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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen -
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TRR 513 - Prüfungen durch Sachverständige - Abnahmeprüfung

Ausgabe Januar 1995
(BArbBl. 5/1995 S. 40 aufgehoben)



bisher: ZH 1/628.13
Nachfolgeregelung: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

1 Geltungsbereich

Diese TRR gilt für die Abnahmeprüfung von Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) durch den Sachverständigen.

2 Allgemeines

2.1 Die Abnahmeprüfung besteht aus der Ordnungsprüfung und der Prüfung der Ausrüstung.

2.2 Ziel der Abnahmeprüfung ist, eine Aussage darüber zu treffen, daß sich die Rohrleitung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und die Anforderungen der Druckbehälterverordnung erfüllt sind. Hierbei wird davon ausgegangen. daß der Sachverständige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand der Rohrleitung und ihrer Ausrüstung machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRR festgelegten sicherheitstechnischer Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat.

Soweit erforderlich, kann sich der Sachverständige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.

3 Vorbereitung zur Prüfung und Prüfunterlagen

3.1 Die Bescheinigung und die dazugehörigen Anlagen über die erstmalige Prüfung der Rohrleitung dient als Arbeitsunterlage für den Sachverständigen und muß zur Abnahmeprüfung vorliegen.

3.2 Der Betreiber hat durch zweckentsprechende Vorbereitung dafür zu sorgen, daß alle für die Abnahmeprüfung erforderlichen Prüfschritte (z.B. Funktionsprüfungen der Ausrüstungsteile) in angemessener Zeit durchführbar sind und die dazu erforderlichen Unterlagen vorliegen

Bei der sicherheitstechnischen Beurteilung der Betriebsweise sind die Einflüsse anderer Komponenten und Ausrüstungsteile zu berücksichtigen. Soweit es zur Beurteilung notwendig ist, sind auch Fließbilder mit dem notwendigen Detaillierungsgrad, z.B. nach DIN 28004 Teil 1, Schalt-, Stromlauf- bzw. Logikpläne. zur Prüfung heranzuziehen. Vorgenannte Fließbilder und Pläne. erforderlichenfalls auch Beschreibungen. sind dem Sachverständigen rechtzeitig vor der Abnahmeprüfung der Rohrleitung zur Verfügung zu stellen.

4 Prüfumfang

4.1 Ordnungsprüfung

Der Sachverständige stellt fest, ob

(1) die Rohrleitung identifizierbar ist,

(2) die vorgelegten Unterlagen über die erstmalige Prüfung für die zu prüfende Rohrleitung zutreffen,

(3) die Bescheinigungen, soweit erforderlich, vorhanden sind. z.B. auch über die ordnungsmäßige Einlagerung. Prüfung des Korrosionsschutzsystems, Prüfung der elektrischen Einrichtungen im explosionsgefährdeten Bereich.

4.2 Prüfung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile

Der Sachverständige prüft

(1) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung oder gegen Temperaturabweichung auf Vorhandensein, sachgemäße Auswahl und Einstellung - z.B. anhand einer Bescheinigung eines Sachverständigen - sowie auf sachgemäße Anordnung. unter Einbeziehung der gefahrlosen Ableitung der beim Ansprechen ausströmenden Medien und. soweit erforderlich, auf Funktion.

(2) die Eignung, sachgemäße Anordnung und ggf. die richtige Anzeige bzw. Funktion weiterer sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstungsteile, z.B. der Meßeinrichtung für Druck und Temperatur,

(3) ob die dem Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen Armaturen-, Meß- und Regeleinrichtungen die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinträchtigen, ggf. auch im Hinblick auf abzuführende Medien und deren gefahrlose Ableitung,

(4) ob die Funktion von Ausrüstungsteilen, die durch Fremdenergie (z.B. elektrische, pneumatische und hydraulische; angetrieben bzw. angesteuert werden, auch bei Energieausfall gegeben ist z.B. durch Fail-Safe-Ausführung - oder ob einer Funktionsbeeinträchtigung durch Energieausfall hinreichend Rechnung getragen wurde.

(5) an beheizten Rohrleitungen die Eignung und Einstellung von Einrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur der Rohrleitung.

5 Prüfergebnis und Bescheinigung

5.1 Der Sachverständige bescheinigt für die Abnahmeprüfung, daß sich die Rohrleitung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet, wenn das Ergebnis der Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt. Die der Abnahmeprüfung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen sind anzugeben. Die Bescheinigung muß die Prüfgrundlagen und das Prüfergebnis enthalten. Der Bescheinigung werden ggf. Prüfbescheinigungen Dritter, die der Abnahmeprüfung zugrunde gelegt werden, beigefügt. Weitere der Abnahmeprüfung zugrunde gelegten Unterlagen sind in der Bescheinigung aufzuführen oder sind ihr beizufügen.

Beanstandungen sind dem Betreiber mitzuteilen. z.B. in einem Prüfbericht.

5.2 Der Zeitpunkt der ersten wiederkehrenden Prüfung wird in der Prüfbescheinigung angegeben.

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