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Änderungstext
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bekanntmachung von Technischen Regeln
Änderung der TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen
in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter"
Vom 28. April 2020
(GMBl. Nr. 19 vom 05.06.2020 S. 368; 31.03.2021 S. 49 21)
- Bek. d. BMAS v. 28.4.2020 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Die TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter", Ausgabe September 2014, GMBl 2014, S. 1346-1400 [Nr. 66-67] (vom 19.11.2014), zuletzt berichtigt, geändert und ergänzt: GMBl 2017, S. 229 [Nr. 12] (vom 06.04.2017), wird wie folgt berichtigt, geändert und ergänzt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt "Anlage 4 Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen".
2. In Abschnitt 1 Absatz 2 Nummer 4 und Abschnitt 8.4.2 Absatz 5 Nummern 4, 5 und 6 wird "TRGS 726" ersetzt durch "TRGS 746".
3. In Abschnitt 9.2 Absatz 19 wird Satz 2
Wurden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Eigenschaften der gelagerten Flüssigkeiten keine abweichenden Abstände festgelegt, sind sie ausreichend, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 23 eingehalten sind.
gestrichen.
4. In Abschnitt 11.3 wird folgender Absatz 7 ergänzt:
"(7) Natriumhypochloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlor. Natriumchloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlordioxid. Für das Abfüllen von
sind daher besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, um unerwünschte Reaktionen aufgrund von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien zu verhindern. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind in Anlage 4 beschrieben."
5. In Anlage 1 Abschnitt 6 werden die Abbildungen A1-6 und A1-7 wie nachstehend berichtigt.
6. In Anlage 2 Abschnitt 1.2.2 Absatz 7 Satz 1 wird "Nummer 12 Absatz 2" durch "Anlage 1 Nummer 1.1.2 Absatz 2" ersetzt.
7. In Anlage 2 Abschnitt 9 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z.B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung gilt Anlage 2 Nummer 3.2 sinngemäß. | "(3) Das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z.B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung ist Zone 0. Abweichend von Satz 1 ist das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel Zone 1. Die unmittelbare Umgebung der Mündung einer Lüftungsleitung einer geschlossenen Rückhalteeinrichtung ist Zone 1." |
8. In Anlage 3 Abschnitt 4 Absatz 1 Nummer 5 wird "Nummer 5.4" durch "Nummer 5.3" ersetzt.
9. Es wird folgende neue Anlage 4 angefügt:
"Anlage 4 zu TRGS 509 Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen
1 Anwendungsbereich
(1) Die in dieser Anlage beschriebenen Maßnahmen sind anzuwenden beim Abfüllen von
Die Maßnahmen dienen ausschließlich der Vermeidung von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien.
2 Schutzmaßnahmen
(1) Die für die Befüllung mit Natriumhypochloritlösung und Natriumchloritlösung verwendeten Schläuche, Kupplungsstücke etc. sind ausschließlich für diese Lösungen zu verwenden. Die dabei verwendeten Schläuche und Rohrleitungen sind eindeutig zu kennzeichnen.
(2) Zur Absicherung des Lagertanks gegen Fehlbefüllungen ist in der Füllleitung eine pH-Elektrode oder eine Temperaturüberwachung zu installieren. Die Ausführung der Einrichtungen hat so zu erfolgen, dass eine Stoffverwechslung möglichst frühzeitig erkannt wird. Bei der Temperaturüberwachung ist dafür eine Reaktion von Lagergut mit dem Füllgut außerhalb des Lagertanks, also bevor das Füllgut in den Lagertank gelangt, erforderlich. Über eine Auswerteelektronik ist der Befüllvorgang automatisch zu stoppen.
(3) Ist eine Absicherung gemäß Absatz 2 technisch nicht möglich oder schwierig zu realisieren, ist durch eine Kombination anderer technischer und zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen eine Verwechslung zu verhindern. Als technische Maßnahme ist dann ein unverwechselbarer Anschluss erforderlich, wie z.B. Linksgewinde der Anschlussstutzen oder codierte Anschlüsse. Ergänzend ist eine organisatorische Maßnahme erforderlich, wie z.B. Identitätsprüfung im Labor oder Betrieb oder das Vier-Augen-Prinzip beim Anschließen der Füllleitung durch Fahrzeugführer und Betriebspersonal.
(4) Transporttanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Tankcontainer und Kesselwagen) einschließlich der für die Befüllung verwendeten Pumpen sollen nach Möglichkeit nur für Natriumhypochloritlösung oder Natriumchloritlösung verwendet werden. Die Befüll- und Entleerungsanschlüsse haben in diesem Fall über ein Linksgewinde zu verfügen.
(5) Sofern eine ausschließliche Verwendung von Transporttanks für Natriumhypochloritlösung oder Natriumchloritlösung nicht möglich oder schwierig zu realisieren ist, müssen vor der Befüllung
(6) Werden andere ortsbewegliche Behälter als Transporttanks verwendet, so sind diese ausschließlich für Natriumhypochloritlösung bzw. Natriumchloritlösung zu verwenden. Vor einer Wiederbefüllung hat eine Identitätskontrolle des Restinhalts zu erfolgen.
(7) Bei Neuerrichtung von Füll- und Entleerstellen für Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen ist eine örtliche Trennung von anderen Anlagen für Säuren vorzusehen."
Berichtigung der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"
Vom 30. April 2020
(GMBl. Nr. 19 vom 05.06.2020 S. 370)
- Bek. d. BMAS v. 30.4.2020 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten", Ausgabe GMBl 2020 S. 236-276 [Nr. 12-13] (v. 30.3.2020) wird wie folgt berichtigt:
Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 lautet bzgl. Nummerierung wie folgt:
alt | neu |
Diese werden insbesondere folgenden Verfahren zugeordnet:
Schweißen,
| "Diese werden insbesondere folgenden Verfahren zugeordnet:
|
Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV"
(aufgehoben) 21
Berichtigung der TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub"
Vom 15. Mai 2020
(GMBl. Nr. 19 vom 05.06.2020 S. 371)
- Bek. d. BMAS v. 15.5.2020 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Die TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub", Ausgabe April 2020, GMBl 2020 S. 306-319 [Nr. 16] (v. 27.4.2020) wird wie folgt berichtigt:
In Abschnitt 4.2.2 Absatz 13 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kann nicht sichergestellt werden, dass abgeführte Luft in den Arbeitsbereich Dritter gelangt, ist diese zu filtern. | "Kann nicht sichergestellt werden, dass abgeführte Luft nicht in den Arbeitsbereich Dritter gelangt, ist diese zu filtern." |
Änderungen der
- TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten",
- TRBA 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen"
Vom 5. Juni 2020
(GMBl. Nr. 19 vom 05.06.2020 S. 371)
- Bek. d. BMAS v. 5.6.2020 - IIIb 3345047 -
Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Änderung folgender Technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:
A) Änderung zur Technischen Regel 230
Die TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" vom Dezember 2019 (GMBl Nr. 64, S. 1294) wird in Abschnitt 3.4 Absatz 5 Satz 2 wie folgt geändert:
alt | neu |
(5) ... Zur Bewertung von Arbeitsplatzmessungen können die TRBA 400 [10] für Biostoffe und die TRGS 504 [11] für Stäube herangezogen werden. | (5) ... Zur Bewertung von Arbeitsplatzmessungen können die TRBA 400 [10] für Biostoffe und die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" [11] in Verbindung mit der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" [37] für Stäube herangezogen werden. |
Literaturhinweis 11 wird wie folgt geändert:
[11] TRGS 402: "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" GMBl 2010 S. 231-253 [Nr. 12] vom 25.02.2010, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2016 S. 843-846 [Nr. 43] vom 21.10.2016
Folgender Literaturhinweis wird neu aufgenommen:
[37] TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Ausgabe Januar 2006 BArBl. Heft 1/2006 S. 41-55 zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2020 S. 199 [Nr. 9-10] vom 13.03.2020
B) Änderung zur Technischen Regel 466
Die TRBA "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen" vom August 2015 (GMBl Nr. 46-50, S. 910; zuletzt geändert im Mai 2020) wird wie folgt geändert:
Bisherige Einstufung:
Spezies | Risikogruppe | Bemerkung | Status |
Faecalibacterium prausnitzii (Fusobacterium prausnitzii) | 2 |
Neue Einstufung:
Spezies | Risikogruppe | Bemerkung | Status |
Faecalibacterium prausnitzii (Fusobacterium prausnitzii) | 1 | Einst. |
ENDE |
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