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Regelwerk

Änderungstext

TRGS 559 "Mineralischer Staub"

Vom 20. Juli 2011
(GMBl Nr. 29 vom 01.09.2011 S. 578)



Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - Bek. d. BMAS v. 20.7.2011-IIIb1-36628-1-

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) hat Ergänzungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 559 "Mineralischer Staub" beschlossen (Nummer 5 "Arbeitsmedizinische Prävention").

Die TRGS 559 "Mineralischer Staub", bekannt gegeben im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) vom 22. Februar 2010 (GMBl 2010, S.459) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die Vorbemerkung der TRGS wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst."Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst."

b) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der TRGS kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind."Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge."

c) Satz 5 wird wie folgt geändert:

Die Abkürzung "GefStoffV" wird ersetzt durch das Wort "Verordnungen".

2. Unter "Inhalt" wir eingefügt:

"5 Arbeitsmedizinische Prävention"

3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5 Arbeitsmedizinische Prävention

(1) Die arbeitsmedizinische Prävention umfasst bei Tätigkeiten mit mineralischem Staub in der Regel die Beteiligung des Arbeitsmediziners an der Gefährdungsbeurteilung, die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Kenntnisse über die Aufnahmewege und die Wirkweise der Stäube auf den menschlichen Organismus erforderlich. Die in der Lunge deponierte Staubdosis hängt neben der Luftkonzentration auch von der inhalierten Luftmenge (Atemminutenvolumen) und damit von der körperlichen Belastung ab. Die Arbeitsschwere muss deshalb in die Beurteilung der inhalativen Belastung einbezogen werden.

(2) Im Rahmen der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung ist u. a. darauf hinzuweisen, dass

  1. das Lungenkrebsrisiko u. a. durch die Ablagerung quarzhaltigen Staubes in der Lunge erhöht wird,
  2. einatembarer und alveolengängiger Staub (siehe Nummer 2.1) dosisabhängig zu einer dauerhaften Schädigung der Bronchien führt, die nach jahrelanger Exposition als chronische Atemwegsentzündung mit messbarer Einschränkung der Lungenfunktion in Erscheinung treten kann,
  3. die Ablagerung quarzhaltiger und anderer fibrogener Stäube im Lungengewebe zu einem dauerhaften Lungengerüstumbau führen kann, der ohne weitere Exposition fortschreiten kann,
  4. fortgesetztes inhalatives Zigarettenrauchen die nachteiligen Wirkungen von einatembaren Stäuben (Lungenkrebs, chronische Atemwegsentzündung, Staublungenerkrankung) massiv verstärkt, indem es den Selbstreinigungsmechanismus der Lunge nachhaltig stört, und dass deshalb allgemein-präventive Anstrengungen zur Raucherentwöhnung für staubbelastete Beschäftigte besonders effektiv sind,
  5. die Umsetzung der in der Betriebsanweisung festgelegten Schutzmaßnahmen (siehe Nummer 4) die Gesundheitsrisiken deutlich reduzieren kann,
  6. insbesondere eine sachgerechte Handhabung und Nutzung von Werkzeugen (siehe Nummer 4.2 und 4.3) diese Risiken deutlich verringern können und eine Nutzungs- und Sorgfaltspflicht für persönliche Schutzausrüstungen besteht.

(3) Gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich der ärztlichen Untersuchungen obliegt dem Arbeitgeber. Sind Pflichtuntersuchungen gemäß des Anhanges der ArbMedVV zu veranlassen, führt der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei. Diese Datei muss nach § 4 Abs. 3 der ArbMedVV Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung beinhalten.

(4) Besteht bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser TRGS eine Exposition gegenüber einatembarem oder alveolengängigem Staub, hat der Arbeitgeber gemäß des Anhanges der ArbMedVV auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Diese Untersuchungen sind als Pflichtuntersuchungen zu veranlassen, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staub (E-Staub) oder den alveolengängigen Staub (A-Staub) nicht eingehalten werden. Das Vorliegen von quarzhaltigem Staub (silikogenem Staub) am Arbeitsplatz führt dazu, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei inhalativer Exposition Angebotsuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. Anhang Teil 1 Abs. 2 ArbMedVV anbieten muss.

(5) Bei Angebotsuntersuchungen ist das Aussprechen des Angebots für den Arbeitgeber verpflichtend; Zuwiderhandlungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbMedVV bußgeldbewehrt bzw. nach § 10 Abs. 2 ArbMedVV strafbewehrt. Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber silikogenem Staub ist die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen dringend geboten; das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung sollte daher den Beschäftigten angemessen nahegelegt werden.

(6) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht angeboten werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 11 der GefStoffV vorliegen.

(7) Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang Teil 4 der ArbMedVV anzubieten. Ist das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 oder 3 erforderlich, so sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang Teil 4 der ArbMedVV zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).

(8) Einatembarer Quarz kann Krebserkrankungen der Atemwege verursachen. Daher hat der Arbeitgeber bei Exposition gegenüber quarzhaltigem Staub (silikogenem Staub) den Beschäftigten und den ehemals Beschäftigten nachgehende Untersuchungen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 i. V. m. Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV anzubieten. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen."

ENDE