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Regelwerk
Änderungstext

Berichtigung der TRGS 725 "Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen"

Vom 9. März 2017
(GMBl. Nr. 12 vom 06.04.2017 S. 229)



- Bek. d. BMAS v. 9.3.2017 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Die TRGS 725 "Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen", Ausgabe Januar 2016, GMBl 2016, S. 23 8-256, vom 26.04.2016 [ Nr. 12-17] berichtigt GMBl 2016, S. 623, vom 29.07.2017 [ Nr. 3 1] wird wie folgt berichtigt:

1. Die Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

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2.3 Ex-Einrichtungen

Explosionsschutzeinrichtungen (Ex-Einrichtungen) führen die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsfunktionen zum Explosionsschutz aus. Sie werden durch technische Maßnahmen nach TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 und TRBS 2152 Teil 4 erreicht, die ggf. durch organisatorische Maßnahmen ergänzt werden können. Sie dienen

  1. zur Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
  2. zur Reduzierung der Wahrscheinlichkeit für das Wirksamwerden von Zündquellen oder
  3. zur Verringerung der Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß.

Kombinationen der Maßnahmen sind möglich. MSR-Einrichtungen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sind z.B. Lüftungsanlagen, Inertisierungsanlagen, MSR-Einrichtungen zur Temperatureinhaltung oder Füllstandüberdeckung. Sie können die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verringern oder vermeiden oder die Ausdehnung von Zonen reduzieren. Zur Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen siehe Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV. Ex-Einrichtungen zur Reduzierung der Wahrscheinlichkeit für das Wirksamwerden von Zündquellen sind z.B. MSR-Einrichtungen zur Temperaturüberwachung eines Wälzlagers.

"2.3 Ex-Einrichtungen

Explosionsschutzeinrichtungen (Ex-Einrichtungen) führen die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsfunktionen zum Explosionsschutz aus. Sie werden durch technische Maßnahmen nach TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 und TRBS 2152 Teil 4 erreicht, die ggf. durch organisatorische Maßnahmen ergänzt werden können. Sie dienen

  1. zur Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
  2. zur Reduzierung der Wahrscheinlichkeit für das Wirksamwerden von Zündquellen oder
  3. zur Verringerung der Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß.

Kombinationen der Maßnahmen sind möglich. Einrichtungen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre können sein z.B. Lüftungsanlagen, Inertisierungsanlagen, MSR-Einrichtungen zur Temperatureinhaltung oder Füllstandüberdeckung. Sie können die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verringern oder vermeiden oder die Ausdehnung von Zonen reduzieren. Zur Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen siehe Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV. Ex-Einrichtungen zur Reduzierung der Wahrscheinlichkeit für das Wirksamwerden von Zündquellen sind z.B. MSR-Einrichtungen zur Temperaturüberwachung eines Wälzlagers."

2. In Nummer 4.4 Absatz 2 muss es statt "gemäß Tabelle 1" heißen "gemäß Tabelle 2".

3. In Anhang 1 Nummer 1 wird Absatz 10 wie folgt gefasst:

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(10) Prozessleitsysteme dürfen keine Funktion von Gaswarnanlagen wahrnehmen, es sei denn, sie sind nach den Normen für Gaswarnanlagen ausgelegt und geprüft."(10) Prozessleitsysteme dürfen keine Funktion von Gaswarneinrichtungen mit automatischer Auslösung von Notfunktionen nach Nummer 2.5.4 der TRGS 722 wahrnehmen, es sei denn, sie sind nach den Normen für Gaswarnanlagen ausgelegt und geprüft. Die Anforderungen für den Einsatz von Gaswarneinrichtungen sind in Nummer 2.5 der TRGS 722 beschrieben."


ENDE