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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln; TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung"
Vom 1. Dezember 2020
(GMBl. Nr. 51 vom 21.12.2020 S. 721)
- Bek. d. BMAS v. 1.12.2020 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Berichtigung der TRGS "721 Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung"
Die TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung", Ausgabe Oktober 2020, GMBl 2020 S. 807-814 [Nr. 38] v. 2.10.2020, wird wie folgt berichtigt:
1. Im Anhang muss es in Tabelle 1 in den Zeilen "Maximaler Explosionsdruck" und "Maximaler zeitlicher Druckanstieg (KSt-Wert/KG-Wert)" in der Spalte " < Umgebungsdruck" jeweils "Abnahme" heißen, in der Spalte " > Umgebungsdruck" jeweils "Zunahme".
2. In Tabelle 2 sind bei "Unterer Explosionspunkt" und "Oberer Explosionspunkt" die "***)" zu streichen.
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