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Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Vom 17. Februar 2022
(GMBl Nr. 12 vom 31.03.2022 S. 269)


- Bek. d. BMAS v. 17.2.2022 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", Ausgabe Januar 2014, GMBl 2014, S. 164-201 vom 20.03.2014 [Nr. 8/9], zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2019 S. 786-798 [Nr. 40] (v. 17.10.2019), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Anlage 9 werden in der Tabelle Exposition-Risiko-Matrix folgende laufende Nummern 10-13 angefügt:

TätigkeitArbeitsverfahrenRisiko-
zuord-
nung)1
Ein-
schrän-
kungen
Schutz-
maßnah-
men siehe)2
und)3
Qualifi-
kation)4
10Entfernen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidungen von festen mineralischen UntergründenBT 43 Entfernen asbesthaltiger Wandbekleidungen (z.B. Putze, Spachtelmassen) von festen mineralischen Untergründen (z.B. Beton)

- ASUP-ENVIRO-Fräsverfahren für die Wand- und Randbearbeitung (inkl. Fensterlaibung)

Niedriges Risikosiehe BT 43VP-Q1
AF-Q1E
BT 44 Entfernen asbesthaltiger Deckenbekleidungen (z.B. Putze, Spachtelmassen) von festen mineralischen Untergründen (Beton) - ASUP-ENVIRO-Fräsverfahren für die Decken- und RandbearbeitungNiedriges Risikosiehe BT 44VP-Q1
AF-Q1E
11Entfernung asbesthaltiger Kitte bei GlaserarbeitenBT 42 Ausbau von asbesthaltigem Kitt im Glasfalz durch Aushauen und Schneiden mit und ohne ErwärmungNiedriges Risikosiehe BT 42VP-Q1
AF-Q1E
12Lösen von Schrauben und Gewindestangen incl. kleinflächiger EntschichtungenBT 45 Lösen von Schrauben und Gewindestangen sowie kleinflächige Entschichtungen von Rohrleitungen und Anlagenteilen mit asbesthaltigem Farb anstrich bei Asbestgehalten bis 5 % im Rohrleitungsnetz von WasserversorgernNiedriges Risikosiehe BT 45VP-Q1
AF-Q1E
BT 26 Entfernung asbest- bzw. PAK-haltiger Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (Pasten-Verfahren)Niedriges Risikosiehe BT 26VP-Q1
AF-Q1E
BT 27 Abstrahlen von asbesthaltigen Anstrichstoffen und Beschichtungen von metallischen Oberflächen mittels Vakuum-SaugstrahlverfahrenNiedriges Risikosiehe BT 27VP-Q1
AF-Q1E
BT 36 Entschichten asbesthaltiger Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (Nadel-Verfahren) unter AbsaugungNiedriges Risikosiehe BT 36VP-Q1
AF-Q1E
BT 37 Lösen geschraubter Verbindungsmittel mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffen auf metallischen Oberflächen (Schraub-Verfahren) mittels Schlagschrauber im FreienNiedriges Risikosiehe BT 37VP-Q1
AF-Q1E
BT 38 Lösen geschraubter Verbindungsmittel mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffen auf metallischen Oberflächen (Schraub-Verfahren) mittels Schlagschrauber und unter AbsaugungNiedriges Risikosiehe BT 38VP-Q1
AF-Q1E
13KernbohrungenBT 50 Kernbohrungen mit 42-125 mm Durchmesser durch Wände mit asbesthaltigen WandbekleidungenNiedriges Risikosiehe BT 50VP-Q1
AF-Q1E
BT 51 Kernbohrungen mit 42-125 mm Durchmesser durch Bodenplatten und Zwischendecken aus Beton mit asbesthaltigen BodenaufbautenNiedriges Risikosiehe BT 51VP-Q1
AF-Q1E

2. In Anlage 10 wird folgende Nummer 3 angefügt:

3. Kombinationsmodul "Grundkenntnisse + Q1E"

Grundkenntnisse und Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nr. 2.9

Das Kombinationsmodul Grundkenntnisse + Q1E umfasst die Vermittlung der theoretischen "Grundkenntnisse Asbest" sowie die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten gemäß Qualifikationsmodul Q1E.

3.1 Allgemeine Anforderungen

  1. Die Qualifikation als aufsichtführende Person beschränkt sich auf das in der Qualifikationsmaßnahme Q1E vermittelte anerkannte emissionsarme Verfahren. Das betreffende emissionsarme Verfahren sowie der zeitliche Umfang der Qualifikationsmaßnahme sind in der Teilnahmebescheinigung anzugeben. Die Teilnahmebescheinigung gilt gleichzeitig als Nachweis des Erwerbs der Grundkenntnisse Asbest.
  2. Der zeitliche Umfang des Kombinationsmoduls, in dem die Kenntnisse für ein Verfahren vermittelt werden, beträgt in der Regel 10 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 6 LE auf die theoretischen Inhalte und 4 LE auf die praktischen Übungen.
  3. Die theoretischen Inhalte der "Grundkenntnisse Asbest" sind umfassend zu vermitteln. Zeitanteile für die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, die bereits in den Grundkenntnissen enthalten sind und in Q1E wiederholt bzw. vertieft werden, können angepasst bzw. zusammengefasst werden. Die theoretischen Inhalte der "Grundkenntnisse Asbest" können auch durch e-Learning-Module vermittelt werden.
  4. Die Vermittlung praktischer Fähigkeiten umfasst insbesondere die praktischen Übungen nach Q1E. Abweichungen vom zeitlichen Umfang der praktischen Übungen sind unter Beachtung der in der Verfahrensbeschreibung genannten Lehreinheiten möglich.
  5. Das Kombinationsmodul kann Gewerkespezifisch aufbereitet werden. Kommen in einem Gewerk mehrere emissionsarme Verfahren zum Einsatz, können die für die aufsichtführende Person notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung der einzelnen Verfahren in einem Kombinationsmodul zusammengefasst werden. Dies ist beim zeitlichen Umfang des Kombinationsmoduls zu berücksichtigen, dieser erhöht sich je Verfahren in der Regel um 2 LE. Die betreffenden emissionsarmen Verfahren sowie der zeitliche Umfang der Qualifikationsmaßnahme sind in der Teilnahmebescheinigung anzugeben.
  6. Als Qualifikationsmaßnahme gelten Veranstaltungen, die in der Verantwortung von "Körperschaften des öffentlichen Rechts" durchgeführt werden. Dies sind insbesondere Kammern, Innungen und vergleichbare Institutionen bzw. deren Bildungsstätten. Die Lehrgänge können in Kooperation mit Verbänden, Herstellern bzw. Anbietern emissionsarmer Verfahren, Anbietern von Sachkundelehrgängen oder Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden.

    Teilnahmebescheinigungen dürfen nur von den genannten Körperschaften ausgestellt werden und müssen folgende Informationen enthalten:

    Eine behördliche Anerkennung der Qualifikationsmaßnahmen und eine abschließende Prüfung sind nicht vorgesehen.

  7. Der Lehrgangsträger hat die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einmalig vor Beginn des jeweils ersten Lehrgangs der für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen zuständigen Behörde anzuzeigen.
  8. Im Rahmen der Qualifikationsmaßnahme sind Lehrkräfte einzusetzen, die mindestens über Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Abschnitt C sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung des zu vermittelnden emissionsarmen Verfahrens verfügen.
  9. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt auf maximal 15 Teilnehmer.

3.2 Inhalte

1. Asbesthaltige Produkte im Arbeitsbereich

  1. Technische Eigenschaften von Asbest.
  2. Anwendungsbereiche von Asbest (u.a. Brandschutz, Hitzeschutz, Armierung).
  3. Verwendungsformen und Faserfreisetzungspotential (schwach gebunden, festgebunden, Asbestzement, bauchemische Produkte z.B. Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber, Asbest in natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen).
  4. asbesthaltige Produkte und deren Verwendung unter Berücksichtigung von Verwendungszeiträumen und Einbausituationen.

2. Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Asbest

  1. Gesundheitsgefahren/asbestbedingte Erkrankungen.
  2. Tätigkeiten und daraus resultierende Exposition.

3. Voraussetzungen für Tätigkeiten mit Asbest

  1. Anforderungen an den Betrieb: sachkundige Personen, fachkundiges Personal, geeignete technische Ausstattung.
  2. Vorbereitende Maßnahmen: Arbeitsplan, Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen durch eine verantwortliche Person im Betrieb, Anzeige der Tätigkeiten.
  3. Betriebsanweisung und tätigkeitsbezogene Unterweisung.
  4. Arbeitsmedizinische Vorsorge.

4. Anwendungsbereich des Verfahrens

  1. Für welche asbesthaltigen Produkte ist das Verfahren generell geeignet?
  2. Welche Tätigkeiten dürfen mit dem Verfahren durchgeführt werden?
  3. Ist das emissionsarme Verfahren für die Aufgabenstellung anwendbar?

5. Maßnahmen bei emissionsarmen Verfahren

  1. Anforderungen an die Einrichtung des Arbeitsbereiches (Abschottung, Kennzeichnung etc.).
  2. Anforderungen an Hygienemaßnahmen (u. a. Waschgelegenheit).
  3. Anforderungen an den Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
  4. Anforderungen an Verpackung und Bereitstellung der Abfälle.
  5. Anforderungen an die Reinigung der Arbeitsbereiche.

6. Maßnahmen bei weiterem Asbestverdacht oder Verfahrensabweichungen

  1. Arbeiten nicht aufnehmen bzw. einstellen, Arbeitsbereich sichern.
  2. Information an die verantwortliche Person im Betrieb.
  3. Weitere Arbeiten erst nach Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen sowie der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durch eine verantwortliche Person.

7. Praktische Übungen (Anzahl LE verfahrensspezifisch)

  1. Übungen zum Arbeitsverfahren, unter besonderer Berücksichtigung möglicher Anwendungsfehler, die zu einer erhöhten Faserfreisetzung führen können.
  2. Umgang mit den eingesetzten Geräten, insbesondere Saugern und Entstaubern:
    - Wechsel Staubbeutel/Filter/Reinigung/Transport
  3. Auf- und Abbau von Abschottungen (Verschleppungsvermeidung).
  4. Reinigung des Arbeitsbereiches (Saugen/Methoden der Feuchtreinigung).
  5. Übungen zur Anwendung der PSA (Atemschutz, Schutzanzüge).
ENDE