mit bleihaltigen Loten, Entfernen bleihaltiger Beschichtungen, Schweißen oder Brennschneiden von bleihaltigen Metallteilen, Bearbeitung von Blei und Bleilegierungen durch mechanische Verfahren) kann die stoffspezifische Technische Regel TRGS 505 "Blei" verwendet werden.
(6) Bei Anwendung von VSK ist jährlich zu überprüfen, ob in den Arbeitsbereichen unverändert die betrieblichen Voraussetzungen zur Anwendung der Kriterien gegeben sind.
(7) Liegen in der TRGS 900 keine Arbeitsplatzgrenzwerte für die am Arbeitsplatz freigesetzten Stoffe vor, so müssen für die Wirksamkeitsüberprüfung insbesondere branchenspezifische Handlungshilfen oder die Expositionen nach dem Stand der Technik beachtet werden.
(8) Als branchenspezifische Handlungshilfe ist hier zu nennen: BGI 790-012 BG/BGIA-Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung - Wolfram-Inertgas-Schweißen (WIG-Schweißen).
(9) Der Stand der Technik für Gefahrstoffexpositionen bei schweißtechnischen Arbeiten ergibt sich aus Tabelle 2. Sind relevante Stoffe in Tabelle 2 nicht genannt, sind vom Unternehmer z.B. vorläufige Zielwerte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Es ist zu ermitteln, ob die vorläufigen Zielwerte eingehalten sind. Siehe TRGS 400 und 402.
(10) Die in Tabelle 2 angegebenen Stoffe bzw. A- und E-Staub gelten gleichzeitig als repräsentative Messgrößen gemäß TRGS 402, siehe auch Nummer 5.2.
5.2 Zusätzliche Bestimmungen und Hinweise zur Wirksamkeitsüberprüfung durch Arbeitsplatzmessungen5.2 Zusätzliche Bestimmungen und Hinweise zur Wirksamkeitsüberprüfung durch Arbeitsplatzmessungen
(1) Für nahezu alle schweißtechnischen Arbeiten kann die Messung und Beurteilung der Gefahrstoffexposition aufgrund umfangreicher Messdaten sowie Erkenntnissen aus Forschungsvorhaben vereinfacht werden.
(2) Bei schweißtechnischen Arbeiten mit niedriglegierten Stählen ist grundsätzlich die alveolengängige Staubfraktion (A-Staub) als repräsentative Messgröße zur Beurteilung der Exposition des Schweißers bzw. für die Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen anzusehen.(1) Bei schweißtechnischen Arbeiten können zur messtechnischen Ermittlung der inhalativen Exposition bzw. für die Wirksamkeitsüberprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen durch Expositionsmessungen repräsentative Messgrößen nach den Tabellen 5 bis 8 herangezogen werden, siehe hierzu Anhang 4 Absatz 6.
(3) Je nach Verfahren und Werkstoffkombinationen müssen ggf. weitere Messgrößen wie die E-Staubfraktion, Chrom(VI)- und Nickelverbindungen, Ozon, Stickstoffdioxid, Manganoxid, Kohlenstoffmonoxid beurteilt werden.
(4) Beim MAG-, MIG- und WIG-Verfahren mit hochlegierten Stählen reicht zur Beurteilung der Chrom(VI-)- und Nickel-Anteile in der Regel das Messergebnis für A- und E-Staub aus. Im Einzelfall sind die entsprechenden Stoffe zusätzlich zu beurteilen, z.B. beim MIG-Schweißen mit Nickel-Anteil im Werkstoff von größer 30 Prozent.(2) Die für schweißtechnische Arbeiten relevanten und verbindlichen Grenzwerte aus der TRGS 900 und TRGS 910 zu den repräsentativen Messgrößen nach Absatz 1 sind in Tabelle 3 aufgeführt. Für Ozon, Zink und seine anorganischen Verbindungen sowie Kupfer und seine anorganischen Verbindungen sind derzeit keine verbindlichen Grenzwerte nach TRGS 900 oder TRGS 910 vorhanden. Für diese Stoffe enthält die Tabelle 3 entsprechend Abschnitt 5.4.2 der TRGS 402 MAK-Werte der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe bzw. ausländische Grenzwerte, die zur Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen herangezogen werden sollen (Beurteilungsmaßstäbe nach Abschnitt 5.4 TRGS 402).
(5) Beim Schweißen von hochlegierten Stählen mittels LBH- und MAG-Verfahren (Fülldraht) sind weitere Messgrößen zu bestimmen, z.B. Chrom (VI)-Verbindungen.Tabelle 3: Grenzwerte aus TRGS 900 und TRGS 910, MAK-Werte bzw. internationale Grenzwerte zu repräsentativen Messgrößen bei schweißtechnischen Arbeiten
Stoff Grenzwert/Beurteilungsmaßstab
nach Abschnitt 5.4 TRGS 402 Überschreitungs-
faktor Quelle
Allgemeiner Staubgrenzwert AGW 1,25 mg/m3 (A)
Dichte 2,5 g/cm3
AGW 10 mg/m3 (E) 8
2
TRGS 900
Aluminiumoxid (Al2O3) Allgemeiner Staubgrenzwert TRGS 900
(6) Beim MIG-Schweißen von Aluminium sind als Gefahrstoffe A- und E-Staub sowie Ozon zu berücksichtigen.Ozon 0,1 mg/m3 2 LIG-GESTIS
Chrom(VI)-Verbindungen (z.B. Natriumchromat Na2CrO4, Kaliumchromat K2CrO4) BM 1,0 µg/m3 (E) 8 TRGS 910
Cobalt und Cobaltverbindungen, als Carc 1A, Carc. 1B eingestuft (z.B. Cobaltmetall (Co)) TK 5,0 µg/m3 (A)
AK 0,5 µg/m3 (A) 8 TRGS 910
Nickelverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft (z.B. Nickel(II)-oxid NiO, Nickelspinelle) TK 6,0 µg/m3 (A)
AK 6,0 µg/m3 (A) 8 TRGS 910
(7) Die Ergebnisse sind bei Stoffen mit festgelegtem AGW mit diesem und bei Stoffen ohne AGW mit den in Tabelle 2 angegebenen Konzentrationen zu vergleichen. Ersatzweise können gleichwertige Nachweismethoden angewendet werden (siehe TRGS 402).Nickel und Nickelverbindungen AGW 30 µg/m3 (E) 8 TRGS 900
Mangan und seine anorganischen Verbindungen (z.B. MnO, Mn3O4) AGW 0,2 mg/m3 (E)
AGW 0,02 mg/m3 (A) 8 TRGS 900
Stickstoff(II)-oxid (NO) AGW 2,5 mg/m3 2 TRGS 900
Stickstoff(IV)-oxid (NO2) AGW 0,95 mg/m3 2 TRGS 900
Fluoride (Natriumfluorid (NaF), Calciumfluorid (CaF2), Bariumfluorid (BaF2), Natriumcalciumfluorid (NaCaF3)) AGW 1 mg/m3 (E) 4 TRGS 900
Zink und seine anorganischen Verbindungen (ZnO) MAK 0,1 mg/m3 (A),
MAK 2 mg/m3 (E) 4
2 MAK-Liste
Bariumverbindungen, löslich (BaO) MAK 0,5 mg/m3 (E) 8 MAK-Liste
Kupfer und seine anorganischen Verbindungen (CuO) MAK 0,01 mg/m3 (A) 2 MAK-Liste
Kohlenstoffmonoxid AGW 35 mg/m3 2 TRGS 900
Erläuterungen:
TK: Toleranzkonzentration
AK: Akzeptanzkonzentration
AGW: Arbeitsplatzgrenzwert
MAK: Maximale Arbeitsplatzkonzentration
BM: Beurteilungsmaßstab, risikobasiert
LIG GESTIS: Liste Internationaler Grenzwerte für chemische Substanzen in der GESTIS-Stoffdatenbank
(A): Alveolengängige Fraktion
(E): Einatembare Fraktion
(8) Auf Arbeitsplatzmessungen kann verzichtet werden, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass nur eine geringe Exposition vorliegt, siehe auch Nummer 3.2.4 Abs. 4. Weitere Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung von Expositionen siehe Anlage 2.(3) Auf Kontrollmessungen nach TRGS 402 kann verzichtet werden, wenn die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch andere Prüfparameter z.B. Überprüfung der lufttechnischen Parameter nachgewiesen werden kann. Weitere Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung von Expositionen siehe Anhang 4.
(9) Erkenntnisse des Biomonitorings insbesondere durch Einsatz validierter Verfahren, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gewonnen wurden, können für die Wirksamkeitskontrolle herangezogen werden.(4) Erkenntnisse des Biomonitorings, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge unter Berücksichtigung der AMR 6.2 gewonnen wurden, können für die Wirksamkeitskontrolle herangezogen werden (siehe auch Abschnitt 3.2.1 Absatz 9).
Tabelle 2 : Stand der Technik aus Expositionsdaten bei schweißtechnischen Arbeiten 8, 9
Die Angaben beziehen sich auf Arbeitsplätze mit Schweißrauchabsaugung.
Verfahren Schweißzusatzwerkstoff
bzw. Werkstoff Schweißrauch
in mg/m3 Chrom (VI)-Verb.
in mg/m3 Nickel u. s. Verb.
in mg/m3 Ozon
in mg/m3 Stickoxide
in mg/m3
Gasschweißen (Autogenschweißen) unlegierte, niedrig leg. Stähle partikelförmige Emissionen nicht relevant Nicht angebbar 10 Nicht angebbar 10
LBH unlegierte, niedrig leg. Stähle < 3 (A)
< 10 (E) Nicht relevant Nicht angebbar 10 Nicht angebbar 10
hoch legierte Stähle < 3 (A)
< 10 (E) < 0,03 (E) < 0,05 (E)
MAG / MIG unlegierte, niedrig leg. Stähle < 3 (A)
< 10 (E) Nicht relevant < 0,2 Nicht angebbar 10
hoch legierte Stähle < 3 (A)
< 10 (E) < 0,02 (E) < 0,1 (E)
UP-Schweißen < 1 (A) Nicht relevant Nicht relevant
WIG-Schweißen 11 < 1 (A)
< 2 (E) < 0,01 (E) < 0,01 (E) < 0,1 Nicht angebbar 10
Widerstandsschweißen < 2 (A)
< 4 (E) Nicht relevant Nicht relevant
Thermisches Spritzen
(Flamm-, Lichtbogen-, Plasmaspritzen) < 2 (A)
< 10 (E) < 0,01 (E) < 0,05 (E) Nicht angebbar 10 Nicht angebbar 10
Brennschneiden < 3 (A)
< 10 (E) Nicht relevant Nicht angebbar 10 NO: < 2,5
NO2: < 2
5.3 Dokumentation5.3 Dokumentation
Die Ergebnisse aus der Wirksamkeitsüberprüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen sind aufzubewahren und den Beschäftigten zugänglich zu machen. In der Dokumentation muss dargelegt werden, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen nach dem Stand der Technik zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern.Die Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen. Die Ermittlungsergebnisse aus der Wirksamkeitsüberprüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Messprotokolle können Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.
5.4 Folgen der Wirksamkeitsüberprüfung5.4 Folgen der Wirksamkeitsüberprüfung
Ergibt die Wirksamkeitsüberprüfung, dass Arbeitsplatzgrenzwerte und/oder Expositionswerte nach dem Stand der Technik nicht eingehalten sind, sind unverzüglich weitere expositionsmindernde Maßnahmen zu veranlassen und danach die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen (siehe auch TRGS 402).(1) Ergibt die Wirksamkeitsüberprüfung, dass Grenzwerte nicht eingehalten und damit die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, sind unverzüglich weitere expositionsmindernde Maßnahmen zu veranlassen und danach die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen (siehe auch TRGS 402). Zum Bereitstellen und Tragen von Atemschutz siehe Abschnitt 4.7 Absatz 1.
(2) Werden risikobasierte Beurteilungsmaßstäbe nach TRGS 910 nicht eingehalten, muss ein Maßnahmenplan erstellt werden, in dem konkret beschrieben wird, aufgrund welcher Maßnahmen, in welchen Zeiträumen und in welchem Ausmaß eine weitere Expositionsminderung erreicht werden soll. Nähere Angaben sind in der TRGS 910 enthalten. Zum Bereitstellen und Tragen von Atemschutz siehe Abschnitt 4.7 Absatz 1.
5.5 Befundsicherung5.5 Befundsicherung
In regelmäßigen Abständen oder nach wesentlichen Veränderungen der Verfahrensbedingungen ist gemäß Nummer 6 der TRGS 402 zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund unverändert gültig ist.In regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass, wie z.B. Änderung relevanter Randbedingungen, Änderung von Grenzwerten, ist gemäß Abschnitt 6 der TRGS 402 zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund unverändert gültig ist. Die Abstände für die Überprüfung sind abhängig von den betrieblichen Bedingungen im Befund festzulegen. Es wird ein Jahresabstand empfohlen.
6 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere der AMR 11.1.
(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere
Pflichtvorsorge
(1) Wird eine Schweißrauchkonzentration von 3 mg/m3 A-Staub nicht eingehalten, sind Vorsorgeuntersuchungen vom Arbeitgeber zu veranlassen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass dieser Wert sicher eingehalten wird, besteht die Pflicht des Arbeitgebers, solche Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff des Anhangs Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV (zum Beispiel Fluoride oder Kohlenstoffmonoxid), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV);
(2) Bei einer Exposition gegenüber Stoffen des Anhangs Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z.B. spezifische Untersuchungen für Fluor/Fluoride, Cadmium, Blei, ggf. E-Staub) während und auch bei Beendigung dieser Tätigkeiten zu veranlassen oder anzubieten. Danach sind bei einer Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 (z.B. Cadmium oder Chrom(VI)-Verbindungen) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (nachgehende Untersuchungen) anzubieten, bzw. das regelmäßige Angebot zu organisieren. Hierzu gibt es entsprechende Dienste der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff des Anhangs Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV, der als krebserzeugend oder keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestuft ist zum Beispiel Chrom(VI)-Verbindungen oder Nickeloxide oder die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV);
bei Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Schweißrauchen (Schweißen und Trennen von Metallen), wenn eine Luftkonzentration von 3 mg/m3 (A-Staubfraktion) überschritten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ArbMedVV);
bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2).
Angebotsvorsorge
bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff des Anhangs Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV z.B. Fluoride oder Kohlenstoffmonoxid, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) eingehalten wird;
(3) Einige Gefahrstoffe oder deren Stoffwechselprodukte bzw. Stoffwechselverbindungen, die durch das Einatmen von Schweißrauch in den Organismus gelangen, können im biologischem Material (insbesondere Urin, Vollblut oder Blut-Serum oder in den roten Blutkörperchen) bestimmt werden. Aus den Untersuchungsergebnissen können sich zusammen mit den anderen bei der Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen wichtige Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die individuellen Ergebnisse als personenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen (siehe hierzu auch Nummer 3.2.5). bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, der nicht in Anhang 1 Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannt ist, aber als krebserzeugend oder keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestuft ist z.B. Cobaltmetall oder die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d ArbMedVV);
bei Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Schweißrauchen (Schweißen und Trennen von Metallen), wenn eine Luftkonzentration von 3 mg/m3 (A-Staubfraktion) eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f ArbMedVV);
bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2).
Nachgehende Vorsorge
(4) Das Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sofern hierfür anerkannte Verfahren zur Verfügung stehen. Nach Beendigung der Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B z.B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxide, Cobaltmetall oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden (Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 ArbMedVV).
7 Unterrichtung und Unterweisung7 Betriebsanweisung und Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeiten nach der Gefahrstoffverordnung zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache bekannt zu machen.(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeiten nach der Gefahrstoffverordnung zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache bekannt zu machen.
(2) Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen sind nach § 14 der Gefahrstoffverordnung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Gefährdungen zu berücksichtigen.(2) Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind nach § 14 der Gefahrstoffverordnung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Gefährdungen zu berücksichtigen.
(3) Hinweise für die Erstellung siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung".
(4) Beispiele einer Betriebsanweisung für "Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten, chrom-/nickelhaltigen Stabelektroden im Behälter" sowie für "Flammwärmen und -richten in einem Schiffstank" sind in Anlage 3 aufgeführt.(3) Hinweise für die Erstellung siehe TRGS 555. Beispiele einer Betriebsanweisung für "Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten, chrom-/nickelhaltigen Stabelektroden im Behälter" sowie für "Flammwärmen und -richten in einem Schiffstank" sind in Anhang 5 aufgeführt.
(5) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über eine sichere Arbeitsweise beim Schweißen zu unterweisen. Diese Unterweisung muss folgende Aspekte umfassen:(4) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über eine sichere Arbeitsweise beim Schweißen zu unterweisen. Diese Unterweisung muss folgende Aspekte umfassen:
die bei dem verwendeten Schweißverfahren freigesetzten Gefahrstoffe und die dabei auftretenden Gefährdungen, Die bei dem verwendeten Schweißverfahren freigesetzten Gefahrstoffe und die dabei auftretenden Gefährdungen, bei krebserzeugenden Bestandteilen im Schweißrauch auch Expositionshöhe und zugeordneter Risikobereich,
die Auswirkungen von schweißtechnischen Parameter, die Auswirkungen von schweißtechnischen Parametern,
die Schweißposition, die Schweißposition,
die Arbeitsposition (Körperhaltung), die Arbeitsposition (Körperhaltung),
die richtige Anwendung der lüftungstechnischen Einrichtungen, die richtige Anwendung der lüftungstechnischen Einrichtungen (u. a. Nachführung der Erfassungselemente),
die einzusetzende Persönliche Schutzausrüstung, die einzusetzende persönliche Schutzausrüstung einschließlich möglicher Tragezeitbegrenzungen,
die allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung einschließlich der Erläuterung der Angebotsuntersuchungen (§ 14 Abs. 3 GefStoffV), die allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung einschließlich der Erläuterung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe hierzu Absatz 5),
Hygienemaßnahmen, Hygienemaßnahmen,
Verhalten bei Betriebsstörungen und Verhalten bei Betriebsstörungen und
Erste Hilfe. Erste Hilfe.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schweißer in der Regel seinen Arbeitsplatz und die auftretenden Belastungen auf Grund der Blendwirkung nicht sehen kann.Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schweißer in der Regel seinen Arbeitsplatz und die auftretenden Belastungen auf Grund der Blendwirkung nicht sehen kann.
(6) Die arbeitsmedizinische toxikologische Beratung soll die Beschäftigten über die Gesundheitsgefahren der Hauptkomponenten der Schweißrauche, wie Metalloxide, Fluoride, sowie irritativtoxisch wirkende Gase (Ozon, nitrose Gase) wie auch den ggf. entstehenden weiteren Komponenten, insbesondere auch aus den Beschichtungen und den nicht metallischen Begleitkomponenten unterrichten. Dabei sollen die Zusammenhänge zwischen der Partikelgröße und der Lungengängigkeit dargestellt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Schweißrauche überwiegend aus kleinen und sehr kleinen Partikeln bestehen (A-Fraktion bzw. ultrafeine Stäube). Es ist zu erläutern, dass durch das Einatmen der Schweißrauche Erkrankungen der Atemwege wie chronische Bronchitis und Asthma entstehen können und dass eine synergistische Wirkung mit dem Rauchen besteht, d.h. durch das Rauchen erhöht sich das Risiko einer Atemwegserkrankung. Bei vorbestehender bronchialer Überempfindlichkeit oder bei bereits vorhandenen Atemwegserkrankungen ist ein erhöhtes Risiko eines beschleunigten Lungenfunktionsverlustes vorhanden. Es ist ferner zu erläutern, dass für bestimmte Schweißverfahren und Materialen das Risiko einer Krebserkrankung. (z.B. Chrom (VI)-Verbindungen, Nickel) besteht. Sofern zutreffend, ist auch darauf hinzuweisen, dass bestimmte Gefahrstoffe Vergiftungen im Sinne systemischer Wirkungen (z.B. Blei, Mangan) und auch Sensibilisierungen (Chrom, Nickel) verursachen können.
(7) Den Beschäftigten ist der Sinn und Umfang der Vorsorgeuntersuchungen zu erläutern und auch zu verdeutlichen, dass bei Vorsorgeuntersuchungen Erkrankungen wie die chronische Bronchitis zwar frühzeitig erkannt werden, aber in der Regel einmal eingetretene Schäden nicht rückgängig gemacht werden können. Es ist deshalb auch besonders zu verdeutlichen, dass nur durch die technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen die durch die Einflüsse der schweißtechnischen Arbeiten möglichen Erkrankungen verhütet werden können, nicht aber durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.(5) Bei schweißtechnischen Arbeiten hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung erhalten. Ob die Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes an der Beratung erforderlich ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden. Die Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes ist in der Regel erforderlich, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist. Unter "Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes" ist nicht zwingend zu verstehen, dass er die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise erfüllt werden durch ärztliche Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien (siehe hierzu AMR 3.2). In der Beratung sind den Beschäftigten in einer für den Laien verständlichen Beschreibung die möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung, einschließlich Sofortmaßnahmen und besonderer Maßnahmen der Ersten Hilfe, zu erläutern und sie sind über ihre Ansprüche auf arbeitsmedizinische Vorsorge zu informieren.
Für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Gefährdungen beinhaltet die Beratung daher insbesondere Ausführungen über
den inhalativen Aufnahmeweg von Schweißrauchen und Gasen,
die vermehrte Aufnahme bei erhöhter Arbeitsschwere,
Leit- und Hauptkomponenten der Schweißrauche und Gase und ggf. weiteren Komponenten z.B. aus Beschichtungen sowie deren Wirkungen,
den Einfluss des Tabakrauchens auf die Gesundheit der Schweißer,
medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen können, z.B. bestimmte Vorerkrankungen insbesondere der Atemwege oder Dispositionen wie Überempfindlichkeit der Bronchien,
Krankheitsbilder z.B. Lungenödem, Metalldampffieber, chronische Bronchitis, Asthma, Lungenkrebs und Symptome z.B. Husten,
zeitliche Zusammenhänge der Beschwerden mit der entsprechenden Tätigkeit z.B. Metalldampffieber,
Inhalt und Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe Abschnitt 6) einschließlich Wunschvorsorge,
weitere präventive Maßnahmen wie z.B. Impfung gegen Pneumokokken (siehe AMR 6.7).
..
Glossar Anlage 1Glossar Anhang 1
zu TRGS 528
Verfahrensbezeichnung ErläuterungVerfahrensbezeichnung Erläuterung
UP-Schweißen Beim Unterpulverschweißen werden ein Metalldraht oder mehrere als Elektrode im Lichtbogen, der sich zwischen dem Drahtende und dem Werkstück bildet, unter Pulverabdeckung abgeschmolzen. Das Verfahren lässt sich nur mechanisiert und ausschließlich in waagerechter Schweißposition ausführen. Durch die Pulverabdeckung des Lichtbogens kommt es nur zu geringen Gefahrstoffemissionen. Nach Durchführung der Schweißung wird das Pulver abgesaugt.UP-Schweißen Beim Unterpulverschweißen werden ein Metalldraht oder mehrere als Elektrode im Lichtbogen, der sich zwischen dem Drahtende und dem Werkstück bildet, unter Pulverabdeckung abgeschmolzen. Das Verfahren lässt sich nur mechanisiert in Wannenposition (PA), Horizontalposition (PB) oder in Querposition (PC) ausführen. Durch die Pulverabdeckung des Lichtbogens kommt es nur zu geringen Gefahrstoffemissionen. Nach Durchführung der Schweißung wird das Pulver abgesaugt.
Gasschweißen (Autogenverfahren) Als Energieträger wird beim Gas-Schmelzschweißen in der Regel Acetylen als Brenngas mit Sauerstoff eingesetzt. Der Schweißzusatzwerkstoff - blanker Draht - wird separat zugeführt und in der Schweißflamme bei einer Temperatur von ca. 3100 °C abgeschmolzen.Gasschweißen (Autogenverfahren) Als Energieträger wird beim Gas-Schmelzschweißen in der Regel Acetylen als Brenngas mit Sauerstoff eingesetzt. Der Schweißzusatzwerkstoff - blanker Draht - wird separat zugeführt und in der Schweißflamme bei einer Temperatur von ca. 3100 °C abgeschmolzen.
WIG-Schweißen Das Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) ist ein Schutzgasschweißverfahren, bei dem der Lichtbogen zwischen dem Werkstück und einer Wolframelektrode in einem inerten Gas brennt. Aufgrund des hohen Schmelzpunktes von Wolfram, schmilzt die Elektrode nicht ab. Als Schutzgase werden Argon, Helium oder deren Gemische eingesetzt. Das WIG - Schweißverfahren kann mit oder ohne Schweißzusatzwerkstoff eingesetzt werden. Die Zufuhr des Zusatzwerkstoffes geschieht in der Regel von Hand. Mit diesem Schweißverfahren lassen sich viele Nahtarten in allen Positionen herstellen. Zur Anwendung kommt Gleich- oder Wechselstrom. Die schweißbaren Werkstückdicken reichen bei Stahl bis ca. vier mm und bei Aluminium bis ca. fünf mm.WIG-Schweißen mit und ohne Zusatzwerkstoff Das Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) ist ein Schutzgasschweißverfahren, bei dem der Lichtbogen zwischen dem Werkstück und einer Wolframelektrode in einem inerten Gas brennt. Aufgrund des hohen Schmelzpunktes von Wolfram schmilzt die Elektrode nicht ab. Als Schutzgase werden Argon, Helium oder deren Gemische eingesetzt. Das WIG-Schweißverfahren kann mit oder ohne Schweißzusatzwerkstoff eingesetzt werden. Die Zufuhr des Zusatzwerkstoffes geschieht in der Regel von Hand. Mit diesem Schweißverfahren lassen sich viele Nahtarten in allen Positionen herstellen. Zur Anwendung kommt Gleich- oder Wechselstrom. Die schweißbaren Werkstückdicken reichen bei Stahl bis ca. 4 mm und bei Aluminium bis ca. 5 mm.
MAG-Schweißen (Massivdraht) mit Schutzgas Das Metall-Aktivgasschweißen (MAG) ist ein Schutzgasschweißverfahren, bei dem der Lichtbogen zwischen einer abschmelzenden Drahtelektrode und dem Werkstück in einer Schutzgasatmosphäre brennt. Die Drahtelektrode wird als Schweißzusatzwerkstoff mit einem Drahtvorschubgerät adäquat zur Abschmelzgeschwindigkeit kontinuierlich nachgefördert. Als Schutzgase werden üblicherweise Argon-Kohlendioxid-Gemische verwendet. Das MAG-Verfahren eignet sich insbesondere zum Schweißen von un- und niedriglegierten sowie hochlegierten Stählen.MAG-Schweißen (Massivdraht) mit Schutzgas Das Metall-Aktivgasschweißen (MAG) ist ein Schutzgasschweißverfahren, bei dem der Lichtbogen zwischen einer abschmelzenden Drahtelektrode und dem Werkstück in einer Schutzgasatmosphäre brennt. Die Drahtelektrode wird als Schweißzusatzwerkstoff mit einem Drahtvorschubgerät adäquat zur Abschmelzgeschwindigkeit kontinuierlich nachgefördert. Als Schutzgase werden üblicherweise Argon-Kohlenstoffdioxid-Gemische verwendet. Das MAG-Verfahren eignet sich insbesondere zum Schweißen von un- und niedriglegierten sowie hochlegierten Stählen.
MAG-Schweißen
(Fülldraht) mit/ohne
MAG-Schweißen (Fülldraht) mit/ohne Schutzgas Beim MAG-Schweißen kommen zunehmend auch Fülldrähte zur Anwendung. Fülldrähte sind "rohrförmige" Schweißdrähte, die mit Pulver gefüllt sind, die entweder die Eigenschaften der Umhüllung von Stabelektroden aufweisen oder andere Merkmale der Schweißung verbessern. Das Verfahren kann sowohl mit als auch ohne Zugabe von Schweißschutzgasen (selbstschützende Fülldrähte) angewendet werden. Bei den letzteren schmilzt das Pulver und bildet eine gasförmige Schutzglocke über dem Schmelzbad. Die entstehende Schlacke muss entfernt werden.Schutzgas Beim MAG-Schweißen kommen zunehmend auch Fülldrähte zur Anwendung. Fülldrähte sind "rohrförmige" Schweißdrähte, die mit Pulver gefüllt sind, die entweder die Eigenschaften der Umhüllung von Stabelektroden aufweisen oder andere Merkmale der Schweißung verbessern. Das Verfahren kann sowohl mit als auch ohne Zugabe von Schweißschutzgasen (selbstschützende Fülldrähte - Metalllichtbogenschweißen) angewendet werden. Bei den letzteren schmilzt das Pulver und bildet eine gasförmige Schutzglocke über dem Schmelzbad. Die entstehende Schlacke muss entfernt werden.
MAGC-Schweißen MAGC-Schweißen ist ein Metallschutzgasschweißverfahren mit abschmelzender Drahtelektrode und nicht inertem (aktivem) Schutzgas. Das aktive Schutzgas besteht beim MAGC-Verfahren aus Kohlenstoffdioxid (CO2). Das MAGC-Verfahren wird für das Schweißen un- und niedriglegierter Stähle eingesetzt, da es durch die Zersetzung von Kohlenstoffdioxid zu Kohlenstoffmonoxid und Sauerstoff bei den herrschenden hohen Temperaturen zu einem unerwünschten hohen Abbrand an Legierungselementen im Schweißbad kommt, der bei hochlegierten Stählen nicht mehr über den zugeführten normalen Schweißzusatz (Massivdrahtelektrode) ausgeglichen werden kann.
MIG-/MAG-Schweißen (energiearmes Schutzgasschweißen) Für dünne Bleche oder wärmeempfindliche Legierungen werden zunehmend impulsgesteuerte MIG/MAG-Kurzlichtbogenprozesse eingesetzt, die durch Steuerung der Stromimpulse die eingebrachte Wärmemenge bei sicherer Schmelzschweißverbindung minimieren.MIG-/MAG-Schweißen (Prozessregelvarianten) Elektronisch geregelte MIG-/MAG-Prozessregelvarianten lassen sich in ihren wesentlichen Eigenschaften den bekannten Lichtbogentypen Kurzlichtbogen, Mischlichtbogen, Sprühlichtbogen und Impulslichtbogen zuordnen. Im Unterschied zum klassischen MIG-/ MAG-Schweißen werden durch MIG-/MAG-Prozessregelvarianten die Eigenschaften aber spezifisch verändert, um bestimmte Vorteile zu erschließen. Diese betreffen zum einen quantitative Aspekte, wie die Erweiterung des für den spezifischen Lichtbogentyp möglichen Prozessfensters, zum anderen qualitative Aspekte, wie Prozessstabilität und Fehlervermeidung.
Folgende Möglichkeiten werden bezüglich des Werkstoffübergangs überwiegend genutzt:
Veränderung von Zeitdauer und Häufigkeit des Werkstoffübergangs im Kurzschluss
Einschränkung von Ursachen für die Bildung von Spritzern bei kurzschlussbehaftetem Werkstoffübergang
Beeinflussung von Beginn und Ende des Werkstoffübergangs
Veränderung der Bewegungsrichtung der abschmelzenden Elektrode
Verkürzung der überwiegend kurzschlussfrei beherrschbaren Lichtbogenlänge im Sprühlichtbogen
zeitliche Kombination von verschiedenen Arten des Werkstoffübergangs
Beeinflussung von Einbrand- und Nahtgeometrie mittels des Werkstoffübergangs Folgende Lichtbogenarten werden genutzt:
Geregelter Kurzlichtbogen (KLB)
Spritzerarmer KLB
Energiereduzierter KLB
Leistungsgesteigerter KLB
Modifizierter Sprühlichtbogen
Impulslichtbogen
Modifizierter Impulslichtbogen
Wechselstromprozess
Kombinierte Prozessvariante
Zyklische Drahtbewegung
MIG-Schweißen Das Metall-Inertgasschweißen (MIG) ist mit dem MAG-Schweißen eng verwandt; als Schutzgase werden jedoch inerte Gase wie z.B. Argon, Helium oder deren Gemische eingesetzt. Der Prozess wird insbesondere zum Schweißen von NE-Metallen genutzt.MIG-Schweißen Das Metall-Inertgasschweißen (MIG) ist mit dem MAG-Schweißen eng verwandt; als Schutzgase werden jedoch inerte Gase wie z.B. Argon, Helium oder deren Gemische eingesetzt. Der Prozess wird insbesondere zum Schweißen von NE-Metallen genutzt.
LBH-Schweißen Beim Lichtbogen-Handschweißen (LBH) werden Rutil-, kalkbasisch- oder sauerumhüllte Stabelektroden im Lichtbogen abgeschmolzen. Die Umhüllung hat sowohl metallurgische (Zulegierung von Legierungselementen) wie auch verfahrenstechnische Aufgaben (Ausbildung einer Schutzatmosphäre über der Schmelze, Stabilisierung und Ausrichtung des Lichtbogens). Das Abschmelzen der Umhüllung führt zur Bildung von Schlacke, die nach dem Schweißvorgang von der Schweißnaht zu entfernen ist.LBH-Schweißen Beim Lichtbogen-Handschweißen (LBH) werden rutil-, basisch-, sauer- oder celluloseumhüllte Stabelektroden im Lichtbogen abgeschmolzen. Die Umhüllung hat sowohl metallurgische (Zulegierung von Legierungselementen) wie auch verfahrenstechnische Aufgaben (Ausbildung einer Schutzatmosphäre über der Schmelze, Stabilisierung und Ausrichtung des Lichtbogens). Das Abschmelzen von rutil-, basisch- oder sauerumhüllten Elektroden führt zur Bildung von Schlacke, die nach dem Schweißvorgang und nach Abkühlen der Naht von der Schweißnaht zu entfernen ist.
Widerstandsschweißen Das Widerstandschweißen ist ein mechanisiertes elektrisches Schweißverfahren insbesondere zum Verbinden von dünnwandigen Werkstücken wie z.B. Feinblechen. Die Werkstücke werden zunächst mit einer Schweißzange oder Rollen zusammen gepresst. Durch Anlegen eines Stromimpulses an den Elektroden der Schweißzange werden die Werkstücke punktuell im Bereich der E-lektroden erwärmt und verschmelzen unter dem von der Schweißzange ausgeübten Druck miteinander.Widerstandsschweißen Das Widerstandschweißen ist ein mechanisiertes elektrisches Schweißverfahren insbesondere zum Verbinden von dünnwandigen Werkstücken wie Feinblechen. Die Werkstücke werden zunächst mit einer Schweißzange oder Rollen zusammengepresst. Durch Anlegen eines Stromimpulses an den Elektroden der Schweißzange werden die Werkstücke punktuell im Bereich der Elektroden erwärmt und verschmelzen unter dem von der Schweißzange ausgeübten Druck miteinander.
Pressschweißen Beim Pressschweißen werden die Bauteile an der Verbindungsstelle im teigigen Zustand durch Zusammenpressen verbunden. Es werden keine Hilfsstoffe (z.B. Schweißdraht) benötigt. Die Bauteile werden mit Hilfe einer weiteren mechanischen, chemischen oder elektrischen Energie erwärmt, da die meisten Werkstoffe mit steigender Temperatur an Festigkeit verlieren. Das Pressschweißen stellt eine nicht lösbare Verbindung der Werkstoffe dar. Es können mit der großen Anzahl an Pressschweißverfahren fast alle Materialien verschweißt werden. Ein Verschweißen unterschiedlicher Werkstoffe ist mit einigen Verfahren möglich, z.B. mit dem Rührreibschweißen oder dem Reibschweißen.
Laserstrahlschweißen mit und ohne Zusatzwerkstoff Laserstrahlschweißen ist ein Schweißverfahren, bei dem die erforderliche Wärme mit einem Laserstrahl erzeugt wird. Der Laserstrahl dringt in die Werkstoffoberfläche ein, wobei die Energie des Lasers im Werkstoff absorbiert, in Wärme umgewandelt und für den Schweiß- oder Schneidprozess verwendet wird. Es werden vor allem CO2-Laser und Nd:YAG-Laser eingesetzt.Laserstrahlschweißen mit und ohne Zusatzwerkstoff Laserstrahlschweißen ist ein Schweißverfahren, bei dem die erforderliche Wärme mit einem Laserstrahl erzeugt wird. Der Laserstrahl dringt in die Werkstoffoberfläche ein, wobei die Energie des Lasers im Werkstoff absorbiert, in Wärme umgewandelt und für den Schweiß- oder Schneidprozess verwendet wird. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Laserstrahlquellen und -verfahren, die sich zunehmend auf bestimmte Anwendungen spezialisieren. Im Einsatz sind Gaslaser, wie z.B. schnell geströmte oder diffusionsgekühlte CO2-Laser,
oder Festkörperlaser, wie z.B. Nd:YAG-, Scheiben-, Faser- oder Dioden-Laser. Man unterscheidet je nach eingebrachter Laserstrahlintensität/Leistungsdichte zwischen dem Wärmeleitungsschweißen und dem Tiefschweißen. In Kombination mit anderen Schweißprozessen kann auch z.B. das Laserstrahl-Lichtbogen-Hybridschweißverfahren eingesetzt werden, um die Vorteile beider Verfahren zu nutzen.
Löten Fügeverfahren zum Verbinden verschiedener metallischer Werkstoffe mithilfe eines geschmolzenen Zusatzmetalls (Lot), dessen Schmelztemperatur unterhalb derjenigen der Grundwerkstoffe liegt; die Grundwerkstoffe werden benetzt, ohne geschmolzen zu werden. Teilweise wird unter Zusatz von pasten- oder pulverförmigen Flussmitteln gearbeitet, die die Werkstückoberfläche reinigen, die Benetzbarkeit verbessern und die Bildung von Oberflächenfilmen verhindern sollen. Beim Weichlöten schmilzt das Lot bei Arbeitstemperaturen unterhalb 450°C, beim Hartlöten über 450°C. Nach Art der Lötstelle unterscheidet man Verbindungslöten oder Auftraglöten.Löten Fügeverfahren vorrangig zum Verbinden verschiedener metallischer Werkstoffe mithilfe eines geschmolzenen Zusatzmetalls (Lot), dessen Schmelztemperatur unterhalb derjenigen der Grundwerkstoffe liegt; die Grundwerkstoffe werden benetzt, ohne geschmolzen zu werden. Teilweise wird unter Zusatz von pasten- oder pulverförmigen Flussmitteln gearbeitet, die die Werkstückoberfläche reinigen, die Benetzbarkeit verbessern und die Bildung von Oberflächenfilmen verhindern sollen. Beim Weichlöten schmilzt das Lot bei Arbeitstemperaturen unterhalb 450 °C, beim Hartlöten über 450 °C, z.B. Flammhartlöten ca. 700 °C. Beim WIG-, MIG-, MAG-, Laserstrahlhart- und Plasmalöten beträgt die Arbeitstemperatur 900 ° bis 1100 °C. Nach Art der Lötstelle unterscheidet man Verbindungslöten oder Auftraglöten.
Autogenes Brennschneiden Unter Verwendung von Brenngasen (meistens Acetylen, aber auch Propan, Butan oder deren Gemische) und Sauerstoff oder Luft wird das Material entlang einer Brennfuge auf eine Temperatur erwärmt, die höher ist als die Zündtemperatur des Werkstoffes (für niedriglegierte Stähle: ca. 1050 °C). Danach wird der unter hohem Druck befindliche Schneidsauerstoff zugeschaltet. Damit wird das Material in der Brennfuge verbrannt und ausgetrieben. Mittels Brennschneiden können nur un- bzw. niedriglegierte Stähle (Baustähle wie z.B. S235JRG3, S355J2G3) geschnitten werden.Autogenes Brennschneiden Als Wärmequelle beim autogenen Brennschneiden dient eine Sauerstoff-Brenngas-Flamme. Als Brenngase werden Acetylen, Propan oder Erdgas eingesetzt. Eine Heizflamme erwärmt den Werkstoff auf Entzündungstemperatur und reinigt die Oberfläche von Rost, Zunder und anderen Verunreinigungen. Entlang des zugeschalteten Schneidsauerstoffstrahls verbrennt der Werkstoff zu Schlacke. Die dabei entstehende Verbrennungswärme ermöglicht eine fortlaufende Verbrennung in die Tiefe und in Vorschubrichtung. Die dünnflüssige Schlacke wird aus der Schnittfuge geblasen.
Voraussetzung für das autogene Brennschneiden ist, dass die Zündtemperatur des zu schneidenden Werkstoffs und die Schmelztemperatur seiner Schlacke niedriger sind als die Schmelztemperatur des Werkstoffs. Die bei der Verbrennung entstehende Schlacke muss dünnflüssig sein, und der Werkstoff sollte eine geringe Wärmeleitfähigkeit besitzen. Dies ist z.B. bei Baustählen, niedriglegierten Stählen, Stahlguss und Titan der Fall.
Vorteile:
geringe Investitions- und Betriebskosten
flexibel einsetzbar, z.B. auf Baustellen
größter Anwendungsbereich in Bezug auf die Werkstückdicke
gute Eignung zum Fasenschneiden
Nachteile:
Werkstoffauswahl stark eingeschränkt
hohe thermische Belastung des Werkstoffs
Plasmaschneiden Mit Hilfe des Plasmaschneidens können Schweißnahtvorbereitungen und Formschnitte an Werkstoffen durchgeführt werden, die keine Brennschneideignung besitzen. Dies sind beispielsweise legierter Stahl, Aluminium, Kupfer und Grauguss. Das Plasmagas - es kommen Stickstoff, Stickstoff-Wasserstoff-Gemische, Argon-Wasserstoff-Gemische und Druckluft zur Anwendung - strömt durch die wassergekühlte Schneiddüse. Der zwischen Elektrode und Werkstück brennende Lichtbogen erhitzt das Plasmagas zum etwa 45.000 °C heißen Plasmastrahl. Entlang des Plasmastrahls schmilzt der Werkstoff auf und wird aus der Fuge geblasen. Einfluss auf das Schneidergebnis haben die Parameter Schneidstrom, Schneidgeschwindigkeit, Abstand des Plasmabrenners zum Werkstück, Gasdruck und -menge.
Wegen hoher Lärmbelästigung und Gefahrstoffemissionen erfolgt das Plasmaschneiden industriell häufig unter Wasserabdeckung des Werkstücks. Dies verringert auch die thermische Beeinträchtigung der Schneidteile, besonders bei dünnen Blechen.
Vorteile:
einziges thermisches Verfahren zum Schneiden von hochlegierten Stählen und Aluminiumwerkstoffen im mittleren und größeren Dickenbereich
hervorragend für Baustahl im dünnen Blechbereich
Schneiden hochfester Baustähle mit geringer Wärmeeinbringung
höhere Schneidgeschwindigkeiten gegenüber dem autogenen Brennschneiden
Nachteile:
breitere Schnittfuge im Vergleich zum autogenen Brennschneiden
nicht parallele Schnittkanten
beim Trockenschneiden sehr hohe Lärmbelästigung
beim Trockenschneiden hohe Schadstoffemission
Laserstrahlschneiden Das Laserstrahlschneiden ist zum Trennen unterschiedlicher Werkstoffe, z.B. Stähle, Nichteisenmetalle, Kunststoffe, Keramik oder Holz geeignet. Bei Eisenwerkstoffen wird es meist für Werkstückdicken bis 25 mm eingesetzt. Es werden sowohl CO2-Gaslaser als auch Festkörperlaser in Form eines Scheiben- oder Faserlasers angewendet. Ein hoher elektrischer/optischer Wirkungsgrad lässt sich heute mit dem diodengepumpten Festkörperlaser erzielen.
Zur Materialbearbeitung, z.B. zum Trennen transparenter Materialien, wie Displays, dem Bohren von Düsen oder dem Abtragen von Kanälen, werden heute zudem Ultrakurzpulslaser (UKP) eingesetzt bzw. dann, wenn andere Technologien nicht mehr geeignet sind.
Nach der Art der Umwandlung des Werkstoffs in der Schnittfuge werden drei Verfahrensvarianten unterschieden:
Beim Laserstrahl-Brennschneiden wird der zu trennende Werkstoff durch den fokussierten Laserstrahl auf Entzündungstemperatur erwärmt. Der Schneidsauerstoff verbrennt den Werkstoff an der Schneidstelle und bildet eine dünnflüssige Schlacke, die durch die kinetische Energie des Sauerstoffstrahls aus der Schnittfuge geblasen wird. Der Schneidvorgang entspricht dem Verbrennungsablauf beim Brennschneiden. Die häufigste Anwendung ist daher das Schneiden unlegierter und niedriglegierter Stähle.
Beim Laserstrahl-Schmelzschneiden wird der Werkstoff durch den Laserstrahl über die gesamte Werkstückdicke aufgeschmolzen. Anstelle des Schneidsauerstoffs kommt hier ein reaktionsträges Gas, in der Regel Stickstoff, zum Einsatz und bläst die Schmelze aus der Schnittfuge. Das Laserstrahl-Schmelzschneiden wird bevorzugt zum Trennen hochlegierter Stähle und für Nichteisenmetalle eingesetzt. Der besondere Vorteil beim Schneiden hochlegierter Stähle mit Stickstoff sind die dabei entstehenden metallisch blanken Schnittkanten.
Beim Laserstrahl-Sublimierschneiden wird der zu schneidende Werkstoff durch die hohe Energiedichte des Laserstrahls verdampft (sublimiert). Der verdampfte Werkstoff wird durch den Dampfdruck und durch ein reaktionsträges Schneidgas aus der Schnittfuge geblasen. Das Laserstrahl-Sublimierschneiden wird zum Trennen von Holz, Leder, Textilien und Kunststoffen verwendet.
Vorteile:
hohe Schneidgeschwindigkeit
verfahrensabhängig nacharbeitungsfreie, metallisch blanke Schnittkanten
präzise Schnittkonturen mit nahezu parallelen Schnittfugen
anlagenabhängig ist eine hohe Werkstoffvielfalt, z.B. sind auch Buntmetalle schneidbar
geringe Wärmeeinflusszonen
Nachteile:
Im Vergleich zu anderen thermischen Trennverfahren hohe Investitionskosten
begrenzter Blechdickenbereich (bis 50 mm hochlegierten Stahl, bis etwa 25 mm unlegierten Stahl)
Metallspritzverfahren Flamm-, Lichtbogen- bzw. Plasmaspritzen sind Verfahren, um die Oberflächen metallischer Werkstücke durch Aufspritzen einer Metallschicht zu beschichten. Der Spritz-Zusatzwerkstoff wird in Form von Pulvern oder Stäben einer Düse zugeführt. In der Düse wird er in der Flamme eines Brenngas / Luft- bzw. Brenngas / Sauerstoffgemisches, in einem Lichtbogen oder in einem Plasma aufgeschmolzen und in einem Trägergasstrom unter hoher Geschwindigkeit auf die Oberfläche des zu beschichtenden Werkstückes gespritzt. In der Regel kommen hochnickel- oder chromhaltige Spritz-Zusatzwerkstoffe zum Einsatz, um den Werkstückoberflächen spezielle technische Eigenschaften wie z.B. hohe Verschleißfestigkeit, Korrosions- oder Hochtemperaturbeständigkeit zu verleihen.Thermisches Spritzen Der Spritz-Zusatzwerkstoff wird in Form von Pulvern, Drähten oder Stäben einer Düse zugeführt. In der Düse wird er in der Flamme eines Brenngas/Luft- bzw. Brenngas-/ Sauerstoffgemisches, in einem Lichtbogen oder in einem Plasma an- oder aufgeschmolzen und in einem Trägergasstrom unter hoher Geschwindigkeit auf die Oberfläche des zu beschichtenden Werkstückes beschleunigt.
Zu den am häufigsten angewendeten Verfahren zählen:
das Flammspritzen
das Hochgeschwindigkeits-Flammspritzen
das Lichtbogenspritzen
das Plasmaspritzen
das Kaltgasspritzen
Literatur:
Thermisch gespritzte Schichten dienen zum Verbessern der Werkstück- und Bauteileigenschaften zum Beispiel in Bezug auf Verschleiß, Korrosion, tribologisches Verhalten, Wärmeübergang bzw. -dämmung, elektrische Leitfähigkeit bzw. Isolation, Aussehen und/ oder zum Wiederherstellen der Betriebsfähigkeit bei Neufertigung und Reparatur. Darüber hinaus schaffen sie für bestimmte Anwendungsfälle die Voraussetzungen für eine Lötfähigkeit.
Flammrichten Flammrichten ist ein Fertigungsverfahren der Autogentechnik. Als Wärmequelle dient in der Regel eine Sauerstoff-Acetylen-Flamme. Durch das Schweißen an Stahl- und Metallkonstruktionen entstehen Eigenspannungen im mehrachsigen Spannungszustand. Man unterscheidet grundsätzlich in vier Schrumpfungsarten (Längs-, Quer-, Winkel- und Dickenschrumpfung). Der letzteren wird aber wenig an Bedeutung beigemessen. Flammrichten beseitigt die beim Schweißen entstandenen Schrumpfungen und Spannungen.
[1] Handbuch der Schweißverfahren Teil I: Lichtbogenschweißverfahren Fachbuchreihe Schweißtechnik Band 76/I R. Killing ISBN: 978-3-87155-184-0Additive Fertigung Unter der additiven Fertigung versteht man Fertigungsverfahren, bei denen ein Bauteil schichtweise durch die Zugabe des Werkstoffs hergestellt wird. Durch den schichtweisen Aufbau können komplexe Strukturen hergestellt werden, die mit der spanenden Bearbeitung oder mit Gießverfahren nicht realisiert werden können. In Bezug auf die Schweißtechnik werden als gängige Werkstoffe Metalle, Kunststoffe oder Keramiken eingesetzt. Die Werkstoffe werden zumeist in Pulverform durch einen Laserstrahl aufgeschmolzen und aneinandergefügt. Zu den additiven Fertigungsverfahren, die im Geltungsbereich dieser TRGS sind, gehören das Laserauftragschweißen, das selektive Laserschmelzen und das selektive Lasersintern mit Metallpulvern.
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Entscheidungshilfen für die Auswahl von Schutzmaßnahmen Anhang 2
In dieser Anlage wird die grundsätzliche Herangehensweise zur Auswahl der erforderlichen Schutzmaßnahmen bei schweißtechnischen Arbeiten beschrieben. Im folgenden Fließdiagramm ist der grundsätzliche Ablauf dargestellt.
1 Schutzmaßnahmen bei schweißtechnischen Arbeiten
Abbildung 2: Fließdiagramm zur Auswahl von Schutzmaßnahmen bei schweißtechnischen Arbeiten.
2 Auswahl von Erfassungsarten
Kriterien für die Auswahl von Erfassungsarten sind:
Schweißverfahren
Art des Prozesses
Lage der Schweißnähte
Stückzahl
Größe der Bauteile
Länge der Schweißnähte
1. Schweißtechnische Verfahren
MIG/MAG - brennerintegrierte Erfassung
- HV1-/NV2-Punktförmige Erfassung
WIG, LBH - HV-/NV-Punktförmige Erfassung
Autogenverfahren - HV-/NV-Punktförmige Erfassung
Thermisches Schneiden - Tischabsaugung
2. Art des Prozesses
Automatisierte Verfahren - möglichst mit geschlossener Erfassung durchführen (Unterdruckhaltung, definierte Durchspülung der Anlage)
- Bearbeitung in Vorrichtungen mit festinstallierten, angepassten Erfassungselementen
Manuell ausgeführte Verfahren - Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien
3. Lage der Schweißnähte
vorwiegend Wannenlage
Bauteile können z.B. gedreht werden - brennerintegrierte Erfassung
- HV-/NV-Punktabsaugung
häufig wechselnde Schweißpositionen (siehe auch Größe der Bauteile) - HV-/NV-Punktabsaugung
- brennerintegrierte Erfassung
4. Stückzahl
groß
Bearbeitung in Vorrichtungen - Bearbeitung in Vorrichtungen mit festinstallierten, angepassten Erfassungselementen
mittel
Bearbeitung an festen Arbeitsplätzen - HV-/NV-Punktförmige Erfassung
- Brennerintegrierte Erfassung
klein
Bearbeitung an wechselnden Arbeitsplätzen - HV-Punktförmige Erfassung
- Brennerintegrierte Erfassung
5. Größe der Bauteile
klein - Tischabsaugung
- NV-Punktförmige Erfassung
- brennerintegrierte Erfassung
mittel - HV-/NV-Punktabsaugung
- brennerintegrierte Erfassung
groß - brennerintegrierte Erfassung
6. Länge der Schweißnähte
< ca. 300 mm - NV-Punktabsaugung
- brennerintegrierte Erfassung
> ca. 300 mm - HV-Punktabsaugung mit angepassten Erfassungselementen
- brennerintegrierte Erfassung
1) HV = Hochvakuumabsaugung, arbeitet mit Unterdrücken von mindestens 8000 Pa, typische Durchmesser der Absaugschläuche/-rohre 60-80 mm.
2) NV = Niedrigvakuumabsaugung, arbeitet mit Unterdrücken bis zu 3000 Pa, typische Durchmesser der Absaugschläuche/-rohre 150-160 mm.
3 Auswahl der Schweißrauchabscheider
Kriterien für die Auswahl der Schweißrauchabscheider sind
Anzahl der Arbeitsplätze
Lage der Arbeitsplätze
Größe der Halle/ Arbeitsstätte
1. Anzahl der Arbeitsplätze
< 3
> 3 - mobile Einzelplatz-Abscheider
- stationäre Mehrplatz-Abscheider
2. Lage der Arbeitsplätze
viele gleichartige Arbeitsplätze, nebeneinander angeordnet. - stationäre Mehrplatz-Abscheider
verteilte unterschiedliche Arbeitsplätze - mobile Einzelplatz-Abscheider
- Zentrale HV-Abscheider mit verteilten Anschlussstellen für Punkterfassung und Absaugbrenner
3. Größe der Halle/Arbeitsstätte
Mit zunehmender Hallengröße steigt der Aufwand für zentrale Absauganlagen. Besonders bei HV-Systemen spielen Leckagen eine zunehmende Rolle.
Lösungsansatz: kleinere Systeme, Inseln bilden
4 Lüftung
Mit zunehmendem Hallenvolumen steigt der Aufwand für eine Hallenlüftung. Dies ist mit hohen Investitionskosten und noch höheren Betriebskosten verbunden.
Lösungsansatz: Erfassung an der Entstehungsstelle optimieren.
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Spezifische Informationen für ausgewählte Sparten Anhang 3
Die Anforderungen der Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen bleiben in den folgenden ausgewählten Sparten unberührt. Die in diesem Anhang aufgeführten Maßnahmen stellen für die jeweilige Sparte eine Ergänzung bzw. Konkretisierung dar.
1 Schiffbau
1.1 Beschreibung der Sparte und der typischen Produkte
In den Werften werden Schiffe aus Stahl oder Aluminium neu gebaut oder instandgehalten.
1.2 Beschreibung der typischen Arbeitsplätze
Die schweißtechnischen Arbeiten werden auf oder in Schiffen sowie an Schiffbauteilen in Hallen, in Docks und auf Hellingen durchgeführt.
1.3 Beschreibung der Tätigkeiten
Von den Beschäftigten werden insbesondere Verbindungsschweißen an Stahl- oder Aluminiumwerkstoffen sowie Schneiden von Stahl- oder Aluminiumwerkstoffen mittels Brenn- oder Plasmaschneiden durchgeführt.
An Schweißverfahren werden insbesondere MIG-/MAG-Schweißen, Lichtbogen-Handschweißen, Unterpulverschweißen und WIG-Schweißen eingesetzt.
Einsatzzeiten (Schweißdauer)
Die an Werften tätigen Schweißer sind in der Regel durchgängig mit schweißtechnischen Arbeiten befasst. Schlosser, Rohrschlosser und Schiffbauer sind dagegen noch mit anderen Tätigkeiten befasst. Deren Anteil an Schweiß- und Brennarbeiten beträgt in der Regel bis zu 20 %.
Grundwerkstoffe
Hauptsächlich werden unlegierte Stähle in Blechdicken zwischen 5 und 30 mm verarbeitet. Bei speziellen Schiffen und z.B. in Schiffsaufbauten und der Ausrüstung werden Aluminiumwerkstoffe im Dickenbereich von 3 bis 20 mm verarbeitet. In Einzelfällen kommen Chrom-Nickel-Stähle und Kupferlegierungen zum Einsatz.
Zusatzwerkstoffe
Die Zusatzwerkstoffe werden entsprechend den Grundwerkstoffen eingesetzt.
1.4 Expositionssituation
[2] DIN EN 14610 Schweißen und verwandte Prozesse - Begriffe für Metallschweißprozesse; Dreisprachige Fassung EN 14610:2004; Ausgabe: 2005-02Die Expositionssituation im Schiffbau ist geprägt von ständig wechselnden Arbeitsplätzen. Bei Schweißen in engen Räumen und beim Schweißen von komplexen Bauteilgeometrien treten schwierige Raumluftbedingungen auf, weil dort eine Absaugung an der Entstehungsstelle oft nicht möglich ist. In diesen Fällen ist in der Regel das Tragen von geeignetem Atemschutz erforderlich.
1.5 Schutzmaßnahmen Substitution
Vorrangig sind Schweißverfahren mit geringen Emissionsraten wie UP-Schweißen und WIG-Schweißen einzusetzen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Technische/Bauliche Schutzmaßnahmen
Die Schweißrauche sind grundsätzlich an der Entstehungsstelle durch geeignete brennerintegrierte Absaugungen oder nachführbare Absaugelemente über der Schweißstelle abzusaugen.
In Arbeitsräumen z.B. Hallen kann eine zusätzliche technische Raumlüftung zum Schutz der anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich erforderlich sein, wenn Grenzwerte mit anderen Maßnahmen (Absaugung an der Entstehungsstelle, bauliche und organisatorische Maßnahmen) nicht eingehalten werden.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Schweiß- und Brennarbeiten sind nach Möglichkeit räumlich oder zeitlich von anderen Tätigkeiten zu trennen.
Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen, siehe hierzu Abschnitt 5. Sämtliche Absaugeinrichtungen (Be- und Entlüftungsanlagen sowie die Absauganlagen) sind regelmäßig nach Herstellerangaben zu warten und auf ihre volle Funktionsfähigkeit mindestens jährlich zu prüfen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten ist nach den Regelungen der Abschnitt 6 durchzuführen.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Geeigneter Atemschutz ist immer dann zu tragen, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichend sind, z.B. wenn die Absaugeinrichtungen wegen schlechter Zugänglichkeit nicht wirksam eingesetzt werden können, siehe hierzu Abschnitt 4.7 Absatz 7.
Im Schiffbau haben sich gebläseunterstützte Schweißerhelme, Schweißerhelme mit externer Druckluftversorgung (Isoliergeräte) oder filtrierende Atemschutzmasken FFP3 bewährt, siehe hierzu auch Abschnitt 4.7 Absatz 7.
2 Automobilbau - Karosserierohbau
2.1 Beschreibung der Sparte und der typischen Produkte
Je nach Fertigungstiefe verfügen alle Fahrzeughersteller über einen eigenen Karosserierohbau, während andere schweißtechnisch relevante Baugruppen wie Abgasschalldämpfer, Fahrwerksteile usw. häufig als Kaufteile vom Zulieferer gefertigt werden.
Während früher Standardstahlbleche unverzinkt, ab den 80ern vermehrt verzinkt, durch Widerstandspunktschweißen oder MAG-Schweißen verbunden wurden, sind heute Kombinationen aus diversen Werkstoffen (hauptsächlich Aluminium-Stahl-Verbundbauweisen) üblich. Daher wurde das Schweißen zum Teil durch andere Fügeverfahren wie Durchsetzfügen (Clinchen) oder Stanznieten ersetzt.
Zur Steigerung der Crashfestigkeit kommen zusätzlich Karosseriekleber auf Epoxidharzbasis zum Einsatz.
2.2 Beschreibung der typischen Arbeitsplätze
Die Karosseriefertigung erfolgt üblicherweise in einer Halle mit technischer Lüftung und Wärmerückgewinnung, bei dem die Wärme über einen Wärmetauscher von der Abluft auf die Zuluft übertragen wird.
2.3 Beschreibung der Tätigkeiten
Am Arbeitsplatz erfolgt das Einlegen der vorkonfektionierten Bauteile in Vorrichtungen, die beim weiteren Arbeitstakt vom Roboter durch Raupenauftrag des Karosserieklebers und/oder durch Widerstandspunktschweißen oder durch Schutzgasschweißen zusammengefügt werden.
Widerstandspunktschweißen mit der handgeführten Punktschweißzange oder MAG-Schweißen mit dem handgeführten Schweißbrenner kommt üblicherweise noch als "Notstrategie" bei Anlagenstörung oder als Nacharbeit vor.
Die in einigen Sonderbereichen vorkommenden Laserstrahlschweißverfahren oder das Laserstrahlhartlöten werden auch aus Gründen des Schutzes vor der Laserstrahlung in geschlossenen Anlagen mit Direktabsaugung durchgeführt.
Einsatzzeiten (Schweißdauer)
Die Schweißdauer beim Widerstandspunktschweißen bewegt sich im Sekundenbruchteilbereich.
Die Einschaltdauer des MIG/MAG-Schweißgerätes ist bauartbedingt begrenzt und nur bei den beschriebenen Sonderfällen (Notstrategie und Nacharbeit) relevant.
Grundwerkstoffe
In der Karosseriefertigung kommen folgende Grundwerkstoffe zum Einsatz:
Karosseriebleche aus verzinktem, unlegiertem Stahl in einer Dicke von 0,6 bis 0,8 mm,
Karosserieverstärkungsbleche (Quer-/Längsträger) in einer Dicke von üblicherweise 2 mm,
Außenhautbleche aus diversen Aluminiumlegierungen in einer Dicke von üblicherweise 1,5 mm.
Zusatzwerkstoffe
In der Karosseriefertigung werden üblicherweise folgende Zusatzwerkstoffe (Elektroden) verwendet:
Für un- und niedriglegierte Stähle MSG-Schweißelektroden mit dem Kurzzeichen G3Si1 nach DIN EN ISO 14341,
für Aluminiumbauteile WIG-Schweißelektroden mit dem Kurzzeichen S Al 4043 (AlSi5) nach DIN EN ISO 18273,
für Laserstrahlhartlöten Elektroden mit dem Kurzzeichen S Cu 6560 (CuSi3Mn1) nach DIN EN ISO 24373,
für Widerstandspunktschweißen Schweißelektroden aus CuCrZr (CuCr1Zr).
2.4 Expositionssituation
Während der Atembereich des Anlagen-/Roboterbedieners sich außerhalb des Entstehungsbereichs der Schweißrauche befindet, ist der Schweißer bei Nacharbeiten oder Notstrategie bei Anlagenstörung direkt exponiert.
2.5 Schutzmaßnahmen
Anlagen - und Roboterbetrieb - Anforderungen an die Lüftungsanlage
Die Gefahrstoffe sind direkt an der Entstehungsstelle oder mit einer Haubenabsaugung zu erfassen. Dabei ist eine gerichtete Luftführung von den Arbeitsbereichen zu den Absaugbereichen sicherzustellen. Leckagen und Überströmungen an Wärmerückgewinnungssystemen von Abluft zur Zuluft sind zu minimieren. Der maximale Abluftanteil in der Zuluft bei Regelbetrieb muss unter 1 % bleiben. Während des Schweißbetriebes ist die Absauganlage dauerhaft im Fortluftmodus zu betreiben. Ein Umluftbetrieb darf nur in schweißfreien Zeiten erfolgen.
Nacharbeit und Notstrategie bei Anlagenstörung - Anforderungen an die Arbeitsplätze
Bei kleineren Bauteilen ist eine Schweißkabine mit Schweißtisch und nachführbarem Absaugelement einzurichten.
Bei Arbeiten an der Karosserie außerhalb einer Schweißkabine ist zusätzlich zur laufenden Hallenabsaugung vom Beschäftigten ein Schweißerschutzhelm mit separater Luftzufuhr zu tragen.
3 Anlagen-, Behälter- und Rohrleitungsbau
3.1 Beschreibung der Sparte und der typischen Produkte
Tätigkeitsschwerpunkte sind die Herstellung von Großbehältern (Silos), Zwischenlagerbehältern und kleineren Apparaten sowie Rohrleitungsbau. Die Behälter sind oft mit Rührwerken z.B. für die Austragung ausgestattet, Förderschnecken in den Rohrleitungen können für den Transport erforderlich sein.
Es werden üblicherweise Bleche und Profile im Dickenbereich 3 bis 30 mm verarbeitet, bei Einzelabmessungen der Profile von bis zu 12 m.
Die Einsatztemperaturen liegen teils im Tieftemperaturbereich bis zu hohen Temperaturen im Kraftwerksbereich, entsprechend groß ist die Materialvielfalt.
3.2 Beschreibung der typischen Arbeitsplätze
Aufgrund der Größe und Form der Bauteile sind die Schweißarbeitsplätze bis auf wenige Ausnahmen (automatische Schweißverfahren) dezentral an wechselnden Plätzen in der Werkstatt, als Montage- und Schweißarbeitsplatz eingerichtet. Die Bauteile sind oft aufgrund ihrer hohen Gewichte ohne Hilfsmittel (Kran) nicht positionierbar, das Schweißen erfolgt dabei überwiegend in Zwangshaltungen.
3.3 Beschreibung der Tätigkeiten
Neben den zerspanenden Bearbeitungsprozessen werden konventionelle und automatische Schmelzschweißverfahren (UP, MIG/MAG und teilweise WIG) ausgeführt. Schwer punkt dabei ist das MAG-Schweißen von unlegierten und hochlegierten Stählen. Dabei können die Einsatzzeiten stark differieren. Außerdem werden Schneidprozesse von Stahlwerkstoffen mittels Brenn- und Plasmaschneiden eingesetzt.
Als Grundwerkstoffe werden unlegierte bzw. höherfeste Baustähle, Druckbehälterstähle als auch hochlegierte Stähle für Tief- und Hochtemperaturanwendung eingesetzt. Geschweißt wird mit artgleichen Schweißzusätzen, bei Sonderanwendungen mit Nickelbasiswerkstoffen.
3.4 Expositionssituation
Die Expositionssituation ist, außer beim Kleinapparatebau, geprägt von ständig wechselnden Arbeitsplätzen. Die Raumluftbedingungen sind bei komplexen Bauteilgeometrien schwierig, weil dort oft nicht an der Entstehungsstelle abgesaugt werden kann. In diesen Fällen ist in der Regel das Tragen von geeignetem Atemschutz erforderlich.
3.5 Schutzmaßnahmen
Substitution
Vorrangig sind Schweißverfahren mit geringen Emissionsraten auch in Hinblick auf die Wahl des Schweißzusatzes mit Abstimmung auf den Grundwerkstoff (geringer Mangangehalt) einzusetzen.
Technische/Bauliche Schutzmaßnahmen
Die Schweißrauche müssen an der Entstehungsstelle abgesaugt werden. Geeignet sind bevorzugt brennerintegrierte Absaugungen mit Abluftfilterung oder nachzuführende mobile Absaugelemente über der Schweißstelle.
In Arbeitsräumen z.B. Hallen kann eine zusätzliche technische Raumlüftung zum Schutz der anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich erforderlich sein, wenn Grenzwerte mit anderen Maßnahmen (Absaugung an der Entstehungsstelle, bauliche und organisatorische Maßnahmen) nicht eingehalten werden.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Die Schweiß- und Brennarbeiten sind von anderen Tätigkeiten möglichst räumlich oder zeitlich zu trennen. Ebenso ist möglichst die Verarbeitung von Baustählen und hochlegierten Stählen räumlich zu trennen.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Wenn die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, muss geeigneter Atemschutz bereitgestellt und getragen werden.
Geeignete Atemschutzgeräte sind gebläseunterstützte Schweißerhelme oder fremdbelüftete Schweißerhelme. Für kurze Einsatzzeiten sind auch filtrierende Atemschutzmasken mit der Filterklasse FFP2 bzw. bei Schweißrauchen mit krebserzeugenden Inhaltsstoffen mit der Filterklasse FFP3 möglich.
4 Stahlbau
4.1 Beschreibung der Sparte und der typischen Produkte
Im Stahlbau werden große Tragwerke wie z.B. Straßen- oder Eisenbahnbrücken aus Stahl gefertigt.
4.2 Beschreibung der typischen Arbeitsplätze
Die Schweißarbeitsplätze befinden sich üblicherweise in großen Hallen mit Grundflächen über 2.000 m2.
4.3 Beschreibung der Tätigkeiten
Für das Verbindungsschweißen an den Stahlwerkstoffen werden hauptsächlich MIG-/MAG- und WIG-Schweißen eingesetzt.
Einsatzzeiten (Schweißdauer)
Die im Stahlbau tätigen Schweißer sind in der Regel durchgängig mit schweißtechnischen Arbeiten befasst.
Grundwerkstoffe
Als Grundwerkstoffe werden hauptsächlich unlegierte Stähle mit den Kurzzeichen S 235 bis S 460, S 690, S 960 und Chrom-Nickel-Stähle in Blechdicken bis 200 mm verwendet.
Zusatzwerkstoffe
Es werden Zusatzwerkstoffe entsprechend den Grundwerkstoffen eingesetzt, d. h. Zusatzwerkstoffe mit einer gegenüber dem Grundwerkstoff leichten Überlegierung.
4.4 Expositionssituation
Die Expositionssituation der Schweißer ist geprägt durch ständig wechselnde Arbeitsplätze. Die Bauteile werden für eine optimale Bearbeitung in entsprechende ergonomisch günstige Positionen gebracht.
4.5 Schutzmaßnahmen
Substitution
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob Verfahren mit geringen Emissionsraten z.B. WIG-Schweißen eingesetzt werden können. Diese Verfahren sind dann entsprechend einzusetzen.
Technische/Bauliche Schutzmaßnahmen
Die Schweißrauche sind grundsätzlich an der Entstehungsstelle durch geeignete brennerintegrierte Absaugungen oder nachführbare Absaugelemente über der Schweißstelle abzusaugen.
In Arbeitsräumen z.B. Hallen kann eine zusätzliche technische Raumlüftung zum Schutz der anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich erforderlich sein, wenn Grenzwerte mit anderen Maßnahmen (Absaugung an der Entstehungsstelle, bauliche und organisatorische Maßnahmen) nicht eingehalten werden.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Die Werkstoffe bzw. Bauteile sind möglichst so zu positionieren, dass Arbeiten nicht in Zwangshaltungen durchgeführt werden müssen.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Wenn die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, muss geeigneter Atemschutz bereitgestellt und getragen werden.
Geeignete Atemschutzgeräte sind gebläseunterstützte Schweißerhelme oder fremdbelüftete Schweißerhelme. Für kurze Einsatzzeiten sind auch filtrierende Atemschutzmasken mit der Filterklasse FFP2 bzw. bei Schweißrauchen mit krebserzeugenden Inhaltsstoffen mit der Filterklasse FFP3 möglich.
5 Metallbau
5.1 Beschreibung der Sparte und der typischen Produkte
[3] DIN 1910-100 Schweißen und verwandte Prozesse - Begriffe - Teil 100: Metallschweißprozesse mit Ergänzungen zu DIN EN 14610:2005, Ausgabe: 2008-02Das Schweißen und die verwandten Verfahren werden in der Regel im Bereich des konstruktiven Metallbaus angewandt. Tätigkeitsschwerpunkt ist die Herstellung und Montage von Produkten aus Stahl und/oder Aluminium. Typische Produkte sind Treppen, Geländer, Vordächer, Balkone, Tore, Gitter oder Zäune, die zum Teil auch auf der Baustelle montiert werden. Es werden üblicherweise Bleche und Profile im Dickenbereich 3 bis 25 mm verarbeitet, bei Abmessungen von bis zu 6000 mm. Die Bauteile sind aufgrund ihrer relativ geringen Gewichte in der Regel auch ohne Hilfsmittel (Kran) händelbar und können leicht positioniert werden.
5.2 Beschreibung der typischen Arbeitsplätze
Aufgrund der Größe und Form der Bauteile sind die Schweißarbeitsplätze dezentral an wechselnden Plätzen in der Werkstatt, als Montage- und Schweißarbeitsplatz eingerichtet. Sofern neben den unlegierten Standard-Werkstoffen auch nichtrostende CrNi- oder Aluminium-Werkstoffe verarbeitet werden, erfolgt in der Regel eine örtliche Trennung der Schweißbereiche.
5.3 Beschreibung der Tätigkeiten
Neben den zerspanenden Bearbeitungsprozessen hat das konventionelle Schmelzschweißen (LBH, MIG/MAG und WIG) die größte Bedeutung. Schwerpunkt dabei ist das MAG-Schweißen von unlegierten Stählen.
Einsatzzeiten (Schweißdauer)
Die einzelnen Prozesse finden im Metallbau gemittelt über die Sparte wie folgt Anwendung:
Tabelle 4: Verwendete Verfahren im Metallbau
Verfahren Umfang (Anwendungshäufigkeit) Werkstoff Lichtbogenbrennzeit (Std./ Tag)
MAG (Herstellung) 80 % Unlegierter Stahl 1,0-1,5
LBH
(Montage) 10 % Unlegierter Stahl
Chrom-/Nickelstahl 0,5
MIG/MAG
(Herstellung) 5 % Aluminium
Chrom-/Nickelstahl 0,5
WIG
(Herstellung) 5 % Aluminium
Chrom-/Nickelstahl 0,5
Grundwerkstoffe
Typischer Vertreter für die unlegierten Stähle ist der Baustahl mit dem Kurzzeichen S 235 (Werkstoffnummer 1.0038) mit ca. 80 %, für die Chrom-Nickel-Stähle mit dem Kurzzeichen X5CrNi18-10 (Werkstoffnummer 1.4301) und X6CrNiMoTi 17-12-2 (Werkstoffnummer 1.4571) mit ca. 15 % sowie Aluminium und seine Legierungen mit ca. 5 %.
Zusatzwerkstoffe
Die verwendeten Zusatzwerkstoffe orientieren sich an den Grundwerkstoffen und enthalten ähnliche chemische Zusammensetzungen.
5.4 Schutzmaßnahmen
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das Schweißen durch andere Fügeverfahren, wie Kleben, Falzen oder mechanisches Verbinden (Schrauben, Nieten) zu ersetzen ist.
Automatisierte Schweißverfahren mit integrierter Absaugung (ggf. eingehaust) sind konventionellen Schweißverfahren vorzuziehen.
Bei Auswahl eines der konventionellen Schweißverfahren ist dieses dahingehend zu optimieren, dass schadstoffärmere Schweißverfahren z.B. WIG- statt LBH-Schweißen oder MAG-Massivdraht- statt MAG-Fülldraht-Schweißen bevorzugt eingesetzt werden.
Sofern es sich nicht um Schweißarbeiten mit geringer Exposition handelt (siehe Abschnitt 3.2.4 Absatz 4), muss die Erfassung der Schweißrauche möglichst an der Entstehungsstelle punktförmig erfolgen. Hierfür eignen sich die brennerintegrierte Erfassung z.B. bei langen Schweißnähten und großen Bauteilen, die Tischabsaugung bei festem Schweißplatz z.B. Kleinteile oder die separate NV-/HV-Punktabsaugung mit mobilen Einzelplatzabscheidern.
Ist das Absaugen an der Entstehungsstelle für den Schweißer nicht ausreichend, so muss geeignete persönliche Schutzausrüstung z.B. belüfteter Helm sowohl für die Schweißtätigkeiten als auch für Nebenarbeiten, z.B. Verputzen von Nähten, eingesetzt werden.
Bei kleinen und mittleren Abmessungen der Bauteile sind andere Beschäftigte im Gefahrenbereich durch räumliche Abtrennung von Schweißwerkstatt und sonstiger Fertigung zu schützen. Wenn eine räumliche Abtrennung nicht möglich ist, sind geeignete Raumlüftungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich zu treffen.
6 Handwerklicher Nutzfahrzeugbau mit Instandsetzung
6.1 Beschreibung der Sparte und der typischen Produkte
Tätigkeitsschwerpunkt ist die Herstellung und Instandsetzung von Spezialfahrzeugen bzw. individuelle Aufbauten auf Serienchassis für Nutzfahrzeuge mit in der Regel mehr als 3,8 Tonnen Gesamtgewicht.
6.2 Beschreibung der typischen Arbeitsplätze
Es werden üblicherweise Bleche und Profile im Dickenbereich von 3 bis 30 mm verarbeitet, bei Abmessungen von bis zu 6000 mm. Aufgrund der Größe und Form der Bauteile sind die Schweißarbeitsplätze dezentral an wechselnden Plätzen in der Werkstatt, als Montage- und Schweißarbeitsplatz eingerichtet. Die Bauteile sind oft aufgrund ihrer hohen Gewichte ohne Hilfsmittel (Kran) nicht positionierbar, das Schweißen erfolgt dabei überwiegend in Zwangshaltungen.
6.3 Beschreibung der Tätigkeiten
Neben den zerspanenden Bearbeitungsprozessen hat das konventionelle Schmelzschweißen (MIG-/MAG- und teilweise WIG-Schweißen) die größte Bedeutung. Schwerpunkt dabei ist das MAG-Schweißen von unlegierten Stählen. Dabei können die Einsatzzeiten stark differieren. Außerdem werden Schneidprozesse von Stahlwerkstoffen mittels Brenn- und Plasmaschneiden eingesetzt.
Typische Vertreter für die unlegierten Stähle sind Stähle mit dem Kurzzeichen S 235JR bzw. S 355J2. Geschweißt wird mit artgleichen, leicht höherlegierten Schweißzusätzen.
6.4 Expositionssituation
Die Expositionssituation ist geprägt von ständig wechselnden Arbeitsplätzen. Die Raumluftbedingungen sind bei komplexen Bauteilgeometrien schwierig, weil dort oft nicht an der Entstehungsstelle abgesaugt werden kann. In diesen Fällen ist in der Regel das Tragen von geeignetem Atemschutz erforderlich.
6.5 Schutzmaßnahmen
Substitution
Vorrangig sind Schweißverfahren mit geringen Emissionsraten auch in Hinblick auf die Wahl des Schweißzusatzes mit Abstimmung auf den Grundwerkstoff (geringer Mangangehalt) einzusetzen.
Technische/Bauliche Schutzmaßnahmen
Die Schweißrauche sind grundsätzlich an der Entstehungsstelle vorzugsweise durch geeignete brennerintegrierte Absaugungen oder auch durch nachführbare Absaugelemente über der Schweißstelle abzusaugen.
In Arbeitsräumen z.B. Hallen kann eine zusätzliche technische Raumlüftung zum Schutz der anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich erforderlich sein, wenn Grenzwerte mit anderen Maßnahmen (Absaugung an der Entstehungsstelle, bauliche und organisatorische Maßnahmen) nicht eingehalten werden.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Schweiß- und Brennarbeiten sind von anderen Tätigkeiten möglichst räumlich oder zeitlich zu trennen.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Wenn die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, muss geeigneter Atemschutz bereitgestellt und getragen werden.
Geeignete Atemschutzgeräte sind gebläseunterstützte Schweißerhelme oder fremdbelüftete Schweißerhelme. Für kurze Einsatzzeiten sind auch filtrierende Atemschutzmasken mit der Filterklasse FFP2 bzw. bei Schweißrauchen mit krebserzeugenden Inhaltsstoffen mit der Filterklasse FFP3 möglich.
7 Additive Fertigung
Additive Fertigungsverfahren (siehe auch Anhang 1) sind relativ neue Technologien, deren Anwendungen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Bei den hier beschriebenen Verfahren werden Metallpulver eingesetzt, die mithilfe einer Beschickungseinrichtung schichtweise in einen geschlossenen Raum (Bauraum) eingebracht und mit einem Laserstrahl selektiv geschmolzen werden.
Gefahrstoffexpositionen oder Brand- und Explosionsgefahren können bei folgenden Arbeitsschritten auftreten:
Qualitätsprüfungen (Wareneingangskontrolle)
Lagerung der Metallpulver
Pulvervorbereitung einschließlich Wiederaufbereitung
Anlagenvorbereitung
Drucken des Bauteils (Bauprozess)
Bauteilentnahme und Bauteilreinigung (Pulverentfernung)
Reinigen des Bauraumes - Bauteilnachbearbeitung - Abfallentsorgung
Filterwechsel
7.1 Qualitätsprüfungen (Wareneingangskontrolle)
Beschreibung der Tätigkeiten
Üblicherweise werden Metallpulver in geschlossenen, transportstabilen Behältern geliefert. Für Qualitätsprüfungen müssen diese geöffnet und Proben entnommen werden. Dabei kann das Metallpulver aufgewirbelt und eingeatmet werden und es kann ein Hautkontakt bestehen. Durch fein in der Luft dispergierte Metallpulver kann eine explosionsfähige Atmosphäre am Arbeitsplatz entstehen.
Schutzmaßnahmen
Staubarme Arbeitsweise, Chemikalienschutzhandschuhe z.B. Einmal-Nitrilhandschuhe, ca. 0,2 mm Stärke und ca. 300 mm Länge und Schutzbrille tragen. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallpulvern sind geeignete Atemschutzgeräte zu tragen. Hinweise zur Auswahl beinhaltet die DGUV Regel 112-190.
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Anwendungshilfe zu Nummer 5 WirksamkeitsüberprüfungDamit an der Kleidung anhaftendes Metallpulver nicht in andere Bereiche verschleppt wird, ist Arbeitskleidung z.B. Kittel zu tragen, die beim Verlassen des Arbeitsbereiches abzulegen ist.
7.2 Lagerung der Metallpulver
Beschreibung der Tätigkeiten
Metallpulver werden üblicherweise in geschlossenen Behältern gelagert. Die Pulver stellen eine Brandlast dar.
Schutzmaßnahmen
(in Anlehnung an TRGS 402) Anlage 2Lagermenge auf den Prozess abstimmen. Die Anforderungen der TRGS 510 sind zu berücksichtigen.
7.3 Pulvervorbereitung einschließlich Wiederaufbereitung
Beschreibung der Tätigkeiten
Vor dem Einsatz eines Metallpulvers wird üblicherweise dessen Fließverhalten ermittelt. Ein Pulver, das die Anforderungen nicht erfüllt, kommt entweder nicht zum Einsatz und wird an den Lieferanten zurückgegeben, oder das Fließverhalten des Pulvers wird durch einen Siebvorgang auf die gewünschten Eigenschaften abgestimmt.
Ob einmal in einem Druckprozess eingesetztes Pulver ein zweites Mal zum Einsatz gelangt, ist von den Qualitätsansprüchen abhängig. Oftmals wird das Pulver als Abfall entsorgt. Sofern ein zweiter Einsatz möglich ist, muss das Pulver vor einer erneuten Verwendung gesiebt werden. Der Siebvorgang sollte in geschlossenen Siebeinrichtungen erfolgen. Es können Gefährdungen durch Hautkontakt, Einatmen oder die Bildung explosionsfähiger Atmosphären auftreten.
Schutzmaßnahmen
Absaugen der Siebmaschinen mit Entstaubern (Staubklasse M, bei krebserzeugenden Metallen Staubklasse H), die auch zum Aufsaugen brennbarer Stäube geeignet sind. Diese Geräte werden mit Typ 22 oder mit ExHexagon II 3D gekennzeichnet. Im Übrigen gelten die unter Abschnitt 7.1 genannten Maßnahmen.
7.4 Anlagenvorbereitung
Beschreibung der Tätigkeiten
Vor dem Druckprozess sind die Anlagen mit dem jeweiligen Metallpulver zu befüllen. Das Befüllen kann je nach Anlagentyp mit Schaufel, durch einen offenen Schüttvorgang oder durch Anschließen des Pulverbehälters erfolgen.
Schutzmaßnahmen
Offene Schüttvorgänge sollen vermieden werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die unter Abschnitt 7.1 genannten Schutzmaßnahmen umzusetzen.
7.5 Drucken des Bauteils (Bauprozess)
Beschreibung der Tätigkeit
Laserstrahlschmelzanlagen sind geschlossene Anlagen. Vor und während des Druckprozesses wird der Bauraum mit Schutzgas geflutet. Da die Bauräume nur eine geringe Leckagerate besitzen, dringen aus dem Bauraum nur geringe Schutzgas- bzw. Rauchmengen (Schmauch/Kondensat) aus.
Schutzmaßnahmen
Da der Druckprozess automatisiert abläuft und üblicherweise nur gelegentlich kontrolliert wird, sind Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten in der Regel nicht erforderlich.
7.6 Bauteilentnahme und Bauteilreinigung (Pulverentfernung)
Beschreibung der Tätigkeit
Nach Beenden des Druckprozesses müssen das Pulver und die darin befindlichen Bauteile abkühlen, bevor der Bauraum geöffnet und das nicht geschmolzene Pulver mit einem Sauger entfernt wird. Nach dem Entfernen des Pulvers werden die Bauteile mit der Bauplattform aus dem Bauraum genommen. An Bauteilen anhaftendes Metallpulver wird grob mit Spachteln, Pinseln oder ähnlichen Werkzeugen entfernt.
Schutzmaßnahmen
Bei den Arbeitsschritten kann eine Exposition gegenüber Metallpulvern auftreten. Insofern gelten auch hier die in Abschnitt 7.1 genannten Schutzmaßnahmen. Werden die Bauteile noch im warmen Zustand entnommen, sind geeignete hitzebeständige Schutzhandschuhe zu tragen.
7.7 Reinigen des Bauraumes
Beschreibung der Tätigkeiten
Vor dem nächsten Druckprozess wird der Bauraum gereinigt, konkret wird an den Wänden anhaftendes Kondensat/ Schmauch mit Nassabscheidern oder Trockensaugern abgesaugt und mit feuchten Tüchern nachgewischt. Für das Reinigen der Laseroptik kommen meist spezielle Linsenreinigungstücher zum Einsatz. Beim Reinigen des Innenraums besteht wegen der kondensierten Stäube eine erhöhte Explosionsgefahr. Trocknen die Reinigungstücher, so können sie sich selbst entzünden. Sie stellen daher eine erhöhte Brandlast dar.
Schutzmaßnahmen
Bei den Arbeitsschritten können die unter Abschnitt 7.1 beschriebenen Gefährdungen auftreten, insofern gelten auch hier die genannten Schutzmaßnahmen. Insbesondere sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Zur Reinigung des Bauraums bieten einzelne Filtergerätehersteller spezielle Filtergeräte an, die in der Regel über ein mehrstufiges Filtersystem verfügen. Aus Gründen des Explosionsschutzes besteht das Vorfilter üblicherweise aus einem Nassabscheider z.B. Wasserbad. Beim manuellen Reinigen eingesetzte Tücher sind in geschlossenen Behältern aus nicht brennbarem Material zu sammeln und zu entsorgen.
7.8 Bauteilnachbearbeitung
Beschreibung der Tätigkeiten
Die gedruckten Bauteile sind mit der Bauplattform fest verbunden und müssen mithilfe einer Säge oder durch Abbrechen mechanisch getrennt werden. Diese Arbeitsschritte sowie die weitergehende Bauteilreinigung erfolgen außerhalb des Bauraumes, oftmals auf speziellen Arbeitstischen mit Absaugung oder in gekapselten Reinigungskammern. Müssen die Bauteiloberflächen sandgestrahlt oder geschliffen werden, erfolgt dies in Kabinen.
Schutzmaßnahmen
Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen, erforderlichenfalls Bereitstellen und Tragen von geeignetem Atemschutz.
7.9 Abfallentsorgung
Beschreibung der Tätigkeiten
zu TRGS 528Metallpulver und Abfälle können an der Luft zu starken Reaktionen neigen und sich mitunter selbst entzünden. Ein Mischen von unterschiedlichen Metallpulverresten ist zu vermeiden. Schlämme aus Nassabscheidern sowie geflutete Luftfilter können an Luft reagieren und Wasserstoff freisetzen (Explosionsgefahr).
Schutzmaßnahmen
Abfälle in Behältern aus nicht brennbarem Material und möglichst im Freien bzw. in gut belüfteten Räumen mit direktem Luftaustausch durch Außenluft lagern.
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Hinweise für Messungen Anhang 4
Hinweise für Messungen
zur Ermittlung der Gefahrstoffexposition
zur Überprüfung der Wirksamkeit von lüftungstechnischen Einrichtungen
bei schweißtechnischen Arbeiten
1 Ermittlung der Gefahrstoffexposition
Hinweise zur Ermittlung der Expositionen durch Messungen Anlage 3(1) Für Messungen zur Ermittlung von Gefahrstoffexpositionen ist die TRGS 402 zu berücksichtigen. Wer Arbeitsplatzmessungen durchführt, muss fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Werden die Messungen durch Messstellen durchgeführt, die für die Messung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen akkreditiert sind, kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend sind.
Informationen über geeignete Messstellen enthält die Homepage der DGUV unter: http://www.dguv.de/ifa/fachinfos/arbeitsplatzgrenzwerte/messstellenfuergefahrstoffe/index. jsp.
Sollen Messungen von einer für Arbeitsplatzmessungen nicht akkreditierten Messstelle durchgeführt werden, so muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Messstelle die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Das Ergebnis der Beurteilung einer Messung nach TRGS 402 ist der Befund.
Der Befund kann (außer bei krebserzeugenden Stoffen mit risikobasierten Beurteilungsmaßstäben) lauten: "Schutzmaßnahmen ausreichend" bzw."Schutzmaßnahmen nicht ausreichend".
Für einen einzelnen Stoff wird der Stoffindex gebildet. Sofern mehrere Stoffe gleichzeitig oder nacheinander während einer Schicht zur Exposition im Arbeitsbereich beitragen, wird für Stoffe mit einem AGW aus den Stoffindizes der Einzelstoffe durch Addition der Bewertungsindex berechnet. Sind die Stoff- bzw. Bewertungsindices kleiner oder gleich 1, die Kurzzeitwertanforderungen erfüllt und kann darüber hinaus begründet werden, dass auch künftig die Stoff- bzw. die Bewertungsindices eingehalten werden, lautet der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend".
Wegen der unterschiedlichen Wirkungen werden bei schweißtechnischen Arbeiten die gasförmigen Gefahrstoffe (NOx und Ozon) getrennt von den partikelförmigen Gefahrstoffen beurteilt und damit nicht in den Bewertungsindex eingerechnet. Dies gilt nicht für Mangan und andere Stoffe mit AGW.
Liegen für einen Gefahrstoff Stoffindices für die A- und E-Staubfraktion vor, so ist bei der Berechnung des Bewertungsindexes der höhere Stoffindex zu berücksichtigen. Liegt nur ein Stoffindex vor, ist dieser zu verwenden.
Die Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes (A- und E-Staubfraktion) muss anhand der Stoffindices separat festgestellt werden.
Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen mit risikobasierten Beurteilungsmaßstäben nach TRGS 910 kann der Befund lauten:
Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentration eingehalten oder
Toleranzkonzentration überschritten.
Bei krebserzeugenden Chrom(VI)-Verbindungen kann der Befund lauten:
Beurteilungsmaßstab eingehalten oder
Beurteilungsmaßstab überschritten.
zu TRGS 528Sofern eine Exposition gegenüber mehreren krebserzeugenden Stoffen vorliegt, werden diese als Einzelstoffe getrennt anhand ihrer Stoffindices bewertet. Ein Bewertungsindex ist in diesen Fällen nicht zu berechnen. Bei krebserzeugenden Stoffen ergeben sich die zu treffenden Maßnahmen anhand der TRGS 910 und dieser TRGS.
(2) Bei Gefahrstoffmessungen ist zwischen Staub- und Gasmessungen zu unterscheiden. Bei Staub- und Schweißrauchmessungen wird mit Hilfe einer Probenahmepumpe eine Luftprobe angesaugt. Die darin enthaltenen Partikel werden auf einem Filter abgeschieden, das zuvor in einen Probenahmekopf eingelegt wurde. Der Probenahmekopf stellt sicher, dass das System nur die zu betrachtende Staubfraktion (alveolengängige bzw. einatembare Fraktion) erfasst. Für Gasmessungen werden vorzugsweise direktanzeigende Gasmessgeräte verwendet, die die Konzentration des betreffenden Gases selektiv messen.
(1) Die messtechnischen Ermittlungen sind im Atembereich des Schweißers durchzuführen. Werden Schweißerschutzschirme oder -schilde als Schutz gegen optische Strahlung eingesetzt, erfolgt die Probenahme hinter dem Schutzschirm oder -schild.(3) Für Schweißrauchmessungen sind Messsysteme zu verwenden, die sowohl die einatembare (E-Staub) wie auch die alveolengängige Staubfraktion (A-Staub) erfassen. Soll die Exposition eines Schweißers bestimmt werden, sollte die Messung mit personengetragenen Messsystemen im Atembereich des Schweißers erfolgen, d. h. die Probenahme sollte hinter dem Schweißerschutzschirm oder -schild erfolgen, das der Schweißer zum Schutz gegen optische Strahlung einsetzt.
(2) Die zurzeit für A-Staub verfügbaren Messsysteme sind aufgrund ihrer Abmessungen beim Schweißen nur bedingt einsetzbar. Für diese Probenahme an der Person ist das BGIA-Probenahmegerät PGP-EA zu empfehlen. Mit dem Gerätesystem können aus einem Luftstrom simultan die alveolengängige (A)- und die einatembare (E)-Staubfraktion bestimmt werden. Im Arbeitsbereich relevante Metallverbindungen können mit diesem Probenträger nicht bestimmt werden.Gleiches gilt auch für die Messung von Gasexpositionen. Gasmessungen sollten entweder mit tragbaren Gasmessgeräten oder mit stationär betriebenen mit hinreichend langen Schlauchleitungen verwendet werden, die eine Probenahme im Atembereich möglichen.
(3) Müssen E-Staub und Metallverbindungen im E-Staub bei dem Arbeitsverfahren berücksichtigt werden, kann das personenbezogene E-Staubprobenahmesystem (u.a. PGP-GSP) eingesetzt und die Metallverbindungen von dem beaufschlagten Filter (Membranfilter) bestimmt werden.(4) Für die Probenahme von Schweißrauchen hat sich die Verwendung des Probenahmesystems PGP-EA bewährt. Das System erfasst simultan die alveolengängige und die einatembare Staubfraktion und ermöglicht auf Grund der geringen Abmessungen eine Probenahme hinter dem Schweißerschutzschirm. Das System ermöglicht aber lediglich die analytische Bestimmung von Gefahrstoffen in der A-Staubfraktion, z.B. von Nickeloxid. Müssen die Gefahrstoffkonzentrationen in der E-Staubfraktion ermittelt werden, z.B. bei Chrom(VI)-, Cadmium-, Mangan- oder Fluor-Verbindungen, ist zusätzlich ein E-Staubprobenahmesystem (PGP-GSP) zu verwenden. Die E-Staubkonzentration wird dann gravimetrisch bestimmt, die Konzentrationen der einzelnen Gefahrstoffe mit chemischen Analyseverfahren von dem beaufschlagten Filter. Alternativ zum Probenahmesystem PGP-EA können auch die Probenahmesysteme PGP-GSP und PGP-FSP mit einem entsprechend umgebauten Schweißerhelm zur Bestimmung der E- und A-Staubfraktion und der darin enthaltenen Gefahrstoffe verwendet werden.
(4) Darüber hinaus kann es Situationen geben, die mit einer stationären oder ggf. personenbezogenen Probenahme außerhalb des Schutzschirms bzw. -schilds zu erfassen sind z.B. die Beurteilung der Gefährdung an benachbarten Arbeitsplätzen (Bystander) oder die Beurteilung von Schweißverfahren und/oder Schweißpositionen.(5) Soll die Schweißrauch- oder Gaskonzentration im Arbeitsbereich bestimmt werden, z.B. zur Beurteilung der Gefährdung von anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich oder zur Beurteilung von Schweißverfahren und/oder Schweißpositionen, sind stationäre Messsysteme zu verwenden oder personengetragene Systeme stationär einzusetzen.
(6) Bei schweißtechnischen Arbeiten kann bei der messtechnischen Ermittlung und Beurteilung der Exposition auf repräsentative Messgrößen zurückgegriffen werden, siehe nachfolgende Tabellen 5 bis 8. Für Weichlöten siehe Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung Manuelles Kolbenlöten mit bleihaltigen Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie (DGUV Information 213-714) bzw. Manuelles Kolbenlöten mit bleifreien Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie (DGUV Information 213-725).
Tabelle 5: Schweißverfahren und zu messende Gefahrstoffe (repräsentative Messgrößen)
Verfahren Werkstoff Gefahrstoff
A-Staub-
fraktion Manganoxid (A- und E-Staubfraktion) Cr(VI)-Verbindungen (E-Staub-
fraktion) Nickeloxid und
Nickelspinelle
(A-Staubfraktion) Ozon Stickstoff-
monoxid und Stickstoff-
dioxid 6 Sonstige
Autogenschweißen Un-, niedriglegierter Stahl 4 X
NE-Metalle 3 X Zinkoxid 11 Kupferoxid 12
Lichtbogenhand- Schweißen Un-, niedriglegierter Stahl 4 X X 13 16 X
Hochlegierter CrNi-Stahl 5 X X 16 X
Nickel, Nickellegierungen (Ni > 30 %) X X 16 X Kupferoxid 7
Kupfer, Kupferlegierungen (Cu > 50 %) X X 8 X 9 X Kupferoxid 16
Metall-Fülldrahtschweißen ohne Schutzgas Un-, niedriglegierter Stahl 4 X X 13 16 X Bariumoxid 2
Hochlegierter CrNi-Stahl 5 X X 13 X 16 X 15 X Bariumoxid 2
Metall-Fülldrahtschweißen mit Schutzgas Un-, niedriglegierter Stahl 4 X X 13 16 X Kohlenstoffmonoxid 1
Hochlegierter CrNi-Stahl 5 X X 13 X 14 16 X 15 X Kohlenstoffmonoxid 1
Nickel, Nickellegierungen (Ni > 30 %) X X 16 X Kohlenstoffmonoxid 1
Metall-Aktivgasschweißen (MAG) mit Kohlenstoffdioxid Un-, niedriglegierter Stahl 4 X X 13 16 X Kohlenstoffmonoxid
Metall-Aktivgasschweißen (MAG) mit Mischgas Un-, niedriglegierter Stahl 4 X X 13 16 X
Hochlegierter CrNi-Stahl 5 X X 13
X 14 X 15 16 X
Metall- Inertgasschweißen (MIG) Aluminiumwerkstoffe X 16 X 16 Aluminiumoxid
Nickel, Nickellegierungen (Ni > 30 %) X X 10 X 16
Kupfer, Kupferlegierungen (Cu > 50 %) X X 9 Kupferoxid 16
Wolfram-Inertgas- Schweißen (WIG) mit Zusatzwerkstoff Un-, niedriglegierter Stahl 4 X
Hochlegierter CrNi-Stahl 5 X X 16 X
Aluminiumwerkstoffe X 16 X Aluminiumoxid
Nickel, Nickellegierungen (Ni > 30 %) X X 16
Laserstrahlschweißen (ohne Zusatzwerkstoff) Un-, niedriglegierter Stahl 4 X X 16
Verzinkter Grundwerkstoff X X 16 Zinkoxid 16
Hochlegierter CrNi-Stahl 5 X X X X 16
Laserstrahl-Auftragschweißen Cobalt, Cobaltlegierungen (Co > 60 %) X X 10 Cobaltoxid 16
Nickel, Nickellegierungen (Ni > 30 %) X X 16
Eisen, Eisenlegierungen
(Fe > 60 %; Cr < 40 %) X X X 16
Kupfer, Kupferlegierungen (z.B. Aluminiummehrstoff- bronzen) (Cu > 50 %) X Kupferoxid 16 Aluminiumoxid
1) Kohlenstoffmonoxid (CO) nur berücksichtigen, wenn Kohlenstoffdioxid als Schutzgas verwendet wird.
2) Bariumoxid nur berücksichtigen, wenn Bariumverbindungen Bestandteil des Zusatzwerkstoffes sind.
3) NE-Metalle: Kupfer, Aluminium, Zink, Bronze, Messing und Metalllegierungen mit Fe < 50 %
4) Un-, niedriglegierter Stahl: Legierungsbestandteile < 5 %
5) Hochlegierter CrNi-Stahl: Cr 5-20 %; Ni 5-30 %
6) NO und NO2 treten bei allen Autogen- und Lichtbogenverfahren auf. Hohe Konzentrationen sind beim Gasschweißen zu erwarten.
7) Nur bei Zusatzwerkstoffen mit Kupferanteilen > 20 %
8) Nur bei Zusatzwerkstoffen mit Mangananteilen > 10 %
9) Nur bei Zusatzwerkstoffen mit Nickelanteilen > 30 %
10) Nur bei Zusatzwerkstoffen mit Chromanteilen > 20 %
11) Wenn NE-Metall Zink
12) Wenn NE-Metall Kupfer
13) Mangan-Eisen-Spinell (MnFe2O4)
14) Vorwiegend Cr(III)-Verbindungen
15) Nickel-Chrom-Eisen-Spinelle (Ni(Cr,Fe)2O4)
16) Üblicherweise Einzelstoff mit dem höchsten Stoffindex
Tabelle 6: Schneidverfahren und zu messende Gefahrstoffe (repräsentative Messgrößen)
Verfahren Werkstoff Gefahrstoff
A-Staub-
fraktion Manganoxid
(A- und E-Staub-
fraktion) Cr(VI)-
Verbindungen
(E-Staub-
fraktion) Nickeloxid und Nickel-
spinelle
(A-Staub- fraktion) Ozon Stickstoff-
monoxid und Stickstoff-
dioxid Sonstige
Brennschneiden Un-, niedriglegierter Stahl 2 X X 4 X
Thermisches Schneiden mit Sauerstofflanze
Plasmaschmelz- schneiden
Laserstrahl- schneiden
Un-, niedriglegierter Stahl 2 X X 4 X 1
Hochlegierter CrNi-Stahl 3 X X X X 4 X 1
Nickel, Nickellegierungen (Ni > 30 %) X X 4 X 1
Aluminiumwerkstoffe X 4 X X 1 4 Aluminiumoxid
1) Bei Verwendung von Druckluft oder Stickstoff als Schneidgas
2) Un-, niedriglegierter Stahl: Legierungsbestandteile < 5 %
3) Hochlegierter CrNi-Stahl: Cr 5-20 %; Ni 5-30 %
4) Üblicherweise Einzelstoff mit dem höchsten Stoffindex
Tabelle 7: Spritzverfahren und zu messende Gefahrstoffe (repräsentative Messgrößen)
Verfahren Spritzzusatzwerkstoff Gefahrstoff
A-/E-Staubfraktion Cr(VI)-Verbindungen (E-Staubfraktion) Nickeloxid und Nickelspinelle (A-Staubfraktion) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid Sonstige
Flammspritzen Un-, niedriglegierter Stahl 3 X 6 X 6
Hochlegierter CrNi-Stahl 4 X X X 6 X 6
Nickel, Nickellegierungen (Ni > 30 %) X X 6 X 6
Aluminiumwerkstoffe X 6 X Aluminiumoxid
NE-Metalle 2, abhängig vom Werkstoff X 6 X Kupferoxid 5 6
Lichtbogenspritzen Un-, niedriglegierter Stahl3) X 6
Hochlegierter CrNi-Stahl') X X X 6
Nickel, Nickellegierungen (Ni > 30 %) X X 6
Aluminiumwerkstoffe X 6 Aluminiumoxid
NE-Metalle 2, abhängig vom Werkstoff X 6 Kupferoxid 5
Plasmaspritzen Kupfer, Kupferlegierungen X Kupferoxid 6 8
Hochlegierter CrNi-Stahl 4 X X X 6
Nickel, Nickellegierungen (Ni > 30 %) X X 6
Cobalt, Cobaltlegierungen (Co > 60 %) X X 1 Cobaltoxid 6
1) Bei einem Cr-Anteil > 20 % sind zusätzlich Cr(VI)-Verbindungen zu bestimmen.
2) NE-Metalle: Kupfer, Aluminium, Zink, Bronze, Messing, Metalllegierungen mit Fe < 50 %
3) Un-, niedriglegierter Stahl: Legierungsbestandteile < 5 %
4) Hochlegierter CrNi-Stahl: Cr 5-20 %; Ni 5-30 %
5) Bei Kupfer als Nichteisenmetall
6) Üblicherweise Einzelstoff mit dem höchsten Stoffindex
Tabelle 8: Hartlöten und zu messende Gefahrstoffe (repräsentative Messgrößen)
Verfahren Werkstoff Flussmittel Repräsentative Messgrößen
Flammhartlöten Kupfer-Phosphorhaltige Hartlote Borverbindungen, Chloride, Fluoride, Phosphate sowie Silicate (FH) A-Staub, Kupferoxid, Chloride, Fluoride
Silberhaltige Hartlote Borverbindungen, Chloride, Fluoride, Phosphate sowie Silicate (FH) A-Staub, Silberoxid, Chloride, Fluoride,
Aluminiumhartlote Chloride, Fluoride (FL) A-Staub, Chloride, Fluoride
Zinkhaltige Hartlote Borverbindungen, Chloride, Fluoride, Phosphate sowie Silicate (FH) A-Staub, Zinkoxid, Chloride, Fluoride
Kupferhaltige Hartlote Borverbindungen, Chloride, Fluoride, Phosphate sowie Silicate (FH) A-Staub, Kupferoxid, Chloride, Fluoride
Ofenlöten Nickelhaltige Hartlote 2 _________________ A-Staub, Nickeloxid
Palladiumhaltige Hartlote 2 _________________ A-Staub
Goldhaltige Hartlote 2 _________________ A-Staub
Lichtbogenhartlöten Kupferbasislegierungen 3 _________________ A-Staub, Kupferoxid 1
Laserstrahlhartlöten Kupferbasislegierungen 3 _________________ A-Staub, Kupferoxid 1
(5) Ist mit der Erstehung von Ozon zu rechnen, ist zusätzlich eine stationäre O-zonmessung im Arbeitsbereich vorzunehmen.1) Bei verzinkten Grundwerkstoffen zusätzlich Zinkoxid.
2) In der Regel werden diese Lote flussmittelfrei in Schutzgasöfen bzw. Vakuumöfen eingesetzt.
3) CuSi3, CuAl8, CuSn6.
2 Überprüfung der Wirksamkeit von lüftungstechnischen Einrichtungen
Werden lüftungstechnische Einrichtungen zur Reduzierung der Gefahrstoffbelastung von Beschäftigten eingesetzt, sind diese hinsichtlich ihrer Wirksamkeit regelmäßig zu prüfen.
(6) Schleifstäube beeinflussen das Ergebnis für Schweißrauch (A-Staub). Werden in dem Arbeitsbereich Schleifarbeiten durchgeführt und beträgt deren Zeitanteil mehr als fünf Prozent ist zusätzlich die einatembare Fraktion (E-Staub) zu bestimmen.Diese Prüfung kann durch Messungen nach TRGS 402 erfolgen, was mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein kann. Zur Vereinfachung bzw. zur Reduzierung des Messaufwandes wird empfohlen, bei der Erstüberprüfung eine Ermittlung und Beurteilung der Exposition nach den messtechnischen Ermittlungsmethoden nach TRGS 402 durchzuführen und zusätzlich die Leistungsmerkmale der am Arbeitsplatz eingesetzten lüftungstechnischen Einrichtung zu bestimmen. Je nach Art der Lüftungseinrichtung sollte z.B. der Luftvolumenstrom des Absauggerätes/der Absauganlage, die Luftgeschwindigkeit im Saugfeld einer Absaughaube oder der Unterdruck im Saugschlauch eines Schweißbrenners mit Rauchabsaugung bestimmt werden.
Ergibt die Beurteilung nach TRGS 402 den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend", können die Leistungsdaten der lüftungstechnischen Einrichtung für Wirksamkeitskontrollen genutzt werden. Bestätigen nachfolgende Leistungsüberprüfungen die unveränderte Funktion der lüftungstechnischen Einrichtung, kann bei gleichbleibenden Arbeitsbedingungen (gleicher Werkstoff, gleiche Auslastung, gleiche Schweißbedingungen, gleiches Arbeitsverhalten z.B. bei der Nachführung der Absaugung) eine ausreichende Wirkung der Schutzmaßnahmen auch ohne weitere Arbeitsplatzmessungen nach TRGS 402 unterstellt werden.
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Beispiele für Betriebsanweisungen Anlage 4Beispiele für Beispiele Betriebsanweisungen Anhang 5
zu TRGS 528
FIRMENNAME) BETRIEBSANWEISUNG 12 NR: ..... FIRMENNAME) BETRIEBSANWEISUNG 12 NR: .....
ARBEITSBEREICH:ARBEITSBEREICH:
Schiffbau,Schiffbau,
Behälter- und Apparatebau ARBEITSPLATZ: Enge Räume, z.B. DoppelbodenBehälter- und Apparatebau ARBEITSPLATZ: Enge Räume, z.B. Doppelboden
TÄTIGKEIT: Flammwärmen, -richtenTÄTIGKEIT: Flammwärmen, -richten
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELTGEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
- Vergiftung durch nitrose Gase (Die Wirkungen können noch bis zu 72 Stunden nach der Exposition eintreten!)- Vergiftung durch nitrose Gase (Die Wirkungen können noch bis zu 72 Stunden nach der Exposition eintreten!)
- Erstickung durch Sauerstoffmangel- Erstickung durch Sauerstoffmangel
- Verbrennung durch Sauerstoffanreicherung- Verbrennung durch Sauerstoffanreicherung
- Explosionsgefahr durch Brenngasansammlung- Explosionsgefahr durch Brenngasansammlung
- Brandgefahr durch brennbare Stoffe in den Räumen- Brandgefahr durch brennbare Stoffe in den Räumen
- Verbrennungen durch angewärmte Teile, Schlacke und Brennerflamme- Verbrennungen durch angewärmte Teile, Schlacke und Brennerflamme
- Lärm- Lärm
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELNSCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
- Immer Raumbelüftung benutzen, mit Anwärmen erst beginnen, wenn Raumlüftung wirksam ist (Kontrolle).- Immer Raumbelüftung benutzen, mit Anwärmen erst beginnen, wenn Raumlüftung wirksam ist (Kontrolle).
- Nicht mit dem Gesicht über der Flamme aufhalten.- Nicht mit dem Gesicht über der Flamme aufhalten.
- Flamme nicht unnötig brennen lassen.- Flamme nicht unnötig brennen lassen.
- Niemals Sauerstoff zur "Luftverbesserung" ausströmen lassen.- Niemals Sauerstoff zur "Luftverbesserung" ausströmen lassen.
- Brennergeschirr auf poröse Schläuche und festen Sitz der Verschraubungen überprüfen.- Brennergeschirr auf poröse Schläuche und festen Sitz der Verschraubungen überprüfen.
- Schläuche nicht über scharfe Kanten ziehen.- Schläuche nicht über scharfe Kanten ziehen.
- Brennergeschirr in Pausen und bei Arbeitsende aus dem Raum entfernen oder an der Einspeisestelle Schläuche abnehmen.- Brennergeschirr in Pausen und bei Arbeitsende aus dem Raum entfernen oder an der Einspeisestelle Schläuche abnehmen.
- Brennbare Stoffe, wie Fette, Öle, Farben, Holz, Papier usw. aus dem Arbeitsbereich entfernen. Ist das nicht möglich, Stoffe abdecken und Feuerlöscher bereithalten.- Brennbare Stoffe, wie Fette, Öle, Farben, Holz, Papier usw. aus dem Arbeitsbereich entfernen. Ist das nicht möglich, Stoffe abdecken und Feuerlöscher bereithalten.
- Brenngasschläuche nicht um den Körper legen.- Brenngasschläuche nicht um den Körper legen.
- Schwer entflammbaren Schweißeranzug benutzen. Hosenbeine über die Schuhe ziehen.- Schwer entflammbaren Schweißeranzug benutzen. Hosenbeine über die Schuhe ziehen.
- Schutzhandschuhe, Schutzbrille und Gehörschutz benutzen- Schutzhandschuhe, Schutzbrille und Gehörschutz benutzen
VERHALTEN BEI STÖRUNGENVERHALTEN BEI STÖRUNGEN
- Bei Ausfall der Lüftung sofort die Arbeit einstellen und den Raum verlassen- Bei Ausfall der Lüftung sofort die Arbeit einstellen und den Raum verlassen
- Bei Schlauchbrand sofort den Raum verlassen und Gasventile an der Einspeisestelle schließen.- Bei Schlauchbrand sofort den Raum verlassen und Gasventile an der Einspeisestelle schließen.
- Entstehungsbrände mit Feuerlöscher bekämpfen, Brand melden (Telefon: 112).- Entstehungsbrände mit Feuerlöscher bekämpfen, Brand melden (Telefon: 112).
VERHALTEN BEI UNFÄLLEN, ERSTE HILFEVERHALTEN BEI UNFÄLLEN, ERSTE HILFE
- Arbeiten einstellen- Arbeiten einstellen
- Bei Verbrennung betroffene Körperteile sofort unter fließendem Wasser kühlen und Ersthelfer rufen.- Bei Verbrennung betroffene Körperteile sofort unter fließendem Wasser kühlen und Ersthelfer rufen.
- Erste Hilfe leisten- Erste Hilfe leisten
- Bei Hustenreiz und Unwohlsein Arzt aufsuchen und auf nitrose Gase hinweisen. - Bei Hustenreiz und Unwohlsein Arzt aufsuchen und auf nitrose Gase hinweisen.
- Hilfe holen über Tel. 112- Hilfe holen über Tel. 112
- Vorgesetzten informieren- Vorgesetzten informieren
INSTANDHALTUNG, ENTSORGUNGINSTANDHALTUNG, ENTSORGUNG
Wartung und Instandhaltung nur durch beauftragte PersonenWartung und Instandhaltung nur durch beauftragte Personen
FOLGEN DER NICHTBEACHTUNGFOLGEN DER NICHTBEACHTUNG
- Gesundheitliche Schäden- Gesundheitliche Schäden
- Sachschäden- Sachschäden
- Arbeitsrechtliche Maßnahmen - Arbeitsrechtliche Maßnahmen
Datum: __________ Unterschrift: Freigabe: _______________Datum: __________ Unterschrift: Freigabe: _______________
(Firmenname)
BETRIEBSANWEISUNG 12 (Firmenname) BETRIEBSANWEISUNG
nach § 14 der Gefahrstoffverordnungnach § 14 der Gefahrstoffverordnung NR: .....
NR: .....
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
Arbeitsbereich/-platz/Tätigkeit:Arbeitsbereich/-platz/Tätigkeit:
Schiffbau, Chemischer Apparatebau Tätigkeit: Lichtbogenhand- und MAG-Schweißen von Chrom-Nickel-StählenSchiffbau, Chemischer Apparatebau Tätigkeit: Lichtbogenhand- und MAG-Schweißen von Chrom-Nickel-Stählen
2. Gefahrstoffbezeichnung2. Gefahrstoffbezeichnung
Schweißrauch Schweißrauch
mit krebserzeugenden Anteilen vonmit krebserzeugenden Anteilen von
Chrom(VI)-Verbindungen und NickeloxidenChrom(VI)-Verbindungen und Nickeloxiden
3. Gefahren für Mensch und Umwelt3. Gefahren für Mensch und Umwelt
- Einatmen dieser Schweißrauche kann Krebs erzeugen- Einatmen dieser Schweißrauche kann Krebs erzeugen
- Reizung der Atemwege und der Magenschleimhaut- Reizung der Atemwege und der Magenschleimhaut
- Allergische Reaktionen der Haut durch Nickeloxid- Allergische Reaktionen der Haut durch Nickeloxid
4. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln4. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Schweißrauche immer im Entstehungsbereich absaugen - Schweißrauche immer im Entstehungsbereich absaugen
- Erfassungselement über der Schweißstelle positionieren und stets nachführen- Erfassungselement über der Schweißstelle positionieren und stets nachführen
- Arbeiten nur in belüfteten Räumen- Arbeiten nur in belüfteten Räumen
- Fremdbelüfteten Schweißhelm benutzen- Fremdbelüfteten Schweißhelm benutzen
- Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken und nicht rauchen- Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken und nicht rauchen
- Vor Pausen und nach Schichtende Gesicht und Hände reinigen sowie verschmutzte Arbeitskleidung wechseln- Vor Pausen und nach Schichtende Gesicht und Hände reinigen sowie verschmutzte Arbeitskleidung wechseln
Reinigung des Arbeitsplatzes nur mittels Absaugen (nicht fegen!)Reinigung des Arbeitsplatzes nur mittels Absaugen (nicht fegen!)
5. Verhalten im Gefahrfall Notruf: ...5. Verhalten im Gefahrfall Notruf: ...
- Bei Ausfall der Absaugung, Lüftung oder des fremdbelüfteten Schweißerhelms sofort die Arbeit einstellen und den Arbeitsbereich verlassen.- Bei Ausfall der Absaugung, Lüftung oder des fremdbelüfteten Schweißerhelms sofort die Arbeit einstellen und den Arbeitsbereich verlassen.
- Vorgesetzten informieren- Vorgesetzten informieren
6. Erste Hilfe Notruf: ...6. Erste Hilfe Notruf: ...
Beim Auftreten von allergischen Reaktionen oder Reizungen der Atemwege Beim Auftreten von allergischen Reaktionen oder Reizungen der Atemwege
Arbeit einstellen und Arzt aufsuchenArbeit einstellen und Arzt aufsuchen
7. Sachgerechte Entsorgung Notruf: ...7. Sachgerechte Entsorgung Notruf: ...
- entfällt- entfällt
Datum: Unterschrift/Freigabe:Datum: Unterschrift/Freigabe:
..
Informationen, die im Schweißrauchdatenblatt enthalten sein müssen
(In Anlehnung an DIN EN ISO 15011-4) Anlage 5Informationen gemäß Rauchdatenblatt nach DIN EN ISO 15011-4 Anhang 6
zu TRGS 528
Schweißrauchdatenblatt
Rauchdatenblatt
Hersteller/Lieferant: Adresse:Hersteller/Lieferant: Adresse:
Datum der Erstellung oder Validierung:Datum der Erstellung oder Validierung: _________________
Handelsname des Zusatzwerkstoffs:Handelsname des Zusatzwerkstoffs:
Art des Zusatzwerkstoffs: Art des Zusatzwerkstoffs:
Normen, nach denen der Zusatzwerkstoff hergestellt wurde:Normen, nach denen der Zusatzwerkstoff hergestellt wurde:
Prüflabor: Datum des Prüfberichts:Prüflabor: Datum des Prüfberichts:
Beobachtungen des Prüflabors:Beobachtungen des Prüflabors:
PrüfbedingungenPrüfbedingungen
Parameter PrüfbedingungenParameter Prüfbedingungen
Durchmesser des Zusatzwerkstoffs (mm)Durchmesser des Zusatzwerkstoffs (mm)
Stromstärke (A)Stromstärke (A)
Spannung (V)Spannung (V)
Polarität (dc+/ac/dc-)Polarität (dc+/ac/dc-)
GastypGastyp
Gasdurchfluss (l/min)Gasdurchfluss (l/min)
Schweißgeschwindigkeit (mm/min)Schweißgeschwindigkeit (mm/min)
Werkstoff des PrüfstücksWerkstoff des Prüfstücks
Stromquelle: Typ, Hersteller und ModellStromquelle: Typ, Hersteller und Modell
Brenner: Hersteller, Modell und Gashüllendurchmesser (mm)Brenner: Hersteller, Modell und Gashüllendurchmesser (mm)
Abstand Kontaktdüse/Werkstück (mm)Abstand Kontaktdüse/Werkstück (mm)
Drahtvorschubgeschwindigkeit (mm/s)Drahtvorschubgeschwindigkeit (m/min)
Rauchemissionsrate und Daten über die chemische ZusammensetzungRauchemissionsrate und Daten über die chemische Zusammensetzung in Übereinstimmung mit ISO 15011-4
Rauchemissionsrate (mg/s und g/h)Rauchemissionsrate (mg/s und g/h)
Haupt- Komponenten des Rauchs Chemische ZusammensetzungHaupt- Komponenten des Rauchs Chemische Zusammensetzung
(Gew.-%)
% (Massenanteil)
Literaturhinweise
(1) Verordnungen
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV)
.
Literatur Anlage 6 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
zu TRGS 528
(1) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)(2) Technische Regeln für Gefahrstoffe
1. TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
2. TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung"
TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B"
TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition", Anlage Nr. 1 Manuelles Kolbenlöten mit bleihaltigen Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie und Nr. 12 Manuelles Kolbenlöten mit bleifreien Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie
3. TRGS 500 "Schutzmaßnahmen", TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
TRGS 505 "Blei"
TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen"
4. TRGS 557 "Dioxine", TRGS 557 "Dioxine"
TRGS 600 "Substitution"
TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
5. TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte". TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"
TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"
(3) Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 1203 "Befähigte Personen"
(4) Arbeitsmedizinische Regeln
AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge"
AMR 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention"
AMR 5.1 "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge"
AMR 6.2 "Biomonitoring"
AMR 6.3 "Vorsorgebescheinigung"
(2) BG-Regeln
AMR 6.4 "Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV"
1. Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (BGR 117-1), AMR 6.7 "Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen"
2. Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121),
AMR 11.1 "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B"
3. Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190), AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"
(5) Arbeitsmedizinische Empfehlungen
Arbeitsmedizinische Empfehlung "Wunschvorsorge"
(6) DGUV Regeln
4. Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500), insbesondere Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", insbesondere Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"
DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
(3) BG-Informationen, LASI-Leitfäden
DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen; Schweißrauche (BGI 504-39), DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
Schadstoffe in der Schweißtechnik (BGI 593), DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"
(7) DGUV Informationen
Zertifizierte Atemschutzgeräte (BGI 693), DGUV Information 209-011 "Gasschweißen"
Nitrose Gase beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren (BGI 743), DGUV Information 209-047 "Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren"
Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen [WIG] (BGI 746), DGUV Information 209-049 "Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)"
DGUV Information 209-058 "Schweißtechnische Arbeiten mit chrom- und nickellegierten Zusatz- und Grundwerkstoffen"
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 39 "Schweißrauche", DGUV Information 240-390 "Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 39 "Schweißrauche""
BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung - Wolfram-Inertgas-Schweißen (WIG-Schweißen)" (BGI 790-012), DGUV Information 213-714 "Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung: Manuelles Kolbenlöten mit bleihaltigen Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie"
BG/BGIA-Empfehlung "Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten)" (BGI 790-014) DGUV Information 213-725 "Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung: Manuelles Kolbenlöten mit bleifreien Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie"
Untersuchungsbericht "Lötrauchemissionen beim Weichlöten" BGIA-Projekt 3060, www.hvbg.de/d/bia/pro/pro1/pr3060.html.
LASI-Veröffentlichung: Handlungsanleitung "Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefahrstoffexposition beim Schutzgasschweißen" (LV 42)
Beurteilung der Gefährdung durch Schweißrauche (BGI 616)
(4) Normen(8) Normen
DIN EN 481 Arbeitsplatzatmosphäre; Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel (Ausgabe 1993-09-00), DIN EN 481: 1993-09, Arbeitsplatzatmosphäre; Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel
DIN 1910-100: 2008-02, Schweißen und verwandte Prozesse - Begriffe - Teil 100: Metallschweißprozesse mit Ergänzungen zu DIN EN 14610:2005
DIN EN ISO 4063: 2011-03, Schweißen und verwandte Prozesse - Liste der Prozesse und Ordnungsnummern (ISO 4063:2009, Korrigierte Fassung 2010-03-01)
DIN ISO 857-2: 2007-03, Schweißen und verwandte Prozesse - Begriffe -Teil 2: Weichlöten, Hartlöten und verwandte Begriffe (ISO 857-2:2005)
DIN EN 1045: 1997-08, Hartlöten - Flußmittel zum Hartlöten - Einteilung und technische Lieferbedingungen
DIN EN ISO 9453: 2014-12, Weichlote - Chemische Zusammensetzung und Lieferformen (ISO 9453:2014)
DIN EN ISO 9454-1: 2016-07, Flussmittel zum Weichlöten - Einteilung und Anforderungen - Teil 1: Einteilung, Kennzeichnung und Verpackung (ISO 94541:2016)
DIN EN 14610: 2005-02, Schweißen und verwandte Prozesse - Begriffe für Metallschweißprozesse
DIN EN ISO 14917: 2017-08, Thermisches Spritzen - Begriffe, Einteilung (ISO 14917:2017)
DIN EN ISO 15011-4 Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und verwandten Verfahren; Laborverfahren zum Sammeln von Rauchen und Gasen; Teil 4: Schweißrauchdatenblätter (Ausgabe 2006-06-00) mit Änderung A1, Ausgabe 2007-03-00 (Entwurf), DIN EN ISO 15011-4: 2018-05, Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und verwandten Verfahren - Laborverfahren zum Sammeln von Rauch und Gasen; Teil 4: Rauchdatenblätter (ISO 15011-4:2017)
DIN EN ISO 15012-1: 2013-08, Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und verwandten Prozessen - Teil 1: Anforderungen an den Abscheidegrad sowie Prüfung und Kennzeichnung des Abscheidegrades (ISO 15012-1:2013)
DIN EN ISO15012-1 Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und verwandten Prozessen - Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung von Luftreinigungssystemen - Teil 1: Bestimmen des Abscheidegrades für Schweißrauch (Ausgabe 2005-03-00) DIN EN ISO 15012-2: 2008-06, Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren - Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung von Luftreinigungssystemen - Teil 2: Bestimmung des Mindestluftvolumenstroms von Absaughauben und Flanschplatten (ISO 15012-2:2008)
DIN EN ISO 10882-1 Arbeits,- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren; Probennahme von partikelförmigen Stoffen und Gasen im Atembereich des Schweißers; Teil 1: Probennahme von partikelförmigen Stoffen (Ausgabe 2001-04-00), DIN EN ISO 15012-4: 2016-11, Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren - Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Schweißrauch - Teil 4: Allgemeine Anforderungen (ISO 15012-4:2016)
DIN EN ISO 17672: 2017-1, Hartlöten - Lote (ISO 17672:2016)
DIN 31051: 2012-09, Grundlagen der Instandhaltung
DIN EN ISO 10882-2 Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren; Probennahme von partikelförmigen Stoffen und Gasen im Atembereich des Schweißers; Teil 1: Probennahme von partikelförmigen Gasen (Ausgabe 2001-04-00), DIN EN ISO 21904-1:2019-03 - Entwurf "Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren - Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Schweißrauch - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" (ISO/DIS 21904-1:2019)
DIN EN 29454-1 Flussmittel zum Weichlöten; Einteilung und Anforderungen; Teil 1: Einteilung, Kennzeichnung und Verpackung (ISO 9454-1:1990) (Ausgabe 1994-02-00), DIN EN ISO 21904-2:2019-03 - Entwurf "Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren - Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung von Luftreinigungssystemen - Teil 2: Anforderungen an Prüfung des Abscheidegrades (ISO/ DIS 21904-2:2019); Deutsche und Englische Fassung prEN ISO 21904-2:2019
VDI/DVS 6005 Lüftungstechnik beim Schweißen und bei den verwandten Verfahren (Ausgabe 2005-10-00), DIN EN ISO 21904-4:2019-03 - Entwurf "Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren - Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Schweißrauch - Teil 4: Bestimmen des Mindestluftvolumenstromes von Absaugeinrichtungen" (ISO/DIS 21904-4:2019);
VDI 2262 Blatt 1 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Allgemeine Anforderungen (Ausgabe 1993-04-00),
(9) VDI-Bestimmungen
VDI 2262 Blatt 2 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen (Ausgabe 1998-12-00),
VDI 2262 Blatt 3 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Lufttechnische Maßnahmen (Ausgabe 1994-05-00), VDI 2262 Blatt 3: 2011-06, Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz - Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe - Lufttechnische Maßnahmen
VDI 2262 Blatt 4 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Erfassen luftfremder Stoffe (Ausgabe 2006-03-00). VDI 2262 Blatt 4: 2006-03, Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe - Erfassen luftfremder Stoffe
VDI 3802 Blatt 1: 2014-09, Raumlufttechnische Anlagen für Fertigungsstätten
VDI/DVS 6005: 2018-02, Gefahrstoffe und Lüftungstechnik beim Schweißen
(10) Sonstige Literatur
DGUV, IFA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen, Erich Schmidt Verlag Berlin
DGUV, IFA-Handbuch Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Erich Schmidt Verlag Berlin
(5) Probenahme- und Messverfahren Rudolf, E.; Pfeiffer, W., BIA Report 2/2004 - Thermisches Spritzen - Gefahrstoffe, Messungen und Schutzmaßnahmen, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Sankt Augustin
Merkblatt DVS 0938-1 "Lichtbogenlöten - Grundlagen, Verfahren, Anforderungen an die Anlagentechnik", DVS Media Düsseldorf
Merkblatt DVS 0938-2 "Lichtbogenlöten - Anwendungshinweise", DVS Media Düsseldorf
BGIA-Arbeitsmappe, Nr. 8586; siehe auch http://www.bgiaarbeitsmappedigital.de/
Merkblatt DVS 0973 "Übersicht der Prozessregelvarianten des MSG-Schweißens", DVS Media Düsseldorf
(6) Bauartgeprüfte Schweißrauchabsauggeräte
Merkblatt DVS 0973 Beiblatt 1 "Tabellarische Übersicht der Prozessregelvarianten des MSG-Schweißens", DVS Media Düsseldorf
Maschinen zur Beseitigung gesundheitsgefährlicher Stäube - Allgemeine Informationen und Positivliste, BGIA-Handbuch, Kennzahl 510.210 Merkblatt DVS/DGUV 1204 "Hilfestellung für Anwender zur Informationsbeschaffung nach GefStoffV - Sicherheits-/Informationsdatenblätter - Allgemeine Informationen", DVS Media Düsseldorf
Merkblatt DVS 2301 "Thermische Spritzverfahren für metallische und nichtmetallische Werkstoffe", DVS Media Düsseldorf
CEN/TR 15339-6: 2014-06-30, Thermisches Spritzen. Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen für das thermische Spritzen. Spritzkabinen, Handhabungssystem, Staubsammlung Abluftsystem, Filter
VDI-Handlungsfelder Additive Fertigungsverfahren, VDI Düsseldorf; https://www.vdi.de/fileadmin/vdi_ de/redakteur_dateien/gpl_dateien/6242_PUB_GPL_ Handlungsfelder_-_Additive_Fertigungsverfahren_Internet.pdf
(7) Über den Atemschutz hinausgehende Persönliche Schutzausrüstung bei schweißtechnischen Arbeiten aufgrund weiterer Gefährdungen
R. Killing, Handbuch der Schweißverfahren Teil I: Lichtbogenschweißverfahren, DVS Fachbücher Band 76/I, DVS Media Düsseldorf
Schweißerschutzkleidung entsprechend DIN EN 470-1 "Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Arbeitsverfahren; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" (siehe auch BGR/GUV R 189 "Benutzung von Schutzkleidung"), Spiegel-Ciobanu V.E., Arbeitsschutzregelungen beim Schweißen - Bewertung der Schweißrauchexposition und deren Wirkung, Schweißen und Schneiden 63 (2011), 9, S. 28 ff., DVS Media Düsseldorf
Augen- oder Gesichtsschutz mit Schweißerschutzfiltern gemäß Anhang 2 BGR / GUV R 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz",
Schutzhandschuhe gemäß BGR/GUV R 195 " Benutzung von Schutzhandschuhen",
Gehörschutz gemäß BGI/GUV-I 5024 "Gehörschutzinformationen.
1) Die Gefährdungsklasse des Verfahrens darf nicht mit den Schutzstufen der GefStoffV verwechselt werden; hierzu siehe TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". BGHM-Onlineberechnung "Bewertung der Schweißrauchexposition mittels einer Gefährdungszahl"; https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachinformationen/ schweissenundverwandteverfahren/schadstoffeinderschweisstechnik /berechnungen/beurteilung/
Spiegel-Ciobanu VE., Wissen Kompakt, Band 2 Schweißrauche, DVS Media Düsseldorf
2) Erfahrungswerte, die im Einzelfall durch Optimierung der Prozessparameter noch reduziert werden können. Spiegel-Ciobanu VE., Matrix zur Beurteilung der Schadstoffbelastung durch Schweißrauche. Aachener Berichte Fügetechnik Bd. 3/2009, Shaker Aachen
3) Die Gefährdungsklasse des Verfahrens darf nicht mit den Schutzstufen der GefStoffV verwechselt werden; hierzu siehe TRGS 400.*) Die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten", Ausgabe Februar 2009, GMBl 2009, S. 236-253 [ Nr. 12-14] (v. 27.3.2009) wurde vollständig überarbeitet, u. a.:
4) Automatisiertes Verfahren
5) Nach Expositionsbeschreibung in BGI 790-12
6) Atemwegs- und Lungen belastend bedeutet hier, dass Wirkungen im Sinne einer chronischen Entzündung (chronische Bronchitis) durch Überladung mit Partikeln auftreten können. Aktualisierung an den aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks,
7) Auf die Schädigung der Haut durch UV-Strahlung (Schweißerhautbrand) wird ebenfalls hingewiesen; sie kann durch das Tragen kompletter Schweißerschutzkleidung vermieden werden.
8) Branchen- und arbeitsplatzspezifische Abweichungen sind möglich. Berücksichtigung von Erfahrungen und Anregungen aus der Praxis, des Standes der Technik, Erkenntnissen aus der Fachwelt und Präventionsforschung,
9) Für die Angaben in Tabelle 2 gilt folgende Voraussetzung: Es finden weniger als 5 Prozent expositionsrelevante Nebenarbeiten wie Schleifen, Trennen, Putzen, Polieren statt. Einbeziehung der für schweißtechnische Arbeiten relevanten Luftgrenzwerte, z.B. für Chrom(VI)-Verbindungen, Nickel, Cobalt, Mangan oder Stickoxide in die Gefährdungsbeurteilung,
10) Stand der Technik nicht angebbar, da Daten zur Festlegung eines Wertes nicht in ausreichender Menge vorliegen. Es gilt Nummer 5.1 Abs. 9. Berücksichtigung der Gefährdung von anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich,
11) siehe auch BGI 790-012
12) Diese Betriebsanweisung ist beispielhaft und ist an den jeweiligen Bedarfsfall anzupassen. Neue Anlage 2 "Entscheidungshilfen für die Auswahl von Schutzmaßnahmen" und neue Anlage 3 "Spezifische Informationen für ausgewählte Sparten" als Hilfestellung für die Praxis.

Copyright / Impressum / Datenschutzhinweis / Quellenhinweis

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