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Regelwerk

Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

(GMBl Nr. 12 vom 02.04.2014 S. 271)


- Bek. d. BMAS v. 14.2.2014 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2013, S. 943-947 v. 19.9.2013 [Nr. 47]), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die Nummer 2.4 und 2.5 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
 2.4 Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes

(1) Folgende Parameter sind bei Expositionsbeurteilungen zu berücksichtigen:

  • Verhältnis Jahres-/Schichtmittelwert,
  • Dichte der Stäube,
  • Probenahmeort (personengetragen/stationär),
  • Lösliche, ultrafeine und grobdisperse Partikel.

(2) Der allgemeine Staubgrenzwert wird als Schichtmittelwert festgelegt und ist anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind. Er darf nicht angewendet werden auf Stäube, bei denen erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder sonstige toxische Wirkungen zu erwarten sind (siehe auch Nummer 2.5). Hier gilt der allgemeine Staubgrenzwert als allgemeine Obergrenze, zusätzlich sind aber die stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten. Für die Bewertung und Analytik von Stäuben mit Anteilen löslicher Partikelfraktionen ist ein Vorschlag in 4 enthalten.

(3) Der allgemeine Staubgrenzwert gilt nicht für lösliche Stäube, ultrafeine und grobdisperse Partikelfraktionen (Definition siehe 5 sowie Lackaerosole 8. Der Allgemeine Staubgrenzwert findet im Sinne des § 1 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung keine Anwendung für Arbeitsplätze, die einem überwachten und dokumentierten dosisbasierten Schutzkonzept unterliegen, soweit damit ein gleichwertiger Gesundheitsschutz erreicht wird.

(4) Sofern an Arbeitsplätzen die allgemeinen Staubgrenzwerte nicht eingehalten werden können, sind für die Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorzusehen.

(5) Die Werte sollen die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Bei Stoffgemischen, die chemischirritativ wirkende Stoffe enthalten (z.B. gasförmige Stoffe wie Ozon und Stickoxide), sind synergistische Wirkungen zu erwarten, die wissenschaftliche Diskussion ist aber noch nicht abgeschlossen. Die gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse erlauben derzeit jedoch keine Quantifizierung dieser Einflüsse. Bis zum Vorliegen geeigneter arbeitsmedizinischer und expositionsbezogener Daten sind bei der Berechnung der Bewertungsindices von Stoffgemischen nach Nummer 5.2.1 der TRGS 402 die Stoffindices für den Allgemeinen Staubgrenzwert nicht zu berücksichtigen.

(6) Zur Beurteilung der auftretenden Konzentrationen in der Luft des Arbeitsbereiches ist in der Regel immer die einatembare und alveolengängige Fraktion zu bestimmen. Der höhere Stoffindex ist für die Beurteilung der inhalativen Exposition heranzuziehen. Liegen ausreichende Informationen über das Verhältnis von einatembarer zu alveolengängiger Fraktion vor, z.B. bei standardisierten Arbeitsverfahren gemäß Nummer 5 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", so genügt es, entweder nur die einatembare oder die alveolengängige Fraktion zu bestimmen, je nachdem wie sich der höhere Stoffindex ergibt. Es können die Hinweise gemäß Literatur in Fußnote 4 angewendet werden.

2.5 Beispielhafte Liste von Stoffen, die unter den Geltungsbereich der allgemeinen Staubgrenzwerte fallen

Für folgende Stoffe wird kein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt, da dem AGS bisher keine über die unspezifische Wirkung auf die Atemorgane hinausgehende Erkenntnisse bekannt wurden:

  • Aluminium
  • Aluminiumhydroxid
  • Aluminiumoxid (faserfrei, außer Aluminiumoxid-Rauch)
  • Bariumsulfat
  • Eisen(II)oxid
  • Eisen(III)oxid
  • Graphit
  • Magnesiumoxid (außer Magnesiumoxid-Rauch)
  • Polyvinylchlorid
  • Siliciumcarbid (faserfrei)
  • Tantal
  • Titandioxid

Diese Liste wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse umgehend aktualisiert.

"2.4 Allgemeiner Staubgrenzwert

2.4.1. Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes

(1) Der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Er ist als AGW anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind (siehe auch Nummer 2.5).

(2) Der ASGW gilt nicht als gesundheitsbasierter Grenzwert für ultrafeine Stäube 4 sowie für Stäube mit spezifischer Toxizität, z.B. Stäube mit erbgutverändernden, krebserzeugenden (Kategorie 1A, 1B), fibrogenen oder sensibilisierenden Wirkungen. Für diese Stäube ist der ASGW als allgemeine Obergrenze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Anhang I Nummer 2.3 Absatz 2 GefStoffV anzuwenden, sofern keine stoffspezifischen AGW dieser TRGS oder keine risikobezogenen Beurteilungsmaßstäbe nach der TRGS 910 anzuwenden sind.

(3) Der ASGW gilt nicht für lösliche Stoffe, Lackaerosole5 und grobdisperse 6 Partikelfraktionen (Definition der Partikelfraktionen siehe 7).

(4) Für Stäube mit hergestellten Nanomaterialien gilt die BekGS 527.

(5) Der ASGW findet keine Anwendung für untertägige Arbeitsplätze im Geltungsbereich der Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV), die einem überwachten und dokumentierten dosisbasierten Schutzkonzept unterliegen, soweit damit ein gleichwertiger Gesundheitsschutz erreicht wird.

(6) Zur Beurteilung der auftretenden Staubkonzentrationen in der Luft des Arbeitsbereiches ist in der Regel die einatembare (E-Staubfraktion) und die alveolengängige Staubfraktion (A-Staubfraktion) des ASGW gemäß TRGS 402 zu ermitteln und zu bewerten. Der höhere Stoffindex ist für die Arbeitsplatzbeurteilung heranzuziehen (Hinweise siehe Fußnote 7). Bei der Berechnung der Bewertungsindices von Stoffgemischen nach TRGS 402 Absatz 5.2.1 Nr. 2 sind die Stoffindices für den ASGW nicht zu berücksichtigen.

(7) In der Praxis können die Staubfraktionen auch Anteile enthalten, für die stoffspezifische Beurteilungsmaßstäbe (siehe TRGS 402) festgelegt sind. Wenn in den Staubfraktionen solche Stoffe enthalten sind, müssen diese ermittelt und getrennt bewertet werden. Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die A-Staubfraktion in Höhe von 1,25 mg/m3 basiert auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/cm3. Wenn an einem Arbeitsplatz Materialien besonders niedriger Dichte (z.B. Kunststoffe, Papier) oder besonders hoher Dichte (z.B. Metalle) verwendet werden, kann mit der Materialdichte umgerechnet werden. Der AGW der E-Staubfraktion ist als Schichtmittelwert mit 10 mg/m3 festgelegt. Für die E-Staubfraktion ist ein dichtebezogenes Umrechnen fachlich nicht begründbar.

(8) So lange keine anderen Erkenntnisse vorliegen, ist die gesamte erfasste Staubfraktion als unlöslich zu bewerten. Wenn in der betrieblichen Praxis Fälle vorkommen, bei denen der Löslichkeit der auftretenden Stäube eine besondere Bedeutung zukommt (z.B. Zucker, Kalisalz, Gips), kann der Arbeitgeber in Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Verfahren festlegen, wie der lösliche Anteil bei der Ermittlung und Beurteilung berücksichtigt werden soll. Dabei kann er sich an den in Fußnote 7 beschrieben Verfahren orientieren.

(9) Für Arbeitsplätze mit gleichbleibenden Bedingungen gemäß Anlage 5 Nummer 1 Absatz 1 der TRGS 402 bzw. Arbeitsplätze mit gelegentlicher Exposition gemäß Anlage 5 Nummer 3 der TRGS 402 kann für die A-Staubfraktion in der Gefährdungsbeurteilung auch ein dosisbasiertes Überwachungskonzept über einen repräsentativen Ermittlungszeitraum von längstens einen Monat festgelegt werden. In diesen Fällen werden über den gewählten Ermittlungszeitraum die einzelnen Schichtmittelwerte messtechnisch ermittelt und dokumentiert. Der Durchschnitt der gemessenen Schichtmittelwerte darf dabei über den Ermittlungszeitraum den AGW für die A-Staubfraktion nicht überschreiten. Ein einzelner Schichtmittelwert darf den Wert von 3 mg/m3 für die A-Staubfraktion nicht überschreiten.

2.4.2. Vorgehen bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes für die alveolengängige Fraktion

Für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die alveolengängige Staubfraktion (A-Staubfraktion) von 1,25 mg/m3 nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt übergangsweise bis zum 31.12.2018 für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anstelle des AGW ein Beurteilungsmaßstab in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m3 (Überschreitunggsfaktor 2 (II)) als Schichtmittelwert, sofern

  1. eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt, einschließlich aktueller Ergebnisse aus Expositionsermittlungen gemäß TRGS 402 für die betreffenden Tätigkeiten und die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, insbesondere von Anhang I Nummer 2.3 Absätze 1-7, umgesetzt sind,
  2. gewährleistet ist, dass der Schichtmittelwert den Beurteilungsmaßstab von 3,0 mg/m3 unterschreitet,
  3. technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen umgesetzt sind,
  4. ein Schutzmaßnahmenkonzept entsprechend § 6 Absatz 8 Satz 1 Nr. 4a GefStoffV vorliegt, mit der Zielsetzung den AGW für die A-Staubfraktion von 1,25 mg/m3 innerhalb des Übergangszeitraums einhalten zu können,
  5. die Beschäftigten über das Schutzmaßnahmenkonzept entsprechend § 6 Absatz 8 Satz 1 Nr. 4a GefStoffV im Rahmen der Unterweisung nach § 14 Absatz 2 GefStoffV informiert wurden und
  6. den Beschäftigten während des Übergangszeitraumes vom Arbeitgeber Atemschutz zur Verfügung gestellt wird, der bei Expositionsspitzen zu tragen ist.

(2) Es wird empfohlen die Ergebnisse der Expositionsermittlung gemäß Absatz 1 Nr. 1, die umgesetzten Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie das erstellte Schutzmaßnahmenkonzept gemäß Absatz 1 Nr. 5 der Geschäftsführung des AGS zu übermitteln8, damit diese im Rahmen der Erarbeitung einer Schutzmaßnahmen-TRGS oder branchenbezogener Handlungshilfen für Tätigkeiten mit Staub berücksichtigt werden können.

(3) Im Schutzmaßnahmenkonzept muss der Arbeitgeber in einem Maßnahmenplan unter Angabe konkreter Einzelheiten beschreiben, durch welche Maßnahmen und in welchen Zeiträumen die Einhaltung des AGW erreicht werden soll. Der Maßnahmenplan und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.

(4) Die technischen Schutzmaßnahmen sind in der Reihenfolge ihrer Wirksamkeit auszuwählen. Ist die Umsetzung einer Schutzmaßnahme nicht ausreichend, ist eine Kombination von mehreren Maßnahmen zu ergreifen. Dabei darf erst nach Umsetzung mehrerer geeigneter technischer Schutzmaßnahmen auf nachrangige organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen übergegangen werden.

(5) Folgende technische Schutzmaßnahmen, nach abnehmender Wirksamkeit geordnet, sollten bei nicht vermeidbarer Entstehung von Stäuben angewandt werden:

  1. Gekapselte Maschinen mit integriertem Staubhandling,
  2. Maschinen mit Absaugung an der Emissionsquelle,
  3. Absaugung des Arbeitsplatzes möglichst nahe an der Emissionsquelle,
  4. Raumlüftung mit Anordnung der Absaugelemente möglichst nahe an Gefahrenquelle um in diesen Bereichen möglichst hohe lokale Luftwechselraten zu erhalten und
  5. gleichmäßige Raumlüftung mit angepassten Luftwechselraten.

(6) Hinweise zur Umsetzung Lufttechnischer Maßnahmen (z.B. Absaugung, Raumlüftung) und stoffspezifischer Schutzmaßnahmen können den folgenden Regelwerken entnommen werden:

  1. TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
  2. TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
  3. TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
  4. TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten
  5. TRGS 553 Holzstaub
  6. TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren
  7. TRGS 559 Mineralischer Staub
  8. BGR 121 Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen
  9. BGI 5121 Arbeitsplatzlüftung - Beispielsammlung
  10. BGI 739 Holzstaub
  11. BGI 740 Lackieranlagen
  12. BGI 7006-1 Schweißrauche - geeignete Lüftungsmaßnahmen
  13. BGI 7006-2 Absauganlagen einkaufen - aber richtig!

2.5 Liste von Stoffbeispielen, die unter den Geltungsbereich der allgemeinen Staubgrenzwerte fallen

Für folgende Stoffe wird kein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt, da dem AGS bisher keine über die unspezifische Wirkung auf die Atemorgane hinausgehenden Erkenntnisse bekannt wurden. Diese Liste ist als Liste von Stoffbeispielen anzusehen und nicht vollständig:

  1. Aluminium
  2. Aluminiumhydroxid
  3. Aluminiumoxid (faserfrei, außer Aluminiumoxid-Rauch)
  4. Bariumsulfat
  5. Graphit
  6. Kohlestaub
  7. Kunststoffstäube (z.B. Polyvinylchlorid, Bakelit, PET)
  8. Magnesiumoxid (außer Magnesiumoxid-Rauch)
  9. Siliciumcarbid (faserfrei)
  10. Talk
  11. Tantal
  12. Titandioxid"


2. In Nummer 2.9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Absatz 1 muss es jeweils ". .. Absatz 3 ... " statt "... Absatz 2 ... " heißen.

3. In Nummer 2.10 Absatz 4 wird Fußnote 7 zu Fußnote 9.

4. In Nummer 3 werden in der Liste

a) die folgenden Einträge gestrichen:

- 2,4-D (ISO),

- Furfurylalkohol,

- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan,

- Portlandzement (Staub)

- Tributylzinn-benzoat,

- Tributylzinn-chlorid,

- Tributylzinn-fluorid,

- Tributylzinn-linoleat,

- Tributylzinn-methacrylat,

- Tributylzinn-naphthenat,

- Bis(tributylzinn)oxid,

- 2,4,6-Trinitrotoluol.

b) der Eintrag zum Allgemeinen Staubgrenzwert wie folgt neu gefasst:

StoffidentitätArbeitsplatzgrenzwertSpitzenbegr.Änderung
BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.ml/m3
(PPin)
mg/m3Überschrei-
tungsfaktor
BemerkungenMonat/
Jahr
Allgemeiner Staubgrenzwert (siehe auch Nummern 2.4 und 2.5)

Alveolengängige Fraktion
Einatembare Fraktion

1,25 A
10 E
2 (II)AGS, DFG02/14

c) folgende Einträge wie folgt geändert und ergänzt:

StoffidentitätArbeitsplatzgrenzwertSpitzenbegr.Änderung
BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.ml/m3
(ppm)
mg/m3Überschrei-
tungsfaktor
BemerkungenMonat/
Jahr
3-Chlor-1,2-propandiol202-492-496-24-20,0050,0238 (II)H, 11,DFG02/14
Di-n-butylzinnverbindungen0,00180,0091 (I)H, Z, 10, 11, AGS02/14
Di-n-octylzinnverbindungen0,0020,012 (II)H, Z, 10, 11, AGS, DFG02/14
Mono-n-butylzinnverbindungen0,00180,0091 (I)H, Y, 10, 11, AGS02/14
Mono-n-octylzinnverbindungen0,0020,012 (II)H, Y, 10, 11, AGS, DFG02/14
Tetra-n-butylzinn215-960-81461-25-20,00180,0091 (I)H, Y, 10, 11, AGS02/14
Tetra-n-octylzinn222-733-73590-84-90,0020,012 (II)H, 10, 11, AGS, DFG02/14
Tri-n-butylzinnverbindungen0,00180,0091 (I)H, Z, 10, 11, AGS02/14
Tri-n-octylzinnverbindungen0,0020,012 (II)H, 10, 11, AGS, DFG02/14

d) beim Eintrag "Bis (2-ethylhexyl)phthalat" nach "10mg/m3" der Buchstabe "E" angefügt. xxx

5. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern"

a) werden die Einträge zu den CAS-Nr. - 94-75-7 - 98-00-0 - 65997-15-1 - 118-96-7 gestrichen.

b) wird folgender Eintrag ergänzt:

CAS-NummerBezeichnung
96-24-23-chlor-1,2-propandiol
4 Ultrafeine Partikelfraktionen sind nach Vorliegen entsprechender Bewertungskriterien gesondert zu berücksichtigen.

5 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Lackaerosolen werden in der BGR 231 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaeroso-le" beschrieben.

6 Bei Stäuben mit grobdispersen Partikeln muss in der Regel keine gesonderte Berücksichtigung der grobdispersen Partikel erfolgen. Bei Stäuben mit außergewöhnlich hohem Anteil grobdisperser Partikel kann die Vorgehensweise nach "Der Allgemeine Staubgrenzwert Definitionen, Grundlagen, Anwendung", siehe Fußnote 7 angewendet werden.

7 Der Allgemeine Staubgrenzwert - Definitionen, Grundlagen, Anwendung (Kennzahl 0412). In: IFA Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstof-fen" Lfg. V/2006, Hrsg: Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - IFA, Sankt Augustin. Bielefeld: Erich Schmidt Verlag - Losebl. Ausgabe 2006.

8 a) Hinweise zu Format siehe Veröffentlichung von Alker, M.; Gielen, H.-G.; Sonnenschein, G.; Pflaumbaum, W., Aufbereitung von Arbeitsplatzdaten, Bundesarbeitsblatt (2000) Nr. 1, S. 14-16 (Aus-zug siehe www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/ AGS/pdf/ags-arbeitsplatzdaten.pdf) oder andere branchenbezogene Formate.

b) Ausschuss für Gefahrstoffe-Geschäftsführung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 170202, 44061 Dortmund.

ENDE