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TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren | TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren |
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) | Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
Ausgabe: Oktober 2008 | Ausgabe: Januar 2019 |
| Vom 29. Januar 2019 |
(GMBl. Nr. 56/58/2008 vom 08.12.2008 S. 1179, ber. 12.5.2009 S. 604 09; 29.01.2019 S. 88 aufgehoben) | (GMBl. Nr. 6 vom 18.03.2019 S. 86) |
Zur Nachfolgeregelung | |
Archiv: 2001 | Archiv: 2008 2001 |
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| - Bek. d. BMAS v. 29.1.2019 - IIIb 3 - 35125 - 5 - |
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom | Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder.
Sie werden vom |
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) | Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. | unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. |
| Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. |
| Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können. | (1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in allen Arbeitsbereichen (ganz oder teilweise geschlossen und im Freien), in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können. |
(2) Die TRGS ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z.B. Rapsölmethylester (RME, "Bio-Diesel") eingesetzt werden. | (2) Die TRGS ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z.B. Rapsölmethylester (RME, "Bio-Diesel") eingesetzt werden. |
2 Begriffsbestimmungen | 2 Begriffsbestimmungen |
| In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) und des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind. 1 Im Übrigen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen. |
| 2.1 Abgase von Dieselmotoren |
| Abgase von Dieselmotoren bestehen aus partikelförmigen und gasförmigen Anteilen, insbesondere sind dies |
| Dieselrußpartikel, entspricht gemäß TRGS 900 dem Begriff "Dieselmotoremissionen (Dieselrußpartikel, als EC (elementarer Kohlenstoff))", |
| Stickstoffmonoxid (NO), |
| Stickstoffdioxid (NO2), |
| Kohlenstoffmonoxid (CO), |
| Kohlenstoffdioxid (CO2). |
(1) Abgase von Dieselmotoren (auch Dieselmotoremissionen - DME) bestehen aus gasförmigen und partikelförmigen Anteilen. Die Situation am Arbeitsplatz wird durch die hohe Variationsbreite der emittierten Verbindungen in Abhängigkeit vom eingesetzten Motortyp, vom Kraftstoff und insbesondere von der Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrverhalten u.a.) bestimmt. Für die kanzerogene Wirkung der Abgase von Dieselmotoren ist der Partikelanteil entscheidend.
Daneben treten gasförmige Bestandteile auf, z.B. Stickoxide, Kohlenmonoxid (vgl. Nummer 3.3 Abs. 2 und 3). Als Dieselmotoremissionen im Sinne dieser TRGS gilt der elementare Kohlenstoff aus dem Partikelanteil des gesamten Abgasgemisches eines Dieselmotors, der sich bei Anwendung des anerkannten Analysenverfahrens 2 nach BGI 505-44 [1] ergibt (Ausnahmen siehe Nummer 3.4 Abs. 2 und 4). | Die Situation am Arbeitsplatz wird durch die hohe Variationsbreite der emittierten Verbindungen in Abhängigkeit vom eingesetzten Motortyp, vom Kraftstoff und insbesondere von der Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrverhalten u. a.) bestimmt. |
(2) Arbeitsbereich im Sinne dieser TRGS ist der zu beurteilende räumlich oder organisatorisch begrenzte Betrieb oder Teil eines Betriebes.
Dieser kann einen oder mehrere Arbeitsplätze umfassen. | 2.2 Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche |
(3) Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche mit mindestens teilweiser räumlicher Umschließung, z.B. geschlossene Werkstatthallen, Fertigungshallen, Lagerhallen oder Silounterfahrten, Bauarbeiten unter Tage, das Innere von Containern, LKW-Laderäumen, Eisenbahnwaggons, Schiffsräumen oder Flugzeugen, Tunnel. | Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche mit mindestens teilweiser räumlicher Umschließung. Ein Arbeitsbereich gilt als teilweise geschlossen, sobald ein Dach bzw. eine Decke und mindestens zwei Wände (auch mit Öffnungen, wie Türen/ Tore, Fenster/Dachreiter) vorhanden sind.
Für Bauarbeiten ist auch Anhang 1 Nummer 3 zu beachten. |
| 2.3 Abgasnachbehandlungssystem |
| Ein Abgasnachbehandlungssystem im Sinne dieser TRGS ist ein Dieselpartikelfilter, ein DeNOx-System, ein Katalysator, eine DeNOx-Partikelfilter-Kombination oder jede andere emissionsmindernde Vorrichtung, die zur Emissionsminderungseinheit gehört und hinter den Auslasskanälen des Motors angeordnet ist. Abgasrückführung und Turbolader sind keine Abgasnachbehandlungssysteme im Sinne dieser TRGS. |
| 2.4 Dieselpartikelfilter (DPF) |
(4) Dieselpartikelfilter (DPF) im Sinne dieser TRGS filtern mit einem geeigneten Filtermedium, das von einem Gehäuse aus warm- und korrosionsfestem Material umschlossen ist, kontinuierlich während des Motorbetriebes die partikelförmigen Bestandteile aus dem Abgasstrom von Dieselmotoren heraus.
Dazu gehören insbesondere die überwiegend aus Ruß bestehenden Feststoffanteile.
In geringerem Maße werden auch kondensierte unverbrannte und teilverbrannte Kraftstoff- und Ölpartikel abgeschieden.
Dabei bleibt der Filterwiderstand innerhalb der vom Hersteller für den Betrieb des Motors mit Partikelfiltersystem zugelassenen Grenzen. DPF-Systeme, die während der Einsatzzeit keine dauerhafte Abscheiderate > 90 Prozent gewährleisten (Teilfilter, offene Systeme etc.) zählen nicht zu den DPF im Sinne dieser TRGS. | Dieselpartikelfilter (DPF) im Sinne dieser TRGS filtern mit einem geeigneten Filtermedium, das von einem Gehäuse aus warm- und korrosionsfestem Material umschlossen ist, kontinuierlich während des Motorbetriebes die partikelförmigen Bestandteile aus dem Abgasstrom von Dieselmotoren heraus.
Dazu gehören insbesondere die überwiegend aus Ruß bestehenden Feststoffanteile.
In geringerem Maße werden auch kondensierte unverbrannte und teilverbrannte Kraftstoff- und Ölpartikel abgeschieden.
Dabei bleibt der Filterwiderstand innerhalb der vom Hersteller für den Betrieb des Motors mit Partikelfiltersystem zugelassenen Grenzen. DPFSysteme, die während der Einsatzzeit keine dauerhafte Abscheiderate > 90 Prozent gewährleisten (Teilfilter, offene Systeme etc.), zählen nicht zu den DPF im Sinne dieser TRGS. |
| 2.5 DeNOx-System |
(5) Unter Abgasnachbehandlungssystem im Sinne dieser TRGS wird das vollständige System verstanden, wie es für die Gewährleistung der unter Absatz 4 beschriebenen Funktion erforderlich ist. Neben dem DPF gehören dazu auch alle Elemente zur Regeneration und zur automatischen Funktionssicherung.
Bei passiven Abgasnachbehandlungssystemen erfolgt die Regeneration des DPF ohne zusätzlichen Eingriff von außen derart, dass die im gegebenen Betriebspunkt verfügbare Temperatur und der Sauerstoffgehalt für die Einleitung und den Ablauf des Regenerationsprozesses ausreichen.
Unterstützt wird dies meist durch katalytisch wirkende Substanzen (Beschichtungen des Dieselpartikelfilters oder Kraftstoffadditive). Bei aktiven Abgasnachbehandlungssystemen wird durch einen Steuer- oder Regeleingriff zusätzliche Energie und ggf. auch Verbrennungssauerstoff zur Durchführung des Regenerationsprozesses in das System eingeleitet, z.B. durch Brenner, elektrische Beheizung oder entsprechende Eingriffe bei der motorischen Verbrennung. | Bei DeNOx-Systemen handelt es sich um Abgasnachbehandlungssysteme zur Verminderung der Emissionen von Stickoxiden (NOx). Beispiele hierfür sind passive und aktive NOx-Speicher-Katalysatoren und selektive katalytische Reduktionssysteme (SCR) zur reduktiven Umwandlung der Stickoxide in Stickstoff. |
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung |
3.1 Allgemeine Hinweise | 3.1 Allgemeine Hinweise |
(1) Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber festzustellen, inwieweit Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten DME ausgesetzt sind. | (1) Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 6 GefStoffV hat der Arbeitgeber festzustellen, inwieweit Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten Abgasen von Dieselmotoren ausgesetzt sind. |
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen von einer fachkundigen Person durchzuführen.
Hinsichtlich DME-Expositionen ist Folgendes zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen und/oder Beratungen von Beschäftigten, die gegenüber DME exponiert sind, zu berücksichtigen. | (2) Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen und fachkundig durchzuführen (siehe TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"). Dabei sind mindestens zu berücksichtigen: |
Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition, | Höhe und Dauer der inhalativen Exposition, |
Arbeitsbedingungen und Verfahren einschließlich Arbeitsmittel, die DME freisetzen, | Arbeitsbedingungen und Verfahren einschließlich Arbeitsmittel, die Abgase von Dieselmotoren freisetzen, |
mögliche Gefährdungen Dritter, | mögliche Gefährdungen Dritter, |
erforderliche Schutzmaßnahmen und | erforderliche Schutzmaßnahmen und |
Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen. | Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen. |
| Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. |
(3) Bei Einhaltung der Regelungen und Maßnahmen dieser TRGS kann davon ausgegangen werden, dass die in der GefStoffV gestellten Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen DME freigesetzt werden, grundsätzlich erfüllt sind.
Allerdings ist auch bei Einhaltung der Regelungen und Maßnahmen dieser TRGS ein Krebsrisiko nicht auszuschließen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung von DME-Expositionen sind anzustreben. Dabei ist das Augenmerk insbesondere zu richten auf: | (3) Bei Einhaltung der Regelungen und Maßnahmen dieser TRGS kann davon ausgegangen werden, dass die in der GefStoffV gestellten Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt werden, grundsätzlich erfüllt sind.
Allerdings ist auch bei Unterschreitung des AGW für Dieselmotoremissionen die Exposition gegenüber anderen Gefahrstoffen z.B. Kohlenmonoxid zu ermitteln. Weitergehende Maßnahmen gemäß dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung sind anzustreben. |
Möglichkeit des Einsatzes von Ersatzstoffen/-verfahren unter Einbezug des Standes der Technik, | (4) Im Rahmen der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere zu berücksichtigen: |
Verfügbarkeit und Einsatz geprüfter DPF 1, | |
Veränderungen der Regelwerke, Grenzwerte und Analysenverfahren und | Fortschreibung der Regelwerke, Grenzwerte und Messverfahren und |
neue wissenschaftlichtechnische Erkenntnisse. | Änderungen des Standes der Technik oder gesicherter arbeitsmedizinischtoxikologischer Erkenntnisse sowie Erkenntnisse der Hygiene. |
(4) Wird von den Regelungen dieser TRGS abgewichen, müssen zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Abweichungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und zu begründen. | (5) Wird von den Regelungen dieser TRGS abgewichen, müssen zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und zu begründen, z.B. durch die Durchführung entsprechender Gefahrstoffmessungen. |
(5) Bei maßgeblichen Änderungen von Arbeitsbedingungen und Verfahren ist die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen. | (6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung bei Änderung der Betriebs- und Verfahrensweisen z.B. bei Änderungen von Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen (Mengen, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Lüftungsverhältnissen) sowie bei neuen Erkenntnissen zu den Stoffeigenschaften zu aktualisieren. |
(6) In Arbeitsbereichen, in denen alle vorhandenen Dieselmotoren mit DPF gemäß Nummer 2 Abs. 4 dieser TRGS ausgerüstet sind und für die Querempfindlichkeiten oder Störungen aus anderen Arbeitsbereichen oder aus der Umwelt ausgeschlossen werden können, werden nur noch Messergebnisse im Bereich der Nachweisgrenze des coulometrischen Messverfahrens erhalten (< 0,014 mg/m3 EC für eine zweistündige stationäre Probenahme). | |
3.2 Einstufung und Kennzeichnung | 3.2 Einstufung und Kennzeichnung |
(1) Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte in Bereichen arbeiten, in denen DME freigesetzt werden, sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV und TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender, Tätigkeiten oder Verfahren" als krebserzeugend bezeichnet. | (1) Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber Abgasen von Dieselmotoren sind gemäß § 2 Absatz 3 GefStoffV und TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren" als krebserzeugend eingestuft, da dabei Dieselrußpartikel frei werden.
Wird der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dieselrußpartikel eingehalten, so sind im Allgemeinen keine akuten oder chronischen Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten zu erwarten.
Damit liegt im Allgemeinen bei Einhaltung des AGW für Dieselrußpartikel keine krebserzeugende Tätigkeit nach TRGS 906 vor. |
| (2) Für Kohlenstoffmonoxid kann eine fruchtschädigende Wirkung auch bei Konzentrationen unterhalb des AGW nicht ausgeschlossen werden (siehe Bemerkung "Z" in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"). Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen.
Auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird verwiesen. |
| (3) Stickoxide aus Abgasen von Dieselmotoren wirken atemwegsreizend. |
(2) Eine Kennzeichnungspflicht für DME besteht nicht. | (4) Eine Kennzeichnungspflicht für Abgase von Dieselmotoren besteht nicht. |
3.3 Gefahrstoffverzeichnis | 3.3 Gefahrstoffverzeichnis |
(1) In das Gefahrstoffverzeichnis nach § 7 Abs. 8 GefStoffV sind ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche aufzunehmen, in denen DME auftreten.
Arbeitsbereiche im Freien mit Verwendung von Dieselmotoren brauchen nicht aufgeführt zu werden. | Bei Tätigkeiten und Verfahren in denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt werden sind mindestens folgende Stoffe in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen: |
(2) Neben den DME müssen im Gefahrstoffverzeichnis die weiteren relevanten Bestandteile der Abgase von Dieselmotoren und die von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren aufgeführt werden.
Es handelt sich dabei stets um: | |
| Dieselrußpartikel, |
Kohlenmonoxid CO, | Stickstoffmonoxid, |
Kohlendioxid CO2, | Stickstoffdioxid, |
Stickstoffmonoxid NO sowie | Kohlenstoffmonoxid, |
Stickstoffdioxid NO2. | Kohlenstoffdioxid. |
Für CO besteht eine fruchtschädigende Wirkung auch bei Konzentrationen unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes. | |
| 3.4 Ermittlung und Beurteilung der Expositionshöhe |
(3) Durch den Betrieb von Abgasnachbehandlungssystemen können weitere Emissionen auftreten (z.B. Kohlenwasserstoffe, Ammoniak (NH3), Distickstoffmonoxid (N2O - Lachgas). Diese sind ebenfalls zu berücksichtigen. | |
| 3.4.1 Allgemeine Hinweise |
(4) Als Gefahrstoffverzeichnis für ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche, in denen DME auftreten, kann das Formblatt in Anlage 1 verwendet werden. | Die AGW aller Gefahrstoffe in Abgasen von Dieselmotoren sind einzuhalten (siehe TRGS 900). Dies ist durch Arbeitsplatzmessungen nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Inhalative Exposition" oder andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu belegen, z.B. durch Expositionsbeschreibungen ähnlicher Arbeitsbereiche, Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU), Branchenregeln, Handlungsanleitungen zur guten Praxis. |
| 3.4.2 Expositionsermittlung |
3.4 Messen und Berechnen von DME-Konzentrationen | |
| (1) Die Ermittlungen der inhalativen Exposition sind gemäß TRGS 402 durchzuführen. |
(1) Sind Messungen der DME-Konzentrationen im Arbeitsbereich erforderlich, z.B. zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Konzentrationen oder bei besonderen Ereignissen 2, so erfolgen diese mittels coulometrischer Bestimmung des elementaren Kohlenstoffes (EC) im Feinstaub gemäß anerkanntem Analysenverfahren 2 nach BGI 505-44 [1].3 | (2) Sind Messungen der Konzentration der Dieselrußpartikel im Arbeitsbereich erforderlich, so sind diese mittels coulometrischer Bestimmung des elementaren Kohlenstoffes (EC) in der alveolengängigen Staubfraktion gemäß anerkanntem Messverfahren 2 nach DGUV Information 213- 544 [1], entsprechend MAK Collection Methode Nr. 1 [2] oder durch gleichwertige Verfahren durchzuführen. |
(2) Im Bergbau unter Tage können DME-Konzentrationen durch Berechnung nach Anlage 4 Nummer 2.3 ermittelt werden. 4 | |
(3) Zur Bewertung und Beurteilung von DME-Expositionen können orientierend folgende Konzentrationswerte herangezogen werden: | |
Messdaten aus Arbeitsbereichen (siehe Anlage 5) | (3) Arbeitsbereiche, in denen Querempfindlichkeiten des Messverfahrens auf EC zu erwarten sind, sind z.B. die Herstellung und Verarbeitung von Graphit- und Kohlenstoffprodukten (Herstellung von Elektroden, Schmiermitteln, Bremsbelägen), die Rußherstellung und -verarbeitung (z.B. Farben- und Gummi-Industrie), die Carbidherstellung und die Herstellung und Verarbeitung von Cellulose bzw. Papier und Pappen sowie Gießereien.
Ist in diesen Arbeitsbereichen das Messverfahren für Dieselrußpartikel nicht anwendbar, und kann nicht sicher nachgewiesen werden, dass der Grenzwert für Dieselmotoremissionen eingehalten wird, dann sind die in Nummer 4 empfohlenen technischen Maßnahmen zur Reduzierung von Dieselrußpartikeln durchzuführen. |
"Hintergrundbelastung in urbanen Bereichen: 0,003 mg/m3 EC"5 | |
Die genannten Bezugswerte ermöglichen keine Beurteilung des gesundheitlichen Risikos durch die DME-Exposition. | (4) NO, NO2, CO und CO2 sind durch geeignete Messverfahren zu bestimmen, dazu kommen insbesondere direktanzeigende Messgeräte zum Einsatz.
Es sind sowohl der Schichtmittelwert als auch der Kurzzeitwert unter Berücksichtigung von Absatz 5 zu beurteilen. |
(4) Beim Einsatz von Gabelstaplern in Hallen können DME-Konzentrationen mittels Berechnungsverfahren nach Anlage 4 Nummer 1 ermittelt werden. | (5) In den Bewertungsindex gemäß TRGS 402 werden die Dieselrußpartikel sowie NO und NO2 aus den Abgasen von Dieselmotoren nicht eingerechnet.
An diesen Arbeitsplätzen müssen die Konzentrationen von NO, NO2 und Dieselrußpartikeln ermittelt und die betreffenden AGW einzeln eingehalten werden. CO, CO2 und gegebenenfalls darüber hinaus vorkommende luftgetragene Gefahrstoffe mit AGW unterliegen wie üblich der Betrachtung gemäß TRGS 402 und der entsprechenden Bewertungsindexbildung.
Auch Stickoxide, die aus anderen Quellen, als den Abgasen von Dieselmotoren herrühren, sind in die Indexbildung gemäß TRGS 402 einzubeziehen. |
3.5 DME-Expositionssituation in Arbeitsbereichen | 3.5 Expositionssituation gegenüber Abgasen von Dieselmotoren in Arbeitsbereichen |
3.5.1 Allgemeine Hinweise | 3.5.1 Allgemeine Hinweise |
(1) Für Arbeitsbereiche, in denen mit dem Auftreten von DME gerechnet werden muss, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Umfang der DMEExpositionen festzustellen. Gegebenenfalls ist durch geeignete Kontrollmessungen zu prüfen, ob sich die Expositionsverhältnisse geändert haben. | (1) Für Arbeitsbereiche, in denen Abgase von Dieselmotoren auftreten, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Höhe und Dauer der Expositionen festzustellen. Relevante Randbedingungen bei der Exposition gegenüber Abgasen von Dieselmotoren können u. a. sein: |
| Anzahl und Abgasstufe der Dieselmotoren, |
| ggf. nachgerüstete Abgasnachbehandlung, |
| Einsatzbedingungen |
| Motorauslastung, |
| Expositionsdauer, |
| Lüftungsbedingungen (z.B. Art der lufttechnischen Maßnahmen, Luftführung, Lüftungsintensität), |
| räumliche Bedingungen (z.B. Grundfläche, Raumhöhe, räumliche Gliederung, Raumausfüllung). |
(2) Werden in Arbeitsbereichen nur Dieselmotoren betrieben, ist die maßgebliche Exposition für die Arbeitnehmer im Arbeitsbereich die entsprechend Nummer 3.4 ermittelte Konzentration an EC. Treten weitere Emissionen auf, wie z.B. Abgase von Ottomotoren, ist eine Bewertung des Stoffgemisches vorzunehmen.
Für Kontrollmessungen kann auf Leitkomponenten zurückgegriffen werden.6 | (2) Können im Arbeitsbereich auch andere Emissionen auftreten, z.B. Abgase aus Ottomotoren, Quarzstaub oder Lösemittel, sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. |
(3) Existieren für einen Arbeitsbereich verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) und wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass diese eingehalten werden, so sind die Anforderungen der GefStoffV für den betreffenden Arbeitsbereich erfüllt. | |
3.5.2 Handlungshilfen für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, | 3.5.2 Handlungsempfehlungen für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten |
(1) Anlage 4 dieser TRGS enthält Handlungshilfen für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu nutzen sind. | (1) Anhang 1 dieser TRGS enthält Handlungsempfehlungen für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nutzbar sind. |
(2) Die Anwendung von Handlungshilfen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Es ist jährlich zu prüfen, ob eine weitere Minimierung der Expositionen möglich ist (s. Nummer 3.1 Abs. 3). | (2) Die Anwendung von Handlungsempfehlungen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Anwendbarkeit ist regelmäßig oder aus gegebenem Anlass zu prüfen. |
| (3) Für alle Arbeitsbereiche/Tätigkeiten, die in Anhang 1 nicht aufgeführt sind, sind die Expositionen im Einzelfall zu ermitteln. |
| 3.6 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung durch krebserzeugende Dieselrußpartikel |
| (1) Bei Überschreitung des AGW für Dieselrußpartikel ist ein Verzeichnis der exponierten Beschäftigten gemäß § 14 Absatz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 3 der TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B" zu führen. [3] 2 |
| (2) Dies ist auch der Fall, wenn keine ausreichende Information über die Höhe einer möglichen Exposition vorliegt. |
4 Schutzmaßnahmen | 4 Schutzmaßnahmen |
| (1) Bei der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist das STOP-Prinzip einzuhalten, siehe hierzu TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" (S = Substitution, T = Technische, O = Organisatorische und P = Persönliche Schutzmaßnahmen). |
| (2) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass Abgase von Dieselmotoren möglichst nicht frei werden.
Ist dies nicht möglich, sind sie auf ein Minimum zu reduzieren. |
4.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen | (3) Die Anwendung einzelner beschriebener Schutzmaßnahmen stellt nicht zwangsläufig sicher, dass AGW eingehalten sind.
Deshalb sind ggf. weitere technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen erforderlich.
Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist daher regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. |
4.1.1 Rangfolge der Maßnahmen | (4) Die in Anhang 1 aufgeführten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind so beschrieben, dass die dort aufgeführten Maßnahmen gemeinsam mit dem Hauptteil dieser TRGS den Schutz der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Dieselmotoren gewährleisten. |
| 4.1 Substitutionsprüfung |
| Es ist zu prüfen, ob die anstehenden Aufgaben und Tätigkeiten durch emissionsfreie oder emissionsärmere Antriebstechniken erfüllt werden können.
Dies ist dann entsprechend vorrangig umzusetzen.
Bei Substitution, insbesondere bei Neuanschaffungen, von Arbeitsmitteln ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. |
| 4.2 Technische Schutzmaßnahmen |
Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass DME nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Dies bedeutet, zu prüfen, ob die anstehenden Aufgaben und Tätigkeiten auch durch andere Antriebstechniken erfüllt werden können. Werden nach dieser Prüfung weiterhin Dieselmotoren eingesetzt, sind Maßnahmen zur Minderung der DME zu treffen.
Expositionsminderungen können durch die Absaugung der DME direkt an der Entstehungsstelle und den Einsatz von DPF sowie ferner durch lüftungstechnische Maßnahmen erreicht werden. | (1) Werden nach der Substitutionsprüfung gemäß Nummer 4.1 weiterhin Dieselmotoren eingesetzt, sind technische Maßnahmen zur Minimierung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Dieselmotoren zu treffen.
Expositionsminderungen können zum Beispiel durch die Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen (Partikelfilter und/oder DeNOx-Systeme), die Absaugung der Abgase von Dieselmotoren direkt an der Entstehungsstelle sowie durch andere lufttechnische Maßnahmen erreicht werden. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist nachzuweisen und zu dokumentieren. |
4.1.2 Einsatzbeschränkungen | |
Der Einsatz von dieselgetriebenen Fahrzeugen oder Flurförderzeugen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen ist vom Arbeitgeber zu beschränken, wenn unter Berücksichtigung der erforderlichen Motorleistung oder Tragfähigkeit dieselbe Aufgabe auch durch schadstofffreie Antriebstechniken, z.B. durch Elektroantrieb, erfüllt werden kann.
Solche Einsatzbeschränkungen können u.a. in folgenden Fällen gegeben sein: | (2) Arbeitsbereiche mit Belastung durch Abgase von Dieselmotoren sind mittels baulicher oder lufttechnischer Maßnahmen von anderen Arbeitsbereichen zu trennen, wenn dies technisch möglich ist und zu einer Verringerung der Exposition anderer Beschäftigten führt. |
Befahren von Containern, mindestens teilweise geschlossenen LKW-Ladeflächen, Eisenbahnwaggons, Schiffsräumen und Flugzeugen, | |
Befahren von Kühlhäusern und anderen Lagerhallen, | |
Versorgung von Arbeitsplätzen in Fertigungshallen sowie | |
Einsatz von Bohrwagen und Vortriebsmaschinen in untertägigen Arbeitsbereichen. | |
4.1.3 Maßnahmen zur Minderung von DME | |
| 4.2.1 Dieselmotoren |
(1) Maßnahmen zur Minderung von DME sind z.B.: | (1) Maßnahmen zur Minderung der Exposition gegenüber Abgasen von Dieselmotoren sind die bevorzugte Verwendung |
Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren, | |
Verwendung von DPF, | |
regelmäßige Wartung aller betrieblichen dieselgetriebenen Maschinen, wie z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, nach dem Wartungskonzept (siehe Nummer 4.2.4), | |
Verwendung aufsteckbarer DPF für den kurzzeitigen Einsatz bei Straßenfahrzeugen, | |
Ableitung der Abgase ins Freie durch fest angeschlossene Abgasableitungen, | |
Erfassung der Abgase durch Absaugung an der Austrittsstelle aus dem Auspuff und Ableitung ins Freie, | |
lüftungstechnische Maßnahmen, | |
räumliche Trennung unterschiedlich belasteter Bereiche, | |
gezielte betriebliche Verkehrsführung sowie | |
Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für den zu beurteilenden Arbeitsbereich erfolgreich erprobt sind oder bei entsprechend übertragbaren Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden, wie z.B. die Verwendung von Kraftstoffen, die zu einer Minderung der Abgasbelastung führen. | von Dieselmotoren die den neuesten EU-Abgasnormen für Kraftfahrzeuge entsprechen 3, |
(2) Bei allen Maßnahmen, bei denen mit DME belastete Luft abgesaugt wird, ist sicher zu stellen, dass diese Luft nicht in den Arbeitsbereich gelangen kann.
Auf das Verbot der Reinluftrückführung gemäß § 11 Abs. 4 GefStoffV wird hingewiesen. | von Motoren bei mobilen Arbeitsmaschinen, die nach den neusten EU-Abgasnormen typgeprüft wurden 4. |
4.1.4 Abgrenzung und Kennzeichnung von Gefahrenbereichen | |
(1) Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche, in denen DME auftreten oder auftreten können, sind abzugrenzen und die Gefahrenbereiche durch Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen kenntlich zu machen.
Gefahrenbereiche können auch in der Betriebsanweisung bezeichnet werden. | Dies gilt insbesondere für die Neubeschaffung von Maschinen und Fahrzeugen. |
(2) Zutritt ist nur für unterwiesene Beschäftigte zulässig. | |
(3) In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, in denen DME auftreten oder auftreten können, ist das Zeichen "Rauchen verboten" anzubringen. | |
4.2 Technische Schutzmaßnahmen | |
4.2.1 Dieselmotoren | |
(1) Bei Neu- oder Ersatzbeschaffung ist die beste nach dem Stand der Technik verfügbare Technologie auszuwählen. | |
| 4.2.2 Abgasnachbehandlung |
(2) Abhängig von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Schadstoffminderungsmaßnahmen anzuwenden, dazu zählen z.B. Abgasnachbehandlungssysteme, Aufsteckfilter oder Abgasabsaugungen. | (1) Abhängig von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Dieselmotoren mit geeigneten Abgasnachbehandlungssystemen einzusetzen, die den einsatzspezifischen Anforderungen genügen. |
| (2) Die Eignung und Wirksamkeit eines Abgasnachbehandlungssystems ist anhand der für den Anwendungsfall typischen Betriebsprofile des Motors und den damit erreichbaren Temperaturen im Abgasnachbehandlungssystem zu beurteilen.
Ab Werk installierte Abgasnachbehandlungssysteme sind je nach Abgasstufe (z.B. IIIB/IV), Leistung des Motors und Anwendungsfall unterschiedlich, ggf. auch in Kombination konfiguriert. |
(3) Kommen bei Fahrzeugen zur Personen - oder Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen Motoren der Klasse EURO fünf zum Einsatz, kann auf zusätzliche Maßnahmen zur Abgasnachbehandlung verzichtet werden. | (3) Die katalytische Reaktion zur Verringerung der Stickoxide entfaltet ihre volle Wirksamkeit erst ab Abgastemperaturen von ca. 200 °C. In Anwendungsfällen, die durch kurze Phasen mit hoher Motorlast und lange Phasen im Leerlauf oder mit niedriger Motorlast gekennzeichnet sind, können die zur effektiven Reduktion notwendigen Temperaturen unter Umständen nicht erreicht werden. Die Folge sind höhere Stickoxid-Emissionen. |
| (4) Fest installierte Dieselpartikelfilter mit passiver Regenerierung benötigen zum Abbrand des angesammelten Dieselrußes Abgastemperaturen zwischen 250 °C und 450 °C und sind daher nur für Anwendungsfälle zu empfehlen, die einen genügend hohen Lastanteil aufweisen.
Ist dies nicht der Fall, sollten aktive Systeme bevorzugt werden, die das notwendige Temperaturniveau durch die Einspritzung von Kraftstoff, elektrische Heizsysteme, Brenner oder andere geeignete Maßnahmen erreichen.
Alternativ sind auch Wechselfiltersysteme einsetzbar, die entnommen und extern regeneriert werden können. |
| (5) Die Reinigung der Dieselpartikelfilter von Ascheablagerungen hat gemäß Herstellerangaben zu erfolgen. |
4.2.2 Abgasnachbehandlung | |
| 4.2.3 Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen |
(1) Für die Abgasnachbehandlung ist eine fortschrittliche Technologie nach dem Stand der Technik einzusetzen. | (1) Ist eine Nachrüstung mit Abgasnachbehandlungssystemen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung notwendig, hat diese nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
Für die Nachrüstung ausgewählt werden sollen |
| Dieselpartikelfilter (DPF), die gemäß einschlägigen Zertifikaten 5 geprüft wurden und damit einen gravimetrischen Abscheidegrad von mindestens 90 % aufweisen, |
| DeNOx-Syteme (z.B. SCR) gemäß UNECE Regelung Nr. 132 6, |
| kombinierte Partikelfilter und DeNOx-Syteme gemäß UNECE Regelung Nr. 132 7. |
(2) Abgasnachbehandlungssysteme müssen die einsatzspezifischen Anforderungen erfüllen. | (2) Für den kurzzeitigen Einsatz können geprüfte aufsteckbare DPF gemäß VERT- und BAFU-Filterliste 8 verwendet werden.
Der Einsatz muss in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. |
(3) Die Bewertung dieser Systeme erfolgt nach entsprechenden Beurteilungskriterien, z.B. können für Off-Road-Maschinen die Anforderungen der VERT-Filterliste oder vergleichbare herangezogen werden. | (3) Bei der Prüfung der Eignung bestimmter Nachrüstverfahren ist immer die individuelle Eignung für den vorgesehenen Einzelfall zu betrachten.
Dabei sind nicht nur die technische Eignung im Hinblick auf die Minimierung der Emissionen zu beachten, sondern auch andere relevante Gesichtspunkte, wie z.B. die Verfügbarkeit von Einbauraum oder die Vermeidung neuer Gefahrenquellen etwa durch heiße Oberflächen des Abgasreinigungsverfahren, Sichteinschränkungen oder durch die strukturelle Schwächung tragender Teile in der Maschine.
Gegebenenfalls ist durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. Schutzgitter, Kamera-Monitor-Systeme) die Sicherheit der Maschine wiederherzustellen. |
4.2.3 Kraftstoff | 4.2.4 Kraftstoff |
(1) Dieselmotoren dürfen nur mit Kraftstoffen betrieben werden, die den Qualitätsanforderungen der DIN EN 590 "Dieselkraftstoff, Mindestanforderungen und Prüfverfahren" [2] oder der DIN EN 14214 "Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren, Anforderungen und Prüfverfahren" [2] in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. | (1) Es dürfen nur für Dieselbrennverfahren geeignete und aktuell genormte Kraftstoffe eingesetzt werden, die zudem vom Motorhersteller freigegeben sind. |
(2) Pflanzenöle als Kraftstoff können eingesetzt werden, wenn sie die Qualitätsparameter der Vornorm DIN V 51605 [2] erfüllen und wenn sichergestellt ist, dass die Abgase nicht in ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche gelangen können. | (2) Der Einsatz anderer Kraftstoffe, auch als Beimischung, darf in Kombination mit einer Abgasnachbehandlung nur unter Berücksichtigung der Verträglichkeit dieser Kraftstoffe mit den Abgasnachbehandlungssystemen erfolgen.
Hier muss insbesondere die Vergiftung der katalytisch aktiven Schicht (z.B. durch Phosphor) oder die Verstopfung des DPF berücksichtigt werden. |
| (3) Es dürfen nur für den Motor mit dem Abgasnachbehandlungssystem freigegebene Kraftstoffadditive als Regenerationshilfe eingesetzt werden. |
(3) In untertägigen Arbeitsbereichen ist der Einsatz von Pflanzenölen als Kraftstoff nicht zulässig. | (4) In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen ist der Einsatz von Pflanzenölen nach DIN 51605 "Kraftstoffe für pflanzenöltaugliche Motoren - Rapsölkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren" [14] als Kraftstoff nicht zulässig. |
| 4.2.5 Wartungs- und Überwachungskonzept |
4.2.4 Wartungskonzept | |
| (1) Alle Dieselmotoren von Maschinen und Fahrzeugen sind nach den Vorgaben des Herstellers zu warten. |
Die Abgasemission der vom Arbeitgeber in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingesetzten Dieselmotoren ist entsprechend den Festlegungen der Anlage 3 zu überwachen.
Dies gilt nicht | (2) Die Abgase der in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingesetzten Dieselmotoren sind entsprechend den Festlegungen des Anhangs 2 zu überwachen.
Dies gilt nicht für |
für Fahrzeuge, die überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und deren Abgasemissionen regelmäßig in Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO untersucht wird, | Fahrzeuge mit Straßenzulassung, die unter die Fahrzeugzulassungsverordnung fallen und deren Emissionen regelmäßig in Abgasuntersuchungen nach der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO untersucht werden, |
für Schienenfahrzeuge, die überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und | Schienenfahrzeuge, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und |
für Maschinen (z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge) die lediglich zum Abstellen in ganz oder teilweise geschlossene Abstellbereiche eingebracht werden. | mobile Maschinen (z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge), die zum Abstellen bzw. zum Lagern in ganz oder teilweise geschlossene Abstellbereiche eingebracht werden. |
4.2.5 Abgasabsaugungen und raumlufttechnische Anlagen | 4.2.6 Abgasabsaugungen |
(1) Abgasabsaugungen müssen mit Unterdruck arbeiten und so gestaltet sein, dass sie die Abgase an der Austrittsstelle möglichst vollständig erfassen und so abführen, dass sie nicht in Arbeitsbereiche gelangen. | (1) Abgasabsaugungen müssen mit Unterdruck arbeiten und so gestaltet sein, dass sie die Abgase an der Austrittsstelle möglichst vollständig erfassen und aus dem Arbeitsbereich ins Freie ableiten. |
(2) Die Schläuche von Abgasabsaugungen müssen für die maximal mögliche Abgastemperatur ausgelegt sein; besonders hohe Abgastemperaturen können insbesondere bei Arbeiten an Dieselmotoren auftreten, die mit Dieselpartikelfiltern ausgerüstet sind.
Metallschläuche müssen mit Handgriffen ausgerüstet sein.
Von den Handgriffen dürfen keine Verbrennungsgefahren für die Beschäftigten ausgehen. | (2) Die Schläuche von Abgasabsaugungen müssen für die maximal mögliche Abgastemperatur ausgelegt sein; besonders hohe Abgastemperaturen können insbesondere bei Arbeiten an Dieselmotoren auftreten, die mit Dieselpartikelfiltern ausgerüstet sind.
Metallschläuche müssen mit Handgriffen ausgerüstet sein.
Von den Handgriffen dürfen keine Verbrennungsgefahren für die Beschäftigten ausgehen. |
(3) Die Abgasleitungen und -schläuche von Abgasabsaugungen müssen dicht sein.
Sie müssen strömungstechnisch so gestaltet und ihre Querschnittsflächen müssen so bemessen sein, dass sich in ihnen möglichst keine DME ablagern können. | (3) Die Abgasleitungen und -schläuche von Abgasabsaugungen müssen dicht sein.
Sie müssen strömungstechnisch so gestaltet und ihre Querschnittsflächen müssen so bemessen sein, dass sich in ihnen möglichst keine Dieselrußpartikel ablagern können. |
| (4) Eine Störung oder ein Ausfall der Abgasabsauganlage muss für die Beschäftigten erkennbar sein, z.B. durch optische oder akustische Signale. |
(4) Abgasabsaugen und raumlufttechnische Anlagen sind einer jährlichen Prüfung zu unterziehen (§§ 3 und 10 Betriebssicherheitsverordnung). Auf die Berufsgenossenschaftlichen Regeln "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121) [2] wird verwiesen. | (5) Abgasabsaugungen sind regelmäßig zu warten und zu reinigen.
Hierzu sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.
Beschädigungen sind unverzüglich zu beseitigen. |
| (6) Abgasabsaugungen sind jährlich entsprechend den Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung auf ihre Wirksamkeit zu prüfen (Anhang I Nummer 2.3 GefStoffV). Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren 9. |
4.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen | 4.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen |
| 4.3.1 Abgrenzung und Kennzeichnung von Arbeitsbereichen |
| (1) Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche, in denen Überschreitungen des AGW für Dieselrußpartikel auftreten können, sind vorrangig mittels baulicher oder lufttechnischer Maßnahmen von anderen Arbeitsbereichen zu trennen. |
| (2) Diese sind durch Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung", einschließlich der Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten (D-P006)", "Essen und Trinken verboten (P022)" und "Rauchen verboten (P002)" kenntlich zu machen.
Unnötiger Aufenthalt in diesen Bereichen ist zu unterlassen. |
| (3) Bei Tätigkeiten in Arbeitsbereichen mit erhöhter Exposition durch Abgase von Dieselmotoren ist die Dauer der Exposition der Beschäftigten zu begrenzen.
Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind ggf. zusätzliche Erholungs- bzw. Pausenzeiten zu gewähren. |
| (4) Beim Umgang mit Dieselrußpartikel kontaminierten Arbeits- und Betriebsmitteln (z.B. Austausch DPF, Reinigung von Ablagerungen etc.) sind den Beschäftigten angemessene Möglichkeiten anzubieten, benetzte Hautpartien zu reinigen. |
4.3.1 Betriebsanweisung und Unterweisung | 4.3.2 Betriebsanweisung und Unterweisung |
(1) Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und diese den Beschäftigten zugänglich zu machen. | (1) Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und diese den Beschäftigten zugänglich zu machen. |
(2) Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen enthalten über: | |
die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe im Abgas von Dieselmotoren sowie die daraus resultierenden Gesundheitsgefährdungen, | |
angemessene Vorsichtsmaßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat, wie Hygienemaßnahmen sowie Informationen über expositionsmindernde Maßnahmen sowie | |
Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur ersten Hilfe. | |
(3) Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. | (2) Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. |
(4) Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterweisen.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung enthält. Um die Gefährdung, die sich aus der Komplexität der Abgase von Dieselmotoren ergibt, erläutern zu können, ist arbeitsmedizinischer Sachverstand erforderlich. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sowie die Bestätigung des Beschäftigten sind schriftlich festzuhalten.
Bei der Unterweisung sind folgende Punkte zu vermitteln: | (3) Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich nach den Vorgaben der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" unterweisen.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung enthält. Nähere Ausführungen unter Nummer 5.2 dieser TRGS. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich durchgeführt werden. |
Eigenschaften der Abgase von Dieselmotoren und ihre Wirkung auf die Gesundheit, | |
Auswirkungen auf die Atemwege insbesondere bei Vorerkrankungen der oberen und unteren Atemwege, | |
verstärkende Wirkungen zusätzlicher inhalativer Belastungen, insbesondere des Rauchens, | |
die Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung, | |
Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes, | |
sachgerechte Abfallentsorgung und | |
Bedeutung der anzubietenden Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 GefStoffV. | |
(5) In der Unterweisung nach § 14 GefStoffV sind weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter darauf hinzuweisen, dass Kohlenmonoxid als Bestandteil der Abgase von Dieselmotoren Schädigungen des ungeborenen Kindes hervorrufen können. | (4) Inhalt und Aufbau der Betriebsanweisung und Unterweisungen müssen den Vorgaben der TRGS 555 entsprechen. [6] |
(6) Eine beispielhafte Betriebsanweisung ist in Anlage 2 zu finden. | (5) Eine beispielhafte Betriebsanweisung ist in Anhang 3 zu finden. |
4.3.2 Betrieb von Dieselmotoren | 4.3.3 Betrieb von Dieselmotoren |
(1) Das unnötige Laufenlassen von Dieselmotoren z.B. im Leerlaufbetrieb oder das starke Beschleunigen der Dieselmotoren beim Anfahren ist zu unterlassen. | (1) Unnötiger Fahr- und Leerlaufbetrieb sowie starkes Beschleunigen der Dieselmotoren beim Anfahren sind zu unterlassen. |
(2) Ist das Abstellen der Dieselmotoren von Fahrzeugen z.B. beim Be- oder Entladen oder bei der Benutzung von Anbaugeräten nicht möglich, muss die Belastung durch DME im Arbeitsbereich wirksam reduziert werden durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. | (2) Ist das Abschalten der Dieselmotoren von Fahrzeugen, z.B. beim Be- oder Entladen oder beim Betrieb von Anbaugeräten (z.B. LKW-Ladekran, Kühlaggregate) nicht möglich, muss die Belastung durch Abgase von Dieselmotoren im Arbeitsbereich reduziert werden.
Nachfolgend werden beispielhaft geeignete Maßnahmen genannt: |
Absaugung der Abgase der im Arbeitsbereich betriebenen Dieselmotoren unmittelbar am Auspuff oder | Absaugung der Abgase der im Arbeitsbereich betriebenen Dieselmotoren unmittelbar an der Austrittsstelle (Auspuff) oder |
Verwendung von fest eingebauten oder aufgesteckten DPF. | in Hinblick auf Dieselrußpartikel Verwendung von fest eingebauten oder aufgesteckten DPF sowie Systeme mit Filtermodulen zum Wechseln. |
(3) Sind keine wirksamen Nachbehandlungsmaßnahmen der DME vorhanden, darf die Druckluftanlage des Fahrzeuges, des Flurförderzeuges, der Maschine oder des Gerätes mit Dieselmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen durch Betrieb des Dieselmotors nur befüllt werden, wenn die Dieselmotoremissionen durch Abgasabsaugung unmittelbar am Auspuff oder durch wirksame technische Raumlüftung aus dem Arbeitsbereich entfernt werden. | |
(4) Alle Einstellungsarbeiten an Systemkomponenten des Verbrennungsmotors (z.B. Verstellung der Einspritzanlage, Ansaugluftdrosselung, Manipulation der Abgasrückführung) z.B. zur Gewährleistung der Partikelfilterfunktionalität (Regeneration) sind ausschließlich durch Fachpersonal unter Berücksichtigung der Schadstoffemissionen und des Kraftstoffverbrauches durchzuführen. | |
(5) Der Einsatz von neuartigen Kraftstoffen, auch als Beimischung, darf in Kombination mit Abgasnachbehandlung nur unter Berücksichtigung der Verträglichkeit dieser Kraftstoffe mit Abgasnachbehandlungssystemen erfolgen.
Hier muss insbesondere die Vergiftung der katalytisch aktiven Schicht (z.B. durch Phosphor) oder die Verstopfung des DPF berücksichtigt werden. | |
(6) Kraftstoffadditiven als Regenerationshilfe dürfen nur in Verbindung mit einem dafür geeigneten Abgasnachbehandlungssystem eingesetzt werden.
Dabei ist die Verträglichkeit dieser Additive mit den Einspritzdüsen des Dieselmotors zu berücksichtigen. | |
4.3.3 Maßnahmen in Arbeitsbereichen | |
(1) Die Zahl der in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen verwendeten dieselgetriebenen Maschinen, wie z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, und der dort Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten. | (3) Durch eine gezielte Verkehrsführung ist eine unnötige Belastung der Beschäftigten zu vermeiden. |
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Maschinen (z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge) lediglich zum Abstellen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingebracht werden und dort gleichzeitig keine weiteren Tätigkeiten verrichtet werden, z.B. Reinigungsarbeiten. | |
(3) Ablagerungen von DME in Abgasabsaugleitungen und an Wänden dürfen nur | |
durch Absaugen mit bauartgeprüften Staubsaugern der Staubklasse H (vgl. DIN EN 60335-2-69 Anhang AA in der jeweils gültigen Fassung [4]), | |
durch Nassreinigung oder | |
durch mechanische Bearbeitung unter gleichzeitigem Absaugen freiwerdender Stäube mit bauartgeprüften Staubsaugern der Staubklasse H | |
entfernt werden.
Reinigung mittels Druckluft ist nicht zulässig. | |
4.4 Persönliche Schutzausrüstung | 4.4 Persönliche Schutzausrüstung |
(1) Bis zum Vorliegen einer Risiko-Akzeptanzschwelle für DME gilt folgende Regelung:
Ergibt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, dass inhalative Expositionen (siehe TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Inhalative Exposition") > 0,1 mg/m3 EC vorliegen, soll Atemschutz getragen werden. | (1) Liegt kein Nachweis gemäß TRGS 402 darüber vor, dass trotz Ausschöpfung aller technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen die AGW eingehalten werden, darf die Tätigkeit nur mit Atemschutz durchgeführt werden. |
| (2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist geeignete PSA unter Beachtung der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" [7], der PSA-Benutzungsverordnung und der ArbMedVV [8] anzuwenden.
Dabei ist nicht belastender PSA Vorrang zu geben. |
| (3) Die Verwendung belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein.
Sie ist für Beschäftigte auf ein Minimum zu reduzieren.
Bei der Auswahl ist zu berücksichtigen, dass der Schutz insbesondere gegenüber Dieselrußpartikeln und Stickoxiden gewährleistet sein muss. |
| Falls Atemschutz getragen werden muss, ist die Tragezeitbegrenzung nach DGUV Regel 112-190 zu beachten.
Auf § 19 Absatz 1 GefStoffV wird hingewiesen. |
| 5 Arbeitsmedizinische Prävention |
| 5.1 Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung und Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge |
| (1) Der Arbeitgeber hat die Erforderlichkeit der Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen [9]. |
(2) In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung soll den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin auch bei inhalativen Expositionen > 0,02 mg/m3 EC Atemschutz zur Verfügung gestellt werden. | (2) Im Vordergrund einer Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung steht das Einbringen arbeitsmedizinischen Sachverstandes.
Der Arzt berät den Arbeitgeber insbesondere zu den schädigenden Eigenschaften von Abgasen von Dieselmotoren, vor allem zur krebserzeugenden Wirkung von Dieselrußpartikeln, sowie zu Belastungen durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung.
Die Arbeitsschwere muss in die Beurteilung der inhalativen Belastung einbezogen werden. |
| 5.2 Arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung im Rahmen der Unterweisung |
(3) Bei einer im Arbeitsbereich auftretenden Konzentration bis zu 1,0 mg/m3 EC sind geeignet: | (1) Bei Tätigkeiten, bei denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt werden, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung erhalten [9]. In der Beratung sind den Beschäftigten in einer für den Laien verständlichen Beschreibung die möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung, einschließlich Sofortmaßnahmen und besonderer Maßnahmen der Ersten Hilfe, zu erläutern und sie sind über ihre Ansprüche auf arbeitsmedizinische Vorsorge zu informieren.
Für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Gefährdungen beinhaltet die Beratung daher insbesondere Ausführungen über |
Halb/Viertelmasken mit P2-Filter, | Aufnahmewege von Abgasen von Dieselmotoren; |
partikelfiltrierende Halbmaske FFP2, | die Wirkung von Dieselrußpartikeln, Stickoxiden sowie anderen Abgasbestandteilen; |
Masken mit Gebläse- oder Partikelfilter TM1P. | medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen können, zum Beispiel bestimmte Vorerkrankungen oder Dispositionen (Fortgesetztes inhalatives Rauchen verstärkt die gesundheitsschädliche Wirkung von Dieselmotorabgasen.
Dies gilt insbesondere für die Wirkung von Dieselrußpartikeln, da der Selbstreinigungsmechanismus der Lunge nachhaltig durch Rauchen gestört wird, und für die Wirkung von Kohlenmonoxid, das auch beim Rauchen freigesetzt wird.); |
| die Bedeutung der Vermeidung von Rußablagerungen und der regelmäßigen Reinigung; |
| Verhaltensweisen bei Erkrankungsverdacht mit Hinweis auf arbeitsmedizinische Beratungsmöglichkeit bei Symptomen (Erste Symptome eines Gesundheitsschadens können bestehen hinsichtlich Kohlenmonoxid: Übelkeit und Schwindel, hinsichtlich Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid:
Husten, Atemnot, Kopfschmerzen, Augenreizungen, Übelkeit, Schwindelgefühl und Müdigkeit, hinsichtlich Dieselrußpartikeln und Lungenkrebs: neu einsetzender und über Wochen anhaltender Husten, Auswurf mit Blutbeimengungen.); |
| Inhalt und Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe Nummer 5.3) einschließlich Wunschvorsorge. |
(4) Bei Konzentrationen > 1,0 mg/m3 EC sind Geräte mit einer höheren Schutzgruppe, z.B. P3 einzusetzen. | (2) Ob die Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes an der Beratung erforderlich ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden. |
4.5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen | 5.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge |
| (1) Die allgemeinen Vorgaben in Nummer 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen.
Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen.
Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1). |
| (2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere: |
| Pflichtvorsorge |
| wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Kohlenmonoxid von 35 mg/m3 nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV); |
| bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen). |
| Angebotsvorsorge |
| wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Kohlenmonoxid von 35 mg/m3 eingehalten wird, aber eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV); |
Ergibt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Exposition gegenüber DME, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 GefStoffV anzubieten. | wenn eine wiederholte Exposition gegenüber krebserzeugenden Dieselrußpartikeln nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dieselrußpartikel von 0,05 mg/m3 EC nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ArbMedVV; Tätigkeiten, bei denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt werden, sind in diesem Fall nach TRGS 906 als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet.); |
| bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen); |
| nachgehende Vorsorge: nach Beendigung der Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Dieselrußpartikeln bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dieselrußpartikel von 0,05 mg/m3 EC nicht eingehalten wurde (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ArbMedVV; Tätigkeiten, bei denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt werden, sind in diesem Fall nach TRGS 906 als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet.). |
| (3) Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollten auch Expositionen gegenüber weiteren Bestandteilen von Dieselmotorabgasen berücksichtigt werden (zum Beispiel für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid). |
Literatur und Bezugsquellen | Literatur |
[1] Verfahren zur Bestimmung von organischen Stoffen im Feinstaub anwendbar für partikelförmige Dieselmotor-Emissionen (BGI 505-44) Bezugsquelle:
Carl Heymanns Verlag GmbH Köln www.wolterskluwer.de | [1] DGUV Information 213-544 - "Verfahren zur Bestimmung von Kohlenstoff im Feinstaub - anwendbar für partikelförmige Dieselmotor-Emissionen in Arbeitsbereichen"; |
[2] Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Berlin www.beuth.de | [2] MAK Collection Methode Nr. 1; onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/3527600418. am0diespyrd0015a/pdf |
[3] Bezugsquelle:
Carl Heymanns Verlag GmbH Köln www.wolterskluwer.de | [3] TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B"; |
| [4] DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"; |
[4] Informationen über Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, April 2003 www.Ifu.bayern.de/luft/fachinformationen/doc/abgase.pdf | [5] DGUV Information 209-073 "Arbeitsplatzlüftung - Entscheidungshilfen für die betriebliche Praxis"; |
| [6] TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"; |
| [7] DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"; |
[5] Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 22. BImSchV - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft, (BGBl. I Nr. 25 vom 12.06.2007 S. 1007) | [8] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV); |
| [9] Arbeitsmedizinische Regeln (AMR); |
| [10] Expositionsbeschreibung "Expositionen gegenüber Dieselmotoremissionen (DME) von Baumaschinen und -fahrzeugen". BG BAU, Juli 2018; www.bgbau.de/themen/sicherheit- undgesundheit/ gefahrstoffe/abgasevonotto- unddieselmotoren/ |
| [11] "Empfehlungslisten für Rüttelplatten und Stampfer in tiefen Gräben"; www.bgbau.de/themen/sicherheit- undgesundheit/gefahrstoffe/abgasevonotto- unddieselmotoren/ |
| [12] Expositionsbeschreibung "Expositionen gegenüber Stickoxiden im konventionellen Tunnelbau". BG BAU, April 2018; www.bgbau.de/themen/sicherheit- undgesundheit/ gefahrstoffe/abgasevonotto- unddieselmotoren/ |
[6] siehe:
Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190) | [13] Hinweise für die Ausschreibung der Bewetterungsleistung für den Schienenwechsel in den SFS-Tunneln der DB Netz AG; https://www.dguv.de/medien/fbbauwesen/sachgebiete/gleisbauarbeiten/gefahrstoffe/bewetterung_tunnel.pdf |
| [14] DIN 51605 "Kraftstoffe für pflanzenöltaugliche Motoren - Rapsölkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren; www.beuth.de |
. | |
Verzeichnis betrieblicher Arbeitsbereiche mit Abgasen von Dieselmotoren Anlage 1 | [15] R. Hebisch, N. Fröhlich, J. Karmann, U. Prott: "Exposition gegenüber Abgasen von Dieselmotoren in Abstellbereichen für Fahrzeuge von Feuerwehren und Rettungsdiensten", Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft (2017) 77, S. 473-477 |
zu TRGS 554 | |
In Arbeitsbereichen mit Abgasen von Dieselmotoren sind neben partikelförmigen Emissionen (DME) stets auch gasförmige Komponenten (CO, CO2, NO, NO2) vorhanden.
Werden Abgasnachbehandlungssysteme verwendet, sind die dabei freigesetzten Stoffe (z.B. Kohlenwasserstoffe, NH3, N2O) zu berücksichtigen. | [16] Hebisch, R., Wolf, T.: "Abgase von Dieselmotoren in Feuerwehrhäusern aus Sicht des Arbeitsschutzes." Brand Schutz Deutsche Feuerwehr-Zeitung 72 (2018), Heft 6, 462-465 |
| . |
Verzeichnis der Arbeitsbereiche mit DME | Spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Anhang 1 |
Arbeitsbereich Eingesetzte Dieselmotoren | |
(Art, Anzahl pro Schicht) Einsatzdauer | |
(ca. h pro Schicht) Messergebnisse | |
(Schichtmittelwerte) Aushang Betriebsanweisung | |
(ja - nein) | |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
. | |
Beispiel-Betriebsanweisung Anlage 2 | |
zu TRGS 554 | |
| |
. | |
Wartungskonzept, Abgasmessung Anlage 3 | |
zu TRGS 554 | zu TRGS 554 |
(1) Sofern die Abgase eines Dieselmotors nicht ständig durch ein On-Board-Diagnostic-System (OBD) mit Partikelsensor überwacht werden, ist der Motorzustand nach | |
spätestens 1.500 Betriebsstunden, | |
mindestens jedoch jährlich, | |
durch Messungen im unverdünnten Abgas des Dieselmotors in reproduzierbaren Betriebszuständen, z.B. oberer Leerlauf oder freie Beschleunigung, die Schwärzungszahl bzw. der Trübungswert 7) durch einen Fachkundigen zu ermitteln.
Bei den Messungen ist Kraftstoff derselben Art und Qualität wie beim Regelbetrieb des Dieselmotors im Arbeitsbereich zu verwenden.
Die Abgasmessungen sind nach Durchführung der Motorwartung nach Angaben des Herstellers vorzunehmen, die ggf. die Prüfung und Einstellung des Ansaugsystems mit Luftfilter und zugehörigen Leitungen, das Ventilspiel, die Dichtigkeit der Abgasanlage und den Abgasgegendruck, den Kompressionsdruck, die Einspritzdüsen und den Förderbeginn sowie die Einspritzmenge der Einspritzpumpe umfassen sollte. | |
(2) Bei fest eingebautem Dieselpartikelfilter ist die Schwärzungszahl bzw. der Trübungswert vor und hinter der Filteranlage zu bestimmen.
Auf die Bestimmung vor der Filteranlage kann verzichtet werden, wenn die nach der Filteranlage gemessene Schwärzungszahl nicht mehr als 0,5 bzw. der Trübungswert nicht mehr als 0,15 m-1 beträgt. | |
(3) Überschreiten die Messwerte die Referenzwerte 8) | |
für die Schwärzungszahl um mehr als 1,0 bei Messung vor dem Dieselpartikelfilter bzw. 0,5 bei Messung nach Filter oder | |
für den Trübungswert um mehr als 0,3 m-1 bei Messung vor dem Dieselpartikelfilter bzw. 0,15 m-1 bei Messung nach Filter, | |
darf der Dieselmotor nicht mehr in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingesetzt werden. | |
(4) Die Abgasuntersuchungen sind schriftlich zu dokumentieren, z.B. in Wartungskarteien oder Untersuchungsprotokollen.
Von jeder Abgasuntersuchung sind mindestens die folgenden Angaben festzuhalten: | |
Daten des Dieselmotors und der Maschine (z.B. Gerät, Aggregat, Fahrzeug, Flurförderzeug), | |
Messdrehzahl, | |
Schwärzungszahl bzw. Trübungswert, | |
Betriebsstunden und | |
Datum der Abgasuntersuchung. | |
Muster für Untersuchungsprotokolle: | |
Abgasmessung nach Wartungskonzept | |
Bestimmung der Referenzwerte | |
Technische Daten: | |
Fahrzeug | |
Hersteller: | |
Typ: | |
Baujahr: | |
Werksnummer: | |
Anbaugeräte: | |
1. | |
2. | |
3. | |
Dieselmotor | |
Hersteller: | |
Typ: | |
Baujahr: | |
Motornummer: | |
Nennleistung: kW | |
Nenndrehzahl: 1 /min | |
Oberer Leerlauf: 1/min | |
Partikelfilter: ja: [ ] nein: [ ] | |
Hersteller: | |
Typ: | |
Prüfbedingungen: | |
Bei Messung der Schwärzungszahl | |
Prüfdrehzahl: 1/min | |
Prüflast: | |
| |
Bei Messung des Trübungswertes | |
Freie Beschleunigung bis oberer Leerlauf | |
Abgasmessung bei Inbetriebnahme | |
Datum: | |
Betriebsstunden: | |
Referenzwerte Max. zul. Abweichung | |
(Nummer 4.2.4 dieser TRGS) Wartungswerte | |
Schwärzungszahl nach Bosch | |
Drehzahl bei Messung | |
1/min | |
Schwärzungszahl SZ nach Motor + 1 = | |
Schwärzungszahl SZ nach Filter + 0,5 = | |
Trübungswert bei freier Beschleunigung | |
Maximaldrehzahl bei Messung | |
1/min | |
Trübungswert nach Motor + 0,30 = | |
Trübungswert nach Filter + 0,15 = | |
Die Referenzwerte für die Abgasmessung im Wartungskonzept sind bei der Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit allen vorgesehenen Anbaugeräten durchzuführen unter Anwendung des für die spätere regelmäßige Abgasmessung vorgesehenen Messverfahrens. | |
Aus den Referenzwerten ergeben sich durch Addition mit den maximal zulässigen Abweichungen nach Nummer 4.2.4 dieser TRGS Wartungswerte für die späteren regelmäßigen Abgasmessungen, bei deren Überschreiten weitere Prüfungen bzw. Einstellungen vorzunehmen sind. | Anhang 1 dieser TRGS enthält Handlungsempfehlungen für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nutzbar sind. |
Abgasmessung nach Wartungskonzept | |
Ergebnisse der regelmäßigen Abgasmessungen (Schwärzungszahl nach Bosch) | |
Technische Daten: ja: [ ] nein: [ ] | |
Fahrzeug Dieselmotor Partikelfilter-Hersteller: | |
Hersteller:
Hersteller:
Partikelfilter-Typ: | |
Typ: Typ: Nennleistung: kW | |
Baujahr:
Baujahr:
Nenndrehzahl: 1/min | |
Werksnummer:
Motornummer:
Oberer Leerlauf: 1/min | |
Anbaugeräte: | |
Prüfbedingungen:
Prüfdrehzahl: 1/min Wartungswerte gemäß Blatt 1: Schwärzungszahl vor Filter | |
m-1 Prüflast:
Schwärzungszahl nach Filter: m-1 | |
Lfd. Nummer der Wartung/Messung | |
Datum | |
Betriebsstunden | |
Vor der Abgasmessung ausgeführte Prüf- bzw. Einstellarbeiten | |
Ansaugsystem [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Ventilspiel [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Abgasgegendruck [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Dichtigkeit der Abgasanlage [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Einspritzdüsen [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Kompressionsdruck [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Abschlussmessung (Schwärzungszahl nach Bosch) | |
Schwärzungszahl SZ nach Motor [-] | |
Schwärzungszahl SZ nach Filter [-] | |
Bewertung des Messergebnisses | |
Keine weiteren Prüf- bzw. Einstellarbeiten erforderlich | |
(Messwerte < Wartungswerte) [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Nächste Abgasmessung spätestens | |
Prüfer (Stempel und Unterschrift) | |
| |
Abgasmessung nach Wartungskonzept | |
Ergebnisse der regelmäßigen Abgasmessungen (Trübungswert bei freier Beschleunigung) | |
Technische Daten:
Partikelfilter ja [ ] nein: [ ] | |
Fahrzeug Dieselmotor Partikelfilter-Hersteller: | |
Hersteller:
Hersteller:
Partikelfilter-Typ: | |
Typ: Typ: Nennleistung: kW | |
Baujahr:
Baujahr:
Nenndrehzahl: 1/min | |
Werksnummer:
Motornummer:
Oberer Leerlauf: 1/min | |
Anbaugeräte: | |
Prüfbedingungen: freie Beschleunigung bis oberer Leerlauf Wartungswerte gemäß Blatt 1: Trübungswert vor Filter m-1 | |
Trübungswert nach Filter m-1 | |
Lfd. Nummer der Wartung/Messung | |
Datum | |
Betriebsstunden | |
Vor der Abgasmessung ausgeführte Prüf- bzw. Einstellarbeiten | |
Ansaugsystem [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Ventilspiel [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Abgasgegendruck [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Dichtigkeit der Abgasanlage [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Einspritzdüsen [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Kompressionsdruck [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Abschlussmessung (Trübungswert bei freier Beschleunigung) | |
Trübungswert nach Motor [-] | |
Trübungswert nach Filter [-] | |
Bewertung des Messergebnisses | |
Keine weiteren Prüf- bzw. Einstellarbeiten erforderlich | |
(Messwerte < Wartungswerte) [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |
Nächste Abgasmessung spätestens | |
Prüfer (Stempel und Unterschrift) | Dieser Anhang soll eine Erleichterung für die Betriebe im Einzelfall sein, beschreibt Mindestmaßnahmen und unterstützt den Arbeitgeber beim Schutz der Beschäftigten. |
. | |
Spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Anlage 4 | Die in diesem Anhang aufgeführten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind so beschrieben, dass gemeinsam mit dem Hauptteil dieser TRGS der Schutz der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Dieselmotoren gewährleistet wird. |
zu TRGS 554 | |
1 Betrieb von Flurförderzeugen | 1 Betrieb von Flurförderzeugen |
1.1 Einsatzbeschränkungen | |
(1) Vor der Neuanschaffung von Flurförderzeugen ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob auf den Einsatz von dieselgetriebenen Flurförderzeugen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen verzichtet werden kann. | (1) Vor der Neuanschaffung von Flurförderzeugen, die in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen betrieben werden sollen, ist vom Arbeitgeber zu prüfen und zu dokumentieren, ob die Substitution von dieselbetriebenen Flurförderzeugen möglich ist. Die Auswahl der zu beschaffenden Flurförderzeuge soll unter folgender Rangfolge erfolgen: |
| Beschaffung von elektrisch betriebenen Flurförderzeugen, |
(2) Der Einsatz dieselgetriebener Flurförderzeuge in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen ist begründet, wenn zum Beispiel | gasbetriebene Flurförderzeuge (Liquid petrol gas (LPG) oder compressed natural gas (CNG)), ausgerüstet mit Ottomotoren entsprechend der aktuellen Abgasgesetzgebung, |
| dieselbetriebene Flurförderzeuge, ausgerüstet mit Dieselmotoren entsprechend der aktuellen Abgasgesetzgebung. |
| (2) Ausnahmen, die die Wahl der Beschaffung nach Nummer 2 oder 3 Absatz 1 dieser TRGS begründen, sind: |
unter Berücksichtigung der Umschlagsleistung bei elektrischem Antrieb mehr als eine Batterieladung pro Schicht erforderlich wird. | Unter Berücksichtigung der erforderlichen Umschlagsleistung wird bei elektrischem Antrieb mehr als eine Batterieladung pro Schicht und damit mindestens die Beschaffung einer weiteren Traktionsbatterie notwendig. |
Die erforderliche Umschlagsleistung mit elektrischem Antrieb nicht erreicht wird (z. B. bei häufig zu befahrenden Höhenunterschieden > 1 m oder durchschnittlichen Wegstrecken pro Transportvorgang > 80 m). | Die erforderliche Umschlagsleistung wird mit elektrischem Antrieb nicht erreicht, z. B. bei häufig zu befahrenden Höhenunterschieden > 1 m oder Wegstrecken pro Transportvorgang > 80 m. |
Schäden oder übermäßiger Verschleiß an der Traktionsbatterie entstehen (z. B. durch Vibration, Erschütterungen, lange Stillstandszeiten und außergewöhnliche Wärmeeinwirkung in Schmieden oder Gießereien). | Schäden oder übermäßiger Verschleiß an der Traktionsbatterie entstehen, z. B. durch Vibration, Erschütterungen, lange Stillstandszeiten und außergewöhnliche Wärmeeinwirkung z.B. in Schmieden oder Gießereien. |
Die Nenn-Tragfähigkeit des Flurförderzeugs > 4 t beträgt. | |
Der Einsatz von gasbetriebene Flurförderzeugen (LPG, CNG) aus Sicherheitsgründen nicht in Frage kommt, z.B. bei beim Einsatz unter Erdgleiche oder bei hoher Wärmeeinwirkung. | Der Einsatz von LPG-betriebenen Flurförderzeugen kommt aus Sicherheitsgründen nicht in Frage, z.B. bei beim Einsatz unter Erdgleiche oder bei hoher Wärmeeinwirkung. |
| Der Einsatz von CNG betriebenen Flurförderzeugen ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich, z.B. beim Einsatz im Schmelzbetrieb von Gießereien.
Oder CNG steht mangels Betankungsmöglichkeit nicht zur Verfügung. |
Ein für den Außeneinsatz bestimmtes dieselgetriebenes Flurförderzeug nur gelegentlich oder kurzzeitig in Arbeitsbereichen betrieben wird. | Ein für den Außeneinsatz bestimmtes dieselbetriebenes Flurförderzeug wird nur gelegentlich oder kurzzeitig in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen betrieben. |
Sich im Arbeitsbereich während des Einsatzes keine Beschäftigten aufhalten (z. B. bei automatischem Betrieb). | Elektrisch oder gasbetriebene Flurförderzeuge mit ausreichender Tragfähigkeit sind am Markt nicht verfügbar, z. B. Stapler > 8 t Tragfähigkeit. |
(3) Ist der Einsatz von dieselgetriebenen Flurförderzeugen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen begründet, ist die Emission von DME durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu minimieren. | (3) Ist der Einsatz von dieselbetriebenen Flurförderzeugen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen notwendig, ist die Exposition durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 dieser TRGS zu minimieren. Ist der Einsatz von gasbetriebenen Flurförderzeugen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen notwendig, sind analoge Schutzmaßnahmen in Anlehnung an Nummer 4 dieser TRGS festzulegen. |
1.2 Berechnung der DME-Konzentration beim Einsatz von Gabelstaplern in Hallen | |
(1) DME-Konzentrationen anderer Dieselmotoren dürfen nach dem Verfahren nicht berechnet werden. | |
(2) Die Diesel-Gabelstapler müssen gemäß den Einsatzbeschränkungen nach Anlage 4 Nummer 1.1 betrieben werden | |
(3) Alle eingesetzten Diesel-Gabelstapler unterliegen dem Wartungskonzept nach Nummer 4.2.4 dieser TRGS. | |
(4) Bis zu einem errechneten Wert CDME < 0,1 mg/m3 ist das Verfahren als Alternative zu Messungen zulässig. | |
Berechnungsblatt | |
Betrieb:.................................................................................................................................. | |
Einsatzort/Halle:..................................................................................................................... | |
Gabelstapler: ........................................................................................................................ | |
Typ/Baureihe: ....................................................................................................................... | |
Einsatzbedingungen (leicht, normal, schwer) ............... | |
spezifische Partikelemission im C1-Test) EPT, C1 ...............[g/kWh] | |
nennleistungsbezogene Partikelemissionen EEC, Nenn ...............[mg/kWh] | |
Nennleistung PN ...............[kW] | |
Partikelemission | |
pro Gabelstapler in mg/h EEC = EEC, Nenn · PN ..............[mg/h] | |
bei den Einsatzbedingungen | |
DPF-Abscheiderate A ............... | |
Anzahl der Gabelstapler des gleichen Typs Z ............... | |
Einsatzzeitanteil tE ............... | |
Raumvolumen V ...............[m3] | |
Luftwechselzahl LW....................[1/h] | |
Luftaustauschfaktor LA..................... | |
Luftaustauschgrad L = Lw ·LA ...............[1/h] | |
DME-Konzentration in der Raumluft: | |
CDME = [EEC* Z* tE* (1-A)] / V* L | |
CDME ...............[mg/m3] | |
*) Ab Stufe III B: NRTC-Test | |
Erläuterungen zum Berechnungsblatt: | |
Die für das Berechnungsverfahren erforderlichen Parameter können entweder von Gabelstapler-Herstellern bzw. Lieferanten erfragt werden (Partikelemission pro Gabelstapler, DPF-Abscheiderate), durch konventionelle Verfahren ermittelt werden (Anzahl der Gabelstapler des gleichen Typs, Raumvolumen) oder anhand der Festlegung von örtlichen Gegebenheiten aus Tabellen entnommen werden (Luftaustauschgrad). Werden mehrere Gabelstapler des gleichen Typs bei gleichen Einsatzbedingungen eingesetzt, so lässt sich die Gesamtkonzentration an Dieselmotoremissionen in der Raumluft durch einfache Multiplikation mit der Zahl der Gabelstapler bzw. Addition der Einsatzzeitanteile erhalten.
Werden mehrere Gabelstapler unterschiedlicher Typen bzw. mit unterschiedlichen Einsatzbedingungen eingesetzt, so ist das Berechnungsverfahren für jeden einzelnen Gabelstapler zu wiederholen und die Ergebnisse sind zu addieren. | |
Die mittlere DME-Konzentration in der Halle berechnet sich nach folgender Formel: | |
CDME[mg/m3] = (Partikelemissionen EEC [mg/h]) / (Raumvolumen V [m3] * Luftaustauschgrad L [1/h]) | |
Die Berechnung ist in folgende drei Schritte untergliedert: | |
1. Schritt:
Berechnung der Partikelemissionen EEC [mg/h] | |
Diese hängt ab von | |
den Einsatzbedingungen, | |
der Partikelemission EEC pro Gabelstapler, | |
ggf. der Partikelabscheiderate A des eingesetzten DPF, | |
der Anzahl der Gabelstapler und | |
dem Einsatzzeitanteil tE der Gabelstapler. | |
Hierfür sind folgende Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen: | |
Einsatzbedingungen | |
Gemäß VDI 2695 wird bei den Einsatzbedingungen zwischen leichter, normaler und schwerer Beanspruchung unterschieden. | |
Die Definition ist wie folgt zu verwenden: | |
Eine leichte Beanspruchung liegt z.B. vor, wenn glatte, ebene Fahrwege ohne wesentliche Steigungen (bis 3 %) vorhanden sind.
Ein Indiz für eine leichte Beanspruchung ist, wenn der Kraftstoffverbrauch um etwa 15 Prozent niedriger als die in der Typenblattangabe des Herstellers des Gabelstaplers enthaltenen Kraftstoffverbrauchsangabe liegt. | |
Eine normale Beanspruchung liegt z.B. vor, wenn Wege befestigt sind, aber auch zusätzlicher Betrieb auf unebener Fahrbahn (Kleinpflaster, Schienenübergänge, Steigungen bis zu 6 %) erfolgt.
Ein Indiz für die normale Beanspruchung ist, wenn der Kraftstoffverbrauch in etwa den Werten der Typenblattangabe des Herstellers des Gabelstaplers entspricht. | |
Eine schwere Beanspruchung liegt z.B. vor, wenn die Fahrbahn schlecht ist oder unwegsames Gelände (Steigungen > 6 %) vorhanden ist. Ein Indiz für die schwere Beanspruchung ist, wenn der Kraftstoffverbrauch um etwa 25 Prozent oberhalb des Wertes der in der Typenblattangabe des Herstellers des Gabelstaplers enthaltenen Kraftstoffverbrauchsangabe liegt. | |
Partikelemission EPT, C1[mg/h] pro Gabelstapler bei den Einsatzbedingungen | |
Eine charakteristische Größe für die Qualität des Emissionsverhaltens von Motoren ist der im C1-Testzyklus 9 ermittelte Wert der spezifischen Partikelemission des Motors (EPt, C1-Wert). Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind Motorenhersteller verpflichtet, diese Werte für neue Motoren zu ermitteln und anzugeben.
Die EPt, C1-Werte können daher beim Motorenhersteller bzw. beim Lieferanten des Gabelstaplers erfragt werden.
Es sind die Ergebnisse von Zertifizierungsmessungen im Rahmen der Typgenehmigung nach 97/68/EG in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
Liegen diese nicht vor, ist mit den schlechtesten Werten der Tabelle zu rechnen (entsprechend 1,0 g/kWh im C1-Test). | |
Die nennleistungsbezogene Partikelemission des Staplers EEC, Nenn [mg/kWh] ist aus der Partikelemission im C1-Testzyklus (EPT, C1 Herstellerangabe) und den Einsatzbedingungen anhand der folgenden Tabelle zu ermitteln: | |
Spezifische Partikelemission | |
im C1-Test | |
EPt, C1[9/kWh] nennleistungsbezogene Partikelemission (EC) EEC, Nenn[mg/kWh] 10 | |
Einsatzbedingungen/Beanspruchung | |
leicht normal schwer | |
0,1 11 13 16 | |
0,15 16 19 23 | |
0,2 22 25 31 | |
0,25 27 32 39 | |
0,3 32 38 47 | |
0,4 43 50 62 | |
0,5 54 63 78 | |
0,6 65 76 94 | |
0, 7 76 88 109 | |
0,8 86 101 125 | |
0,9 97 113 140 | |
1,0 108 126 156 | |
Durch Multiplikation des aus der Tabelle ermittelten Wertes EEC, Nenn [mg/kWh] mit der Nennleistung des Motors PN [kW] ergibt sich die Partikelemission EEC[mg/h] des Staplers in der Halle. | |
EEC[mg/h] = EEC, Nenn [mg/kWh] · PN [kW] | |
DPF-Abscheiderate A | |
Bei DPF-Systemen nach dem Stand der Technik kann mit einer Abscheiderate von 0,95 gerechnet werden.
Bei der Verwendung von DPF mit niedrigerer Abscheiderate ist die niedrigere Herstellerangabe zu verwenden.
Sofern kein DPF verwendet wird, ist eine Abscheiderate von 0 zugrunde zu legen. | |
Anzahl Z der Gabelstapler des gleichen Typs | |
Werden mehrere Gabelstapler des gleichen Typs bei gleichen Einsatzbedingungen und gleichem Einsatzzeitanteil eingesetzt, so ist hier die Zahl der Gabelstapler einzutragen.
Werden mehrere Gabelstapler unterschiedlicher Typen bzw. bei unterschiedlichen Einsatzbedingungen eingesetzt, so ist die Berechnung für jeden Gabelstapler zu wiederholen und die Ergebnisse sind zu addieren. | |
Einsatzzeitanteil tE [-] | |
Hier ist der Quotient der Staplereinsatzzeit im Raum zur Schichtzeit inklusive Pausen einzutragen. | |
tE [-] = {Staplereinsatzzeit Im Raum [min]} / {Schichtzeit incl.
Pausen [min]} | |
Werden mehrere Gabelstapler des gleichen Typs bei gleichen Einsatzbedingungen mit unterschiedlichen Einsatzzeitanteilen betrieben, so können im Berechnungsverfahren die Einsatzzeitanteile addiert werden.
Werden mehrere Gabelstapler unterschiedlicher Typen bzw. mit unterschiedlichen Einsatzbedingungen oder Einsatzzeitanteilen betrieben, so ist das Berechnungsverfahren für jeden einzelnen Gabelstapler zu wiederholen und die Ergebnisse sind zu addieren. | |
2. Schritt:
Ermittlung des Raumvolumens V [m3] | |
Das Raumvolumen der Halle ist anhand der Raummaße Länge [m], Breite [m] und Höhe [m] zu ermitteln.
Das durch Halleneinbauten (z.B. Büros), voluminöse Maschinen, Lagergut oder Regale in Anspruch genommene Volumen ist hiervon abzuziehen. | |
3. Schritt:
Ermittlung des Luftaustauschgrades L [1/h] | |
Der Luftaustauschgrad L beschreibt die örtliche Lüftungseffizienz.
Er basiert auf der Luftwechselzahl Lw und einem Korrekturwert Luftaustauschfaktor LA, der die räumlichen und lufttechnischen Bedingungen berücksichtigt. | |
L [1/h] = LW[1/h] · LA [-] | |
Die Luftwechselzahl LW gibt den stündlichen Austausch der Raumluft durch Außenluft (Frischluft) an. Sie ist alleine kein Kriterium für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Raumlüftung. | |
Der Luftaustauschfaktor LA gibt an, wie sich die örtlichen und räumlichen Bedingungen sowie die Art der Raumlüftung, und hier insbesondere die Luftführung, auf eine Konzentrationsverteilung auswirken. | |
Die betrieblichen Verhältnisse sind anhand der nachfolgenden beiden Tabellen zu charakterisieren.
Mit Hilfe der jeweiligen Faktoren lässt sich dann der Luftaustauschgrad ermitteln. | |
Luftaustauschgrad bei freier Lüftung | |
Bei der freien Lüftung erfolgt der Luftaustausch aufgrund der Dichteunterschiede der unterschiedlich temperierten Luft (Innen- und Außenluft) und durch Winddruck auf die Gebäude. Die Luftwechselzahl lässt sich i.a. daher nur abschätzen. | |
Die folgende Tabelle enthält Werte für Luftwechselzahlen und Luftaustauschfaktoren, bezogen auf die Lage und Art der Hallen sowie auf die betriebliche Situation (z.B. Tore geschlossen, Lüftungseinrichtung für freie Lüftung vorhanden). | |
Luftwechselzahl Lw und Luftaustauschfaktor LA bei freier Lüftung | |
Raumart | |
Luftwechsel- | |
zahl Lw [1/h] Luftaustauschfaktor LA [-] | |
Gebäude Lage Situation Wert | |
offene Hallen - 10 - 1 | |
geschlossene Hallen mit häufigen Transportvorgängen | |
(z.B. Lagerhallen) freistehendes Gebäude 8 Durchfahrten (Tore) ständig geöffnet 1 | |
Durchfahrten (Tore) nur zur Ein- und Ausfahrt geöffnet 0,8 | |
nicht freistehendes Gebäude | |
(grenzt an andere Gebäude) 3 Durchfahrten (Tore) ständig geöffnet 1 | |
Durchfahrten (Tore) nur zur Ein- und Ausfahrt geöffnet 0,5 | |
geschlossene Hallen mit gelegentlichen Transportvorgängen | |
(z.B. Fertigungshallen) freistehendes Gebäude 1 ohne Einrichtungen zur freien Lüftung (z.B. Dachreiter) 0,3 | |
mit Einrichtungen zur freien Lüftung 1 | |
nicht freistehendes Gebäude | |
(grenzt an andere Gebäude) 0,5 ohne Einrichtungen zur freien Lüftung 0,3 | |
mit Einrichtungen zur freien Lüftung 0,8 | |
Luftaustauschgrad bei maschineller Lüftung | |
Bei der maschinellen Lüftung lässt sich die Luftwechselzahl LW aus dem Zuluftstrom ohne Umluftanteil VZU bezogen auf das Raumvolumen V errechnen. | |
LW [1/h] = Vzu[m3/h] / V [m3] | |
Für den Luftaustauschfaktor LA sind die Werte nach der folgenden Tabelle zu berücksichtigen: | |
Luftaustauschfaktor LA bei maschineller Lüftung | |
Luftführung Luftaustauschfaktor | |
LA [-] Bemerkung | |
Zuluft von der Decke (Deckenlüftung) 0,2 im Deckenbereich angesammelte DME werden wieder in den Arbeitsbereich zurückgeführt | |
(ungünstigste Fälle der Raumlüftung) | |
Zuluft von der Seite (Tangentiallüftung) 0,2 | |
Zuluft in mittlerer Raumhöhe | |
(mit hoher Strömungsgeschwindigkeit) 0,3 | |
Zuluft in mittlerer Raumhöhe | |
(mit geringer Strömungsgeschwindigkeit) 0,5 | |
Zuluft in Kopfhöhe | |
(mit hoher Strömungsgeschwindigkeit) 0,8 | |
Zuluft in Kopfhöhe | |
(mit geringer Strömungsgeschwindigkeit) 1,2 | |
Zuluft in Bodennähe (Quelllüftung) 1,5 günstigster Fall der Raumlüftung | |
Bei der Luftführung mit Zuluft von der Decke (Deckenlüftung) werden im oberen Raumbereich zur Decke hin aufsteigende DME-Emissionen wieder in den Arbeitsbereich zurückgeführt. Hierdurch wird der Luftaustauschgrad erheblich gemindert (ungeeignete Luftführung). Das gleiche gilt für die Einbringung der Zuluft von der Seite (Tangentiallüftung). Wird die Zuluft im bodennahen Bereich zugeführt (Quelllüftung), wird die Abströmung der DME-Emission zur Decke hin unterstützt und somit der Luftaustauschgrad bezogen auf die Arbeitsbereiche erhöht. | |
2 Untertägige Arbeitsbereiche | |
2.1 Allgemeines | |
(1) Untertägige Arbeitsbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche im Bergbau unter Tage und bei Bauarbeiten unter Tage. | |
(2) Wartungsmaßnahmen an Dieselmotoren sind abweichend von den Fristen in Anlage 3 Abs. 1 nach | |
500 Betriebsstunden, | |
spätestens jedoch alle sechs Monate | |
durchzuführen. | |
(3) Im Kohlebergbau unter Tage ist der ordnungsgemäße Zustand des Motors durch die Überprüfung des Abgasverhaltens nach Maßgabe der bergbehördlichen Vorschriften durch Fachkundige oder Sachverständige festzustellen. | |
2.2 Bergbau unter Tage | 2 Bergbau unter Tage |
(1) Bergbau unter Tage im Sinne dieser TRGS sind Tätigkeiten unter Tage gemäß § 2 Bundesberggesetz. | (1) Tätigkeiten im Bergbau unter Tage im Sinne dieser TRGS sind Tätigkeiten unter Tage gemäß § 2 Bundesberggesetz. |
(2) Für jeden Dieselmotor hat der Unternehmer nach Durchführung der allgemeinen Schutzmaßnahmen dieser TRGS die Wettermenge zu ermitteln, die beim Einsatz im Bergbau unter Tage die Gefährdung durch gas- und partikelförmige Abgasbestandteile auf ein Minimum reduziert. | |
(3) Zur Ermittlung der erforderlichen Wettermenge kann der Unternehmer auf Angaben des Herstellers zurückgreifen oder diese aufgrund eigener Ermittlungen festlegen. | |
(4) Ohne weiteren Nachweis kann eine spezifische Wettermenge von 3,4 m3/min kW als Minimum zu Grunde gelegt werden. | (2) Die Arbeitsbereiche sind so zu gestalten, dass die jeweils gültigen AGW eingehalten werden. Hierbei ist das Minimierungsgebot zu beachten. |
(5) Jedes Fahrzeug mit Dieselmotor muss an gut sichtbarer Stelle mit dem erforderlichen Mindestwetterbedarf in m3/min gekennzeichnet werden. | (3) Bis zum Nachweis der Einhaltung der AGW durch Arbeitsplatzmessungen ist für jeden Dieselmotor mindestens eine Frischwettermenge von 3,4 m3/(min * kW) im jeweiligen Arbeitsbereich zuzuführen. Jedes mit Dieselmotor betriebene Arbeitsmittel muss an gut sichtbarer Stelle entsprechend seiner installierten Motorleistung mit der erforderlichen Frischwettermenge in m3/min gekennzeichnet werden. |
(6) Jedem Grubenbau, in dem Dieselmotoren betrieben werden, ist mindestens die Wettermenge zuzuführen, die sich als Summe des Mindestwetterbedarfs dieser Motoren errechnet. | |
(7) Mit den so ermittelten Wettermengen kann die Konzentration an gas- und partikelförmigen Immissionen in den Wettern rechnerisch gemäß den in Nummer 2.3 dieser Anlage aufgeführten Formeln ermittelt werden.
Mit Ausnahme des Steinkohlenbergbaus lässt sich die Konzentration auch anhand des Verfahrens gemäß Nummer 3.4 dieser TRGS messtechnisch ermitteln. | |
(8) Die belasteten Wetter sind auf möglichst kurzem Wege in den Abwetterstrom abzuführen. | (4) Die belasteten Wetter sind auf möglichst kurzem Wege in den Abwetterstrom abzuführen. |
(9) Bei der Planung von Betriebspunkten sind Vorbelastungen oder Querbeeinflussungen, z.B. durch Sprengschwaden oder Methan, von vornherein zu berücksichtigen. | (5) Bei der wettertechnischen Planung von Betriebspunkten sind Vorbelastungen oder Querbeeinflussungen, z.B. durch Sprengschwaden oder Methan, vorab zu berücksichtigen. |
(10) Insbesondere in sonderbewetterten Grubenräumen ist bei der Auslegung der Wetterführung zu beachten, dass sich aus der Relativbewegung von Fahrzeugen zum Wetterstrom Gefahrstoffe aufkonzentrieren können. | (6) Insbesondere in sonderbewetterten Grubenräumen ist durch Auslegung der Wetterführung zu gewährleisten, dass sich aufgrund der Relativbewegung von Fahrzeugen zum Wetterstrom Gefahrstoffe nicht aufkonzentrieren können. |
| (7) Abgasmessungen an Dieselmotoren sind im Bergbau unter Tage abweichend von den Fristen in Anhang 2 Absatz 1 nach |
| 500 Betriebsstunden, |
| spätestens jedoch alle sechs Monate durchzuführen. |
| 3 Bauarbeiten |
| 3.1 Bauarbeiten im Freien |
| (1) Bauarbeiten im Freien im Sinne dieser TRGS sind Arbeiten, die |
| nicht in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, |
| in Schächten oder Baugruben mit einer Grundfläche > 100 m2 oder |
| in Gräben und grabenähnlichen Arbeitsräumen, die weniger als schultertief sind, |
| durchgeführt werden. |
| (2) Werden dieselbetriebene Maschinen und Fahrzeuge bei Bauarbeiten im Freien eingesetzt, werden die AGW für Abgase von Dieselmotoren eingehalten (siehe Expositionsbeschreibung "Expositionen gegenüber Dieselmotoremissionen (DME) von Baumaschinen und -fahrzeugen" [10]). |
2.3 Berechnung der Konzentration gas- und partikelförmiger Immissionen in untertägigen Arbeitsbereichen des Bergbaus | 3.2 Bauarbeiten in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen |
Für die einzelnen Motoren erfolgen die Zertifizierungsprüfungen gemäß den folgenden Richtlinien (in der jeweils gültigen Fassung): | (1) Bauarbeiten in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen im Sinne dieses Abschnitts dieser TRGS sind Arbeiten, die |
1. 8-Stufentest gem. 97/68/EG für mobile Arbeitsmaschinen, | |
2. 13-Stufentest gem. 99/96/EG für Nutzfahrzeuge > 3,5 t, | |
3. Rollentest gem. 98/69/EG (NEFZ) für PKW u. Nutzfahrzeuge < 3,5 t | |
Aus den Emissionswerten der Typprüfung (in g/kWh beim 8- und 13-Stufentest bzw. in g/km beim Rollentest) und den motorspezifischen Wettermengen kann die Konzentration der einzelnen Abgaskomponenten in der Luft am Arbeitsplatz für einen Abbaubereich mit mehreren dieselgetriebenen Fahrzeugen nach den folgenden Formeln berechnet werden: | in Hallen, die ein Dach bzw. eine Decke und mindestens zwei Außenwände (auch mit Öffnungen, wie Türen/ Tore, Fenster/Dachreiter) haben, |
Für den elementaren Kohlenstoff als Maß für die partikelförmigen Emissionen gilt für die mobilen Arbeitsmaschinen und Nutzfahrzeuge > 3,5 t | in Tiefgaragen oder anderen unter Erdgleiche befindlichen Räumen, die nicht als Bauarbeiten unter Tage gelten, |
und für PKW und Nutzfahrzeuge < 3,5 t | in Zelten und Einhausungen die ein Dach und mindestens zwei Außenwände haben, |
Damit ergibt sich eine Gesamtkonzentration | |
| in fertiggestellten Tunnelbauwerken, |
CDME,Gesamt = CDME,8-13 + CDME,NEFZ | |
mit | in Schächten oder Baugruben mit einer Grundfläche < 100 m2, |
CDME Konzentration der partikelförmigen Emissionen als elementarer Kohlenstoff [mg/m3] | |
Etest, Pt, 8-13 spezifische Emission der Komponente Partikel aus der Zertifizierungsprüfung im 8- oder 13-Stufentest [g/kWh] | in Gräben und grabenähnlichen Arbeitsräumen, die mehr als schultertief sind oder |
Etest, NEFZ spezifische Emission der Komponente Partikel aus der Zertifizierungsprüfung im NEFZ-Rollentest [g/km] | |
QMotor motorspezifische Mindestwettermenge [m3/min] | |
QBereich Gesamtwettermenge eines Abbaubereiches [m3/min] | |
VPraxis Mittlere Fahrzeuggeschwindigkeit unter Praxisbedingungen, [ca. 30 km/h] | |
PNenn Nennleistung des Motors [kW] | |
PTest/ PNenn 0,52, Faktor zur Berücksichtigung des Verhältnis von gemittelter Testleistung im 8- bzw. 13-Stufentest zur Nennleistung | |
KEC 0,6, empirischer Faktor zur näherungsweisen Berechnung des elementaren Kohlenstoffes aus dem Testzyklus gemessenen Gesamtpartikelwert | |
| in Räumen durchgeführt werden. |
KEinsatz Empirischer Faktor zur Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, z.B. Auslastungsgrad der Fahrzeuge - für Kurzzeitbetrachtungen ist der Faktor auf 1,0 zu setzen | (2) Werden dieselbetriebene Maschinen oder Fahrzeuge bei Bauarbeiten in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingesetzt, müssen diese zur Einhaltung des AGW für Dieselrußpartikel mit einem DPF ausgerüstet sein.
Wenn der Nachweis erbracht wird, dass der AGW eingehalten wird, dürfen mobile Maschinen ab der Abgasstufe IV auch ohne DPF betrieben werden.
Kommen Fahrzeuge mit Straßenzulassung zum Einsatz, kann bei Motoren ab der Abgasstufe EURO fünf auf weitere Maßnahmen zur Abgasnachbehandlung verzichtet werden. |
i, j Zählindex für die Motoren der jeweiligen Motorgruppen in dem betrachteten Bereich | |
Für die Berechung der Konzentration der gasförmigen Emissionen gelten die folgenden Berechungsformeln, die getrennt für die einzelnen relevanten Komponenten, d.h. Kohlenmonoxid CO, Stickstoffmonoxid NO und Stickstoffdioxid NO2 anzuwenden ist. Für die Abschätzung kann der Anteil von NO2 an den gesamten Stickoxiden eines Dieselmotors mit zehn Prozent angenommen werden. | (3) Bei der Überschreitung der AGW der gasförmigen Komponenten der Abgase von Dieselmotoren (insbesondere NO und NO2) sind in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen lufttechnische Maßnahmen erforderlich. |
| |
mit | |
C Gas Konzentration der gasförmigen Emissionen für die jeweilige Komponente [mg/m3] | (4) Bei Maschinen, die nicht bewegt werden, wie z.B. Betonpumpen oder Stromerzeuger, können alternativ die Abgase am Auspuff erfasst und ins Freie abgeleitet werden. |
ETest, Gas, 8-13 spezifische Emission der Gaskomponente Kohlenmonoxid CO und Stickoxid NOx aus der Zertifizierungsprüfung im 8- oder 13-Stufentest [g/kWh] | (5) Bei Verdichtungsarbeiten in mehr als schultertiefen Gräben und grabenähnlichen Arbeitsräumen ist der Einsatz von Anbauverdichtern, ferngesteuerten Geräten, Geräten mit emissionsfreien (Elektro- oder Akkuantrieb) oder emissionsarmen (gasbetriebene Geräte oder benzinbetriebene Geräte mit Katalysator, siehe auch "Empfehlungslisten für Rüttelplatten und Stampfer in tiefen Gräben" [11]) Antriebstechniken zu prüfen. Ansonsten sind vorrangig dieselbetriebene handgeführte Verdichtungsgeräte - soweit am Markt verfügbar - mit DPF einzusetzen. |
ETest,Gas,NEFZ spezifische Emission der Gaskomponente Kohlenmonoxid CO und Stickoxid NOx aus der Zertifizierungsprüfung im NEFZ-Rollentest [g/km] | |
QMotor motorspezifische Mindestwettermenge [m3/min] | |
QBereich Gesamtwettermenge eines Abbaubereiches [m3/min] | |
VPraxis Mittlere Fahrzeuggeschwindigkeit unter Praxisbedingungen, [ca. 30 km/h] | |
PNenn Nennleistung des Motors [kW] | |
PTest/ PNenn 0,52, Faktor zur Berücksichtigung des Verhältnis von gemittelter Testleistung im 8- bzw. 13-Stufentest zur Nennleistung | |
KEinsatz Empirischer Faktor zur Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, z.B. Auslastungsgrad der Fahrzeuge - für Kurzzeitbetrachtungen ist der Faktor auf 1,0 zu setzen | (6) Sind die Maßnahmen nach Absatz 5 nicht möglich, ist Atemschutz zu tragen. |
i, j Zählindex für die Motoren der jeweiligen Motorgruppen in dem betrachteten Bereich | |
2.4 Bauarbeiten unter Tage | 3.3 Bauarbeiten unter Tage |
(1) Bauarbeiten unter Tage im Sinne dieser TRGS sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung, soweit nicht das Bundesberggesetz gilt.
Zu den Bauarbeiten unter Tage zählen z.B. Stollenbau-, Tunnelbau- (auch in Deckelbauweise), Kavernenbau- und Schachtbauarbeiten sowie Durchpressung.
Zu den Bauarbeiten unter Tage zählen nicht die Arbeiten in baulich fertig gestellten Tunnelbauten zur Errichtung oder Instandhaltung technischer Einrichtungen, wie z.B. Signalanlagen, Bahnsteigeinbauten, Stromversorgungs- und Lüftungsanlagen. | (1) Bauarbeiten unter Tage im Sinne dieser TRGS sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung, soweit nicht das Bundesberggesetz gilt.
Zu den Bauarbeiten unter Tage zählen z.B. Stollenbau-, Tunnelbau- (auch in Deckelbauweise), Kavernenbau- und Schachtbauarbeiten sowie Durchpressungen. |
(2) Bei Bauarbeiten unter Tage ist zur Bemessung der Bewetterung für jede Arbeitsstelle, an der Dieselmotoren eingesetzt werden, eine Frischluftmenge von 4,0 m3/min je eingesetztem kW anzusetzen. Für die Berechnung der eingesetzten kW wird nur die Nennleistung der maximal unter Tage beim Lösen, Laden und Fördern sowie Betontransport eingesetzten Dieselgeräte und -fahrzeuge in Ansatz gebracht, ohne Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. | (2) Bei Bauarbeiten unter Tage muss zur Bewetterung eines jeden Arbeitsbereiches, in dem Dieselmotoren eingesetzt werden, eine Frischluftmenge von 4,0 m3/min je eingesetztem kW (Nennleistung) zugeführt werden. Für die Bemessung der Bewetterung ist dabei die Summe der Nennleistungen der maximal gleichzeitig unter Tage beim Lösen, Laden und Fördern sowie Betontransport eingesetzten dieselbetriebenen Maschinen und Fahrzeuge in Ansatz zu bringen.
Die Expositionen gegenüber Stickoxiden im konventionellen Tunnelbau werden in einer gesonderten Expositionsbeschreibung [12] dargestellt. |
(3) Grundsätzlich müssen alle mit Dieselmotor betriebenen Geräte bei Bauarbeiten unter Tage mit DPF und dem zugehörigen Abgasnachbehandlungssystemen ausgerüstet sein. Sie müssen den Qualitätsanforderungen der VERT-Filterliste oder des Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien (FAD e.V.) entsprechen. | (3) Grundsätzlich müssen alle bei Bauarbeiten unter Tage eingesetzten Dieselmotoren mit einem DPF gemäß Nummer 4.2.2 dieser TRGS ausgerüstet bzw. Nummer 4.2.3 dieser TRGS nachgerüstet sein. Wenn der Nachweis erbracht wird, dass der AGW für Dieselrußpartikel eingehalten wird, dürfen mobile Maschinen ab der Abgasstufe IV auch ohne DPF betrieben werden. |
(4) Maschinen, deren Arbeitsgeräte ausschließlich elektrisch betrieben werden, benötigen für den Fahrmotor kein PFS, z.B. elektrisch betriebene Bohrjumbos, Spritzmobile, Teilschnittmaschinen, Hebebühnen.
Sofern der Nachweis erbracht wird, dass das Minimierungsgebot eingehalten ist, können auch folgende Geräte ohne FPS betrieben werden: | (4) Maschinen, deren Arbeitsgeräte ausschließlich elektrisch betrieben werden, z.B. elektrisch betriebene Bohrwagen, Spritzmobile, Teilschnittmaschinen, Hebebühnen, benötigen für den dieselbetriebenen Fahrmotor keinen DPF. Des Weiteren können, sofern der Nachweis der ausreichenden Belüftung nach Absatz 2 erbracht wird, je Arbeitsbereich folgende Dieselmotoren ohne DPF betrieben werden: |
| Maschinen und Fahrzeuge mit einer Nennleistung < 56 kW bis zu einer aufsummierten Einsatzdauer < 2 Stunden/Schicht, |
Geräte < 37 kW Nennleistung und einer Einsatzdauer 2 Stunden/Schicht, | mobile Maschinen mit Motoren der Abgasstufe IV und einer Nennleistung > 56 kW und < 130 kW bis zu einer aufsummierten Einsatzdauer < 4 Stunden/Schicht, |
Geräte für nicht regelmäßige Transportarbeiten und einer Einsatzdauer < 1 Std./Schicht. | Maschinen und Fahrzeuge für nicht regelmäßige Transportarbeiten bis zu einer aufsummierten Einsatzdauer < 1 Stunde/Schicht, |
| Fahrzeuge mit Straßenzulassung, welche mindestens mit Motoren der Abgasstufe EURO fünf ausgerüstet sind.
Dies gilt auch, wenn die Fahrzeuge abgemeldet, d. h. ohne amtliches Kennzeichen, im Baustellenverkehr betrieben werden. |
| (5) Abgasmessungen an Dieselmotoren sind bei Bauarbeiten unter Tage abweichend von den Fristen in Anhang 2 Absatz 1 nach |
| 500 Betriebsstunden, |
| spätestens jedoch alle sechs Monate |
| durchzuführen. |
| (6) Sämtliche untertägig errichteten Pausen- und Bereitschaftsräume sind mit einer ausreichenden Frischluftzufuhr auszustatten.
Nahrungsmittel dürfen nur in Räumen nach Satz 1 aufgenommen werden. |
| 3.4 Gleisbauarbeiten in fertiggestellten Tunnelbauwerken |
| (1) Gleisbauarbeiten in fertiggestellten Tunnelbauwerken im Sinne dieser TRGS sind Arbeiten zur Herstellung oder Instandhaltung des Gleisoberbaues, unabhängig von der Art des Oberbaues (Schotteroberbau oder feste Fahrbahn) und der eingesetzten Maschinentechnik. |
| (2) Werden dieselbetriebene Maschinen oder Eisenbahnfahrzeuge bei Gleisbauarbeiten in fertiggestellten Tunnelbauwerken eingesetzt, müssen diese mit einem gemäß Nummer 4.2.3 dieser TRGS zertifizierten DPF ausgerüstet sein.
Dieses gilt auch für den Einsatz von Maschinen oder Eisenbahnfahrzeugen deren Dieselmotoren eine Nennleistung > 560 kW aufweisen. |
| (3) Wenn der Nachweis erbracht wird, dass der AGW für Dieselrußpartikel eingehalten wird, dürfen dieselbetriebene Maschinen und Eisenbahnfahrzeuge mit der Abgasstufe IV ohne DPF betrieben werden.
Kommen Zweiwegefahrzeuge mit Straßenzulassung zum Einsatz, kann bei Motoren ab der Abgasstufe EURO fünf auf weitere Maßnahmen zur Abgasnachbehandlung verzichtet werden. |
| (4) Zur Einhaltung der AGW der gasförmigen Komponenten der Abgase von Dieselmotoren (insbesondere NO und NO2) ist eine technische Belüftung erforderlich.
Für die Bemessung ist ein rechnerischer Nachweis [13] zu führen.
Dabei sind die nachfolgenden Vorgaben zu berücksichtigen: |
| Die Belüftungsrichtung sollte so geplant werden, dass sich die Dieselmotoren (z.B. Arbeitszugloks und Maschinen) abluftseitig vom Hauptarbeitsbereich befinden. |
| Für die Ermittlung der Belüftungsleistung ist für die gemäß Bauablaufplanung maximal gleichzeitig im Tunnel eingesetzte Dieselmotorleistung eine Luftmenge von 4 m3/min je eingesetztem kW zuzuführen. |
| Bei nicht gesperrtem Nachbargleis ist eine mittlere Luftgeschwindigkeit von mindestens 1,1 m/s erforderlich, um zu verhindern, dass die technische Belüftung durch die Zugfahrten in wechselnder Richtung zum Erliegen kommt. |
3 Ladehallen, Laderampen, Ladestellen, Abkippstellen 11 | 4 Ladehallen, Laderampen, Ladestellen, Abkippstellen |
(1) An- und Abfahrten sind auf kürzestem Weg und ohne unnötiges Rangieren vorzunehmen. Sofort nach Erreichen der Lade- bzw. Abkipp-Position ist der Motor abzustellen. | An- und Abfahrten sind auf kürzestem Weg und ohne unnötiges Rangieren vorzunehmen. Sofern der Motor nicht benötigt wird, ist dieser nach Erreichen der Lade- bzw. Abkipp-Position abzustellen. |
(2) Bei An- und Abfahrten von LKW an Laderampen, die sich an der Außenseite von Hallen befinden, ist sicherzustellen, dass DME nicht in die Halle gelangen können.
Dies kann z.B. bei Andockstationen durch Schließen der Ladetore während des Rangiervorganges erfolgen.
Dies gilt auch, wenn die Ladetore konzeptionell der Frischluftversorgung dienen. | (2) Bei An- und Abfahrten von Fahrzeugen an Laderampen, die sich an der Außenseite von Hallen befinden, ist sicherzustellen, dass Abgase von Dieselmotoren nicht in die Halle gelangen können.
Dies kann z.B. bei Andockstationen durch Schließen der Ladetore während des Rangiervorganges erfolgen, auch wenn die Ladetore konzeptionell der Frischluftversorgung dienen. |
(3) Die in Hallen eingesetzten dieselbetriebenen Geräte (z.B. Stapler, Radlader) sind mit einem Abgasnachbehandlungssystem nach Nummer 2 Abs. 5 und Nummer 4.2.2 dieser TRGS auszurüsten. | |
(4) Das Auffüllen von Druckluftbremsanlage abgestellter Fahrzeuge vor der Ausfahrt darf nur durch ein externes Druckluftversorgungssystem oder bei laufendem Motor mit Abgasabsaugung erfolgen. | (3) Das Auffüllen von Druckluftbremsanlage abgestellter Fahrzeuge vor der Ausfahrt darf nur durch ein externes Druckluftversorgungssystem oder bei laufendem Motor mit Abgasabsaugung erfolgen. |
(5) Bei der Neuanlage oder beim Umbau von Laderampen/Ladestellen/Abkippstellen sind die An- und Abfahrtbereiche so zu konzipieren, dass | (4) Bei der Neuanlage oder beim Umbau von stationären Laderampen/Ladestellen/Abkippstellen sind die An- und Abfahrtbereiche so zu konzipieren, dass |
möglichst wenige Rangiervorgänge zum Erreichen der Lade- bzw. Abkipp-Position erforderlich werden und | möglichst wenige Rangiervorgänge zum Erreichen der Lade- bzw. Abkipp-Position erforderlich werden und |
die Dieselmotoremissionen der anliefernden Fahrzeuge in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen mit Abgasabsaugungen oder durch technische Raumlüftung mit Ansaugöffnungen in unmittelbarer Nähe der üblichen Abgasaustrittsstellen aus dem Arbeitsbereich abgeführt werden, sofern die Dieselmotoren der anliefernden Fahrzeuge nicht mit DPF ausgerüstet sind. | die Abgase von Dieselmotoren der anliefernden Fahrzeuge in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen mit Abgasabsaugungen oder durch technische Raumlüftung mit Ansaugöffnungen in unmittelbarer Nähe der üblichen Abgasaustrittsstellen aus dem Arbeitsbereich abgeführt werden. |
4 Werkstätten (Instandsetzungsbereiche, Wartungsbereiche, Prüfbereiche), Prüfstellen von Überwachungsorganisationen 12 | 5 Werkstätten/Prüfstellen von Überwachungsorganisationen |
4.1 Allgemeines | 5.1 Allgemeines |
(1) Werkstätten im Sinne dieser TRGS sind ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche, in denen Maßnahmen zur Instandhaltung von Dieselmotoren oder von mit Dieselmotoren betriebenen Maschinen (z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge) durchgeführt werden. | (1) Werkstätten im Sinne dieser TRGS sind ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche, in denen Maßnahmen zur Instandhaltung von Dieselmotoren oder von mit Dieselmotoren betriebenen Maschinen (z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge) durchgeführt werden. |
| (2) Prüfbereiche können sowohl in Werkstätten als auch in Prüfstellen von Überwachungsorganisationen vorhanden sein. |
(2) Maßnahmen zur Instandhaltung im Sinne dieser TRGS sind alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion, Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung); auf DIN 31051 "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen" in der jeweils gültigen Fassung 13 wird verwiesen. | (3) Maßnahmen zur Instandhaltung im Sinne dieser TRGS sind alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion, Untersuchung der Abgase/Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als Teil der HU gem. § 29 und Anlage VIIIa StVZO) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung). |
| (4) An- und Abfahrten zu den Arbeitsständen sind auf kürzestem Weg vorzunehmen.
Unnötiges Rangieren ist zu vermeiden. |
4.2 Instandsetzungsbereiche | 5.2 Instandsetzungsbereiche |
(1) Instandsetzungsbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche in Werkstätten, in denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. | (1) Instandsetzungsbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche in Werkstätten, in denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. |
(2) Arbeitsstände, an denen Arbeiten bei laufendem Dieselmotor durchgeführt werden, müssen mit Abgasabsaugungen ausgerüstet sein. | (2) Arbeitsstände, an denen Arbeiten bei laufendem Dieselmotor durchgeführt werden, müssen mit Abgasabsaugungen ausgerüstet sein. |
(3) Dieselmotoren dürfen an den Arbeitsständen, z.B. für Prüf- oder Einstellarbeiten, nur betrieben werden, wenn dabei eine Abgasabsaugung benutzt wird. | |
(4) Nachgerüstete Partikelfiltersysteme scheiden unter Umständen nur 30-50 Prozent der Partikel ab. Mit derartigen Systemen ausgerüstete Fahrzeuge erfüllen hinsichtlich der Minimierung der Partikelbelastungen nicht den Stand der Technik.
Bei diesen Fahrzeugen ist daher zusätzlich ein aufsteckbarer DPF entsprechend der VERT-Filterliste zu verwenden. | |
(5) Die Zuordnung der instand zu setzenden Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Maschinen oder Geräte zu den einzelnen Arbeitsständen im Arbeitsbereich ist so vorzunehmen, dass Rangierfahrten zwischen den einzelnen Arbeitsständen möglichst vermieden werden. | (3) Die Zuordnung der instandzusetzenden Fahrzeuge und mobilen Maschinen zu den einzelnen Arbeitsständen im Arbeitsbereich ist so vorzunehmen, dass unnötige Rangierfahrten vermieden werden. |
(6) Hat die Druckluftanlage des Fahrzeuges, des Flurförderzeuges, der Maschine oder des Gerätes nicht den erforderlichen Betriebsdruck, ist sie mit Druckluft aus dem örtlichen Druckluftnetz bis zum erforderlichen Betriebsdruck aufzufüllen. | (4) Hat die Druckluftanlage des Fahrzeuges und der mobilen Maschine nicht den erforderlichen Betriebsdruck, ist sie mit Druckluft aus einem externen Druckluftversorgungssystem bis zum erforderlichen Betriebsdruck aufzufüllen. |
4.3 Wartungs- und Prüfbereiche, Prüfstellen von Überwachungsorganisationen | 5.3 Wartungs- und Prüfbereiche |
(1) Wartungs- und Prüfbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche in Werkstätten, in denen Inspektions- oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Prüfbereiche sind auch Prüfstellen von Überwachungsorganisationen.
Die Standzeiten an den Arbeitsständen sind kurz.
Zu den Wartungs- und Prüfbereichen zählen z.B. die Tank- und Waschhallen auf den Betriebshöfen der Verkehrsbetriebe, in denen Omnibusse betankt und gereinigt werden, Werkstattbereiche und Prüfstellen von Überwachungsorganisationen mit Rollenbrems- oder Rollenleistungsprüfständen, sofern diese nicht für Instandsetzungsarbeiten genutzt werden. | (1) Wartungs- und Prüfbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche in Werkstätten, in denen Inspektions- oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden. In Wartungs- und Prüfbereichen können auch Tankbereiche und Waschhallen vorhanden sein, z.B. auf den Betriebshöfen der Verkehrsbetriebe, in denen Omnibusse betankt und gereinigt werden. Prüfbereiche für Abgasuntersuchungen sind in Nummer 5.4 geregelt. |
(2) Prüfbereiche für AU-Messungen sind Arbeitsbereiche in Werkstätten und Überwachungsorganisationen, in denen Abgasuntersuchungen an Dieselmotoren entsprechend § 47a StVZO durchgeführt werden (siehe auch Anlage 4 Nummer 7 "Abgasuntersuchungen" dieser TRGS). | |
(3) Wartungs- und Prüfbereiche sind mit technischer Raumlüftung auszurüsten. Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen Ansaugöffnungen an den tiefsten Stellen aufweisen. | (2) Wartungs- und Prüfbereiche sind mit technischer Raumlüftung auszurüsten.
Unterfluranlagen müssen Ansaugöffnungen an den tiefsten Stellen aufweisen. Arbeitsgruben, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein, wenn ihre Tiefe mehr als 1,60 m beträgt oder wenn mit häufigem Fahrzeugwechsel (z.B. durchlaufender Betrieb mit mehr als 5 Fahrzeugen/Stunde). Die beste Wirkung wird erzielt, wenn sich die Ansaugöffnungen an der tiefsten Stelle befinden. |
| (3) Dieselmotoren von Fahrzeugen und mobilen Maschinen dürfen nur zum Ein- und Ausfahren betrieben werden. |
(4) In Wartungsbereichen müssen an den Arbeitsständen Ansaugöffnungen in unmittelbarer Nähe der üblichen Abgasaustrittsstellen der Fahrzeuge vorhanden sein.
Die Ansaugöffnungen können im Boden oder oberhalb des Arbeitsstandes mittels Absaugschlauch angebracht sein. | (4) Wenn in Wartungsbereichen abweichend zu Absatz 3 der Motor betrieben werden muss, so müssen an den Arbeitsständen Ansaugöffnungen in unmittelbarer Nähe der Abgasaustrittsstellen der Fahrzeuge angeordnet sein. |
(5) Dieselmotoren von Fahrzeugen, Flurförderzeugen, Maschinen oder Geräten dürfen nur zum Ein- und Ausfahren betrieben werden.
Bei den Fahrten zum Arbeitsstand und zur Ausfahrt müssen die Abgase von allen den Wartungs-/Prüfbereich durchfahrenden Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Maschinen oder Geräte durch mitgeschleppte Abgasabsaugungen erfasst werden oder es sind DPF zu verwenden. | |
(6) Absatz 2 gilt nicht für Arbeitsbereiche zum Waschen von Fahrzeugen, Flurförderzeugen, Maschinen oder Geräten, wenn diese Arbeitsbereiche baulich vollständig von anderen Arbeitsbereichen abgetrennt sind. | (5) Sofern für das Waschen der Betrieb von Dieselmotoren erforderlich ist und keine Absauganlagen genutzt werden, sind diese Bereiche baulich vollständig von anderen Arbeitsbereichen abzutrennen. |
(7) Werden im Wartungsbereich Arbeiten bei laufendem Dieselmotor durchgeführt, so ist eine Abgasabsaugung zu benutzen. | |
(8) Die Prüfung der Kompressorleistung der Fahrzeugmotoren soll vor Einfahrt in die Halle durchgeführt werden. | |
(9) Bei der Benutzung von Rollenleistungsprüfständen sind die Abgase durch Abgasabsaugungen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. | |
(10) Bei der Benutzung von Rollenbremsprüfständen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen müssen die Abgase entweder durch Abgasabsaugungen erfasst werden oder es sind DPF zu verwenden. | (6) Bei der Benutzung von Rollenleistungs- und Rollenbremsprüfständen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen sind die Abgase der Dieselmotoren durch Abgasabsaugungen direkt am Auspuff zu erfassen.
Sofern ersatzweise noch Aufsteckfilter verwendet werden, ist nachzuweisen, dass die AGW eingehalten werden.
Dies gilt insbesondere für die Kurzzeitwerte der Stickoxide. |
(11) Raumlufttechnische Anlagen sind regelmäßig zu warten und mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. | (7) Raumlufttechnische Anlagen sind regelmäßig zu warten und mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. |
5 Abstellbereiche | |
| 5.4 Prüfbereiche für Abgasuntersuchungen (AU) 10 |
(1) Abstellbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche, die zum Abstellen von dieselgetriebenen Maschinen (z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge) vorgesehen sind.
Dazu zählen z.B. Garagen, Lokschuppen oder Abstellhallen für Omnibusse, Müllfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge.
In Abstellbereichen können z.B. auch Reinigungsarbeiten innerhalb von abgestellten Fahrzeugen durchgeführt werden. | (1) Prüfbereiche für AU-Messungen sind Arbeitsbereiche in Werkstätten und Überwachungsorganisationen, in denen Untersuchungen der Abgase/Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als Teil der HU gem. § 29 und Anlage VIIIa StVZO durchgeführt werden. |
(2) In ganz oder teilweise geschlossenen Abstellbereichen, in denen mit Dieselmotoren angetriebene Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Maschinen oder Geräte abgestellt werden, sind die insbesondere beim Starten und Ausfahren entstehenden Dieselmotoremissionen so abzuführen, dass keine Personen durch sie gefährdet werden.
Dazu sind Dieselmotoremissionen grundsätzlich am Abgasaustritt zu erfassen.
Anforderungen an die Ausführung von Abgasabsauganlagen sind in Nummer 4.2.5 dieser TRGS enthalten. | |
(3) Eine Gefährdung von Personen ist nicht anzunehmen, wenn Fahrzeuge unmittelbar nach dem Starten ausfahren und sich im Abstellbereich keine weiteren Personen aufhalten.
Nach der Ausfahrt muss der Abstellbereich ausreichend gelüftet werden können.
Auf eine ausreichende Nachlaufzeit raumlufttechnischer Anlagen ist zu achten. | |
(4) Bei freier Lüftung sind an jeweils entgegen gesetzten Gebäudeseiten automatisch öffnende Lüftungsöffnungen vorzusehen. | |
(5) In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, in denen der Einsatz von dieselgetriebenen Fahrzeugen, Flurförderzeugen, Maschinen oder Geräten unzulässig ist, dürfen diese auch nicht abgestellt werden.
Hierdurch soll verhindert werden, dass betriebskalte Dieselmotoren beim Start und Verlassen dieser Arbeitsbereiche zum Arbeitsbeginn dort erhebliche Dieselmotoremissionen hinterlassen. | |
6 Fahrerkabinen mit Anlagen zur Versorgung mit gefilterter Atemluft | |
(1) In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, in denen | |
mit Dieselmotoren betriebene Maschinen (z.B. Geräte, Aggregate, Flurförderzeuge, Fahrzeuge) eingesetzt werden und | |
außer dem Arbeitsplatz für den Fahrer bzw. Maschinenführer selbst kein weiterer Arbeitsplatz vorhanden ist, | |
kann auf eine Ausrüstung der Maschine mit Dieselpartikelfilter oder eine Abführung der Dieselmotoremissionen aus dem Arbeitsbereich mit Abgasabsaugungen bzw. durch technische Raumlüftung mit Ansaugöffnungen in unmittelbarer Nähe der üblichen Abgasaustrittsstellen verzichtet werden, wenn eine von der belasteten Umgebung räumlich getrennte Kabine für den Fahrer bzw. Maschinenführer vorhanden ist, die mit einer Anlage zur Versorgung mit gefilterter Atemluft (Fahrerkabine mit Frischluftversorgung) ausgerüstet ist. | |
(2) Die in die Fahrerkabine zugeführte Frischluft muss gesundheitlich zuträglich sein entsprechend den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung für die Lüftung von Arbeitsräumen.
Dabei sind auch Belastungen durch andere Gefahrstoffe und durch Sauerstoffmangel zu berücksichtigen. | |
(3) Schwebstofffilter in der Frischluftanlage müssen mindestens die Anforderungen der Filtergruppe HEPA, Filterklasse H 13 (siehe DIN EN 1822 in der jeweils gültigen Fassung 14) erfüllen. | |
(4) Die Gebläse der Frischluftanlage sind auf der Reinluftseite anzuordnen und so auszulegen, dass in die Fahrerkabine ein Mindestvolumenstrom an gefilterter Atemluft von 20 m3 pro Person und Stunde zugeführt wird. | |
(5) In der Fahrerkabine muss durch die Frischluftversorgungsanlage ein Mindestüberdruck von 100 Pa aufrechterhalten werden.
Der Überdruck in der Fahrerkabine ist mit einem Überdruckmanometer mit Warneinrichtung für den Mindestüberdruck zu überwachen.
Beim Ansprechen der Warneinrichtung ist der Arbeitsbereich mit der Maschine zu verlassen. | |
(6) Die Speicherfähigkeit der Filter in der Frischluftanlage ist mit Warneinrichtungen zu überwachen.
Beim Ansprechen der Warneinrichtungen ist der Arbeitsbereich mit der Maschine zu verlassen. | |
(7) Die Fahrerkabine mit Frischluftanlage ist mindestens vierteljährlich durch eine befähigte Person auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren und an der Betriebsstelle vorzuhalten.
Eine Instandhaltung darf nur durch fachkundiges Personal erfolgen. | |
(8) In der Betriebsanweisung für den jeweiligen Arbeitsplatz (siehe Anlage 2 dieser TRGS) ist festzulegen, ob und welche Atemschutzgeräte beim Verlassen der Fahrerkabine mit Frischluftversorgung und bei Erste-Hilfe-Leistungen zu benutzen sind.
Diese Atemschutzgeräte sind vom Arbeitgeber am Zugang zum Arbeitsbereich und in der Fahrerkabine in ausreichender Anzahl betriebsfähig bereitzuhalten.
Auf Nummer 4.4 dieser TRGS wird verwiesen. | |
7 Abgasuntersuchungen (AU) 15 | |
(1) Die Abgase der Dieselmotoren sind bei AU vollständig am Auspuff zu erfassen und aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Das Erfassungselement muss der Auspuffanlage angemessen sein.
Der Erfassungstrichter ist so zum Endrohr des Auspuffs anzuordnen, dass die Abgase möglichst geradlinig in die Ansaugöffnung hineinströmen. Das Endrohr ist zentriert im Erfassungstrichter anzuordnen, wobei es möglichst weit in diesen eintauchen sollte.
Um den Fremdluftanteil gering zu halten, sollte der Öffnungswinkel des Trichters 20° bis 25 ° betragen.
Auf die im Bild 1 dargestellten Positionierungsbeispiele wird verwiesen. | (2) Die Abgase der Dieselmotoren sind bei AU möglichst vollständig am Auspuff zu erfassen und aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Das hierfür zu verwendende Erfasungselement (z.B. Trichter) ist der Geometrie und dem Design der Endrohre anzupassen.
Entscheidend für eine effektive Erfassung ist, dass das Erfassungselement möglichst nahe am Endrohr und zentriert angeordnet wird, wobei zu gewährleisten ist, dass die Abgase geradlinig in die Ansaugöffnung hineinströmen können.
Hierfür hat sich der in Bild 1 dargestellte gekrümmte Trichter mit einem Stativ, das die korrekte Positionierung ermöglicht, als geeignet erwiesen. |
Bild 1: Positionierung des Erfassungstrichters | Bild 1: Detailzeichnung eines Absaugtrichters mit Stativ, |
a) | |
Richtige Positionierung hinsichtlich Abstand und Zentrierung von Endrohr und Erfassungstrichter | links:
Positionierung des Trichters bei geradem Endrohr, rechts: Positionierung des Trichters bei gekrümmtem Endrohr |
b) | |
Falsche Positionierung | |
Abstand zum Endrohr ist zu groß. | |
c) und d) | |
Falsche Positionierung | |
Endrohr ist nicht zentriert zum Erfassungstrichter angeordnet. | |
(2) Es dürfen am Prüfplatz nur die Fahrzeuge mit Dieselmotor geprüft werden, für die der Volumenstrom der vorhandenen Abgasabsaugung ausreichend ist. Für die Berechnung des Volumenstromes ist die folgende Gleichung zu verwenden: | (3) Es dürfen am Prüfplatz nur die Fahrzeuge mit Dieselmotor geprüft werden, für die der Volumenstrom der vorhandenen Abgasabsaugung ausreichend ist. Dies wird ereicht in dem neben der richtigen Positionierung der Erfassungsungselemente entsprechend Absatz 2 ein ausreichendes Absaugvolumen und eine ausreichende Absauggeschwindgkeit von ca. 10 m/s gewährleistet ist Für Prüfplätze für Pkw mit einem Hubraum von bis zu 3 Liter ist bei einem Rohrdurchmesser der Absaugung von 15 cm mindestens ein Absaugvolumenstrom von 600 m3/h zu installieren.
Für Prüfplätze für Lkw mit einem Hubraum von bis zu 12 Liter ist bei einem Rohrdurchmesser der Absaugung von 20 cm mindestens ein Absaugvolumenstrom von 1.200 m3/h zu installieren (siehe Diagramm Bild 2). Der erforderliche Absaugvolumenstrom kann auch, abhängig von Hubraum und Abregeldrehzahl des Motors, dem Diagramm (Bild 2) entnommen werden. Für die Ableitung des erforderlichen Absaugvolumenstromes gemäß Bild 2 kann bei größeren Hubräumen die folgende Gleichung verwendet werden: |
V = VH · n · 0,0363 · S | V = VH . n . 0,0363 . S |
V erforderlicher Absaugvolumenstrom [m3/h] | V erforderlicher Absaugvolumenstrom [m3/h] |
VH Hubraum des zu prüfenden Fahrzeugs [1] | VH Hubraum des zu prüfenden Fahrzeugs [l] |
n Abregeldrehzahl des zu prüfenden Fahrzeugs [min-1] | n Abregeldrehzahl des zu prüfenden Fahrzeugs [min-1] |
S Sicherheitsfaktor für Nebenluft, S = 1,2 | S Sicherheitsfaktor für Nebenluft, S = 1,2 |
0,0363 physikalischer Umrechnungsfaktor | 0,0363 Umrechnungsfaktor (gilt für 4-Takt-Motor und die Temperaturabhängigkeit des Luftvolumens bis 200 °C) |
Der erforderliche Absaugvolumenstrom kann auch, abhängig von Hubraum und Abregeldrehzahl des Motors, dem Diagramm (Anlage) entnommen werden.
Mindestens ist aber ein Abgasabsaugvolumenstrom VA von 600 m3/h für Pkw und Transporter und von 1.200 m3/h für Lkw zu gewährleisten. | Bild 2: Diagramm zur Bestimmung des Absaugvolumenstromes |
(3) Der Beschäftigte, der AU durchführt, ist nach § 14 GefStoffV am Prüfplatz zu unterweisen, wobei insbesondere auf die richtige Positionierung des Erfassungstrichters, auf den Abgasvolumenstrom des Motors und den erforderlichen Mindest-Absaugvolumenstrom einzugehen ist. | (4) Bei der Unterweisung (siehe Nummer 4.3.2 dieser TRGS) ist insbesondere auf die richtige Positionierung des Erfassungstrichters, die Wartung der Absaugung und auf die Überprüfung des Absaugvolumenstroms einzugehen. |
(4) Die Abgasabsaugung am AU-Prüfplatz ist regelmäßig instand zu halten.
Im Rahmen der Instandhaltung ist mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Wirksamkeit der Absauganlage durch eine befähigte Person vorzunehmen und zu dokumentieren.
Prüfgröße ist die Strömungsgeschwindigkeit. Die Wirksamkeitsprüfung ist bevorzugt mit einem Unterdruck-Messgerät und kalibriertem Messrohr vorzunehmen. Zur Messung ist das Erfassungselement abzunehmen.
Wird bei der Prüfung der Mindest-Absaugvolumenstrom gemäß Absatz 2 unterschritten, ist die Absauganlage instand zu setzen. Der im Rahmen der regelmäßigen Prüfung gemessene Volumenstrom der Absauganlage VA wird im Diagramm gekennzeichnet und legt den maximalen Hubraum der zu prüfenden Fahrzeuge fest (s. Bild 2). | (5) Die Abgasabsaugung am AU-Prüfplatz ist regelmäßig zu warten und zu reinigen.
Mindestens jährlich ist eine Prüfung der Wirksamkeit der Absauganlage vorzunehmen und das Prüfergebnis zu dokumentieren.
Prüfgröße ist die Strömungsgeschwindigkeit.
Zur Messung ist das Erfassungselement abzunehmen.
Wird bei der Prüfung der Mindest-Absaugvolumenstrom, der sich aus der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit und dem Rohrdurchmesser gemäß Absatz 3 ergibt, unterschritten, ist die Absauganlage instand zu setzen. |
Bild 2: Diagramm zur Bestimmung des erforderlichen Abgasvolumenstromes (siehe Bild 3) mit gekennzeichnetem Absaugvolumenstrom (hier z.B.: VA = 1500 m3/h) | |
(5) Die aus der Messkammer des AU-Messgerätes austretenden Abgase sind vollständig zu erfassen und aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Dies kann z.B. erreicht werden, indem am Austritt der Messkammer ein Schlauch angeschlossen wird, der | (6) Die aus der Messkammer des AU-Messgerätes austretenden Abgase sind möglichst vollständig zu erfassen und aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Dies kann erreicht werden, indem am Austritt der Messkammer ein Schlauch angeschlossen wird, der |
in den Erfassungstrichter der Abgasabsaugung am Auspuff oder | in den Erfassungstrichter der Abgasabsaugung am Auspuff oder |
direkt ins Freie geführt wird. | direkt ins Freie geführt wird. |
Bild 3: Diagramm zur Bestimmung des Abgasvolumenstromes | |
| 6 Abstellbereiche |
. | |
DME-Konzentrationen - Messergebnisse für Arbeitsbereiche Anlage 5 | (1) Abstellbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche, die zum regelmäßigen Abstellen von dieselbetriebenen Fahrzeugen und mobilen Maschinen vorgesehen sind.
Dazu zählen z.B. Garagen, Lokschuppen oder Abstellhallen für Omnibusse, Müllfahrzeuge, Rettungswagen oder Feuerwehrfahrzeuge. |
| (2) In ganz oder teilweise geschlossenen Abstellbereichen sind insbesondere die beim Starten und Ausfahren entstehenden Abgase von Dieselmotoren so abzuführen, dass keine Personen durch sie gefährdet werden.
Dazu sind die Abgase von Dieselmotoren grundsätzlich am Abgasaustritt zu erfassen.
Anforderungen an die Ausführung von Abgasabsauganlagen sind in Nummer 4.2.6 dieser TRGS enthalten. |
| (3) Eine Gefährdung von Personen ist nicht anzunehmen, wenn Fahrzeuge unmittelbar nach dem Starten ausfahren und sich im Abstellbereich bei Ein- und Ausfahrt keine Personen aufhalten. |
zu TRGS 554 | (4) Nach der Ausfahrt und bei der Einfahrt muss der Abstellbereich ausreichend belüftet werden.
Schichtmittelwerte und insbesondere Kurzzeitwerte sind dabei einzuhalten.
Beim Betrieb raumlufttechnischer Anlagen ist auf eine ausreichende Nachlaufzeit zu achten.
Ist eine Absaugung an der Austrittsstelle nicht möglich, muss der Abstellbereich ausreichend belüftet werden können.
Dies kann durch eine technische Raumlüftung oder freie Lüftung (Querlüftung) erfolgen.
Die Wirksamkeit der Lüftung ist nachzuweisen und zu dokumentieren.
Hinweise zur Dauerüberwachung finden sich in der TRGS 402, Anlage 4. |
| (5) Ganz oder teilweise geschlossene Abstellbereiche, in denen Fahrzeuge und mobile Maschinen mit Druckluftbremsanlage abgestellt werden, sind mit einem externen Druckluftversorgungssystem auszustatten.
Ein Druckluftversorgungssystem ist nicht notwendig, wenn nachgewiesen wurde, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte für die Abgaskomponenten eingehalten werden. |
1 Allgemeines | |
| (6) Abstellbereiche sind baulich von Aufenthaltsräumen abzutrennen.
In Abstellbereichen dürfen keine Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeitskleidung eingerichtet werden.
Ein Umkleiden ist in Abstellbereichen unzulässig. |
(1) Im Folgenden werden für bestimmte Arbeitsbereiche typische Expositionskonzentrationen für Dieselmotoremissionen (bestimmt als elementarer Kohlenstoff - EC, siehe Nummer 3.4 dieser TRGS) angegeben. | (7) In Abstellbereichen sollen soweit möglich keine Arbeitsbereiche eingerichtet werden. |
| (8) In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, in denen der Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und mobilen Maschinen unzulässig ist, dürfen diese auch nicht abgestellt werden. |
(2) Bereits im Jahr 2002 wurde von Mattenklott et al. [1] nach Auswertung der umfangreichen Datenbestände der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Expositionssituation bis einschließlich 2000 veröffentlicht.
Sie geben damals typische Expositionskonzentrationen wieder (siehe Tabelle 1, Spalten 1994-2000); Angaben zu den dabei jeweils realisierten Schutzstandards werden nicht gemacht, so dass keine Aussage möglich ist, ob der Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 10 GefStoffV erfüllt war. | (9) In Abstellbereichen von Feuerwehren und Rettungsdiensten ist aufgrund der einsatzbedingten Aus- und - und vor allem - Einfahrten der Fahrzeuge eine Überschreitung der Kurzzeitwerte für Stickoxide, insbesondere Stickstoffmonoxid möglich.
Die Exposition gegenüber Stickstoffmonoxid und gleichzeitig allen weiteren Bestandteilen der Abgase von Dieselmotoren kann reduziert werden, wenn vor der Einfahrt die mitlaufende Absaugvorrichtung aufgesteckt wird.
Hat das Fahrzeug die Stellposition erreicht, darf die Absaugvorrichtung nicht abgekoppelt werden.
Eine ausreichende Nachlaufzeit der Absaugung ist zu gewährleisten.
Es wird empfohlen, die Absaugvorrichtung während der gesamten Dauer des Fahrzeugaufenthalts im Abstellbereich aufgesteckt zu lassen.
Die mitlaufende Absaugvorrichtung sollte so ausgeführt werden, dass sie beim Ausfahren des Fahrzeugs aus dem Abstellbereich möglichst nahe beim Hallentor automatisch ablöst. Bei Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen in Abstellbereichen für mehr als ein Fahrzeug ist von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte aller Abgaskomponenten auszugehen.
Weitere Arbeitsplatzmessungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dann nicht mehr erforderlich [15, 16]. |
| . |
| Abgasmessung gemäß Nummer 4.2.5 "Wartungskonzept" Anhang 2 |
| zu TRGS 554 |
| (1) Der Motorzustand ist nach |
| spätestens 1500 Betriebsstunden, |
| mindestens jedoch jährlich, |
(3) Für den Bereich des untertägigen Nichtsteinkohlebergbaus steht daneben eine weitere umfangreiche Publikation zur Verfügung [2]. Die dort angegebenen Daten erfüllen dieselben Qualitätsanforderungen wie diejenigen von Mattenklott et al. | |
(4) Für den Bereich Gleislosfahrzeuge unter Tage liegt damit eine gesonderte Auswertung aus zwei Kalibergwerken vor, die nach Angabe in der Publikation den Stand der Technik für 2001-2007 repräsentiert. | durch Messungen im unverdünnten Abgas des Dieselmotors in reproduzierbaren Betriebszuständen, z.B. oberer Leerlauf oder freie Beschleunigung, die Schwärzungszahl bzw. der Trübungswert 11 durch einen Fachkundigen zu ermitteln.
Bei den Messungen ist Kraftstoff derselben Art und Qualität wie beim Regelbetrieb des Dieselmotors im Arbeitsbereich zu verwenden.
Die Abgasmessungen sind nach Durchführung der Motorwartung nach Angaben des Herstellers vorzunehmen, die ggf. die Prüfung und Einstellung des Ansaugsystems mit Luftfilter und zugehörigen Leitungen, das Ventilspiel, die Dichtigkeit der Abgasanlage und den Abgasgegendruck, den Kompressionsdruck, die Einspritzdüsen und den Förderbeginn sowie die Einspritzmenge der Einspritzpumpe umfassen sollte. |
(5) In den Spalten 2001-2007 werden repräsentative Messergebnisse unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Arbeit von Mattenklott et al. wiedergegeben.
Es sind zur besseren Vergleichbarkeit die 90-Perzentile für die jeweiligen Arbeitsbereiche angegeben, d. h., der Wert stellt dasjenige Messergebnis dar, oberhalb dessen zehn Prozent der erhaltenen Messergebnisse liegen.
Ausnahmslos handelt es sich um Schichtmittelwerte, für die die Qualitätskriterien der TRGS 402 gelten.
Weiterhin sind für die neueren Daten auch die 95-Perzentile angegeben.
Wie in der Veröffentlichung von Mattenklott et al. beschrieben, sind sowohl personenbezogene als auch stationäre Probenahmegeräte zum Einsatz gekommen. | (2) Bei fest eingebautem Dieselpartikelfilter ist die Schwärzungszahl bzw. der Trübungswert vor und hinter der Filteranlage zu bestimmen.
Auf die Bestimmung vor der Filteranlage kann verzichtet werden, wenn die nach der Filteranlage gemessene Schwärzungszahl nicht mehr als 0,5 bzw. der Trübungswert nicht mehr als 0,15 m-1 beträgt. |
| (3) Überschreiten die Messwerte die Referenzwerte 12 |
| für die Schwärzungszahl um mehr als 1,0 bei Messung vor dem Dieselpartikelfilter bzw. 0,5 bei Messung nach Filter oder |
| für den Trübungswert um mehr als 0,3 m-1 bei Messung vor dem Dieselpartikelfilter bzw. 0,15 m-1 bei Messung nach Filter, |
(6) In Arbeitsbereichen, in denen alle vorhandenen Dieselmotoren mit DPF gemäß dieser TRGS ausgerüstet sind und für die Querempfindlichkeiten oder Störungen aus anderen Arbeitsbereichen oder aus der Umwelt ausgeschlossen werden können, werden im Übrigen nur noch Messergebnisse im Bereich der Nachweisgrenze des Messverfahrens erhalten (< 0,014 mg/m3 EC für eine zweistündige stationäre Probenahme). | darf der Dieselmotor nicht mehr in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingesetzt werden. |
| (4) Die Abgasuntersuchungen sind schriftlich zu dokumentieren, z.B. in Wartungskarteien oder Untersuchungsprotokollen.
Von jeder Abgasuntersuchung sind mindestens die folgenden Angaben festzuhalten: |
2 Daten | Daten des Dieselmotors und der Maschine (z.B. Gerät, Aggregat, Fahrzeug, Flurförderzeug), |
| Messdrehzahl, |
| Schwärzungszahl bzw. Trübungswert, |
| Betriebsstunden und |
| Datum der Abgasuntersuchung. |
Tabelle 1 : Messergebnisse für ausgewählte Arbeitsbereiche 1994-2000 und 2001 bis 2007 | Muster für Untersuchungsprotokolle: |
| Abgasmessung nach Wartungskonzept |
| Bestimmung der Referenzwerte |
| Technische Daten:
Fahrzeug |
| Hersteller: |
| Typ: |
| Baujahr: |
| Werksnummer: |
| Anbaugeräte: 1. |
| 2. |
| 3. |
| Dieselmotor |
| Hersteller: |
| Typ: |
| Baujahr: |
| Motornummer: |
| Nennleistung: kW |
| Nenndrehzahl: 1/min |
| Oberer Leerlauf: 1/min |
1994-2000 [1] 2001-2007 [2] | Partikelfilter: ja: [ ] nein: [ ] |
Arbeitsbereich Anzahl | |
Messdaten EC 90% Wert | |
[mg/m3] Anzahl | |
Messdaten EC 90% Wert | |
[mg/m3] EC 95% Wert | |
[mg/m3] | |
Lagern, Lagerarbeiten 457 0,086 380 0,056 0,091 | |
Innerbetrieblicher Transport 203 0,088 75 0,066 0,080 | |
Flurförderzeuge 506 0,076 126 0,081 0,100 | |
Reparatur und Wartung 204 0,058 125 0,049 0,069 | |
Prüfstand *) 315 0,055 --- --- | - Hersteller: |
Durchlauf-Wartung 266 0,100 123 0,066 0,079 | |
Gleislosfahrzeuge unter Tage (Nichtkohlebergbau) 698 0,226 546 | |
(1995-2003) - 0,24 | - Typ: |
| Prüfbedingungen: |
| Bei Messung der Schwärzungszahl |
| 3. Prüfdrehzahl: 1/min |
| 4. Prüflast: |
| Bei Messung des Trübungswertes |
| 5. Freie Beschleunigung bis oberer Leerlauf |
| Abgasmessung bei Inbetriebnahme |
| Datum: |
| Betriebsstunden: |
| Referenzwerte Max. zul. Abweichung |
| (Nummer 4.2.5 dieser |
| TRGS) Wartungswerte |
| Schwärzungszahl nach Bosch |
| Drehzahl bei Messung 1/min |
| Schwärzungszahl SZ nach Motor + 1 = |
| Schwärzungszahl SZ nach Filter + 0,5 = |
| Trübungswert bei freier Beschleunigung |
| Maximaldrehzahl bei Messung 1/min |
| Trübungswert nach Motor + 0,30 = |
| Trübungswert nach Filter + 0,15 = |
Bauarbeiten unter Tage (konventioneller Vortrieb) 43 | Die Referenzwerte für die Abgasmessung im Wartungskonzept sind bei der Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit allen vorgesehenen Anbaugeräten durchzuführen unter Anwendung des für die spätere regelmäßige Abgasmessung vorgesehenen Messverfahrens. |
(1997-2000) 0,406 63 | |
(2002-2006) 0,25 0,37 | |
*) Von Prüfständen liegen für den Zeitraum 2001-2007 nicht genügend aussagekräftige Messergebnisse vor. | Aus den Referenzwerten ergeben sich durch Addition mit den maximal zulässigen Abweichungen nach Nummer 4.2.5 dieser TRGS Wartungswerte für die späteren regelmäßigen Abgasmessungen, bei deren Überschreiten weitere Prüfungen bzw. Einstellungen vorzunehmen sind. |
| Abgasmessung nach Wartungskonzept |
| Ergebnisse der regelmäßigen Abgasmessungen (Schwärzungszahl nach Bosch) |
| Technische Daten:
Partikelfilter: ja: [ ] nein: [ ] |
| Fahrzeug Dieselmotor Partikelfilter-Hersteller: |
| Hersteller:
Hersteller:
Partikelfilter-Typ: |
| Typ: Typ: Nennleistung: kW |
| Baujahr:
Baujahr:
Nenndrehzahl: 1/min |
| Werksnummer:
Motornummer:
Oberer Leerlauf: 1/min |
| Anbaugeräte: |
| Prüfbedingungen:
Prüfdrehzahl: 1/min Wartungswerte gemäß Blatt 1: Schwärzungszahl vor Filter |
| Prüflast:
Schwärzungszahl vor Filter |
| Lfd. Nummer der Wartung/Messung |
| Datum |
| Betriebsstunden |
| Vor der Abgasmessung ausgeführte Prüf- bzw. Einstellarbeiten |
| Ansaugsystem [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Ventilspiel [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Abgasgegendruck [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Dichtigkeit der Abgasanlage [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Einspritzdüsen [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Kompressionsdruck [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Abschlussmessung (Schwärzungszahl nach Bosch) |
| Schwärzungszahl SZ nach Motor [] |
| Schwärzungszahl SZ nach Filter [] |
| Bewertung des Messergebnisses |
| Keine weiteren Prüf- bzw. Einstellarbeiten erforderlich (Messwerte < Wartungswerte) [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Nächste Abgasmessung spätestens |
| Prüfer (Stempel und Unterschrift) |
| Abgasmessung nach Wartungskonzept |
| Ergebnisse der regelmäßigen Abgasmessungen (Trübungswert bei freier Beschleunigung) |
| Technische Daten:
Partikelfilter: ja: [ ] nein: [ ] |
| Fahrzeug Dieselmotor Partikelfilter-Hersteller: |
| Hersteller:
Hersteller:
Partikelfilter-Typ: |
| Typ: Typ: Nennleistung: kW |
| Baujahr:
Baujahr:
Nenndrehzahl: 1/min |
| Werksnummer:
Motornummer:
Oberer Leerlauf: 1/min |
| Anbaugeräte: |
| Prüfbedingungen: frei Beschleunigung bis oberer Leerlauf Wartungswerte gemäß Blatt 1: Trübung vor Filter m-1 |
| Trübung nach Filter m-1 |
| Lfd. Nummer der Wartung/Messung |
| Datum |
Literatur: | |
| Betriebsstunden |
| Vor der Abgasmessung ausgeführte Prüf- bzw. Einstellarbeiten |
| Ansaugsystem [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Ventilspiel [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Abgasgegendruck [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
[1] M. Mattenklott et al. "Dieselmotoremissionen am Arbeitsplatz" Gefahrstoffe Reinhaltung der Luft (2002) 62, S. 13-23 | Dichtigkeit der Abgasanlage [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Einspritzdüsen [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Kompressionsdruck [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Abschlussmessung (Trübungswert bei freier Beschleunigung) |
| Trübungswert nach Motor [m-1] |
| Trübungswert nach Filter [m-1] |
| Bewertung des Messergebnisses |
| Keine weiteren Prüf- bzw. Einstellarbeiten |
| erforderlich (Messwerte < Wartungswerte) [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
| Nächste Abgasmessung spätestens |
[2] D. Dahmann, C. Monz und H. Sönksen, "Exposure Assessment in German Potash Mining" Int Arch Occup Environ Health (2007) 81, S. 95-107 | Prüfer (Stempel und Unterschrift) |
| . |
| Beispiel für eine Betriebsanweisung Anhang 3 |
| zu TRGS 554 |
1) Prüfung nach Maßgaben der VERT-Filterliste oder des Förderkreises Abgasnachbehandlung (FAD).Die VERT-Filterliste wird herausgegeben von dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (suvaPro). Die jeweils aktuelle Fassung befindet sich auf der Internetseite des BAFU unter htto:I/www.bafu.admin.ch/re/modules/shop/files/odf/reDJ2Gzo.0df | Diese beispielhafte Betriebsanweisung gilt für einen besonderen Betrieb und ist nicht eins zu eins auf andere gleichartige Betriebe übertragbar.
In diesem Beispiel fahren LKW zum Be- und Entladen an eine Rampe bzw. in die Halle.
In der Halle werden ansonsten nur Elektrostapler eingesetzt. Die Gefährdungsbeurteilung hat ergeben, dass alle Arbeitsplatz grenzwerte eingehalten sind.
In diesem Optimalfall, der die Zielvorgabe der TRGS darstellt, könnte die Betriebsanweisung wie folgt aussehen. |
2) Vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV | Nummer:
G1-00 Bearbeitungsstand: 02/2017 Betriebsanweisung gem. GefStoffV Betrieb:
Musterbetrieb |
| Arbeitsplatz/Tätigkeitsbereich:
Fahrzeugverkehr in Ladehallen |
| 1. GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG |
| Abgase von Dieselmotoren |
| enthalten partikelförmige und gasförmige Bestandteile, |
| insbesondere Dieselrußpartikel, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid und Kohlenstoffdioxid |
| 2. GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT |
| - Für Kohlenstoffmonoxid besteht eine fruchtschädigende Wirkung auch bei Konzentrationen unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes. |
| 3. SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN |
| - Ladetore während des Andockens geschlossen halten. |
| - Motor vor geöffneten Hallentoren nicht laufen lassen. |
| - Fahren Fahrzeuge in die Halle, Lüftung einschalten. |
| - Aufenthalt an den Ladepositionen während der An- und Abfahrt vermeiden. |
| - Motor nicht unnötig laufen lassen. |
3) Arbeitsbereiche, in denen Querempfindlichkeiten des Messverfahrens zu erwarten sind (z.B. produktionsbedingter elementarer Kohlenstoff), sind u.a. die Herstellung und Verarbeitung von Graphit- und Kohlenstoffprodukten (Herstellung von Elektroden, Schmiermitteln, Bremsbelägen), die Rußherstellung und -verarbeitung (z.B. Farben- und Gummi-Industrie), die Carbidherstellung und die Herstellung und Verarbeitung von Cellulose bzw. Papier und Pappen sowie Gießereien.
Wenn möglich, sollte im Sinne einer differenzierten Betrachtung der Expositionssituation in diesen Bereichen die Hallengrundlast bestimmt werden, um die tatsächliche Belastung durch Dieselmotoremissionen ermitteln zu können.
Unabhängig davon sollten die in Nummer 4 empfohlenen technischen Maßnahmen zur Reduzierung von Dieselmotoremissionen durchgeführt werden. | - Druckluftbremsanlagen von Fahrzeugen mit Dieselmotor dürfen nicht durch Betrieb des Dieselmotors befüllt werden. |
| - Fahrzeugwartung gemäß "Wartungsbuch" (siehe Herstellervorgaben). |
| - Dieselkraftstoff ausschließlich aus der betriebsinternen Tankstelle. |
| - Es besteht ein Beschäftigungsverbot für Schwangere.. |
| Vor jeder Pause und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen.
Hautpflegemittel nach der Arbeit verwenden! Essen, Trinken und Rauchen nur außerhalb der Ladehallen in entsprechend gekennzeichneten Bereichen! |
| 4. VERHALTEN BEI STÖRUNGEN UND IM GEFAHRFALL |
| Bei Störungen am Motor oder am Abgassystem Fahrzeug abstellen, gegen unbefugte Benutzung sichern und Vorgesetzten informieren. |
| 5. ERSTE HILFE |
| Ersthelfer alarmieren. |
| Ggf. ärztliche Hilfe anfordern. |
| Nach Einatmen:
Verletzte aus dem Gefahrenbereich bringen und für Frischluft sorgen.
Notrufnummer: 1234 |
| 6. SACHGERECHTE ENTSORGUNG |
4) Aufgrund der Querempfindlichkeit des Messverfahrens im Bereich des Kohlebergbaus können gegenwärtig die DME-Konzentrationen nicht durch Messungen ermittelt werden [1]. | Ablagerungen von Dieselrußpartikeln nur durch Absaugen mit dem vorgesehenen Staubsauger bzw. durch Nassreinigung entfernen! Unzulässig ist die Druckluftreinigung (Abblasen). |
| Datum: |
| Nächster |
| Überprüfungstermin:
Unterschrift: |
| Unternehmer/Geschäftsleitung |
5) Wie bei allen anderen Gefahrstoffen lässt sich auch für die partikulären Dieselmotoremissionen kein allgemein gültiger Wert für eine Hintergrundbelastung angeben.
Der Wert von 3 pg/m3 entspricht langfristigen Mittelwerten an urbanen Standorten [4]. Lokal und im zeitlichen Verlauf können davon große Abweichungen nach oben oder unten auftreten.
Daher kann dieser Wert lediglich orientierenden Charakter haben.
Aus dem derzeit nach 22. BImSchV gültigen Grenzwert für Feinstaub (Tagesmittelwert) ergibt sich unter Annahme von 20 Prozent EC-Gehalt eine zulässige Höchstkonzentration in der Umgebungsluft von 10 µg/m3 [5]. | *) Hinweis zu den wesentlichen Anpassungen:
Die Neufassung der TRGS 554 ist bzgl.
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen auf die Arbeitsplatzgrenzwerte für Dieselmotoremissionen (u. a. Dieselrußpartikel, Stickstoffmonoxid, Stichstoffdioxid) ausgerichtet.
Arbeitsbereiche im Freien sind in den Geltungsbereich einbezogen.
Die Schutzmaßnahmen wurden überarbeitet und in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst, ebenso die besonderen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten in Anhang 1. |
| 1) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/ Regelwerk/Glossar/Glossar_node. html. |
| 2) Hinweise finden sich z.B. auch unter https://zed.dguv.de. |
| 3) Siehe Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Verordnung (EG) Nr. 595/2009. |
| 4) Siehe Verordnung (EU) 2016/1628. |
| 5) Dies gilt für: Anlage XXVII Nummer 3 StVZO; UNECE Regelung Nr. 132, Reduktionsstufe 01, Klasse I oder II; FAD e.V Siegel (aktueller Stand); VERT Filter Liste (aktueller Stand); BAFU Filterliste. |
| 6) Zertifiziert nach UNECE Regelung Nr. 132, Reduktionsstufe 01, Klasse III. |
| 7) Zertifiziert nach UNECE Regelung Nr. 132, Reduktionsstufe 01, Klasse IV. |
| 8) http://www.vertcertification.eu; https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/fachinformationen/partikelfilterliste/partikelfiltersystemtypen.html. |
6) Für LKW- und Omnibuswerkstätten wird die Exposition durch Abgase an den Arbeitsplätzen in erster Linie durch DME verursacht.
Für PKW-Werkstätten mit sowohl Ottomotoren als auch Dieselmotoren unter den instandzusetzenden Fahrzeugen ist Kohlenmonoxid die wesentliche Komponente für die Exposition der Arbeitsbereiche.
Kohlenmonoxid wird dort als Leitkomponente für Kontrollmessungen verwendet. | 9) Auf die Berufsgenossenschaftliche Regel "Arbeitsplatzlüftung -Lufttechnische Maßnahmen" DGUV Regel 109-002 [4] und die Information "Arbeitsplatzlüftung - Entscheidungshilfen für die betriebliche Praxis" DGUV Information 209-073 [5] wird verwiesen. |
| 10) Siehe auch:
DGUV Information 213-727 Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kfz in Prüfstellen amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen. |
7) Oberer Leerlauf eines Dieselmotors im Sinne dieser TRGS ist die Drehzahl des ohne Belastung laufenden Motors, die sich einstellt, wenn der mechanische Drehzahlregler oder die elektronische Motorregelung die höchste Drehzahl einsteuert. | 11) Oberer Leerlauf eines Dieselmotors im Sinne dieser TRGS ist die Drehzahl des ohne Belastung laufenden Motors, die sich einstellt, wenn der mechanische Drehzahlregler oder die elektronische Motorregelung die höchste Drehzahl einsteuert. |
Freie Beschleunigung im Sinne dieser TRGS ist der Messzyklus aus der Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündermotor (Dieselmotor) nach Anlage VIIIa zu § 47a StVZO. | Freie Beschleunigung im Sinne dieser TRGS ist der Messzyklus aus der Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündermotor (Dieselmotor) nach Anlage VIIIa zu § 29 StVZO. |
Schwärzungszahl im Sinne dieser TRGS ist ein Maß für die Schwarzrauchemission eines Dieselmotors, gemessen mit einem auf Filterbasis arbeitenden Messgerät. Zur Messung wird ein bestimmter Volumenstrom Abgas durch ein Filterpapier über eine festgelegte Fläche gesaugt.
Der im Abgas enthaltene Ruß schwärzt das Filterpapier.
Die Schwärzungszahl wird durch Messung der optischen Reflexion des geschwärzten Filters im Vergleich mit einem sauberen Filter bestimmt und als Schwärzungszahl ausgedrückt. | Schwärzungszahl im Sinne dieser TRGS ist ein Maß für die Schwarzrauchemission eines Dieselmotors, gemessen mit einem auf Filterbasis arbeitenden Messgerät. Zur Messung wird ein bestimmter Volumenstrom Abgas durch ein Filterpapier über eine festgelegte Fläche gesaugt.
Der im Abgas enthaltene Ruß schwärzt das Filterpapier.
Die Schwärzungszahl wird durch Messung der optischen Reflexion des geschwärzten Filters im Vergleich mit einem sauberen Filter bestimmt und als Schwärzungszahl ausgedrückt. |
Trübungswert im Sinne dieser TRGS ist ein Maß für die Schwarzrauchemission eines Dieselmotors, ermittelt entsprechend einer Abgasuntersuchung für Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündermotor (Dieselmotor) nach Anlage VIIIa zu § 47a StVZO. | |
8) Referenzwerte im Sinne dieser TRGS sind Werte für die Schwärzungszahl bzw. den Trübungswert im emittierten Abgas eines Dieselmotors an einem reproduzierbaren Betriebspunkt (z.B. obere Leerlaufdrehzahl oder freie Beschleunigung), die bei Abgasuntersuchungen im Rahmen des Wartungskonzeptes zur Beurteilung des Motorzustandes herangezogen werden.
Die Referenzwerte einschließlich der Prüfbedingungen sind bei der Inbetriebnahme nach der Herstellung oder nach einem Umbau mit Einfluss auf die Abgasemission des mit Dieselmotor ausgerüsteten Fahrzeugs, Flurförderzeugs, Maschine oder Gerätes durch Messung nach dem Wartungskonzept zu ermitteln und zu dokumentieren.
Angaben der Fahrzeughersteller über maximal zulässige Trübungswerte bei der verkehrsrechtlichen Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO eignen sich nicht als Referenzwerte für das Wartungskonzept. | 12) Referenzwerte im Sinne dieser TRGS sind Werte für die Schwärzungszahl bzw. den Trübungswert im emittierten Abgas eines Dieselmotors an einem reproduzierbaren Betriebspunkt (z.B. obere Leerlaufdrehzahl oder freie Beschleunigung), die bei Abgasuntersuchungen im Rahmen des Wartungskonzeptes zur Beurteilung des Motorzustandes herangezogen werden.
Die Referenzwerte einschließlich der Prüfbedingungen sind bei der Inbetriebnahme nach der Herstellung oder nach einem Umbau mit Einfluss auf die Emission des mit Dieselmotor ausgerüsteten Fahrzeugs, Flurförderzeugs, Maschine oder Gerätes durch Messung nach dem Wartungskonzept zu ermitteln und zu dokumentieren.
Angaben der Fahrzeughersteller über maximal zulässige Trübungswerte aus der Abgasuntersuchung im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO eignen sich nicht als Referenzwerte für das Wartungskonzept. |
9) Ab Stufe IIIB ist der NRTC-Test nach 2004/26/EG verbindlich. | |
10) Die Tabellenwerte wurden mit folgender Formel berechnet: | |
EEC, Nenn [mg/kWh] = EPt, C1 [g/kWh] * Pr * 1000. 0,6 | |
Pr = relative Motorauslastung im realen Staplerbetrieb, d.h. Verhältnis von Leistung im Staplerbetrieb zu Nennleistung | |
Pr = 0,18 für leichte Beanspruchung | |
Pr = 0,21 für normale Beanspruchung | |
Pr = 0,26 für schwere Beanspruchung | |
1000 Faktor zur Umrechnung von g auf mg | |
0,6 empirischer Faktor zur Umrechnung von Partikeln (gravimetrische Bewertung) auf elementaren Kohlenstoff (coulometrische Bewertung) | |
11) z.B. an Bunkern von Aufbereitungs- oder Verbrennungsanlagen der Abfallwirtschaft | |
12) siehe auch:
BG/BGIA-Empfehlung Nr. 1035, Ausgabe 03/00 "PKW Werkstätten" BG/BGIA-Empfehlung 1036, Ausgabe IV/03 "Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen in Kfz Prüfstellen" | |
13) Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, www.beuth.de | |
14) Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, www.beuth.de | |
15) siehe auch:
BG/BIA Empfehlung 1024, Ausgabe 03/00 "Abgasuntersuchungen" | |
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