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TRBS 3145/TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
Vom 14. April 2014
(GMBl. Nr. 28/29 vom 03.06.2014 S. 606)
Gemäß § 24 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung und § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachfolgende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel bekannt:
Die TRBS 3145/TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren", GMBl 2013, S. 802 ff. [Nr. 12] wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 1 Absatz 6 wird der Begriff "Anforderungen" ersetzt durch "die Gefährdungsbeurteilung".
2. In Nummer 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Verflüssigte Gase haben nach Freisetzung tiefe Temperaturen und sind in diesem Zustand daher in der Regel als schwerer als Luft zu betrachten."
3. In Nummer 4.2.1 Absatz 1 Nr. 1 wird nach "... gefährlicher Güter" eingefügt "oder zumindest den Anforderungen für die Betriebsbedingungen und die wiederkehrenden Prüfungen gemäß ADR [1]".
4. In Nummer 4.3.2 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
alts | neu |
(3) In Aufstellungsräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter sind Gefährdungen, die durch unkontrolliert freigesetztes Gas entstehen können, durch wirksame Maßnahmen zu vermeiden.
Solche Maßnahmen können z.B. sein:
(4) Zur Vermeidung von Gefährdungen durch unkontrollierte Freisetzung von Gasen dürfen
| "(3) In Aufstellungsräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter sind Gefährdungen, die durch unkontrolliert freigesetztes Gas entstehen können, durch wirksame Maßnahmen zu vermeiden.
Solche Maßnahmen sollen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden und können z.B. sein:
(4) Zur Vermeidung von Gefährdungen durch unkontrollierte Freisetzung von Gasen dürfen
Weiterführende Informationen für den Anwendungsfall Getränkeschankanlagen mit Versorgung aus Druckgasflaschen finden sich in BGR/GUV-R 228 "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen". |
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