Regelwerk

TRGS 553 - Holzstaub: Textvergleich der Fassungen 08.08.2008 zu 12.12.2022

Fassung vom 08.08.2008Fassung vom 12.12.2022
TRGS 553 - HolzstaubTRGS 553 Holzstaub
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe August 2008
Fassung vom 11. Juli 2022
(GMBl. Nr. 46/47 vom 22.09.2008 S. 955; 11.07.2022 S. 950 aufgehoben)(GMBl. Nr.42 vom12.12.2022 S.950)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vomDie Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesichertearbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung undKennzeichnung, wieder.
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfA-Med) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales(BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben (z.B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos).(1) Diese TRGS gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben (z.B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos).Belastete Althölzer, z.B. durch Holzschutzmittel belastet, fallen nicht unter den Geltungsbereich dieser TRGS.
(2) Sie beschreibt Schutzmaßnahmen einschließlich Wirksamkeitskontrolle bei Tätigkeiten mit Stäuben von Hartholz (z.B. Buchen- und Eichenholz), die beim Menschen Krebs erzeugen können (TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren"), und sonstigen Hölzern, deren Stäube als krebsverdächtig eingestuft sind (TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Gefahrstoffe").(2) Sie beschreibt Schutzmaßnahmen einschließlichder erforderlichen Wirksamkeitsüberprüfung bei Tätigkeiten mitHolzstaub. Unter Holzstaub fallen Hartholzstäube nach TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oderVerfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 GefStoffV" undWeichholzstäube nach TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender,keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" oderMischungen aus beiden.
(3) Auch bei Einhaltung des Standes der Technik ist ein Gesundheitsrisiko, insbesondere ein Krebsrisiko, nicht gänzlich auszuschließen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Holzstaub-Konzentration sind daher anzustreben.
(4) Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter sind im "Jugendarbeitsschutzgesetz" bzw. in der "Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz" (Mutterschutzarbeitsschutzverordnung) oder im "Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter" (Mutterschutzgesetz) geregelt.
(5) Holzstaub kann zusammen mit Luftsauerstoff explosionsfähige Atmosphären bilden. Deshalb sind zusätzlich zu den Staubschutz- auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Diese TRGS enthält keine Beschreibung der notwendigen Maßnahmen für den Brand- und Explosionsschutz TRGS 720 "Gefährliche explosionsgefährliche Atmosphäre - Allgemeines" und BGI 739 "Holzstaub".(3) Holzstaubist brennbar und kann zusammen mit Luftsauerstoff explosionsfähigeAtmosphäre bilden. Deshalb sindggf. auchMaßnahmen zum Brand- undExplosionsschutz erforderlich. Diese Maßnahmensind in dieser TRGSnicht beschrieben:
Für Maßnahmen zum Brandschutz siehe TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen".
Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, so sind in der Gefährdungsbeurteilung explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ermitteln (§ 6 Absatz 4, § 11 Absatz 1 bis 3 und Anhang I Nummer 1.6 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 720 ff.). Für Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne siehe DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne".
(6) Wegen der möglichen sensibilisierenden Wirkung bestimmter Holzstäube und der notwendigen Schutzmaßnahmen wird auf die TRGS 401 " Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe" und die TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" verwiesen.(4) Wegen der möglichen sensibilisierenden Wirkung bestimmter Holzstäube und der notwendigen Schutzmaßnahmen wird auf die TRGS 401"Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", TRGS 406 "SensibilisierendeStoffe für die Atemwege" und die TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierenderStoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen" verwiesen.
(5) Für Jugendliche gelten zusätzlich die besonderen Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG), für werdende und stillende Mütter zusätzlich die besonderen Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG).
2 Begriffsbestimmungen2 Begriffsbestimmungen
(1) Als einatembarer Staub gilt der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird. Holzstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 100 µm gilt als einatembarer Staub nach der DIN EN 4811.(1) Als einatembarer Staub gilt der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird. Holzstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 100 µm gilt als einatembarer Staub nach der DIN EN481 "Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel".
(2) Schichtmittelwert ist die Konzentration von Holzstaub, bezogen auf eine achtstündige Arbeitsschicht.(2) Schichtmittelwertim Sinne dieser TRGS ist diedurchschnittliche Konzentration vonHolzstaub in der Luft am Arbeitsplatz bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche.
(3) Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei der überwiegenden Anzahl der Anlagen bzw. Arbeitsplätze als Schichtmittelwert eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger eingehalten werden. Entsprechende Arbeitsbereiche gelten als staubgemindert.(3)Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist derGrenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentrationeines Stoffes in der Luftam Arbeitsplatz in Bezug auf eine Arbeitsschicht. Im Folgenden wird der entsprechend verkürzte Begriff "AGW" verwendet. Der AGW für Hartholzstaub liegt bei 2 mg/m3in der einatembaren Staubfraktion. Mit dem AGW wird der BOELV (binding occupational exposure limit value) gemäß Richtlinie (EU) 2017/2398 umgesetzt. Bei einer Mischung von Hartholzstäuben mit anderen Holzstäuben gilt der AGW für Hartholzstaub für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.
(4) Der Kurzzeitwert ergänzt den AGW, indem er die Konzentrationsschwankungen um den Schichtmittelwert nach oben hin sowie die Dauer und Häufigkeit beschränkt. Der Überschreitungsfaktor für Hartholzstaub beträgt 8. Nähere Erläuterungen zum Umgang mit dem Kurzzeitwert sind in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" zu finden.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilungund Wirksamkeitsüberprüfung
(1) Bei Tätigkeiten mit Holzstäuben hat der Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vor Aufnahme der Tätigkeit die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Auch die mögliche Gefährdung anderer Beschäftigter, die Holzstäuben ausgesetzt sein können, ist zu berücksichtigen.
(1) Der Arbeitgeber hat die für die Beurteilung der Gefährdung und die Festlegung der Maßnahmen erforderlichen Informationen über die Be- und Verarbeitung von Hölzern zu ermitteln. Die Beschäftigten dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Voraussetzungen zur Einhaltung des Standes der Technik sind in den Anlagen 1, 2 und 4 beschrieben.(2) Der Arbeitgeber hatvor Aufnahme der Arbeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind bei Holzstaub dieinhalative Exposition, dieArt undDauer derTätigkeiten sowie weitere relevante Randbedingungen, wie zum Beispiel dieÜberprüfung der Wirksamkeit vonAbsaugeinrichtungen, schwere körperliche Arbeiten oder das Tragen belastender persönlicher Schutzausrüstung, zubeurteilen. Der AGW ist bei der Gefährdungsbeurteilung undzur Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmenzu berücksichtigen und einzuhalten. Weitergehende Maßnahmen zurMinimierung derHolzstaubkonzentration sindanzustreben. Anforderungen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen enthält die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Werden Maschinen z.B. inMuseen kurzzeitig zu Vorführzwecken betrieben, kann eine geringe Gefährdung im Sinne der TRGS 400 vorliegen. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
(2) Ermittelt werden müssen:
Art, Ausmaß und Dauer der Exposition gegenüber Holzstäuben.(3) Zur Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen müssen Art, Ausmaß und Dauer der Exposition gegenüberHolzstäuben ermittelt werden. Das Ausmaß der inhalativen Exposition ist nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: inhalative Exposition" zu bestimmen. Sind die in den Anhängen 1, 2 und 4 beschriebenen Bedingungen erfüllt, kann auf Messungen verzichtet werden, da der AGW einschließlich der Kurzzeitwertanforderung eingehalten wird.
Das Ausmaß der Exposition kann durch personenbezogene Messungen ermittelt werden.
Auf Messungen kann verzichtet werden, wenn die in Anlagen 1, 2 oder 4 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf Messungen kann auch verzichtet werden, wenn eine Exposition nach Nummer 4.2 Abs. 5, 8 und 9 nachgewiesen wird.
Arbeitsbedingungen an Maschinen und Anlagen (dazu gehört z.B. auch die Überprüfung der Wirksamkeit von Absaugeinrichtungen), mit denen der Stand der Technik und der Arbeitshygiene eingehalten werden kann.
Tätigkeiten, bei denen Atemschutz zu tragen ist.
(3) Neben den in Nummer 4 beschriebenen Maßnahmen sind auch die in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" beschriebenen Grundsätze zur Verhütung von Gefährdungen sowie die dort festgelegten Grundmaßnahmen und ergänzenden Schutzmaßnahmen zu beachten.(4) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind neben den inAbschnitt 4 beschriebenen Maßnahmen auch die in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" beschriebenen Grundsätze zur Verhütung von Gefährdungen sowie die dort festgelegten Grundmaßnahmen und ergänzenden Schutzmaßnahmen zu beachten.
(5) Der Arbeitgeber hat regelmäßig - mindestens jedoch einmal jährlich - zu überprüfen (Wirksamkeitsüberprüfung),
ob die festgelegten Maßnahmen und Bedingungen gemäß Abschnitt 3 Absatz 3 und 4 durchgeführt wurden bzw. eingehalten sind und
ob die festgelegten Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind.
(4) Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.(6) Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungsowie der Wirksamkeitsüberprüfung sindschriftlich zu dokumentieren.Die Ergebnisse aller Ermittlungen zur inhalativen Exposition sind aufzubewahren und den Beschäftigten gemäß TRGS 400 zugänglich zu machen. In der Dokumentation muss dargelegt werden, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die durch Holzstaub bedingten Gefährdungen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern.
(7) Ergibt die Ermittlung der Expositionshöhe von Holzstäuben den Befund, dass der AGW oder die Kurzzeitwerte überschritten werden, muss, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht zu einer Einhaltung des AGW führen, geeigneter Atemschutz zur Verfügung gestellt und verpflichtend getragen werden. Außerdem sind die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der GefStoffV bei Überschreitung des AGW zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen nach § 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a GefStoffV zu dokumentieren.
(8) Über Beschäftigte, die gegenüber Hartholzstaub oder hartholzhaltigem Mischstaub (Mischung aus Hart- und Weichholzstaub) exponiert sind und bei denen eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit besteht, hat der Arbeitgeber nach § 14 Absatz 3 GefStoffV ein Verzeichnis zu führen und dieses 40 Jahre lang nach Ende der Exposition aufzubewahren (z.B. bei Überschreitung des AGW durch Eintrag in eine Liste, Eingabehilfe der Unfallversicherungsträger oder in die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)). Das
Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren. Näheres regelt die TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B". Wird am Arbeitsplatz bzw. im Arbeitsbereich kein Hartholz nach TRGS 906 verarbeitet, entfallen die Verpflichtungen nach Abschnitt 3 Absatz 8 und Abschnitt 6 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a oder e.
(9) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein.
(10) Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt soll an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden, insbesondere bei Verfahren und Tätigkeiten, die eine Freisetzung krebserzeugender Hartholzstäube oder sensibilisierender Holzstäube wie z.B. Abachi erwarten lassen. Die Beteiligung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung kann je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie kann von kurzen Stellungnahmen bis hin zur umfänglichen Mitarbeit im Auftrag des Arbeitgebers reichen (siehe Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention"). Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin unterstützt und berät in diesem Fall, insbesondere im Hinblick auf:
krebserzeugende Eigenschaften von Hartholzstäuben (Adenokarzinom der inneren Nase und Nasennebenhöhlen),
mögliche sensibilisierende und irritative Eigenschaften von Holzstaub (siehe TRGS 907),
Belastungen durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz),
arbeitsmedizinische Vorsorge nach Abschnitt 6,
spezielle Fragestellungen bei besonderen Personengruppen, wie z.B. Jugendlichen oder Menschen mit gesundheitlichen Vorbelastungen z.B. der Atemwege,
Festlegung besonderer Regelungen für schwangere Frauen bei Exposition gegenüber Hartholzstäuben,
Beurteilung der inhalativen Belastung bei Arbeitsplätzen mit dauerhaft erhöhter Beanspruchung des Herz-Kreislauf- bzw. Atmungssystems durch körperlich anstrengende Arbeiten mit Belastung großer Muskelgruppen (z.B. Heben und Tragen von Lasten).
(11) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge gewonnenen Erkenntnisse (soweit diese vorliegen) sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen zu berücksichtigen. Das Recht auf die Einsicht in individuelle Untersuchungsergebnisse kann der Arbeitgeber aus dieser Vorgabe jedoch nicht ableiten.
4 Schutzmaßnahmen4 Schutzmaßnahmen
4.1 Staubgeminderte Arbeitsbereiche4.1Grundsätzliche Anforderungen
(1) Bedingungen für staubgeminderte Betriebsarten/Arbeitsbereiche sind in Anlage 1, für stationäre Maschinen in Anlage 2 und für Schleifarbeitsplätze in Anlage 4 aufgeführt.(1)Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Als Mindestforderungen sinddie inAnhang I Nummer 2.3 GefStoffV undAbschnitt 9 TRGS 500 genannten Maßnahmen umzusetzen.
(2) Liegen staubgeminderte Arbeitsbereiche vor, sind Kontrollmessungen nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" nicht erforderlich.(2)Sind die Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten Holzstaub ausgesetzt, sindzur Verhinderung oder Minimierung derdadurch bedingten Gefährdungengeeignete Schutzmaßnahmen erforderlich.Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen richtet sich nach dem STOP-Prinzip:
Substitutionsprüfung: Prüfen der Verwendung einer weniger gefährlichen Holzart sowie Auswahl von weniger stauberzeugenden Bearbeitungsverfahren (Abschnitt 4.2), siehe auch TRGS 600 "Substitution",
Technische Schutzmaßnahmen wie lüftungstechnische und bauliche Maßnahmen (Abschnitt 4.3),
Organisatorische Maßnahmen und Hygienemaßnahmen (Abschnitt 4.4) und
Personenbezogene Schutzmaßnahmen (Abschnitt 4.5):
Die Maßnahmen sind so auszulegen, dass der AGW für Hartholzstaub eingehalten wird. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Exposition im Sinne des Minimierungsgebotes weiter abgesenkt werden kann. Ist die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht ausreichend, ist eine Kombination von Maßnahmen zu ergreifen. Vorrang hat die Umsetzung einer Kombination technischer/organisatorischer Maßnahmen vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung. Eine Ausbreitung des Holzstaubes auf unbelastete Arbeitsbereiche ist zu verhindern.
4.2 Absaugung4.2Substitutionsprüfung: Auswahl von weniger stauberzeugenden Bearbeitungsverfahren
Der Arbeitgeber hat unter Beachtung des Standes der Technik zu prüfen, ob Bearbeitungsverfahren/-maschinen eingesetzt werden können, bei denen Holzstaub nicht oder in geringerem Umfang freigesetzt wird. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Siehe TRGS 600.
4.3 Technische Schutzmaßnahmen wie lüftungstechnische und bauliche Maßnahmen
(1) Vorrangig sind technische Schutzmaßnahmen umzusetzen.
(1) Grundsätzlich ist bei allen spanabhebenden Bearbeitungsverfahren, z.B. an Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätzen eine Absaugung notwendig. Dabei muss nach dem derzeitigen Stand der Technik eine Konzentration für Holzstaub in der Luft am Arbeitsplatz (Schichtmittelwert) von 2 mg/m3 oder weniger eingehalten werden. Die Konzentration für Holzstaub in der Luft ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.(2) Grundsätzlich ist bei allen spanabhebenden Bearbeitungsverfahren, z.B. an Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätzen einewirksame Absaugung notwendig. Dabeiist derAGW fürHartholzstaub inHöhe von 2 mg/m3als einatembarer Staub einzuhalten.
(2) Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sind Messungen der Luftgeschwindigkeiten an den Absauganschlüssen notwendig, um die Wirksamkeit der Absaugung festzustellen. Dies ist zu dokumentieren.
(3) Mindestens täglich ist eine Prüfung von Absaug-, Aufsaug- und Abscheideeinrichtungen auf augenscheinliche Mängel vorzunehmen.
(4) Mindestens einmal monatlich ist eine Funktionskontrolle durchzuführen, z.B. durch Kontrolle
der Erfassungselemente auf Beschädigungen,
der Förderleitungen auf Beschädigungen und Verstopfungen,
der Filter auf Beschädigungen und Verstopfungen sowie
der Abreinigungs- und Austragseinrichtungen auf Funktion. Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist einmal jährlich zu dokumentieren.
(5) Eine Abweichung von Nummer 4.2 Abs. 1 - 4 ist zulässig, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die (spanabhebende) Bearbeitung an Maschinen und Anlagen auf Grund
der geringen Emission von einatembarem Holzstaub,
deren Aufstellung bzw. Position im Betrieb oder im Freien,
der geringen Zerspanungsleistung oder
der geringen Laufzeiten
insgesamt eine Exposition der Beschäftigten ergibt, bei der eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten wird. Beispiele für solche Maschinen und Anlagen sind in Anlage 3 aufgeführt.(3) Beim Betrieb vonholzstaubgeprüften Maschinen kann davon ausgegangen werden, dass der AGW eingehalten wird.Nicht holzstaubgeprüfte Maschinen, die den AGW nicht einhalten, sindnachzurüsten oder mit orts veränderlichen Entstaubern zu betreiben.
(6) Der Arbeitgeber hat die o.g. Bedingungen zu prüfen und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
(7) In Anlage 4 sind Konstruktionsmerkmale und Voraussetzungen zur Einhaltung eines Schichtmittelwertes von 2 mg/m3, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer Absaugungen nicht zulassen, für Handschleifarbeitsplätze beschrieben.(4) Grundsätzlich ist bei Handschleifarbeiten auf abgesaugten Arbeitstischen zu arbeiten. Ist dies z.B. aufgrund der Größe oder Form der Werkstücke nicht möglich, sind abgesaugte Handschleifklötze zu verwenden. InAnhang 4 sind Konstruktionsmerkmale und Voraussetzungen zur Einhaltungdes AGW von 2mg/m3 für Handschleifarbeitsplätze beschrieben.
(8) Folgende handgeführten Holzbearbeitungsmaschinen müssen an ein Absauggerät (Mobilentstauber) angeschlossen werden:(5) Folgendehandgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen an ein Absauggerät(Mobilentstauber Staubklasse M) angeschlossen werden:
Handkreissäge, Handkreissäge,
Handhobelmaschine, Handhobelmaschine,
Handoberfräsmaschine und Handoberfräsmaschine und
Handschlitzfräse/Flachdübelfräsmaschine. Handschlitzfräse/Flachdübelfräsmaschine.
(9) Folgende Maschinen müssen mit einer integrierten Absaugung mit Staubbeutel (Papier) - bei mehr als einer halben Stunde pro Schicht, jedoch Absaugung über Staubsauger/Mobilentstauber - und zusätzlicher Absaugung über Absaugtisch abgesaugt werden:(6) FolgendeSchleifmaschinen müssen mit einer integrierten Absaugung mit Staubbeutel (Papier) - bei mehr als einer halben Stunde proSchicht jedochmit einer Absaugung über Staubsauger/Mobilentstauber(Staubklasse M) betrieben werden - undsollen bei stationären Arbeiten mit einer zusätzlichen Absaugung übereinen abgesaugten Arbeitstisch abgesaugt werden:
Handbandschleifmaschine, Handbandschleifmaschine,
Exzenterschleifmaschine und Exzenterschleifmaschine und
Schwingschleifmaschine. Schwingschleifmaschine.
4.3 Luftrückführung(7) Luftrückführung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Luft ausreichend gereinigt ist. Anlagen mit Luftrückführungdürfen nur verwendet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
eine Rückluft/Abluft-Weiche ist vorhanden,
ausreichende Luftreinigung wird sichergestellt durch z.B. ständige Reststaubgehaltsüberwachung oder wöchentliche Prüfung der Filterelemente auf Beschädigung,
Luftrückführung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Luft ausreichend gereinigt ist und auf Abluft umgeschaltet werden kann. Dies ist der Fall, wenn Filtermaterial mit einem Durchlassgrad < 0,5 % verwendet wird und die Filterflächenbelastung 150 m3/m2h nicht überschreitet. Filtermaterial mit einem Durchlassgrad < 0,5 % wirdverwendet, und die Filterflächenbelastung 150 m3/m2hwird nicht überschritten. Für Filtermaterial der Staubklasse M gilt das für eine Flächenbelastung < 200 m3/m2h. Bei Absaugeinrichtungen, die nichtzum Betrieb in Innenräumen vorgesehen sind, muss automatisch auf Abluft umgeschaltet werden können. Die Überwachung des Reststaubgehalts in der Rückluft erfolgt nach der DIN EN 12779 z.B. durch optische Sensoren oder Polizeifilter.
(8) Entstauber für den ortsveränderlichen Betrieb der Staubklasse M sind zur Absaugung z.B. von Handmaschinen zulässig.
4.4 Reinigung4.4Organisatorische Maßnahmen und Hygienemaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsgeräte, Maschinen und lüftungstechnische Einrichtungen in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten. Die Beschäftigten haben diese bestimmungsgemäß zu verwenden.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Maschinen, Werkstücke und Arbeitsbereiche, die mit Holzstaub verunreinigt sind, regelmäßig gereinigt werden. Abblasen und trockenes Kehren von Holzstaub und -spänen sind nicht zulässig, Staubgeminderte Aufsaugverfahren mit geprüften Entstaubern oder Industriestaubsaugern der Klasse M sind anzuwenden.(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Maschinen, Werkstücke undArbeitsbereiche sowie Arbeitskleidung, die mit Holzstaub verunreinigt sind, regelmäßig gereinigt werden. Abblasen und trockenes Kehren von Holzstaub und -spänen sind nichtzulässig. Staubarme Aufsaugverfahren mit geprüften Entstaubern(H3) oder Industriestaubsaugern der Klasse M sind anzuwenden.Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind konkrete Reinigungsintervalle festzulegen.
(3) Staubablagerungsmöglichkeiten in den Arbeitsbereichen sind zu minimieren.
4.5 Persönliche Schutzmaßnahmen (Atemschutz)
(4) Arbeitsbereiche mit hoher Holzstaubbelastung sind von denen mit niedriger möglichst zu trennen.
(1) Bei Tätigkeiten, bei denen der Schichtmittelwert von 2 mg/m3 nicht eingehalten wird, sind vorrangig alle Möglichkeiten weiterer Minimierung durch technische Schutzmaßnahmen (z.B. Optimierung der Absaugung, Stauberfassungselemente) und organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Reinigung, Minimierung von Ablagerungsmöglichkeiten für Staub, Trennung von Arbeitsbereichen) auszuschöpfen. Bei Tätigkeiten, bei denen alle Möglichkeiten weiterer technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, bei denen aber dennoch der Schichtmittelwert von 2 mg/m3 nicht eingehalten werden kann, ist den Beschäftigten zu tragende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Dies ist unabhängig von der Einhaltung des Schichtmittelwertes auch dann der Fall, wenn Maschinen und Anlagen betrieben werden, an denen nach dem Stand der Technik nur ein Schichtmittelwert von 5 mg/m3, nicht aber von 2 mg/m3 eingehalten werden kann. Zu diesen Maschinen, an denen immer Atemschutz getragen werden muss, gehören:(5) BeiMaschinen mit einer hohen Holzstaubfreisetzung istim Rahmen derGefährdungsbeurteilung die Einhaltung desAGW durch Laufzeitbegrenzungen sicherzustellen. Bei Maschinen,die bei Betrieb den AGW nur bei eingeschränkter zeitlicher Nutzung einhalten, kommt Anhang 6 zur Anwendung.
Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
(6) Der Arbeitgeber hat für holzstaubfreisetzende Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen (siehe Abschnitt 5).
Tischbandsägemaschinen,
(7) Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Freisetzung und Aufwirbelung von Staub vermieden wird, z.B. durch Verwendung geprüfter Industriestaubsauger der Staubklasse M.
Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,(8) Es ist sicherzustellen, dass Holzstaub sachgerecht gelagert und entsorgt wird. Es müssen wirksame Vorkehrungen getroffen werden, um Fehlgebrauch oder die Freisetzung von Holzstaub zu verhindern. Die Lagerung ist nur in geschlossenen Behältern oder fest zugebundenen Sammelsäcken zulässig. Geräte, in die ein Staubsammelbeutel einzulegen ist, sind nur mit Staubsammelbeutel zu betreiben, da sonst der im Gerät abgeschiedene Staub nichtgefahrlos entnommen werdenkann. Um eine Freisetzung von Holzstaub zu vermeiden, müssen Staubsammelsäcke vor der Entnahme und offene Behälter mit Holzstaub vor den Transport verschlossen werden. Sammelsäcke dürfen nicht überfüllt werden.
Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
Schleif- und Schwabbelböcke,
Rundstabschleifmaschinen und
Parkettschleifmaschinen.2
4.5 Personenbezogene Schutzmaßnahmen
Gleiches gilt für das Wechseln von Filterelementen und Sammeleinrichtungen und Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne.(1) Soweit die in den Abschnitten 4.2 bis 4.4 aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, um den AGW und den Kurzzeitwert einzuhalten, oder deren Umsetzung technisch nicht möglich ist, müssen vom Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten geeignete Atemschutzgeräte bereitgestellt werden. Deren Pflege und Wartung sind sicherzustellen. Die Atemschutzgeräte sind von den Beschäftigten zu tragen. Dies giltinsbesondere beim Wechseln von Filterelementen und Sammeleinrichtungensowie beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne.Die Trageverpflichtung ist in der Betriebsanweisung zu regeln.
(2) Das Tragen von belastendem Atemschutz darf nur von begrenzter Dauer sein und ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Auf Wunsch der Beschäftigten soll ihnen auch bei Einhaltung von 2 mg/m3 persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung gestellt werden. Als Atemschutzgeräte sind, sofern kein Sauerstoffmangel vorliegt, geeignet(2)Für die Auswahl und Verwendung vongeeignetem Atemschutzsind die Regelungen derDGUV Regel 112-190 "Benutzung vonAtemschutzgeräten" zu beachten. Als Atemschutzgerätekönnen in Abhängigkeit von der ermittelten Expositionshöhe geeignetsein:
Halb-/Viertelmasken mit P2-Filter,
partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 und
Filtergeräte mit Gebläse TM 1P oder solche mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P, wenn diese eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen. Filtergeräte mit GebläseTM1P oder solche mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P, wenn diese eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläsesbesitzen,
Halbmasken mit P2-Filter und
partikelfiltrierende Halbmasken FFP2
und höhere Klassen (z.B. P3). Gegen krebserzeugende Stäube ist grundsätzlich die höchste Klasse auszuwählen.
(3) Das Tragen von belastendem Atemschutz darf keine Dauermaßnahme sein und ist für jeden Beschäftigten/ jede Beschäftigte auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Ausreichende Erholzeiten sind vom Arbeitgeber zu gewährleisten. Als belastend gelten Halbmasken mit P2-Filter und partikelfiltrierende Halbmasken FFP2. Als nicht belastend gelten Filtergeräte mit Gebläse TM1P oder solche mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P. Die entsprechenden Regelungen der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
(4) Den Beschäftigten ist auf deren Wunsch hin auch bei Einhaltung des AGW personengetragener/persönlicher Atemschutz zur Verfügung zu stellen.
4.6 Wirksamkeitsüberprüfung der Absaugung
(1) Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sind Messungen der Luftgeschwindigkeiten an den Absauganschlüssen notwendig, um die Wirksamkeit der Absaugung festzustellen. Dies ist zu dokumentieren. Bzgl. Zahlenangaben (Mindestvorgabe) für Luftgeschwindigkeit siehe z.B. Anhang 1 dieser TRGS inkl. Fußnote.
(2) Mindestens täglich ist eine Prüfung von Absaug-, Aufsaug- und Abscheideeinrichtungen auf augenscheinliche Mängel vorzunehmen.
(3) Mindestens einmal monatlich ist eine Funktionskontrolle durchzuführen, zum Beispiel durch Kontrolle:
der Erfassungselemente auf Beschädigungen,
der Förderleitungen auf Beschädigungen und Verstopfungen,
der Filter auf Beschädigungen und Verstopfungen sowie
der Abreinigungs- und Austragseinrichtungen auf Funktion.
Neben der monatlichen Funktionskontrolle muss jährlich eine Funktionsprüfung vorgenommen werden, bei der auch die Luftgeschwindigkeit an den Erfassungselementen ermittelt wird. Diese muss dokumentiert werden.
(4) Eine Abweichung von Abschnitt 4.3 Absatz 1 sowie Abschnitt 4.6 Absatz 1 bis 3 ist zulässig, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die (spanabhebende) Bearbeitung an Maschinen und Anlagen aufgrund:
der geringen Emission von einatembarem Holzstaub ,
deren Aufstellung bzw. Position im Betrieb oder im Freien,
der geringen Zerspanungsleistung oder
der geringen Laufzeiten
insgesamt eine Exposition der Beschäftigten ergibt, bei der der AGW eingehalten wird. Beispiele für solche Maschinen und Anlagen sind in Anhang 3 aufgeführt.
4.6 Betriebsstörungen4.7 Betriebsstörungen
An Absauganlagen mit Luftrückführung muss sichergestellt werden, dass bei Beschädigung des Filtermaterials (Schlauchbruch) der Eintrag von Staub in die Arbeitsräume so gering wie möglich gehalten wird. Dies kann erreicht werden durch eine Reststaubgehaltsüberwachung oder eine wöchentliche Prüfung der Filterelemente auf Beschädigung. Im Störungsfall muss von Rückluft- auf Abluftbetrieb umgeschaltet werden. Beschädigte Filterelemente sind umgehend auszutauschen. Notwendige Reinigungsarbeiten sind vorzunehmen.Anstationären Absauganlagen mit Luftrückführung muss sichergestellt werden, dass bei Beschädigung des Filtermaterials (Schlauchbruch) der Eintrag von Staub in die Arbeitsräume so gering wie möglich gehalten wird. Diesmuss durch eine Reststaubgehaltsüberwachung oder(bei Altmaschinen) eine wöchentliche Prüfung der Filterelemente aufBeschädigung erreicht werden. Im Störungsfall muss von Rückluft- auf Abluftbetrieb umgeschaltet werden. Beschädigte Filterelemente sind umgehend auszutauschen. Notwendige Reinigungsarbeiten sind vorzunehmen.
5 Betriebsanweisung und Unterweisung5 Betriebsanweisung und Unterweisung
(1) Eine Betriebsanweisung ist nach der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten" zu erstellen.(1)Der Arbeitgeber hat gemäß GefStoffV eine Betriebsanweisungfür die Holzbe- und -verarbeitung nachAnhang 5 dieser TRGSschriftlich in verständlicher Form und Sprache zu erstellen undbekanntzumachen. Bei derErstellung von Betriebsanweisungen sind nach § 14 GefStoffV arbeitsbe- reichs- und stoffbezogene Gefährdungen zuberücksichtigen.
(2) Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich über die Gefahren durch Holzstaub sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln nach § 14 Abs. 2 GefStoffV zu unterweisen. Siehe dazu auch Nummer 6 Abs. 3.(2)Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich übereine sichere Arbeitsweise bei der Holzbe- und-verarbeitung mündlich zu unterweisen.Die Unterweisung muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Diese Unterweisung muss folgende Aspekte umfassen:
die bei der Holzbearbeitung jeweils entstehende Holzstaubexposition,
die richtige Anwendung der lüftungstechnischen Einrichtungen (unter anderem erforderliche Luftgeschwindigkeit und korrekte Positionierung der Erfassungselemente),
Reinigungsmaßnahmen bei Staubablagerungen,
die einzusetzende persönliche Schutzausrüstung einschließlich möglicher Tragezeitbegrenzungen,
die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung einschließlich der Erläuterung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe hierzu Absatz 3),
Hygienemaßnahmen, Verhalten bei Betriebsstörungen, Erste Hilfe,
sachgerechte Entsorgung von Holzstäuben.
(3) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge. Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.
(4) Bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser TRGS ist nach ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen oder eine Angebotsvorsorge anzubieten. Daher ist vorrangig der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt oder die Ärztin an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung zu beteiligen. Unter Beteiligung ist nicht zwingend zu verstehen, dass die Ärztin oder der Arzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass durch die Ärztin oder den Arzt eine Schulung für die Personen erfolgt, die die Unterweisung durchführen. Die Beteiligung kann auch durch eine Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Diese Materialen sind außerdem so zu erstellen, dass die Personen, die die Unterweisung durchführen, diese Materialien ohne vertiefte arbeitsmedizinische oder toxikologische Kenntnisse anwenden können.
(5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass insbesondere folgende Inhalte vermittelt werden:
krebserzeugende Wirkung von Hartholzstäuben,
inhalativer Aufnahmeweg von Holzstaub ,
mögliche sensibilisierende Wirkung von Holzstäuben,
medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen können, zum Beispiel bestimmte Vorerkrankungen der Atemwege,
Krankheitsbilder wie zum Beispiel Krebs der inneren Nase, allergischer Schnupfen, Asthma oder chronische Bronchitis, die sich z.B. äußern durch einseitigen chronischen Schnupfen bzw. blutiges Nasensekret bei Krebs der inneren Nase, Fließschnupfen oder Husten bei Asthma,
gesundheitliche Bedeutung einer Mischexposition, das heißt bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Lack- und Lösemitteldämpfen oder einer solchen gegenüber z.B. Schimmel,
Inhalt und Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe Abschnitt 6), Möglichkeit der Wunschvorsorge.
(3) Die Unterweisungen sind zu dokumentieren (Beispiel siehe Anlage 5).(6) Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sindschriftlich zu dokumentierenund von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (Beispiel sieheAnhang 5).Der Nachweis der Unterweisung ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren (siehe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten").
6 Arbeitsmedizinische Vorsorge6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1).
(1) Der Arbeitgeber hat arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass bei Tätigkeiten mit Hartholzstäuben nicht staubgeminderte Verfahren verwendet werden oder nicht sichergestellt werden kann, dass das Kriterium staubgemindert eingehalten wird.(2) Abweichend von Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV ist Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mitHartholzstaub als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahrender Kategorie 1A oder1B nichterforderlich (Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV), da bei Einhaltung des AGW davon ausgegangen werden kann, dassakute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Pflichtvorsorge aufgrund anderer Vorsorgeanlässe bleibt hiervon unberührt.
(3) Vorsorgeanlässe für die Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser Technischen Regel sind insbesondere
Pflichtvorsorge
bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Hartholzstaub, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholzstaub von 2 mg/m3 nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV;
bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub ohne Hartholzanteil, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für einatembaren Staub (E-Staub) von 10 mg/m3 nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV);
bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen);
Angebotsvorsorge
(2) Der Arbeitgeber hat arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig anzubieten, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass eine Bearbeitung von Hartholz erfolgt. Die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten. bei Tätigkeiten mit Hartholzstaub, wenn eineExposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholzstaub von2 mg/m3 eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz2 Nummer 1ArbMedVV);
bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub ohne Hartholzanteil, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für einatembaren Staub (E-Staub) von 10 mg/m3 eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV);
bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Holzstäuben (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe k ArbMedVV);
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für die Beschäftigten eine Beratung nach § 14 Abs. 3 GefStoffV durchgeführt wird, bei der die Beschäftigten über die Angebotsuntersuchungen unterrichtet und auf die besonderen Gesundheitsgefahren hingewiesen werden. Dabei ist den Beschäftigten zu erläutern, dass bei der Verarbeitung bestimmter Holzarten ein Risiko der Entwicklung von Tumoren der Nase gegeben ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der krebserzeugenden Wirkung die Stäube vieler Holzarten zu Sensibilisierungen der Atemwege führen können. Den Beschäftigten sind die Untersuchung und die dabei eingesetzten diagnostischen Verfahren, insbesondere die Nasenendoskopie zu beschreiben. Diese Beratung soll im Rahmen der jährlichen Unterweisung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV durchgeführt werden. beiTätigkeiten, diedas Tragen vonAtemschutzgeräten derGruppen 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 - Einteilung vonAtemschutzgeräten in Gruppen);
(4) Dem Arzt nach § 15 Abs. 3 GefStoffV, der Vorsorgeuntersuchungen vornimmt, sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach § 14 Abs.4 Nr. 3 GefStoffV zu gewähren. nachBeendigung derTätigkeiten mit Exposition gegenüber Hartholzstäuben (Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV; Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte Hartholzstäuben ausgesetzt sind, sindin der TRGS 906 als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren derKategorie 1A oder 1B im Sinne derGefahrstoffverordnung bezeichnet.).
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Staubgeminderte Betriebsarten/Arbeitsbereiche Anlage 1
zu TRGS 553
Staubgeminderte
Betriebsarten/ Arbeitsbereiche AusgenommenArbeitsplätze, Arbeitsbereichean und Tätigkeiten bei denen der AGW eingehalten wird Anhang 1
zur TRGS 553
Anlagen/ Arbeitsplätze bzw. Arbeiten Voraussetzungen für Staubminderung ÜberprüfungBetriebsarten/Arbeitsbereiche Ausgenommen Anlagen/Arbeitsplätze bzw. Arbeiten Voraussetzungen fürEinhaltung des AGW Überprüfung
Betriebe des Schreiner-/ Tischlerhandwerks
Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z.B.Betriebedes Schreiner-/Tischlerhandwerks Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z.B.
1. Betriebs-Schreinereien/ -Tischlereien, Betriebs-Schreinereien/ -Tischlereien,
2. Theaterwerkstätten, Theaterwerkstätten,
3. Baumärkte, Baumärkte,
4. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungswerkstätten,
5. Schulen, Schulen,
6. Behindertenwerkstätten. Behindertenwerkstätten.
Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind generell Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sindnach dem Stand der Technik
1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben, Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
2. Tischbandsägemaschinen, Tischbandsägemaschinen,
3. Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können), Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können, Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben), Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
6. Schleif- und Schwabbelböcke, Schleif- und Schwabbelböcke,
7. Rundstabschleifmaschinen, Rundstabschleifmaschinen,
8. Parkettschleifmaschinen, Parkettschleifmaschinen,sofern sie nicht durch Entstauber der Staubklasse M ab gesaugt werden
sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht mindestens eine Stunde beträgt.sofern dort die Arbeitsdauer in der Schichteine halbe Stunde, bei Tischbandsägemaschinen eine Stundeüberschreitet.
1. Erfassung und Absaugung Erfassung und Absaugung
a) Stationäre spanabhebende Bearbeitungsmaschinen: Stationäre spanabhebendeBearbeitungs- maschinen:
- Forderungen an Absaugung siehe Nummer 4.2 Abs. 1 und Abs. 5 Forderungen an Absaugung sieheAbschnitt 4.3 Absatz 1 undAbsatz 5
- Altmaschinen und nicht geprüfte Neumaschinen siehe Anlage 2. Altmaschinen und nichtholzstaubgeprüfte
Die dort genannten Bedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein. Neumaschinen siehe Anhang 2. Die dort genannten Bedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
- Neumaschinen mit dem Prüfzeichen "staubgeprüft"
siehe letzte Zeile dieser Tabelle Neumaschinen mit dem Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" siehe letzte Zeile dieser Tabelle
b) Elektrowerkzeuge siehe Nummer 4.2 Abs. 8 und 9 Elektrowerkzeuge sieheAbschnitt 4.3 Absatz 4 und5
c) Wenn Luftrückführung, siehe Nummer 4.3 Wenn Luftrückführung, sieheAbschnitt 4.3
d) In Sägewerken müssen die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden. In Sägewerken müssen die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden.
2. Reinigung siehe Nummer 4.4 Reinigung sieheAbschnitt 4.4
3. Messungen, Prüfungen siehe Nummer 4.2 Abs. 2 - 4 Messungen, Prüfungen sieheAbschnitt 4.6
Mindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraussetzungen für staubgeminderten Arbeitsbereich noch vorliegen. Mindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraussetzungen fürdie Einhaltung des AGW noch vorliegen.
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Gatterführern in Sägewerken Ausgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche vonAnlagenführern in Sägewerken Ausgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "staubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt. 1. Maschine oder Anlage muss entsprechend der Betriebsanleitung betrieben werden.Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen"holzstaubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt.
Maschine oder Anlage muss entsprechend der Betriebsanleitung betrieben werden.
2. Gesamtabsaugquerschnitt Summe der Einzelabsaugquerschnitte Gesamtabsaugquerschnittz Summe der Einzelabsaugquerschnitte
3. Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen erreicht mindestens 20 m/s 3 bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit. Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen erreicht mindestens 20m/s1 bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit.
1) In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s) erforderlich sein.
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Bedingungen für staubgeminderte Arbeitsbereiche an stationären Maschinen Anlage 2Bedingungenzur Einhaltung des AGW anArbeitsbereichen von stationären MaschinenAnhang 2
zu TRGS 553zur TRGS 553
Für die grafische Darstellung der Ausführungsbeispiele siehe Homepage der Holz-BG: www.holzbq.de
Hinweis: Weitergehende Informationen finden sich in DGUV Information 209-044 "Holzstaub".
Arbeitsbereich Konstruktionsmerkmale MindestanschlussArbeitsbereich KonstruktionsmerkmaleMindestabsauganschlussquerschnitte soweit vom Hersteller nicht größere Werte gefordert werden
DN Mindestluft-DN Mindestluft-
geschwindigkeitgeschwindigkeit
w 4 Mindestluft-w[m/s] Mindestluft-
volumenstromvolumenstrom
V
Q [m3/h]
Abrichthobelmaschine, Dickenhobelmaschine Hobelbreite < 63 cmAbrichthobelmaschine, Dickenhobelmaschine
Hobelbreite:
< 410 mm
< 520 mm
Hobelbreite > 63 cm 140 mm>520 mm
160 mm 20 m/s 120 mm 20820
20 m/s 1.110 m3/h140 mm 20 1.110
1.450 m3/h160 mm 20 1.450
Tischfräsmaschine Absaugung unter und über dem Tisch.
Tischfräsmaschine Absaugung unter und über dem Tisch. Für Bogenfräsarbeiten sollte ein absaugbarer Bogenfräsanschlag verwendet werden. oben: 120 (125) mmFür Bogenfräsarbeitenist ein absaugbarer Bogenfräsanschlagvorhanden. oben: 120 mm20 1.450
unten: 100 mmunten: 100 mm
Gesamtanschluss: 160 mm 20 m/s 1.450 m3/hGesamtanschluss: 160 mm
bei einer Antriebsleistung von weniger als 2,5 kW oben: 120 mm 20 820
Tisch-/Format- kreissägemaschine Absaugbare Schutzhaube und Absaugung unter dem Tisch oben: 80 mmTischkreissägemaschine/ Formatkreissägemaschine Absaugbare Schutzhaube und Absaugung unter demTisch.
Sägeblattdurchmesser < 250 mm,
Antriebsleistung < 2,5 kW
(Schutzhaube am Spaltkeil)
oben: 40 mm 20 560
unten: 80 mmunten: 80 mm
Gesamtanschluss: 120 (125) mm 20 m/s 820 m3/hGesamtanschluss:100 mm
Sägeblattdurchmesser < 315 mm,
oben: 80 mm(Schutzhaube am Spaltkeil) oben:40 mm20 820
unten: 100 mmunten: 100 mm
Gesamtanschluss: 120 (125)mm 20 m/s 820 m3/hGesamtanschluss: 120mm
Sägeblattdurchmesser > 315 mm,
Die absaugbare Schutzhaube sollte möglichst selbsttätig absinken. oben: 80 mm(getrennte Schutzhaube) oben: 80 mm20 1.110
unten: 120 (125) mmunten: 120 mm
Gesamtanschluss: 140 mm 20 m/s 1.110 m3/hGesamtanschluss: 140 mm
oben: 80 mm
unten: 140 mm
Gesamtanschluss: 160 mm 20 m/s 1.450 m3/h
Pendelkreissägemaschine Absaugkanal unterhalb des Sägespaltes im Tisch, der den Luftstrom in den hinter dem Auflagetisch montierten Absaugfänger umleitet. 120 (125)mm 20 m/s 820 m3/hPendelkreissägemaschine Absaugkanal unterhalb des Sägespaltes im Tisch, der den Luftstrom in den hinter dem Auflagetisch montierten Absaugfänger umleitet. 120mm 20 820
Tischbandschleifmaschine Lattenrost des Auflagetisches durch geschlossene Platte ersetzt. Am Bandeintritt (linke Umlenkung) ist ein Trichter angebracht, der dicht an den Tisch heranreicht. Am Bandaustritt ist die Öffnung im Gehäuse, soweit möglich, geschlossen. Durch eine Leiste im Bereich der Umlenkstelle mit geringem Abstand zum Schleifband werden Wirbel erzeugt, die das Band reinigen. Der seitliche Abstand zwischen Umlenkrolle und Gehäuse ist abgedichtet. An der rechten Rolle wird ein Erfassungselement mit Stutzendurch- messer von 120 mm angebracht. Diese Maßnahme ist bei Maschinen mit einem Absauganschlussdurchmesser von weniger als 160 mm zwingend erforderlich. angetriebene Rolle: 160 mmTischbandschleifmaschineAuflagetisch mit geschlossener Platteanstelle eines Lattenrostes. Am Bandeintritt (linke Umlenkung) ist ein Trichter angebracht, der dicht an den Tisch heranreicht. Am Bandaustritt ist die Öffnung im Gehäuse, soweit möglich, geschlossen. Durch eine Leiste im Bereich der Umlenkstelle mit geringem Abstand zum Schleifband werden Wirbel erzeugt, die das Band reinigen. Der seitliche Abstand zwischen Umlenkrolle und Gehäuse ist abgedichtet. angetriebene Rolle: 160 mm2.260
nicht angetriebene Rolle: 100 mmnichtangetr. Rolle: 100 mm
Gesamtanschluss: 200 mm 20 m/s 2.260 m3/hGesamtanschluss:
oder 200 mm 20
angetriebene Rolle: 180 mm 1.830
Kantenschleifmaschine Angetriebene und nicht angetriebene Umlenkrolle mit Absaugung versehen. Ausnahme: Absaugung nur an der angetriebenen Rolle genügt, wenn der Absauganschlussdurchmesser mindestens 140 mm beträgt. angetriebene Rolle: 100 mmKantenschleifmaschine angetriebene Rolle:
nicht angetriebene Rolle: 100 mmnichtangetr. Rolle:100 mm 100 mm20 1.110
Gesamtanschluss: 140 mm 20 m/s 1.110 m3/hGesamtanschluss:
oder 140 mm
angetriebene Rolle: 140 mm 1.110
Breitbandschleif- maschine Absaugung der einzelnen Schleifbänder über Fänger innerhalb einer geschlossenen Kapsel, zusätzlicher Absauganschluss für evtl. nachgeschaltete Bürstaggregate, Absauganschlussdurchmesser nach Vorgabe des Herstellers. Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/sBreitbandschleifmaschine Absaugung der einzelnen Schleifbänder über Fänger innerhalb einer geschlossenen Kapsel, zusätzlicher Absauganschluss für evtl. nachgeschalteteBürstenaggregate. bei Arbeitsbreite (Angabe pro Aggregat): 20
630 mm: 120 mm
910 mm: 140 mm 820
1.100 mm: 160 mm 1.110
1.350 mm: 180 mm 1.450
1.600 mm: 200 mm 1.830
> 1.600 mm: nach Herstellerangabe (mind. 200 mm) 2.260
Vertikale Plattenaufteilkreis-
Vertikale Plattenaufteil- kreissägemaschine Absaugung des Sägeaggregates über eine das Werkzeug vollständig umschließende Schutzverkleidung, bei großen Zerspanungsleistungen zusätzliche Absaugung hinter der Werkstückauflage über eine Rückwandabsaugung; Durchmesser des Anschlussstutzens bei ausschließlicher Absaugung des Sägeblattes DN 120 mm, mit zusätzlicher Rückwandabsaugung DN 160 mm Sägeaggregat: 120 mmsägemaschine Absaugung des Sägeaggregates über eine das Werkzeug vollständig umschließende Schutzverkleidung, zusätzliche Absaugung hinter der Werkstückauflage über eineRückwandabsaugung. Sägeaggregat: 120 mm20 1.450
Rückwandabsaugung: 120 mmRückwand- oder Randabsaugung für Horizontalschnitte: 120 mm
Gesamtanschluss: 160 mm 20 m/s 1.450 m3/hGesamtanschluss: 160 mm
Horizontale Plattenaufteilkreis-
Horizontale Plattenaufteilkreis- sägemaschine Absaugung des horizontal bewegten Sägeblattes unter dem Tisch über einen mitlaufenden, das Werkzeug möglichst vollständig umschließenden Fänger; Absaugung oberhalb des Tisches über den Druckbalken. Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/ssägemaschine Absaugung des horizontal bewegten Sägeblattes unter dem Tisch über einen mitlaufenden, das Werkzeug möglichst vollständig umschließenden Fänger; Absaugung oberhalb des Tisches über den Druckbalken.200 mm 20
Arbeitsbereich Konstruktionsmerkmale Mindestanschluss
DN Mindestluft-
geschwindigkeit
w 4 Mindestluft-
volumenstrom
V
Gesamtanschluss =
Summe der Einzelanschlüsse* 2.260
Mehrseiten-Fräs- und Hobelmaschine (Kehlmaschine) Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN 120 mm), Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine. Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/sMehrseiten-, Fräs- und Hobelmaschine (Kehlmaschine) Absaugung allerAggregate über jeweils einen das WerkzeugSoweit wie möglich umschließenden Fänger, Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine.Einzelanschluss je Aggregat 120 mm 20
Gesamtanschluss = Summe der Einzelanschlüsse*
Kantenanleimmaschine (handwerkliche Fertigung) Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers, Vollkapselung der Maschine im Bereich der spanenden Bearbeitung (Kappung, Fräsaggregate, Nachbearbeitung durch Schleifaggregate). Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 12 m/s 5 Kantenanleimmaschine (handwerkliche Fertigung) Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Vollkapselung der Maschine im Bereich der spanenden Bearbeitung (Kappung, Fräsaggregate, Nachbearbeitung durch Schleifaggregate).Gesamtanschluss =
Summe der Einzelanschlüsse* 12
Kantenanleimmaschine (industrielle Fertigung) gekapselte Ausführung Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s Kantenanleimmaschine (industrielle Fertigung) gekapselte AusführungGesamtanschluss =
Summe der Einzelanschlüsse*
20
Mehrblattkreissäge- maschine (Vielblattsäge) Vollkapselung der gesamten Maschine, Absaugung der gesamten Kapsel bei Maschinen mit Plattenbandvorschub (oberhalb des Tisches angeordnete Sägewelle), bei Maschinen mit Walzenvorschub (unterhalb des Tisches angeordnete Sägewelle) Absaugung der Sägeblätter auch unter dem Tisch, Absauganschlussdurchmesser nach Vorgabe des Herstellers. Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s Mehrblattkreissägemaschine (Vielblattsäge) Vollkapselung der gesamten Maschine, Absaugung der gesamten Kapsel bei Maschinen mit Plattenbandvorschub (oberhalb des Tisches angeordnete Sägewelle), bei Maschinen mit Walzenvorschub (unterhalb des Tisches angeordnete Sägewelle) Absaugung der Sägeblätter auch unter demTisch. Gesamtanschluss =
Summe der Einzelanschlüsse* 20
Zapfenschneid- und Schlitzmaschine (handwerkliche Fertigung) Absaugung des Sägeblattes mit absaugbarer Schutzhaube und Absaugung unter dem Tisch, Absaugung des Schlitzaggregates über das Werkzeug umschließenden Fänger Sägeblatt:Zapfenschneid- und Schlitzmaschine (handwerkliche Fertigung) Absaugung des Sägeblattes mit absaugbarer Schutzhaube und Absaugung unter dem Tisch, Absaugung des Schlitzaggregates über das Werkzeug umschließendenFänger. Sägeblatt:20 2.260
oben: 80 mmoben: 80 mm
unten: 120 mmunten: 120 mm
Schlitzkasten: 140 mmSchlitzkasten: 140 mm
Gesamtanschluss: 200 mm 20 m/s 2.260 m3/hGesamtanschluss: 200 mm
Zapfenschneid- und Schlitzmaschine (industrielle Fertigung) gekapselte Ausführung Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s Zapfenschneid- und Schlitzmaschine (industrielle Fertigung) gekapselte AusführungGesamtanschluss =
CNC-Oberfräsmaschine bzw. -Bearbeitungszentrum Absaugung aller Einzelaggregate über einen das Werkzeug möglichst vollständig umschließenden Fänger (i.d.R. mit Bürste); Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN >> 120 mm); mindestens Teilkapselung im Bereich der spanenden Bearbeitung; bei hohen Zerspanungsleistungen und/oder ungünstigen Werkzeugeingriffspunkten (z.B. Formfräsarbeiten) ist im Regelfall ein höherer Absaugvolumenstrom (Luftgeschwindigkeit >> 20 m/s), sowie u.U. eine Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine erforderlich. Fachkundige Beratung (z.B. durch die Holz- BG) sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden. Anschlussquerschnitte nach Vorgabe des Herstellers, Gesamtanschluss- querschnitt mindestens gleich der Summe aller Einzelquerschnitte nach Vorgabe des Herstellers, i.d.R. >> 20 m/sSummeder Einzelanschlüsse* 20
Doppelendprofiler Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN >120 mm), Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine, Zusammenfassung der Einzelabsaugungen häufig innerhalb der Kapsel. GesamtanschlussquerschnittDoppelendprofiler Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Vollkapselung oder Einhausung der gesamtenMaschine. Einzelanschluss je Aggregat
Gesamtanschluss =
= Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/sSumme derEinzelanschlüsse 120 mm 20
Topfbandfräsmaschine/ Beschlageinlassmaschine Absaugung über einen Fänger hinter dem Werkzeug 100-120 (125) mm 20 m/s 820 m3/hTopfbandfräsmaschine / Beschlag- Werkzeugeinlassmaschine Absaugungaller Einzelaggregate über einen Fänger hinter demWerkzeug. Einzelanschluss je Aggregat
Gesamtanschluss =
Summe der Einzelanschlüsse 120 mm 20
Drehautomaten Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN >120 mm), Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine. Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s Drehautomaten Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine.Einzelanschluss je Aggregat
Gesamtanschluss =
Summe der Einzelanschlüsse 120 mm 20
Kopierfräsautomaten gekapselte Ausführung Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s Kopierfräsautomaten gekapselte AusführungGesamtanschluss =
Summe der Einzelanschlüsse* 20
Arbeitsbereich Konstruktionsmerkmale Mindestanschluss DN Mindestluft-
geschwindigkeit
w 4 Mindestluft-
volumenstrom
V
Kopierfräsmaschine Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN > 120 mm), Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine. GesamtanschlussquerschnittKopierfräsmaschine Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine.Einzelanschluss je Aggregat
Gesamtanschluss =
= Summe derSumme derEinzelanschlüsse 120 mm 20
Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s
Mehrfachbohrmaschine mit Handbeschickung Absaugtrichter hinter den Bearbeitungswerkzeugen Einzelanschlussquerschnitt:Mehrfachbohrmaschine mit Handbeschickung Absaugtrichter hinter denBearbeitungswerkzeugen. Einzelanschluss je Aggregat
120 mm bis 160 mm
(je nach Zahl der Bearbeitungs- werkzeuge); Gesamtanschlussquerschnitt
= Summe derGesamtanschluss =
Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s
Auslegerkreissäge- maschine Absaugtrichter unterhalb der Schutzhaube (Regelausführung) bzw. Spänefangtrichter hinter der Sägeblattebene (Gehrungsschnitte) 120 mm 20 m/s 1.110 m3/h
Gehrungskappkreissäge- maschine Absaugtrichter unterhalb der Schutzhaube (Regelausführung) bzw. Spänefangtrichter hinter der Sägeblattebene (Gehrungsschnitte) 120 mm 20 m/s 1.110 m3/hSumme derEinzelanschlüsse* 120 mm 20
Furnierkreissägemaschine Absaugung des Sägeblattes unterhalb der Werkzeugebene nach Vorgabe des Herstellers, mindestens jedoch 120 mm 20 m/s Furnierkreissägemaschine Absaugung des Sägeblattes unterhalb derWerkzeugebene. 120 mm 20820
Tischoberfräsmaschine Erfassungselement, das das Werkzeug vollständig umschließt. 100-120 (125) mm 20 m/s 570 m3/h
- 820 m3/h
Langlochbohrmaschine Absaugtrichter unterhalb der Werkzeugebene 120 mm 20 m/s 820 m3/hLanglochbohrmaschine Absaugtrichter unterhalb derWerkzeugebene. 120 mm 20 820
Kettenstemmer Absaugung über Trichter im Bereich der Kettenlagerung nach Vorgabe des Herstellers 20 m/sKettenstemmer Absaugung über Trichter im Bereich der Kettenlagerung nach Vorgabe des Herstellers 20
Profilschleifmaschine Tischeinlage mit Bohrungen und Optimierung des Erfassungselementes unter dem Tisch 100 mm 20 m/s 570 m3/hProfilschleifmaschine Tischeinlage mit Bohrungen und Optimierung des Erfassungselementes unter dem Tisch 100 mm 20 570
Rundstabschleifmaschine Absaugung unterhalb der Werkstückauflage 100 mm 20 m/s 570 m3/hRundstabschleifmaschine Absaugung unterhalb der Werkstückauflage 100 mm
20
570
Schleifbock/ Schwabbelbock Erfassungselement unterhalb der Walzen, Luftleitbleche innerhalb der Haube links: 120 (125) mmSchleifbock/ Schwabbelbock Erfassungselement unterhalb der Walzen, Luftleitbleche innerhalb der Haube links: 120 (125) mm
rechts: 120(125) mmrechts: 120(125) mm
Gesamtanschluss: 180 mm 20 m/s 1.830 m3/h
Tischbandsäge-
maschine 6 a) Tischeinlage mit Bohrungen und Optimierung des Erfassungselementes unter dem Tisch Variante a): 120 mm 20 m/s 820 m3/h
b) evtl. zusätzliches Erfassungselement über dem Tisch Variante b):
unten: 120 mm
oben: 120 mm
Gesamtanschluss: 180 mm 20 m/s 1.830 m3/hGesamtanschluss: 180 mm 20 1.830
* Die erforderlichen Absaugquerschnitte werden herstellerseitig vorgegeben. Sie sind bauartabhängig. In diesem Fall ist Gesamtanschluss die Summe der Einzelabschlüsse.
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Beispiele für Maschinen und Anlagen, an denen eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten wird. Anlage 3Beispiele für Maschinen und Anlagen, an denen derAGW eingehaltenwird Anhang 3
zu TRGS 553zur TRGS 553
Eine Exposition der Beschäftigten, bei der eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten wird, liegt vor bei der Holzbearbeitung an MaschinenBei der Holzbearbeitung annachfolgend aufgeführten Maschinenkann davon ausgegangen werden, dass der AGW bei Einhaltung der genannten Bedingungen eingehalten wird (BGHM Bericht zur Umsetzung der TRGS 553 "Holzstaub"):
mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub, wie z.B. mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub, wie z.B.
Ständerbohrmaschinen bei Verwendung üblicher Spiralbohrer, Ständerbohrmaschinen bei Verwendung üblicher Spiralbohrer,
Astlochfräsen, Astlochfräsen,
Kettenstemmmaschinen, Kettenstemmmaschinen,
Montagearbeiten ohne Zerspanung, Montagearbeiten ohne Zerspanung,
Gattersägemaschinen, wenn die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden, Gattersägemaschinen, wenn die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden,
Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung, Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung,
Abbundanlagen (gekapselt), Abbundanlagen (gekapselt),
Werkunterricht, sofern die Lehrinhalte des Werkunterrichts an allgemein bildenden Schulen davon betroffen sind. Werkunterricht, sofern die Lehrinhalte des Werkunterrichts anallgemeinbildenden Schulen davon betroffen sind.
die im Freien, in teilweise offenen Hallen, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen eingesetzt werden, wie z.B. die im Freien, in teilweise offenen Hallen, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen eingesetzt werden, wie z.B.
transportable Kreissägemaschinen, transportable Kreissägemaschinen,
Montagekreissägemaschinen, Montagekreissägemaschinen,
Zimmereihandmaschinen für Abbund, Zimmereihandmaschinen für Abbund,
Motorkettensägen, Motorkettensägen,
Abbundanlagen. Abbundanlagen sofern sie gekapselt sind.
mit einer geringen Zerspanungsleistung, wie z.B. mit einer geringen Zerspanungsleistung, wie z.B.
Furnierkreissägen, Furnierkreissägen,
Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen. Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.
Dies ist zum Beispiel im Handwerk der Fall.Dies ist zum Beispiel im Handwerk der Fall.
mit geringen Maschinenlaufzeiten wie z.B.
Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,
Montagekreissägemaschinen,
sofern sie in handwerklichen oder vergleichbaren Betrieben bei Maschinenlaufzeiten bis zu einer Stunde pro Schicht eingesetzt werden und die Absaugkapazität der bestehenden Absauganlage ausreichend ist.
Bemerkung: Kettenstemmmaschinen und Tischoberfräsmaschinen werden heute in Handwerk und Industrie nahezu nicht mehr eingesetzt. Der Vollständigkeit halber werden sie hier noch aufgeführt.
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Erfassungsbedingungen an Handschleifarbeitsplätzen Anlage 4Erfassungsbedingungen an HandschleifarbeitsplätzenAnhang 4
zu TRGS 553
Erfahrungsgemäß sind Handschleifarbeiten mit Handmaschinen ohne Absaugung und mit Schleifklotz sehr staubintensiv. Deshalb müssen solche Schleifarbeiten auf abgesaugten Werkbänken oder Schleiftischen durchgeführt werden.Erfahrungsgemäß sind Handschleifarbeiten mit Handmaschinen ohne Absaugung und mit Schleifklotz sehr staubintensiv. Deshalb müssenHandschleifarbeiten mit einem abgesaugtenHandschleifklotz oderauf einem abgesaugten Arbeitstisch unter dem Einsatz einer wirksamen Absaugeinrichtung ausgeführt werden.
Die Verwendung von abgesaugten Werkbänken oder Schleiftischen ist darüber hinaus bei allen Arbeiten mit Handmaschinen zu empfehlen.Die Verwendung von abgesaugten Werkbänken oder Schleiftischen ist darüber hinaus bei allen Arbeiten mit Handmaschinen zu empfehlen.
Es sollten nur geprüfte Werkbänke oder Schleiftische eingesetzt werden. Vorteil: Genügend Absaugwirkung bei minimiertem Luftbedarf.Es sollten nur geprüfte Werkbänke oder Schleiftische eingesetzt werden. Vorteil: Genügend Absaugwirkung bei minimiertem Luftbedarf.
Für die grafische Darstellung der Ausführungsbeispiele siehe Homepage der Holz-BG:Für die grafische Darstellung der Ausführungsbeispiele siehe Homepage derBGHM:
www.holzbq.de
BGHM: Arbeitsschutz kompakt Nr. 070 - Manuelle Schleifarbeiten in der Holzbranche
DGUV Regel 109-606 "Branche Tischler- und Schreinerhandwerk" (bghm.de)
DGUV Information 209-044 "Holzstaub" (bghm.de)
Handschleifarbeitsplätze in der Holzbe- und -verarbeitung - BGHM Aktuell (bghm-aktuell.de)
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Betriebsanweisung und Unterweisung Holzstaub Anlage 5Betriebsanweisung und Unterweisung Holzstaub
Anhang 5
zu TRGS 553zur TRGS 553
.......... BETRIEBSANWEISUNG
gemäß § 14 GefStoffV
5 a Muster-Betriebsanweisung
Geltungsbereich und TätigkeitenDiese Betriebsanweisung ist beispielhaft und an die jeweiligen Betriebsbedingungen anzupassen. Sie berücksichtigt nicht die Brand- undExplosionsgefährdungen durch Holzstaub , da diese nicht im Anwendungsbereich dieser TRGS liegen (siehe Abschnitt 1 Absatz 3).
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(Firma)
Betriebsanweisung: Bearbeitung von Holz-Werkstücken mit Handmaschinen unter Verwendung von Mobil-Entstaubern
Diese Betriebsanweisung gilt nicht für die Verwendung von Handkreissägen!
Nr.:
Stand:Stand:xx.yy.zzzz
Freigabe:
Unterschrift:
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNGGEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG/ TÄTIGKEIT / ARBEITSPLATZ
Holzstaub
Gefahrstoffe:
Buchenholzstaub/Eichenholzstaub, Holzstaub anderer HolzartenTätigkeiten und Verfahren, bei denen Holzstaubentsteht.
(verarbeitete Holzart eintragen!)
Verarbeitet werden folgende Holzarten:
Harthölzer:
Tropenhölzer:
Sonstige Hölzer:
Tätigkeiten:
Holzbearbeitung mit Pendelstichsäge, Handoberfräse, Schwingschleifer und abgesaugten Handschleifklötzen
Arbeitsplatz:
Diese Stäube entstehen bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen.Betriebsinterne Ergänzung: Benennung undBeschreibung des Arbeitsplatzes oder Arbeitsbereiches.
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELTGEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
GEFAHR
Holzstäube können zusammen mit einer Zündquelle und dem vorhandenen Luftsauerstoff Brände und Explosionen auslösen.Einatmen von Holzstäuben über längere Zeit kann zu Gesundheitsschäden führen.
Holzstäube, besonders solche von tropischen Hölzern, können nach Sensibilisierung z.B. Nasenlaufen, Niesanfälle, Anschwellen der Nasenschleimhaut, Behinderung der Nasenatmung, Hustenreiz mit spastischer Bronchitis bis hin zum allergischen Bronchialasthma mit Luftnot hervorrufen. Außerdem können Reaktionen der Haut, z.B. Juckreiz, Rötung, Bläschen oder Knötchen bis hin zum allergischen Kontaktekzem, auftreten. Beim ersten Anzeichen ist unverzüglich ärztlicher Rat (möglichst beim Betriebsarzt) einzuholen.Neben vorübergehenden Beschwerden wie Husten könnenchronische Schädigungen auftreten.
Der Staub von Harthölzern kann Krebs (Nasenkrebs) erzeugen!
Buchen- und Eichenholzstaub sind als krebserzeugend eingestuft (Nasenschleimhautkrebs). Das krebserzeugende Prinzip ist noch unbekannt. Die Stäube anderer Hölzer stehen im Verdacht, krebserzeugende Wirkung zu besitzen. Holzstaub verschiedener Tropenhölzer kann zu Allergien der Atemwege undder Haut führen.
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELNSCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Vor Beginn der Tätigkeit Arbeitsmittel und Absaugvorrichtungen auf mängelfreien ordnungsgemäßen Zustand augenscheinlich prüfen. Nur fristgerecht geprüfte Arbeitsmittel verwenden (Prüfplakette, Prüfvermerk).
Die staubemittierenden Bearbeitungsmaschinen müssen mit Absaugeinrichtungen betrieben werden; dies gilt auch für Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätze. Ist dies nicht möglich, muss Atemschutz (z.B. Filtergeräte mit Partikelfilter nach DIN EN 143-P2 oder filtrierende Halbmasken nach DIN EN 149-FFP2) benutzt werden.Arbeiten mit Handmaschinenauch bei Verwendung von Absaugtischen nur mitdirekter Absaugung an der Handmaschine durchführen. Hierzu Entstauber mindestens der Staubklasse M verwenden. Warneinrichtung des Entstaubers auf den vom Hersteller empfohlenen Schlauchdurchmesser/Mindestabsaugvolumenstrom einstellen. Entstauber regelmäßig entleeren und Filter warten. Eine Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ist bei Arbeiten ohne Absaugtisch nur bei hohem Absaugvolumenstrom des Entstaubers gewährleistet. Bei längerer Arbeitsdauer ggf. Vorabscheider verwenden.
Stauberfassungselemente sind sorgfältig einzustellen. Die Schieber in den Anschlussleitungen der nicht benutzten Maschinen müssen geschlossen sein.Saugleistung nichtam Entstauber reduzieren, bei Bedarf By-Pass-Adapter am Maschinenanschluss verwenden.
Bei sichtbarer Staubfreisetzung (z.B. Wartung des Entstaubers) Atemschutz verwenden.
Der Arbeitsplatz ist wie folgt zu reinigen:Arbeiten bei Frischluftzufuhr! Sofern nicht direkt abgesaugte Schleifklötze verwendet werden (z.B. Bereich von Rundungen), istdie Verwendung eines Absaugtisches notwendig.
Hinweis: Nicht mit Druckluft abblasen!Regelmäßig reinigen durch Aufsaugen mit Entstaubern der Staubklasse M. Nicht mit Druckluft abblasen!Nicht trocken kehren!
Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren!
Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren, nicht essen, trinken, rauchen!
Augenschutz: Bei Überkopfarbeiten und starker Staubentwicklung: Korbbrille!
Atemschutz: Bei Grenzwertwertüberschreitung und sichtbarer Staubentwicklung Atemschutz tragen: (Art und Typ konkretisieren)
Körperschutz: Bei staubintensiven Tätigkeiten geschlossene, staubdichte Arbeitskleidung oder Einwegschutzanzug tragen: (Art und Typ konkretisieren)
Gehörschutz: Bei Arbeiten mit Lärmentwicklung Gehörschutz tragen: (Art und Typ konkretisieren)
VERHALTEN IM GEFAHRFALLVERHALTEN IM GEFAHRFALLFeuerwehr 772
Störungen an Filteranlagen sind unter Benutzung von Atemschutzgeräten zu beheben. Im Brandfall sind die Feuerlöscheinrichtungen zu benutzen und die Feuerwehr unter Notruf 112 zu verständigen. Glimmbrände in Staubablagerungen nicht durch scharfen Löschmittelstrahl aufwirbeln - Staubexplosionsgefahr! Bei Bränden von Silos und Filteranlagen nur mit stationärer Löschanlage löschen. Störungen anEinrichtungen zur Stauberfassung bzw. Staubniederschlagung sowie Mängel an Arbeitsmitteln undPrüffristüberschreitungen unverzüglich dem Vorgesetzten melden.
(Diese Aufzählung ist nicht abschließend, um betriebliche Festlegungen ergänzen)
Zuständiger Arzt:
Unfalltelefon:
ERSTE HILFEERSTE HILFENotruf 772
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehendErsthelfer und Arzt verständigen.
Zuständiger Arzt oder Klinik: ....
(Diese Aufzählung ist nicht abschließend, um betriebliche Festlegungen ergänzen)
Fluchtweg: ......
Nach Augenkontakt: Mit Wasser ausspülen. (Verweis auf die betrieblichen Erste-Hilfe-Einrichtungen)
Unfalltelefon: .....
Nach Einatmen: Frischluft!
Ersthelfer: ..... Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNGSACHGERECHTE ENTSORGUNG
Holzstaub und -späne sammeln in:
Entnahmesäcke der Entstauber staubarm entnehmen.
Unterschrift des Unternehmers
Schutzkleidung in Abfallbehälter entsorgen.
Sonstige:
(Diese Aufzählung ist nicht abschließend, um betriebliche Festlegungen ergänzen)
Unterweisung "Gefahrstoffe"5 b Unterweisung"Holzstaub"
Die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen worden.Die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen worden.
Gegenstand der Unterweisung waren InformationenGegenstand der Unterweisung waren Informationen
über Hygienevorschriften, über Hygienevorschriften,
über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Holzstaubexposition zu vermeiden sind, überMaßnahmen zurMinimierung einerHolzstaubexposition,
zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung. zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen undSchutzkleidung sowie eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.
§ 14 Gefahrstoffverordnung, §§ 7, 14 BGV A 1 § 14Gefahrstoffverordnung § 4 DGUV Vorschrift 1"Grundsätze der Prävention"
Über die Betriebsanweisung(en) bin ich ausführlich unterrichtet worden (mindestens jährlich):Über die Betriebsanweisung(en) bin ich unterrichtet worden (mindestens jährlich):
Nr. Name, Vorname Datum Unterweisung bestätigtNr. Name, Vorname Datum Unterweisung bestätigt
Unterweisung durchgeführt von:Unterweisung durchgeführt von:.............................................
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Bedingungen für Maschinen, an denen der AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wird Anhang 6
zur TRGS 553
Bei Holzbearbeitungsmaschinen, die nach Ausschöpfung aller möglichen technischen Maßnahmen den AGW von 2 mg/ m3 als Schichtmittelwert nicht einhalten, kann mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen (z.B. kurze Laufzeiten, Nutzung der Maschinen am Ende des Arbeitstages) durch verkürzte Exposition eine Einhaltung des Schichtmittelwerts erreicht werden. Die Kurzzeitwertbedingung muss dabei immer eingehalten werden.
Beim Betrieb der nachfolgend aufgeführten Maschinen
Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
Tischbandsägemaschinen,
Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
Schleif- und Schwabbelböcke, Rundstabschleifmaschinen,
Parkettschleifmaschinen mit Ausnahme von Parkettschleifmaschinen mit externer Absaugung über einen Entstauber der Staubklasse M,
Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,
ist basierend auf den Ergebnissen der umfangreichen Messreihen (Holz-Berufsgenossenschaft; Holzstaub - Projektbericht zur Umsetzung der TRGS 553 " Holzstaub ", HBG München, April 1998) in der Regel von einer zwei- bis dreifachen Überschreitung des AGW auszugehen.
Nach dem Kurzzeitwertkonzept gemäß Abschnitt 2.3 der TRGS 900 sind innerhalb einer Arbeitsschicht Tätigkeiten an einer Tischbandsägemaschine (bis zur 2-fachen Überschreitung) mit maximal einer Stunde und an allen anderen hier aufgeführten Maschinen mit maximal 30 Minuten (bis zu 3-fachen Überschreitung) zulässig.
Literaturhinweise
(1) Gesetze
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
(2) Verordnungen
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
(3) Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege"
TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B"
TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
TRGS 600 "Substitution"
TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines" und folgende der 700er Reihe
TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen"
TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"
TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 GefStoffV"
TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen"
(4) Arbeitsmedizinische Regeln
AMR 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention"
AMR 11.1 "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B"
AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"
(5) DGUV Vorschriften
DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
(6) DGUV Regeln
DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
(7) DGUV Informationen
DGUV Information 209-044 "Holzstaub"
DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne"
(8) Normen
DIN EN 143 "Atemschutzgeräte - Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
DIN EN 149 "Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
1) DIN EN 481 "Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel" DIN EN 481 "Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel"
2) Es gibt Maschinen, die bereits den 2-mg/m3-Wert einhalten
3) In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s ) erforderlich sein.
4) Toleranz -2m/s
5) Wert bezieht sich auf den Transport von Staub

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