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TRGS 530 - Friseurhandwerk
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe:
September 2001
(BArbBl. 9/2001 S. 79; 1/2003 S. 60 aufgehoben)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS beschreibt Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen im Friseurhandwerk.
Im Friseurhandwerk werden sowohl kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe (z.B. Reinigungsmittel) als auch kosmetische Mittel eingesetzt, die zwar nicht nach dem Chemikaliengesetz kennzeichnungspflichtig sind, die aber aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften den Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung unterliegen. Zusammen mit einem länger dauernden oder ständig wiederholten Kontakt mit Wasser und weiteren hautschädigenden Gefahrstoffen können irritative und allergische Kontaktekzeme entstehen. Ebenso können bei Beschäftigten des Friseurhandwerks berufsbedingte Atemwegserkrankungen auftreten. Daher beschreibt diese TRGS besondere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten des Friseurhandwerks beim Umgang mit Gefahrstoffen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS regelt den Umgang mit den im Friseurhandwerk verwendeten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, auch wenn sie nicht nach dem Chemikaliengesetz kennzeichnungspflichtig sind (z.B. kosmetische Mittel), insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass einer oder mehrere ihrer Inhaltsstoffe sensibilisierend, irritierend oder reizend wirken, so dass bei wiederholtem und meist längerem Umgang Erkrankungen der Haut oder der Atemwege der Beschäftigten auftreten können.
(2) Die vorliegende TRGS regelt auch friseurspezifische Feuchtarbeiten.
2 Begriffsbestimmungen
Feuchtarbeiten nach TRGS 531 sind Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten
3 Allgemeines zu den Ermittlungspflichten
(1) Die Gesamtverantwortung für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber. Er hat dafür zu sorgen, dass sie sachgerecht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz von überbetrieblichen Institutionen, externen Diensten oder innerbetrieblichen Fachkräften (z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte) beraten und unterstützen lassen (siehe auch "Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen", Schriftenreihe Grundlagen der Prävention, Nr. GP 5.7, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg).
(2) Im § 16 der Gefahrstoffverordnung werden die folgenden Schritte zur Ermittlung der Gefährdung durch Gefahrstoffe gefordert:
(3) Die Aufgaben können in der Regel mit Hilfe der Angaben in Sicherheitsdatenblättern nach RL 91/155/EWG und TRGS 220 erfüllt werden. Für Produkte ohne Sicherheitsdatenblatt müssen entsprechende Informationen über den Hersteller oder Inverkehrbringer bezogen werden (vgl. § 16 Abs. 3 GefStoffV).
(4) Da insbesondere Friseurkosmetika ohne Sicherheitsdatenblatt geliefert werden, sind folgende Informationsquellen nützlich:
4 Ersatzstoffe und -verfahren03
(1) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Luftschadstoffbelastung am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsärmere Verwendungsformen anwenden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten, z.B. in einer weiteren Spalte des Gefahrstoffverzeichnisses, und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Dauerwellmittel, die Ester der Thioglykolsäure enthalten (sog. saure Dauerwelle), dürfen nicht angewandt werden. Sie sind durch Mittel mit nicht sensibilisierenden Inhaltsstoffen oder, wenn solche noch nicht zur Verfügung stehen, mit weniger stark sensibilisierenden Stoffen (z.B. Salzen der Thioglykolsäure) zu ersetzen.
(4) Staubende Blondiermittel dürfen nicht angewendet werden. Wenn auch nicht jede Staubentwicklung optisch sichtbar ist, so kann der Anwender dennoch weitgehende Staubfreiheit voraussetzen bei Produkten, die beim bestimmungsgemäßen Umgang keinen sichtbaren Staub aufweisen. Dies ist z.B. bei Granulaten, Pasten, ölversetzten oder "schweren" Pulvern bzw. Creme-Pulvern anzunehmen.
(5) Gepuderte Naturgummilatexhandschuhe sind wegen der Gefahr einer Latexallergie durch andere geeignete Handschuhe zu ersetzen (vergleiche Nummer 6.4. Abs. 2)
(6) Ist der Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe nicht möglich, hat der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 GefStoffV zu prüfen, ob die vorgesehenen Stoffe oder Zubereitungen in expositionsarmer Verwendungsform eingesetzt werden können. Hierzu gehören z.B. Pellets, Granulate, Pasten, Zweikammer- Applikatoren. Hat die Ermittlung des Arbeitgebers ergeben, dass die Stoffe oder Zubereitungen in expositionsarmer Verwendungsform verfügbar sind, hat er diese zu verwenden.
(7) Sind Ersatzstoffe ohne sensibilisierende Wirkung nicht verfügbar, ist zu prüfen, ob Produkte erhältlich sind, die den sensibilisierenden Stoff in geringerer Konzentration enthalten oder die Atemwege bzw. Haut weniger reizen oder irritieren.
(8) Mischapplikatoren und Portionsspender sowie geeignete Behältnisse zur Verdünnung von Konzentraten sind zu verwenden.
(9) Arbeitsgeräte (z.B. Clips), die bei längerem Hautkontakt Nickel an die Haut abgeben können, sind ungeeignet. Auf die Bedarfsgegenständeverordnung (§ 6 BedGgstVO ) wird hingewiesen.
(10) Oxidationshaarfarben, die m-Phenylendiamin oder dessen Salze enthalten, sind nach Maßgabe der TRGS 440 durch andere, weniger gefährdende Produkte zu ersetzen, da diese Inhaltsstoffe wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zur Besorgnis Anlass geben.
5 Gefahrstoffverzeichnis
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen, mit denen im Betrieb umgegangen wird bzw. die freigesetzt werden können. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Mengen keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.
(2) Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu geben. Es dokumentiert das Ergebnis der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 und 3 GefStoffV. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage für die Arbeitsbereichsanalyse, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz dienen. Ebenso kann die Betriebsanweisung (siehe Anlage 2) die Aufgabe des Gefahrstoffverzeichnisses übernehmen, wenn die im Betrieb pro Zeit verbrauchten Mengen der dort genannten Stoffgruppen ergänzt werden.
(4) Im Friseurhandwerk sind nur solche Produkte im Gefahrstoffverzeichnis zu führen, die im Betrieb offen verwendet werden, nicht jedoch diejenigen Produkte, die für die Abgabe an Kunden in geschlossenen Verpackungen vorgesehen sind.
6 Schutzmaßnahmen
6.1 Allgemeine Grundsätze
(1) Bei der Vermeidung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen (insbesondere sensibilisierenden Stoffen) sowie gegenüber Feuchtarbeiten haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zur Vermeidung von Haut- und Atemwegskontakten sind alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen.
6.2 Technische Schutzmaßnahmen
(1) Für Friseurräume ist eine geeignete Raumlüftung vorzusehen. Sofern die Gefährdungsermittlung keine anderen Hinweise ergibt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass eine Frischluftmenge von 100 m3/h je Mitarbeiter ausreichend ist. Für die Auslegung der Lüftung sind dann die mit Friseurarbeiten beschäftigten Personen maßgeblich. Die Lüftung kann durch Abluftventilatoren, natürliche Querlüftung. oder eine Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) erreicht werden und muss jederzeit, also auch im Winter, gewährleistet sein.
Für Misch- und Umfüllarbeiten sind eigens dafür vorgesehene Arbeitsplätze einzurichten. Die Arbeitsplatte muss aus flüssigkeitsdichtem, abwaschbarem Material bestehen. Sofern ausschließlich Verfahren für Misch- und Umfüllarbeiten angewendet werden, durch die keine gefährlichen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe freigesetzt werden können (z.B. geschlossene Systeme), kann von der Einrichtung von Misch- und Umfüllarbeitsplätzen abgesehen werden.
(3) Für die Beschäftigten muss ein spezieller Handwasch- und Handpflegeplatz mit temperaturregulierbarem Wasseranschluss zur Verfügung stehen. Dieser Platz muss mit Mitteln zum Hautschutz, zur Hautreinigung und zur Hautpflege sowie weichen Einmalhandtüchern ausgestattet sein.
(4) Gesundheitliche Gründe erfordern unter den Bedingungen des Friseurhandwerks die Bereitstellung von leicht erreichbaren Pausenräumen bei jeder Anzahl von Beschäftigten. Hierbei muss es sich um allseits umschlossene Räume handeln, in denen Gefahrstoffe weder aufbewahrt noch angewendet werden dürfen.
6.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit (z.B. Haare waschen) soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu verringern. Dies gilt für alle Beschäftigten in gleichen Maße: also auch für Auszubildende und ungelernte Mitarbeiter.
(2) Die Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Anzustreben ist ein geeigneter Wechsel von Feuchtarbeiten mit anderen Tätigkeiten.
6.4 Persönliche Schutzausrüstung
(1) Bei folgenden Tätigkeiten sind den Arbeitnehmern geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, die von den Arbeitnehmern zu tragen sind 1 :
(2) Bei der Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen ist auf folgende Kriterien zu achten (siehe auch BGR 195 (früher ZH 1/706), DIN EN 420 und DIN EN 374):
(3) Schutzhandschuhe (z.B. aus Polyethylen (PE)), die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, sind nach Gebrauch zu entsorgen und dürfen keinesfalls wieder verwendet werden.
(4) In jedem Friseursalon ist ein Hautschutzplan an gut sichtbarer Stelle auszuhängen (z.B. am Handpflegeplatz). In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Anlage 1 stellt einen exemplarischen Hautschutzplan dar. Voraussetzung für die Übernahme ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten samt Schutzmaßnahmen enthalten sind.
(5) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer bei der Auswahl der geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.
7 Hygiene
(1) In Arbeitsräumen sollen aus hygienischen Gründen Beschäftigte nicht essen, trinken oder rauchen.
(2) Arm- oder Handschmuck darf bei der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch Einwirkung von Feuchtigkeit oder Chemikalien die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonderes begünstigt wird.
(3) Es ist darauf zu achten, dass wässrige Lösungen, die hautschädigende Stoffe oder Zubereitungen enthalten, nicht auf der Haut eintrocknen, sondern abgewaschen werden, da durch das Verdunsten des Wassers die Schadstoffkonzentration auf der Haut stark ansteigt.
(4) Die Verwendung von benutzten Kundenhandtüchern zur Trocknung der Hände ist zu untersagen, da Verunreinigungen mit hautgefährdenden Stoffen nicht ohne weiteres zu erkennen sind.
8 Betriebsanweisung
(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit haut- oder atemwegsschädigenden Stoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (auch bezüglich Feuchtarbeiten) festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
(2) Anlage 2 stellt eine exemplarische Betriebsanweisung dar. Voraussetzung für die betriebliche Verwendung dieser Vorlage ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten und die im Betrieb festgelegten Schutzmaßnahmen enthalten sind. Sind im Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, so ist die Betriebsanweisung auch in einer Sprache abzufassen, die sie verstehen.
9 Unterweisung
(1) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit haut- oder atemwegsschädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen (auch bezüglich Feuchtarbeiten) unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Inhalt der Unterweisungen sind die Themen, die Gegenstand der Betriebsanweisung sind. Darüber hinaus ist die Behandlung folgender Themen erforderlich:
(3) Über die mindestens einmal jährlich erfolgende Unterweisung hinaus hat der Arbeitgeber die sachgemäße Anwendung von Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen zu überwachen. Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten dazu auffordern, auf betriebsspezifische gesundheitliche Gefahren hinzuweisen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
10 Arbeitsmedizinische Betreuung
(1) Beschäftigte, die Friseurarbeiten ausführen, sind arbeitsmedizinisch zu beraten. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Früherkennung von Haut- und Atemwegserkrankungen gerichtet werden.
(2) Die Beschäftigten sind, falls erforderlich, auf die Möglichkeiten arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen hinzuweisen. Hinweise für die Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen geben der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 24 (Hauterkrankungen, mit Ausnahme von Hautkrebs) in Verbindung mit BGI 504.24 (ZH 1/ 600.24) und der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 23 (Obstruktive Atemwegserkrankungen) in Verbindung mit BGI 504.23 (ZH 1/ 600.23).
11 Quellenverzeichnis
[1] Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 20.03.1975, BGBl. I Seite 729, zuletzt geändert durch ÄndVO vom 04.12.1996 (BGBl. I S. 1841)
[2] Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26.10.1993 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 932):
[3] TRGS 531 "Feuchtarbeiten" Ausgabe September 1996 (BArbBl. Heft 9/1996, S. 65-67)
[4] TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung Ausgabe März 2001 BArbBl. Heft 3/2001 S. 115-112; berichtigt: BArbBl. Heft 4/2001, S. 108
[5] TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen Ausgabe März 1998 BArbBl. Heft 3/1998, S. 53- 56; mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 3/1999, S. 62
[6] Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen Schriftenreihe "Grundlagen der Prävention" Nr. GP 5.7 (Ausgabe Februar 1998), Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Hamburg
[7] TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen" Ausgabe Februar 2000 BArbBl. Heft 2/2000; S. 65-73
[8] TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" Ausgabe Februar 2000 BArbBl. Heft 2/2000, S. 73-78
[9] Gruppenmerkblätter kosmetische Mittel für den Friseur, Herausgeber Industrieverband Körper- und Waschmittel e. V. (1KW) und Industrieverband Friseurbedarf e. V. (IVF), Frankfurt; 4. Auflage, Sept. 1999
[10] TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" Ausgabe Dezember 1997 BArbBl. Heft 12/1997, S. 49-58
[11] Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 5 "Lüftung" Ausgabe Oktober 1979
[12] Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195), aktuelle Fassung 1995, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Sankt Augustin
[13] DIN EN 420; Ausgabe 6/ 94, Allgemeine Anforderungen für Handschuhe; Beuth-Verlag, Berlin
[14] DIN EN 374, Teile 1-3 Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen, Beuth-Verlag, Berlin
[15] Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGG 904), Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Sankt Augustin
[16] Auswählkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen BGI 504, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Sankt Augustin
[17] TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte", Ausgabe Oktober 2000 BArbBl. Heft 10/2000 S. 34-63, zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/2001 S. 86
[18] TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" Ausgabe März 2001 S. 107, geändert BArbBl. Heft 9/2001 S. 96
[19] TRGS 901 Begründungen zur Bewertung von Stoffen als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
[20] TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" Ausgabe Dezember 1997 BArbBl. Heft 12/1997 Seite 65-67, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 2/2000 S. 90.
[21] TRGS 908 Begründungen zur Bewertung von Stoffen als sensibilisierend
[22] EWG - Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 (67/548/EWG) Stand 25. April 2000 (2000/33/EG) ABl. Nr. L 136 vom 08.06.2000 S. 90.
[23] Bedarfsgegenständeverordnung BGBl. I S. 866 in der Fassung vom 23.12.1997 (BGBl. I S. 796).
1 ) Informationen über geeignete Schutzhandschuhe können bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Präventionsdienste) angefordert werden.