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Regelwerk

Änderungstext

Änderung und Ergänzung der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Vom 7. September 2020
(GMBl. Nr. 38 vom 02.09.2020 S. 815)



- Bek. d. BMAS v. 7.9.2020 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006, GMBl 2020 S. 199-200 [Nr. 9-10] v. 13.3.2020, berichtigt GMBl 2020 S. 276 [Nr. 12-13] v. 30.3.2020, wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 2.4 wird

a) die Überschrift "2.4.1 "Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes" und

b) die Nummer 2.4.2

2.4.2. Vorgehen bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes für die alveolengängige Fraktion

(1) Für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die alveolengängige Staubfraktion (A-Staubfraktion) von 1,25 mg/m3 nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt übergangsweise bis zum 31.12.2018 für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anstelle des AGW ein Beurteilungsmaßstab in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m3 (Überschreitunggsfaktor 2 (II)) als Schichtmittelwert, sofern

  1. eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt, einschließlich aktueller Ergebnisse aus Expositionsermittlungen gemäß TRGS 402 für die betreffenden Tätigkeiten und die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, insbesondere von Anhang I Nummer 2.3 Absätze 1-7, umgesetzt sind,
  2. gewährleistet ist, dass der Schichtmittelwert den Beurteilungsmaßstab von 3,0 mg/m3 unterschreitet,
  3. technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen umgesetzt sind,
  4. ein Schutzmaßnahmenkonzept entsprechend § 6 Absatz 8 Satz 1 Nr. 4a GefStoffV vorliegt, mit der Zielsetzung den AGW für die A-Staubfraktion von 1,25 mg/m3 innerhalb des Übergangszeitraums einhalten zu können,
  5. die Beschäftigten über das Schutzmaßnahmenkonzept entsprechend § 6 Absatz 8 Satz 1 Nr. 4a GefStoffV im Rahmen der Unterweisung nach § 14 Absatz 2 GefStoffV informiert wurden und
  6. den Beschäftigten während des Übergangszeitraumes vom Arbeitgeber Atemschutz zur Verfügung gestellt wird, der bei Expositionsspitzen zu tragen ist.

(2) Es wird empfohlen die Ergebnisse der Expositionsermittlung gemäß Absatz 1 Nr. 1, die umgesetzten Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie das erstellte Schutzmaßnahmenkonzept gemäß Absatz 1 Nr. 5 der Geschäftsführung des AGS zu übermitteln 8, damit diese im Rahmen der Erarbeitung einer Schutzmaßnahmen-TRGS oder branchenbezogener Handlungshilfen für Tätigkeiten mit Staub berücksichtigt werden können.

(3) Im Schutzmaßnahmenkonzept muss der Arbeitgeber in einem Maßnahmenplan unter Angabe konkreter Einzelheiten beschreiben, durch welche Maßnahmen und in welchen Zeiträumen die Einhaltung des AGW erreicht werden soll. Der Maßnahmenplan und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.

(4) Die technischen Schutzmaßnahmen sind in der Reihenfolge ihrer Wirksamkeit auszuwählen. Ist die Umsetzung einer Schutzmaßnahme nicht ausreichend, ist eine Kombination von mehreren Maßnahmen zu ergreifen. Dabei darf erst nach Umsetzung mehrerer geeigneter technischer Schutzmaßnahmen auf nachrangige organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen übergegangen werden.

(5) Folgende technische Schutzmaßnahmen, nach abnehmender Wirksamkeit geordnet, sollten bei nicht vermeidbarer Entstehung von Stäuben angewandt werden:

  1. Gekapselte Maschinen mit integriertem Staubhandling,
  2. Maschinen mit Absaugung an der Emissionsquelle,
  3. Absaugung des Arbeitsplatzes möglichst nahe an der Emissionsquelle,
  4. Raumlüftung mit Anordnung der Absaugelemente möglichst nahe an Gefahrenquelle um in diesen Bereichen möglichst hohe lokale Luftwechselraten zu erhalten und
  5. gleichmäßige Raumlüftung mit angepassten Luftwechselraten.

(6) Hinweise zur Umsetzung Lufttechnischer Maßnahmen (z.B. Absaugung, Raumlüftung) und stoffspezifischer Schutzmaßnahmen können den folgenden Regelwerken entnommen werden:

  1. TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
  2. TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
  3. TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
  4. TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten
  5. TRGS 553 Holzstaub
  6. TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren
  7. TRGS 559 Mineralischer Staub
  8. DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen
  9. DGUV Information 209-073 Arbeitsplatzlüftung - Beispielsammlung
  10. BGI 739 Holzstaub
  11. DGUV Information 209-046 Lackieranlagen
  12. DGUV Information 209-077 Schweißrauche - geeignete Lüftungsmaßnahmen
  13. DGUV Information 209-078 Absauganlagen einkaufen - aber richtig!

________________
8 a) Hinweise zu Format siehe Veröffentlichung von Alker, M.; Gielen, H.-G.; Sonnenschein, G.; Pflaumbaum, W., Aufbereitung von Arbeitsplatzdaten, Bundesarbeitsblatt (2000) Nr. 1, S. 14-16 (Auszug siehe https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/pdf/AGSArbeitsplatzdaten.pdf?__blob=publicationFile) oder andere branchenbezogene Formate.
b) Ausschuss für Gefahrstoffe-Geschäftsführung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 170202, 44061 Dortmund

gestrichen.

2. Die bisherigen Fußnote 9 wird damit zu Fußnote 8, die bisherige Fußnote 10 zu Fußnote 9.

3. In Nummer 2.6 Absatz 3 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

altneu
2. die Einstufung und Kennzeichnung nach § 4 GefStoffV auf gesundheitsschädigende Eigenschaften bei der Berührung mit der Haut durch die R-Sätze R 21, R 24, R 27 oder entsprechende Kombinationssätze (z.B. R 21/22 oder R 48/21) vorzunehmen ist."2. die Einstufung nach § 4 GefStoffV auf gesundheitsschädigende Eigenschaften bei der Berührung mit der Haut, vorzunehmen ist als
  1. akut toxisch der Kategorien 1-4, H310, H311, H312 einschließlich Kombinationen, wie z.B. H300 + H310 (vorher R27, R24, R21 einschließlich Kombinationen, wie z.B. R21/22),
  2. spezifisch zielorgantoxisch bei einmaliger oder wiederholter Exposition der Kategorien 1 und 2, H370, H371 oder H372, H373 bei nachgewiesener Aufnahme über die Haut (vorher z.B. R39/27, R68/21 oder R48/24 oder R48/21)."

4. In Nummer 3

a) wird unter "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen" folgende neue Erläuterung 35 angefügt:

"(35) Mischexposition mit Eisenverbindungen vermeiden (Fe-NTA-Bildung)"

b) werden in der Liste die Einträge wie folgt geändert oder ergänzt:

StoffidentitätArbeitsplatz-
grenzwert
Spitzenbegr.Änderung
BezeichnungEG-Nr./
Listen-Nr.
CAS-Nr.ml/m3 (ppm)mg/m3Überschrei-
tungsfaktor
BemerkungenMonat/
Jahr
Butan-1-thiol203-705-3109-79-51
0,5
3,7
1,9
2 (II)
2 (I)
DFG, H, Y, Sh
EU, DFG, H, Y
05/20
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt leichte (C9 - C14 Aliphaten)
neu
265-149-864742-47-8Vgl. Nummer 2.9AGS, Y05/20
Kerosin (Erdöl) (C9 - C14 Aliphaten)
neu
8008-20-6

Vgl. 232-366-4

Nummer

2.9

AGS, Y05/20
Kresol (alle Isomere)
neu
202-423-8
203-577-9
203-398-6
215-293-2
95-48-7
108-39-4
106-44-5
1319-77-3
14,51(I)DFG, H, Y05/20
Methylamin200-820-074-89-55
10
6,4
13
2; =2=(I)
=1=(I)
DFG, Y
DFG
05/20
4,4'-Methylenbis (dibutyldithiocarbamat)
neu
233-593-110254-57-65 A
20 E
4(II)
8(II)
DFG05/20
Nitrilotriessigsäure und ihre Natriumsalze
neu
205-355-7139-13-9
18994-66-6
2 E4(II)DFG, Y, 3505/20
239-484-515467-20-6
23255-03-3
225-768-6
606-091-9
5064-31-3
18662-53-8
Tri-o-tolylphosphat, Summe aller o-Isomere
neu
201-103-578-30-80,0010,0158(II)DFG, H, 1105/20
1,1,2-Trichlorethan201-166-979-00-51
10
5,5
55
2(I)
2 (II)
DFG, H05/20
Vinylacetat203-545-4108-05-410
5
36
18
1; =2=(I)
2 (I)
DFG, EU, H, Y
AGS, EU
05/20
Xylol (alle Isomere)215-535-7
202-422-2
203-576-3
203-396-5
1330-20-7
95-47-6
108-38-3
106-42-3
50
100
220
440
2(II)DFG, EU, H05/20

5. In Nummer 4 Verzeichnis der CAS-Nummern werden folgende Einträge aufgenommen:

CAS-NummerBezeichnung
78-30-8Tri-o-tolylphosphat, Summe aller o-Isomere
95-47-6s. Xylol (alle Isomere)
95-48-7s. Kresol (alle Isomere)
106-42-3s. Xylol (alle Isomere)
106-44-5s. Kresol (alle Isomere)
108-38-3s. Xylol (alle Isomere)
108-39-4s. Kresol (alle Isomere)
139-13-9s. Nitrilotriessigsäure und ihre Natriumsalze
1319-77-3s. Kresol (alle Isomere)
5064-31-3s. Nitrilotriessigsäure und ihre Natriumsalze
10254-57-64,4'-Methylenbis(dibutyldithiocarbamat)
15467-20-6s. Nitrilotriessigsäure und ihre Natriumsalze
18662-53-8s. Nitrilotriessigsäure und ihre Natriumsalze
18994-66-6s. Nitrilotriessigsäure und ihre Natriumsalze
23255-03-3s. Nitrilotriessigsäure und ihre Natriumsalze
64742-47-8Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt leichte (C9-C14 Aliphaten)


ENDE