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Regelwerk

Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Vom 23. September 2019
(GMBl Nr. 40 17.10.2019 S. 786)



- Bek. d. BMAS v. 23.9.2019 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", Ausgabe Januar 2014, GMBl 2014, S. 164-201 vom 20.03.2014 [ Nr. 8/9], geändert und ergänzt GMBl 2015, S. 136-137 vom 02.03.2015 [ Nr. 7], wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Das Inhaltsverzeichnis der TRGS wird wie folgt geändert

a) Die Angabe "Anlage 7 Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten nach Nummer 8.2 Absatz 6 der TRGS 519 geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber" wird geändert in "Anlage 7.1 Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten nach Nummer 8.2 Absatz 6 der TRGS 519 geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber"

b) Nach der neuen Angabe zu Anlage 7.1 wird eingefügt

"Anlage 7.2 Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten"

c) Nach der Angabe zu Anlage 8 wird angefügt

"Anlage 9 Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix)

Anlage 10 Qualifikationsmodul 1E - Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9".

2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) nach Absatz 6 wird eingefügt:

"(7) Für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern und anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (im Folgenden PSF) werden in Anlage 9 Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur Festlegung der Schutzmaßnahmen gegeben und Festlegungen zur erforderlichen Qualifikation getroffen.

(8) Auf Grundlage der Regelungen der TRGS 910 werden in Anlage 9 Tätigkeiten an PSF in einer Exposition-Risiko-Matrix den Risikobereichen der TRGS 910 zugeordnet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Anforderungen an die Qualifikation genannt. Die Inhalte der Exposition-Risiko-Matrix werden fortlaufend um weitere Tätigkeiten und Verfahren ergänzt."

b) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 9.

3. In Nummer 2.7 werden die Absätze 4, 5 und 6 wie folgt gefasst:

altneu
(4) Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich.

(5) Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 3 schließt den Erwerb der Sachkunde nach Anlage 4 ein.

(6) -

"(4) Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich. Werden ausschließlich behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte emissionsarme Verfahren nach 2.9 angewandt, ist in Anwendung der Ausnahmeregelung nach Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV für die aufsichtführende Person anstelle einer Sachkunde ein Qualifikationsnachweis nach Anlage 10 ausreichend.

(5) Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 3 schließt den Erwerb der Sachkunde nach Anlage 4 sowie die Qualifikation nach Anlage 10 ein.

(6) Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 4 schließt den Nachweis der Qualifikation nach Anlage 10 ein."

4. Nummer 2.15 wird wie folgt ergänzt:

"Abweichend von Satz 1 ist für Tätigkeiten, bei denen ausschließlich behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte emissionsarme Verfahren angewandt werden, der Nachweis der Qualifikation nach Anlage 10 ausreichend."

5. In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für Tätigkeiten mit PSF enthält die Exposition-Risiko-Matrix nach Anlage 9 eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung von Schutzmaßnahmen."

6. In Nummer 5.2 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden schriftlich zu beauftragen (siehe auch § 8 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" und § 4 BGV C 22 "Bauarbeiten"). Der Aufsichtführende muss sachkundig und weisungsbefugt sein."(1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden schriftlich zu beauftragen (siehe auch § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 4 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten"). Der Aufsichtführende muss weisungsbefugt sein. Zu den Anforderungen an die Sachkunde bzw. Qualifikation siehe Nummer 2.7."

7. In Nummer 8.1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Tätigkeits- und risikobezogene Hinweise und Festlegungen zu Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit PSF enthält die Exposition-Risiko-Matrix in Anlage 9 (zur Anwendung der Matrix siehe Nummer 1 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit Anlage 9)."

8. In Nummer 8.2 Absatz 2 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe "Anlage 7" ersetzt durch die Angabe "Anlage 7.1 ".

9. In Nummer 8.2 wird Absatz 5 wie folgt gefasst:

altneu
(5) Abweichend von Absatz 4 ist bei folgenden Tätigkeiten eine Rückführung gereinigter Abluft zulässig, wenn die Asbestfasern mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern aufgenommen werden, die den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen:
  1. Tätigkeiten mit geringer Exposition gemäß Nummer 2.8 in geschlossenen Räumen oder Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10,
  2. Reinigungsarbeiten.
"(5) Abweichend von Absatz 4 ist bei folgenden Tätigkeiten eine Rückführung gereinigter Abluft zulässig, wenn die Asbestfasern mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern aufgenommen werden, die den Anforderungen der Anlage 7.1 entsprechen:
  1. Tätigkeiten mit geringer Exposition gemäß Nummer 2.8 in geschlossenen Räumen oder Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2. 10,
  2. Reinigungsarbeiten.

Eine Rückführung gereinigter Abluft ist auch zulässig, wenn bei Tätigkeiten mit PSF nach Anlage 9 Luftreiniger mit Filtern mindestens der Staubklasse M als zusätzliche flankierende Maßnahme eingesetzt werden, um eine mögliche Faserbelastung im Arbeitsbereich zu reduzieren. Der Einsatz eines Luftreinigers als alleinige Schutzmaßnahme sowie die Fortleitung der Abluft aus dem Arbeitsbereich sind nicht zulässig. Die Mindestanforderungen an solche Luftreiniger werden in Anlage 7.2 beschrieben."

10. In Nummer 8.2 wird Absatz 7 wie folgt neu gefasst:

"(7) Abweichend von Absatz 6 können ortsveränderliche Entstauber der Staubklasse M bei Tätigkeiten eingesetzt werden, die als emissionsarme Verfahren in Verbindung mit abgestimmten staubarmen Bearbeitungssystemen anerkannt sind. Die konkreten Anforderungen an die Entstauber sind der Beschreibung des emissionsarmen Verfahrens zu entnehmen."

11. In Nummer 8.2 werden durch Einfügung des neu gefassten Absatzes 7 die bisher bestehenden Absätze 7, 8 und 9 zu den Absätzen 8, 9 und 10.

12. In Nummer 8.2 wird der Absatz 9 neu wie folgt gefasst:

altneu
(9) Im Schwarzbereich eingesetzte Industriestaubsauger und Entstauber dürfen im Weißbereich nur nach vollständiger Reinigung, auch des Motorgehäuses, eingesetzt werden. Bei Motoren mit Bypass-Kühlung sind auch die Kühlluftkanäle zu reinigen."(9) Im Schwarzbereich eingesetzte Industriestaubsauger, Entstauber und Luftreiniger dürfen im Weißbereich nur nach vollständiger Reinigung, auch des Motorgehäuses, eingesetzt werden. Bei Motoren mit Bypass-Kühlung sind auch die Kühlluftkanäle zu reinigen."

13. In Nummer 14 Absatz 5 und 7, Nummer 14.4 Absatz 3, Nummer 16.2 Absatz 8, Nummer 16.3 Absatz 5, Nummer 17.1 Absatz 2, Nummer 17.3 Absatz 3, Nummer 17.4 Absatz 1, Anlagen 1.5, 7 und 8 wird "Anlage 7" ersetzt durch "Anlage 7.1" ...

14. Nummer 15 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
15 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8

Für Tätigkeiten mit geringer Exposition gelten folgende Regelungen:

  1. Es ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich.
  2. Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung an die Behörde ist eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.
  3. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.1 und Nummer 5.2 genügt die Anwesenheit einer sachkundigen Person, die für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.
  4. Die Rückführung gereinigter Abluft ist zulässig, wenn die Asbestfasern nur mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern gemäß Anlage 7 aufgenommen werden können.
  5. Auf das Tragen von Atemschutz kann verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z.B. Wechsel der Filter von Entstaubern), wird das Tragen von Atemschutz, z.B. P2 empfohlen.
  6. Am Arbeitsort muss keine Duschmöglichkeit bereitgestellt werden.
  7. Wenn auf eine Abschottung des Arbeitsbereichs verzichtet wird, ist der gesamte Raum als Arbeitsbereich zu betrachten:
    1. Öffnungen zu angrenzenden Räumen müssen geschlossen gehalten werden,
    2. unbeteiligte Dritte dürfen den Raum (Arbeitsbereich) vor Abschluss der Arbeiten (einschließlich Reinigung und Durchlüftung) nicht betreten können,
    3. der Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sorgfältig mit einem Industriestaubsauger nach Anlage 7 gereinigt und feucht gewischt wird.
  8. Oberflächen, die nicht feucht gewischt werden können, müssen vor Beginn der Arbeiten faserdicht abgeklebt werden, so dass nach den Arbeiten eine Reinigung der Abklebung erfolgen kann.
  9. Auf eine Freimessung kann verzichtet werden bei Anwendung eines emissionsarmen Verfahrens nach Nummer 2.9.
"15 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition oder emissionsarmen Verfahren

15.1 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8

Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 gelten folgende Regelungen:

  1. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.1 und Nummer 5.2 ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich.
  2. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.2 genügt die Anwesenheit einer sachkundigen aufsichtführenden Person, die für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.
  3. Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung an die Behörde ist eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.
  4. Die Rückführung gereinigter Abluft ist zulässig, wenn die Asbestfasern mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern nach Anlage 7.1 aufgenommen werden.
  5. Auf das Tragen von Atemschutz kann verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z.B. Wechsel der Filter von Entstaubern), wird das Tragen von Atemschutz, z.B. P2 empfohlen.
  6. Am Arbeitsort muss keine Duschmöglichkeit bereitgestellt werden.
  7. Wenn auf eine Abschottung des Arbeitsbereichs verzichtet wird, ist der gesamte Raum als Arbeitsbereich zu betrachten:
    1. Öffnungen zu angrenzenden Räumen müssen geschlossen gehalten werden,
    2. unbeteiligte Dritte dürfen den Raum (Arbeitsbereich) vor Abschluss der Arbeiten (einschließlich Reinigung und Durchlüftung) nicht betreten können,
    3. der Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sorgfältig mit einem Industriestaubsauger oder ortsveränderlichen Entstaubern nach Anlage 7.1 gereinigt und feucht gewischt wird.
  8. Oberflächen, die nicht feucht gewischt werden können, müssen vor Beginn der Arbeiten faserdicht abgeklebt werden, so dass nach den Arbeiten eine Reinigung der Abklebung erfolgen kann.

15.2 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9

Für Tätigkeiten, die mit anerkannten emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden, gelten folgende Regelungen:

  1. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.1 ist eine Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich. Werden ausschließlich behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte emissionsarme Verfahren angewandt, ist für die aufsichtführende Person eine Qualifikation nach Anlage 10 (Qualifikationsmodul 1E) ausreichend.
  2. Für die Anforderungen nach Nummer 5.2 genügt die Anwesenheit einer sachkundigen bzw. nach Anlage 10 qualifizierten aufsichtführenden Person, die für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.
  3. Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung an die Behörde ist eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.
  4. Die Rückführung gereinigter Abluft ist zulässig, wenn die Asbestfasern mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern gemäß Anlage 7.1 aufgenommen werden.
  5. Auf das Tragen von Atemschutz kann verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z.B. Wechsel der Filter von Entstaubern), wird das Tragen von Atemschutz, z.B. P2 empfohlen.
  6. Am Arbeitsort muss keine Duschmöglichkeit bereitgestellt werden.
  7. Wenn auf eine Abschottung des Arbeitsbereichs verzichtet wird, ist der gesamte Raum als Arbeitsbereich zu betrachten:
    1. Öffnungen zu angrenzenden Räumen müssen geschlossen gehalten werden,
    2. unbeteiligte Dritte dürfen den Raum (Arbeitsbereich) vor Abschluss der Arbeiten (einschließlich Reinigung und Durchlüftung) nicht betreten können,
    3. der Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sorgfältig mit einem Industriestaubsauger nach Anlage 7.1 gereinigt und feucht gewischt wird.
  8. Oberflächen, die nicht feucht gewischt werden können, müssen vor Beginn der Arbeiten faserdicht abgeklebt werden, so dass nach den Arbeiten eine Reinigung der Abklebung erfolgen kann.
  9. Auf eine Freigabemessung kann verzichtet werden."

15. In Nummer 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung, zu Schutzmaßnahmen und Anforderungen an die Qualifikation für Tätigkeiten mit PSF enthält Anlage 9."

16. Anlage 1.1 wird wie folgt gefasst

alt


 Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen MaterialienAnlage 1.1

(gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519)
(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

An die Arbeitsschutzbehörde
.............
.............
.............
Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax, e-Mail)
.............
.............
.............
1. Die Anzeige erfolgt für:
[ ] Tätigkeit mit geringer Exposition, emissionsarme Verfahren (ggf. BGI 664 Nr. .. )[ ] stationäre Arbeitsstätte, Anschrift der Arbeitstätte.....................................
[ ] Tätigkeit geringen Umfangs mit Asbestzement nach Nummer 2.10 Absatz 3
[ ] Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519[ ] sonstige Tätigkeiten :

2. Beschreibung der Tätigkeit: ..................................................................................

3. Name des/der Sachkundigen: ...................

4. Anzahl der Beschäftigten mit Asbest: ...............

5. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition

[ ] Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan nach Anlage 1.4 TRGS 519 ist beigefügt

[ ] Betriebsanweisung ist beigefügt

[ ] Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan nach Anlage 1.5 TRGS 519 sind beigefügt

6. Verfahren/Ort der Abfallbehandlung

[ ] Mit Beseitigung wird Entsorgungsfachbetrieb beauftragt

[ ] Beseitigung (Deponierung) durch aus führende Firma erfolgt auf folgender für Asbest zugelassener Deponie:

[ ] Andere Art der Abfallbeseitigung: ...................................................................

7. Kopien der Anzeige abgegeben an

[ ] Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ... am .....................

[ ] die betroffenen Beschäftigten/Betriebs- bzw. Personalrat

__________________________________________
(Ort, Datum)(Verantwortlicher Betriebsleiter)

neu

"Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien

(gemäß Anhang I Nummer 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519)

(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

An die
Arbeitsschutzbehörde

...

Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax, e-Mail)

...


Die Anzeige erfolgt für:
[ ] Tätigkeit mit geringer Exposition,

[ ] emissionsarme Verfahren
(ggf. DGUV Information 201-012 Nr. .....)

[ ] stationäre Arbeitsstätte, Anschrift der Arbeitsstätte

................... ...............................

................... ...............................

[ ] Tätigkeit geringen Umfangs mit Asbestzement nach Nummer 2.10 (3)

[ ] Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519

[ ] Tätigkeit an asbesthaltigen PSF nach Anlage 9

[ ] sonstige Tätigkeiten:

...............................
...............................

2.Beschreibung der Tätigkeit: ..............................................................

3a.Name und Qualifikation der verantwortlichen Person im Betrieb:
3b.Name und Qualifikation der aufsichtführenden Personen vor Ort:
4.Anzahl der Beschäftigten mit Asbest: ...............
5.Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition
[ ] Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan nach Anlage 1.4 TRGS 519 ist beigefügt
[ ] Betriebsanweisung ist beigefügt
[ ] Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan nach Anlage 1.5 TRGS 519 sind beigefügt
6.Verfahren/Ort der Abfallbehandlung
[ ] Mit Beseitigung wird Entsorgungsfachbetrieb beauftragt
[ ] Beseitigung (Deponierung) durch ausführende Firma erfolgt auf folgender für Asbest
zugelassener Deponie: .............................................................................................
[ ] Andere Art der Abfallbeseitigung: ..............................................................................
7.Kopien der Anzeige abgegeben an
[ ] Träger der gesetzlichen Unfallversicherung... am ...
[ ] die betroffenen Beschäftigten/Betriebs- bzw. Personalrat

____________________________
(Ort, Datum)

____________________________
(Verantwortlicher Betriebsleiter)

"

17. Anlage 1.4 wird wie folgt gefasst

alt

Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan Anlage 1.4

(gemäß § 6 und Anhang I Nr. 2.4.4 GefStoffV)
(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

Die Anlage kann zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplanes für ASI-Arbeiten an Asbestprodukten ergänzend zur Anzeige verwendet werden.

Bei Arbeiten an schwach gebundenen Produkten nach Nummer 14.1 TRGS 519 sind ergänzende Angaben nach Anlage 1.5 erforderlich (gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs nach Nummer 14.4).

Absender:

Zur unternehmensbezogenen Anzeige vom: .................................................................

Zur objektbezogenen Anzeige zum Objekt: vom: ...........................

1. Art des asbesthaltigen Materials

[ ] Spritzasbest[ ] AZ-Dachplatten
[ ] Leichtbauplatten[ ] AZ-Fassadenplatten
[ ] Dichtungsschnüre[ ] sonstige AZ-Produkte : ............................
[ ] sonstige schwach gebundene Produkte:[ ] Flexplatten
[ ] IT-Dichtungen
[ ] sonstige fest gebundene Produkte

2. Tätigkeit wird ausgeführt

[ ] außerhalb von Gebäuden [ ] innerhalb von Gebäuden

3. Beschreibung der Tätigkeit

4. Bewertung des Faserfreisetzungspotentials bzw. der Arbeitsmenge

[ ] Tätigkeit mit geringer Exposition,[ ] Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519
[ ] emissionsarme Verfahren (ggf. BGI 664 Nr . )
[ ] Tätigkeit mit schwach gebundenen Asbestprodukten
[ ] Tätigkeit mit schwach gebundenen Asbestprodukten geringen Umfangs nach Nummer 14.4[ ] Bewertung für sonstige Asbestprodukte nach Nummer 2.13 TRGS 519
[ ] Tätigkeit mit Asbestzementprodukten
[ ] Tätigkeit mit Asbestzementprodukten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 Absatz 3 (< 100 m2)

5. Schutzmaßnahmen

5.1 Techn. Schutzmaßnahmen nach

[ ] Nummer 14 bis 1 4.3 TRGS 519
[ ] Nummer 14.4 TRG S 519
[ ] Nummer 15 TRGS 519
[ ] BGI 664 Nr. ...........
[ ] Nummer 16.2 T RGS 519
[ ] Nummer 16.3 T RGS 519
[ ] Nummer 17.2 T RGS 519
[ ] Nummer 17.3 T RGS 519
[ ] Nummer 17.4 T RGS 519

einschließlich erforderlichen Wirksamkeitskontrollen.

Die Anforderungen werden [ ] erfüllt [ ] teilweise erfüllt

Soweit die Anforderungen nur teil weise erfüllt werden, sind die Abweichungen und die alternativen Maßnahmen zu beschreiben: .......................

Sicherheitstechnische Arbeitsmittel (z.B. Industriestaubsauger nach Anlage 7 T RGS 519 mit Zusatzanforderung Asbest, Sprühgerät, Schleusen und dergl .)
.......................

Angaben zu Absturzsicherungen (insbesondere bei Dacharbeiten ):

5.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

[ ] Pflichtvorsorge wurde veranlasst

[ ] Angebotsvorsorge wurde angeboten

Zulassung

[ ] liegt vor, Kopie ist beigefügt [ ] nicht erforderlich

[ ] wurde beifolgender Arbeitsschutzbehörde beantragt

Betriebsanweisung/Unterweisung

[ ] Betriebsanweisung , Kopie ist beigefügt

[ ] Unterweisung der Beschäftigten am:

5.3 Persönliche Schutzmaßnahmen

Atemschutz:

[ ] Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 (kurzzeitige Tätigkeiten von maximal 2 Std./Schicht)
[ ] Halbmaske P2
[ ] Vollmaske P3 mit Gebläseunterstützung
[ ] Sonstiger Atemschutz ........................................................................................

Schutzkleidung:

Schutzanzug:
Einweg [ ] Typ Mehrweg [ ] Typ .....................................
[ ] schwer entflammbar

Weitere persönliche Schutzausrüstung: ........................................................................

6. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen

7. Abfallbehandlung/Abfallbereitstellung an der Arbeitsstätte

8. Freigabe des Arbeitsbereiches nach Abschluss der Arbeiten

[ ] nach abschließender Reinigung und visueller Kontrolle

[ ] nach abschließender Reinigung, visueller Kontrolle und mehrfachem Raumluftwechsel

[ ] nach Freimessung

__________________________________________
(Ort, Datum)(Verantwortlicher Betriebsleiter)

neu

"Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
(gemäß § 6 und Anhang I Nr. 2.4.4 GefStoffV)
(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

Die Anlage kann zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplanes für ASI-Arbeiten an Asbestprodukten ergänzend zur Anzeige verwendet werden.

Bei Arbeiten an schwach gebundenen Produkten nach Nummer 14.1 TRGS 519 sind ergänzende Angaben nach Anlage 1.5 erforderlich (gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs nach Nummer 14.4).

Absender: ............................................................................................................

Zur unternehmensbezogenen Anzeige vom: .................................................................

Zur objektbezogenen Anzeige zum Objekt: vom:

1.Art des asbesthaltigen Materials
[ ] Spritzasbest[ ] AZ-Dachplatten
[ ] Leichtbauplatten[ ] AZ-Fassadenplatten
[ ] Dichtungsschnüre[ ] sonstige AZ-Produkte: .............................
[ ] sonstige schwach gebundene Produkte:

.............................

.............................

[ ] Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF)

[ ] Flexplatten

[ ] IT-Dichtungen

[ ] sonstige fest gebundene Produkte:

.................................................................

2.Tätigkeit wird ausgeführt
[ ] außerhalb von Gebäuden [ ] innerhalb von Gebäuden
3.Beschreibung der Tätigkeit
4.Bewertung des Faserfreisetzungspotentials bzw. der Arbeitsmenge
[ ] Tätigkeit mit geringer Exposition,

[ ] emissionsarme Verfahren (ggf. DGUV Information 201-012 Nr. )

[ ] Instandhaltung nach Nummer 17 TRGS 519

......................................................

[ ] Tätigkeit mit schwach gebundenen
Asbestprodukten geringen Umfangs nach Nr. 14.4
[ ] Tätigkeiten mit asbesthaltigen PSF gemäß Anlage 9
[ ] Tätigkeit mit schwach gebundenen Asbestprodukten
[ ] Tätigkeit mit Asbestzementprodukten
[ ] Tätigkeit mit Asbestzementprodukten geringen Umfangs
nach Nummer 2.10 Absatz 3 (< 100 m2)
5.Schutzmaßnahmen
5.1Techn. Schutzmaßnahmen
nach[ ] Nummer 14 bis 14.3 TRGS 519
[ ] Nummer 14.4 TRGS 519
[ ] Nummer 15 TRGS 519
[ ] DGUV Information 201-012 Nr. . ...........
[ ] Nummer 16.2 TRGS 519
[ ] Nummer 16.3 TRGS 519
[ ] Nummer 17.2 TRGS 519
[ ] Nummer 17.3 TRGS 519
[ ] Nummer 17.4 TRGS 519
[ ] Anlage 9 TRGS 519
einschließlich erforderlichen Wirksamkeitskontrollen.
Die Anforderungen werden [ ] erfüllt [ ] teilweise erfüllt
Soweit die Anforderungen nur teilweise erfüllt werden, sind die Abweichungen und die alternativen Maßnahmen zu beschreiben:
Sicherheitstechnische Arbeitsmittel (z.B. Industriestaubsauger nach Anlage 7.1 TRGS 519, Sprühgerät, Schleusen und dergl.):
Angaben zu Absturzsicherungen (insbesondere bei Dacharbeiten):
5.2Organisatorische Schutzmaßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
[ ] Pflichtvorsorge wurde veranlasst
[ ] Angebotsvorsorge wurde angeboten
Zulassung
[ ] liegt vor, Kopie ist beigefügt [ ] nicht erforderlich
[ ] wurde bei folgender Arbeitsschutzbehörde beantragt:
Betriebsanweisung / Unterweisung
[ ] Betriebsanweisung, Kopie ist beigefügt
[ ] Unterweisung der Beschäftigten am: ....................................................
5.3Persönliche Schutzmaßnahmen
Atemschutz
[ ] Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 (kurzzeitige Tätigkeiten von maximal 2 Std./Schicht)
[ ] Halbmaske P2
[ ] Vollmaske P3 mit Gebläseunterstützung
[ ] Sonstiger Atemschutz
Schutzkleidung:
Schutzanzug: Einweg[ ] Typ ........... Mehrweg [ ] Typ ...........
[ ] schwer entflammbar
Weitere persönliche Schutzausrüstung :
6.Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen

7.Abfallbehandlung/Abfallbereitstellung an der Arbeitsstätte

8.Freigabe des Arbeitsbereiches nach Abschluss der Arbeiten
[ ] nach abschließender Reinigung und visueller Kontrolle
[ ] nach abschließender Reinigung, visueller Kontrolle und mehrfachem Raumluftwechsel
[ ] nach Freimessung


__________________________________
(Ort, Datum)

__________________________________
(Verantwortlicher Betriebsleiter)

"

18. Anlage 7 wird zu Anlage 7.1

19. Nach Anlage 7.1 wird folgende Anlage 7.2 eingefügt

"Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten

Luftreiniger sind mobile Geräte zur Luftreinigung. Die Geräte saugen mit einem Ventilator Luft an. Die angesaugten Stäube werden in Partikelfiltern aus der Luft abgeschieden (DGUV Grundsatz 309-012).

Luftreiniger, die bei Tätigkeiten mit PSF zur Reduktion einer möglichen Faserbelastung im Arbeitsbereich eingesetzt werden, müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

20. Nach Anlage 8 werden folgende Anlagen 9 und 10 angefügt:

Anlage 9 zu TRGS 519

Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix)

1 Allgemeine Hinweise

  1. Die Regelungen der TRGS 519 (Stand März 2015) bieten für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten 6 mit vergleichbaren Asbestgehalten (im Folgenden PSF abgekürzt) in vielen Fällen keine ausreichende Grundlage zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung risikobasierter Schutzmaßnahmen. Um eine sichere Durchführung von Tätigkeiten mit PSF zu gewährleisten, werden weitergehende Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Exposition-Risiko-Matrix zusammengefasst (Nummer 2 dieser Anlage). Die Inhalte der Exposition-Risiko-Matrix werden fortlaufend um weitere Tätigkeiten und Verfahren ergänzt.
  2. Für die Aufnahme der Tätigkeiten in die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage werden die jeweils angewandten Arbeitsverfahren den Risikobereichen im Sinne der TRGS 910 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage von Expositionsdaten oder, sofern diese nicht in ausreichender Zahl vorliegen, durch eine Risikoeinschätzung, die vom AK TRGS 519 auf der Grundlage vom AGS beschlossener Beurteilungskriterien (siehe diese Anlage) vorgenommen wird. Zuordnungen, die auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung des AK TRGS 519 vorgenommen werden, sind beginnend mit dem Datum ihrer Aufnahme in die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage auf drei Jahre befristet und innerhalb dieses Zeitraums durch Expositionsmessungen zu überprüfen. Sollte nach Ablauf dieser Frist die Überprüfung nicht erfolgt sein, wird über die Zuordnung im AK TRGS 519 erneut beraten.
  3. Die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage ist so gestaltet, dass die für die jeweiligen Arbeitsverfahren beschriebenen Schutzmaßnahmen das in der TRGS 519 beschriebene Schutzniveau gewährleisten. Die Schutzmaßnahmen stellen die erforderlichen Mindestmaßnahmen dar und sind zwingend umzusetzen. Mit den Arbeitsverfahren können ergänzende Rahmenbedingungen verbunden sein insbesondere bezüglich der Dauer der Tätigkeiten.
    Wird von den beschriebenen Rahmenbedingungen oder Schutzmaßnahmen abgewichen, hat die in der Matrix hinterlegte Risikozuordnung keine Geltung. In diesem Fall ist die Risikozuordnung vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst vorzunehmen.
  4. Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, dürfen gemäß GefStoffV Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur mit anerkannten emissionsarmen Verfahren ausgeführt werden."Emissionsarme Verfahren" nach TRGS 519 Nummer 2.9 sind Tätigkeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt sind.
    Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Anlage beschriebenen Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden, bieten Arbeitsverfahren, die in der Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage dem niedrigen Risiko zugeordnet sind, gute Voraussetzungen für eine Anerkennung als emissionsarme Verfahren.
  5. Diese Anlage dient dem Arbeitgeber als Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung und beschreibt entsprechend der Risikozuordnung
  6. Die Anforderungen an die Qualifikation für die in dieser Anlage aufgeführten Tätigkeiten knüpfen an das Sachkundesystem der Anlagen 3 und 4 dieser TRGS an, wobei die Zuordnung einem Risiko- und Aufgabenbezug folgt.
    Für Tätigkeiten, die nur zu einer geringen Exposition 7 führen, kann nach Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV von den Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 abgewichen werden. Zur Ausgestaltung dieser Abweichungsmöglichkeit wird festgelegt, dass 6 Monate nach Veröffentlichung der TRGS-Änderung bei Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren die sachkundige aufsichtführende Person vor Ort ersetzt werden kann durch eine Person, die eine Qualifikation nach dem in Anlage 10 beschriebenen Qualifikationsmodul 1E 8 nachweist.
    Dieses Modul sieht eine praxisbezogene Qualifikation für konkrete Einzelverfahren vor, ermöglicht aber auch eine Gewerkespezifische Bündelung der Qualifikation für mehrere Einzelverfahren. Der Nachweis erfolgt durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, insbesondere Kammern oder den von diesen beauftragten Einrichtungen (im Einzelnen siehe Anlage 10).
    Die Anlage 10 enthält die Beschreibung der Qualifikationsanforderungen für das Qualifikationsmodul Q1E.

2 Exposition-Risiko-Matrix zu Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten

Auf Grundlage der derzeit für Asbest gültigen Akzeptanzkonzentration (AK) von 10.000 Fasern/m3 und Toleranzkonzentration (TK) von 100.000 Fasern/m3 sind in der Matrix Tätigkeiten mit PSF den Risikobereichen nach TRGS 910 ("Ampelmodell") zugeordnet. Sie erhebt keinen Anspruch darauf, sämtliche Tätigkeiten mit PSF erfasst zu haben und wird nach Erkenntnislage kontinuierlich ergänzt.

Die Zuordnung zu den Risikobereichen erfolgt auf der Grundlage von Expositionsdaten oder, sofern diese nicht in ausreichender Zahl vorliegen, durch eine Risikoeinschätzung, die vom AK TRGS 519 auf der Grundlage vom AGS beschlossener Beurteilungskriterien vorgenommen wird. Werden neben Asbest noch andere Stoffe freigesetzt, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Zu dieser Risikoabschätzung werden folgende Beurteilungskriterien herangezogen, die stets in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind:

Diese Art der Zuordnung zu den Risikobereichen wird in der Matrix durch die Bezeichnung "Einschätzung des AK TRGS 519" gekennzeichnet (siehe Matrix, Spalte "Risikozuordnung").

Zuordnungen, die auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung des AK TRGS 519 vorgenommen werden, sind beginnend mit dem Datum ihrer Aufnahme in diese Anlage auf drei Jahre befristet und innerhalb dieses Zeitraums durch Expositionsmessungen zu überprüfen. Sollte nach Ablauf der Frist die Überprüfung nicht erfolgt sein, wird über die Zuordnung im AK TRGS 519 erneut beraten.

Werden neben Asbest noch andere Stoffe freigesetzt, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Die Matrix enthält auch die Zuordnung von Arbeiten an Bauteilen etc., in denen zwar Asbest enthalten ist, bei denen aber durch die Art des Einbaus des asbesthaltigen Materials und die Art der Tätigkeit keine Tätigkeit an dem asbesthaltigen Material selbst vorgenommen wird und somit auch keine Faserfreisetzung erfolgt. In diesem Fall sind die Regelungen des Anhangs I Nummer 2.2 und Anhang II Nummer 1 GefStoffV und der TRGS 910 nicht anzuwenden.

____________________

6) Dieser Begriff umfasst u. a. Kleber i. Allg., Kitte, Beschichtungsstoffe.

7) Der Begriff der "geringen Exposition" ist aus dem genannten Abschnitt der GefStoffV zitiert. Eine "geringe Exposition" entspricht dem "niedrigen Risiko" nach TRGS 910.

8) Hinweis: Das Qualifikationsmodul 1E wird als erster Bestandteil eines künftigen modularen, risiko- und aufgabenbezogenen Qualifikationssystems eingeführt. Die weiteren Module betreffen den Erwerb der Sachkunde. Ihre Einführung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und wird eine geeignete Überleitung des derzeitigen Systems (Anlagen 3 bis 5) beinhalten.

Legende

Zuordnung zu den Risikobereichen nach TRGS 910

keine Tätigkeitniedrigesmittlereshohes
mit AsbestRisikoRisikoRisiko


1)Risikozuordnung: ist in dieser Spalte für die jeweilige Tätigkeit keine weitere Bemerkung enthalten, erfolgt die Risikoeinschätzung mittels Expositionsdaten
2)Abkürzungen für Schutzmaßnahmen:
Abgr=Abgrenzung des Arbeitsbereiches
Abs=Abschottung des Arbeitsbereiches
Abs-F=Abschottung des Arbeitsbereiches mit Folientür
1-KPS=Einkammer-Personenschleuse
3-KPS=Dreikammer-Personenschleuse
4-KPS=Vierkammer-Personenschleuse
2-KMS=Zweikammer-Materialschleuse
WD=Wasch- und Duschmöglichkeit vor Ort, gilt für den Fall, dass innerhalb eines Objektes mehrere Tätigkeiten < 2 Std. hintereinander durchgeführt werden
LR=Einsatz eines Luftreinigers - mindestens mit Filtern der Staubklasse M, mind. 8facher Luftwechsel, Absaugschlauch nahe der Emissionsquelle;
UHG=Unterdruckhaltung gemäß TRGS 519
SK=Chemikalienschutzkleidung EU. Kat III, Typ lt. Angabe in der Matrix
HM=Halbmaske
VM=Vollmaske
TVM=Vollmaske, Gebläse unterstützt P2/P3 = P2- bzw. P3-Filter
R=Reinigung aller Oberflächen im unmittelbaren Arbeitsbereich mit Staubsau gem. Entstaubern mind. der Staubklasse M; feuchte Reinigung glatter Oberflächen
FR=Feinreinigung des Arbeitsbereiches im Sinne der TRGS 519
FG=Freigabe nach Überprüfung auf Staubfreiheit
FM=Freimessung zur Aufhebung der asbestbezogenen Schutzmaßnahmen für nachfolgende Gewerke und Freigabe zur Nutzung
3)Schutzmaßnahmenpakete:
Maßnahmenpaket "hohes Risiko": Maßnahmen nach TRGS 519 Abschnitt 14.1 bis 14.3 + PSA (SK + Atemschutz gemäß TRGS 519 Nr. 9.2)
4)erforderliche Qualifikation
"Verantwortliche Person" im Betrieb:
VP-Q1:Sachkunde "niedriges Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
VP-Q2:Sachkunde "mittleres Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
VP-Q3:Sachkunde "hohes Risiko": Sachkunde nach Anlage 3
"Aufsichtführende Person vor Ort:
AF-Q1E:Qualifikation für die Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren (Grundkenntnisse + Qualifikationsmodul Q 1E nach Anlage 10)
AF-Q1:Sachkunde "niedriges Risiko" (für alle anderen Tätigkeiten mit geringer Exposition):
Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Abschnitt C
AF-Q2:Sachkunde "mittleres Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
AF-Q3:Sachkunde "hohes Risiko": Sachkunde nach Anlage 3
5)"BT-Verfahren": anerkannte emissionsarme Verfahren nach GefStoffV Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2, veröffentlicht in DGUV Information 201 - 012

Exposition-Risiko-Matrix

TätigkeitArbeitsverfahrenRisikozuordnung 1Einschrän-
kungen
Schutzmaß-
nahmen
siehe 2 und 3
Qualifikation 4
1Streichen/Überkleben asbestfreier Beschichtungen, Tapeten und anderen Wand- und Deckenbekleidungen auf asbesthaltigen PSFalle Tätigkeiten/ Verfahren ohne Bearbeitung des asbesthaltigen Untergrundskeine Tätigkeit mit Asbest, daher keine Anforderungen nach TRGS 519
2Aufbringen neuer Bodenbeläge auf vollflächig intakten und asbestfreien Bodenbelägen mit darunterliegenden asbesthaltigen Spachtelmassen/ Fliesenklebernalle Tätigkeiten/ Verfahren ohne Bearbeitung des asbesthaltigen Untergrundskeine Tätigkeit mit Asbest, daher keine Anforderungen nach TRGS 519
3Einschlagen und Ziehen von Nägeln in/aus Oberflächen mit asbesthaltigen PSFmanuellniedriges Risiko
4Setzen von Bohrlöchern in Bauteile mit PSFBT 30 5 "Bohren von Bohrlöchern in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung" Bohrdurchmesser max. 12 mmniedriges Risikosiehe BT 30VP-Q1
AF-Q1E
Vorbereitung der Fläche mit BT 31 "Stanzverfahren" oder BT 32 "Stemmverfahren"

-- > anschließend Bohren in asbestfreien Untergrund

niedriges Risikosiehe BT 31
bzw. BT 32
VP-Q1
AF-Q1E
5Kernbohrungen in mineralischen Untergrund mit PSF kleine Durchmesser z.B. für Schwerlastdübel, Armierungsanschlüsse, BauteiltrocknungVorbereitung der Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"

- > anschließend Bohren in asbestfreien Untergrund

niedriges Risikosiehe BT 32VP-Q1
AF-Q1E
6Kernbohrungen auf metallischen Oberflächen mit asbesthaltigen BeschichtungenBT 39 - Bohren mit Kernbohrgerät auf metallischen Oberflächen mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffenniedriges Risikosiehe BT 39VP-Q1
AF-Q1E
7Setzen von Dosenlöchern mit DosensenkerVorbereitung der Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"

- > anschließend Setzen der Dose auf asbestfreiem Untergrund

niedriges Risikosiehe BT 32VP-Q1
AF-Q1E
8Stemmarbeiten
(bis max. 20 x 20cm)
BT 32 "Stemmverfahren"niedriges Risikosiehe BT 32VP-Q1
AF-Q1E
9Stemmarbeiten
(linear oder kleinflächig) z.B. für das Verlegen von Leitungen, Anbringen von Sicherungskästen
Vorbereitung der ab- bzw. auszustemmenden Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"

- > anschließend Stemmarbeiten in asbestfreiem Untergrund

niedriges Risikosiehe BT32VP-Q1
AF-Q1E

Anlage 10 zu TRGS 519

Qualifikationsmodul 1E - Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9

Für Tätigkeiten, die nur zu einer geringen Exposition führen, kann nach Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV u. a. von den Anforderungen an die Sachkunde nach Anhang I Nummer 2.4.2 abgewichen werden. Mit Qualifikationsmodul 1E (im Folgenden Q 1E) wird diese Ausnahmemöglichkeit der GefStoffV aufgegriffen. Für die aufsichtführende Person, die nicht über eine Sachkunde nach mindestens Anlage 4 dieser TRGS verfügt, wird darin beschrieben, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei Anwendung von anerkannten emissionsarmen Verfahren nachzuweisen sind.

Der Nachweis der Qualifikation einer aufsichtführenden Person nach Modul Q 1E gilt ausschließlich für Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren. Für Tätigkeiten, die in Anlage 9 einem niedrigen Risiko zugeordnet sind, aber nicht als emissionsarme Verfahren anerkannt sind, ist mindestens der Nachweis der Sachkunde nach Anlage 4 dieser TRGS erforderlich.

Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation nach Modul Q 1E ist der Nachweis des Erwerbs der "Grundkenntnisse Asbest".

1. Grundkenntnisse Asbest

1.1 Allgemeine Anforderungen, Randbedingungen

Die "Grundkenntnisse Asbest" umfassen die nachfolgend beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Anforderungen der jeweiligen Gewerke angepasst werden können.

Die Grundkenntnisse können erworben und nachgewiesen werden durch

Die Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme zum Erwerb der Grundkenntnisse Asbest ist durch den Bildungsträger bzw. den Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. In der Teilnahmebestätigung sind die Inhalte und der Umfang der Qualifikationsmaßnahme auszuweisen.

1.2 Inhalte

1 Asbesthaltige Produkte erkennen

2 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Asbest kennen

3 Voraussetzungen für Tätigkeiten mit Asbest kennen

4 Was tun bei Asbestverdacht

5 Praktische Übungen (Gewerke spezifisch)

Der zeitliche Umfang zur Vermittlung der Grundkenntnisse beträgt mindestens 10 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 5 LE auf die theoretischen Inhalte und 5 LE auf die praktischen Übungen. Die theoretischen Inhalte können auch durch e-Learning Module vermittelt werden.

2. Qualifikationsmodul 1E (Praxismodul)

2.1 Allgemeine Anforderungen, Randbedingungen

  1. Die Qualifikation beschränkt sich auf das in der Qualifikationsmaßnahme vermittelte anerkannte emissionsarme Verfahren. Das betreffende Verfahren ist in der Teilnahmebescheinigung anzugeben.
  2. Der erforderliche zeitliche Umfang des Qualifikationsmoduls 1E wird für das jeweilige Verfahren ermittelt und in die Verfahrensbeschreibung aufgenommen.
  3. Qualifikationsmodul 1E kann Gewerkespezifisch aufbereitet werden. Kommen in einem Gewerk mehrere emissionsarme Verfahren zum Einsatz, können die für die aufsichtführende Person notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung der Verfahren gemeinsam in einer Qualifikationsmaßnahme vermittelt werden. Dies ist beim zeitlichen Umfang der Qualifikationsmaßnahme zu berücksichtigen. Die betreffenden Verfahren sind in der Teilnahmebescheinigung anzugeben.
  4. Die Inhalte von Qualifikationsmodul 1 E können auch im Rahmen der Berufsausbildung vermittelt werden. Zum Nachweis ist eine gesonderte Bescheinigung des Ausbildungsträgers erforderlich, in welcher das/die betreffende/n Verfahren benannt werden.
  5. Als Qualifikationsmaßnahme im Sinne dieser Anlage gelten Veranstaltungen, die in der Verantwortung von "Körperschaften des öffentlichen Rechts" durchgeführt werden. Dies sind insbesondere Kammern, Innungen und vergleichbare Institutionen bzw. deren Bildungsstätten. Die Lehrgänge können in Kooperation mit Verbänden, Herstellern bzw. Anbietern emissionsarmer Verfahren, Anbietern von Sachkundelehrgängen oder Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden. Nachweise/Teilnahmebescheinigungen dürfen nur von den genannten Körperschaften ausgestellt werden und müssen folgende Informationen enthalten:
    1. Name und Geburtsdatum des Teilnehmers,
    2. Name und Anschrift der Institution, unter deren Verantwortung die Qualifizierungsmaßnahme durchgeführt wurde, sowie Unterschrift eines verantwortlichen Vertreters
    3. Datum der Durchführung.

Eine behördliche Anerkennung der Qualifikationsmaßnahmen nach Qualifikationsmodul 1E und eine abschließende Prüfung sind nicht vorgesehen.

Der Lehrgangsträger hat die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einmalig vor Beginn des jeweils ersten Lehrgangs der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Im Rahmen der Qualifikationsmaßnahme sind Lehrkräfte einzusetzen, die mindestens über Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Abschnitt C sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung des zu vermittelnden emissionsarmen Verfahrens verfügen.

Die Teilnehmerzahl ist beschränkt auf maximal 15 Teilnehmer. Dem Träger der Qualifikationsmaßnahme ist von den Teilnehmern der Nachweis vorzulegen, dass die Grundkenntnisse bereits erworben wurden.

Der zeitliche Umfang des Qualifikationsmoduls 1E beträgt in der Regel 6 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 2 LE auf die theoretischen Inhalte und 4 LE auf die praktischen Übungen. Kommen in einem Gewerk mehrere emissionsarme Verfahren zum Einsatz, können die für die aufsichtführende Person notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung der Verfahren gemeinsam in einer Qualifikationsmaßnahme vermittelt werden. Der zeitliche Umfang der praktischen Übungen erhöht sich je Verfahren in der Regel um 2 LE. Abweichungen vom zeitlichen Umfang der praktischen Übungen sind unter Beachtung der in der Verfahrensbeschreibung genannten LE möglich.

2.2. Inhalte

1 Anwendungsbereich des Verfahrens (mind. 1LE)

2 Maßnahmen bei emissionsarmen Verfahren (mind. 1 LE)

3 Praktische Übungen (Anzahl der Lehreinheiten verfahrensspezifisch in Verfahrensbeschreibung festgelegt - siehe z.B. DGUV Information 201-012)

ID 191995

ENDE