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CDNI - Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Vom 9. November 1996
Konsolidierte Fassung August 2023
(Quelle: www.cdni-iwt.org; BGBl. II Nr. 227 vom 16.06.2024 24)
Archiv: 1996
Herausgegeben vom Sekretariat des CDNI
Sekretariat des CDNI: Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 2, place de la République, 67082 STRASBOURG Cedex
www.cdni-iwt.org
Das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein-und Binnenschifffahrt (CDNI) wurde 1996 in Straßburg von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz unterzeichnet. Nachdem das Übereinkommen von allen Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden war, trat es am 1. November 2009 in Kraft.
Sitz der Gremien des Übereinkommens ist Straßburg.
Zwischenzeitlich wurde das Übereinkommen durch die Konferenz der Vertragsparteien mehrfach angepasst, um aktuellen Entwicklungen im Bereich Umwelt- und Gewässerschutz gerecht zu werden, sowie die Handhabbarkeit der Bestimmungen noch praxistauglicher zu gestalten.
Die vorliegende konsolidierte Fassung beinhaltet alle bis August 2023 in Kraft getretenen Änderungen.
Wichtigste Änderungen am CDNI
Teil A der Anlage 2 (öl- und fetthaltige Betriebsabfälle)
2010 wurde ein elektronisches Zahlungssystem für die Abfälle nach Teil A eingeführt. Dieses System wurde am 1. Januar 2011 in Betrieb genommen.2015 wurde Artikel 3.03 geändert, um bestimmte Einzelheiten des Verfahrens zur Erhebung der Entsorgungsgebühr festzulegen.
2019 trat eine neue dreisprachige Fassung des Musters für das Ölkontrollbuch (Anhang I der Anwendungsbestimmung) in Kraft.
2020 hat die Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, die Entsorgungsgebühr für öl- und fetthaltige Abfälle auf 8,50 Euro je 1000 Liter mineralölsteuerfrei gebunkerten Gasöls zu erhöhen. Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung wurde entsprechend geändert. Der neue Betrag gilt seit dem 1. Januar 2021.
2022 hat die Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, die Entsorgungsgebühr für öl- und fetthaltige Abfälle auf 10,00 Euro je 1000 Liter mineralölsteuerfrei gebunkerten Gasöls zu erhöhen. Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung wurde entsprechend geändert. Der neue Betrag gilt seit dem 1. Januar 2023.
2022 wurde Artikel 2.02 geändert, um die Begriffsbestimmung für Bilgenwasser klarer zu fassen.
Im Juli 2023 wurde dargelegt, dass Biokraftstoffe und synthetischen Kraftstoffe unter den Begriff "Gasöl" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des CDNI fallen und damit eine Entsorgungsgebühr gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI zu erheben ist.
Ab August 2023 wurden zur Berücksichtigung der Umstellung des elektronischen Zahlungssystems SPE-CDNI auf die neue Anwendung SPE-CDNI 3.0 die Artikel 3.01, 3.03 und 3.04 der Anwendungsbestimmung geändert.
Teil B der Anlage 2 (Abfälle aus dem Ladungsbereich)
2012 wurden bestimmte Beförderungsarten von den Verpflichtungen bezüglich der Entladebescheinigung befreit (Artikel 6.03).2013 wurde ferner das Format der Entladebescheinigung (Anhang IV) angepasst und in zwei gesonderte Bescheinigungen für die Trocken- und die Tankschifffahrt aufgespalten.
2015 wurden die Artikel 7.02 und 7.04 geändert, um die Anwendung der Vorschriften für das Waschen zu vereinfachen und die Verantwortung für die Reinigung von Schiffen klarzustellen.
2016 wurde der Begriff "kompatibler Transport" (Artikel 5.01 und 7.06) ergänzend zum Begriff "Einheitstransport" in das Übereinkommen aufgenommen.
Die komplexeste Änderung erfolgte durch eine grundlegende Überarbeitung der Entladungsstandards in Anhang III. Die neue Fassung ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Um den täglichen Gebrauch dieser Standards zu erleichtern und nützliche zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, wurde das elektronische Instrument "WaSTo" entwickelt und auf der Website des CDNI online geschaltet. 2022 wurden die einleitenden Bestimmungen geändert, um zu gestatten, dass Niederschlagswasser und Ballastwasser genauso wie Waschwasser behandelt wird.
2022 wurde Artikel 6.03 geändert, um die Verwendung der Entladebescheinigung in elektronischem Format zu erlauben. Dies ist ein erster Schritt zur Digitalisierung der vom CDNI geforderten Dokumente.
Im Juli 2023 wurde eine neue Entladebescheinigung für die Tankschifffahrt eingeführt. Die Anwendungsbestimmung wurde dem entsprechend geändert.
Teil C der Anlage 2 (sonstige Schiffsbetriebsabfälle)
2012 erfolgte eine Klarstellung hinsichtlich des geographischen Anwendungsbereichs des CDNI in Deutschland. Zudem wurde durch die KVP bestätigt, dass Sportboote nicht vom Anwendungsbereich des CDNI umfasst sind.2013 wurde der Artikel 9.03 ergänzt, um klarzustellen, dass die Verantwortung für die Einhaltung des Einleiteverbots für häusliches Abwasser durch Fahrgastschiffe mit mehr als 50 Fahrgästen beim Schiffsführer liegt. Für Schiffe mit mehr als 50 Fahrgästen, die über eine vor dem 1. Januar 2011 eingebaute Bordkläranlage verfügen, wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Die in Anhang V festgelegten Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen waren bereits 2009 überarbeitet und mit den entsprechenden Normen für die Donau harmonisiert worden.
2021 wurde das Einleiteverbot für häusliches Abwasser auf Schiffe mit 12 bis 50 Fahrgästen ausgeweitet, sofern diese nach den technischen Vorschriften einer Ausrüstungspflicht unterliegen (Artikel 8.02 und 9.01). Ebenfalls 2021 wurde Artikel 9.03 geändert, um die Sammlung und Trennung von Abfällen an Bord zu fördern und so den Anteil an nicht recycelbaren Abfällen weiter zu reduzieren.
Ratifikationsbedürftige Änderung hinsichtlich der Behandlung gasförmiger Rückstände
Im Juni 2017 fasste die Konferenz der Vertragsparteien erstmals seit Unterzeichnung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt 1996 einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens (Beschluss CDNI 2017-I-4). Diese Änderung hat die Aufnahme von Bestimmungen zur Behandlung gasförmiger Rückstände zum Gegenstand und stellt insoweit einen wichtigen Fortschritt für den Umweltschutz dar. Die Änderung tritt sechs Monate nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde durch die sechs Vertragsparteien in Kraft.
Weitere Informationen, u. a. Fragen und Antworten (FAQ) zur Auslegung sowie Merkblätter zur Anwendung des Übereinkommens, sind auf der Website www.cdni-iwt.org verfügbar.
Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Die Bundesrepublik Deutschland,
Das Königreich Belgien,
Die Französische Republik,
Das Großherzogtum Luxemburg,
Das Königreich der Niederlande,
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung sowie die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist und dass diese hierzu einen verstärkten Beitrag leisten wollen,in der Überzeugung, dass dazu international abgestimmte, einheitliche Regelungen getroffen werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden,
ferner in der Überzeugung, dass die Sammlung, Abgabe, Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips finanziert werden sollten,
in Anbetracht insbesondere der Tatsache, dass die Erhebung einer international einheitlich festgesetzten, auf der an die Binnenschifffahrt verkauften Gasölmenge basierenden Gebühr für die Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle den Grundsatz der zoll- und abgabenrechtlichen Befreiung in den Rheinuferstaaten und Belgien, wie er im Abkommen vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschifffahrt verwendet wird, verankert ist, nicht verletzt,
in dem Wunsch, dass weitere Staaten, deren Binnenwasserstraßen mit denen der Vertragsstaaten in Verbindung stehen, diesem Übereinkommen beitreten mögen,
sind wie folgt übereingekommen:
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen 24
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
Artikel 2 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen.
Besondere Bestimmungen
Verpflichtungen der Staaten
Artikel 3 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung 24
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten oder auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.
(2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass das in Absatz 1 genannte Verbot eingehalten wird.
(3) Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit Anlage 2 und den dazu gehörigen Anhängen, im Folgenden als "Anwendungsbestimmung" bezeichnet, zulässig.
Artikel 4 Annahmestellen
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen einzurichten oder einrichten zu lassen und dies international abzustimmen.
(2) Die Vertragsstaaten führen entsprechend der Anwendungsbestimmung ein einheitliches Verfahren zur Sammlung und zur Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen ein. Das Verfahren schließt für die in Artikel 1 Buchstaben c, d und f genannten Abfälle einen Nachweis über die ordnungsmäßige Abgabe dieser Abfälle ein. Die ordnungsgemäße Abgabe von Slops und Klärschlamm im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung ist nach den innerstaatlichen Bestimmungen nachzuweisen.
(3) Die Annahmestellen sind verpflichtet, die Schiffsabfälle entsprechend dem in der Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren anzunehmen.
(4) Die Vertragsstaaten tragen Sorge dafür, dass die Annahmestellen ihrer Annahmepflicht für Schiffsabfälle entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen nachkommen.
Artikel 5 Grundsatz der Finanzierung
Die Vertragsstaaten führen ein einheitliches Finanzierungsverfahren für die Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen ein.
Artikel 6 Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle
(1) Die Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle erfolgt über eine Entsorgungsgebühr, die von motorgetriebenen Fahrzeugen, soweit sie Gasöl verwenden, erhoben wird; ausgenommen sind Seeschiffe. Die Höhe der Entsorgungsgebühr ist in allen Vertragsstaaten gleich. Sie wird auf der Grundlage der Summe der Annahme- und Entsorgungskosten nach Abzug der möglichen Erlöse aus der Verwertung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der Menge des gelieferten Gasöls nach dem in Teil A der Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren festgesetzt. Sie wird an die Kostenentwicklung angepasst. Zur Förderung der Abfallvermeidung sollen Kriterien ausgearbeitet und bei der Festsetzung der Höhe der Entsorgungsgebühr berücksichtigt werden.
Sämtliche entrichteten Entsorgungsgebühren sind ausschließlich für die Finanzierung der Annahme und der Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle zu verwenden.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird bei Bedarf unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Systems gewonnenen Erfahrungen überprüft.
(3) Die Entrichtung der Entsorgungsgebühr berechtigt zur Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an den von den innerstaatlichen Institutionen bezeichneten Annahmestellen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Schiffsführer und die Bunkerstellen die ihnen nach Teil A der Anwendungsbestimmung obliegenden Verpflichtungen insbesondere bei jeder Gasöllieferung erfüllen.
Artikel 7 Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen
(1) In Häfen, an Umschlagsanlagen sowie an Liegestellen und Schleusen werden für die Annahme und Entsorgung von Hausmüll keine besonderen Gebühren erhoben.
(2) Hinsichtlich der Annahme und Entsorgung von übrigem Sonderabfall werden die Vertragsstaaten abgestimmte Regelungen in Bezug auf ein Finanzierungssystem treffen, bei dem die Kosten für die Annahme und Entsorgung der genannten Abfälle in den Hafen- oder Liegeplatzgebühren inbegriffen sind oder dem Fahrzeug anderweitig auferlegt werden, unabhängig davon, ob es die genannten Abfälle abgibt oder nicht.
(3) Bei Fahrgastschiffen können die Kosten für die Annahme und Entsorgung von häuslichem Abwasser und Klärschlamm sowie von Hausmüll und übrigem Sonderabfall dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.
(4) Die Kosten für die Annahme und Entsorgung von Slops können dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.
Artikel 8 Finanzierung der Restentladung, des Waschens sowie der Annahme und Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich 24
(1) Der Befrachter oder der Ladungsempfänger trägt die Kosten für die Restentladung und das Waschen des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.
(1a) Der Befrachter trägt die Kosten für das Entgasen des Fahrzeugs entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.
(2) Wenn das Fahrzeug vor dem Beladen dem vorgeschriebenen Entladungsstandard nicht entspricht und wenn der von der vorangegangenen Beförderung betroffene Ladungsempfänger oder Befrachter seine Verpflichtungen erfüllt hat, trägt der Frachtführer die Kosten für die Restentladung und
des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich.
Artikel 9 Innerstaatliche Institution
(1) Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine innerstaatliche Institution, die für die Organisation des einheitlichen Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle nach Maßgabe des Teils A der Anwendungsbestimmung verantwortlich ist.
(2) Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der innerstaatlichen Institution werden durch innerstaatliche Regelungen der Vertragsstaaten festgelegt. Der innerstaatlichen Institution müssen Vertreter des Binnenschifffahrtsgewerbes angehören.
(3) Die Betriebs- und Verwaltungskosten jeder innerstaatlichen Institution werden von dem jeweiligen Vertragsstaat getragen.
Artikel 10 Internationaler Finanzausgleich - Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
(1) Der internationale Finanzausgleich erfolgt nach diesem Übereinkommen sowie nach Teil A seiner Anwendungsbestimmung.
(2) Es wird eine internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle eingerichtet. Sie hat unter anderem
Sie setzt sich aus je zwei Vertretern der innerstaatlichen Institutionen zusammen, von denen jeweils einer das nationale Binnenschifffahrtsgewerbe vertritt.
(3) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen wird und in der die Einzelheiten des internationalen Finanzausgleichs festgelegt werden.
(4) Die Organisation der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ist in Teil A der Anwendungsbestimmung festgelegt.
(5) Das Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle wird vom Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wahrgenommen.
(6) Die Kosten der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle werden im Voraus für das folgende Jahr in einem Haushaltsplan veranschlagt, zu dem die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen beitragen.
Verpflichtungen und Rechte der Beteiligten
Artikel 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht 24
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, der Befrachter, der Frachtführer, der Ladungsempfänger, die Betreiber der Umschlagsanlagen sowie die Betreiber der Annahmestellen müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße und der Atmosphäre zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
Artikel 12 Verpflichtungen und Rechte des Schiffsführers 24
(1) Der Schiffsführer kann die Schiffsabfälle nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung an den Annahmestellen jedes Vertragsstaats abgeben.
(2) Der Schiffsführer hat die in der Anwendungsbestimmung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere hat er, soweit in der Anwendungsbestimmung keine Ausnahme vorgesehen ist, das Verbot zu beachten, vom Fahrzeug aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder in die Atmosphäre freizusetzen.
(3) Ist kein Schiffsführer verantwortlich zu machen, so ist jeweils der Frachtführer, der Ausrüster oder der Schiffseigner in der genannten Reihenfolge für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zur Verantwortung zu ziehen.
Artikel 13 Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters und des Ladungsempfängers sowie der Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen 24
Der Frachtführer, der Befrachter, der Ladungsempfänger sowie die Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen haben ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung zu erfüllen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eines Dritten bedienen.
Konferenz der Vertragsparteien
Artikel 14 Organisation und Zuständigkeit
(1) Die Vertragsparteien richten eine Konferenz der Vertragsparteien ein, die mit der Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens beauftragt wird.
Diese Konferenz tritt einmal im Jahr zusammen. Sie kann auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
(2) Die Konferenz prüft und beschließt Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nach dem in Artikel 19 festgelegten Verfahren.
(3) Die Konferenz beschließt auf Vorschlag der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
Die Konferenz empfiehlt den Vertragsstaaten auf Vorschlag der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle die Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen.
(4) Die Konferenz entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens sowie über Streitigkeiten in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle, ohne dass dies zur Aussetzung des laufenden vorläufigen Finanzausgleichs führen kann.
(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen wird.
(6) Die Konferenz veranschlagt im Voraus für das folgende Jahr ihren Haushaltsplan, zu dem die Vertragsparteien zu gleichen Teilen beitragen.
Artikel 15 Sekretariat
Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien vom Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wahrgenommen.
Sanktionen
Artikel 16 Sanktionen
Die Vertragsstaaten verfolgen die in ihrem Hoheitsgebiet begangenen Verstöße gegen die in diesem Übereinkommen und seiner Anwendungsbestimmung festgelegten Ge- und Verbote entsprechend ihren jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen.
Schlussbestimmungen
Artikel 17 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juni 1996 bis zum 30. September 1996 für die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinterlegt.
(3) Nach Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen, deren Binnenwasserstraßen mit denen der Vertragsstaaten in Verbindung stehen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinterlegt.
Artikel 18 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunde der Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jede andere Vertragspartei tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 19 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen vorschlagen. Änderungsvorschläge werden auf der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Verwahrer vorgelegt, der den Vorschlag den Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Beginn der Konferenz übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingegangenen Stellungnahmen werden den Vertragsparteien durch den Verwahrer übermittelt.
(3) Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen werden einstimmig beschlossen.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Sie treten am ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(5) Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens treten zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens neun Monate nach der Beschlussfassung, in Kraft, sofern nicht eine Vertragspartei dem Verwahrer binnen sechs Monaten mitteilt, dass sie diese Änderungen ablehnt.
Artikel 20 Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen kann von einer Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation gekündigt werden.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation folgt, frühestens aber nach Abschluss des jährlichen Finanzausgleichs für das vergangene Geschäftsjahr oder nach Ablauf eines in der Notifikation bestimmten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Artikel 21 Verwahrer
(1) Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Er veranlaßt die Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden sowie des Hinterlegungsprotokolls.
(2) Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen anderen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens in den in Artikel 22 genannten Sprachen.
(3) Der Verwahrer übermittelt unverzüglich den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, beziehungsweise unterrichtet sie über
Artikel 22 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 9. September 1996.
Wasserstraßen nach Artikel 2 | Anlage 1 |
Deutschland:
Alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden.
Belgien:
Alle für die Binnenschifffahrt zugänglichen Gewässer.
Frankreich:
Teil A der Anwendungsbestimmung:
Rhein, ausgebaute Mosel bis Metz (km 298,5)
Teile B und C der Anwendungsbestimmung:
Rhein, ausgebaute Mosel bis Neuves Maisons (km 392,45), Kanal Niffer-Mulhouse, Kanal zwischen der Schleuse Pont Malin (km 0,0) und der belgisch-französischen Grenze (km 36,561), Großschifffahrtskanal zwischen der Schleuse Pont Malin (km 0,0) und der Schleuse Mardyck (km 143,075), Kanal zwischen Bauvin (km 0,0) und der belgisch-französischen Grenze (km 33,850).
Großherzogtum Luxemburg:
Mosel
Niederlande:
Alle für die Binnenschifffahrt zugänglichen Gewässer
Schweiz:
Rhein zwischen Basel und Rheinfelden
Anwendungsbestimmung | Anlage 2 |
Teil A
Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Kapitel I
Verpflichtungen der Annahmestellen
Artikel 1.01 Abgabebescheinigung
Die Betreiber der Annahmestellen bescheinigen dem Fahrzeug die Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle in dem Ölkontrollbuch nach Anhang I.
Kapitel II
Verpflichtungen des Schiffsführers
Artikel 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht.
Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord
Geändert durch Beschluss CDNI 2022-I-5
(1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Schiffes stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Schiffes entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.
Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
(2) Es ist verboten,
Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
(1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
(2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
(3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit.
Kapitel III
Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Geändert durch Beschluss CDNI 2010-II-1
Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen
Geändert durch Beschluss CDNI 2023-I-3
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck
Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution
Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.
Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr
Geändert durch die Beschlüsse CDNI 2022-I-4 und CDNI 2023-I-3
(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 10 Euro (zuzüglich MWSt) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C.
(2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber.
(3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein.
(4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben.
(5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:
(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:
(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben.
(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b und c fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.
(9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.
(10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.
Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung
Geändert durch Beschluss CDNI 2023-I-3
(1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, und im Falle des schriftlichen Verfahrens auch eine Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle.
(2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung wird elektronisch erstellt. Der Schiffsführer erhält eine Kopie des Bezugsnachweises für Gasöl und der elektronischen Quittung nach Satz 1. Der Schiffsführer hat den Bezugsnachweis für Gasöl und die jederzeit lesbar zu machende elektronische Quittung zwölf Monate an Bord aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl bzw. die jederzeit elektronisch lesbar zu machende elektronische Quittung verbleibt zwölf Monate bei der Bunkerstelle.
(3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis für Gasöl, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat.
(4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl und elektronischen Quittungen kontrolliert.
(5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge oder aus der Ferne über eine Einsichtnahme in das elektronische Bezahlsystem die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl oder in elektronischen Quittungen enthaltenen Angaben kontrollieren.
(6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren.
(7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Fahrzeuge gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren.
(8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.
Kapitel IV
Internationaler Finanzausgleich
Artikel 4.01 Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
Geändert durch Beschluss CDNI 2010-II-1
(1) Die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle tritt einmal jährlich im letzten Quartal zusammen, um den Finanzausgleich des vergangenen Jahres zu verabschieden und gegebenenfalls der Konferenz der Vertragsparteien eine Änderung der Höhe der Entsorgungsgebühr sowie eine etwa notwendige Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit der Entsorgung vorzuschlagen. Sie kann jederzeit auf Vorschlag des Sekretariats zusammentreten oder wenn die Vertreter zweier innerstaatlicher Institutionen dies verlangen.
(2) Die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt einheitliche Verfahren und Modalitäten für die Durchführung der vorläufigen und jährlichen Finanzausgleiche fest.
(3) Alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Entsorgungsgebühr erfolgen in Euro.
Artikel 4.02 Vorläufiger Finanzausgleich
Geändert durch Beschluss CDNI 2010-II-1
(1) Die innerstaatlichen Institutionen melden dem Sekretariat der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vierteljährlich jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November
Die Modalitäten für das Verfahren werden von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.
(2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ermittelt auf der Grundlage der Meldungen nach Absatz 1 sowie unter Zugrundelegung des Ausgleichsverfahrens nach Artikel 4.04 für jedes abgelaufene Vierteljahr einen vorläufigen Finanzausgleich und übermittelt die Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang sämtlicher Meldungen nach Absatz 1 an die innerstaatlichen Institutionen.
(3) Die innerstaatlichen Institutionen, die im Rahmen des vierteljährlichen Finanzausgleichs eine Zahlung zu erbringen haben, sind verpflichtet, diese Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung an die innerstaatlichen Institutionen, denen die Ausgleichszahlung zusteht, zu leisten.
Artikel 4.03 Jährlicher Finanzausgleich
Geändert durch Beschluss CDNI 2010-II-1
(1) Die innerstaatlichen Institutionen legen dem Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ihre Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres vor. Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt den Finanzausgleich für das Vorjahr bei ihrer ordentlichen Sitzung fest.
(2) Die innerstaatlichen Institutionen sind zur Leistung der aufgrund des endgültigen Finanzausgleichs nach Artikel 4.02 Absatz 3 für das Vorjahr geschuldeten Zahlungen verpflichtet.
Artikel 4.04 Verfahren des Finanzausgleichs
(1) Der Finanzausgleich nach den Artikeln 4.02 und 4.03 wird für jede innerstaatliche Institution wie folgt ermittelt:
Cn = Zn / Σ Zn • (Σ Xn - Xn)
Darin bedeutet
Cn | = | den Ausgleichsbetrag für eine innerstaatliche Institution N. Vorzeichen positiv: Die Institution erhält eine Ausgleichszahlung. Vorzeichen negativ: Die Institution muss eine Ausgleichszahlung leisten; |
Xn | = | die Einnahmen an Entsorgungsgebühren einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1; |
Zn | = | die tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1; |
Σ Xn | = | die Summe der Einnahmen an Entsorgungsgebühren aller innerstaatlichen Institutionen; |
Σ Zn | = | die Summe der tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten aller innerstaatlichen Institutionen. |
(2) Ausgleichsbeträge Cn, die geringer sind als ein bestimmter Mindestprozentsatz der Einnahmen einer innerstaatlichen Institution N an Entsorgungsgebühren, werden nicht ausgeglichen. Der Mindestprozentsatz wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.
Teil B
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5.01 1 Begriffsbestimmungen 24
Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:
Artikel 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen und Waschwasser binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu schaffen oder schaffen zu lassen.
Artikel 5.03 Seeschiffe
Dieser Teil B gilt nicht für das Laden und Löschen von Seeschiffen
Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen 24
(1) Teil B findet unbeschadet
in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Anhangs IIIa gelten ergänzend zu den Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Richtlinie.
Fahrzeuge, für die schriftlich nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb des Geltungsbereichs des CDNI vorschriftsgemäß entgast haben, gelten als entgaste Schiffe im Sinne dieser Verordnung, sofern die Werte des Anhangs IIIa eingehalten werden. Die Konferenz der Vertragsparteien benennt neben der Richtlinie 94/63/EG und dem ADN die Vorschriften, die sie hinsichtlich der Entgasungsbestimmungen als gleichwertig anerkennt.
Kapitel VI
Verpflichtungen des Schiffsführers
Artikel 6.01 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung 20 24
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1
ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieser Anhänge eingehalten worden sind.
(3) Sind
vorgeschrieben ist, freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten.
Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes oder der Dämpfe so genau wie möglich anzugeben.
(4) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 dürfen Dämpfe freigesetzt werden, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft oder eine andere Fachfirma erforderlich wird und die Dämpfe nicht einer Annahmestelle zugeführt werden können. Hierbei sind die Bestimmungen des Anhangs IIIa A 4 und des Unterabschnitts 7.2.3.7 des ADN zu beachten.
Artikel 6.02 Übergangsbestimmungen 24
(aufgehoben)
Artikel 6.03 Entladebescheinigung 24
Geändert durch Beschlüsse CDNI 2012-I-2, CDNI 2021-I-5 und 2023-I-5
(1) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss.
Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.
Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden.
(1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern
Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden.
(2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind
anzuwenden.
(3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind.
(4) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass die Restladung sowie Umschlagsrückstände übernommen worden sind.
(4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen:
(4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b) der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären:
(5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung.
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks
(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden für:
sofern das betreffende Schiff die genannten Güter oder Lasten auch tatsächlich ausschließlich transportiert und als letzte Ladung transportiert hat.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen.
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarerer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen.
(8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen.
Kapitel VII
Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters, des Ladungsempfängers und des Betreibers der Umschlagsanlage
Artikel 7.01 1 Bescheinigung der Annahme 24
Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-5
(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks oder das Entgasen der Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.
(2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt, bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers. Er hat die von ihm, dem Ladungsempfänger und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.
(3) Sofern dem Fahrzeug eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist, bestätigt deren Betreiber die Entgasung des Fahrzeuges in der Entladebescheinigung. Der Betreiber hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.
Artikel 7.02 Bereitstellung des Fahrzeuges 24
Geändert durch Beschluss CDNI 2015-II-3
(1) Der Frachtführer stellt dem Befrachter das Fahrzeug mit einem solchen Entladungsstandard zur Verfügung, dass die Ladung unbeeinträchtigt befördert und abgeliefert werden kann. Dies ist in der Regel der Fall mit einem Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Ladetank nachgelenzt" und wenn das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen ist.
(2) Ein höherer Entladungsstandard, das Waschen oder das Entgasen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen.
(3) Mit Beginn des Beladens gilt das Fahrzeug als vom Frachtführer in einem Zustand zur Verfügung gestellt, der den Erfordernissen nach Absatz 1 oder 2 entspricht.
Artikel 7.03 Beladen und Entladen 24
(1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeugs schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung sowie
ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.
(2) Beim Beladen sorgt der Befrachter dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Befrachter nach der Beladung für deren Beseitigung, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
(3) Beim Entladen sorgt der Ladungsempfänger dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Ladungsempfänger für deren Beseitigung. Umschlagsrückstände sind soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.
Artikel 7.04 1 Ablieferung des Fahrzeugs 24
Geändert durch Beschluss CDNI 2016-I-5 und CDNI 2023-I-5
(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Laderaum besenrein oder vakuumrein nach den Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III übergeben wird. Er ist verpflichtet, vorhandene Restladungen sowie Umschlagsrückstände des entladenen Fahrzeugs anzunehmen.
Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Ladetank nachgelenzt übergeben wird. Die Entladung einschließlich der Restentladung mit Hilfe eines Nachlenzsystems wird vom Schiffsführer durchgeführt, es sei denn, im Transportauftrag ist etwas anderes vereinbart worden. Die Leitung zur Annahme von Restladung muss mit einem Anschluss entsprechend Muster 1 des Anhangs II versehen sein. Bei Benutzung des bordeigenen Nachlenzsystems des Schiffes darf vor Beginn des Nachlenzvorgangs der Gegendruck in der Rohrleitungsanlage des Ladungsempfängers 3 bar nicht überschreiten. Der Betreiber der Umschlagsanlage ist verpflichtet, die Restladung anzunehmen.
(2) Im Falle
Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum beziehungsweise einen waschreinen und/oder entgasten Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen oder entgast war.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten folgende Ausnahmen:
Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.
(4) Wenn der Ladungsempfänger oder der Befrachter das Fahrzeug nach der vereinbarten Entladezeit oder den vereinbarten Liegetagen nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 7.03 abliefert, kann der Frachtführer das Fahrzeug in den vorgeschriebenen Zustand bringen oder bringen lassen. Sämtliche Kosten einschließlich der dadurch entstehenden Liegegelder, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Frachtführers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Ladungsempfängers oder des Befrachters.
Artikel 7.05 Ladungsrückstände und Waschwasser 24
(1) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, das Waschwasser anzunehmen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entstanden ist oder nach Rücksprache mit dem Frachtführer dem Schiffsführer eine Annahmestelle zuzuweisen.
(2) Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle für das Waschwasser zuzuweisen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entsteht.
(2a) Bei flüssiger Ladung, bei der Dämpfe entstehen, die ein Entgasen nach Artikel 7.04 Absatz 2 erfordern, ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle zuzuweisen, bei der nach der Entladung des Fahrzeuges (einschließlich Restentladung und Beseitigung der Umschlagsrückstände) das Fahrzeug zu entgasen ist.
(3) Die Annahmestelle soll sich in der Nähe der Umschlagsanlage oder auf dem Weg zur nächsten vom Fahrzeug anzulaufenden Umschlagsanlage befinden.
Artikel 7.06 Kosten 24
(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger die Kosten der Restentladung und des Waschens der Laderäume nach Artikel 7.04 und die Kosten einer Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 1, einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen. Das gilt auch für Niederschlagswasser, das in die Laderäume gelangt ist, nachdem die Beladung begonnen hat und bevor die Entladung gemäß Artikel 7.03 Absatz 1 abgeschlossen ist, wenn nicht eine abgedeckte Beförderung vereinbart worden war.
Bei Einheitstransporten für denselben Befrachter hat dieser auf eigene Kosten vor dem Beladen das Niederschlagswasser anzunehmen, das seit dem Ende der vorhergehenden Entladung in die Laderäume gelangt ist.
(2) Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter die Kosten der Restentladung und im Falle des
einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen.
(3) Die Kosten einer Abgabe von Waschwasser aus Laderäumen und Ladetanks oder die Entgasung aus den Ladetanks, die den vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen, gehen zu Lasten des Frachtführers.
Artikel 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger
Befrachter und Ladungsempfänger können untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen, die von der in dieser Anlage bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf.
Artikel 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage
Bedient sich der Befrachter oder der Ladungsempfänger beim Beladen oder beim Entladen eines Fahrzeugs einer Umschlagsanlage, gehen die dem Befrachter oder dem Ladungsempfänger zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen nach den Artikeln 7.01 Absatz 1 sowie 7.03, 7.04 und 7.05 auf den Betreiber der Umschlagsanlage über. Bezüglich der Kosten nach Artikel 7.06 gilt dies nur für die Entfernung und Annahme der Umschlagsrückstände.
Artikel 7.09 Beförderungspapiere
Geändert durch Beschluss CDNI 2023-I-5
Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren folgende Informationen an:
Teil C
Sammlung, Abgabe und Annahme von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen
Kapitel VIII
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:
Artikel 8.02 Verpflichtungen der Vertragsstaaten
Geändert durch Beschluss CDNI 2021-I-6
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Annahmemöglichkeiten für Hausmüll
bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Annahmestellen für Slops und für den übrigen Sonderabfall in Häfen einzurichten oder einzurichten lassen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens, Annahmestellen für häusliches Abwasser an bestimmten als Stamm- oder Übernachtungsliegeplatz dienenden Anlegestellen einzurichten oder einrichten zu lassen.
Die Annahmestellen an den Liegeplätzen für Schiffe, die unter Artikel 9.01 Absatz 3 fallen, müssen bis zu der in Artikel 9.01 Absatz 3 festgelegten Frist eingerichtet werden.
Kapitel IX
Verpflichtungen des Schiffsführers
Artikel 9.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
Geändert durch Beschluss CDNI 2021-I-6
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
(3) Die Einleitung von häuslichem Abwasser ist für Fahrgastschiffe mit mehr als 12 Fahrgästen und für Kabinenschiffe mit mehr als 12 Schlafplätzen verboten. Dieses Verbot gilt ab dem 1.1.2025 für Kabinenschiffe mit weniger als 50 Schlafplätzen und Fahrgastschiffe, die weniger als 50 Fahrgäste befördern dürfen.
(4) Dieses Verbot gilt nicht für Fahrgastschiffe, die
in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Richtlinie (EU) 2016/1629 1).
(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen, die den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) unterliegen.
Artikel 9.02 2 Abweichungen vom Einleiteverbot für häusliches Abwasser
Die Vertragsstaaten können für Schiffe nach Artikel 9.01 Absatz 3, für die die Einhaltung des Einleiteverbotes für häusliches Abwasser praktisch schwer durchführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, ein geeignetes Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten vereinbaren und die Bedingungen festlegen, unter denen diese Ausnahmen als gleichwertig angesehen werden können.
Artikel 9.03 Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen
Geändert durch Beschlüsse CDNI 2013-II-6 und CDNI 2021-I-7
(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden. Hausmüll ist wenn möglich getrennt nach
abzugeben.
(2) Das Verbrennen der in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle an Bord ist verboten.
(3) Die Betreiber von Fahrgastschiffen, die über Bordkläranlagen nach Anhang V verfügen, haben für die ordnungsgemäße Abgabe des Klärschlamms gegen Nachweis gemäß den innerstaatlichen Vorschriften in geeigneter Weise selbst zu sorgen.
(4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt.
(5) Die in Absatz 1 genannten gesammelten Abfälle sind an Bord in geeigneten Sammelbehältern zu lagern, die mit entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet sind.
Kapitel X
Verpflichtungen des Betreibers der Annahmestelle
Artikel 10.01 Annahme durch die Annahmestellen
(1) Der Betreiber der Annahmestelle hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle getrennt abgegeben werden können.
(2) Der Betreiber der Annahmestelle muss dem Schiffsführer die Abgabe von Slops gemäß den innerstaatlichen Vorschriften bescheinigen.
Teil D 24
Übergangsbestimmungen und Abweichungen
Kapitel XI
Übergangsbestimmungen und Abweichungen
Artikel 11.01 Übergangsbestimmungen
Für die Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage, die sich aus der Änderung des Übereinkommens zur Aufnahme des Freisetzungsverbots für Dämpfe in die Atmosphäre ergeben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Artikel 11.02 Abweichungen
Die Vertragsparteien können im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anlage vereinbaren, sofern diese als gleichwertig zu betrachten sind. Die Abweichungen müssen von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt werden und können für den festgelegten Anwendungsbereich und unter den festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden mit sofortiger Wirkung zugelassen werden.
Muster für das Ölkontrollbuch | Anhang I der Anwendungsbestimmung Geändert durch Beschluss CDNI 2018-II-4 |
CDNI
CARNET DE CONTRÔLE DES HUILES USAGÉES
ÖLKONTROLLBUCH
OLIE-AFGIFTEBOEKJE
Page/Seite/Bladzijde 1 | N° d"ordre : | |
Laufende Nr.: | ||
.................................................... | ||
Volgnummer: | ||
.................................................... | .................................................... | |
Type du bâtiment | Nom du bâtiment | |
Art des Fahrzeugs | Name des Fahrzeugs | |
Aard van het schip | Naam van het schip | |
Numéro européen unique d"identification des bateaux : | ||
Einheitliche europäische Schiffsnummer: | .................................................... | |
Uniek Europees scheepsidentificatienummer: | ||
Lieu de délivrance : | ||
Ort der Ausstellung: | .................................................... | |
Plaats van afgifte: | ||
Date de délivrance : | ||
Datum der Ausstellung: | .................................................... | |
Datum van afgifte: | ||
Le présent carnet comprend ................... pages. | ||
Dieses Buch enthält ................... Seiten. | ||
Dit boekje telt ................... bladzijden. | ||
Cachet et signature de l"autorité qui a délivré le présent carnet | ||
Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch ausgestellt hat | ||
Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boekje heeft afgegeven | ||
.................................................... |
* valable à compter du 1er décembre 2019. Il est possible d"utiliser jusqu"à épuisement du stock les formulaires déjà imprimés des modèles de carnet de contrôle des huiles usagées / gültig ab 1. Dezember 2019. Es ist möglich, die bereits gedruckten Exemplare des Musters für das Ölkontrollbuch zu verwenden, bis der Bestand erschöpft ist / geldig vanaf 1 december 2019. Reeds gedrukte formulieren van de modellen voor het olie-afgifteboekje kunnen verder worden gebruikt tot de voorraden zijn uitgeput.
Page/Seite/Bladzijde 2
Etablissement des carnets de contrôle des huiles usées
Le premier carnet de contrôle des huiles usäes, muni sur la page 1 du numäro d"ordre 1, est dälivrä par une autoritä compätente sur präsentation du certificat de visite en cours de validitä ou d"un autre certificat reconnu comme ätant äquivalent. Cette autoritä appose ägalement les indications prävues sur la page 1.
Tous les carnets suivants seront ätablis et numärotäs dans l"ordre par une autoritä compätente. Toutefois, ils ne doivent être remis que sur präsentation du carnet präcädent. Le carnet präcädent doit recevoir la mention indäläbile ≪ non valable ≫. Après son renouvellement, le carnet präcädent doit être conservä à bord durant au moins six mois à compter de la dernière inscription.
Ausstellung der Ölkontrollbücher
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Kontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
Afgifte van het olie-afgifteboekje
Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1, wordt door een bevoegde autoriteit op vertoon van het geldige certificaat van onderzoek of van een gelijkwaardig erkend bewijs afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in.
Alle volgende olieafgifteboekjes worden door een bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Ieder volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje worden afgegeven. Het vorige boekje wordt op onuitwisbare wijze als "ongeldig" gemerkt. Na het verkrijgen van een nieuw olie-afgifteboekje moet het voorgaande boekje gedurende tenminste zes maanden na de laatste daarin vermelde datum van afgifte aan boord worden bewaard.
Page 3 et suivantes/Seite 3 und folgende/Bladzijde 3 en volgende
1. | Déchets huileux et graisseux survenant lors de l"exploitation du bâtiment acceptés/ Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle/ Geaccepteerde olie- en vethoudende scheepsbedrijfsafvalstoffen: | ||||
1.1 | Huiles usagées/Altöl/Afgewerkte olie | .................................................... l | |||
1.2 | Eau de fond de cale de/Bilgenwasser aus/Bilgewater van | ||||
Salle des machines arrière/Maschinenraum hinten/machinekamer achter | .................................................... l | ||||
Salle des machines avant/Maschinenraum vorne/machinekamer voor | .................................................... l | ||||
Autres locaux/Andere Räume/andere ruimten | .................................................... l | ||||
1.3 | Autres déchets huileux ou graisseux/Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/Overige olie- of vethoudende afvalstoffen: | ||||
Chiffons usagés/Altlappen/gebruikte poetslappen | .................................................... kg | ||||
Graisses usagées/Altfett/afgewerkt vet | .................................................... kg | ||||
Filtres usagés/Altfilter/gebruikte filter | .................................................... pièces/Stück/stuk | ||||
Récipients/Gebinde/verpakkingen | .................................................... pièces/Stück/stuk | ||||
2. | Notes/Bemerkungen/Opmerkingen: | ||||
2.1 | Déchets refusés/Nicht akzeptierte Abfälle/niet geaccepteerd afval | ||||
....................................................
.................................................... | |||||
2.2 | Autres remarques/Andere Bemerkungen/overige opmerkingen | ||||
....................................................
.................................................... | |||||
Lieu | Date | ||||
Ort | Datum | ................PlazthalterPlatzhalterPlatzhalterPlatzhalter | |||
Plaats | Datum | ||||
Cachet et signature de la station de réception | |||||
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle | |||||
Ondertekening en stempel van de ontvangstinrichting | |||||
.................................. |
Anforderungen an das Nachlenzsystem | Anhang II (Artikel 5.01 Buchstabe d) |
(1) Das Nachlenzsystem muss auf dem Schiff fest installiert sein.
(2) Der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muss mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restladung nach Muster 1 versehen sein.
(3) Das Nachlenzsystem muss vor seiner Inbetriebnahme mit Wasser als Prüfmittel von einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Prüfstelle geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen nach Muster 2. Sollte das System später umgebaut werden, ist vor erneuter Inbetriebnahme die gleiche Prüfung durchzuführen.
Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:
Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten Restmengen müssen in einem Nachweis entsprechend Muster 3 eingetragen werden. Dieser Nachweis muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
Muster 1
Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen
Geändert durch Beschluss CDNI 2011-I-4
Anschluss für die Abgabe von Restmengen.
Anschluss gemäß den Normen:
Anschlüsse/Kupplungen, die höheren oder gleichwertigen Sicherheitsanforderungen genügen, dürfen alternativ verwendet werden.
Muster 2
Prüfung des Nachlenzsystems
(1) Vor Beginn der Prüfung müssen die Ladetanks und die zugehörigen Rohrleitungen sauber sein. Die Ladetanks müssen ohne Risiko betreten werden können.
(2) Während der Prüfung dürfen Krängung und Trimm des Schiffes nicht oberhalb der normalen Betriebswerte liegen.
(3) Während der Prüfung muss ein Gegendruck von mindestens 300 kPa (3 bar) an der Abgabevorrichtung der Löschleitung gewährleistet sein.
(4) Die Prüfung muss umfassen:
(5) Die Menge des nach Absatz 4 Buchstabe c gesammelten Wassers muss genau ermittelt und im Nachweis über die Prüfung nach Muster 3 eingetragen werden.
(6) Die zuständige Behörde oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss alle für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung festlegen.
Dieser Nachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Muster 3
Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems
Zugelassene Prüfstelle/Name: | .................................................................................... | |||
Anschrift: | ....................................................................................
.................................................................................... | |||
1. Name des Schiffes: | .................................................................................... | |||
2. Amtliche Schiffsnummer oder Eichzeichen: | .................................................................................... | |||
3. Tankschiff des Typs: | .................................................................................... | |||
4. Zulassungszeugnisnummer: | .................................................................................... | |||
5. Datum der Prüfung: | .................................................................................... | |||
6. Ort der Prüfung: | .................................................................................... | |||
7. Anzahl der Ladetanks: | .................................................................................... | |||
8. Während der Prüfung wurden folgende Restmengen gemessen: | ||||
Ladetank 1: | ............. Liter | Ladetank 2: | ............. Liter | |
Ladetank 3: | ............. Liter | Ladetank 4: | ............. Liter | |
Ladetank 5: | ............. Liter | Ladetank 6: | ............. Liter | |
Ladetank 7: | ............. Liter | Ladetank 8: | ............. Liter | |
Ladetank 9: | ............. Liter | Ladetank 10: | ............. Liter | |
Ladetank 11: | ............. Liter | Ladetank 12: | ............. Liter | |
Durchschnitt pro Ladetank: ............. Liter
Rohrleitungssystem 1: ............. Liter Rohrleitungssystem 2: ............. Liter 9. Während der Prüfung war der Gegendruck an der Abgabevorrichtung: ....... kPa. 10 Die Ladetanks wurden in nachstehender Reihenfolge gelöscht: Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ...... 11. Der Trimm des Schiffes während der Prüfung war .......... m, und die Krängung des Schiffes während der Prüfung war .......... m nach Steuerbord/Backbord. 12. Der ganze Nachlenzvorgang dauerte .......... Stunden. Stempel | ||||
............................................ (Datum) |
....................................................................... |
Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Waschwasser 1 mit Ladungsrückständen (Fassung 2018) | Anhang III der Anwendungsbestimmung Geändert durch Beschluss CDNI 2016-II-4 |
Bestimmungen zur Anwendung der Tabelle
Für die Einleitung von Waschwasser1 mit Ladungsrückständen aus Laderäumen oder Ladetanks, die den in Teil B Artikel 5.01 der Anwendungsbestimmung definierten Entladungsstandards entsprechen, sind abhängig von dem Ladungsgut und dem Entladungsstandard der Laderäume und Ladetanks in der folgenden Tabelle die Abgabe-/Annahmevorschriften angegeben. Die Spalten der Tabelle haben folgende Bedeutung:
1. Spalte 1: Angabe der Güternummer nach dem einheitlichen Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik (NST) mit einer geringfügigen Änderung der Zuordnung der Güter zu den Güternummern aufgrund der chemischen Beschaffenheit und der Umwelt-Risikobewertung.
2. Spalte 2: Güterart, Beschreibung nach NST mit einer geringfügigen Umsortierung aufgrund der chemischen Beschaffenheit und der Umwelt-Risikobewertung.
3. Spalte 3: Einleitung des Waschwassers in das Gewässer erlaubt unter der Bedingung, dass vor dem Waschen der jeweils geforderte Entladungsstandard
A: besenrein oder nachgelenzt in den Laderäumen oder Ladetanks oderB: vakuumrein in den Laderäumen
eingehalten worden ist.
4. Spalte 4: Abgabe des Waschwassers
unter der Bedingung, dass vor dem Waschen der jeweils geforderte Entladungsstandard
A: besenrein oder nachgelenzt in den Laderäumen oder Ladetanks oderB: vakuumrein in den Laderäumen
eingehalten worden ist.
Enthält das Waschwasser absetzbare Substanzen (wie z.B. Partikel oder Sand), die die Kanalisation zusetzen können, sind diese Substanzen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation nach Möglichkeit mittels geeigneter Mittel und Techniken abzuscheiden (z.B. in einem Absetzbecken oder über Koaleszenzabscheider).
Die unter den Buchstaben a bis c genannten Annahmestellen (Kläranlage oder Wasseraufbereitungsanlage) müssen, sofern die innerstaatlichen Bestimmungen der Vertragsparteien dies vorsehen, zugelassen sein.
5. Spalte 5: Abgabe des Waschwassers an Annahmestellen zur Sonderbehandlung S. Das Behandlungsverfahren hängt von der Art des Ladungsgutes ab, in der Regel Abfuhr des Waschwassers in eine geeignete Behandlungsanlage zur Aufbereitung (keine Abgabe an eine kommunale Kläranlage). Sofern durch eine entsprechende Bemerkung in Spalte 6 angezeigt, ist auch ein alternatives Verfahren, z.B. Aufspritzen auf die Lagerhaltung, möglich.
Vor dem Waschen ist auch bei Sonderbehandlung des Waschwassers - sofern technisch möglich - mindestens der Entladungsstandard A (besenrein oder nachgelenzt) einzuhalten.
6. Spalte 6: Hinweise zu Anmerkungen in den Fußnoten.
7. Die Abgabe des Waschwassers in Anwendung der Entladungsstandards erfolgt entsprechend der Angaben in den Spalten 3 bis 6.
Ein "X" in Spalte 3 oder 4 bedeutet, dass es verboten ist, Waschwasser auf diesem Weg zu entsorgen.
Ist in Spalte 4 keine Angabe vorhanden, kann die Abgabe des Waschwassers dennoch auf diesem Weg erfolgen, sofern mindestens der in Spalte 3 angeführte Entladungsstandard eingehalten wird (ein strengerer Entladungsstandard ist immer erlaubt).
8. Weitere Hinweise zur Anwendung der Tabelle
1) Beachte bezüglich der Anwendung der Entladungsstandards:
Zum Waschwasser gehört auch das Niederschlags- oder Ballastwasser, das aus dem jeweiligen Laderaum oder Ladetank stammt (siehe Begriffsbestimmung in Artikel 5.01 Buchstabe l).
Gütenummer | Güterart | Einleitung in das Gewässer | Abgabe an Annahmestellen zur | Bemerkungen | |
Kanalisation | Sonderbehandlung | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
0 | Land-, forstwirtschaftliche und verwandte Erzeugnisse (einschl. lebende Tiere) | ||||
00 | Lebende Tiere | ||||
001 | Lebende Tiere (ausgenommen Fische) | ||||
0010 | Lebende Tiere (ausgenommen Fische) | X | A | ||
01 | Getreide | ||||
011 | Weizen | ||||
0110 | Weizen | A | |||
012 | Gerste | ||||
0120 | Gerste | A | |||
013 | Roggen | ||||
0130 | Roggen | A | |||
014 | Hafer | ||||
0140 | Hafer | A | |||
015 | Mais | ||||
0150 | Mais | A | |||
016 | Reis | ||||
0160 | Reis | A | |||
019 | Sonstiges Getreide | ||||
0190 | Buchweizen, Hirse, Getreide, nicht spezifiziert, Getreidemischungen | A | |||
02 | Kartoffeln | ||||
020 | Kartoffeln | ||||
0200 | Kartoffeln | A | |||
03 | Frische Früchte, frisches und gefrorenes Gemüse | ||||
031 | Zitrusfrüchte | ||||
0310 | Zitrusfrüchte | A | |||
035 | Sonstige frische Früchte | ||||
0350 | Früchte und Obst, frisch | A | |||
039 | Frisches und gefrorenes Gemüse | ||||
0390 | Gemüse, frisch oder gefroren | A | |||
04 | Spinnstoffe und textile Abfälle | ||||
041 | Wolle und sonstige Tierhaare | ||||
0410 | Wolle und sonstige Tierhaare | A | |||
042 | Baumwolle | ||||
0421 | Baumwolle, Baumwollfasern, Watte | A | |||
0422 | Baumwollabfälle, Linters | A | |||
043 | Künstliche und synthetische Textilfasern | ||||
0430 | Künstliche und synthetische Textilfasern, z.B. Chemiefasern, Zellwolle | B | A | ||
045 | Sonstige pflanzliche Textilfasern, Seide | ||||
0451 | Flachs, Hanf, Jute, Kokosfasern, Sisal, Werg | A | |||
0452 | Abfälle von Fasern | B | A | ||
0453 | Seide | A | |||
0459 | Textilfasern, nicht spezifiziert | B | A | ||
049 | Lumpen und Textilabfälle | ||||
0490 | Lumpen, Putzwolle, Textilabfälle | B | A | ||
05 | Holz und Kork | ||||
051 | Papier- und anderes Faserholz | ||||
0511 | Faserholz, Papierholz | A | |||
0512 | Holz zur Destillation | A | |||
052 | Grubenholz | ||||
0520 | Grubenholz | A | 1 | ||
055 | Sonstiges Rohholz | ||||
0550 | Rohholz, Stammholz | A | 1 | ||
056 | Holzschwellen und anderes bearbeitetes Holz (ausgenommen Grubenholz) | ||||
0560 | Balken, Hölzer für Dielen, für Parkett, Bohlen, Bretter, Sparren, Masten, Pfähle, Stangen, Kantholz, Latten, Parkettbretter, Schnittholz, Schwellen | X | A | ||
057 | Brennholz, Holzkohle, Kork, Holz- und Korkabfälle | ||||
0571 | Brennholz, Holzabfälle, belastetes Altholz, Holzhackschnitzel, Holzschwarten, Spreißelholz | X | A | ||
0572 | Faschinen | A | |||
0573 | Holzkohle, Holzkohlenbriketts | A | |||
0574 | Kork, roh, Korkabfälle, Korkausschussrinde | A | |||
06 | Zuckerrüben | ||||
060 | Zuckerrüben | ||||
0600 | Zuckerrüben | A | |||
09 | Sonstige pflanzliche, tierische und verwandte Rohstoffe | ||||
091 | Rohe Häute und Felle | ||||
0911 | Häute und Felle, roh | X | X | S | |
0912 | Lederabfälle, Ledermehl | B | A | ||
092 | Natürlicher und synthetischer Kautschuk, roh und regeneriert | ||||
0921 | Guttapercha, roh, Kautschuk, natürlich oder synthetisch, Kautschukmilch, Latex | B | A | ||
0922 | Kautschukregenerat | B | A | ||
0923 | Kautschukabfälle, Kautschukwaren, alt, abgängig | B | A | ||
099 | Sonstige pflanzliche und tierische Rohstoffe, nicht zur Ernährung (ausgenommen Zellstoff und Altpapier) | ||||
0991 | Pflanzliche Rohstoffe, z.B. Bambus, Bast, Espartogras, Farbhölzer, Harze, Kopal, Polsterwatte, -wolle, Rinden zum Färben, zum Gerben, Saaten, Samen, Sämereien, nicht spezifiziert, Schilf, Seegras | A | S | 3 | |
0992 | Tierische Rohstoffe, z.B. Blutkuchen, -mehl, Federn, Knochenmehl | B | A | ||
0993 | Abfälle von pflanzlichen Rohstoffen | A | |||
0994 | Abfälle von tierischen Rohstoffen | X | A | ||
1 | Andere Nahrungs- und Futtermittel | ||||
11 | Zucker | ||||
111 | Rohzucker | ||||
1110 | Rohzucker (Rohr-, Rübenzucker) | X | A | ||
112 | Raffinierter Zucker | ||||
1120 | Zucker, raffiniert, Kandiszucker | X | A | ||
113 | Melasse, Sirup, Kunsthonig | ||||
1130 | Melasse, Sirup, Kunsthonig | X | A | ||
114 | Glucose, Fructose, Maltose | ||||
1140 | Glucose (= Dextrose = Traubenzucker), Fructose, Maltose | X | A | ||
115 | Zuckerwaren | ||||
1150 | Zuckerwaren | X | A | ||
12 | Getränke | ||||
121 | Most und Wein aus Weintrauben | ||||
1210 | Most und Wein aus Weintrauben | A | |||
122 | Bier | ||||
1220 | Bier | A | |||
125 | Sonstige alkoholische Getränke | ||||
1250 | Alkoholische Getränke, z.B. Branntwein, unvergällt, Fruchtwein, Most, Obstwein, Spirituosen | A | |||
128 | Alkoholfreie Getränke | ||||
1281 | Alkoholfreie Getränke, z.B. Limonade | A | |||
1282 | Wasser, natürlich, Mineralwasser, Wasser nicht spezifiziert | A | |||
13 | Genussmittel und Nahrungsmittelzubereitungen, nicht spezifiziert | ||||
131 | Kaffee | ||||
1310 | Kaffee | A | |||
132 | Kakao und Kakaoerzeugnisse | ||||
1320 | Kakao und Kakaoerzeugnisse | A | |||
133 | Tee und Gewürze | ||||
1330 | Tee und Gewürze | A | |||
134 | Rohtabak und Tabakwaren | ||||
1340 | Rohtabak, Tabak, -waren | A | |||
136 | Honig | ||||
1360 | Honig | X | A | ||
139 | Nahrungsmittelzubereitungen, nicht spezifiziert | ||||
1390 | Essig, Hefe, Kaffee-Ersatzmittel, Senf, Suppenkonzentrate, Nahrungsmittelzubereitungen, nicht spezifiziert | X | A | ||
14 | Fleisch, Fische, Fleisch- und Fischwaren, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Speisefette | ||||
141 | Fleisch, frisch oder gefroren | ||||
1410 | Fleisch, frisch oder gefroren | X | A | ||
142 | Fische, Schalen- und Weichtiere, frisch, gefroren, getrocknet, gesalzen und geräuchert | ||||
1420 | Fische, Fischerzeugnisse | X | A | ||
143 | Frische Milch und Sahne | ||||
1430 | Buttermilch, Joghurt, Kefir, Magermilch, Milchgetränke, Molke, Rahm (Sahne) | A | |||
144 | Andere Milcherzeugnisse | ||||
1441 | Butter, Käse, Käsezubereitungen | A | |||
1442 | Milch, kondensiert | A | |||
1449 | Milcherzeugnisse, nicht spezifiziert | A | |||
145 | Margarine und andere Speisefette | ||||
1450 | Margarine, Speisefette, Speiseöle | X | A | ||
146 | Eier | ||||
1460 | Eier | A | |||
1461 | Eipulver | B | A | ||
147 | Fleisch, getrocknet, gesalzen, geräuchert, Fleischkonserven und andere Fleischwaren | ||||
1470 | Fleischwaren: Fleisch, getrocknet, gesalzen, geräuchert, und andere Fleischwaren |
X |
A | ||
1471 | Fleischkonserven | A | |||
148 | Fisch- und Weichtiererzeugnisse aller Art | ||||
1480 | Fischmarinaden, Fischsalate, Fisch-, Weichtiererzeugnisse, nicht spezifiziert | X | A | ||
1481 | Fischkonserven | A | |||
16 | Getreide-, Obst- und Gemüseerzeugnisse, Hopfen | ||||
161 | Mehl, Grieß und Grütze aus Getreide | ||||
1610 | Getreidemehl, Getreidemehlmischungen, Braunmehl, Grieß, Grütze, Sojamehl | B | A | ||
162 | Malz | ||||
1620 | Malz, Malzextrakt | A | |||
163 | Sonstige Getreideerzeugnisse (einschl. Backwaren) | ||||
1631 | Backwaren, Teigwaren aller Art | A | |||
1632 | Getreideflocken, Graupen, Getreideerzeugnisse, nicht spezifiziert | B | A | ||
1633 | Feuchtstärke, Kartoffelstärkemehl, Stärke, -waren, Dextrin (lösliche Stärke), Kleber (Gluten) | X | A | ||
164 | Getrocknetes Obst, Obstkonserven und andere Obsterzeugnisse | ||||
1640 | Obst, getrocknet, Obstkonserven, Obstsäfte, Konfitüren, Marmelade, Obsterzeugnisse, nicht spezifiziert | A | |||
165 | Getrocknete Hülsenfrüchte | ||||
1650 | Hülsenfrüchte, getrocknet | A | |||
166 | Getrocknetes Gemüse, Gemüsekonserven und andere Gemüseerzeugnisse | ||||
1661 | Gemüse, getrocknet, Gemüsekonserven, Gemüsesäfte | A | |||
1662 | Gemüseerzeugnisse, nicht spezifiziert, z.B. Kartoffelmehl, Sago, Tapiokamehl | B | A | ||
167 | Hopfen | ||||
1670 | Hopfen | A | |||
17 | Futtermittel | ||||
171 | Stroh und Heu | ||||
1711 | Heu, -häcksel, Stroh, -häcksel | A | |||
1712 | Grünmehl, Kleemehl, Luzernemehl, auch pelletiert | B | A | ||
172 | Ölkuchen und andere Rückstände der Pflanzenölgewinnung | ||||
1720 | Expeller, Extraktionsmehl, -schrot, Ölkuchen, Sojaschrot, auch pelletiert | A, B | A | 14 | |
179 | Sonstige Futtermittel einschl. Nahrungsmittelabfälle | ||||
1791 | Futtermittel, mineralisch, z.B. Calciumphosphat, Dicalciumphosphat (phosphorsaurer Kalk), Kalkmischungen | X | A | ||
1792 | Futtermittel, pflanzlich, z.B. Futterfrüchte, Futtermelasse, Futterwurzeln, Getreidefuttermehl, Glutenfeed, Kartoffelpülpe, Kartoffelschnitzel, Kleber, Kleie, Maniokawurzeln | A, B | A | 14 | |
1793 | Futtermittel, tierisch, z.B. Fischmehl, Garnelen, Muschelschalen, auch pelletiert | X | A | S | 16 |
1794 | Zuckerrübenschnitzel, ausgelaugt und trocken, auch pelletiert | A | |||
1795 | Futtermittel, pflanzlich: sonstige Abfälle und Rückstände der Nahrungsmittelindustrie, auch pelletiert | X | X | S | |
1799 | Futtermittel, -zusätze, nicht spezifiziert, auch pelletiert | X | X | S | |
18 | Ölsaaten, Ölfrüchte, pflanzliche und tierische Öle und Fette (ausgenommen Speisefette) | ||||
181 | Ölsaaten und Ölfrüchte | ||||
1811 | Baumwollsaat, Erdnüsse, Kopra, Palmkerne, Raps, Rapssaat, Sojabohnen, Sonnenblumensaat, Ölfrüchte, -saaten, nicht spezifiziert | A | |||
1812 | Ölfrüchte, -saaten zur Verwendung als anerkanntes Saatgut | A | |||
1813 | Mehl von ölhaltigen Früchten | B | A | ||
182 | Pflanzliche und tierische Öle und Fette (ausgenommen Speisefette) | ||||
1821 | Öle und Fette, pflanzlich, z.B. Erdnussöl, Palmkernöl, Sojaöl, Sonnenblumenöl | X | A | ||
1822 | Öle und Fette, tierisch, z.B. von Fischen und Meerestieren, Tran; Talg | X | A | ||
1823 | Industrielle pflanzliche und tierische Öle und Fette, z.B. Firnis, Fettsäuren, z.B. Ölsäure (Olein), Palmitinsäure, Stearin, Stearinsäure | X | A | ||
2 | Feste mineralische Brennstoffe | ||||
21 | Steinkohle und Steinkohlenbriketts | ||||
211 | Steinkohle | ||||
2110 | Anthrazit, Feinwaschberge, Fettkohle, Flammkohle, Gaskohle, Magerkohle, Steinkohle, nicht spezifiziert | A | 18 | ||
213 | Steinkohlenbriketts | ||||
2130 | Anthrazitbriketts, Steinkohlenbriketts | A | 18 | ||
22 | Braunkohle, Braunkohlenbriketts und Torf | ||||
221 | Braunkohle | ||||
2210 | Braunkohle, Pechkohle | A | 18 | ||
223 | Braunkohlenbriketts | ||||
2230 | Braunkohlenbriketts | A | 18 | ||
224 | Torf | ||||
2240 | Brenntorf, Düngetorf, Torfbriketts, Torfstreu, Torf, nicht spezifiziert | A | 18 | ||
23 | Steinkohlen- und Braunkohlenkoks | ||||
231 | Steinkohlenkoks | ||||
2310 | Steinkohlenkoks, Gaskoks, Gießereikoks (Carbon-Koks), Koksbriketts, Schwelkoks | A | 18 | ||
233 | Braunkohlenkoks | ||||
2330 | Braunkohlenkoks, Braunkohlenkoksbriketts, Braunkohlenschwelkoks | A | 18 | ||
3 | Erdöl, Mineralöl, -erzeugnisse, Gase | ||||
31 | Rohes Erdöl, Mineralöl | ||||
310 | Rohes Erdöl, Mineralöl | ||||
3100 | Erdöl, roh, Mineralöl, roh (Rohnaphtha) | X | X | S | |
32 | Kraftstoffe und Heizöl | ||||
321 | Motorbenzin und andere Leichtöle | ||||
3211 | Benzin, Benzin-Benzolgemisch | X | X | S | |
3212 | Mineralleichtöl, Naphtha, Vergaserkraftstoffe, nicht spezifiziert | X | X | S | |
323 | Petroleum, Turbinenkraftstoff | ||||
3231 | Petroleum, Heizpetroleum, Leuchtpetroleum | X | X | S | |
3232 | Kerosin, Turbinenkraftstoff, Düsentreibstoff, nicht spezifiziert | X | X | S | |
325 | Gasöl, Dieselöl und leichtes Heizöl | ||||
3251 | Dieselkraftstoff, Dieselöl, Gasöl | X | X | S | |
3252 | Heizöl, leicht, extra leicht | X | X | S | |
3253 | Fettsäuremethylester (FAME, Biodiesel) | X | X | S | |
327 | Schweres Heizöl | ||||
3270 | Heizöl, mittel, mittelschwer, schwer | X | X | S | |
33 | Natur-, Raffinerie- und verwandte Gase | ||||
330 | Natur-, Raffinerie- und verwandte Gase | ||||
3301 | Butadien | X | X | S | |
3302 | Acetylen, Cyclohexan, gasförmige Kohlenwasserstoffe, Methan, sonstige Naturgase | X | X | S | |
3303 | Äthylen (= Ethen), Butan, Butylen, Isobutan, Isobutylen, Kohlenwasserstoffgemische, Propan, Propan-Butangemische, Propylen, Raffineriegase, nicht spezifiziert | X | X | S | |
34 | Mineralölerzeugnisse, nicht spezifiziert | ||||
341 | Schmieröle und Fette | ||||
3411 | Mineralschmieröle, Motorenöle, Schmierfette | X | X | S | |
3412 | Altöl, Ablauföl | X | X | S | |
343 | Bitumen und bituminöse Gemische | ||||
3430 | Bitumen, Bitumenemulsionen, -lösungen, Bitumenklebmasse, Kaltteer, Kaltasphalt, Pechemulsionen (Kaltbitumen), Pechlösungen, Teeremulsionen, Teerlösungen, bituminöse Gemische, nicht spezifiziert | X | X | S | |
349 | Mineralölerzeugnisse, nicht spezifiziert | ||||
3491 | Acetylenkoks, Petroleumkoks (Petrolkoks) | X | X | S | 4 |
3492 | Carbon Black Oil, Paraffingatsch, Pyrolyseöl, -rückstände (Pyrotar), Schweröl, nicht zum Verheizen | X | X | S | |
3493 | Paraffin, Transformatorenöl, Wachs, Mineralölerzeugnisse, nicht spezifiziert | X | X | S | |
4 | Erze und Metallabfälle | ||||
41 | Eisenerz (ausgenommen Schwefelkiesabbrände) | ||||
410 | Eisenerze und -konzentrate (ausgenommen Schwefelkiesabbrände) | ||||
4101 | Eisenerze, Hämatitkonzentrate, Raseneisenerz, -stein | A | S | 5, 18 | |
4102 | Abfälle und Zwischenerzeugnisse, die bei der Vorbereitung von Erzen für die Metallgewinnung entstanden sind | X | A | S | 4, 5 |
45 | NE-Metallerze, -abbrände, -abfälle und Schrott | ||||
451 | NE-Metallabfälle, -abbrände, -aschen und -schrott | ||||
4511 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Aluminium und Aluminiumlegierungen | A, B | A | S | 5, 15 |
4512 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Blei und Bleilegierungen | X | X | S | |
4513 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Kupfer und Kupferlegierungen (Messing) | B | A, B | S | 5, 15 |
4514 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Zink und Zinklegierungen | ||||
4515 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Zinn und Zinnlegierungen | B | A | S | 4, 5 |
4516 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Vanadium und Vanadiumlegierungen | B | S | 4, 5 | |
4517 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von NE-Metallen und-Metalllegierungen, nicht spezifiziert NE | X | X | S | |
4518 | Abbrände von NE-Metallerzen | X | X | S | |
452 | Kupfererze und -konzentrate | ||||
4520 | Kupfererze, -konzentrate | X | A | S | 4, 5 |
453 | Bauxit, Aluminiumerze und -konzentrate | ||||
4530 | Bauxit, auch kalziniert, Aluminiumerze, -konzentrate, Korund, Lepidolitherz | A | 18 | ||
455 | Manganerze und -konzentrate | ||||
4550 | Braunstein, natürlich, Mangancarbonat, natürlich, Mangandioxid, natürlich, Manganerze, -konzentrate | A | 18 | ||
459 | Sonstige NE-Metallerze und -konzentrate | ||||
4591 | Bleierze, -konzentrate | X | X | S | |
4592 | Chromerze, -konzentrate | X | X | S | 4, 5 |
4593 | Zinkerze (Galmei), -konzentrate | X | A | 18 | |
4599 | NE-Metallerze, -konzentrate, nicht spezifiziert, z.B. Ilmenit (Titaneisenerz), Kobalterz, Monazit, Nickelerz, Rutil (Titanerz), Zinnerz, Zirkonerz, Zirkonsand | X | X | S | 4 |
46 | Eisen- und Stahlabfälle und -schrott, Schwefelkiesabbrände | ||||
462 | Eisen- und Stahlschrott zur Verhüttung | ||||
4621 | Abfälle, Späne, Schrott, zur Verhüttung, z.B. von Eisen- und Stahlblechen, Platinen, Formstahl | X | A | 18 | |
4622 | Sonstiger Eisen- und Stahlschrott, zur Verhüttung, z.B. Achsen, Altbleche, Autowracks, Eisen, alt, abgängig, Eisenstücke aus Abwrackarbeiten, Geschosse, Gusseisenbruch, -stücke, Restblöcke, Schienenstücke, Schwellen, Schrott aus nichtrostendem Stahl | X | A | 18 | |
4623 | Eisenpellets, zur Verhüttung | X | A | 18 | |
463 | Eisen- und Stahlschrott, nicht zur Verhüttung | ||||
4631 | Abfälle, Abfallstücke von Eisen- und Stahlblechen, -platten, Platinen, Formstahl, Abfalleisenspäne, Walztafelabfallenden, sämtlich nicht zur Verhüttung | X | A | 18 | |
4632 | Eisen- und Stahlschrott, nicht zur Verhüttung, z.B. Achsen, Eisenmasse und Stahlmasse, Radreifen, -sätze, Räder, Schienen, Schwellen, Stahlstücke aus Abwrackarbeiten, Wellen aus Stahl | X | A | 18 | |
465 | Eisenschlacken und -aschen zur Verhüttung | ||||
4650 | Hammerschlag, Walzschlacken, Walzsinter, Eisenschlacken, nicht spezifiziert | X | X | S | |
466 | Hochofenstaub | ||||
4660 | Flugstaub, Gichtstaub, Hochofenstaub | X | X | S | |
467 | Schwefelkiesabbrände | ||||
4670 | Eisenpyrit, geröstet, Pyritabbrände, Schwefelkiesabbrände, Schwefelkies, geröstet | X | X | S | |
5 | Eisen, Stahl und NE-Metalle (einschl. Halbzeug) | ||||
51 | Roheisen, Ferrolegierungen, Rohstahl | ||||
512 | Roheisen, Spiegeleisen und kohlenstoffreiches Ferromangan | ||||
5121 | Roheisen in Masseln, in Formstücken, z.B. Ferrophosphor, Hämatitroheisen, Roheisen, phosphorhaltig, Spiegeleisen | A | S | 6 | |
5122 | Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 %, in Masseln, in Formstücken | A | S | 6 | |
5123 | Eisenpulver, Stahlpulver | B | S | 6 | |
5124 | Eisenschwamm, Stahlschwamm, Schlackeneisen (Stahlbären, Roheisenbären) | A | S | 6 | |
513 | Ferrolegierungen (ausgenommen kohlenstoffreiches Ferromangan) | ||||
5131 | Eisenlegierungen, nicht spezifiziert | A | S | 6 | |
5132 | Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt bis zu 2 %, Ferromanganlegierungen, nicht spezifiziert | A | S | 6 | |
5133 | Ferrosilicium (Siliconmangan), Ferromangansilicium | A | S | 6 | |
515 | Rohstahl | ||||
5150 | Rohstahl in Blöcken, in Brammen, in Formstücken, in Stranggussriegeln | A | S | 6 | |
52 | Stahlhalbzeug | ||||
522 | Stahlhalbzeug | ||||
5221 | Stahlhalbzeug in Blöcken, in Brammen (Stabs), in Knüppeln, in Platinen | A | S | 6 | |
5222 | Breitbandstahl in Rollen (Coils) | A | S | 6 | |
5223 | Breitbandstahl in Rollen (Coils), zum Auswalzen | A | S | 6 | |
523 | Sonstiges Stahlhalbzeug | ||||
5230 | Luppen, Roh-, Rohrluppen | A | S | 6 | |
53 | Stab- und Formstahl, Draht, Eisenbahnoberbaumaterial | ||||
531 | Stab- und Formstahl | ||||
5311 | Stab- und Formstahl, z.B. H-, I-, T-, U- und andere Spezialprofile, Rund- und Vierkantstahl | A | S | 6 | |
5312 | Spundwandstahl | A | S | 6 | |
5313 | Betonstahl, z.B. Monierstahl (Moniereisen), Rippentorstahl, Torstahl | A | S | 6 | |
535 | Walzdraht | ||||
5350 | Walzdraht aus Eisen oder Stahl | A | S | 6 | |
537 | Schienen und Eisenbahnoberbaumaterial aus Stahl | ||||
5370 | Eisenbahnoberbaumaterial aus Stahl, z.B. Schienen, Schwellen, Stromschienen aus Stahl mit Teilen aus NE-Metall | A | S | 6 | |
54 | Stahlbleche, Weißbleche und -band, Bandstahl, auch oberflächenbeschichtet | ||||
541 | Stahlbleche und Breitflachstahl | ||||
5411 | Breitflachstahl (Universalstahl) | A | S | 6 | |
5412 | Bleche in Tafeln oder Rollen (z.B. Coils) aus Stahl, z.B. Dynamobleche, Elektrobleche, Elektroband, Feinbleche, Feinstbleche, Mittelbleche, Blechband, Grob-, Riffel-, Tränen-, Waffel-, Well- und Siebbleche, Panzerplatten | A | S | 6 | |
544 | Bandstahl, auch oberflächenbeschichtet, Weißband, Weißblech | ||||
5441 | Weißband, -blech | A | S | 6 | |
5442 | Bandstahl, Stahlstreifen, auch oberflächenbeschichtet | A | S | 6 | |
55 | Rohre u. ä. aus Stahl, rohe Gießereierzeugnisse und Schmiedestücke aus Eisen und Stahl | ||||
551 | Rohre, Rohrverschluss- und -verbindungsstücke aus Stahl, aus Gusseisen | ||||
5510 | Rohre, Rohrverschluss- und -verbindungsstücke, Rohrschlangen aus Stahl, aus Gusseisen | A | S | 6 | |
552 | Rohe Gießereierzeugnisse und Schmiedestücke aus Stahl, aus Gusseisen | ||||
5520 | Form-, Press-, Schmiede-, Stanzstücke aus Stahl, aus Gusseisen | A | S | 6 | |
56 | NE-Metalle und NE-Metallhalbzeug | ||||
561 | Kupfer und Kupferlegierungen | ||||
5611 | Anodenkupfer, Vorkupfer (Konverter-, Schwarzkupfer) | A | S | 6 | |
5612 | Kupfer (Elektrolyt-, Raffinadekupfer), Kupferlegierungen, z.B. Bronze, Messing | A | S | 6 | |
562 | Aluminium und Aluminiumlegierungen | ||||
5620 | Aluminium, Aluminiumlegierungen | A | S | 6 | |
563 | Blei und Bleilegierungen | ||||
5630 | Blei (Elektrolyt-, Hütten-, Walzblei), Bleilegierungen, Bleistaub, (gemahlenes Rohblei) | x | x | S | |
564 | Zink und Zinklegierungen | ||||
5640 | Zink (Boden-, Elektrolyt-, Fein-, Hartzink), Zinklegierungen | A | S | 6 | |
565 | Sonstige NE-Metalle und ihre Legierungen | ||||
5651 | Magnesium, Magnesiumlegierungen | A | S | 6 | |
5652 | Nickel, Nickellegierungen | B | A | S | 6 |
5653 | Zinn, Zinnlegierungen | B | A | S | 6 |
5659 | NE-Metalle, NE-Metalllegierungen, nicht spezifiziert | X | X | S | |
568 | NE-Metallhalbzeug | ||||
5681 | Bänder, Bleche, Platten, Tafeln aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen | A | S | 6 | |
5682 | Draht aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen | A | S | 6 | |
5683 | Folien aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen | A | S | 6 | |
5684 | Profile und Stangen aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen | A | S | 6 | |
5689 | NE-Metallhalbzeug, nicht spezifiziert | A | S | 6 | |
6 | Steine und Erden (einschl. Baustoffe) | ||||
61 | Sand, Kies, Bims, Ton, Schlacken | ||||
611 | Industriesand | ||||
6110 | Formsand, Gießereisand, Glassand, Klebsand, Quarzsand, Quarzitsand, Industriesand, nicht spezifiziert | A | |||
612 | Sonstiger natürlicher Sand und Kies | ||||
6120 | Kies, auch gebrochen, Sand, sonstiger | A | |||
613 | Bimsstein, -sand und -kies | ||||
6131 | Bimsstein, Bimssteinmehl | A | |||
6132 | Bimskies, -sand | A | |||
614 | Lehm, Ton und tonhaltige Erden | ||||
6141 | Bentonit, Blähton, Tonschiefer, Kaolin, Lehm, Porzellanerde, Ton, Walkerde, roh und unverpackt, Dinasbrocken, Dinasbruch (Silikabrocken, -bruch) | A | |||
6142 | Bentonit, Blähton, Tonschiefer, Kaolin, Lehm, Porzellanerde, Ton, Walkerde, roh und verpackt, Schamotte, Schamottenmehl | A | |||
615 | Schlacken und Aschen nicht zur Verhüttung | ||||
6151 | Hochofenasche, Müllasche, Räumasche aus Zinköfen (Muffelrückstände), Aschen von Brennstoffen, Flugasche, Kesselasche, Rostasche, Bodenasche, nicht spezifiziert | X | X | S | |
6152 | Eisenschlacken, Hochofenschlacke, Kohlen-, Koksschlacken, Schlacken, eisenhaltig, manganhaltig, Schweißschlacke, Splitt von Hochofenschlacke, Schlacken von nicht spezifizierten Brennstoffen | X | A | 18 | |
6153 | Hüttenbims | A | |||
6154 | Schlackensand (= Hüttensand) | A | |||
6155 | Holzasche, Kohlen-, Koksasche (auch Flugasche oder Kesselasche davon) | X | A | 18 | |
6156 | Schlacken aus Blei- und Kupferöfen, Müllschlacken, Schlacken nicht spezifiziert | X | X | S | |
62 | Salz, Schwefelkies, Schwefel | ||||
621 | Stein- und Salinensalz | ||||
6210 | Natriumchlorid (Chlornatrium), Auftausalz, Siedesalz, Speisesalz, Steinsalz, Viehsalz, Salz, auch vergällt, nicht spezifiziert | A | |||
622 | Schwefelkies, nicht geröstet | ||||
6220 | Schwefelkies, nicht geröstet | A | |||
623 | Schwefel | ||||
6230 | Schwefel, roh | A | |||
63 | Sonstige Steine, Erden und verwandte Rohmaterialien | ||||
631 | Findlinge, Schotter und andere zerkleinerte Steine | ||||
6311 | Feldsteine, Findlinge, Lavaschlacken, Schotter, Steine, Steinblöcke, roh, aus Steinbrüchen | A | |||
6312 | Grubensteine, Schüttsteine, Steinabfälle, -grus, -mehl, -sand, Steinsplitt, bis 32 mm Durchmesser, Lavasplitt, Rohperlite | A | |||
6313 | Lavakies | A | |||
632 | Marmor, Granit und andere Naturwerksteine, Schiefer | ||||
6321 | Basaltblöcke, -platten, Marmorblöcke, -platten, Phonolith, Schieferblöcke, -platten, Tuffsteinmaterial, Quadersteine und sonstige Steine, roh behauen | A | |||
6322 | Phonolithgrus, -splitt, Schmelzbasalt, -bruch, -steine, Schiefer, gebrannt, gemahlen, zerkleinert, bis 32 mm Durchmesser | A | |||
633 | Gips- und Kalkstein | ||||
6331 | Dolomit (Calcium-Magnesiumcarbonat), Dunit, Kalkspat, Olivin | A | |||
6332 | Dolomit (Calcium-Magnesiumcarbonat), Dunit, Kalkspat, Olivin, sämtlich zerkleinert, gemahlen, bis 32 mm Durchmesser | A | |||
6333 | Gipssteine | A | |||
6334 | Gipssteine, zerkleinert, gemahlen, bis 32 mm Durchmesser | A | |||
6335 | Düngekalk, Düngemittel, kalkhaltig, (phosphatfrei), Kalkrückstände, Mergel | A | |||
634 | Kreide | ||||
6341 | Kreide, roh (Calciumcarbonat, natürlich) | A | |||
6342 | Kreide, zum Düngen | A | |||
639 | Sonstige Rohmineralien | ||||
6390 | Asbest, roh (-erde, -gestein, -mehl, -fasern, -generat), Asbestabfälle | X | X | S | |
6391 | Asphalt (Asphaltite), Asphalterde, -steine, Asphalterzeugnisse, zum Straßenbau | X | X | S | |
6392 | Baryt (Bariumsulfat), Schwerspat, Witherit | A | |||
6393 | Borax, Bormineralien, Feldspat, Kristallspat | X | B | ||
6394 | Bittererde, -spat, Magnesit, auch gebrannt, gesintert, Talkerde (Magnesia) | A | |||
6395 | Erden, unbelasteter Schlamm, z.B. Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen, Abraum, Brackwasser, Gartenerde, Humus, Infusorienerde, Kieselerde, Molererde, Schlick | X | A | 18 | |
6396 | Belasteter Schlamm, z.B. Klärschlamm aus industriellen Kläranlagen, Bauschutt, verunreinigte Aushubmaterialien, Hausmüll, Hüttenschutt, Müll | X | X | S | |
6397 | Waschberge | A | |||
6398 | Kalirohsalze, nicht zum Düngen, z.B. Kainit, Karnallit, Kieserit, Sylvinit, Montanal | A | |||
6399 | Sonstige Rohmineralien, z.B. Farberden, Glaubersalz (Natriumsulfat), Glimmer, Kernit, Kryolith, Quarz, Quarzit, Speckstein, Steatit, Talkstein, Trass, Ziegelbrocken, Ziegelbruch, Flussspat (Fluorit) | A | |||
64 | Zement und Kalk | ||||
641 | Zement | ||||
6411 | Zement | B | |||
6412 | Zementklinker | A | |||
642 | Kalk | ||||
6420 | Kalk, in Brocken, auch gebrannt, Kalkhydrat, Löschkalk | A | |||
65 | Gips | ||||
650 | Gips | ||||
6501 | Gips, gebrannt | A | |||
6502 | Gips, roh, zum Düngen | A | |||
6503 | Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen, sonstiger Industriegips | A | |||
69 | Sonstige mineralische Baustoffe (ausgenommen Glas) | ||||
691 | Baustoffe und andere Waren aus Naturstein, Bims, Gips, Zement u. ä. Stoffen | ||||
6911 | Faserzementwaren, z.B. Bausteine und -teile, Fliesen, Gefäße, Platten | A | |||
6912 | Beton- und Zementwaren, Kunststeinerzeugnisse, z.B. Bausteine, Bauteile, Bordsteine, Fertigbauteile, Fliesen, Leichtbauplatten, Mauersteine, Platten, Schwellen, Stellwände, Werkstücke | A | |||
6913 | Bimswaren, z.B. Bausteine, -teile | A | |||
6914 | Gipswaren, z.B. Bauplatten, -steine, -teile | A | |||
6915 | Mineralische und pflanzliche Isoliermittel, z.B. Bauteile aus Schaumstoffen, Dämmplatten, Formstücke, Glasvlies-Dachbahnen, Matten und Platten aus Mineralfasern, Glasseide, Glaswatte, Glaswolle, Perlite, Vermiculite, Wärmeschutzmasse | A | |||
6916 | Natursteine (Werksteine), bearbeitet und Waren daraus, z.B. Bordsteine, Mosaiksteine, Pflasterplatten, -steine, Platten, Prellsteine, Verblendsteine, Werkstücke aus Stein | A | |||
6917 | Asphalterzeugnisse | X | X | S | |
6918 | Steinholzerzeugnisse, Steinholzmasse | B | |||
6919 | Waren aus anderen mineralischen Stoffen, Schlackenwolle | A | |||
692 | Grobkeramische und feuerfeste Baustoffe | ||||
6921 | Dach- und Mauerziegel aus gebranntem Ton, z.B. Backsteine, Bausteine, Dachziegel, Hohlziegel, Klinker, Verblendsteine, Ziegelsteine | A | |||
6922 | Feuerfeste Bauteile und Steine, keramische Boden- und Wandplatten,
z.B. Fliesen, Kacheln, Platten, Schamottekapseln, Schamotteplatten, -steine, -waren, Silikatsteine, Steinzeugwaren | A | |||
6923 | Feuerfeste Mörtel und Massen, z.B. Ausstampfmasse, Gießereiformmasse, Gusshilfsstoffe, Mörtelmischungen | A | |||
6924 | Brocken von feuerfesten keramischen Erzeugnissen, Schamottebrocken, -bruch | A | |||
6929 | Sonstige Baukeramik aus gebranntem Ton, z.B. Drainröhren, Kabeldecksteine, Pflasterplatten, -steine | A | |||
7 | Düngemittel | ||||
71 | Natürliche Düngemittel | ||||
711 | Natürliches Natronsalpeter | ||||
7110 | Natriumnitrat (Natronsalpeter) | X | A | ||
712 | Rohphosphate | ||||
7121 | Aluminium-Calciumphosphat, Calciumphospat, -superphosphat | X | A | 11 | |
7122 | Apatit, Phosphorit, Rohphosphate, Phosphate nicht spezifiziert | X | A | 11 | |
713 | Kalirohsalze und Düngemittel mineralischen Ursprungs, nicht spezifiziert | ||||
7131 | Kalirohsalze, z.B. Kainit, Carnallit, Kieserit, Sylvinit, Düngemittel mineralischen Ursprungs, nicht spezifiziert | X | A | 11 | |
7132 | Magnesiumsulfat | A | |||
719 | Natürliche nichtmineralische Düngemittel | ||||
7190 | Düngemittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, z.B. Guano, Hornabfälle, Kompost, -erde, Mist, Stalldünger | X | B | 11 | |
72 | Chemische Düngemittel | ||||
721 | Phosphatschlacken und Thomasmehl | ||||
7210 | Konverterkalk, Konverterschlacken, Martinschlacken, Phosphatschlacken, Siemens-Martin-Schlacken, -mehl, Thomasmehl, Thomasphosphat, Thomasphosphatmehl, Thomasschlacken | X | B | 11 | |
722 | Sonstige Phosphatdüngemittel | ||||
7221 | Ammoniaksuperphosphat, Borsuperphosphat, Superphosphat, Triple-Superphosphat | X | A | 11 | |
7222 | Dicalciumphosphat (phosphorsaurer Kalk) | X | A | 11 | |
7223 | Diammoniumphosphat (Diammonphosphat) | X | A | 11 | |
7224 | Glühphosphat, Phosphatdünger, -glühdünger, Phosphate, chemische, Phosphatdüngemittel, nicht spezifiziert | X | A | 11 | |
723 | Kalidüngemittel | ||||
7231 | Kaliumchlorid (Chlorkalium), Kaliumsulfat (schwefelsaures Kali) | B | |||
7232 | Kaliummagnesiumsulfat (schwefelsaure Kaliummagnesia), Kornkali | B | |||
724 | Stickstoffdüngemittel | ||||
7241 | Ammoniakgas | X | X | S | |
7242 | Ammoniumbicarbonat, Ammoniumchlorid (Salmiak, salzsaures Ammoniak), Ammoniumnitrat, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung, Harnstoff (Urea), Kalisalpeter, Kaliumnitrat, Kalkammonsalpeter, Kalkstickstoff, Natronsalpeter, Stickstoffmagnesia, Stickstoffdünger, nicht spezifiziert | X | A | 11 | |
7243 | Ammoniumsulfat (schwefelsaures Ammoniak), Ammonsulfatlauge, Ammonsulfatsalpeter | X | A | 11 | |
729 | Mischdünger und andere chemische aufbereitete Düngemittel | ||||
7290 | Mineralische Mehrnährstoffdünger, und zwar: NPK-Dünger, NP-Dünger, NK-Dünger, PK-Dünger, Handelsdünger, Mischdünger, nicht spezifiziert | X | A | 11 | |
8 | Chemische Erzeugnisse | ||||
81 | Chemische Grundstoffe (ausgenommen Aluminiumoxid und -hydroxid) | ||||
811 | Schwefelsäure | ||||
8110 | Schwefelsäure (Oleum), Abfallschwefelsäure | X | X | S | |
812 | Ätznatron | ||||
8120 | Ätznatron (Natriumhydroxid, fest), Ätznatronlauge (Natriumhydroxid) in Lösung, Natronlauge, Sodalauge | A | |||
813 | Natriumcarbonat | ||||
8130 | Natriumcarbonat (kohlensaures Natrium), Natron, Soda | A | |||
814 | Calciumcarbid | ||||
8140 | Calciumcarbid (Vorsicht: Bei Kontakt mit Wasser Explosionsgefahr!) | X | X | S | |
819 | Sonstige chemische Grundstoffe (ausgenommen Aluminiumoxid und -hydroxid) | ||||
8191 | Acrylnitril, Alaune, Aluminiumfluorid, Äthylenoxid, verflüssigt, Bariumcarbonat, Bariumchlorid (Chlorbarium), Bariumnitrat, Bariumnitrit, Bariumsulfat, Bariumsulfid, Benzolkohlenwasserstoffderivate (z.B. Äthylbenzol), Bleiglätte, Bleioxid, Bleiweiß (Bleicarbonat), Calciumhypochlorit (Chlorkalk), Caprolactam, Chlor, verflüssigt (Chlorlauge), Chlorbenzol, Chloressigsäure, Chlorkohlenwasserstoffe, nicht spezifiziert, Chlormethylglykol, Chloroform (Trichlormethan), Chlorothene, Chlorparaffin, Chromalaun, Chromlauge, Chromsulfat, Cumol, Cyanide (Cyansalz), Dimethyläther (Methyläther), Dichloräthylen, EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure), ETBE (Ethyltert Butylether), Flusssäure, Glykole, nicht spezifiziert, Hexachloräthan, Hexamethylendiamin, Kaliumchlorat, Kaliumhypochloritlauge (Kalibleichlauge), Kaliumsilikat (Wasserglas), Kalkstickstoff (Calciumcyanamid), Kohlensäure, verdichtet, verflüssigt, Kresol, Mangansulfat, Melamin, Methylchlorid (Chlormethyl), Methylenchlorid, Monochlorbenzol, MTBE (Methyltert-Butylether), Natriumchlorat, Natriumfluorid, Natriumnitrit (salpetrigsaures Natrium), Natriumnitritlauge, Natriumsilikat (Wasserglas), Natriumsulfid (Schwefelnatrium), Natriumsulfit (schwefligsaures Natrium), Natronbleichlauge, NTA (Nitrilotriessigsäure), Perchloräthylen, Phenol, Phosphorsäure, Phtalsäureanhydrid, Retortenkohle, Ruß, Salpetersäure, -abfallsäure, Salzsäure, -abfallsäure, Schwefel, gereinigt, Schwefeldioxid, schwefelige Säure, Schwefelkohlenstoff, Styrol, Surfynol (TMDD = 2,4,7,9-Tetramethyldec-5in-4,7diol), Tallöl, Tallölerzeugnisse, Terpentinöl, Tetrachlorbenzol, Tetrachlorkohlenstoff, Trichloräthylen, Trichlorbenzol, Triphenylphosphin, Vinylchlorid, Waschrohstoffe, Zinkoxid, Zinksulfat | X | X | S | |
8192 | Aceton, Adipinsäure, Alkohol, rein (Weingeist), Aluminiumacetat (essigsaure Tonerde), Aluminiumformiat (ameisensaure Tonerde), Aluminiumsulfat (schwefelsaure Tonerde), Ameisensäure, Ammoniakgas (Salmiakgeist), Ammoniumchlorid (Salmiak), Ammonsalpeter (Ammoniumnitrat, salpetersaures Ammoniak), Ammoniumphosphat, Ammoniumphosphatlösung, Äthylacetat, Ätzkali (Kaliumhydroxid, Kalilauge), Branntwein (Spiritus), vergällt, Butanol, Butylacetat, Calciumchlorid (Chlorcalcium), Calciumformiat (ameisensaurer Kalk), Calciumnitrat (Kalksalpeter), Calciumphosphat, Calciumsulfat (Anhydrit, synthetisch), Citronensäure, Eisenoxid, Eisensulfat, Essigsäure, Essigsäureanhydrid, Fettalkohole, Glykole (Äthylenglykol, Butylenglykol, Propylenglykol), Glyzerin, Glyzerinlaugen, Glyzerinwasser, Harnstoff, künstlich (Carbamid), Holzessig, Isopropylalkohol (Isopropanol), Kaliumcarbonat (Pottasche), Kaliumnitrat, Kaliumsulfatlauge, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat (Bittersalz), Methanol (Holzgeist, Methylalkohol), Methylacetat, Natriumacetat, (essigsaures Natrium), Natriumbicarbonat (doppelkohlensaures Natrium), Natriumbisulfat (doppelschwefelsaures Natrium), Natriumformiat, Natriumnitrat (Natronsalpeter), Natriumphosphat, Propylacetat, Titandioxid (z.B. künstliches Rutil) | X | A | ||
8193 | Graphit, Graphitwaren, Silicium, Siliciumcarbid (Carborundum) | A | |||
8199 | Sonstige chemische Grundstoffe und Gemische, nicht spezifiziert | X | X | S | |
82 | Aluminiumoxid und -hydroxid | ||||
820 | Aluminiumoxid und -hydroxid | ||||
8201 | Aluminiumoxid | A | |||
8202 | Aluminiumhydroxid (Tonerdehydrat) | A | |||
83 | Benzol, Teere u. ä. Destillationserzeugnisse | ||||
831 | Benzol | ||||
8310 | Benzol | X | X | S | |
839 | Peche, Teere, Teeröle u. ä. Destillationserzeugnisse | ||||
8391 | Nitrobenzol, Benzolerzeugnisse, nicht spezifiziert | X | X | S | |
8392 | Öle und andere Erzeugnisse von Steinkohlenteer, z.B. Anthracen, Anthracenschlamm, Decalin, Naphthalin, raffiniert, Tetralin, Xylenol, Solventnaphtha, Toluol, Xylol (Ortho-, Meta- und Paraxylol und Mischungen davon) | X | X | S | |
8393 | Pech und Teerpech aus Steinkohlen- und anderen Mineralteeren, z.B. Braunkohlenteerpech, Holzteerpech, Mineralteerpech, Petroleumpech, Steinkohlenteerpech, Teerpech, Torfpech, Torfteerpech, Kreosot | X | X | S | |
8394 | Pech- und Teerkoks aus Steinkohlen- und anderen Mineralteeren, z.B. Braunkohlenteerkoks, Steinkohlenpechkoks, Steinkohlenteerkoks, Teerkoks | X | X | S | |
8395 | Gasreinigungsmasse | X | X | S | |
8396 | Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfteer, Holzteer, Holzteeröl, z.B. Imprägnieröl, Karbolineum, Kreosotöl, Mineralteer, Naphthalin, roh | X | X | S | |
8399 | Sonstige Destillationserzeugnisse, z.B. Rückstände von Braunkohlen- und Steinkohlenteerschweröl | X | X | S | |
84 | Zellstoff und Altpapier | ||||
841 | Holzschliff und Zellstoff | ||||
8410 | Holzstoff (Holzschliff), Holzzellulose, Zellulose, -abfälle | X | A | ||
842 | Altpapier und Papierabfälle | ||||
8420 | Altpapier, Altpappe | X | A | ||
89 | Sonstige chemische Erzeugnisse (einschl. Stärke) | ||||
891 | Kunststoffe | ||||
8910 | Kunstharze, Kunstharzleim, Mischpolimerisat aus Acrylnitril, aus Butadien, aus Styrol, Polyester, Polyvinylacetat, Polyvinylchlorid | X | X | S | |
8911 | Kunststoffabfälle, Kunststoffrohstoffe, nicht spezifiziert, | X | X | S | |
892 | Farbstoffe, Farben und Gerbstoffe | ||||
8921 | Farbstoffe, Farben, Lacke, z.B. Eisenoxid zur Herstellung von Farben, Emailmasse, Erdfarben, zubereitet, Lithopone, Mennige, Zinkoxid | X | X | S | |
8922 | Kitte | X | X | S | |
8923 | Gerbstoffe, Gerbstoffauszüge, Gerbstoffextrakte | X | X | S | |
893 | Pharmazeutische Erzeugnisse, ätherische Öle, Reinigungs- und Körperpflegemittel | X | X | S | |
8930 | Apothekerwaren (Arzneimittel), pharmazeutische Erzeugnisse | ||||
8931 | Kosmetische Erzeugnisse, Reinigungsmittel, Seife, Waschmittel, Waschpulver | X | A | ||
894 | Munition und Sprengstoffe | ||||
8940 | Munition und Sprengstoffe | X | X | S | |
896 | Sonstige chemische Erzeugnisse | ||||
8961 | Abfälle von Chemiefäden, -fasern, -garnen, von Kunststoffen, auch geschäumt, auch thermoplastisch, nicht spezifiziert, Abfallmischsäuren aus Schwefel- und Salpetersäure, Elektrodenkohlenabfälle, -reste, Kohlenstoffstampfmasse | X | X | S | |
8962 | Abfälle und Rückstände der chemischen Industrie, der Glasindustrie, eisenoxidhaltig, Sulfitablauge | X | X | S | |
8963 | Sonstige chemische Grundstoffe, Härtemittel für Eisen, für Stahl, Entkalkungsmittel für die Lederbereitung, Härtergemische für Kunststoffe, Kabelwachs, Leime, Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel, nicht spezifiziert, radioaktive Stoffe, nicht spezifiziert, Weichmachergemische für Kunststoffe | X | X | S | |
8969 | Chemikalien, chemische Erzeugnisse, nicht spezifiziert | X | X | S | |
9 | Fahrzeuge, Maschinen, sonstige Halb- und Fertigwaren, besondere Transportgüter | 12 | |||
91 | Fahrzeuge | 12 | |||
92 | Landwirtschaftliche Maschinen | 12 | |||
93 | Elektrotechnische Erzeugnisse, andere Maschinen | ||||
931 | Elektrotechnische Erzeugnisse | 12 | |||
9314 | Elektroabfälle (Elektronikschrott) | X | X | S | |
939 | Sonstige Maschinen, nicht spezifiziert (einschl. Fahrzeugmotoren) | 12 | |||
94 | Metallerzeugnisse | 12 | |||
95 | Glas, Glaswaren, feinkeramische und andere mineralische Erzeugnisse | 12 | |||
9512 | Glas, gemahlen, Glasabfälle, -bruch, -scherben | A | |||
96 | Leder, Lederwaren, Textilien, Bekleidung | 12 | |||
961 | Leder, zugerichtete Pelzfelle, Lederwaren | ||||
9610 | Felle, Häute, Leder, Pelzwerk | X | A | ||
962 | Garne, Gewebe und verwandte Artikel | ||||
9620 | Chemiefäden, -garne, Fäden und Garne aus pflanzlichen Spinnstoffen, aus Tierhaaren, aus Wolle, Filz, -waren, Gewebe und Stoffe, Jutesäcke, Planen, Seilerwaren, Teppiche, Watte | X | A | ||
963 | Bekleidung, Schuhe, Reiseartikel | ||||
9630 | Bekleidung, Lederwaren, Pelzwaren, Textilien | X | A | ||
97 | Sonstige Halb- und Fertigwaren | 12 | |||
972 | Papier und Pappe | ||||
9721 | Bitumenfilz, -papier, -pappe, Dachpappe, Filzpappe, Teerfilz, -papier, -pappe | X | X | S | |
9722 | Graupappe, Papiertapeten, Pergamentpapier, Wellpappe, Zellstoffwatte (Papierwatte) | X | A | ||
9723 | Kraftliner, Packpapier, Papier in Rollen, Zeitungsdruckpapier | X | A | ||
973 | Papier- und Pappewaren | ||||
9730 | Papier-, Pappewaren | X | A | ||
99 | Besondere Transportgüter (einschl. Sammel- und Stückgut) | 12 | |||
9999 | Güter, nicht spezifiziert | X | X | S | 12 |
Bemerkungen: 1) garantiert unbehandelt 3) für gebeiztes Saatgut: S 4) Als Alternative zu "S" ist ein Aufspritzen auf Lagerhaltung möglich, sofern nationale Bestimmungen dies nicht verbieten. Ist das Aufspritzen auf die Lagerhaltung auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen verboten, muss eine Abfuhr des Waschwassers in eine Einrichtung zur unschädlichen Beseitigung des Abwassers erfolgen. 5) S für wasserlösliche Metallsalze obligatorisch; schließt Aufspritzen auf Lagerhaltung aus. 6) wenn mit Mineralöl behaftet: S 11) Alternativ zur Abgabe in die Kanalisation: Aufbringen des Waschwassers auf landwirtschaftliche Flächen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Bestimmungen 12) für Versandstücke siehe Bestimmungen Nr. 8 Buchst. d) 14) Wenn Mehl: B 15) wenn Abfälle u. Schrott: A, sonst B 16) Wenn Abfälle: S 18) Alternativ ist für den Fall, dass auf eine Reinigung in Verbindung mit dem geforderten Entladungsstandard verzichtet werden soll, auch ein Aufspritzen auf Lagerhaltung möglich. |
Entgasungsstandards | Anhang IIIa 24 |
A. Allgemeine Bestimmungen
B. Zulässiger Wert für ein freies Ventilieren (AVFL)
C. Transporte, bei denen eine Entgasung der Ladetanks nach dem Entladen nicht erforderlich ist
D. Bedeutung der Spalten der nachfolgenden Tabellen I bis III:
1 | 2 | 3 | 4 |
UN-NUMMER | Güterbezeichnung | AVFL (Vol.-%) | Bemerkungen |
UN 1114 | Benzen | 0.12 | 1) |
UN 1203 | Benzin oder Ottokraftstoff | 0.14 | 2) |
UN 1268 | Erdöldestillate, Erdölprodukte, N.A.G.* | - | 3) |
UN 3475 | Ethanol und Benzin, Gemisch oder Ethanol und Ottokraftstoff, Gemisch mit mehr als 10 % Ethanol | 0.14 | 2) |
1) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzen. 2) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzin. 3) Der AVFL-Wert (der 10 % der unteren Explosionsgrenze entspricht) muss vom Befrachter mitgeteilt werden, da der LEL-Wert von der Zusammensetzung des Gemisches abhängt. *) N.A.G.: nicht anderweitig genannt. |
1 | 2 | 3 | 4 |
UN-NUMMER | Güterbezeichnung | AVFL (Vol.-%) | Bemerkungen |
UN 1267 | Roherdöl (mit mehr als 10 % Benzen) | 0.12 | 1) |
UN 1993 | Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. mit mehr als 10 % Benzen | 0.12 | 1) |
UN 3295 | Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G. mit mehr als 10 % Benzen | 0.12 | 1) |
1) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzen. |
1 | 2 | 3 | 4 |
UN-NUMMER | Güterbezeichnung | AVFL (Vol.-%) | Bemerkungen |
UN 1090 | Aceton | 0.26 | |
UN 1145 | Cyclohexan | 0.10 | |
UN 1170 | Ethanol (Ethylalkohol) oder Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung), wässrige Lösung mit mehr als 70 % Vol-% Alkohol | 0.31 | |
UN 1179 | Ethyl-tert-Butylether | 0.16 | |
UN 1216 | Isooctene | 0.08 | |
UN 1230 | Methanol | 0.60 | |
UN 1267 | Roherdöl (mit weniger als 10 % Benzen) | 0.12 | 1) |
UN 1993 | Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. mit weniger als 10 % Benzen | - | 3) |
UN 2398 | Methyl-tert-Butylether | 0.16 | |
UN 3257 | Erwärmter flüssiger Stoff, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) | - | 3) |
UN 3295 | Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G. mit weniger als 10 % Benzen | - | 3) |
9001 | Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die in einem Bereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, oder Stoffe mit Fp > 60 °C, erwärmt näher 15 K unter dem Fp | - | 3), 4) |
9003 | Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C und höchstens 100 °C, die nicht anderen Klassen oder Klasse 9 zuzuordnen sind | - | 3), 4) |
1) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzen. 3) Der AVFL-Wert (der 10 % der unteren Explosionsgrenze entspricht) muss vom Befrachter mitgeteilt werden, da der LEL-Wert von der Zusammensetzung des Gemisches abhängt. 4) Hinweis: 9001 und 9003 sind keine UN-Nummern nach den Modellvorschriften. Es sind sog. Stoffnummern, die nur für das ADN und nur für die Tankschifffahrt kreiert wurden. |
Muster Entladebescheinigung | Anhang IV der Anwendungsbestimmung Geändert durch die Beschlüsse 2016-I-5, 2019-II-5 und 2023-I-5 |
Trockenschifffahrt (Ausgabe 2017)
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung
Hinweis zu Nummer 6 a): In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 c) oder 9 d) angekreuzt wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 16 bis einschließlich 18 ausgefüllt werden. Bei Anwendung von Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c "Ungewissheit über kompatible Folgeladung" entfällt die Mengenangabe.
Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger / die Umschlagsstelle kann Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Hinweis zu Nummer 11 b): Wenn im Laderaum eine Güterart transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim Ladungsempfänger / der Umschlaganlage oder an einer Annahmestelle für Waschwasser abzugeben.
Tankschifffahrt (Ausgabe 2017)
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung
Hinweis zu Nummer 6 a): In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 8: 8 a) beinhaltet unter anderem Umschlagsrückstände, die in Leckwannen aufgefangen werden.
Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 c) oder 9 d) angekreuzt wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 16 bis einschließlich 18 ausgefüllt werden. Bei Anwendung von Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c "Ungewissheit über kompatible Folgeladung" entfällt die Mengenangabe.
Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger / die Umschlagsstelle kann Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Hinweis zu Nummer 11 c): Wenn im Ladetank eine Güterart transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim Ladungsempfänger / der Umschlagsanlage oder an einer Annahmestelle für Waschwasser abzugeben.
Tankschifffahrt (Ausgabe 2023) 24
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung (Tankschifffahrt) 2023
Teil 1: Erklärung des Ladungsempfängers / der Umschlagsanlage
Bemerkung zu A: Name und Anschrift des Unternehmens obligatorisch (vollständige Kontaktangaben)
Bemerkung zu Nummer 2:
* Anzugeben ist die UN-Nummer, die gemäß den Tabellen I, II und III des Anhangs IIIa vorgeschrieben ist;
* AVFL-Wert (variabel) ist auszufüllen, wenn es sich um ein Gemisch handelt und in Spalte 3 der genannten Tabellen in Anhang IIIa kein Wert angegeben ist;
Bemerkung zu Nummer 6a:
* Die Zuweisung als Einheitstransport erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Einheitstransports obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe a); (Feld 8 ausfüllen) i. Zshg. mit der Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage.
Bemerkung zu Nummer 6b:
* Die Zuweisung als kompatible Ladungen erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Übernahme einer kompatiblen Folgeladung obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe b); (Feld 7a ausfüllen) Nachlenzen obligatorisch vor der Abfahrt, Entladungsstandard A; (Feld 8 ausfüllen) Verpflichtung zur Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage.
Bemerkung zu Nummer 6c:
* Ein Aufschub der Verpflichtung, das Schiff zu waschen oder zu entgasen, ist nach der Entladung möglich (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe c, wenn die Erwartung besteht, dass als Folgeladung eine kompatible Ladung befördert wird und unter der Bedingung, dass;
Die Umschlagsanlage eine Annahmestelle für das Waschen oder Entgasen (Feld 9 oder 10 ausfüllen) auf der Grundlage von Artikel 7.05 oder 7.08 vorläufig zuweist; und
Das Schiff nach dem Entladen mindestens nachgelenzt übergeben wird (Feld 7a ausfüllen, Entladungsstandard A).
Bemerkung zu Nummer 7:
* Reinigung der Ladetanks in der Umschlagsanlage nach dem Entladen
7a: Nachlenzen (Entladungsstandard A) immer obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um einen Einheitstransport;
7b: Beim Waschen am Ort der Entladung unter Angabe der Menge des Waschwassers, muss 9b zwingend ausgefüllt werden, wenn Waschwasser abgegeben wird;
7c: Entgasen am Ort der Entladung, 10a muss zwingend ausgefüllt werden.
Bemerkung zu Nummer 8:
* Umschlagsrückstände, die in Leckwannen an Bord aufgefangen werden, müssen von der Umschlagsanlage übernommen werden (Artikel 7.03 Absatz 2 und 3).
Bemerkung zu Nummer 9:
* 9b wird angekreuzt, wenn das Waschwasser von der Umschlagsanlage angenommen wird (siehe 7b);
* 9c wird angekreuzt, wenn der Befrachter die Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat;
* 9d wird angekreuzt, wenn der Befrachter keine Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08);
* 9c oder 9d muss - gemäß Erklärung des Schiffsführers - ausgefüllt werden (Artikel 6.03 Absatz 6).
Bemerkung zu Nummer 10:
* 10a Findet die Entgasung nach dem Entladen in der Annahmestelle statt, ist Teil 4 auszufüllen;
* 10b wird angekreuzt, wenn der Befrachter eine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat (Artikel 7.05 Absatz 2a).
* 10c wird angekreuzt, wen der Befrachter keine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08).
G: Unterschrift erforderlich, Name der zuständigen Umschlagsanlage in Druckbuchstaben
Teil 2 a) Erklärung des Schiffsführers nach der Entladung beim Verlassen der Umschlagsanlage Bemerkung zu Teil 2 a):
* Der Schiffsführer unterzeichnet die Entladebescheinigung beim Verlassen der Anlage und bestätigt damit die Angaben in den Feldern 1 bis 10.
Teil 2 b) Erklärung des Schiffsführers während des Transports
Bemerkung zu Nummer 11:
* Der Schiffsführer ist verpflichtet, in der Entladebescheinigung schriftlich oder digital aufzuzeichnen, ob beim Waschen während der Fahrt Waschwasser entstanden ist (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b.
Bemerkung zu Nummer 12:
* Der Schiffsführer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Ort und die Menge des an Bord befindlichen Waschwassers zu führen (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b.
Bemerkung zu Nummer 13:
* Der Schiffsführer ist verpflichtet, kompatible Transporte in Feld 13 in Verbindung mit der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c anzugeben, so dass ein Waschen oder Entgasen nicht erforderlich ist (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c).
Bemerkung zu Nummer 14:
Feld für Bemerkungen
Unterschrift des Schiffsführers für Ereignisse während des Transports erforderlich, Name des Schiffsführers in Großbuchstaben
Teil 3: Erklärung über die Abgabe und Annahme des Waschwassers bei der Annahmestelle
Bemerkung zu Nummer 15:
* Die Annahmestelle (stationäre oder mobile Sammlung) gibt hier auf der Entladebescheinigung die vom Schiff übergebene Menge an Waschwasser an. Ein Exemplar oder eine Kopie der Entladebescheinigung ist in den Unterlagen der Annahmestelle aufzubewahren (Artikel 7.01 Absatz 2). Ein Exemplar der Entladebescheinigung ist zusammen mit der registrierten Menge des übernommenen Waschwassers an das Schiff zurückzusenden (Artikel 7.01 Absatz 2).
* Zulässige AVV-Schlüssel (6-stellig) für die Abgabe von Waschwasser (Verordnung Nr. 1013/2006):
Abfallschlüssel AVV | Beschreibung |
16 07 | Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) |
16 07 08* | ölhaltige Abfälle |
16 07 09* | Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten |
16 10 | Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung |
16 10 01* | Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 10 02 | Wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen |
* Gefährliche Abfälle |
Teil 4: Erklärung der Annahmestelle für die Abgabe und Übernahme von Dämpfen
Bemerkung zu Nummer 18:
* Die Annahmestelle für Dämpfe muss auf der Entladebescheinigung die gemessene Dampfkonzentration in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang IIIa angeben. Die Messungen werden in der Leitung zur Annahmestelle und an Stellen der Ladetanks vorgenommen, die der Sachkundige an Bord für geeignet hält.
Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen | Anhang V der Anwendungsbestimmung Geändert durch Beschluss CDNI 2010-I-1 (Ausgabe 2010) |
1. Bordkläranlagen müssen bei der Typprüfung nachfolgende Grenzwerte einhalten:
Tabelle 1: Einzuhaltende Grenzwerte im Ablauf der Bordkläranlage (Testanlage) während Typprüfung
Parameter | Sauerstoffkonzentration | Probe | |
Stufe I | Stufe II ab 1.1.2011 | ||
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
ISO 5815-1 und 5815-2 (2003) 1) |
25 mg/l |
20 mg/l | 24-h-Mischprobe, homogenisiert |
40 mg/l | 25 mg/l | Stichprobe, homogenisiert | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2)
ISO 6060 (1989) 1) |
125 mg/l |
100 mg/l | 24-h-Mischprobe, homogenisiert |
180 mg/l | 125 mg/l | Stichprobe, homogenisiert | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
EN 1484 (1997) 1) |
- |
35 mg/l | 24-h-Mischprobe, homogenisiert |
- | 45 mg/l | Stichprobe, homogenisiert | |
1) Die Vertragsstaaten können gleichwertige Verfahren einsetzen.
2) Anstatt des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden. |
2. Im Betrieb sind folgende Überwachungswerte einzuhalten:
Tabelle 2: Einzuhaltende Grenzwerte im Ablauf der Bordkläranlage während des Betriebes an Bord von Fahrgastbinnenschiffen
Parameter | Sauerstoffkonzentration | Probe | |
Stufe I | Stufe II ab 1.1.2011 | ||
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
ISO 5815-1 und 5815-2 (2003) 1) | 40 mg/l | 25 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2)
ISO 6060 (1989) 1) |
180 mg/l |
125 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
- | 150 mg/l | Stichprobe | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
EN 1484 (1997) 1) | - | 45 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
1) Die Vertragsstaaten können gleichwertige Verfahren einsetzen.
2) Anstatt des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden. |
Der jeweilige Wert ist in der Stichprobe einzuhalten. Stichproben sind in unregelmäßigen Abständen von den zuständigen Behörden zu nehmen.
3. Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zugelassen. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Beseitigung zu ermöglichen.
Beschluss CDNI 2012-I-4
Einheitliche Auslegung des Übereinkommens
- Sportboote -
Die Konferenz der Vertragsparteien,
in der Erwägung,
dass das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI, September 1996) gemeinsame Regeln in Bezug auf Abfallvermeidung sowie die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen für die Binnenschifffahrt festlegt,
dass die Anwendung auf Sportboote im Rahmen dieser gemeinsamen Regeln nicht beabsichtigt ist,
gestützt auf Artikel 14 des Übereinkommens, sowie auf die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge,
stellt fest, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens die Begriffsbestimmung "Fahrzeug" in Artikel 1 des Übereinkommens auslegen unter Ausschluss von Sportbooten.
Beschluss CDNI 2013-II-5 1
Anwendungsbestimmung - Teil C
Härtefallregelung gemäß Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen
1 In der Fassung nach Beschluss CDNI 2018-II-6.
zum Beschluss =>
Beschluss CDNI 2017-I-6
Fälligkeit der Entsorgungsgebühren für GTL
(Artikel 1 m), 6 und 3.03 CDNI)
Die Konferenz der Vertragsparteien,
gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14;
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI eine Entsorgungsgebühr von motorgetriebenen Fahrzeugen, soweit sie Gasöl verwenden, zu entrichten ist,
in der Erwägung, dass in der Binnenschifffahrt vermehrt alternative Treibstoffe eingesetzt werden,
auf Vorschlag der Arbeitsgruppe CDNI/G,
stellt fest, dass GTL (gas-to-liquids) unter den Begriff "Gasöl" im Sinne des Artikel 1 Buchstabe m des CDNI fällt und damit eine Entsorgungsgebühr gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI zu erheben ist.
Dieser Beschluss gilt unmittelbar.
Beschluss CDNI 2023-I-4
Teil A - Erhebung der Entsorgungsgebühr auf Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe
(Artikel 1 Buchstabe m, 6 und 3.03 CDNI)
Die Konferenz der Vertragsparteien,
gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14,
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI eine Entsorgungsgebühr von motorgetriebenen Fahrzeugen, soweit sie Gasöl verwenden, zu entrichten ist,
in der Erwägung, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des CDNI 1996 in den Vertragsstaaten des CDNI zoll- und abgabenrechtlich befreites Gasöl der einzige Kraftstoff in der Rhein- und Binnenschifffahrt war,
in der Erwägung, dass in Zukunft, wie in der Roadmap der ZKR zur Verringerung der Emissionen in der Binnenschifffahrt dargestellt, vermehrt andere Kraftstoffe gebunkert werden,
in der Erwägung, dass in der Binnenschifffahrt vermehrt alternative Kraftstoffe eingesetzt werden,
in der Erwägung, dass Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe (ganz oder teilweise) als Ersatz für Gasöl fossilen Ursprungs verwendet werden,
in Anbetracht der Tatsache, dass die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, die bei der Verwendung von Biokraftstoffen und synthetischen Kraftstoffen in Verbrennungsmotoren entstehen, weitgehend bekannt sind, und diese Abfälle auch in das bestehende Netz von Annahmestellen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle gelangen,
in dem Wunsch, die Finanzierungsgrundlage des CDNI zu sichern, um weiterhin einen Beitrag zum Umweltschutz und zur Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt zu leisten,
unter Hinweis darauf, dass unter Biokraftstoffen und synthetischen Kraftstoffen Fettsäuremethylester und paraffinische Dieselkraftstoffe aus Synthese oder Hydrierungsverfahren zu verstehen sind,
auf Vorschlag der Arbeitsgruppe CDNI,
stellt fest, dass Biokraftstoffe und synthetischen Kraftstoffe unter den Begriff "Gasöl" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des CDNI fallen und damit eine Entsorgungsgebühr gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI zu erheben ist,
unterstreicht, dass dieser Beschluss den Beschluss CDNI 2017-I-6 ergänzt, in dem festgestellt wird, dass GTL (gas-to-liquids) unter den Begriff "Gasöl" im Sinne des Artikel 1 Buchstabe m des CDNI fällt und damit eine Entsorgungsgebühr gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI zu erheben ist.
Dieser Beschluss gilt unmittelbar.
RATIFIKATIONSBEDÜRFTIGE ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Beschluss CDNI 2017-I-4
Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Bestimmungen für die Behandlung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung
(Dämpfe)
________
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Vom 11. Juni 2024 Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. September 2020 zur Änderung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. II S. 618, 619) wird bekannt gemacht, dass die Änderung nach Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2024 in Kraft treten wird. Die deutsche Ratifikationsurkunde wurde am 9. Februar 2021 beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg hinterlegt. Darüber hinaus wird die Änderung des Übereinkommens für die folgenden Vertragsparteien am 1. Oktober 2024 in Kraft treten: Belgien Frankreich Luxemburg Niederlande Schweiz. Berlin, den 11. Juni 2024 |
Fußnoten
Artikel 1
1) Siehe Beschluss CDNI 2012-I-4.
2) Siehe Beschlüsse CDNI 2017-I-6 und CDNI 2023-I-4
Anlage 2
Artikel 5.01
1) In der Fassung nach Beschluss 2016-I-5.
Artikel 5.03
1)) Richtlinie (EU) 2019/883 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65 und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. 151 vom 07.06.2019 S. 116-142).
Artikel 6.03
1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
2) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
Artikel 7.01
1) In der Fassung nach Beschluss 2017-I-5
Artikel 7.04
1) Siehe Beschluss CDNI 2016-I-5.
Artikel 9.01
1) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG.
Artikel 9.02
2) Siehe Beschluss CDNI 2013-II-5
Artikel 11.01
1) Sofern eine ab dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt durchgeführte Bewertung zu dem Ergebnis führt, dass dies keine Probleme bereitet. Andernfalls gilt das Verbot nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt.
Anhang IIIa
1) Accepted Vent Free Level: zulässiger Wert für ein freies Ventilieren.
2) Auf Seiten der Annahmestelle:
Sachkundige Personen der Annahmestelle für Dämpfe.
Auf Schiffsseite:
Sachkundige Person nach Bestimmungen des ADN.
3) Dieser Wert entspricht 10 % der unteren Explosionsgrenze (Lower Explosive Limit oder LEL).
4) Sachkundiger gemäß den Bestimmungen des ADN.
ENDE |