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Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Vom 22. März 1985
(BGBl. II Nr. 34 vom 28.09.1988 S. 901)



s. auch Beschl. (EU) 2015/798

(Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

im Bewußtsein der möglicherweise schädlichen Einwirkungen jeder Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere auf den Grundsatz 21, der folgendes vorsieht: "Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird",

unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer,

eingedenk der im Rahmen sowohl internationaler als auch nationaler Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen und insbesondere des Weltaktionsplans für die Ozonschicht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

sowie eingedenk der auf nationaler und internationaler Ebene bereits getroffenen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Ozonschicht,

im Bewußtsein, daß Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht vor Veränderungen infolge menschlicher Tätigkeiten internationale Zusammenarbeit und internationales Handeln erfordern und auf einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwägungen beruhen sollten,

sowie im Bewußtsein der Notwendigkeit, weitere Forschungsarbeiten und systematische Beobachtungen durchzuführen, um die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Ozonschicht und mögliche schädliche Auswirkungen einer Veränderung dieser Schicht zu vertiefen,

entschlossen, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von Veränderungen der Ozonschicht zu schützen

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Ozonschicht" die Schicht atmosphärischen Ozons oberhalb der planetarischen Grenzschicht;
  2. bedeutet "schädliche Auswirkungen" Änderung der belebten oder unbelebten Umwelt, einschließlich Klimaänderungen, die erhebliche abträgliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Zusammensetzung, Widerstandsfähigkeit und Produktivität naturbelassener und vom Menschen beeinflußter Ökosysteme oder auf Materialien haben, die für die Menschheit nützlich sind;
  3. bedeutet "alternative Technologie oder Ausrüstung" Technologie oder Ausrüstung, deren Verwendung es möglich macht, Emissionen von Stoffen, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht haben oder wahrscheinlich haben, zu verringern oder wirksam auszuschließen;
  4. bedeutet "alternative Stoffe" Stoffe, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht verringern, ausschließen oder vermeiden;
  5. bedeutet "Vertragsparteien" Vertragsparteien dieses Übereinkommens, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;
  6. bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch das Übereinkommen oder seine Protokolle erfaßten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, die betreffenden Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihnen beizutreten;
  7. bedeutet "Protokolle" Protokolle zu diesem Übereinkommen.

Artikel 2 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und denjenigen in Kraft befindlichen Protokollen, deren Vertragspartei sie sind, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden.

(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien entsprechend den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und ihren Möglichkeiten

  1. durch systematische Beobachtungen, Forschung und Informationsaustausch zusammenarbeiten, um die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Ozonschicht und die Auswirkungen einer Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu verstehen und zu bewerten;
  2. geeignete Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen treffen und bei der Angleichung der entsprechenden Politiken zur Regelung, Begrenzung, Verringerung oder Verhinderung menschlicher Tätigkeiten in ihrem Hoheitsbereich oder unter ihrer Kontrolle zusammenarbeiten, sofern es sich erweist, daß diese Tätigkeiten infolge einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Veränderung der Ozonschicht schädliche Auswirkungen haben oder wahrscheinlich haben;
  3. bei der Ausarbeitung vereinbarter Maßnahmen, Verfahren und Normen zur Durchführung des Übereinkommens im Hinblick auf die Annahme von Protokollen und Anlagen zusammenarbeiten;
  4. mit zuständigen internationalen Stellen zusammenarbeiten, um das Übereinkommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzuführen.

(3) Das Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien, im Einklang mit dem Völkerrecht innerstaatliche Maßnahmen zusätzlich zu den in den
Absätzen 1 und 2 genannten zu treffen; es beeinträchtigt auch nicht von einer Vertragspartei bereits getroffene zusätzliche innerstaatliche Maßnahmen, sofern diese mit den Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aus dem Übereinkommen nicht unvereinbar sind.

(4) Die Anwendung dieses Artikels beruht auf einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwägungen.

Artikel 3 Forschung und systematische Beobachtungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen in bezug auf folgende Bereiche einzuleiten und dabei zusammenzuarbeiten:

  1. physikalische und chemische Vorgänge, welche die Ozonschicht beeinflussen können;
  2. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und andere biologische Auswirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht beding' sind, insbesondere solche, die durch Änderungen der Sonnenstrahlung im ultravioletten Bereich, die biologisch wirksam ist (UV-B), hervorgerufen werden;
  3. klimatische Auswirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht bedingt sind;
  4. Auswirkungen von Veränderungen der Ozonschicht und der sich daraus ergebenden Änderung der UV-B-Strahlung auf natürliche und synthetische Materialien, die für die Menschheit nützlich sind;
  5. Stoffe, Verhaltensweisen, Verfahren und Tätigkeiten, welche die Ozonschicht beeinflussen können, und ihre kumulativen Auswirkungen;
  6. alternative Stoffe und Technologien;
  7. damit zusammenhängende sozio-ökonomische Angelegenheiten,

und wie in den Anlagen I und II näher ausgeführt.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen und unter voller Berücksichtigung innerstaatlicher Rechtsvorschriften und einschlägiger laufender Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur systematischen Beobachtung des Zustands der Ozonschicht und anderer einschlägiger Parameter, wie in Anlage I ausgeführt, zu fördern oder aufzustellen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen zusammenzuarbeiten, um für die regelmäßige und rechtzeitige Sammlung, Bestätigung und Übermittlung von Forschungs- und Beobachtungsdaten durch geeignete Weltdatenzentren Sorge zu tragen.

Artikel 4 Zusammenarbeit Im rechtlichen, wissenschaftlichen und technischen Bereich

(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch wissenschaftlicher, technischer, sozio-ökonomischer, kommerzieller und rechtlicher Informationen, die für dieses Übereinkommen erheblich sind, wie in Anlage II näher ausgeführt. Diese Informationen werden den von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Stellen geliefert. Jede Stelle, die Informationen erhält, die von der liefernden Vertragspartei als vertraulich betrachtet werden, stellt sicher, daß diese Informationen nicht preisgegeben werden, und faßt sie zusammen, um ihre Vertraulichkeit zu schützen, bevor sie allen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen die Entwicklung und Weitergabe von Technologie und Kenntnissen zu fördern. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch

  1. Erleichterung des Erwerbs alternativer Technologie durch andere Vertragsparteien;
  2. Versorgung mit Informationen über alternative Technologie und Ausrüstung sowie mit besonderen Handbüchern oder Anleitungen dazu;
  3. Versorgung mit Ausrüstung und Einrichtungen, die für Forschung und systematische Beobachtungen erforderlich sind;
  4. angemessene Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal.

Artikel 5 Übermittlung von Informationen

Die Vertragsparteien übermitteln der nach Artikel 6 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Maßnahmen in der Form und in den Zeitabständen, die auf den Tagungen der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft festgelegt werden.

Artikel 6 Konferenz der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem nach Artikel 7 vorläufig bestimmten Sekretariat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.

(2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt durch Konsens für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung sowie die finanziellen Regelungen für die Arbeit des Sekretariats.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung des Übereinkommens; außerdem

  1. legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 5 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen vorgelegten Berichte;
  2. prüft sie die wissenschaftlichen Informationen über die Ozonschicht, über mögliche Veränderungen dieser Schicht und über mögliche Auswirkungen solcher Veränderungen;
  3. fördert sie nach Artikel 2 die Angleichung geeigneter Politiken, Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzung von Stoffen, die eine Veränderung der Ozonschicht verursachen oder wahrscheinlich verursachen, und gibt Empfehlungen zu anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen;
  4. beschließt sie nach den Artikeln 3 und 4 Programme für Forschungsarbeiten, systematische Beobachtungen, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, Informationsaustausch und die Weitergabe von Technologie und Kenntnissen;
  5. prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach den Artikeln 9 und 10 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen;
  6. prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anlagen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, die Änderungen zu beschließen;
  7. prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach Artikel 10 weitere Anlagen des Übereinkommens;
  8. prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 8;
  9. setzt sie die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
  10. nimmt sie gegebenenfalls für wissenschaftliche Forschungsarbeiten, systematische Beobachtungen und andere mit den Zielen des Übereinkommens zusammenhängende Tätigkeiten die Dienste zuständiger internationaler Stellen und wissenschaftlicher Ausschüsse in Anspruch, insbesondere die der Weltorganisation für Meteorologie und der Weltgesundheitsorganisation sowie des Koordinierungsausschusses für die Ozonschicht, und verwendet, soweit es angebracht ist, Informationen, die von diesen Stellen und Ausschüssen stammen;
  11. prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens erforderlich sind.

(5) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können sich auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten lassen. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, sich auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu lassen, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 7 Sekretariat

(1) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

  1. Es veranstaltet die in den Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
  2. es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 4 und 5 erhaltenen Informationen sowie der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 6 eingesetzten Nebenorgane stammen;
  3. es nimmt die ihm aufgrund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;
  4. es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
  5. es sorgt für die notwendige Koordinierung mit anderen einschlägigen internationalen Stellen und schließt insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;
  6. es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.

(2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluß der ersten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die nach Artikel 6 abgehalten wird, vorläufig vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen wahrgenommen. Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen internationalen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekundet haben, die in dem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.

Artikel 8 Beschlußfassung über Protokolle

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf einer Tagung Protokolle nach Artikel 2 beschließen.

(2) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.

Artikel 9 Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls vorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

(2) Änderungen des Überereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme vorgelegt.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlußfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus.

(5) Die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme von Änderungen wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Notifikation der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien des Übereinkommens oder durch mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.

(6) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

Artikel 10 Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.

(2) Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

  1. Anlagen des Übereinkommens werden nach dem in Artikel 9 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen; Anlagen eines Protokolls werden nach dem in Artikel 9 Absätze 2 und 4 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
  2. eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage des Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht zu genehmigen .vermag, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, daß die Anlage beschlossen worden ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Anlage annehmen, gegen die sie zuvor Einspruch eingelegt hatte; diese Anlage tritt daraufhin für die betreffende Vertragspartei in Kraft;
  3. nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer die Mitteilung versandt hat, wird die Anlage für alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, wirksam.

(3) Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen des Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben. In den Anlagen und ihren Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

(4) Hat eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens oder eines Protokolls zur Folge, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls selbst in Kraft tritt.

Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Parteien um eine Lösung durch Verhandlungen.

(2) Können die betroffenen Parteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.

(3) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, daß sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennen:

  1. ein Schiedsverfahren nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung anzunehmenden Verfahren;
  2. Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

(4) Haben die Parteien nicht nach Absatz 3 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Absatz 5 unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Eine Vergleichskommission wird auf Antrag einer der Streitparteien gebildet. Die Kommission setzt sich aus einer gleichen Anzahl von durch jede der betroffenen Parteien bestellten und einem von den durch jede Partei bestellten Mitgliedern gemeinsam gewählten Vorsitzenden zusammen. Die Kommission fällt einen endgültigen Spruch mit empfehlender Wirkung, den die Parteien nach Treu und Glauben berücksichtigen.

(6) Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll Anwendung, sofern in dem betreffenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 12 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 22. März 1985 bis zum 21. September 1985 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich in Wien und vom 22. September 1985 bis zum 21. März 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 13 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Jede in Absatz 1 bezeichnete Organisation, die Vertragspartei des Übereinkommens oder eines Protokolls wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beziehungsweise dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beziehungsweise dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls gleichzeitig auszuüben.

(3) In ihren Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 14 Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll stehen von dem Tag an, an dem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegen, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(3) Artikel 13 Absatz 2 findet auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dem Übereinkommen oder einem Protokoll beitreten, Anwendung.

Artikel 15 Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls hat eine Stimme.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 16 Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und seinen Protokollen

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.

(2) Beschlüsse betreffend ein Protokoll werden nur von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefaßt.

Artikel 17 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Jedes Protokoll tritt, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der elften Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder über den Beitritt dazu in Kraft.

(3) Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

(4) Jedes Protokoll tritt, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, für eine Vertragspartei, die das Protokoll nach dem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.

(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 18 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 19 Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, kann eine Vertragspartei des Protokolls jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Protokoll zurücktreten.

(3) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

(4) Eine Vertragspartei, die vom Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.

Artikel 20 Verwahrer

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Übereinkommens und der Protokolle.

(2) Der Verwahrer unterrichtet die Vertragsparteien insbesondere

  1. von der Unterzeichnung des Übereinkommens und jedes Protokolls sowie von der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 13 und 14;
  2. von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen und jedes Protokoll nach Artikel 17 in Kraft treten;
  3. von Rücktrittsnotifikationen nach Artikel 19;
  4. von Änderungen, die in bezug auf das Übereinkommen oder ein Protokoll beschlossen worden sind, von ihrer Annahme durch die Vertragsparteien sowie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nach Artikel 9;
  5. von allen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über Anlagen, ihrer Genehmigung und ihrer Änderung nach Artikel 10;
  6. von Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration über den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen und durch Protokolle erfaßt sind, sowie über jede Änderung dieses Umfangs;
  7. von Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 3.

Artikel 21 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 22. März 1985.

.

Forschung und systematische BeobachtungenAnlage I

(1) Die Vertragsparteien des Übereinkommens stellen fest, daß die wichtigsten wissenschaftlichen Probleme folgende sind:

  1. Veränderungen der Ozonschicht, die zu einer Änderung der Intensität der Sonnenstrahlung im ultravioletten Bereich, die biologisch wirksam ist (UV-B) und die Oberfläche der Erde erreicht, führen könnten, und die möglichen Folgen für die menschliche Gesundheit, für Lebewesen, Ökosysteme und Materialien, die für die Menschheit nützlich sind;
  2. Veränderungen des Vertikalprofils des Ozons, welche die Temperaturverteilung in der Atmosphäre ändern können, und die möglichen Folgen für Wetter und Klima.

(2) Die Vertragsparteien des Übereinkommens arbeiten nach Artikel 3 bei der Durchführung von Forschungsarbeiten und systematischen Beobachtungen sowie bei der Ausarbeitung von Empfehlungen für die künftige Forschung und Beobachtung in Bereichen wie den folgenden zusammen:

  1. Erforschung der Physik und Chemie der Atmosphäre
    1. Aufstellung umfassender theoretischer Modelle: Weiterentwicklung von Modellen zur Prüfung der Wechselwirkung zwischen strahlungsbedingten, dynamischen und chemischen Prozessen; Untersuchungen der gleichzeitigen Wirkungen verschiedener anthropogener und natürlich vorkommender Stoffe auf das Ozon der Atmosphäre; Interpretation von Datensätzen, die mit oder ohne Einsatz von Satelliten gewonnen wurden; Auswertung der Trends atmosphärischer und geophysikalischer Parameter und Entwicklung von Methoden, durch die Änderungen in diesen Parametern bestimmten Ursachen zugeordnet werden können;
    2. Laboruntersuchungen von Reaktionskonstanten, Absorptionsquerschnitten und Reaktionsmechanismen chemischer und photochemischer Vorgänge in der Troposphäre und Stratosphäre; spektroskopische Daten zur Unterstützung von Feldmessungen in allen relevanten Spektralbereichen;
    3. Feldmessungen: Konzentrationen und Flüsse der wichtigsten Ausgangsgase sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs; Untersuchungen über die Dynamik der Atmosphäre; gleichzeitige Messungen photochemisch im Zusammenhang stehender Stoffe bis hinunter zur planetarischen Grenzschicht unter Verwendung von Instrumenten zur Messung an Ort und Stelle und zur Fernerkundung; Vergleich verschiedener Meßfühler, einschließlich koordinierter Korrelationsmessungen für durch Satelliten beförderte Instrumente; dreidimensionale Verteilungen der wichtigsten atmosphärischen Spurenstoffe, des spektral aufgelösten solaren Strahlungsflusses und meteorologischer Parameter;
    4. Entwicklung von Instrumenten, einschließlich durch Satelliten beförderter oder sonstiger Meßfühler zum Messen atmosphärischer Spurenstoffe, des solaren Strahlungsflusses und meteorologischer Parameter;
  2. Erforschung der gesundheitlichen und biologischen Auswirkungen und der Auswirkungen des Photoabbaus
    1. Verhältnis zwischen der Exposition des Menschen gegenüber sichtbarer und ultravioletter Sonnenstrahlung und a) dem Entstehen bösartiger Melanome oder anderer Formen von Hautkrebs sowie b) den Wirkungen auf das Immunsystem;
    2. Wirkungen der UV-B-Strahlung einschließlich der Abhängigkeit von der Wellenlänge auf a) landwirtschaftliche Kulturen, Wälder und andere terrestrische Ökosysteme und b) die Nahrungskette im aquatischen Raum und den Fischfang sowie eine mögliche Behinderung der Sauerstofferzeugung durch Phytoplankton im Meer;
    3. Mechanismen, durch welche die UV-B-Strahlung auf biologische Materialien, Arten und Ökosysteme einwirkt, einschließlich: Verhältnis zwischen Dosis, Dosisleistung und Empfindlichkeit; Photoreaktivierung, Anpassung und Schutz;
    4. Untersuchungen biologischer Wirkungsspektren und der spektralen Empfindlichkeit mit Hilfe polychromatischer Strahlung, um mögliche Wechselwirkungen unterschiedlicher Wellenlängenbereiche einzubeziehen;
    5. Einfluß der UV-B-Strahlung auf: Empfindlichkeiten und Aktivitäten biologischer Arten, die für das Gleichgewicht der Biosphäre wichtig sind; primäre Vorgänge wie Photosynthese und Biosynthese;
    6. Einfluß der UV-B-Strahlung auf den Photoabbau verunreinigender Stoffe, in der Landwirtschaft verwendeter chemischer Substanzen und anderer Materialien;
  3. Erforschung der Wirkungen auf das Klima
    1. theoretische und beobachtende Untersuchungen der Auswirkungen des Ozons und anderer Spurenstoffe auf die Strahlungsverhältnisse und des Einflusses auf Klimaparameter, wie etwa Land- und Meeresoberflächentemperaturen, Niederschlagsverteilungen, Austausch zwischen Troposphäre und Stratosphäre;
    2. Untersuchung der Auswirkungen dieser klimatischen Einflüsse auf verschiedene Bereiche der menschlichen Tätigkeit;
  4. systematische Beobachtung
    1. des Zustands der Ozonschicht (d. h. räumliche und zeitliche Schwankungen des Gesamtozons und des vertikalen Ozonprofils) durch Herstellung der vollen Betriebsfähigkeit des Systems zur Messung des Gesamtozons (Global Ozone Observing System) auf der Grundlage des Zusammenwirkens von Satelliten- und Bodensystemen;
    2. der troposphärischen und stratosphärischen Konzentrationen der Ausgangsgase für HOx-, NOx-, ClOx- und Kohlenstoffverbindungen;
    3. der Temperatur vom Boden bis zur Mesosphäre unter Verwendung von Boden- und Satellitenmeßsystemen;
    4. des die Erdatmosphäre erreichenden nach Wellenlängen aufgelösten solaren Strahlungsflusses und der die Erdatmosphäre verlassenden thermischen Strahlung unter Verwendung von Satellitenmessungen;
    5. des die Erdoberfläche erreichenden nach Wellenlängen aufgelösten solaren Strahlungsflusses im ultravioletten Bereich, der biologisch wirksam ist (UV-B);
    6. der Eigenschaften und der Verteilung der Aerosole vom Boden bis zur Mesosphäre unter Verwendung von Boden-, Flugzeug- und Satellitenmeßsystemen;
    7. der klimatisch wichtigen Variablen durch Fortführung von Programmen meteorologischer Messungen hoher Qualität auf der Erdoberfläche;
    8. der Spurenstoffe, der Temperaturen, des solaren Strahlungsflusses und der Aerosole unter Verwendung verbesserter Methoden der Auswertung weltweiter Daten.

(3) Die Vertragsparteien des Übereinkommens arbeiten unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um die angemessene wissenschaftliche und technische Ausbildung zu fördern, die für die Teilnahme an den in dieser Anlage beschriebenen Forschungsarbeiten und systematischen Beobachtungen erforderlich ist. Besondere Bedeutung sollte der Interkalibrierung der Beobachtungsgeräte und -methoden beigemessen werden, um vergleichbare oder standardisierte wissenschaftliche Datensätze zu gewinnen.

(4) Von folgenden chemischen Stoffen natürlichen oder anthropogenen Ursprungs, die nicht nach Priorität aufgeführt sind, wird angenommen, daß sie die Fähigkeit haben, die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Ozonschicht zu verändern.

  1. Kohlenstoffverbindungen
    1. Kohlenmonoxid (CO)
      Kohlenmonoxid hat bedeutende natürliche und anthropogene Quellen; es wird angenommen, daß es eine große unmittelbare Rolle in der troposphärischen Photochemie und eine mittelbare Rolle in der stratosphärischen Photochemie spielt.
    2. Kohlendioxid (CO2)
      Kohlendioxid hat bedeutende natürliche und anthropogene Quellen; es wirkt auf das Ozon der Stratosphäre durch Beeinflussung des thermischen Profils der Atmosphäre.
    3. Methan (CH4)
      Methan hat sowohl natürliche als auch anthropogene Quellen; es wirkt sowohl auf das Ozon der Troposphäre als auch auf das der Stratosphäre.
    4. Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe
      Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe, die aus einer Vielzahl chemischer Verbindungen bestehen, haben sowohl natürliche als auch anthropogene Quellen; sie spielen eine unmittelbare Rolle in der troposphärischen Photochemie und eine mittelbare Rolle in der stratosphärischen Photochemie.
  2. Stickstoffverbindungen
    1. Distickstoffoxid (N2O)
      Beim N2O sind die natürlichen Quellen vorherrschend, doch werden anthropogene Beiträge immer wichtiger. Distickstoffoxid ist die primäre Quelle von stratosphärischem NO4, das bei der Begrenzung des Ozongehalts der Stratosphäre eine wesentliche Rolle spielt.
    2. Stickstoffoxide (NO4)
      Bodenquellen von NO4 spielen eine größere unmittelbare Rolle nur in photochemischen Vorgängen der Troposphäre und eine mittelbare Rolle in der stratosphärischen Photochemie, während Einbringung von NO4 in der Nähe der Tropopause unmittelbar zu einer Änderung im oberen troposphärischen und stratosphärischen Ozon führen kann.
  3. Chlorverbindungen
    1. Vollständig halogenierte Alkane, z.B. CCl4, CCl3F (R 11), CCl2F2 (R 12), C2Cl3F3 (R 113), C2Cl2F2, (R 114)
      Vollständig halogenierte Alkane sind anthropogenen Ursprungs und wirken als Quelle von ClOx, das in der Photochemie des Ozons eine wichtige Rolle spielt, insbesondere im Höhenbereich von 30 bis 50 Kilometer.
    2. Partiell halogenierte Alkane, z.B. CH3Cl, CHClF2 (R 22), CH3CCl3, CHCl2 F (R 21)
      Die Quellen von CH3Cl sind natürlich, während die anderen oben genannten partiell halogenierten Alkane anthropogenen Ursprungs sind. Diese Gase wirken auch als Quelle des stratosphärischen ClOx.
  4. Bromverbindungen
    Vollständig halogenierte Alkane, z.B. CBrF3
    Diese Gase sind anthropogenen Ursprungs und wirken als Quelle von BrOx das sich ähnlich verhält wie ClOx.
  5. Wasserstoffverbindungen
    1. Wasserstoff (H2)
      Wasserstoff, der natürlichen oder anthropogenen Ursprungs sein kann, spielt in der stratosphärischen Photochemie eine geringe Rolle.
    2. Wasser (H2O)
      Wasser, das natürlichen Ursprungs ist, spielt eine wesentliche Rolle sowohl in der troposphärischen als auch in der stratosphärischen Photochemie. Lokale Quellen von Wasserdampf in der Stratosphäre schließen die Oxidation von Methan und in geringem Umfang von Wasserstoff ein.

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InformationsaustauschAnlage II

(1) Die Vertragsparteien des Übereinkommens stellen fest, daß Sammlung und Austausch von Informationen ein wichtiges Mittel sind, um die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen und um sicherzustellen, daß alle Maßnahmen, die etwa getroffen werden können, angemessen und ausgewogen sind. Daher tauschen die Vertragsparteien wissenschaftliche, technische, sozio-ökonomische, geschäftliche, kommerzielle und rechtliche Informationen aus.

(2) Die Vertragsparteien des Übereinkommens sollten bei der Entscheidung, welche Informationen gesammelt und ausgetauscht werden sollen, die Nützlichkeit der Informationen und die Kosten ihrer Beschaffung berücksichtigen. Die Vertragsparteien stellen ferner test, daß die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Anlage mit innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten in bezug auf Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie den Schutz vertraulicher und dem Eigentümer vorbehaltener Informationen vereinbar sein muß.

(3) Wissenschaftliche Informationen Dazu gehören Informationen über

  1. sowohl staatliche als auch private geplante und laufende Forschungsarbeiten zur Erleichterung der Koordinierung von Forschungsprogrammen, um die verfügbaren nationalen und internationalen Hilfsquellen möglichst sinnvoll zu nutzen;
  2. die für die Forschung benötigten Emissionsdaten;
  3. in Fachzeitschriften veröffentlichte wissenschaftliche Ergebnisse über das Verständnis der Physik und Chemie der Erdatmosphäre und ihrer Anfälligkeit für Veränderungen, insbesondere über den Zustand der Ozonschicht und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima, die in jedem beliebigen Zeitrahmen aus Änderungen des Gesamtozons oder des vertikalen Ozonprofils entstehen könnten;
  4. die Bewertung der Forschungsergebnisse und Empfehlungen für künftige Forschung.

(4) Technische Informationen
Dazu gehören Informationen über

  1. Verfügbarkeit und Kosten chemischer Ersatzprodukte und alternativer Technologien zur Verringerung der Emissionen ozonverändernder Stoffe und damit zusammenhängende geplante und laufende Forschungsarbeiten;
  2. Grenzen und mögliche Gefahren bei der Verwendung chemischer oder anderer Ersatzprodukte und alternativer Technologien.

(5) Sozio-ökonomische und kommerzielle Informationen über die in Anlage I genannten Stoffe

Dazu gehören Informationen über

  1. Produktion und Produktionskapazität;
  2. Verwendung und Verwendungsweisen;
  3. Einfuhren/Ausfuhren;
  4. Kosten, Gefahren und Nutzen menschlicher Tätigkeiten, welche die Ozonschicht mittelbar verändern können, und der Einwirkungen getroffener oder erwogener Maßnahmen zur Regelung dieser Tätigkeiten.

(6) Rechtliche Informationen Dazu gehören Informationen über

  1. innerstaatliche Gesetze, Verwaltungsmaßnahmen und juristische Forschungsarbeiten in bezug auf den Schutz der Ozonschicht;
  2. internationale Übereinkünfte einschließlich zweiseitiger Übereinkünfte in bezug auf den Schutz der Ozonschicht;
  3. Methoden und Bedingungen der Lizenzvergabe und Verfügbarkeit von Patenten in bezug auf den Schutz der Ozonschicht.




Gesetz zu dem Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht

Vom 26. September 1988
(BGBl. II Nr. 34 vom 28.09.1988 S. 901)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Wien am 22. März 1985 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(Intkrafttreten: 29.12.1988 gemäß BGBl: II 1989 S. 160)

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