Änderungstext
Gefahrstoffe
Änderungen zu TRGS 201, 440; 554, 614, 905 906, 908 und 910
Vom Februar 2001
(BArbBl. 3/2001 S. 94)
TRGS 002 "Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe" Ausgabe Februar 2001 ersetzt TRGS 002 Ausgabe
Die TRGS 201 "Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang" Anm.: Neufassung: BArbBl. 7-8/2002 S. 140
Ausgabe Dezember 1997 (BArbBl. Heft 12/1997 S. 47-49) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 4.2.4 Abs. 2 wird
- in Nummer 1 " § 4a GefStoffV" ersetzt durch "Anhang I der RL 67/548/EWG"
- in Nummer 3 "Anhang II in Verbindung mit Anhang 1 GefStoffV" ersetzt durch "der GefStoffV bzw. RL 88/379/EWG in Verbindung mit RL 67/548/EWG und deren Anhang 1 und VI".
2. In Nummer 4.2.6 Abs. 2, 2. Anstrich wird "im Anhang II in Verbindung mit Anhang I GefStoffV" ersetzt durch "in der GefStoffV bzw. RL 88/379/EWG in Verbindung mit RL 67/548/EWG und deren Anhang 1 und VI".
3. In Nummer 5.1 wird " § 9 der GefStoffV" ersetzt durch " §§ 6 und 7 GefStoffV bzw. RL 67/548/EWG und 88/379/EWG".
4. In Nummer 5.2 Abs. 3 wird "Anhang 1 Nr. 1 GefStoffV" ersetzt durch "der GefStoffV in Verbindung mit Anhang III der RL 67/ 548/EWG".
5. In Nummer 5.2 Abs. 6 wird "Anhang 1 Nr. 1 GefStoffV" ersetzt durch "der GefStoffV in Verbindung mit Anhang IV der RL 67/ 548/EWG".
6. In Nummer 6 Abs. 2 wird " § 9 Abs. 6 GefStoffV" ersetzt durch "Artikel 24 Abs. 6 der RL 67/548/EWG".
TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung" Ausgabe März 2001 ersetzt TRGS 440 Ausgabe Oktober 1996 (BArbBl. Heft 10/1996 S. 88-96, zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/1999 S. 62)
Die wesentlichen Änderungen in der Neufassung der TRGS 440 sind:
- Das Vorwort der TRGS 440 wurde gestrichen und in Teilen in den Text eingebaut.
- Unter Bezugnahme auf die TRGS 440 wurden in den letzten Jahren zahlreiche Branchenregelungen formuliert.
Diese Branchenregelungen haben zu einem intensiveren Kontakt der Hersteller mit den Anwendern und den Arbeitsschutzinstitutionen geführt und allein dadurch oft schon geholfen, Probleme zumindest zu entschärfen.
Um Missbrauch dieses positiven Weges im Arbeitsschutz zu verhindern, wird in der TRGS 440 beschrieben, wie Branchenregelungen erarbeitet werden sollten (Nummer 2 Abs. 16).
- Der Vergleich von Risiken durch einen Ersatzstoff bzw. den zu ersetzenden Stoff ist (ebenso wie die Ermittlung der Schutzmaßnahmen) immer abhängig von der Qualität der Datenlage zu diesen Stoffen.
Grundsätzlich gibt es nur sehr wenige vollständig untersuchte Stoffe und kaum eine Zubereitung, die nur aus solchen vollständig untersuchten Stoffen besteht.
Damit ein Vergleich aber auf annähernd ähnlicher Datenbasis möglich ist, werden in der TRGS 440 vier Grundprüfungen angegeben, auf deren Basis die Beurteilung des Stoffes zumindest erfolgt sein sollte.
Da sogar diese bescheidene Datenbasis für nur relativ wenige Stoffe vorhanden ist, dürfte selbst diese Minimalforderung bei den meisten Zubereitungen nicht erfüllt und damit eine Ermittlung der Gefahren, insbesondere der sensibilisierenden Eigenschaften, nicht möglich sein.
Bei Annahme des worst case-Falles (alle nicht geprüften Eigenschaften sind vorhanden) wären aber maximale Schutzmaßnahmen bei allen Zubereitungen notwendig.
Daher schlägt die TRGS 440 vor, auf eine fachkundige Beurteilung zu vertrauen (Nummer 4 Abs. 8), z.B. in Form einer Branchenregelung.
Hierzu wird eine entsprechende Formulierung für das Sicherheitsdatenblatt vorgeschlagen (Nummer 5 Abs. 9 Nr. 2; diese Formulierung wird bei der Verabschiedung einer aktualisierten TRGS 220 dort übernommen).
- Beim Workshop des Unterausschuss IV zur TRGS 440 im Mai 1998 im BIA zeigte sich großes Interesse für ein dort vorgestelltes Spaltenmodell zur Ermittlung ungefährlicherer Stoffe und Zubereitungen.
Dieses Spaltenmodell wurde modifiziert und in die TRGS 440 aufgenommen (Anlage 2). Inzwischen gibt es erste Anwendungen dieses Spaltenmodells beim Industrieverband Klebstoffe e. V. und beim Verband der Lackindustrie e. V. Beide Verbände kombinieren das Spaltenmodell mit der Verpflichtung, dass der Hersteller, dessen Produkt im Rahmen des Spaltenmodells bewertet werden soll, in seinem Sicherheitsdatenblatt einen Hinweis auf die Datenlage und die aufgrund dieser Datenlage erfolgende Beurteilung der Gefährdung aufnimmt.
- Das Risikofaktorenmodell wurden u.a. im Rahmen von Studien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gründlich diskutiert.
Dabei stellte sich heraus, dass zumindest für Zubereitungen der sogenannte Freisetzungsfaktor nicht zu verwenden ist. Der Freisetzungsfaktor ist im wesentlichen abhängig vom Dampfdruck.
Der Dampfdruck für Zubereitungen ist allerdings eine wenig verlässliche Größe, da eine Änderung der Zusammensetzung um nur wenige Prozent die Partialdampfdrücke oft drastisch verändert.
Zudem sind Dampfdrücke von Zubereitungen im Sicherheitsdatenblatt nicht verfügbar.
Daher wurde der Freisetzungsfaktor aus dem Modell herausgenommen.
- In den Diskussionen um den Verfahrensfaktor (mit dem berücksichtigt wurde, ob mit einem Stoff/einer Zubereitung offen, halb offen, in geschlossenen, halb geschlossenen Anlagen usw. umgegangen wird) stellte sich heraus, dass wesentliche Verfahrensänderungen im Zusammenhang mit Ersatzstoffen nur selten eine Rolle spielen.
In diesen Fällen wird eine Entscheidung für einen Ersatzstoff und die damit verbundene Verfahrensänderung niemals aufgrund einer Risikozahl fallen.
In solchen Fällen werden umfangreiche Überlegungen über die Notwendigkeit, die Gefährdungen und die Kosten aufgestellt, so dass für diese Fälle die TRGS 440 nicht ausschlaggebend ist. Andererseits wird ein Kfz-Betrieb, ein Friseur, ein Bodenleger oder ein Maler in der Regel sein Verfahren nicht ändern müssen, wenn er ungefährlichere Produkte einsetzt.
Daher wurde auch auf den Verfahrensfaktor verzichtet, da er zum einen bei gravierenden Verfahrensänderungen ohnehin nicht ausschlaggebend für die Ersatzstoffentscheidung ist und zum anderen beim gleichbleibenden Verfahren keine Auswirkungen auf die Risikozahl hat.
- Die Tabelle der Wirkfaktoren wurde vor allem entsprechend der Studien der BAUA überarbeitet und um die Grenzwerte ergänzt.
- In Nummer 6 Abs. 4 bis 7 wird ausführlich erläutert, welche Möglichkeiten genutzt werden sollten, um eine Ersatzstoffabwägung vorzunehmen, bevor auf das Spalten- oder Wirkfaktorenmodell zurückgegriffen wird.
Auch in der Anlage 2 wird immer wieder darauf verwiesen, wie die mit dem Spaltenmodell bzw. dem Wirkfaktorenmodell erhaltenen Ergebnisse von Fachleuten bewertet werden sollten.
TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)" Ausgabe März 2001 ersetzt TRGS 554 Ausgabe März 1999 (BArbBl. Heft 3/1999 S. 54-62)
Die Neufassung der TRGS 554 enthält u.a. folgende Änderungen und Ergänzungen:
- Berücksichtigung aktueller Erfahrungen bei der Auslegung von Abgasabsaugungen bei AU-Messungen
- Berücksichtigung der aktuellen Weiterentwicklung bei Dieselpartikelfiltern in Straßenfahrzeugen und bei Bauarbeiten unter Tage
- Beseitigung von einigen Problemen bei der praktischen Durchführung des Wartungskonzeptes und Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Langzeitstabilität der Abgasemission von Dieselmotoren
- Berücksichtigung aktueller Erfahrungen zur Expositionsminderung an Ladestellen
- Überführung der bisher in Nummer 5 der TRGS aufgeführten Empfehlungen zur Ermittlung und Überwachung typischer Arbeitsbereiche in eine leichter ergänzbare und für den Anwender nutzbare Anlage zur TRGS mit einheitlichem Layout
- Aufnahme der Arbeitsbereiche "Ladehallen der Getränkeindustrie und des Getränkehandels", " Lade- und Sortierhallen der Paket- und Lieferdienste" und " Wartungs- und Inspektionsarbeiten in Eisenbahn-Tunnelanlagen" in den Katalog der Empfehlungen für typische Arbeitsbereiche
- Verbesserung der Anwendbarkeit des Berechnungsverfahrens für den Gabelstaplereinsatz in Hallen
- Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung zu reduziertem Schwefelgehalt im Dieselkraftstoff
- Redaktionelle Anpassung der Verweise an das aktuelle staatliche und berufs genossenschaftliche Regelwerk.)
TRGS 614 "Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können" Ausgabe März 2001 ersetzt TRGS 614 Ausgabe Mai 1999 (BArbBl. Heft 5/1999 S. 90-92)
Die wesentlichen Punkte der Neufassung der TRGS 614 sind:
- Aufrahme der Verbote der Bedarfsgegenständeverordnung (Nummer 3 Abs. 3 und Nummer 4 Abs. 1)
- Aufnahme einer Übersicht über Alternativbezeichnungen der genannten Amine mit Einsrufungen laut TRGS 905 und Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Anlage 1)
- Ergänzung der Verwendungsverbote um die Aussage zur Zumutbarkeit des Einsatzes von Ersatzstoffen (Nummer 4).)
TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" Ausgabe Februar 2001 ersetzt TRGS 905 Ausgabe Juni 1997 (BArbBl. Heft 6/1997 S. 40-46, zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2000 S. 82).
Die TRGS 906 "Begründungen zur Bewertung von Stoffen der TRGS 905" Ausgabe Juni 1997 (BArbBl. Heft 3/1997 S. 57-76) zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2000 S. 82 wird aufgehoben.
Die TRGS 908 "Begründungen zur Bewertung von Stoffen der TRGS 905" Ausgabe Juni 1997 (BArbBl. Heft 3/1997 S. 57-76) zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2000 S. 82 wird aufgehoben.
Die TRGS 910 "Begründungen für die Einstufung der krebserzeugenden Gefahrstoffe in die Gruppen 1, II oder III der Liste des Anhanges II Nr. 1.1 Gefahrstoffverordnung" (BArbBl. Heft 9/1987 S70-77, zuletzt geändert BArbBl. Heft l0/1994S. 136-137) wird aufgehoben.
Bisherige und zukünftige Begründungen zur Bewertung werden als Beschlüsse des AGS im Internet unter www.baua.de/prax/ veröffentlicht.
TRGS 954 "Empfehlungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von § 15a Abs. 1 GefStoffV für den Umgang mit asbest-haltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen" Ausgabe März 2001 ersetzt TRGS 954 Ausgabe Dezember 1997 (BArbBl. Heft 12/1997 S. 67-71)
Die wesentlichen Punkte der Neufassung der TRGS 954 sind:
- Überarbeitung des Abschnitts "Ermittlung"
- redaktionelle Anpassungen an das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk.
ENDE