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16. TRK-Wert für Ethylenimin
(BArbBl. 10/85 S. 69)
0,5 ml/m3 (0,9 mg/m3)
Im Verzeichnis krebserzeugender Arbeitsstoffe der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe, Anhang II Nr. 1, ist Ethylenimin bei Gehalten ≥ 1 % in Gruppe II (stark gefährdend) und bei Gehalten < 1 - 0,1 % in Gruppe III (gefährdend) eingeordnet.
Arbeitsmedizinisch-toxikologische Erfahrungen
Ethylenimin zeigt eine hohe akute Toxizität, die neben der chronischen Wirkung berücksichtigt werden muß. Flüssiges Ethylenimin führt schon nach kurzer Kontaktzeit entweder bereits nach wenigen Minuten oder auch erst nach Tagen zu Rötung, Blasenbildung und Nekrosen der Haut. Ethylenimindämpfe bewirken starke lokale Reizungen der Schleimhäute von Augen, Mund, Nase und Luftwegen (1).
Beim Menschen ist eine krebserzeugende Wirkung von Ethylenimin nicht erwiesen. Es gibt bisher keine veröffentlichten epidemiologischen Studien über Beschäftigte mit alleiniger Exposition gegen Ethylenimin.
Ethylenimin ist im Tierversuch bisher nur wenig auf seine krebserzeugende Wirkung geprüft worden. Nach Verfütterung maximal verträglicher Dosen bei Mäusen über die Lebenszeit (in den ersten 4 Wochen täglich 4,64 mg/kg mit der Schlundsonde, später über 74 Wochen 13 ppm im Futter, was täglich etwa 2,6 mg/kg Körpergewicht entspricht) traten folgende Tumorhäufigkeiten auf (2):
Versuche: | 52/72 | Lungentumoren |
Kontrolle: | 21/338 | Lungentumoren |
Versuche: | 37/72 | Lebertumoren |
Kontrolle: | 14/338 | Lebertumoren |
Versuche: | 2/72 | Lymphome |
Kontrolle: | 14/338 | Lymphome |
Nach subkutanen Injektionen 2 x wöchentlich bis zu einer Gesamtdosis von 10 mg/kg bzw. 20 mg/kg entwickelten sich bei der Ratte 2/12 bzw. 6/12 Geschwülste an der Injektionsstelle (2).
Die Versuchsergebnisse können zusammenfassend wie folgt bewertet werden: Selbst nach Verfütterung maximal verträglicher Dosen bei Mäusen und im empfindlichen Test der subkutanen Injektionen an der Ratte zeigte Ethylenimin keine sehr stark ausgeprägte krebserzeugende Wirkung (2).
Aus den vorliegenden toxikologischen Ergebnissen läßt sich - abgesehen von den bekannten grundsätzlichen Erwägungen - kein Einwand gegen den technisch begründeten TRK-Wert von 0,5 ml/m3 ableiten.
Analytik
Zur Messung von Ethylenimin in der Luft in Arbeitsbereichen können zwei von den Berufsgenossenschaften anerkannte Verfahren eingesetzt werden (3):
Herstellung und Verwendung
In der Bundesrepublik Deutschland wird Ethylenimin z.Z. bei einem Hersteller in einer Menge von ca. 4000 jato erzeugt und in derselben Anlage zu 100 % weiterverarbeitet. Darüber hinaus wird Ethylenimin in wenigen Betrieben in kleinen Mengen verwendet.
Die Reaktionsfreudigkeit des Ethylenimins macht es zu einem wichtigen Zwischenprodukt vieler organischer Synthesen. Die monomerenfreien Polymerisationsprodukte des Ethylenimins werden bei der Papierherstellung eingesetzt. Einige Ethylenimin-Derivate werden als Insektizide verwendet (4).
Konzentration am Arbeitsplatz
Beim einzigen Hersteller erfolgt die Handhabung in geschlossenen Systemen. Das Abgas der geschlossenen Apparatur - Synthese und Verarbeitung (Polymerisation) - wird über eine gesonderte Wäsche geleitet. Die Apparaturen befinden sich in geschlossenen Kammern, deren Abluft ebenfalls über eine Abluftwäsche geführt wird. Diese Kammern werden stets nur mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten und Schutzkleidung betreten.
Messungen von Arbeitsbereichskonzentrationen liegen nicht vor. Die Höhe des TRK-Wertes wird daher allein durch die analytische Nachweisgrenze gemäß ZH 1/120.19 bestimmt. Bei Anwendung eines der beiden analytischen Meßverfahren wird sogar dem Umstand nicht voll Rechnung getragen, daß der IRK-Wert mindestens das Fünffache der analytischen Nachweisgrenze betragen sollte.
Literatur
(1) "Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe" (Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten), Arbeitsstoff-Kommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Verlag Chemie.
(2) TRgA 910 - Begründungen für die Einstufung der krebserzeugenden Arbeitsstoffe in die Gruppen I, II oder III der Liste des Anhangs II Nr. 1.1.1 Arbeitsstoffverordnung, Stand April 1985 S. 30,
(3) Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentration krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen, ZH 1/120.
(4) Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Merkblatt M 032, Januar 1983 S. 4.